Inhaltsübersicht Kapitel 5 Gemeindeaufgaben Objektregister

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1 Übersicht Inhaltsübersicht Kapitel 5 Gemeindeaufgaben Objektregister 5. Gemeindeaufgaben Objektregister Registerführung Bauerhebung Ersterfassung von Bauprojekt und Wohngebäude Datennachführung im Laufe des Baubewilligungsverfahrens Wohnungsnummerierung [Quelle: Themen bezüglich EGID/EWID stammen von der Website des Bundes.] Strassenverzeichnis Erfassung von späteren Änderungen an Gebäuden und Wohnungen Umbauten, Abbrüche Verwaltungswechsel Vorbereitung und Durchführung der quartalsweisen Datenlieferungen für die Statistik Termine Quartalslieferungen Fehlerbereinigungen Datenfreigabe für die Quartalslieferung Nachbereinigung nach erfolgter Datenlieferung an den Bund Nutzung des Gemeinde-Client der kantonalen Plattform Voraussetzungen zur Benutzung Antrag für Login Zugriffsrechte ohne eigene Bauapplikation Export der Daten für die Einwohnerkontrolle Einsatz eines gemeindeeigenen Systems für das Objektwesen Voraussetzungen zum Systemeinsatz Zertifizierung des gemeindeeigenen Objektsystems Antrag für Login Nutzung kgwr Export der Daten für die Einwohnerkontrolle Schnittstellen Gebühren Übernahme von Meldungen der kantonalen Plattform Weitermeldungen an die kantonale Plattform Qualitätssicherung Datenabgleich mit der kantonalen Plattform Datensicherheit Standards für die Datensicherheit in der Gemeinde Regelung der Verantwortlichkeiten Datenschutz Gemeindefusionen GWR-Hotline Version 1.0 vom Seite I

2 Übersicht Änderungskontrolle und Freigabe Version Datum Autor Änderungen / Bemerkungen Freigabe N.Novara Erstellung PL DRH Version 1.0 vom Seite II

3 5. Gemeindeaufgaben Objektregister Dieses Kapitel enthält alle Regelungen, welche die Gemeinden beim Objektwesen zu beachten haben. Die Benutzung des Geres Objektregistersystems ist im Anwenderhandbuch im Anhang beschrieben. 5.1 Registerführung Die Bauverwaltungen können Bauprojekte sowie Gebäude mit oder ohne Wohnnutzung direkt im kgwr oder via eigener Bauapplikation erfassen. Es ist den Bauverwaltungen freigestellt, über welche Softwarelösung sie ihre Eingaben tätigen wollen. Die Fremdapplikation muss jedoch den Anforderungen seitens Bund und Kanton entsprechen Bauerhebung Ersterfassung von Bauprojekt und Wohngebäude Es werden alle baubewilligungspflichtigen Projekte erfasst. Das Projekt muss bereits bei Einreichung des Baugesuchs erfasst werden, da auch geplante Vorhaben in die Auswertungen eingehen. Weiter werden sämtliche Gebäude mit Wohnnutzung erfasst, und zwar bei Erteilung der Baubewilligung. Dazu gehören auch Gebäude für Kollektivhaushalte, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen. Die Gebäude müssen mind. über eine Adresse verfügen. Darum bei Eröffnung eines neuen Gebäudes gleichzeitig die entsprechende Adresse hinterlegen. Für inhaltliche Fragen stehen Ihnen folgende Hilfsmittel zur Verfügung: die FAQ-Sammlung auf der kantonalen Website zum Registerprojekt gwr.php die in den Applikationen hinterlegten Hilfetexte die Referenzdokumente des Bundesamtes für Statistik Alle Angaben werden vierteljährlich an das Bundesamt für Statistik übermittelt (s. Kapitel 5.1.3). Ausnahme sind die Ausgaben für den öffentlichen Bau, unterteilt nach öffentlicher Verwaltung und Betrieben, respektive nach den Bereichen Hoch- und Tiefbau. Diese Angaben werden einmal im Jahr erfasst und jeweils mit den Daten zum 1. Quartal übermittelt. Version 1.0 vom Abschnitt 5.1 Seite 5-1

