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1 Mitteilungsblatt der Universität Kassel /105 L1 Herausgeber: Der Präsident Studienordnung für den Teilstudiengang Mathematik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen der Universität Gesamthochschule Kassel veröffentlicht im StAnz. 47/1997 S.3572 in Kraft getreten am:

2 Studienordnung für die Teilstudiengänge Mathematik mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen" der Universität Gesamthochschule Kassel vom I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233) Ziel, Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiums in den Teilstudiengängen Mathematik mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen". 2 Studien- und Prüfungsdauer (1) Der Fachbereich stellt mit dieser Studienordnung sicher, daß sich der/die Studierende zur Erlangung des Lehramts für Mathematik an Grundschulen nach sechs Semestern zur Prüfung melden kann. (2) Dauer und Inhalt der Prüfung der Ersten Staatsprüfung regelt die unter 1 genannte Verordnung. 3 Beginn des Studiums Das Studium beginnt in der Regel im Wintersemester. 4 Studienvoraussetzungen Zum Studiengang für das Lehramt an Grundschulen kann zugelassen werden, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife oder eine andere vom Hessischen Kultusminister als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachweist. II. Ziele, Inhalte und Aufbau der Teilstudiengänge II.1 Ziele und allgemeine Inhalte 5 Im Teilstudiengang Mathematik sollen die Studierenden zu wissenschaftlich kritischem Denken befähigt und ihnen die zur Ausübung des Berufs des Mathematiklehrers erforderlichen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermittelt werden. Hierzu wirken fachwissenschaftliche ( 6) und fachdidaktische ( 7) Studien zusammen. Erg. Liefg. vom

3 6 (1) Im fachwissenschaftlichen Studium sollen die Studierenden ein angemessenes Bild derjenigen Mathematik gewinnen, die mit dem Mathematikunterricht in der betreffenden Schulstufe in den Blick kommt, ferner die Selbständigkeit erwerben, um fachlich sicher unterrichten zu können. (2) Hierzu ist insbesondere erforderlich, daß sie mit den Grundlagen der zu unterrichtenden Mathematik in einem umfassenden fachsystematischen Rahmen vertraut werden, die inner- und außermathematische Bedeutung der Gegenstände des Mathematikunterrichts in wesentlichen Aspekten kennenlernen (insbesondere die Bedeutung für nachfolgende Bildungs- und Ausbildungsstufen), Mathematik als Erkenntnisvorgang erfahren, der von Quellen und Anstößen über die Theorie zu Ergebnissen, Anwendungen und weitergehenden Vertiefungen führt. 7 (1) Im fachdidaktischen Studium sollen die Studierenden wesentliche Einsichten erwerben über die Beziehungen der Mathematik zum Mathematikunterricht und über die Bedingungen des Lernens und schülergerechten Unterrichtens von Mathematik. (2) Hierzu ist insbesondere erforderlich, daß sie Begründungen zur Bedeutung der Gegenstände des Mathematikunterrichts, Einsicht in den Vorgang des Mathematiklernens, Möglichkeiten und Grenzen der Verwendung von Medien in ihren wesentlichen Teilaspekten kennenlernen und fähig werden, diese Kenntnisse in begründeten didaktischen Sachanalysen und Entscheidungen zu verarbeiten. An speziellen Inhalten des Mathematikunterrichts muß dies in vertiefender Weise geschehen. Ferner müssen die Studierenden fähig werden, die Beziehungen, aber auch die Besonderheiten von Hochschulniveau der Mathematik einerseits und Unterrichtsniveau andererseits schülergerecht zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für die jeweils angemessene Sprache. II.2 Inhalte und Aufbau des Studiums II.2.1 Studiengang für das Lehramt an Grundschulen, qualifizierend für die Klassen 1-4 sowie für die Klassen 5-10 (Wahlfach) 8 Fachwissenschaftlicher Teil (1) Der fachwissenschaftliche Teil umfaßt folgende Einzelbereiche: 1. Fachinhaltliche Grundlagen des Grund- und Mittelstufenunterrichts in Arithmetik und Algebra 2. Elementargeometrie (Fachinhaltliche Grundlagen des Grund- und Mittelstufenunterrichts in Geometrie) Erg. Liefg. vom

