Im April 2007 beschloss der Arbeitskreis der Zugelassenen

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1 Mängel und Prüfungen an Aufzugsanlagen im Jahr 2010 Von Dieter Roas, Martin Orth, Ernst-A. Siekhans Im April 2007 beschloss der Arbeitskreis der Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS), Bereich Aufzugsanlagen (AK ZÜS 2 Aufzugsanlagen ), die Mängel an überwachungsbedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen genauer zu erfassen, zu klassifizieren und zu bewerten. Ergebnis ist eine umfangreiche Mängelstatistik. Und diese Statistik liefert wertvolle Zahlen über den Zustand der Aufzugsanlagen. Mittlerweile liegen entsprechende Zahlen seit dem Jahr 2008 über die Entwicklung der Mängel an Aufzugsanlagen sowie über die Anzahl der geprüften Anlagen vor. Neu ist, dass für das Jahr 2010 erstmalig die festgestellten Mängel vor Beginn und nach Abschluss der Prüfung dokumentiert wurden. Dadurch ist nun auch nachweisbar, dass ein Teil der Mängel erst während der Prüfung behoben wird. Warum Prüfungen? Die regelmäßige Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, zu denen auch die Aufzugsanlagen gehören, soll unter anderem Mängel und Abweichungen vom Sollzustand aufzeigen, die sich aus der laufenden Nutzung und dem Betrieb ergeben. Die entsprechenden Prüffristen für die Aufzüge können unterschiedlich sein. Maximale Prüffristen hat der Gesetzgeber in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt. Jeder Betreiber entscheidet selber, ob die maximale Prüffrist für einen sicheren Betrieb seines Aufzugs ausreichend ist oder er womöglich häufiger die unabhängigen Fachleute prüfen lassen muss. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Aufzugsanlage besonders stark frequentiert ist oder besonders häufig Vandalismus ausgesetzt ist. Schließlich muss der Betreiber dafür sorgen, dass weder von einer Gefährdung der Beschäftigten oder der Nutzer der Anlage noch von einem Sachschaden auszugehen ist. Im Umkehrschluss heißt dies auch: Nach Ablauf der entsprechenden Prüffrist ist eben doch eine Gefährdung zu befürchten und der sichere Betrieb der Anlage nicht mehr gewährleistet. Der verantwortungsvolle Betreiber wird daher aus eigenen Überlegungen heraus zu dem Schluss kommen, die erforderlichen Prüfungen zu definieren und fristgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. In der Betriebssicherheitsverordnung für überwachungsbedürftige Anlagen hat der Gesetzgeber neben den maximalen Prüffristen auch Zeitfenster definiert, innerhalb derer eine erfolgte Prüfung als fristgerecht gilt. Aus dem Bereich der Kraftfahrzeuge ist schon seit Langem bekannt, dass ein Hinausschieben der fälligen Prüfung das Datum der darauf folgenden Prüfung nicht nach hinten verlagert. Das gilt im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen auch für den umgekehrten Fall: Eine vorgezogene Prüfung bedingt ein zeitliches Vorziehen der Folgeprüfungen. Die Zugelassenen Überwachungsstellen müssen die vorgenommenen Prüfungen an das jeweilige Anlagenkataster melden und auch die zuständigen Behörden über säumige Prüfungen informieren. Die jeweiligen Landesverordnungen regeln bindend, wie die Zugelassenen Überwachungsstellen hier vorgehen müssen. Ein mögliches Versäumnis des Betreibers führt dann unter Umständen zu Überraschungen: Es kommt zu unerwarteten behördlichen Anhörungen bzw. dem Besuch eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beim Betreiber. In diesem Fall ist die Zugelassene Überwachungsstelle ihren Verpflichtungen nachgekommen. 36 TÜ Bd. 52 (2011)