4 Datennachführung im Laufe des Baubewilligungsverfahrens Die erfassten Projekte und Gebäude müssen laufend aktualisiert werden, und zwar bei Erteilung der Baubewilligung, bei Baubeginn und der Bauabnahme. Führen Sie dabei die Angaben zum Status, die Datumsangaben und inhaltliche Anpassungen an Gebäude und Wohnungen nach. Erfassen Sie, wenn vorhanden, die Approximativkoordinaten aus dem Baugesuch. Die Projektkosten werden im Total erfasst. Baueingabe Baubewilligung Baubeginn Bauende Bauprojekt Ersterfassung Aktualisierung Aktualisierung Aktualisierung Gebäude, Eingang, Wohnungen - Ersterfassung Aktualisierung Aktualisierung Die laufende Erfassung der Daten ist für die Einwohnerkontrolle und für andere kant. Stellen, wie zum Beispiel das Amt für Vermessung, von grösster Wichtigkeit. Nur so kann eine Transparenz und eine Vollständigkeit der Daten für alle involvierten Stellen gewährleistet werden Wohnungsnummerierung [Quelle: Themen bezüglich EGID/EWID stammen von der Website des Bundes.] Im Rahmen der Registerharmonisierung muss die Einwohnerkontrolle Zuzüger der richtigen Wohnung zuordnen. Das heisst, die Wohnungen müssen aufgrund der Angaben im GWR zur Lage im Gebäude eindeutig identifizierbar sein. Die folgenden, gesetzlich festgehaltenen Minimalanforderungen sind in allen Gemeinden umzusetzen. EGID und EWID werden vom eidgenössischen respektive kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zur Verfügung gestellt. Ziel der Zuweisung dieser Identifikatoren ist die registerbasierte Haushaltsbildung. Alle Personen mit derselben EGID-EWID-Kombination wohnen in derselben Wohnung und bilden zusammen einen Haushalt. Damit können Personen- und Haushaltsdaten aus dem EWR mit Gebäude- und Wohnungsdaten aus dem GWR für planungsrelevante Basisaussagen, beispielsweise über Haushaltstypologie und Wohndichte, verknüpft werden. Während die Zuweisung des EGID zu den Personen in der Regel über den Adressabgleich (Strassenname und Hausnummer) einfach möglich ist, gestaltet sich die Zuweisung des EWID deutlich schwieriger, da zu diesem Zweck die Lage der Wohnung auf dem Stockwerk eindeutig beschrieben werden muss. Version 1.0 vom Abschnitt 5.1 Seite 5-2

5 Zuordnung bei einfachen Gebäuden: Bei einfachen Gebäuden mit bis zu drei Wohnungen pro Stockwerk erfolgt die Identifikation der Wohnung über das GWR-Merkmal "Lage auf dem Stockwerk". Zuordnung bei komplexen Gebäuden: Bei komplexen Gebäuden mit vier und mehr Wohnungen pro Etage vergibt die Gemeinde die administrative Wohnungsnummer. Wie wird diese vergeben? Wenn bereits Nummern der Immobilienverwaltungen bestehen, die ihren Zweck erfüllen, können diese als administrative Wohnungsnummer übernommen werden. Bei neuen Gebäuden, bei einem Wechsel des Vermieters oder wenn keine systematische Lösung besteht, gehen Sie bitte nach der Richtlinie des Bundesamtes für Statistik vor. Sie finden diese ebenfalls auf der Register-Projektwebsite. Hast du hierfür den entsprechenden Link? Strassenverzeichnis Neue Strassen sind im Strassenverzeichnis zu erfassen und Änderungen nachzuführen, damit die Gebäudeadressierung sichergestellt ist Erfassung von späteren Änderungen an Gebäuden und Wohnungen Umbauten, Abbrüche Alle baubewilligungspflichtigen Umbauten müssen als Projekt erfasst werden. Betreffen sie die innere oder die äussere Struktur von Wohngebäuden, werden die Anpassungen an Gebäude und Wohnungen im GWR nachgetragen. Die Umnutzung von Gebäuden ohne Wohnnutzung zu Wohngebäuden wird ebenfalls als Umbau behandelt. Für alle Neu- und Umbauprojekte muss die Anzahl neue Gebäude mit und ohne Wohnnutzung sowie die Anzahl neue Wohnungen erfasst werden. Die Anzahl der umgebauten und abgebrochenen Gebäude, Eingänge und Wohnungen wird anhand der Mutationen im GWR berechnet. Das heisst, bei Umbauten und Abbrüchen müssen die Status- und Datumsangaben im betroffenen Gebäude nachgeführt werden. Es ist nicht erlaubt Gebäude, welche abgebrochen wurden, zu löschen. Wohnungen, welche aufgehoben wurden, dürfen auch nicht gelöscht werden. Es genügt, den Status "Wohnung aufgehoben" anzuwählen Verwaltungswechsel Wird nicht von Anfang an ein einheitliches System der Wohnungsnummerierung gewählt, empfehlen wir, bei einem Verwaltungswechsel auf die Nummerierung gemäss BFS-Richtlinie zu wechseln. Version 1.0 vom Abschnitt 5.1 Seite 5-3

