- Leseprobe - Betriebssicherheit Eine Vorschriftensammlung

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1 A. Spier / K. Westermann (Hrsg.) 10. aktualisierte Auflage Betriebssicherheit Eine Vorschriftensammlung

2 Die Inhalte dieses Werkes wurden von Verlag, Herausgebern und Autoren nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet und zusammengestellt. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln und andere Vorschriften sind nur gültig und finden Anwendung entsprechend ihrer jeweils aktuellsten Fassung, die im einschlägigen amtlichen Verkündungsorgan (insbesondere Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger) veröffentlicht ist. Herausgeber: Antonius Spier TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Regionalbereichsleiter Alboinstr. 56, Berlin Fon: +49 (0) Fax: +49 (0) Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier 10. aktualisierte Auflage ISBN TÜV, TUEV und TUV sind eingetragene Marken. Eine Nutzung und Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung. TÜV Media GmbH, TÜV Rheinland Group, Köln Gesamtherstellung: TÜV Media GmbH, Köln Printed in Germany Karl Westermann Bezirksregierung Münster Technischer und betrieblicher Arbeitsschutz Domplatz 1-3, Münster Karl.Westermann@brms.nrw.de Fon: +49 (0) Fax: +49 (0) Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar.

3 Inhalt Inhalt Vorwort 7 Einführung 9 Gesetze ProdSG Produktsicherheitsgesetz 21 ArbSchG Arbeitsschutzgesetz 59 ASiG Arbeitssicherheitsgesetz 77 Verordnungen BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 87 ArbStättV Arbeitsstättenverordnung 145 TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen 165 Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und 169 sicherheitstechnische Bewertung TRBS 1112 Instandhaltung 179 TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch 199 Instandhaltungsarbeiten Beurteilung und Schutzmaßnahmen TRBS 1121* Änderungen und wesentliche Veränderungen 211 von Aufzugsanlagen TRBS 1122 Änderungen und wesentliche Veränderungen 233 von Anlagen nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht TRBS 1123 Änderungen und wesentliche Veränderungen 257 von Anlagen nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch 273 Arbeitsmittel Ergonomische und menschliche Faktoren TRBS 1201* Prüfungen von Arbeitsmitteln und 291 überwachungbedürftigen Anlagen * neue bzw. aktualisierte TRBS gegenüber der Vorauflage 3

4 Inhalt TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten 317 Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen TRBS 1201 Teil 2* Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf 333 und Druck TRBS 1201 Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, 355 Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen TRBS 1201 Teil 4* Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen 379 Prüfung von Aufzugsanlagen TRBS 1201 Teil 5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen 389 und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion TRBS 1203* Befähigte Personen 405 TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen Allgemeine 419 Anforderungen TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen 423 zum Schutz vor kontrolliert bewegten und ungeschützten Teilen TRBS 2111 Teil 2 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen 431 zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen TRBS 2111 Teil 3 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen 437 zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen TRBS 2111 Teil 4 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen 443 zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel TRBS 2121 Gefährdungen von Personen durch Absturz 455 Allgemeine Anforderungen TRBS 2121 Teil 1 Gefährdungen von Personen durch Absturz 461 Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz 475 Bereitstellung und Benutzung von Leitern TRBS 2121 Teil 3 Gefährdungen von Personen durch Absturz 481 Bereitstellung und Benutzung von Zugangsund Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz 489 Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln TRBS 2141 Gefährdung durch Dampf und Druck 499 Allgemeine Anforderungen 4

5 Inhalt TRBS 2141 Teil 1 Versagen der durchtragenden Wandung durch 505 Abweichen von zulässigen Betriebsparametern TRBS 2141 Teil 2 Gefährdung durch Dampf und Druck 519 Schädigung der drucktragenden Wandung TRBS 2141 Teil 3 Gefährdungen durch Dampf und Druck bei 531 Freisetzung von Medien TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 547 Allgemeines (TRGS 720) TRBS 2152 Teil 1 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 555 Beurteilung der Explosionsgefährdung (TRGS 721) TRBS 2152 Teil 2* Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher 565 explosionsfähiger Atmosphäre (TRGS 722) TRBS 2152 Teil 3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 591 Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre TRBS 2152 Teil 4* Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 627 Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes TRBS 2153 Vermeidung von Zündgefahren infolge 643 elektrostatischer Aufladungen TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossen- 759 sein in Personenaufnahmemitteln TRBS 2210 Gefährdung durch Wechselwirkungen 765 TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen 779 TRBS 3151* Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druck- 789 gefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen (TRGS 751) Arbeitshilfen Leitlinien Leitlinien des Unterausschusses 4 zur 841 Betriebssicherheitsverordnung Begriffsglossar Begriffsglossar zu den Regelwerken der 925 BetrSichV, der BioStoffV und der GefStoffV LV 49 Qualität der gutachterlichen Äußerung 947 im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach 13 BetrSichV Befähigte Person Anerkennung von befähigten Personen nach Abs. 6 BetrSichV 5

