4.10. Anfall von Abfällen, Reinigungs-, Desinfektionsmittel-, Tierarzneimittelresten, Tierkadavern und Hausmüll sowie Maßnahmen zur Abfallvermeidung
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- Rüdiger Weber
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1 4.10. Anfall von Abfällen, Reinigungs-, Desinfektionsmittel-, Tierarzneimittelresten, Tierkadavern und Hausmüll sowie Maßnahmen zur Abfallvermeidung In der Sauen- und Biogasanlage fallen folgende verwertbare und nicht verwertbare Abfälle an: Fachgerechte Entsorgung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln Zur Reinigung und Desinfektion werden ausschließlich Mittel der DLG-Liste eingesetzt. Pro Jahr werden bis zu l Desinfektionsmittel benötigt, davon bisher sauer wirkende (Sorgene 5, Wasserstoffsuperoxid und Peressigsäure (Europapatent-Nr ) und alkalisch wirkende Desinfektionsmittel (Natronlauge). Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden verschlusssicher und in einem trockenen Raum innerhalb des Sozialtrakts aufbewahrt. Zur Desinfektion wird das Mittel SORGENE 5 verwandt. Dieses zersetzt sich nach der Desinfektion in umweltverträgliche Komponente (s. Anlage Sicherheitsblatt gemäß 93/112/EG für SORGENE 5). Falls Restmengen anfallen, sind diese als Sonderabfall bei zugelassenen Sammelstellen abzugeben bzw. von zugelassenen Entsorgern zu beseitigen. Das gleiche gilt für Giftköder und chemische Mittel zur Schädlingsbekämpfung. In der Anlage befinden sich nur die jeweils für den aktuellen Gebrauch benötigten Mengen an Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Vorräte an Reinigungs- und Desinfektionsmitteln werden nicht gelagert. Fachgerechte Entsorgung von Tierarzneimittelresten Mit Inkrafttreten des novellierten Tierarzneimittelgesetzes (Tierarzneimittel- Neuordnungsgesetz) am dürfen Tierärzte verschreibungspflichtige Medikamente nur noch für einen Anwendungszeitraum von 7 Tagen abgeben. In Verbindung mit einer monatlichen Bestandsbegutachtung durch den Tierarzt wurde diese Frist allerdings auf 31 Tage verlängert. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Antibiotika. Auch muss sichergestellt werden, dass die abgegebenen Arzneimittelmengen reichen, um z. B. alle erkrankten Tiere innerhalb der nächsten 7 Tage zeitgerecht behandeln zu können. Verboten ist außerdem die Abgabe einer Arzneimittelvormischung zur Herstellung eines hofeigenen Fütterungsarzneimittels. Es ist davon auszugehen, dass, verbunden mit der geringen Menge gelagerter Tierarzneimittel, nur Kleinstmengen an Arzneimittelresten entstehen werden. Diese werden vom zuständigen Tierarzt entsorgt. 100
2 Fachgerechte Entsorgung von Tierkadavern Die in der Anlage anfallenden Tierkadaver werden umgehend abtransportiert bzw. vorübergehend in einem speziellen Kadavercontainer, der sich in einem gekühlten Kadaverraum befindet, zwischengelagert. Für die Tierkadaverentsorgung wurde die Fa SARIA BIO-Industries GmbH, Betriebstätte Malchin, beauftragt (Abnahmevertrag siehe Anhang im BImSch-Antrag). Fachgerechte Entsorgung von Hausmüll und wiederverwertbaren Verpackungen Die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen, die über den Grünen Punkt verwertet werden, wird über den Landkreis gewährleistet. Fachgerechte Entsorgung von Sozialabwässern Die Sozialabwässer ( m³ /a) (25 Arbeitskräfte gleichzeitig anwesend) werden über das öffentliche, Kommunale Abwässernetz entsorgt. Verbleib von Reinigungswasser aus der Stallanlage Das anfallende Reinigungswasser ( m³/a) aus der Stallanlage wird in die Gülle und damit in die Biogasanlage geleitet und dort vergoren. Fachgerechte Entsorgung von Reststoffen der Abluftreinigungsanlage Es wird empfohlen, die Filterschicht des Biofilters (feines Wurzelholz) jährlich aufzulockern und alle 7 Jahre zu erneuern. Das Wurzelholz kann in einer Kompostieranlage kompostiert und als Kompost Anwendung finden. Die Filterwände I und II sind kein Sondermüll. Nach Auswechslung (ca. alle 7 Jahre) können diese auf einer Mülldeponie fachgerecht entsorgt werden. 101