6 5.1.3 Vorbereitung und Durchführung der quartalsweisen Datenlieferungen für die Statistik Ab 2010 erfolgt die Nachführung des Gebäude- und Wohnungsregisters laufend bzw. die Datenerfassung wird viermal jährlich abgeschlossen. Diese Änderung wurde aus folgenden Gründen eingeführt: 1. Im Rahmen der Registerharmonisierung müssen die Einwohnerkontrollen über aktuelle EGID/EWID aus dem GWR verfügen. 2. Die neuen Anforderungen im Zusammenhang mit dem bilateralen Statistikabkommen mit der EU erfordern eine vierteljährliche Auswertung der Baustatistik. Die neue vierteljährliche Datenerhebung für die Baustatistik und das GWR basiert auf dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR ), auf der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidg. GWR (SR ) sowie auf der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (SR ) Termine Quartalslieferungen Start der vierteljährlichen Erhebung Stichtag der vierteljährlichen Erhebung Abschlusstermin für Erhebungsstellen Abschluss Datenerfassung beim BFS 1. Zyklus 2. Zyklus 3. Zyklus 4. Zyklus Die durch die Bauverwaltung bereinigte Daten werden am Abschlusstermin für Erhebungsstellen an den Bund übermittelt. Dies bedingt, dass die Bauverwaltungen ab Start der vierteljährlichen Erhebung ihre Daten bis zu diesem Abschlusstermin bereinigt haben. Am Stichtag der vierteljährlichen Erhebung unterzieht die Fachstelle Datenaustausch die Daten einer Qualitätsprüfung und kontaktiert die entsprechenden Gemeinden bei ungenügendem Resultat. Wichtig ist, dass die Bauverwaltungen die Daten nicht kurz vor der Erhebung eingeben und bereinigen, sondern dies laufend erledigen. Die Einwohnerkontrollen sind auf einen aktuellen Datenbestand angewiesen, müssen sie für die Personenzuordnung über gültige EGID und EWID verfügen. Die Statistiklieferung für die Volkszählung wird durch die Einwohnerkontrolle ausgelöst. Der Datenabgleich der Einwohnerkontrolldaten erfolgt mit dem Datenbestand beim Bund. Darum übermittelt die Fachstelle Datenaustausch die GWR-Daten im monatlichen Rhythmus an den Bund. Ein Anliegen der Fachstelle Datenaustausch ist es, die Daten in einem kürzeren Rhythmus an den Bund senden zu können, damit die Einwohnerkontrolle auf eine aussagekräftige Fehleranalyse bauen kann. Dieses Anliegen seitens Kanton ist beim BFS hängig. Version 1.0 vom Abschnitt 5.1 Seite 5-4