4 3. Analysis (Differential- und Integralrechnung einer reellen Variablen einschließlich reelle Zahlen, Intervallschachtelungen, schulrelevante Definition der elementartranszendenten Funktionen) 4. Elemente der Stochastik (u.a. endliche Wahrscheinlichkeitsräume, Binomialverteilung, Testen von Hypothesen). (2) Zur Absolvierung dieser Bereiche sind in der Regel fünf Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 22 Semesterwochenstunden (davon 5 Semesterwochenstunden in Übungen) zu belegen. (3) Verpflichtend ist außerdem im Sinne der Vertiefung ein Seminar (zweistündig). 9 Fachdidaktischer Teil (1) Folgende Einzelbereiche sind verpflichtend: 1. Allgemeine fachdidaktische Grundlagen des Unterrichts in der Grund- und Mittelstufe 2. Didaktik einzelner Stoffbereiche der Grund- und Mittelstufe (2) Diese Einzelbereiche werden wie folgt näher beschrieben: 1. Die allgemeinen fachdidaktischen Grundlagen umfassen u.a. allgemeine Lernziele des Mathematikunterrichts, Methoden bzw. Gesichtspunkte zur Planung von mathematischem Unterricht, Lernen von Begriffen und Problemlösen im Mathematikunterricht, Prinzipien für das Lernen von Mathematik, Möglichkeiten der Differenzierung. 2. Die Didaktik einzelner Stoffbereiche umfaßt u.a. didaktisch orientierte Sachanalysen, globale didaktische Konzeptionen, methodische Instrumentarien und ihren Vergleich, detaillierte Unterrichtssequenzen, Anwendung didaktischer Prinzipien, Bedeutung der Unterrichtsinhalte, inhaltsbezogene Zielsetzungen, empirische Befunde, geschichtliche Aspekte, jeweils bezogen auf den Mathematikunterricht am Schulanfang, den Arithmetikunterricht in Grund- und Mittelstufe, den Algebraunterricht in der Mittelstufe, den Geometrieunterricht in Grund- und Mittelstufe, den anwendungsbezogenen Mathematikunterricht in Grund- und Mittelstufe. (3) Zur Absolvierung dieser Bereiche sind in der Regel sieben Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 15 Semesterwochenstunden zu belegen. (4) Verpflichtend ist im Sinne einer Vertiefung außerdem ein Seminar zur Didaktik der Grundschulmathematik (zweistündig). 10 Lehrveranstaltungen Die unter 8 und 9 genannten Stoffinhalte werden in der Regel in den vom Fachbereich angebotenen Lehrveranstaltungen studiert. Dabei sind außer Vorlesungen, Übungen und Seminaren auch andere Lehrveranstaltungsformen (z.b. Projekte) möglich. Die Art der jeweiligen Lehrveranstaltung wird vom Fachbereich unter Beachtung der Maßgaben dieser Studienordnung festgelegt. Erg. Liefg. vom