3 4.11. Darstellung der wesentlichen Wirkungen bei Errichtung, Störung, Stilllegung Errichtung Die geplante Gesamtanlage besteht aus folgenden Anlagenteilen, Nebeneinrichtungen bzw. Betriebseinheiten: Anlage zum Halten von Sauen und den dazugehörigen Absatzferkeln: - 3 Ställe mit Abluftreinigungsanlage - Nebeneinrichtungen - Sozialtrakt - 1 Rückhaltebecken von m³ Fassungsvermögen - 1 Futterhaus mit 10 Futtersilos - 1 Futtersiloanlage für Gras-/Maissilage (überdacht) - Verkehrsflächen, PKW-Stellplätze und Waschplatz - 7 Lagerbehälter (mit Foliendach abgedeckt) für ausgegorene Biogasgülle mit je m³ Lagerkapazität (Netto), insgesamt m³ Lagerkapazität (Netto) - 1 Lagerbehälter für Abwasser aus der Abluftreinigungsanlage von m³ Fassungsvermögen Biogasanlage: - 1 Blockheizkraftwerk (BHKW) mit 499 kw elektr, einer thermischen Leistung von 538 kw th und einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von kw FWL - 1 Fermenter mit m³ Fassungsvermögen (Brutto) - 2 Nachgärbehälter mit je m³ Fassungsvermögen (Brutto) - 1 Vorgrube mit 536,61 m³ Fassungsvermögen - 2 Fahrsilos für Mais- und Grassilage - Für den Neubau der geplanten Anlage sind Baustelleneinrichtungen sowie die Erschließung und Baustraßen erforderlich. - Eine Flächenversiegelung für die Errichtung der neuen Anlage ist notwendig. - Die Lagerung des ausgehobenen Bodens für den Neubau der Anlage kann auf dem Anlagengelände erfolgen (z. B. Erdwall um die Anlage zur Einsichtbegrenzung). - Die Dauer der Maßnahmen in der Bauphase sind auf einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr begrenzt. - Durch das geplante Vorhaben wird das Landschaftsbild beeinflusst. Die Dauer bezieht sich auf die Standzeit der Anlage. - Durch den Abriss der alten Stallruine und durch das Aufladen des Bauschutts auf Fahrzeuge sowie des Fahrzeugverkehrs erfolgt kurzzeitig eine höhere Staub- und Geräuscheinwirkung für wenige Tage. Diese Arbeiten werden tagsüber an wenigen Tagen (ca. 1 Woche) stattfinden. 102
4 Folgender Bauablauf ist geplant: - Baufreimachung einschl. Rückbau der Ruine - Erdarbeiten für die Zufahrtsstraße - Unterbau der Zufahrtsstraße - Erdarbeiten Schweinezuchtanlage und Biogasanlage - Unterbau Hofbefestigung - Einzäunung - Verlegung Gülleleitungen - Betonarbeiten Sohle/Fundamente - Betonarbeiten Kanalwände/Fundamente - Montage Stahlkonstruktion, Dacheindeckung/Dachrinnen - Verlegung Spaltenböden - Montage Außenwände/Innenwände - Montage Rieseldecke - Montage Lüfterschächte/Biofilter - Montage Ausrüstung - Betonarbeiten Seuchenwanne - Montage Waage - Errichtung Futterhaus, Fahrsilo - Verlegung Regenentwässerung - Deckschicht Zufahrtsstraße/Hoffläche - Beginn Ausgleichsmaßnahme - Bauabnahme durch Behörde - Inbetriebnahme Für die Baustelleneinrichtung werden keine zusätzlichen unversiegelten Flächen benötigt. Das Lagern von Baumaterialien und Ausrüstungen erfolgt bei Bedarf auf einer zur Versiegelung vorgesehenen Fläche (Hoffläche). Baufahrzeuge und -maschinen werden ebenfalls auf solche Flächen abgestellt. 103