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7 Vorwort Vorwort Alle Vorschriften zur betrieblichen Sicherheit unterliegen derzeit einer tiefgreifenden Erneuerung. Die Gesetzgebung im Arbeitschutz folgt dabei dem europäischen Leitgedanken New Approach ein klares Bekenntnis für mehr unternehmerische Freiheiten, mehr Eigenverantwortung der Arbeitgeber und weniger staatlicher Einflussnahme. Dieses Taschenbuch enthält die wichtigsten Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln und Arbeitshilfen zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Es werden immer nur die im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) erschienenen und damit gültigen Technischen Regeln abgedruckt. Um ständig auf dem aktuellsten Stand zu bleiben und den schnellen Zugriff auf die relevanten Rechtsnormen in diesem praktischen Format zu gewährleisten, haben sich die Herausgeber entschlossen, auf eine Kommentierung zu verzichten und die betreffenden europäischen Richtlinien nicht mit aufzunehmen. Vielmehr soll mit der detaillierten Einführung ein Überblick gegeben werden und mit einer klaren Gliederung das Taschenbuch als Nachschlagewerk für die betriebliche Praxis dienen. Die enthaltenen Technischen Regeln zur Betriebssicherheit, Begriffdefinitionen und Arbeitshilfen bieten zudem einen praxisnahen Einstieg. Antonius Spier Karl Westermann 7

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9 Einführung EINFÜHRUNG Neue Regeln für die Bereitstellung, Benutzung von Arbeitsmitteln und den Betrieb von Aufzugsanlagen, Druckbehältern, Dampfkesseln sowie explosionsgeschützten Anlagen nahezu jedes Unternehmen muss die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) umsetzen. Die Betriebssicherheitsverordnung ist am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten und seither mehrfach konkretisiert und geändert worden. Alle Übergangfristen sind seit dem 1. Januar 2008 ausgelaufen. Die Verantwortung zur vollständigen Umsetzung liegt bei den Arbeitgebern und Betreibern in allen Branchen unserer Wirtschaft. Die Verantwortung, von der in diesem Zusammenhang fortwährend die Rede ist, hat ihre Wurzeln im New Approach der europäischen Gesetzgebung zum Arbeitsschutz, und folgt somit einem international abgestimmten Gedanken. New Approach erfasst alle Felder des betrieblichen Arbeitsschutzes und basiert auf folgenden Kernpunkten: Unternehmerische Verantwortung ist eine Eigenverantwortung. Sie muss als solche wahrgenommen werden und lässt sich nicht an Externe delegieren. Arbeitsschutz bedeutet, das als notwendig Erkannte zu unternehmen. Die Verantwortung ist vom Wesen eine Unternehmensstrategie, keine Verhinderungs-Strategie. Die Ursprünge dieses europäischen Ansatzes sind nicht so neu, wie die Bezeichnung es vermuten lässt. Man findet sie bereits im Leitgedanken der Sozialpolitik von Fürst Bismarck zum Ende des 19. Jahrhundert wieder. Es ist das Subsidiaritätsprinzip, wonach Selbstverantwortung vor staatliches Handeln gestellt wird und der Staat nur die Aufgaben an sich zieht, die von den nach dem Gesetz Handelnden nicht erfüllt werden können. Der Gesetzgeber regelt, warum zu handeln ist und ob zu handeln ist, aber nicht wie der Normadressat (hier insbesondere der Arbeitgeber) zu handeln hat. Damit trotz der neuen Freiheit die Schutzziele des Arbeitsschutzes erreicht werden können, setzt der Gesetzgeber voraus, dass die Akteure ihre Verantwortung kennen und sie uneingeschränkt wahrnehmen. Worum geht es konkret? Bisher gab es eine Vielzahl von Beschaffenheits- und Betriebsanforderungen für Arbeitsmittel oder Anlagen. Die Vorschriften enthielten eine nicht überschaubare Menge an Detailregelungen und waren zum Teil sogar widersprüchlich. 9