5 II.2.2 Studiengang für das Lehramt an Grundschulen, qualifizierend für die Klassen Fachwissenschaftlicher Teil (1) Der fachwissenschaftliche Teil umfaßt die mathematischen Grundlagen des Mathematikunterrichts in der Grundschule: Natürliche Zahlen; insbesondere Zahlaspekte und Rechenoperationen; Rechnen in Stellenwertsystemen Größen: Meßverfahren bei Größen; Operationen mit Größen; Zuordnungen in Sachverhalten zwischen Größenbereichen; beschreibende Statistik Geometrie: einfache Eigenschaften und Verwandtschaften von Körpern und ebenen Figuren Mengen und Relationen; Verknüpfungen. Zur Absolvierung dieser Bereiche sind in der Regel zwei Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 6 Semesterwochenstunden zu belegen. 12 Fachdidaktischer Teil (1) Folgende Einzelbereiche sind verpflichtend: 1. Allgemeine fachdidaktische Grundlagen des Unterrichts in der Grundstufe 2. Didaktik einzelner Stoffbereiche der Grundstufe (2) Diese Einzelbereiche werden wie folgt näher beschrieben: 1. Die allgemeinen fachdidaktischen Grundlagen umfassen u.a. allgemeine Lernziele des Mathematikunterrichts, Methoden bzw. Gesichtspunkte zur Planung von mathematischem Unterricht, Lernen von Begriffen und Problemlösen im Mathematikunterricht, Prinzipien für das Lernen von Mathematik, Möglichkeiten der Differenzierung. 2. Die Didaktik einzelner Stoffbereiche umfaßt u.a. didaktisch orientierte Sachanalysen, globale didaktische Konzeptionen, methodische Instrumentarien und ihren Vergleich, detaillierte Unterrichtssequenzen, Anwendung didaktischer Prinzipien, Bedeutung der Unterrichtsinhalte, inhaltsbezogene Zielsetzungen, empirische Befunde, geschichtliche Aspekte, jeweils bezogen auf den Mathematikunterricht am Schulanfang, den Arithmetikunterricht in der Grundstufe, den Geometrieunterricht in der Grundstufe, den anwendungsbezogenen Mathematikunterricht in der Grundstufe. (3) Zur Absolvierung dieser Bereiche sind in der Regel vier Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 10 Semesterwochenstunden zu belegen, zuzüglich 3 Semesterwochenstunden, falls der/die Studierende Mathematik als Fach gewählt hat, in welchem er/sie fachbezogene Ausbildungsveranstaltungen zu schulpraktischen Studien absolviert ( 14 dieser Ordnung). (4) Verpflichtend ist im Sinne einer Vertiefung außerdem ein Seminar zur Didaktik der Grundschulmathematik (zweistündig). Erg. Liefg. vom

6 13 Lehrveranstaltungen Die unter 11 und 12 genannten Stoffinhalte werden in der Regel in den vom Fachbereich angebotenen Lehrveranstaltungen studiert. Dabei sind außer Vorlesungen, Übungen und Seminaren auch andere Lehrveranstaltungsformen (z.b. Projekte) möglich. Die jeweilige Art der Lehrveranstaltung wird vom Fachbereich unter Beachtung der Maßgaben dieser Studienordnung festgelegt. II.3 Schulpraktische Studien 14 Gemäß 7 Abs. 1 der unter 1 genannten Verordnung ist ein Praktikum zu absolvieren. Dieses wird nach der Ordnung zur Durchführung schulpraktischer Studien im Rahmen der Lehrerausbildung an der Universität Gesamthochschule Kassel in der jeweils geltenden Form durchgeführt. Hiernach sind in demjenigen Fach, in dem der/die Studierende die Qualifikation für die Klassen 1-4 sowie für die Klassen 5-10 anstrebt, fachbezogene Ausbildungsveranstaltungen zu schulpraktischen Studien zu absolvieren, ebenso in einem der beiden weiteren Fächer, in der er/sie die Qualifikation für die Klassen 1-4 anstrebt. Die die schulpraktischen Studien begleitenden Ausbildungsveranstaltungen finden im Rahmen der unter 9 bzw. 12, Absatz 3 genannten Lehrveranstaltungen statt. II.4 Studienleistungen 15 Anzahl der Leistungsnachweise (1) Im Studiengang für das Lehramt an Grundschulen, der für die Klassen 1-4 sowie für die Klassen 5-10 qualifiziert, sind sechs Leistungsnachweise erforderlich, und zwar drei Leistungsnachweise aus den fachwissenschaftlichen Bereichen. Davon muß ein Leistungsnachweis aus dem Themenbereich Fachinhaltliche Grundlagen des Unterrichts in Arithmetik und Algebra/Geometrie sowie ein Leistungsnachweis aus dem Themenbereich Analysis/Stochastik stammen. Einer der drei Leistungsnachweise muß ein Seminarschein sein. drei Leistungsnachweise aus den fachdidaktischen Bereichen. Davon müssen zwei aus der Didaktik der Grundschulmathematik stammen (darunter ein Seminarschein) sowie einer aus der Didaktik der Mathematik für die Mittelstufe. Ferner ist ein Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren des Schulpraktikums erforderlich. (2) Im Studiengang für das Lehramt an Grundschulen, der für die Klassen 1-4 qualifiziert, sind drei Leistungsnachweise erforderlich, und zwar ein Leistungsnachweis aus dem fachwissenschaftlichen Bereich zwei Leistungsnachweise aus der Didaktik der Grundschulmathematik (darunter ein Seminarschein) Ferner ist der Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren des Schulpraktikums erforderlich, falls der/die Studierende Mathematik als Fach gewählt hat, in welchem er/sie fachbezogene Ausbildungsveranstaltungen zu schulpraktischen Studien absolviert ( 14 dieser Ordnung). Erg. Liefg. vom