7 Fehlerbereinigungen Alle im 2010 beendete oder eingegebene Bauprojekte, Gebäude und Wohnungen müssen fehlerfrei sein. Eine Vorprüfung bzgl. Datenqualität findet auf Kantonsebene statt. Bei der Eingabe der Daten ersehen Sie anhand des Prüfungsergebnisses bei dem entsprechenden Objekt oder aufgrund der Übersicht im Menu "Qualitätskontrolle" welche Fehler Sie bereinigen müssen. Die offenen Warnungen müssen für die vierteljährliche Lieferung nicht bestätigt sein. Nachdem der Kanton die Daten an den Bund übermittelt hat, erfolgt durch diesen eine Zusatzprüfung. Die Zusatzprüfung kann folgendes beinhalten: 1. Qualität der Daten anhand Fehlerstatus z. B.: - Sind alle Daten effektiv fehlerfrei? - Wurden alle Gebäude mit Wohnnutzung mit einer Adresse und mind. einer Wohnung hinterlegt? - Enddatum bei beendeten Bauprojekten 2. Plausibilität des Inhaltes z. B.: - verschiedene Bauprojekte mit den gleichen Baugesuchsdaten Datenfreigabe für die Quartalslieferung Durch setzen eines "JA" im Menu Erhebungsstelle > Bearbeiten bei "Abgeschlossen ja/nein" informieren Sie die Fachstelle Datenaustausch automatisch, dass Ihre Daten fehlerfrei sind und diese nun durch die Fachstelle Datenaustausch an den Bund übermittelt werden können. Die Fachstelle Datenaustausch kann die Daten an den Bund erst übermitteln, wenn ALLE Gemeinden ihre Daten freigegeben haben. Darum ist die Fachstelle Datenaustausch darauf angewiesen, dass die Termine unter Punkt von allen Beteiligten eingehalten werden. Um den Aufwand möglichst gering halten zu können, ist es empfehlenswert Bauprojekte, Gebäude und Wohnungen laufend und fehlerfrei zu erfassen Nachbereinigung nach erfolgter Datenlieferung an den Bund Wie bereits unter Punkt beschrieben, nimmt der Bund eine Zusatzprüfung bzgl. der Datenqualität vor. Sollte der Bund weitere Korrekturen wünschen, werden diese Angaben an die Version 1.0 vom Abschnitt 5.1 Seite 5-5

8 Fachstelle Datenaustausch gemeldet. Diese wird umgehend die betroffenen Bauverwaltungen kontaktieren und die vom BFS zusätzlich verlangten Korrekturen weiterleiten. 5.2 Nutzung des Gemeinde-Client der kantonalen Plattform Voraussetzungen zur Benutzung MitarbeiterInnen von Bauverwaltungen und Einwohnerkontrollen können einen Online-Zugriff auf die Daten des kgwr beantragen. Der Zugriff auf das kgwr erfolgt mittels eines Web- Browsers (Internet-Explorer / Mozilla Firefox). Läuft die Gemeindeverwaltung über das kantonale Netz, kann nachfolgender Link verwendet werden: Laufen die Server nicht über das kantonale Netz sondern über eine externe Firma (Fremdhosting) so muss dies der Fachstelle Datenaustausch mitgeteilt werden. Die Fachstelle Datenaustausch nimmt mit diesem Rechenzentrum Kontakt auf, damit die nötigen Vorkehrungen für einen reibungslosen Zugriff auf die Daten gewährleistet werden kann. Verrichtet eine externe Stelle die Bauverwaltungstätigkeit einer Gemeinde, so kann sich diese unter folgendem Link auf dem kgwr anmelden: Antrag für Login Die Passwörter für den Zugriff auf das kgwr können bei der Fachstelle Datenaustausch via Mail FachstelleDatenaustausch@ag.ch angefordert werden. Die Fachstelle Datenaustausch ist darauf angewiesen, dass nicht nur die Neueintritte sondern auch die Austritte gemeldet werden. Die Berechtigungen auf die jeweiligen Erhebungsstellen können sofort deaktiviert werden. Ab Bestellung bis Erhalt des Logins müssen mit ca. 5 Arbeitstagen gerechnet werden. Die Anmeldung in das kgwr wird im Anwenderhandbuch beschrieben Zugriffsrechte ohne eigene Bauapplikation Bauverwaltungen, welche über keine eigene Bausoftware-Applikation verfügen, erhalten Schreibrechte. Dadurch können Daten neu erfasst oder geändert werden. Einwohnerkontrollen, welche den EGID/EWID übernehmen müssen, erhalten Leserechte. Damit können die Daten nur gelesen werden. Der Export E, welcher den EGID/EWID beinhaltet, kann exportiert werden. Externe Stellen, welche im Auftrag für die Bauverwaltungen die Daten eingeben, erhalten Schreibrechte analog den Bauverwaltungen Export der Daten für die Einwohnerkontrolle Die Einwohnerkontrollen melden sich im kgwr an. Unter dem Menupunkt "Administration > Exports" können sie den Export Typ E herunterladen und in ihre Einwohnerkontroll-Applikation einziehen. Im Export Typ E ist der EGID/EWID enthalten, welche die Einwohnerkontrollen benötigen um Zuweisungen tätigen zu können. Die Handhabung wird im Anwenderhandbuch beschrieben. Das Vorgehen betr. Einzug der Daten, in die von der Einwohnerkontrolle eingesetzten Software, muss vom entsprechenden Software-Lieferanten definiert werden. Version 1.0 vom Abschnitt 5.2 Seite 5-6