10 Einführung Neu ist die Zusammenfassung aller Arbeitsschutzanforderungen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen in einem Regelwerk. Die widersprüchlichen Doppelregelungen entfallen. Mit der Betriebssicherheitsverordnung trennt der Gesetzgeber klar zwischen Beschaffenheit von technischen Arbeitsmitteln und Anlagen (europaweit harmonisiert und über Verordnungen nach dem Produktsicherheitsgesetz umgesetzt) und betrieblichen Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen (europäische Mindeststandards finden jetzt in der Betriebssicherheitsverordnung eine gemeinsame widerspruchsfreie Regelung). Gleichzeitig wurde eine große Zahl europaweit einheitlicher Rechtsvorschriften in nationales Recht übernommen. Nicht mehr gültig sind acht Verordnungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen: Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Aufzugsverordnung, Acetylenverordnung, Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), Gashochdruckleitungsverordnung 1, Getränkeschankanlagenverordnung, sowie einige Unfallverhütungsvorschriften durch die Beseitigung bestehender z. T. widersprüchlicher Doppelregelungen zwischen staatlichem Recht und dem autonomen Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Wer ist angesprochen? Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber und die Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen angesprochen. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt: 1. Anforderungen an die Bereitstellung und die Benutzung aller Arbeitsmittel, 2. den betrieblichen Explosionsschutz und 3. den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen 2 1 teilweise auch ersetzt durch die Rohrfernleitungsverordnung und der Weitergeltung für Anlagen, die Energieanlagen sind oder von der Rohrfernleitungsverordnung nicht erfasst werden. 2 Sofern die überwachungsbedürftigen Anlagen nicht bei der Arbeit benutzt werden, demzufolge keine Arbeitsmittel sind, so ist der Abschnitt 2 der BetrSichV nicht anzuwenden. Der Abschnitt 3 der BetrSichV gilt auch dann, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass die Anlage gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient oder dass durch sie Beschäftigte gefährdet werden können (vgl. ProdSG). 10

11 Einführung Ermächtigungsgrundlagen 18, 19 Arbeitsschutzgesetz Benutzung von Arbeitsmitteln, Maßnahmen der Arbeitgeber, Pflichten der Beschäftigten, Abwehr von Gefahren Explosions schutz (1999/92/EG) 34 Produktsicherheitsgesetz 1 Betriebliche Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen Ausschüsse zur Erarbeitung der TRBS Zugelassene Überwachungsstellen Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung definiert Arbeitsmittel als Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Das heißt Arbeitsmittel reichen von der Handbohrmaschine über den Gabelstapler bis hin zur prozessgesteuerten Anlage. Überwachungsbedürftige Anlagen sind: Dampfkesselanlagen Druckbehälteranlagen Füllanlagen Rohrleitungen unter innerem Überdruck Aufzugsanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten: Lageranlagen > Liter Füllstellen > l/h Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen Entleerstellen > l/h Einheitliches Schutzkonzept für alle Arbeitsmittel Mit der Betriebssicherheitsverordnung besteht ein Schutzkonzept, das auf alle Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln ausgehen, anwendbar ist. 1 Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) vom 8. November 2011 hat das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz abgelöst. 11

12 Einführung Die Bausteine sind: Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel allgemein bzw. sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen Stand der Technik als einheitlicher Sicherheitsmaßstab auf die Gefährdung abgestimmte Schutzmaßnahmen und Prüfungen Pflichten für Arbeitgeber 1. Schritt Jeder Arbeitgeber, der Arbeitsmittel bereitstellt, muss die jeweiligen Gefährdungen systematisch ermitteln und bewerten. Dabei sind auch die Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen sowie mit der Arbeitsumgebung zu beachten. 2. Schritt Nach der Gefährdungsbeurteilung werden die Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik festgelegt, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Hierbei spielen ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe eine wesentliche Rolle. Begriff: Explosionsschutzdokument Für explosionsgefährdete Bereiche musste jeder Arbeitgeber bis zum ein Explosionsschutzdokument als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung erstellen und zwar unabhängig von der Zahl der Beschäftigten sowie dem Unfallgeschehen; lediglich Unternehmer ohne Arbeitnehmer sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Dokumentation beinhaltet insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdungen, die getroffenen Explosionsschutzvorkehrungen, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, die Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Bereiche gemäß Anhang 3 BetrSichV, für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten und das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung (vor Nutzung) der Arbeitsplätze in explosionsgefährdeten Bereichen. 3. Schritt Weiterhin ist der Arbeitgeber für die Prüfung der Arbeitsmittel auf sicheren Betrieb verantwortlich und für die dazugehörige korrekte Dokumentation. Auf Ba- 12

13 Einführung sis der Gefährdungsbeurteilung legt er Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen für Arbeitsmittel fest. Zudem hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten geprüft werden, wenn die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigt worden ist. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die ( befähigte ) Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Dieses gilt sowohl für die Prüfungen durch eigenes Personal als auch bei Vergabe an einen externen Dienstleister. Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Pflichten für Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen Stand der Technik Der Betrieb dieser Anlagen muss nach dem sog. Stand der Technik erfolgen. Darunter versteht man die fortschrittlichen Methoden, die sich in der Praxis bewährt haben. Parallel zur neuen Betriebssicherheitsverordnung werden Technische Regeln (TRBS) geschaffen, die den Stand der Technik rechtsverbindlich definieren. Die Tatsache, dass es in der Übergangszeit für einige Bereiche noch keine neuen TRBS gibt, entbindend der Arbeitgeber nicht von der Pflicht, den Stand der Technik einzuhalten. Erlaubnisvorbehalt Dampfkessel, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden betrieben werden. Prüfungen Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort von einer dazu befähigten Person geprüft werden. Explosionsgefährdete Anlagen müssen darüber hinaus vor ihrer Inbetriebnahme hinsichtlich der Arbeitsmittel, der Arbeitsumgebung und dem Schutz von Dritten von einer besonders befähigten Person geprüft werden (Prüfung der Gesamtanlage hinsichtlich der Explosionssicherheit). Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft werden. Die Prüfungen werden in der Regel von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt. In bestimmten Fällen kön- 13