5 Baubedingte Auswirkungen Staubemissionen Aufgrund der noch nicht vorliegenden Bauablaufpläne und Einsatz von Technik sind quantifizierbare Emissionen nicht darstellbar. Bei den bewegten Böden handelt es sich nicht um stark oder mittelstaubende Materialien gemäß VDI Je nach Feuchtegrad des Materials fallen keine oder nur lokal begrenzte Emissionen an. Für feinkörnige Böden kann bei langanhaltener Trockenheit abwehfähiges Material bei hohen Windstärken möglich sein. In der Regel handelt es sich dabei nur zu geringem Maße um Schwebstaub (PM 10 ). Die lokalen Emissionen haben aufgrund ihrer Korngröße nur geringe Reichweiten, so dass die potenziellen Immissionen in den nächstgelegenen Immissionsorten kaum über der Hintergrundbelastung hinausgehen. Baulärm Baustellen sind nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen und fallen als solche unter die immissionsschutzrechtlichen Regelungen des BImSchG. Sie sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare Einwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Die Beurteilung der Geräuschimmission von Baustellen erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVwV). Hinweise darauf, inwieweit bei bestimmten Arten von Baumaschinen Geräuschemissionen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl. 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), sind der Richtlinie 2000/14/EG Geräuschemissionen von im Freien betriebenen Geräten und Maschinen angegeben. Der Betreiber einer Baustelle hat nach 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen geschützt ist. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm sind Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen von erheblichen Belästigungen auszugehen ist, s. Tab
6 Tabelle 1: Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 der VerwV zum Schutz gegen Baulärm Nr. Charakter des Gebietes Kürzel Tag Nacht *) a Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind b Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind c Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind d Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind e Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen I 70 db(a) 70 db(a) GE 65 db(a) 50 db(a) MI 60 db(a) 45 db(a) WA, 55 db(a) 40 db(a) (WB) WR 50 db(a) 35 db(a) untergebracht sind f Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten S 45 db(a) 35 db(a) *) Nachtzeit ist nach der Verwaltungsvorschrift die Zeit von Uhr bis 7.00 Uhr Für die Beurteilung wird der Wirkpegel nach dem Takt Maximal Verfahren (Lm T5) herangezogen. Bei deutlich hervortretenden Tönen ist dem Wirkpegel ein Lästigkeitszuschlag von maximal 5 db(a) hinzuzufügen. Bestimmung der Geräuschemission Die Emissionen der Bauphase werden vorwiegend durch den Baustellenverkehr, sowie durch Arbeitsgeräusche auf der Baustelle selbst bestimmt. Die Bestimmung der Geräuschemission der Baustelle setzt die Kenntnis der vorgesehenen Bautechnologie, den Geräteeinsatz und den zeitlichen Ablauf der Arbeiten voraus. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können zu den geplanten Arbeitsablauffolgen und der einzusetzenden Technik noch keine genaueren Aussagen getroffen werden. Im Einzelnen werden folgende Bauarbeiten zu berücksichtigen sein: Erdbau: Entwässerung: - Erdstoffauskofferung ( Bagger, LKW, Walze) - Erdstoffeinbau (LKW, Radlader, Walze) - Lade- und Transportarbeiten (Bagger, LKW, Radlader) - Erdstoffaushub (Bagger, LKW) - Rohrverlegung (Bagger, Radlader, LKW) - Erdstoffeinbau (Bagger, Radlader, Walze, Vibrationsplatte) Hochbau: - Setzen der Fundamente, Aufbau der Ställe und Biogasanlagenteile Straßenbau: - Einbau Frostschutzschicht (LKW, Radlader, Motorgrader, Walze) 105
