EINFÜHRUNG. Einführung

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1 EINFÜHRUNG Neue Regelungen für die Bereitstellung, Benutzung und den Betrieb von Aufzugsanlagen, Druckbehältern, Dampfkesseln, explosionsgeschützten Anlagen oder Arbeitsmitteln nahezu jedes Unternehmen muss die Betriebssicherheitsverordnung umsetzen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten und zum 01. Januar 2005 konkretisiert und geändert worden. Mit dieser Verordnung werden nahezu alle Felder der betrieblichen Sicherheit abgedeckt. Sie gilt sowohl für alle Arbeitsmittel als auch für alle überwachungsbedürftigen Anlagen. Für die Umsetzung einiger Maßnahmen gelten zum Teil Übergangsfristen bis Es sollten dennoch alle Betroffenen rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen. Worum es geht? Bisher gab es eine Vielzahl von Beschaffenheits- und Betriebsanforderungen für Arbeitsmittel oder Anlagen. Die Vorschriften enthielten eine nicht überschaubare Menge an Detailregelungen und waren zum Teil sogar widersprüchlich. Neu ist die Zusammenfassung aller Arbeitsschutzanforderungen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen in einem Regelwerk. Die widersprüchlichen Doppelregelungen entfallen. Mit der Betriebssicherheitsverordnung trennt der Gesetzgeber klar zwischen Beschaffenheit von technischen Arbeitsmitteln und Anlagen (europaweit harmonisiert und über Verordnungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz umgesetzt) und Betrieblichen Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen (europäische Mindeststandards finden jetzt in der Betriebssicherheitsverordnung eine gemeinsame widerspruchsfreie Regelung). Gleichzeitig wurde eine große Zahl europaweit einheitlicher Rechtsvorschriften in nationales Recht übernommen. Nicht mehr gültig sind acht Verordnungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen: Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Aufzugsverordnung, Acetylenverordnung, Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Be- 7

2 reichen, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), Gashochdruckleitungsverordnung 1, Getränkeschankanlagenverordnung 2 sowie einige Unfallverhütungsvorschriften durch die Beseitigung bestehender z. T. widersprüchlicher Doppelregelungen zwischen staatlichem Recht und dem autonomen Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Ermächtigungsgrundlagen 11 Gerätesicherheitsgesetz Benutzung von Arbeitsmitteln (89/655/EWG, 95/63/EG, 2001/45/EG) 18, 19 Arbeitsschutzgesetz Explosionsschutz (1999/92/EG) Betriebliche Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen Betriebssicherheitsverordnung Wer ist angesprochen? Grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt: 1. Anforderungen an die Bereitstellung und die Benutzung aller Arbeitsmittel, 2. den betrieblichen Explosionsschutz und 3. den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen 3 Die Betriebssicherheitsverordnung definiert Arbeitsmittel als Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Das heißt Arbeitsmittel reichen von der Handbohrmaschine über den Gabelstapler bis hin zur prozessgesteuerten Anlage. 1 teilweise auch ersetzt durch die Rohrfernleitungsverordnung und der Weitergeltung für Anlagen, die Energieanlagen sind oder von der Rohrfernleitungsverordnung nicht erfasst werden 2 Die Getränkeschankanlagenverordnung bleibt im Rahmen der hygienischen Anforderungen bis zum Erlass einer diesbezüglichen auf das LMBG gestützten Verordnung bestehen. 3 Sofern die überwachungsbedürftigen Anlagen nicht bei der Arbeit benutzt werden, demzufolge keine Arbeitsmittel sind, so ist der Abschnitt 2 der BetrSichV nicht anzuwenden. Der Abschnitt 3 der BetrSichV gilt auch dann, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass die Anlage gewerblichen Zwecken dient oder dass in ihrem Gefahrenbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden (vgl. GPSG). 8