9 5.3 Einsatz eines gemeindeeigenen Systems für das Objektwesen Voraussetzungen zum Systemeinsatz Die Bauverwaltungen können für die Verwaltung ihrer Daten eine Fremdapplikation einsetzen. Der Datenaustausch zwischen der Fremdapplikation und dem kgwr erfolgt via Web Services. Ein Web Service unterstützt die direkte Interaktion zwischen den verschiedenen Software- Programmen, d. h. Daten werden synchron übermittelt. Der Einsatz von Web Services vereinfacht den Zugriff über eine eigene Informatiklösung auf die GWR-Daten. Dies führt zu einer erheblich verbesserten Datenqualität zwischen dem kgwr und den Datenbeständen in den Gemeinden Zertifizierung des gemeindeeigenen Objektsystems Die Bauverwaltungen müssen darauf achten, dass das Produkt ihres Software-Lieferanten den Anforderungen seitens Bund und Kanton entspricht. Die Software-Lieferanten müssen die Web Services vom BFS zertifizieren lassen. Erst nach erfolgter Zertifizierung wird der Software- Lieferant auf das kgwr zugelassen. Im ORS sind die WebServices 2v4 nach der Spezifikation im Dokument Eidgenössisches Gebäude und Wohnungsregister - Web Services, Technisches Dossier zum Datenaustausch via Web Services ([B5]) vom 25. November 2009 implementiert. Die Umsetzung im kgwr entspricht den Services des BFS Antrag für Login Bauverwaltungen, welche eine eigene Informatiklösung einführen, müssen dies via Mail (FachstelleDatenaustausch@ag.ch) an die Fachstelle Datenaustausch melden. Die Fachstelle Datenaustausch wird die entsprechenden Passwörter gemäss den Benutzern, sofern noch nicht vorhanden, eröffnen und im System für die Web Services hinterlegen. Nur so kann die einwandfreie Benutzung der Web Services zwischen der Gemeinde und dem Kanton sichergestellt werden Nutzung kgwr Zurzeit haben Bauverwaltungen mit eigener Informatiklösung auch auf dem kgwr Schreibrechte. Um eine einheitliche Datenkonsistenz in beiden Systemen gewährleisten zu können, darf nur in der eigenen Applikation gearbeitet werden. Mit dem Ausbau des kgwr zu einem Objektregistersystem werden diese Schreibrechte wegfallen Export der Daten für die Einwohnerkontrolle Das Führen einer eigenen Informatiklösung in der Bauverwaltung ist für die Einwohnerkontrollen nicht von Relevanz. Das Vorgehen bzgl. der Daten EGID/EWID wird unter Punkt beschrieben Schnittstellen Die Abbildung "Schnittstellen zum kgwr" gibt einen Überblick über die vorhandenen Importund Exportschnittstellen des kgwr. Zudem wird aufgezeigt, welche verschiedenen Partner auf das kgwr Zugriffsmöglichkeiten haben. Es ist zu beachten, dass die Vergabe der EGID, EDID, und EWID nur durch das BFS bzw. durch anerkannte kantonale und städtische GWR erfolgen darf. Version 1.0 vom Abschnitt 5.3 Seite 5-7