7 - Bordanlagen (Radlader, LKW) - Einbau Schottertragschicht (LKW, Radlader, Motorgrader, Walze) - Nebenanlagen (Radlader, LKW, Vibrationsplatte) - Asphalteinbau (LKW, Fertiger, Walzen) Zuverlässige Angaben über die Anzahl der mobilen Arbeitsgeräte sowie über deren Emissionszeitanteile liegen noch nicht vor. Aus diesem Grund wird der maximal zulässige flächenbezogene Schallleistungspegel ermittelt, bei dem die Immissionsrichtwerte an den Bezugspunkten unterschritten werden können. Für diesen zulässigen Pegel wird im Nachgang auf der Grundlage der zulässigen Schallleistungspegel gemäß RL 2000/14/EG-Richtlinie sowie anderer Literaturdaten (32. BImSchV: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom , Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Baumaschinen, Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz Heft 247, HLfU Wiesbaden 1998) die Anzahl der zeitweise auf der Baufläche (200 m lang, 120 m breit) einsetzbaren Maschinen angegeben. Damit an den maßgeblichen Immissionsorten der Wohnbebauung der durch die Geräusche der Baumaschinen hervorgerufene Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert nicht überschreitet, darf der Wirkpegel der Baufläche mit einer Größe von 425 m Länge und 295 m Breite über den Bezugszeitraum von 13 h am Tag (07 20 Uhr) den Schallleistungsbeurteilungspegel von LW r = 132 db(a) nicht überschreiten. In der Nacht, also in der Zeit von Uhr, darf über einen Bezugszeitraum von 11 h der Schallleistungsbeurteilungspegel von LW r = 116 db(a) nicht überschritten werden. Die Tabelle 2 weist an den maßgeblichen Immissionsorten den Beurteilungspegel für Baustellenlärm bei einem Wirkpegel des Schallleistungsbeurteilungspegel der gesamten Baufläche von LW r = 132 db(a) am Tag und LW r = 116 db(a) in der Nacht aus. Tabelle 2: Zusatzbelastung durch die Baustelle bei LW r,tag/nacht = 132 / 116 db(a) Pkt Immissionsort Zusatzbelastung IRW Überschreitung Tag Nacht *) Tag Nacht *) Tag Nacht db(a) db(a) db(a) db(a) db(a) db(a) IO1 Wohnhaus Neu Plötz 59,8 44, IO2 Ruine Außenwohnbereich 58,6 43, IO4 Wohnhaus Daberkow 54,1 39, *) Nachtzeit ist nach der Verwaltungsvorschrift die Zeit von Uhr bis 7.00 Uhr. Die Tabelle 2 zeigt eine Möglichkeit der maschinellen Ausstattung des Baustellenbetriebes. Erkennbar ist, dass der Wirkpegel mit einer Gesamtschallleistung bis zu 132 db(a) am Tag in keiner der Bauphasen erreicht werden wird. Auch in der Nacht wird der Wirkpegel von LW,r = 116 db(a) nicht erreicht werden. Für den LKW- 106
8 Verkehr auf der Baustelle wurde noch ein Zuschlag von 5 db(a) je gefahrenem Meter für den Rangierbetrieb mit eingerechnet. Tabelle 3: Emissionsquellen Baustellenbetrieb Einzel effektive Anzahl h Quelle LW Anzahl LW,ges Betriebszeit LW, 1h im Zeitraum LW, r Tag je h je h Uhr) [db(a)] [db(a)] [min] [db(a)] [db(a)] Erdbau Erdstoffauskofferung Bagger 97, , Erdstoffauskofferung Radlader 103, , Erdstoffeinbau Radlader 103, , Erdstoffeinbau Bagger 97, , Walze 100, , Lkw-Verkehr (1000 m für 1Lkw/h) 100, , LW,r gesamt 108 Entwässerung Erdstoffaushub Bagger 97, , Rohrverlegung Radlader 103, , Erdstoffeinbau Radlader 103, , Erdstoffeinbau Walze 100, , Erdstoffeinbau Vibrationsplatte 104, , Lkw-Verkehr (1000 m für 1Lkw/h) 100, , LW,r gesamt 108 Hochbau Erdstoffaushub Bagger 97, , Kranarbeiten 108, , Trennschneiden 117, , Baustellenkreissäge 112, , Betonflächenglättung 100, , Lkw-Verkehr (1000 m für 1Lkw/h) 100, , LW,r gesamt 113 Straßenbau Radlader 74 kw 103, , Motorgrader 213 kw 109, , Walze 