3 Überwachungsbedürftige Anlagen sind: Dampfkesselanlagen Druckbehälteranlagen Füllanlagen für Gase Leitungen unter innerem Überdruck Aufzugsanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten: Lageranlagen > Liter Füllstellen > l/h Tankstellen und Flugfeld-betankungsanlagen Entleerstellen Einheitliches Schutzkonzept für alle Arbeitsmittel Mit der Betriebssicherheitsverordnung besteht ein Schutzkonzept, das auf alle Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln ausgehen, anwendbar ist. Die Bausteine sind: Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel allgemein bzw. sicherheitstechnische Bewertung für den Betreib überwachungsbedürftiger Anlagen, Stand der Technik als einheitlicher Sicherheitsmaßstab auf die Gefährdung abgestimmte Schutzmaßnahmen und Prüfungen Pflichten für Arbeitgeber 1. Schritt Jeder Arbeitgeber, der Arbeitsmittel bereitstellt, muss die jeweiligen Gefährdungen systematisch ermitteln und bewerten. Dabei sind auch die Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen sowie mit der Arbeitsumgebung zu beachten. 2. Schritt Nach der Gefährdungsbeurteilung werden die Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik festgelegt, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Hierbei spielen ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe eine wesentliche Rolle. 9

4 Neuer Begriff: Explosionsschutzdokument Für explosionsgefährdete Bereiche muss der Arbeitgeber bis zum ein Explosionsschutzdokument als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung erstellen. Das gilt unabhängig von der Zahl der Beschäftigten sowie dem Unfallgeschehen; lediglich Unternehmer ohne Arbeitnehmer sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Dokumentation beinhaltet insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdungen, die getroffenen Explosionsschutzvorkehrungen um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, die Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Bereiche gemäß Anhang 3 BetrSichV und für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten 3. Schritt Weiterhin ist der Arbeitgeber für die Prüfung der Arbeitsmittel auf sicheren Betrieb verantwortlich und für die dazugehörige korrekte Dokumentation. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung legt er Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen für Arbeitsmittel fest. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die ( befähigte ) Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Dieses gilt sowohl für die Prüfungen durch eigenes Personal als auch bei Vergabe an einen externen Dienstleister. Pflichten für Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen Stand der Technik Der Betrieb dieser Anlagen muss nach dem sog. Stand der Technik erfolgen. Darunter versteht man die fortschrittlichen Methoden, die sich in der Praxis bewährt haben. Parallel zur neuen Betriebssicherheitsverordnung werden Technische Regeln (TRBS) geschaffen, die den Stand der Technik rechtsverbindlich definieren. Die Tatsache, dass es in der Übergangszeit für einige Bereiche noch keine neuen TRBS gibt, entbindend der Arbeitgeber nicht von der Pflicht, den Stand der Technik einzuhalten. Erlaubnisvorbehalt Dampfkessel, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden betrieben werden. 10

5 Prüfungen Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort von einer dazu befähigten Person geprüft werden. Explosionsgefährdete Anlagen müssen darüber hinaus vor ihrer Inbetriebnahme hinsichtlich der Arbeitsmittel, der Arbeitsumgebung und dem Schutz von Dritten von einer besonders befähigten Person geprüft werden (Prüfung der Gesamtanlage hinsichtlich der Explosionssicherheit). Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft werden. Die Prüfungen werden in der Regel von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt. In bestimmten Fällen können befähigte Personen diese Prüfungen vornehmen. Die Qualifikation der befähigten Personen ist je nach Anlagen-art sehr unterschiedlich definiert worden. Details sind in den neuen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (z. B. TRBS 1203 Befähigte Personen ) festgelegt. Neuer Begriff: Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) akkreditierte Stellen zur Überwachung und Prüfung eines der Gefahrenfelder Druck Heben von Personen Brand- und Explosionsschutz (analog den bisherigen amtlich anerkannten Sachverständigen, wobei nicht mehr die einzelnen Personen benannt werden, sondern die Prüfstelle insgesamt) Anforderungen nach GPSG Unabhängigkeit Notwendige Organisation, Personal, Mittel und technische Kompetenz Regelmäßiger Erfahrungsaustausch Anforderungen nach BetrSichV: kann alle notwendigen Prüfungen im jeweils akkreditierten Bereich Druck, Aufzüge, Fördertechnik oder Brand- und Explosionsschutz durchführen hat eine verantwortliche Leitung für die Prüftätigkeit hat ein Qualitätsmanagement-system Unparteilichkeit der Prüfer 11