7 16 Art des Erwerbs eines Leistungsnachweises (1) Bei der Vergabe von Leistungsnachweisen können folgende Formen berücksichtigt werden: 1. Schriftliche Bearbeitung von Übungsaufgaben 2. Klausur 3. Kolloquium 4. Aktive mündliche Mitarbeit in den Übungen 5. Referat (mit einer schriftlichen Ausarbeitung) 6. Schriftliche Semesterarbeit. Die jeweils zulässige Art oder die jeweils zulässigen Arten des Leistungsnachweises werden vom Leiter bzw. von der Leiterin der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters festgelegt. (2) Die Leistungsnachweise zu Vorlesungen werden in der Regel erworben im fachwissenschaftlichen Bereich durch schriftliche Bearbeitung von Übungsaufgaben sowie durch eine Klausur oder durch ein Kolloquium oder durch aktive mündliche Mitarbeit in den Übungen, im fachdidaktischen Bereich durch eine Klausur oder durch ein Kolloquium. III. Erweiterungs- und Zusatzstudium 17 Erweiterungsstudium (1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in anderen Fächern als Mathematik bestanden hat, kann laut der unter 1 genannten Verordnung eine Erweiterungsprüfung im Unterrichtsfach Mathematik ablegen. Voraussetzung für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind weitere Studien. (2) Ziel und Inhalt des Erweiterungsstudiums müssen sich an den Anforderungen orientieren, die im Teil II.2.2 dieser Ordnung für das Lehramt an Grundschulen genannt sind. Die erforderlichen Leistungsnachweise sind unter 15, Absatz 2 dieser Ordnung geregelt. Eine Studienberatung wird dringend empfohlen. 18 Zusatzstudium (1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen kann ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt. Das Nähere regelt die unter 1 genannte Verordnung. (2) Ziel und Inhalt des Zusatzstudiums müssen sich an den Anforderungen orientieren, die im Teil II.2 dieser Ordnung für das Lehramt an Grundschulen genannt sind. Die erforderlichen Leistungsnachweise sind unter 15 dieser Ordnung geregelt. Eine Studienberatung wird unbedingt angeraten. Erg. Liefg. vom