10 Abbildung: Schnittstellen zum kgwr Eidg. System egwr Datenübermittlung I-Export Kantonales System kgwr Datenimport via F-Export Direkteingabe kgwr Web Services E-Export für EGID/EWID Gemeindebenutzer Keine Bauapplikation Eigene Bauapplikation EWK-Software Die Bauverwaltungen können die GWR-Daten wie folgt verarbeiten: Keine Bauapplikation Die Bauverwaltungen verfügen über keine eigene Bausoftwarelösung. Sie geben ihre Daten ausschliesslich im kgwr ein. Eigene Bauapplikation Die Bauverwaltungen haben eine eigene Bausoftwarelösung im Einsatz. Diese kann auf 2 Arten genutzt werden. 1. Via Web Services Die Funktionsweise der Web Services wird in Kap beschrieben. Die Bauverwaltungen geben alle GWR-Daten in ihrer Bausoftware ein und arbeiten somit nicht im kgwr. 2. Via F-Export Die Bauverwaltungen geben alle GWR-Daten im kgwr ein. Mit dem F-Export übernehmen sie diese Daten aus dem kgwr und überführen sie in die eigene Bausoftware. Version 1.0 vom Abschnitt 5.3 Seite 5-8

11 EWK-Software Die Einwohnerkontrollen lesen den EGID/EWID via E-Export in ihre Softwarelösung ein Gebühren Die Benutzung des kgwr ist kostenlos. Das kgwr wird in einem 2. Schritt zu einem Objektregistersystem ausgebaut. Das Objektregistersystem beinhaltet zu den Eingaben der Bauverwaltungen noch weitere Zusatzangaben, welche von kantonalen Stellen wie Grundbuchamt, Steueramt, Vermessungsamt und Gebäudeversicherung geliefert werden. Die Zusatzangaben können sein: Grundbuchamt - Änderung am Eigentum (Handänderung) - Dienstbarkeiten, Vormerkungen - Erwerbsart und Preis (bei Handänderung) - Miteigentumsanteil (bei Miteigentum) Steueramt - Steuerwert Vermessungsamt - Eingangskoordinaten - Gebäudeflächenmass Gebäudeversicherung - Amtliche Gebäudenummer - Versicherungswert und -art - Schätzungsdatum - Gebäudevolumen, -beschreibung - Adressmutationen Immobilienverwaltung Das Zusammenspiel zwischen ORS und ERS ermöglicht unter anderem das Ermitteln von aktuellen Eigentümeradressen, was gewisse Arbeitsabläufe vereinfachen soll. Die Abklärungen bzgl. der Meldungsart sind am Laufen. Die oben erwähnten Meldungen sind somit nicht als abschliessend zu betrachten. Ab diesem Zeitpunkt wird das ORS gebührenpflichtig für alle Gemeinden, welche ihre GWR- Daten in das kgwr eingeben und nicht via Web Services arbeiten. Die Gemeinden, welche über Web Services ihre Daten an das kgwr übermitteln, werden keinen Zugriff auf diese Zusatzinformationen erhalten. Die für die Gemeinden anfallenden Kosten sind im RMV vom 1. Mai 2009 unter 26 aufgeführt ( Es empfiehlt sich, die Budgetierung per Ende 2011 für 2012 vorzunehmen. Das ORS sollte ab 2012 fertig ausgebaut sein. Version 1.0 vom Abschnitt 5.3 Seite 5-9