14 Einführung nen befähigte Personen diese Prüfungen vornehmen. Die Qualifikation der befähigten Personen ist je nach Anlagenart sehr unterschiedlich definiert worden. Details sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (z. B. TRBS 1203 Befähigte Personen und TRBS 1201 Prüfungen ) festgelegt. Begriff: Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) Anerkannte Stellen zur Überwachung und Prüfung eines der Gefahrenfelder Druck Heben von Personen Brand- und Explosionsschutz (analog den bisherigen amtlich anerkannten Sachverständigen, wobei nicht mehr die einzelnen Personen benannt werden, sondern die Überwachungsstelle insgesamt) Anforderungen nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Unabhängigkeit, Verfügbarkeit Notwendige Organisation, Personal, Mittel und technische Kompetenz Regelmäßiger Erfahrungsaustausch Anforderungen nach BetrSichV: kann alle notwendigen Prüfungen im jeweils anerkannten Bereich Druck, Aufzüge, Fördertechnik oder Brand- und Explosionsschutz durchführen hat eine verantwortliche Leitung für die Prüftätigkeit hat ein Qualitätsmanagementsystem mit regelmäßiger Auditierung Unparteilichkeit der Prüfer Haftpflichtversicherung Begriff: Befähigte Person Befähigte Personen dürfen Arbeitsmittel und in definierten Ausnahmefällen überwachungsbedürftige Anlagen prüfen. Qualifikationsvoraussetzungen sind: Erforderliche Fachkenntnisse durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Befähigte Personen unterliegen bei der Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und dürfen wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden. Prüffristen überwachungsbedürftiger Anlagen Der Betreiber der Anlage legt die Prüffristen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung bzw. einer sicherheitstechnischen Bewertung bei überwachungs- 14

15 Einführung bedürftigen Anlagen selbst fest. Die Ermittlung der Prüffrist muss in der Regel mit der zugelassenen Überwachungsstelle abgestimmt werden. Die Verordnung sieht Höchstfristen vor; der Betreiber darf die Prüfzyklen nicht beliebig lange ausdehnen. Folgende Faktoren sind gemäß Leitfaden zur Ermittlung der Prüffristen für die Festlegung der Prüffristen wichtig: Auslegung und Fertigung Dokumentierte Qualität Ergebnisse aus der Prüfung vor Inbetriebnahme Betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer Unfall- und Schadensanzeige Der Betreiber hat sicherheitsrelevante Schäden unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Begriff: Änderung 2 (5) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichV ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. (Anmerkung: entspricht der wesentlichen Änderung nach bisherigem Recht) Begriff: Wesentliche Veränderung 2 (6) Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. Was ändert sich im Detail für überwachungsbedürftige Anlagen? 1. Druckbehälteranlagen Der Begriff Anlage ist neu definiert. Waren nach der bisher gültigen Druckbehälterverordnung der Druckbehälter und die sicherheitstechnische Ausrüstung eine Anlage, so setzen sich nach neuer Definition Anlagen aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen. Der sichere Betrieb einer Anlage wird wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt. Als überwachungsbedürftig gelten Druckbehälteranlagen, die Druckgeräte nach Druckgeräterichtlinie enthalten. Ortsbewegliche Druckgeräte (bis auf tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte), bisher als Druckgasbehälter bezeichnet, werden über das Gefahrgutrecht geregelt. 15

16 Einführung Die Prüfungen werden von einer zugelassenen Überwachungsstelle bzw. befähigten Personen durchgeführt. Die maximalen Prüffristen entsprechen weitestgehend den früher üblichen Regelfristen. 2. Dampfkesselanlagen Es gilt auch hier der neue Anlagenbegriff. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählten bisher Dampfkessel der Gruppe I bis IV. Nach BetrSichV sind Dampfkessel der Kategorie I bis IV nach Druckgeräterichtlinie überwachungsbedürftig. Eine Erlaubnis für Neuanlagen wurde bisher für Dampfkessel der Gruppe II bis IV benötigt, nach BetrSichV nur für die Kategorie IV. Der Erlaubnisvorbehalt gilt auch bei geänderten bzw. wesentlich veränderten Dampfkesselanlagen. Prüfungen werden wie bei den Druckbehältern von einer zugelassenen Überwachungsstelle vor erstmaliger Inbetriebnahme, nach Änderung und nach wesentlicher Veränderung bzw. bei bestimmten Geräten [ 14 (3) Nr. 3] von befähigten Personen durchgeführt. Die maximalen Prüffristen entsprechen weitestgehend den früher üblichen Regelfristen. Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb gehen, nachdem eine zugelassene Überwachungsstelle eine innere Prüfung durchgeführt hat 3. Füllanlagen Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte benötigen eine Erlaubnis ab einer Füllkapazität von 10 kg/h in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an andere. Zuständig für die Inbetriebnahmeprüfung ist die zugelassene Überwachungsstelle. Die Inbetriebnahmeprüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle gilt ebenfalls für Füllanlagen für Druckgase in Treibgasbehälter von Fahrzeugen. Diese Anlage muss spätestens alle fünf Jahre wiederkehrend geprüft werden. 4. Aufzugsanlagen Folgende Aufzugsanlagen sind von der Betriebssicherheitsverordnung betroffen: Aufzüge im Sinne der Aufzugsrichtlinie ( 95/16/EG ) Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie (Anhang IV Buchstabe A Nr.17 der Richtlinie 2006/42/EG) Personen-Umlaufaufzüge Baustellenaufzüge Mühlen-Bremsfahrstühle 16