6 Neuer Begriff: Befähigte Person Befähigte Personen dürfen Arbeitsmittel und in bestimmten Fällen überwachungsbedürftige Anlagen prüfen. Qualifikationsvoraussetzungen: Fachkenntnisse durch Berufsausbildung Berufserfahrung zeitnahe berufliche Tätigkeit Prüffristen Der Betreiber der Anlage legt die Prüffristen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung bzw. einer sicherheitstechnischen Bewertung bei überwachungsbedürftigen Anlagen selbst fest. Die Ermittlung der Prüffrist muss in der Regel mit der zugelassenen Überwachungsstelle abgestimmt werden. Die Frist ist innerhalb von sechs Monaten der zuständigen Behörde mitzuteilen. Allerdings sieht die Verordnung Höchstfristen vor, die den heute geltenden Regelfristen entsprechen. Das heißt, der Betreiber kann nicht beliebig lange Prüfzyklen festlegen. Faktoren, die für die Festlegung der Prüffristen eine Rolle spielen, sind: die Empfehlungen des Inverkehrbringers in der Betriebsanweisung, die Einsatzbedingungen und -grenzen, die vorgesehenen Wartungsverfahren, Sicherheitsreserven und vorhandene Dokumentationen, Prüfberichte sowie Bescheinigungen. Unfall- und Schadensanzeige Der Betreiber hat sicherheitsrelevante Schäden unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Neuer Begriff: Änderung 2 (5) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichV ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst (analog der bisherigen wesentlichen Änderung ). Neuer Begriff: Wesentliche Veränderung 2 (6) Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage 12

7 soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. Was ändert sich im Detail für überwachungsbedürftige Anlagen? 1. Druckbehälteranlagen Der Begriff Anlage ist neu definiert. Waren nach der bisher gültigen Druckbehälterverordnung der Druckbehälter und die sicherheitstechnische Ausrüstung eine Anlage, so setzen sich nach neuer Definition Anlagen aus mehreren Funk-tionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen. Der sichere Betrieb einer Anlage wird wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt. Als überwachungsbedürftig gelten Druckbehälteranlagen, die Druckgeräte nach Druckgeräterichtlinie enthalten. Die Klassifizierung wurde kaum geändert. Ortsbewegliche Druckgeräte, bisher als Druckgasbehälter bezeichnet, werden über das Gefahrgutrecht geregelt. Neu sind wiederkehrende Prüfungen von Treibgasfüllanlagen. Die Prüfungen werden von einer zugelassenen Überwachungsstelle bzw. befähigten Personen durchgeführt. Die maximalen Prüffristen entsprechen weitgehend der früher üblichen Regelfristen. 2. Dampfkesselanlagen Es gilt auch hier der neue Anlagenbegriff. Zu den über-wachungsbedürftigen Anlagen zählten bisher Dampfkessel der Gruppe I bis IV. Künftig sind Dampfkessel der Kategorie I bis IV nach Druckgeräterichtlinie überwachungsbedürftig. Eine Erlaubnis für Neuanlagen wurde bisher für Dampfkessel der Gruppe II bis IV benötigt, künftig nur für die Kategorie IV. Der Erlaubnisvorbehalt gilt auch bei geänderten bzw. wesentlich veränderten Dampfkesselanlagen. Prüfungen werden wie bei den Druckbehältern von einer zugelassenen Überwachungsstelle vor erstmaliger Inbetriebnahme, nach Änderung und nach wesentlicher Veränderung bzw. bei bestimmten Geräten [ 14 (3)] von befähigten Personen durchgeführt. Die maximalen Prüffristen entsprechen weitgehend der früher üblichen Regelfristen. 3. Füllanlagen Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte benötigen eine Erlaubnis ab einer Füllkapazität von 10 kg/h in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere. Zuständig für die Inbetriebnahmeprüfung ist die zugelassene Überwachungsstelle. 13