100, , Vibrationswalze 97 kw 109, , Asphaltfertiger 100, , Lkw-Verkehr (1000 m für 1Lkw/h) 100, , LW,r gesamt 110 Mit einer möglichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte bis zu 5 db(a) ist bei Arbeiten am Tag und in der Nacht nicht zu rechnen, so dass Maßnahmen zur Minderung der Geräusche auch nicht angeordnet werden müssten. Für die Baustelle sind nur Geräte und Maschinen einzusetzen, die entsprechend der RL 2000/14/EG-Richtlinie mit dem CE - Zeichen gekennzeichnet sind. Bei der Baustelleneinrichtung ist darauf zu achten, dass die Zu- und Abfahrt der Baustelle, die Aufstellung lärmintensiver Maschinen und Geräte sowie laute Zuarbeiten 107
9 möglichst weit entfernt von benachbarten Wohnungen, insbesondere vom Bereich des 1. Wohnhauses in Neu Plötz erfolgen. Die Abschirmwirkung vorhandener Mauern, Böschungen und Gebäude sollte als Vorsorge bei allen Baumaßnahmen genutzt werden. Baustraßen Die Anlage wird über die errichtende Zufahrtsstraße erschlossen, die zu den technischen Einrichtungen der Stallanlage führt. Zusätzlichen Baustraßen und Bauflächen, die nach Bauende zurückgebaut werden sind nicht vorgesehen. Bodenabtrag Konkrete Massenermittlungen liegen noch nicht vor. Unter der Annahme, dass bauliche Anlagen ca. 1,1 m unter Gelände eingelassen werden und der Mutterbodenabtrag ca 0,2-0,3 m beträgt ergibt sich ein Gesamtbodenabtrag von ca m³. Der abgetragene Mutterboden wird später bei der landschaftspflegerischen Gestaltung des Außengeländes verwendet. Baustellenabfälle Die Baustellenabfälle werden während der Bauphase in bereitgestellte Container vorsortiert und durch ein autorisiertes Unternehmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen verwertet bzw. entsorgt. Störungen/Havarien Sauenanlage: - Ausfall der zentralen Elektroenergieversorgung mit der Folge der Unterbrechung der Beleuchtung, der zentralen Fütterungseinrichtungen und der Abluftführung über die Abluftreinigungsanlage - Ausfall der Wasserversorgung (zentrale und über Brunnen) - Krankheits- bzw. Seuchenausbruch - Blitzschlag - Entstehung von Bränden - Ausfall der Abluftreinigungsanlage - Leckagen der Biogasgüllelagerbehälter 108
10 Die Störungen wirken im überwiegenden Falle nur indirekt auf die Schutzgüter. Leckagen der Biogasgüllebehälter wirken direkt auf das Schutzgut Boden und ggf. in Abhängigkeit von der austretenden Leckagemenge auf das Schutzgut Grundwasser. Folgende Maßnahmen dienen der Sicherung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Sauen- und Biogasanlage: - Tägliche Kontrollen der Tiergesundheit - Impfprogramm - Sicherung der Frischluftversorgung der Tiere über eine Zwangslüftung - Sicherungssysteme der Elektroinstallation und -versorgung (Not-Stromaggregat) - Reinigungs- und Desinfektionsregime der Stallböden und -wände sowie - Inneneinrichtungen - Schwarz/Weiß-Trennung - Sicherung der Wasserversorgung des Sozialtraktes durch einen öffentlichen Wasseranschluss - Sicherung der Tränkwasserversorgung durch zwei eigene Brunnen - Sicherung der Löscharbeiten durch einen geplanten Löschwasserteich und zwei Hydranten - Einfriedung des Anlagengeländes - Regelmäßige Kontrollen der dreistufigen Abluftreinigungsanlage - Widerkehrende Kontrollen der Dichtigkeit der Behälter - Installation von Blitzableitern - Kontrolle der Dichtigkeit der Biogasspeicher - Einrichtung von Explosionszonen der Biogasanlage - Umsetzung des vorliegenden Revisions- und Wartungsplanes für die Abluftreinigungsanlage der Dr. Siemers Umwelttechnik GmbH (siehe Anhang im BImSch-Antrag) - Regelmäßige Reinigung der Abluftreinigungsanlage - Abgasmessungen der Biogasanlage nach definiertem Plan (nach 6 Monaten Inbetriebnahme und dann nach 3 Jahren) - Wartung der Kühlaggregate jährlich einmal (Abschluss von Wartungsverträgen mit den Herstellern) - Ständige automatische Überwachung der Lüftung - Bei Lüftungsalarm erfolgt eine automatische Aufschaltung auf den Bereitschaftsdienst, dann zum Betriebsleiter und danach zum Geschäftsführer. - Das Notstromaggregat wird einmal im Monat angefahren und auf Funktionstüchtigkeit geprüft. 109