12 5.3.8 Übernahme von Meldungen der kantonalen Plattform Wird erläutert bei Ausbau kgwr in ein Objektregistersystem Weitermeldungen an die kantonale Plattform Wird erläutert bei Ausbau kgwr in ein Objektregistersystem. 5.4 Qualitätssicherung Um eine fortlaufende Datenerfassung und eine möglichst hohe Zuverlässigkeit der Daten zu ermöglichen, ist das Qualitätssicherungssystem des k GWR darauf ausgerichtet, dass auch unvollständige oder fehlerhafte Daten verwaltet werden können. Die Bauverwaltungen können sich zu jeder Zeit über den Stand der Datenqualität dokumentieren. Damit keine Differenzen zwischen dem eidg. und dem kgwr entstehen, hat der Kanton Aargau die Qualitätsregeln des BFS 1:1 übernommen. Die Grundlage des Qualitätssicherungssystems ist ein umfassendes Regelwerk, mit welchem der gesamte Datenbestand des k GWR sowohl vor der Erfassung als auch nach der Erfassung geprüft wird. Das Regelwerk kann unter > Referenzdokumente > Technische Dossiers eingesehen werden. Der GWR-Merkmalskatalog sowie der Merkmalskatalog Bauprojekte bilden die Referenz für das Regelwerk. Es wird unterschieden zwischen Gültigkeitsregeln, welche aus der Rubrik "Technische Spezifikationen" des Merkmalskatalog hergeleitet werden und Qualitätsregeln, welche die fachlichen Vorgaben unter der Rubrik "Qualitätsanforderungen" des Merkmalskataloges umsetzen. Die Merkmalskataloge können unter folgendem Link heruntergeladen werden: Datenabgleich mit der kantonalen Plattform Der Datenabgleich soll Klarheit bzgl. Datenkonsistenz zwischen dem kgwr und dem Datenbestand in der eigenen Bauapplikation verschaffen. Die Gefahr, dass beide Systeme verschiedene Datenbestände aufweisen, ist aus Sicht Fachstelle Datenaustausch gross. Darum wird schnell möglichst ein entsprechender Prozess definiert und erarbeitet. Weitere Angaben folgen. 5.5 Datensicherheit Datensicherheit beinhaltet alle Massnahme, die zum Ziel haben, den Verlust von Daten zu verhindern. Datenverluste können entstehen wenn: die Daten auf dem Datenträger nicht mehr lesbar sind. der Datenträger entwendet wurde (z.b. Notebook wird entwendet). die Daten ungewollt oder mutwillig verändert oder gelöscht wurden (Sabotage, Viren usw.) Standards für die Datensicherheit in der Gemeinde Folgende minimalen Vorgaben müssen durch die Gemeinden sichergestellt werden: Die Gemeinde bestimmt eine Person, welche für die Datensicherheit und den Datenschutz auf den eigenen Systemen verantwortlich ist. Passwörter dürfen nicht an Drittpersonen weitergegeben werden. Abgrenzung: o Der Kanton ist für die Datensicherheit auf der kantonalen Plattform zuständig. Version 1.0 vom Abschnitt 5.4 Seite 5-10

13 5.5.2 Regelung der Verantwortlichkeiten Die Bauverwaltungen sind für die korrekte und laufende Erfassung der Daten und zur Einhaltung von vorgegebenen Terminen (z. B. Quartalslieferungen) verantwortlich. Die Fachstelle Datenaustausch übernimmt die Koordination zwischen Bund, Gemeinden, Kant. Stellen und SW- Lieferanten. Zudem muss sie die Lieferungen für den Bund termingerecht ausführen. Der Bund behält sich vor notwendige Korrekturen oder unklare Erfassungen an die Fachstelle Datenaustausch weiterzuleiten, welche diese umgehend an die entsprechenden Stellen kommuniziert. 5.6 Datenschutz Da das GWR keine personifizierten Daten enthält, kann das BFS daraus Daten zum Verkauf anbieten. Es ist zu beachten, dass zum Beispiel in der Gebäudebezeichnung keine Einträge mit Namen von Inhabern ( Bsp. Einfamilienhaus Müller) eingetragen werden. Weitere Details betr. Datenangebot können unter folgendem Link eingesehen werden: Gemeindefusionen Bei anstehenden Gemeindefusionen nimmt die Fachstelle Datenaustausch mit den betroffenen Gemeinden Kontakt auf um das weitere Vorgehen zu besprechen. 5.8 GWR-Hotline Der Hotline-Betrieb wird unter Punkt im Detail erläutert. Version 1.0 vom Abschnitt 5.6 Seite 5-11

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