8 Die Inbetriebnahmeprüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle gilt ebenfalls für Füllanlagen für Druckgase in Treibgasbehälter von Fahrzeugen. Diese Anlage muss spätestens alle fünf Jahre wiederkehrend geprüft werden. 4. Aufzugsanlagen Folgende Aufzugsanlagen sind von der Betriebssicherheitsverordnung betroffen: Aufzüge im Sinne der Aufzugs-richtlinie ( 95/16/EG ), Maschinen im Sinne der Ma-schinenrichtlinie (Anhang IV Buchstabe A Nr.16 der Richt-linie 98/37/EG) Personen-Umlaufaufzüge, Bauaufzüge mit Personenbeförderung Mühlen-Bremsfahrstühle Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderung sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen, aber in der Regel Arbeitsmittel und als solche zu prüfen. Neu: Bei Aufzügen, die nach Auf-zugsrichtlinie gebaut wurden, ist nach dem bestandenen Zertifizierungsverfahren keine weitere Prüfung vor der Inbetriebnahme notwendig. Der Aufzug gilt mit der abschießenden Montage als in Verkehr gebracht. Überwachungsbedürftige Anlagen nach Maschinenrichtlinie müssen weiterhin vor der Inbetriebnahme geprüft werden. Der Betreiber muss in allen Fällen die Prüffristen innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Behörde melden. Maximale Prüffristen sind vorgegeben. Personen- und Lastenaufzüge müssen wie bisher wiederkehrend alle zwei Jahre geprüft werden. Auch an den Fristen für vorgeschriebene Zwischenprüfungen ändert sich nichts. Für den Aufzug als Anlage nach Maschinenrichtlinie bleibt es bei den Prüfungen alle 4 Jahre sowie den erforderlichen Zwischenprüfungen. Nach einer Änderung ist die überwachungsbedürftige Aufzugsanlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. 5. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Nach den bisher gültigen Verordnungen für Elek-trische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) waren nur die elektrischen Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen überwachungsbedürftig. Künftig werden grundsätzlich alle Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen überwachungsbedürftig sein, d. h. auch die nicht elektrischen Anlagen. Der Betreiber muss für den Gas- und Staub-Ex-Bereich Zonen ausweisen, für die die dort betriebenen 14

9 Geräte geeignet sein müssen, so z.b. Hammermühlen und Rührwerke, weil hier im Inneren der Geräte explosionsge-fährdete Atmosphären auftreten können. Spätestens alle drei Jahre sind i.d.r. durch befähigte Personen die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen. Neben den elektrischen Betriebsmitteln sind auch die nicht-elektrischen Betriebsmittel, soweit sie zu einer Zündquelle werden können, in die Prüfung einzubeziehen.. Eine neue Pflicht für die Betreiber ist die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes. Darin sollen die Explosionsgefährdungen systematisch bewertet und dokumentiert werden. Schutzzonen sind festzulegen und Schutzmaßnahmen müssen gegen alle Zündquellen, nicht nur gegen die elektrischen, getroffen werden. (Beispiele: heiße Oberflächen infolge Gurt- und Becherreibung bei Elevatoren, verkeilte Fremdkörper, heißgelaufene Lager etc.) 6. Weitere überwachungsbedürftige Anlagen nach 1 (2) Ziff.4 Nach der bisher gültigen Verordnung zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeit (Verordnung für brennbare Flüssigkeiten-VbF) waren solche Anlagen durch die amtlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Nun müssen diese Anlage in ihrer Gesamtheit (Explosionsschutz und Brandschutz betreffend) vor Inbetriebnahme und wiederkehrend von der ZÜS geprüft werden. Die wiederkehrenden Prüffristen wurden einheitlich mit einer Maximalfrist von 5 Jahren festgelegt. Für die Verlängerung der Prüffrist für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereiche von bisher 3 Jahren auf jetzt 5 Jahre (Maximalfrist) muss der Betreiber nachvollziehbare Begründungen liefern und diese in seinem Explosionsschutzdokument dokumentieren. Das Kriterium Wasserlöslichkeit für die Einstufung der Gefährdung von Stoffen findet in der Betriebssicherheitsverordnung keine Berücksichtigung mehr. Damit werden nun alle Anlagen mit wasserlöslichen Stoffen überwachungsbedürftig, wie z. B. Anlagen mit Alkoholen deren Flammpunkt unter 55 C liegt. 6a) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als Litern, Einen Erlaubnisvorbehalt gibt es nur für Lageranlagen mit leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten > l Gesamtrauminhalt. Mussten nach bisher gültiger VbF auch kleinere Anlagen geprüft werden, ist dies jetzt nur noch für Tanklageranlagen ab l erforderlich, wobei die Einteilung der Stoffe nach hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich nach der Gefahrstoffverordnung vorgenommen wird (nicht mehr nach den Gefahrklassen AI, AII, und B ). 6b) Füllstellen/Entleerstellen Der Erlaubnisvorbehalt gilt nur noch für Füllstellen / Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 100 Litern pro Stunde mit leicht- oder hoch- 15