11 - Bei mehr als 5 C Temperaturanstieg wird automatisch Feueralarm gegeben. Ein Brandschutz und Brandlastennachweis nach DIN : in Verbindung mit dem Brandschutzkonzept für die Sauenanlage wurde vom Ingenieurbüro Kaese erarbeitet und liegt als Anhang dem BImSch-Antrag bei. Biogasanlage: Bei Verwendung von Biogas können folgende Gefahren und Risiken auftreten: - Lebens- und Gesundheitsgefahr durch Ersticken oder Vergiften in Schächten und Behältern, z. B. H 2 S, CH 4, CO 2 - Lebensgefahr durch Schwefelwasserstoff (H 2 S), da es den Geruchsnerv lähmt und höhere Konzentrationen vom Menschen nicht mehr wahrgenommen werden - Erstickungsgefahr durch Kohlendioxid (CO 2 ) - Gesundheitsgefahr durch Ammoniak NH 3 - Explosion durch zündfähige Gas/Luft-Gemische, insbesondere durch Methan - Entstehung von Bränden - Einfrieren von Gas- und Substratleitungen und dadurch bedingtes unabsichtliches - Absperren der Leitungen - Kondensatbildung, insbesondere durch Abkühlen des wassergesättigten Gases mit der Gefahr des Einfrierens und Verschließens von Leitungen - Korrosion durch aggressive Gasbestandteile wie Ammoniak oder - Schwefelwasserstoff - Verstopfen von Leitungen, insbesondere Gas- und Substratleitungen - Ein Brandschutzkonzept für die Biogasanlage wurde vom Ingenieurbüro Kaese erarbeitet und liegt als Anhang dem BImSch-Antrag bei. Es sind die Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen des Fachverbandes Biogas e.v. (s. Anhang) zu beachten. Zur Inbetriebnahme muss eine Betriebsanleitung vorhanden sein. Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt durch die jeweiligen Fachhandwerker. Der Betrieb und die Wartung von Biogasanlagen dürfen nur zuverlässigen, mit der Arbeit vertrauten Personen übertragen werden. Die Betriebsanleitungen mit Sicherheitshinweisen sind zu beachten. Im Betriebsraum sind Betriebsanweisungen dauerhaft anzubringen. Es wird empfohlen, ein Betriebsprotokoll zu führen, in dem alle täglichen Messungen, Kontroll- und Wartungsarbeiten sowie Störungen festgehalten werden. 110
12 Bei Störungen an den Gasverbrauchseinrichtungen ist die Gasproduktion der Anlage durch geeignete Maßnahmen zu verringern, um die Abblasemenge möglichst gering zu halten. Geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gasproduktion sind z. B.: - Substratzuführung unterbinden - Wärmezuführung zum Fermenter absperren Stillegung und Rückbau Die Beendigung des Betriebes ist derzeit nicht abzusehen. Im Falle der Beendigung des Betriebes der Schweinezucht- und Biogasanlage müssen die Tierbestände aus den Ställen entfernt, umgesetzt oder zum Schlachthof abtransportiert werden. Nach einer abschließenden Reinigung und Desinfektion sind spezifische Anlagen zur Haltung von Schweinen zu demontieren und umzusetzen oder zu verschrotten. Parallel sind die Bestände an Gülle bei Nachweis der nötigen Ausbringungsbedingungen abzufahren und die Kanäle zu reinigen. Nach Abfuhr der Reinigungsabwässer können diese rückgebaut werden. Für eine weitere Nutzung der Gebäude und des Geländes sind im Anschluss