8 IV. Weitere Regelungen 19 Studienfachberatung In der ersten Woche jeden Semesters bietet der Fachbereich für Erstsemester eine Einführungsveranstaltung an. Darüber hinaus ist die ständige Möglichkeit einer individuellen Studienberatung durch Hochschullehrer und Tutoren gewährleistet, auf die durch Aushang hingewiesen wird. 20 Übergangsregelung Diese Studienordnung gilt für diejenigen Studierenden, die das Studium im Wintersemester 1995/96 aufgenommen haben. Sie kommt ebenfalls zur Anwendung für Studierende, die von der Möglichkeit des 42 der in 1 genannten Verordnung Gebrauch machen. 21 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Gesamthochschule Kassel in Kraft. Beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik/Informatik. Die Rechte des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst gem. 21 Abs. 4 HHG wurden gewahrt. Kassel, den 15. Sept Der Dekan des Fachbereichs Mathematik, Informatik Prof. Dr. K. Barner Erg. Liefg. vom

9 Möglicher Studienplan im Teilstudiengang "Lehramt an Grundschulen", qualifizierend für die Klassen 1-4 sowie für die Klassen 5-10 Semester Lehrveranstaltung Wochenstundenzahl 1. Fachinhaltliche Grundlagen des Arithmetik- und Algebraunterrichts I 4 VL; (2 Ü) 1 2. Fachinhaltliche Grundlagen des Arithmetik- und Algebraunterrichts II 4 VL; (2 Ü) 1 Didaktik der Mathematik in der Grundschule I 3. Analysis Didaktik der Mathematik in der Grundschule II Didaktik der Zahlbereiche 4. Elementargeometrie Didaktik der Mathematik in der Grundschule III Didaktik der Algebra 5. Elemente der Stochastik Fachdidaktisches Seminar (Grundschule) Didaktik der Geometrie 6. Fachwissenschaftliches Seminar Didaktik des anwendungsbezogenen Mathematikunterrichts in der Mittelstufe 2 VL; (1 Ü) 2 3 VL; (1 Ü) 1 2 VL; (1 Ü) 2 2 VL 3 VL; (1 Ü) 1 2 VL; (1 Ü) 2 2 VL 3 VL; (1 Ü) 1 2 S 2 VL 2 S 2 VL VL: Vorlesung; Ü: Übung; S: Seminar 41 SWS 1) Von diesen zu fachwissenschaftlichen Vorlesungen angebotenen Übungen sind nur Übungen im Umfang von 5 SWS verpflichtend. 2) Von den zu diesen fachdidaktischen Vorlesungen angebotenen Übungen sind nur Übungen im Umfang von 1 SWS verpflichtend. Erg. Liefg. vom

10 Möglicher Studienplan im Teilstudiengang "Lehramt an Grundschulen", qualifizierend für die Klassen 1-4 Semester Lehrveranstaltung Wochenstundenzahl 1. Mathematische Grundlagen des Mathematikunterrichts in der Grundschule, Teil I 2 VL; (1 Ü) 2. Mathematische Grundlagen des Mathematikunterrichts in der Grundschule, Teil II Didaktik der Mathematik in der Grundschule I 2 VL; (1 Ü) 2 VL; (1 Ü) 1 3. Didaktik der Mathematik in der Grundschule II 2 VL; (1 Ü) 1 4. Didaktik der Mathematik in der Grundschule III 2 VL; (1 Ü) 1 5. Didaktik der Mathematik in der Förderstufe 2 VL 6. Fachdidaktisches Seminar (Grundschule) 2 S VL: Vorlesung; Ü: Übung; S: Seminar 21 bzw. 18 SWS 1) Von den zu diesen fachdidaktischen Vorlesungen angebotenen Übungen sind Übungen im Umfang von 5 SWS verpflichtend, falls der/die Studierende Mathematik als Fach gewählt hat, in welchem er/sie fachbezogene Ausbildungsveranstaltungen zu schulpraktischen Studien absolviert ( 14 dieser Ordnung), andernfalls sind von den zu diesen fachdidaktischen Vorlesungen angebotenen Übungen nur Übungen im Umfang von 2 SWS verpflichtend. Erg. Liefg. vom

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