2 Zuverlässiger Partner für die Sicherheit: Die unabhängigen Prüfer Die bestmögliche Anlagensicherheit ist nur durch eine enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Betreiber, Wartungsfirma und Prüfpersonal zu erreichen. In der Praxis ergeben sich immer wieder Kontroversen zwischen Prüfpersonal, Wartungsfirma bzw. Hersteller und Betreiber über die Beurteilung einer Anlage. Zur kontinuierlichen Verbesserung und Prozessinnovation sind diese Kontroversen aber förderlich. Nur neutrales und wirtschaftlich unabhängiges Prüfpersonal kann mögliche Mängel offen ansprechen und Verbesserungen einfordern. Die Liberalisierung und der daraus resultierende Wettbewerb im Bereich der Prüfungen sollte nicht dazu führen, dass die Neutralität und die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Prüforganisationen eingeschränkt werden. Eine qualitätsorientierte und neutrale Prüfung, die eine Voraussetzung für einen sicheren Betrieb ist, kann schließlich nicht unter kurzfristig gedachten Kostenargumenten erfolgen. Dipl.-Ing. Dieter Roas TÜV SÜD Industrie Service GmbH, Dipl.-Ing. Martin Orth GTÜ Anlagensicherheit GmbH, Dipl.-Ing. Ernst-A. Siekhans Verband der TÜV e. V., Geprüfte Anlagen im Jahr 2008 im Jahr 2009 im Jahr 2010 Anzahl ohne Mängel 51,69 % 55,38 % mit geringfügigen Mängeln 41,98 % 39,88 % mit sicherheitserheblichen Mängeln 6,04 % 4,46 % mit gefährlichen Mängeln 0,29 % 0,28 % vor Prüfung 41,27 % 42,45 % 15,51 % 0,77 % nach Prüfung 48,69 % 40,21 % 10,86 % 0,24 % Anlagensicherheits-Report

3 Mängel an Druckanlagen im Jahr 2010 Von Dr. Hermann Dinkler Erstmals für das Jahr 2010 wurden für den Anlagensicherheits-Report die bei den Prüfungen von sogenannten Druckanlagen durch Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) festgestellten Mängel erfasst und ausgewertet. Dabei handelt es sich um überwachungsbedürftige Anlagen nach 1 2 Satz 1 Nr. 1 der Betriebssicherheitsverordnung. Aufgrund der verschiedenen äußeren Rahmenbedingungen wurden die Prüfungen jener ZÜS, die Prüfstelle eines Unternehmens sind, nicht gemeldet. Gemäß der Festlegung im Expertenkreis der ZÜS unterscheidet der Anlagensicherheits-Report wegen der Vielzahl möglicher Druckanlagen insbesondere im Bereich der Verfahrenstechnik nur zwei Anlagengruppen, die sich eng an die für die Tätigkeiten einer ZÜS verbindlichen Richtlinien über Anforderungen bei der Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anlehnen. Dazu werden Druckbehälteranlagen, Rohrleitungen, innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte, Prozessdampferzeuger sowie Füllanlagen in die Gruppe der Druckbehälteranlagen zusammengefasst. Die andere Gruppe besteht aus Dampfkesselanlagen mit Großwasserraumkesseln, mit Wasserrohrkesseln und mit Abhitzekesseln. Bei über Prüfungen von Druckbehälteranlagen und Prüfungen von Dampfkesselanlagen wurde zwar nur jeweils für unter ein Prozent aller Anlagen ein gefährlicher Mangel festgestellt, jedoch bedeutet das in Absolutzahlen ausgedrückt: An ca. 150 Druckbehälter- und 30 Dampfkesselanlagen bestanden Mängel, durch die Beschäftigte und Dritte konkret gefährdet wurden. Dabei kann es sich z. B. um einen oder mehrere der folgenden Defekte handeln: Kritische Betriebseinflüsse durch z. B. Störung der Verbrennung beim Kessel (z. B. Sauerstoffmangel) oder erhebliche Störung des Wärmeübergangs Gefahr des Versagens der drucktragenden Wandung Sicherheitstechnisch bedenkliche Verformungen Kritischer, scharf auslaufender Riss in Schweißverbindung oder Grundwerkstoff Funktionsstörung oder Defekt der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion Fehlende Druckbegrenzungseinrichtungen Einbau falscher Dichtungen oder Schrauben/Muttern Neben den Mängeln, die beim Abschluss der Prüfung vorgefunden wurden, sind teilweise auch zusätzlich die Mängel erfasst worden, die beim Betreten der Anlage vorgefunden wurden. Auch wenn diese Mängelzahlen wegen der geringen Zahl an bisher erfassten Anlagen nicht statistisch relevant auswertbar sind, ist doch deutlich, dass die Zahl der Mängel bei Beginn der Prüfung in vielen Fällen höher ist als die Zahl der Mängel bei Abschluss. Anders ausgedrückt: Viele Mängel werden erst während der Prüfung behoben, nicht bereits vorher. Dieser Sachverhalt soll in Zukunft systematischer erfasst werden. 38 TÜ Bd. 52 (2011)