entsprechende Umbauarbeiten nötig. Beim Abriss sind Lärm- und in geringem Maße Staubemissionen (Abriss, Verladung) zu erwarten, die räumlich und zeitlich begrenzt sind. Es sind mit ca m³ Abbruchmaterial zu rechnen. Der Abbruch der Anlage dauert bis zu 9 Monate. Da keine Stoffe mit nachhaltiger Umweltgefährdung gehandhabt werden, sind die Auswirkungen auf die Umwelt als vernachlässigbar einzuschätzen. Hinsichtlich den Lärmemissionen und -immissionen wird auf die Aussagen zum Baulärm verwiesen. Bei einer Betriebseinstellung der Sauenanlage werden folgende Abläufe notwendig: - Ausstallung der Tiere zum Verkauf/Schlachten - Reinigung und Desinfektion der Ställe - Demontage der Einrichtungen - Entleerung aller abflusslosen Gruben - Entleerung der Biogasgüllebehälter - Entsiegelung der bebauten Fläche (Beton) - Bei einer Demontage der baulichen Einrichtungen und Verkehrsflächen treten für einen kurzen Zeitraum Lärm- und Staubemissionen auf. - Beim Rückbau anfallende Kühlmittel (der Kühlaggregate) oder Abfälle werden von einem dafür autorisierten Entsorgungsunternehmen entsorgt. 111
13 - Gefährliche Stoffe sowie wassergefährdende Stoffe treten beim Abriss nicht auf, soweit o. g. Maßnahmen durchgeführt werden. Von dem Standort gehen nach o. g. Maßnahmen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Beeinträchtigungen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt aus. Die Fläche kann wieder für die landwirtschaftliche Nutzung oder für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für Eingriffe durch andere Vorhaben dienen. Eine Folgenutzung der baulichen Anlagen ist nicht auszuschließen, soweit eine Privilegierung im Außenbereich gegeben ist. Bei einer Betriebseinstellung der Biogasanlage werden folgende Abläufe notwendig: - Substratzuführung in den Gärbehältern unterbinden, eine Entnahme erfolgt weiterhin. Die Entnahmemenge des Substrates darf nicht größer werden als die erzeugte Gasmenge. - Kann die Entnahmemenge an Substrat größer werden als die erzeugte Gasmenge, wird der Gärbehälter vom Gaserfassungssystem abgesperrt und die Verbindung zur Atmosphäre hergestellt, z. B. durch Entleeren der Sperrflüssigkeitsvorlage. Gasspeicher vom Gasbehälter trennen, um Gasrückfluss zu vermeiden. - Pumpen und Rührwerke sind abzuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern. - Im Schutzabstand um den Gärbehälter sind Zündquellen zu vermeiden. - Vor dem Einsteigen und während des Aufenthalts im Gärbehälter muss sichergestellt sein, dass keine Erstickungs-/Vergiftungsgefahr besteht und ausreichende Atemluft vorhanden ist. Betriebseinrichtungen sind zuverlässig gegen Einschalten zu sichern. Für ausreichende Belüftung ist zu sorgen. Bei unzureichender Belüftung besteht Erstickungs-, Vergiftungs-, Brand- und Explosionsgefahr. - Bei einer Demontage der baulichen Einrichtungen und Verkehrsflächen treten für einen kurzen Zeitraum Lärm- und Staubemissionen auf. Gefährliche Stoffe sowie wassergefährdende Stoffe treten beim Abriss nicht auf, soweit o. g. Maßnahmen durchgeführt werden. Von dem Standort gehen nach o. g. Maßnahmen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Beeinträchtigungen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt aus. Die Fläche kann wieder für die landwirtschaftliche Nutzung oder für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für Eingriffe durch andere Vorhaben dienen. Eine Folgenutzung der baulichen Anlagen ist nicht auszuschließen, soweit eine Privilegierung im Außenbereich gegeben ist. 112
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