10 entzündlichen Flüssigkeiten. Die VbF sah die Erlaubnis auch für entzündliche Flüssigkeiten vor. 6c) Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen Die bisher gültige VbF sah eine generelle Erlaubnis für alle Anlagen vor. In der Betriebs-sicherheitsverordnung besteht der Erlaubnisvorbehalt bei Tankstellen nur für leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten, bei Flugfeldbetankungsanlagen nur für entzündliche Flüssigkeiten. Übergangsbestimmungen Grundsätzlich haben bestehende Anlagen Bestandsschutz hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen und der erteilten Erlaubnisse. Der neu eingerichtete Ausschusses zur Betriebssicherheit hat u. a. die Aufgaben, neue Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu erarbeiten. Alle bisherigen Technischen Regeln (auch berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) können weiterhin als Erkenntnisquelle genutzt werden, wenn sie den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung bzw. den neuen TRBS nicht widersprechen. Wichtige Fristen: 1. Januar 2003 Abschnitt 3 der Betriebssicher-heitsverordnung (die besonderen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen) ist in Kraft getreten. Besondere Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 (mobile Arbeitsmittel), die den Mitarbeitern erstmalig zur Verfügung ge-stellt werden, müssen den Anforderungen der BetrSichV entsprechen. 30. Juni 2003 Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen dem Anhang 4 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. 31. Dezember 2005 In die Überwachungspflicht aufgenommene Anlagen müssen die neuen Betriebsvorschriften erfüllen, z. B. die nicht elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Der Arbeitgeber muss unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer ein Explosionsschutzdokument. 31. Dezember 2007 Alle Betriebsvorschriften, ins-besondere die sicherheitstechnische Bewertung und die Festlegung der Prüffristen, werden auf bestehende überwachungsbedürftige Anlagen angewandt. 16

11 Die neuen Bestimmungen im Überblick ab ab ab ab Überwachungsbedürftige Anlagen Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen neu in die Überwachungspflicht aufgenommene Anlagen Explosionsschutzdokument alle Vorschriften, z.b. sicherheitstechnische Bewertung, Festlegung der Prüffristen Mehr Verantwortung Die Betriebssicherheitsverordnung stärkt die Eigenverantwortung der Betriebe. Betreiber und Arbeitgeber erhalten mehr Freiräume, die Organisation in ihrem Unternehmen nach sicherheitsrelevanten und ökonomischen Überlegungen zu optimieren. So haben sie z.b. ab 2006 (Neuanlagen) bzw (bestehende Anlagen) die Freiheit, zwischen mehreren zugelassenen Überwachungsstellen zu wählen. Starre Prüffristen gibt es nicht mehr. Der Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen ermittelt selbst die Prüffristen für seine Anlagen auf der Grundlage von sicherheitstechnischen Bewertungen. Die Überwachung auf die individuelle Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlagen abzustellen, bietet Möglichkeiten für sicherheitsgerechte und effiziente Lösungen. Terminverfolgung und Prüfmanagement werden künftig eine große Rolle spielen. Alle Betriebe sind gut beraten, ihre innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation auf den Prüfstand zu stellen. Die Freiräume auf der einen Seite bedeuten natürlich auch mehr Verantwortung und damit Haftungsrisiken auf der anderen Seite. Insbesondere wegen der persönlichen Haftung der verantwortlichen Personen (z.b. der Geschäftsführung) und zur Sicherheit der Arbeitnehmern muss die 17

12 Betriebssicherheitsverordnung in jedem Betrieb mit hoher Priorität gerichtsfest umgesetzt werden. Dr.-Ing. Wolfram Oppermann TÜV Rheinland Group 18

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