4 Jeweils ca. drei Prozent aller Anlagen, also in Absolutzahlen immerhin Druckbehälteranlagen bzw Dampfkesselanlagen, wiesen erhebliche Mängel auf, also solche Mängel, die bis zur nächsten regulären wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäftigte und Dritte erwarten lassen, so zum Beispiel: Fortschreitende Erosion/Korrosion bei bekanntem Erosions- bzw. Korrosionsverhalten Abplatzungen oder Beschädigungen von Innenbeschichtungen bei korrosiven Medien Kritische Korrosion, da Schwächung der Festigkeit Kritische Zahl der zulässigen Lastwechsel Einschränkungen der Festigkeit und Betriebssicherheit durch Kesselsteinbildung Rissauslösende Schweißnahtunregelmäßigkeiten Fehlender Anfahrschutz bei Lagerbehältern von Flüssiggastankstellen Abplatzungen oder Beschädigungen von Innenbeschichtungen bei korrosiven Medien Mängel, die bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäftigte und Dritte nicht erwarten lassen (geringfügige Mängel), wurden bei 14 Prozent bzw. 19 Prozent der geprüften Druckbehälter- bzw. Dampfkesselanlagen festgestellt. Mängelfrei waren somit nur 83 Prozent bzw. 77 Prozent aller Anlagen, die im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung den ZÜS von den Betreibern vorgestellt wurden. Zusammengefasst zeigen die erstmals erfassten und ausgewerteten Mängelzahlen an Druckanlagen, dass diese in der überwiegenden Zahl in einem sicheren Zustand sind. Es zeigt sich aber auch, wenn auch noch nicht statistisch relevant belegbar, dass viele Mängel erst dann behoben werden, wenn sie im Rahmen einer unabhängigen Prüfung festgestellt werden. Dr. Hermann Dinkler Verband der TÜV e. V., Mängelerfassung bei Druckanlagen 2010 Anzahl der Mängel Druckbehälteranlagen Anlagengruppe Anlagenart absolut Dampfkesselanlagen Anlagengruppe Druckbehälteranlagen Anlagengruppe Anlagenart relativ Dampfkesselanlagen Anlagengruppe Keine Mängel ,55 % 77,34 % Geringfügige Mängel ,52 % 19,45 % Geringfügige Mängel, behoben ,4 % 0,7 % Erhebliche Mängel ,87 % 3,11 % Erhebliche Mängel, behoben ,3 % 0,9 % Gefährliche Mängel ,06 % 0,1 % Gefährliche Mängel, behoben ,13 % 0,1 % Gesamtzahl der Prüfungen % 100 % 1 Bezogen auf die Summe der Prüfungen der ZÜS, die entsprechende Zahlen geliefert haben Anlagensicherheits-Report

5 Mängel an Ex-elh-Anlagen im Jahr 2010 Von Dr. Hermann Dinkler Erstmals für das Jahr 2010 wurden für den Anlagensicherheits-Report die bei den Prüfungen von Ex-elh- Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) festgestellten Mängel erfasst und ausgewertet. Dabei handelt es sich um überwachungsbedürftige Anlagen nach 1 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung in explosionsgefährdeten Bereichen und Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leicht und hoch entzündlicher Flüssigkeiten. Dabei wurden aufgrund der unterschiedlichen äußeren Rahmenbedingungen die Prüfungen von jenen ZÜS, die Prüfstelle eines Unternehmens sind, nicht gemeldet. Gemäß der Festlegung im Expertenkreis der ZÜS wurden die Anlagengruppen unterschieden, wie sie in der Betriebssicherheitsverordnung genannt sind ( 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 BetrSichV). Bei den Anlagen nach Nr. 4 handelt es sich um: Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als Litern, Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als Litern je Stunde, Neben den Mängeln, die beim Abschluss der Prüfung vorgefunden wurden, sind teilweise auch zusätzlich die Mängel erfasst worden, die beim Betreten der Anlage vom Sachverständigen vorgefunden wurden. Auch wenn diese Mängelzahlen wegen der geringen Zahl von den bisher erfassten Anlagen nicht statistisch relevant auswertbar sind, wird doch deutlich, dass die Zahl der Mängel bei Beginn der Prüfung in vielen Fällen höher ist als die Zahl der Mängel bei Abschluss. Anders ausgedrückt: Viele Mängel werden erst während der Prüfung behoben, nicht bereits vorher. Dieser Sachverhalt soll in Zukunft systematischer erfasst werden. Bei über Prüfungen der Ex-elh-Anlagen wurde zwar nur jeweils für deutlich unter ein Prozent aller Anlagen ein gefährlicher Mangel festgestellt, jedoch bedeutet das in Absolutzahlen ausgedrückt: Bei ca. 20 Anlagen bestanden Mängel, durch die Beschäftigte und Dritte konkret gefährdet wurden. Dabei kann es sich z. B. um einen oder mehrere der folgenden Defekte handeln: Funktionsstörung oder Defekt der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, sofern keine geeigneten Ersatzmaßnahmen ergriffen worden sind Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als Litern je Stunde, soweit entzündliche, leicht entzündliche oder hoch entzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden. Erhebliche Abweichungen von den sicherheitstechnischen Festlegungen des Explosionsschutzdokumentes, wenn die Abweichung durch die ZÜS nicht positiv bewertet wird, z. B. Einbau eines Gerätes der Kategorie 3 in Zone 0, ohne dass zusätzliche Maßnahmen im Explosionsschutzdokument festgelegt sind 40 TÜ Bd. 52 (2011)