17 Einführung Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderung sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen, aber in der Regel Arbeitsmittel und als solche zu prüfen. Bei Aufzügen, die nach Aufzugsrichtlinie gebaut wurden, ist nach dem bestandenen Zertifizierungsverfahren keine weitere Prüfung vor der Inbetriebnahme notwendig. Der Aufzug gilt mit der abschließenden Montage als in Verkehr gebracht. Überwachungsbedürftige Anlagen nach Maschinenrichtlinie müssen weiterhin vor der Inbetriebnahme geprüft werden. Personen- und Lastenaufzüge müssen wiederkehrend mindestens alle zwei Jahre geprüft werden. Auch an den Fristen für vorgeschriebene Zwischenprüfungen ändert sich nichts. Für den Aufzug als Anlage nach Maschinenrichtlinie bleibt es bei den Prüfungen alle 4 Jahre sowie den erforderlichen Zwischenprüfungen. Nach einer Änderung ist die überwachungsbedürftige Aufzugsanlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. 5. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Nach den bisher gültigen Verordnungen für Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) waren nur die elektrischen Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen überwachungsbedürftig. Nun sind grundsätzlich alle Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen überwachungsbedürftig, d. h. auch die nicht elektrischen Anlagen. Der Betreiber muss für den Gas- und Staub-Ex-Bereich Zonen ausweisen, für die die dort betriebenen Geräte geeignet sein müssen, so z. B. Hammermühlen und Rührwerke, weil hier im Inneren der Geräte explosionsgefährdete Atmosphären auftreten können. Spätestens alle drei Jahre sind i. d. R. durch befähigte Personen die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen. Neben den elektrischen Betriebsmitteln sind auch die nicht-elektrischen Betriebsmittel, soweit sie zu einer Zündquelle werden können, in die Prüfung einzubeziehen. Eine neue Pflicht für die Betreiber ist die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes. Darin sollen die Explosionsgefährdungen systematisch bewertet und dokumentiert werden. Schutzzonen sind festzulegen und Schutzmaßnahmen müssen gegen alle Zündquellen, nicht nur gegen die elektrischen, getroffen werden. (Beispiele: heiße Oberflächen infolge Gurt- und Becherreibung bei Elevatoren, verkeilte Fremdkörper, heißgelaufene Lager etc.) 6. Weitere überwachungsbedürftige Anlagen Nach der bisher gültigen Verordnung zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeit (Verordnung für brennbare Flüssigkeiten-VbF) wa- 17

18 Einführung ren solche Anlagen durch die amtlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Nun müssen diese Anlage in ihrer Gesamtheit (Explosionsschutz und Brandschutz betreffend) vor Inbetriebnahme und wiederkehrend von der ZÜS geprüft werden. Die wiederkehrenden Prüffristen wurden einheitlich mit einer Maximalfrist von 5 Jahren festgelegt. Für die Verlängerung der Prüffrist für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereiche von bisher 3 Jahren auf jetzt 5 Jahre (Maximalfrist) muss der Betreiber nachvollziehbare Begründungen liefern und diese in seinem Explosionsschutzdokument dokumentieren. Das Kriterium Wasserlöslichkeit für die Einstufung der Gefährdung von Stoffen findet in der Betriebssicherheitsverordnung keine Berücksichtigung mehr. Damit werden nun alle Anlagen mit wasserlöslichen Stoffen überwachungsbedürftig, wie z. B. Anlagen mit Alkoholen, deren Flammpunkt unter 55 C liegt. 6a) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als Litern Einen Erlaubnisvorbehalt gibt es nur für Lageranlagen mit leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten > l Gesamtrauminhalt. Mussten nach bisher gültiger VbF auch kleinere Anlagen geprüft werden, ist dies jetzt nur noch für Tanklageranlagen ab l erforderlich, wobei die Einteilung der Stoffe nach hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich nach der Gefahrstoffverordnung vorgenommen wird (nicht mehr nach den Gefahrklassen AI, AII, und B ). 6b) Füllstellen/Entleerstellen Der Erlaubnisvorbehalt gilt nur noch für Füllstellen/Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 100 Litern pro Stunde mit leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten. Die VbF sah die Erlaubnis auch für entzündliche Flüssigkeiten vor. 6c) Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen Die bisher gültige VbF sah eine generelle Erlaubnis für alle Anlagen vor. In der Betriebssicherheitsverordnung besteht der Erlaubnisvorbehalt bei Tankstellen nur für leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten, bei Flugfeldbetankungsanlagen nur für entzündliche Flüssigkeiten. Übergangsbestimmungen Grundsätzlich haben bestehende Anlagen Bestandsschutz hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen und der erteilten Erlaubnisse. Der Ausschuss zur Betriebssicherheit hat u. a. die Aufgaben, Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu erarbeiten. Alle bisherigen Technischen Regeln (auch berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) können weiterhin als Erkenntnisquelle genutzt werden, wenn sie den 18