6 Zwischen 1,5 und 24 Prozent aller Anlagen wiesen mit erheblichen Unterschieden bei den verschiedenen Anlagenarten erhebliche Mängel auf. Darunter fallen solche Mängel, die bis zur nächsten regulären wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäftigte und Dritte erwarten lassen, so zum Beispiel: Fortschreitende Erosion/Korrosion bei bekanntem Erosions-/Korrosionsverhalten an fluidumschließenden Anlagenteilen oder an anderen Anlagenteilen, z. B. an Erdungsanlagen Veränderung des Isolationswiderstands von Kabeln und Leitungen Gegenüber der Prüfung vor Inbetriebnahme geänderte Betriebsweise Betrieb von Geräten oder Anlagenteilen außerhalb ihrer Auslegungsparameter Fehlende Erlaubnis, soweit sie erforderlich ist Unzureichende Kennzeichnung oder fehlende Dokumentation für Geräte, wenn die abschließende Bewertung/Einstufung zum sicheren Betrieb durch die ZÜS nicht möglich ist Fehlender oder ungeeigneter Anfahrschutz Funktionsstörung oder Defekt der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, sofern geeignete Ersatzmaßnahmen ergriffen worden sind Mängel, die bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäftigte und Dritte nicht erwarten lassen (geringfügige Mängel) wurden bei 20 bis 30 Prozent der geprüften Anlagen mit erheblichen Unterschieden bei den verschiedenen Anlagenarten festgestellt. Mängelfrei waren somit nur 46 bis 71 Prozent aller Anlagen, die im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung den ZÜS von den Betreibern vorgestellt wurden. Zusammengefasst zeigen die erstmals erfassten und ausgewerteten Mängelzahlen an Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leicht und hoch entzündlicher Flüssigkeiten, dass diese in der überwiegenden Zahl in einem sicheren Zustand sind. Auffallend ist die hohe Mängelquote an Tankstellen, deren Ursachen noch einer näheren Prüfung und Diskussion bedürfen. Es zeigt sich aber auch, wenngleich noch nicht statistisch relevant belegbar: Viele Mängel werden erst dann behoben, nachdem sie im Rahmen einer unabhängigen Prüfung festgestellt wurden. Dr. Hermann Dinkler Verband der TÜV e. V., Mängelerfassung bei Ex-elh-Anlagen 2010 Mängelerfassung bei 3/4-Anlagen 2010 Anzahl der Mängel Nr. 4 a) Nr. 4 b) Nr. 4 c) Nr. 4 d) Nr. 3 Nr. 4 a) Nr. 4 b) Nr. 4 c) Nr. 4 d) Nr. 3 Keine Mängel ,48 % 67,51 % 45,94 % 79,41 % 69,1 % Geringfügige Mängel ,17 % 20,82 % 29,68 % 19,12 % 26,75 % Geringfügige Mängel, behoben Erhebliche Mängel ,25 % 11,57 % 24,2 % 1,47 % 4,0 % Erhebliche Mängel, behoben Gefährliche Mängel ,1 % 0 0,18 % 0 0,15 % Gefährliche Mängel, behoben Gesamtzahl der Prüfungen % 100 % 100 % 100 % 100 % Anlagensicherheits-Report

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