19 Einführung Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung bzw. den neuen TRBS nicht widersprechen. Es ist damit zu rechnen, dass die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften nach Erscheinen der entsprechenden TRBS zurückgezogen werden. Die Übergangsfristen sind abgelaufen: 1. Januar 2003 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (die besonderen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen) ist in Kraft getreten. Besondere Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 (mobile Arbeitsmittel), die den Mitarbeitern erstmalig zur Verfügung gestellt werden, müssen den Anforderungen der BetrSichV entsprechen. 30. Juni 2003 Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen dem Anhang 4 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. Einführungsphase im Überblick seit Überwachungsbedürftige Anlagen seit Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen seit neu in die Überwachungspflicht aufgenommene Anlagen Explosionsschutzdokument seit alle Vorschriften, z. B. sicherheitstechnische Bewertung, Festlegung der Prüffristen 19

20 Einführung 31. Dezember 2005 In die Überwachungspflicht aufgenommene Anlagen müssen die neuen Betriebsvorschriften erfüllen, z. B. die nicht elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Der Arbeitgeber muss unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer ein Explosionsschutzdokument erstellen. 31. Dezember 2007 Alle Betriebsvorschriften, insbesondere die sicherheitstechnische Bewertung und die Festlegung der Prüffristen, werden auf bestehende überwachungsbedürftige Anlagen angewandt. Mehr Verantwortung Die Betriebssicherheitsverordnung stärkt die Eigenverantwortung der Betriebe. Betreiber und Arbeitgeber erhalten mehr Freiräume, die Organisation in ihrem Unternehmen nach sicherheitsrelevanten und ökonomischen Überlegungen zu optimieren. So haben sie seit 2008 uneingeschränkt die Freiheit, zwischen mehreren zugelassenen Überwachungsstellen zu wählen. Starre Prüffristen gibt es nicht mehr. Der Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen ermittelt selbst die Prüffristen für seine Anlagen auf der Grundlage von sicherheitstechnischen Bewertungen. Die Überwachung auf die individuelle Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlagen abzustellen, bietet Möglichkeiten für sicherheitsgerechte und effiziente Lösungen. Terminverfolgung und Prüfmanagement werden künftig eine große Rolle spielen. Alle Betriebe sind gut beraten, ihre innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation auf den Prüfstand zu stellen. Die Freiräume auf der einen Seite bedeuten natürlich auch mehr Verantwortung und damit Haftungsrisiken auf der anderen Seite. Insbesondere wegen der persönlichen Haftung der verantwortlichen Personen (z. B. der Geschäftsführung) und zur Sicherheit der Arbeitnehmer muss die Betriebssicherheitsverordnung in jedem Betrieb mit hoher Priorität gerichtsfest umgesetzt werden. Eckhard Lippold Geschäftsführer und verantwortlich für die Zugelassene Überwachungsstelle der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Antonius Spier (Hrsg.) Regionalbereichsleiter TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Alboinstraße 56, Berlin 20

21 Produktsicherheitsgesetz ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) Vom 8. November 2011(BGBl I S. 2179; 2012 I S. 131) ProdSG Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen 1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen, 2. des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, 3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Antiquitäten, 2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet, 3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, 4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, 5. Medizinprodukte im Sinne des 3 des Medizinproduktegesetzes, soweit im Medizinproduktegesetz nichts anderes bestimmt ist, 6. Umschließungen (wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks) für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, und 21

22 ProdSG Produktsicherheitsgesetz 7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des 2 Nummer 9 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABI. L 309 vom , S. 1). Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine natio-nale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen, 2. ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt, 3. ist Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt, 4. Ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, 5. ist bestimmungsgemäße Verwendung a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt, 6. ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen, 7. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind, 22

23 Produktsicherheitsgesetz ProdSG 8. ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt, 9. ist ernstes Risiko jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat, 10. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens, 11. ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen, 12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers, 13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 204 vom , S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABI. L 363 vom , S. 81) geändert worden ist, anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde, 14. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt, 15. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich, 16. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind, 17. Ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, 23 ProdSG

24 ProdSG Produktsicherheitsgesetz 18. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden, 19. ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist, 20. Ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten notifiziert worden ist oder b) die der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist, 21. ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann, 22. sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind, 23. ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des möglichen Schadens, 24. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird, 25. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken, 26. sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden, 24

25 Technische Regeln für Betriebssicherheit 1201 Teil 1 TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 1 Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen (BAnz. Nr. 232a vom S. 20) Vorbemerkung Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht. Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV 2.2 Prüfarten bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV 3 Vorgehensweise bei Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Ermittlung der Prüfanforderungen, Entwicklung von Prüfkonzepten 3.1 Allgemeine Zielsetzung 3.2 Festlegung von Prüfart, und -umfang, Nutzung von Prüfkonzepten 3.3 Festlegung der mit der Prüfung beauftragten befähigten Person 4 Durchführung der Prüfungen 4.1 Allgemeines 4.2 Ordnungsprüfung 317 TRBS

26 TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit 1201 Teil Technische Prüfung 5 Überprüfung nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV 5.1 Zielsetzung der Überprüfung 5.2 Inhalt der Überprüfung 5.3 Erneute Überprüfung nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV 6 Dokumentation 1 Anwendungsbereich Diese technische Regel gilt für die Ermittlung und die Durchführung der besonderen Prüfungen zum Explosionsschutz an überwachungsbedürftigen Anlagen nach 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV, anderen Arbeitsmitteln sowie Einrichtungen und Verbindungselementen auch außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, sofern diese den explosionssicheren Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen beeinflussen. Nr. 5 dieser TRBS befasst sich mit der Überprüfung der Explosionssicherheit von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV. Prüfungen nach Instandsetzungen gemäß 14 Absatz 6 BetrSichV werden in dieser Regel nicht behandelt. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV 1. Als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV im Weiteren als Ex-Anlage bezeichnet wird die Gesamtheit aller Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG und deren funktionale Zusammenschaltung bezeichnet. 2. Zu der Ex-Anlage gehören auch die in den explosionsgefährdeten Bereichen befindlichen Einrichtungen (z. B. zur Inertisierung), Bauwerksteile und andere verwendete Arbeitsmittel, soweit deren Eigenschaften und ihre Wechselwirkungen untereinander im Hinblick auf die Explosionsgefährdungen von Bedeutung sind. 3. Neben den Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen nach Nr. 1 umfasst die Ex-Anlage auch die für den Explosionsschutz bedeutsamen Verbindungselemente. Darüber hinaus sind auch Einrichtungen und Verbindungselemente außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche erfasst, sofern diese für den explosionssicheren Betrieb von Arbeitsmitteln innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche erforderlich sind oder zum explosionssicheren Betrieb der Arbeitsmittel beitragen. 318

27 Technische Regeln für Betriebssicherheit 1201 Teil 1 TRBS 4. Die Gesamtanlage im Sinne des 15 Abs. 1 BetrSichV umfasst hinsichtlich der Explosionsgefährdung alle eigenständigen Ex-Anlagen nach den Nummern 1 bis 3, die sich in einem räumlich zusammenhängenden explosionsgefährdeten Bereich befinden, sowie die zugehörigen Funktionseinheiten mit für den Explosionsschutz bedeutsamen Wechselwirkungen. Hinweis: Überschneidungen hinsichtlich der Zuordnung von Arbeitsmitteln oder Anlagenteilen zu anderen überwachungsbedürftigen oder nicht überwachungsbedürftigen Anlagen unterschiedlicher Gefährdungen sind möglich. Auch bei Überschneidungen der Gefährdungen erfolgen die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen entsprechend den spezifischen Vorgaben der BetrSichV für die jeweilige Gefährdung (z. B. Druck, Absturz, Brand- und Explosion). 2.2 Prüfarten bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV Ordnungsprüfung Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob die erforderlichen Unterlagen vollständig sind, die Geräte gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung eingesetzt sind, die von der Behörde im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid geforderten Auflagen eingehalten sind, die erforderlichen Prüfparameter definiert und eingehalten sind (Prüffrist, Prüfumfang, Prüftiefe), die Übereinstimmung zwischen Dokumentation und Ist-Zustand gegeben ist und die Beschaffenheit oder der Betrieb seit der letzten Prüfung geändert worden ist Technische Prüfungen Sichtprüfung Die Sichtprüfung beinhaltet eine durch äußere Begutachtung (ohne Eingriffe in Geräte, Einrichtungen, die Installation und die Montage) erzielte rechtzeitige Feststellung von optisch zu erkennenden Mängeln. Darüber hinaus erfolgt dabei auch die Feststellung von Mängeln durch Wahrnehmungen über andere Sinnesorgane (Tast-, Gehör-, Geruchssinn; Beispiele: übermäßige Vibration, Lagergeräusche an einer Maschine, Korrosion an einem druckfesten Gerät, Undichtigkeiten). 319 TRBS

28 TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit 1201 Teil Nahprüfung Die Nahprüfung beinhaltet die rechtzeitige Feststellung von nicht unmittelbar sicht- oder hörbaren Mängeln und wird analog zur Sichtprüfung, jedoch unter Verwendung von Zugangseinrichtungen (z. B. Leitern) und falls erforderlich anderen Hilfsmitteln durchgeführt. Eingriffe in die Prüfobjekte, z. B. die Öffnung eines Gehäuses, sind üblicherweise für eine Nahprüfung nicht erforderlich Detailprüfung Die Detailprüfung beinhaltet zusätzlich zu den Aspekten der Sicht- und Nahprüfungen die Feststellung solcher Fehler, die nur durch Eingriffe, z. B. das Öffnen von Gehäusen und/oder, falls erforderlich, unter Verwendung von Werkzeugen und Prüfeinrichtungen zu erkennen sind Instandhaltungsbegleitende Prüfung Instandhaltungsbegleitende Prüfungen sind Sicht-, Nah- und Detailprüfungen, die im Rahmen der Instandhaltung durchgeführt werden Prüfumfang Zur Definition des Prüfumfangs siehe Nr. 2.3 TRBS 1201; Arten und Gegenstände der Prüfungen sind festzulegen Prüffristen Zur Definition der Prüffristen siehe Nr. 2.4 TRBS Prüfregeln Prüfregeln im Sinne dieser TRBS sind alle Festlegungen zur Durchführung der Prüfung selbst und der erforderlichen Randbedingungen Prüfkonzept Ein Prüfkonzept besteht aus einer geeigneten Kombination der unter den Nummern bis aufgeführten Prüfarten technischer Prüfungen mit der geeigneten Festlegung von Prüfumfang, von Prüfregeln und der Festlegung der Befähigung des Prüfers Sichere Funktion Für den Explosionsschutz beschreibt der Begriff sichere Funktion: a) für Geräte gemäß Richtlinie 94/9/EG die der Kategorie entsprechende Zündquellenfreiheit b) für Schutzsysteme gemäß Richtlinie 94/9/EG die vorgesehene technische Wirksamkeit 1 Diese Prüfungen sind aus sich heraus keine Prüfungen im Sinne des 15 BetrSichV. 320

29 Technische Regeln für Betriebssicherheit 1201 Teil 1 TRBS c) für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen gemäß Richtlinie 94/9/EG die der Zone entsprechende Wirksamkeit der Schutzfunktion (zur Vermeidung von wirksamen Zündquellen) d) für sonstige technische Einrichtungen für die Explosionssicherheit die vorgesehene technische Wirksamkeit 3. Vorgehensweise bei Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Ermittlung von Prüfanforderungen, Entwicklung von Prüfkonzepten 3.1 Allgemeine Zielsetzung Durch Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß 14 Absatz 1 und 2 BetrSichV wird der ordnungsgemäße Zustand vor Inbetriebnahme der Anlagen nach Nr. 2.1 hinsichtlich Montage, Installation, Aufstellungsbedingungen und sicherer Funktion festgestellt. Die wiederkehrenden Prüfungen nach 15 BetrSichV dienen der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlagen hinsichtlich des Betriebs. 3.2 Festlegung von Prüfart und -umfang, Nutzung von Prüfkonzepten Prüfarten und Prüfumfang Siehe hierzu auch die Nummern 2.2 und 2.3 TRBS 120. Bei der Festlegung der Prüfarten berücksichtigt der Arbeitgeber/Betreiber die für die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Prüfschritte wie Sicht-, Nah- und Detailprüfungen sowie die Prüfung der sicheren Funktion. Prüfarten können kombiniert angewendet werden. Prüfarten werden durch die Gefährdungsbeurteilung oder durch die sicherheitstechnische Bewertung ermittelt; siehe hierzu Bild 1. Die Empfehlungen und Prüfangaben der Hersteller der Geräte und Einrichtungen sind einzubeziehen. Die Prüfarten sind den speziellen Belastungen im jeweiligen Betrieb anzupassen. Der Prüfumfang ist für die Ex-Anlage gemäß Nr. 2.1 durch den Arbeitgeber/ Betreiber, im Bedarfsfall unter Hinzuziehung von internen oder externen fachkundigen Stellen, spezifisch auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen Festlegung des Prüfumfangs Prüfungen vor Inbetriebnahme nach 14 BetrSichV Bei den Prüfungen gem. 14 BetrSichV sind grundsätzlich zu prüfen: 1. Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG 2 hinsichtlich ihres Zustandes, 2 Dies bezieht sich auch auf Geräte, die im Rahmen einer Gestattung gem. Explosionsschutzverordnung 4 Abs. 5 in Verkehr gebracht wurden, sowie in Eigenbau erstellte Geräte. 321 TRBS

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