Gremien der KVH. Gremien der KV Hamburg und der ärztlichen Selbstverwaltung

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1 Gremien der KVH Gremien der KV Hamburg und der ärztlichen Selbstverwaltung

2 Foto: Melanie Vollmert Inhaltsverzeichnis KV Hamburg - Ärztliche Selbsverwaltung 4 Aufgaben der KV Hamburg 6 Die Vertreterversammlung 8 Der Vorstand 9 Impressum Herausgeber: Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Humboldtstraße Hamburg Layout und Satz: Melanie Vollmert - Abteilung Öffentlichkeitsarbeit Stand: 20. Mai 2010 * Anmerkung: Die im Bericht verwendeten Begriffe Arzt und Psychotherapeut stehen selbstverständlich auch für die weibliche Berufsbezeichnung Der Beirat 9 Beratende Fachausschüsse 10 Kreise und Obmänner 11 Zulassung 12 Recht 14 Ehrenamtliche Sozialrichter 16 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung 18 Qualitätssicherung 20 Qualitätssicherungskommissionen 20 Qualitätszirkel

3 Foto: Franz Pfluegl - Fotolia.com KV Hamburg - die Ärztliche Selbstverwaltung Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die Kassenpatienten versorgen wollen, müssen Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sein. Machen Sie doch aus der Pflicht die Kür. Engagieren Sie sich! Wer sich in der Selbstverwaltung engagiert, vertritt seine eigenen Interessen und die seiner Gruppe. Das ist gut so und das ist auch wichtig, denn davon lebt eine erfolgreiche Selbstverwaltung. Dabei geht es nicht nur um Politik in Vertreterversammlung oder beratenden Fachausschüssen. Eine Vielzahl von Gremien benötigt vor allem Fachwissen und Praxisanbindung. So z.b., wenn es um Qualitätssicherung und Zulassungsangelegenheiten geht. Vielleicht haben Sie auch Lust auf das spannende Feld der Juristerei, z.b. im Berufungs- oder Disziplinarausschuss oder gar als ehrenamtlicher Sozialrichter. Sehen Sie selbst, wie vielfältig Ihre KV ist und wie vielfältig Ihre Möglichkeiten sind, mitzuwirken. Gestalten Sie Ihre ärztliche Selbstverwaltung! www. kvhh.de 4 5

4 Das Organigramm der KV Hamburg Aufgaben der KV Hamburg Nach Sozialgesetzbuch V (SGB V) 75 lassen sich die Aufgaben in folgende Bereiche unterteilen: Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung für die Hamburger Bürger Die KVH hat dafür zu sorgen, dass die vertragsärztliche Versorgung von Patienten im ambulanten Bereich in Hamburg sichergestellt ist. Der Sicherstellungsauftrag umfasst auch einen ausreichenden Notfalldienst zu den sprechstundenfreien Zeiten. Gewährleistungspflicht besthet gegenüber den Krankenkassen und ihren Verbänden, dass die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß durchgeführt werden. Qualität der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung Die KVH hat dafür zu sorgen, dass die Qualität der ärztlichen Versorgung stimmt und dass sie gleichzeitig vertragskonform erbracht wird. Das bedeutet die Kontrolle der Qualität der Leistungen und deren ordnungsgemäße Abrechnung. Interessenvertretung der Vertragsärzte zur Wahrung ihrer Rechte Die KVH nimmt die Rechte ihrer Mitglieder gegenüber den Krankenkassen wahr. Die Interessenvertretung beinhaltet auch die Beratung der Mitglieder zu Fragen der vertragsärztlichen Tätigkeit, angefangen von der pharmazeutischen Fachberatung bis zur Aufklärung in Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsfragen. Vertragshoheit Die KVH handelt die Verträge mit den Krankenkassen aus. Hier geht es z.b. um die Höhe der Gesamtvergütung für ihre Mitglieder oder um die Gestaltung der vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg. Ausschussbesetzung Im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung gibt es in Deutschland eine gemeinsame Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen. In dieser gemeinsamen Selbstverwaltung gibt es Gremien für bestimmte Entscheidungsbereiche, die sowohl die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg als auch Krankenkassen betreffen. Dazu gehört z. B. die Entscheidung über die Zulassung von Ärzten zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, die Beurteilung, ob der Arzt sich an das Wirtschaftlichkeitsgebot "ausreichend, zweckmäßig, das Maß des Notwendigen nicht überschreitend" - gehalten hat oder die Schlichtung, wenn bei Vertragsverhandlungen keine Einigkeit erzielt wurde. Diese Gremien (Ausschüsse) sind paritätisch mit Vertretern der Vertragsärzte und der Krankenkassen besetzt. Die Benennung der Vertreter der Ärzte/Psychotherapeuten erfolgt durch die KVH. In der Satzung der KVH ist festgelegt, ob die Benennung durch die Vertreterversammlung oder durch den Vorstand erfolgen muss. 6 7

5 Die Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung ist das oberste Selbstverwaltungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie wird alle sechs Jahre nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von den Mitgliedern der KVH gewählt. Sie setzt sich aus 27 ärztlichen und 3 psychotherapeutischen Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat einen Stellvertreter. Aus den 30 Mitgliedern wählt sie einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Mitglieder der Vertreterversammlung sind bei der Ausübung ihres Ehrenamtes nur an das Gesetz, die Satzung der KVH und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung gebunden. Aufgaben sind u.a. Beschluss und Änderung der Satzung, Beschluss über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die KVH, Beschluss und Änderung von Bestimmungen zur Durchführung der ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Versorgung sowie der Abrechnung, Feststellung des Haushaltsplanes, Genehmigung der Jahresrechnung, Festsetzung des Verwaltungskostenbeitragssatzes, Wahl der Mitglieder der Beratenden Fachausschüsse für Psychotherapie, für die Hausärztliche Versorgung und für die Fachärztliche Versorgung, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Überwachung des Vorstandes, Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, Empfehlungen an den Vorstand. Foto: Melanie Vollmert Der Vorstand Der hauptamtliche Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg wird alle sechs Jahre von der Vertreterversammlung gewählt. Der Vorstand hat zwei Mitglieder. Zu seinen Aufgaben gehören u.a. die Verwaltung der KV, der Abschluss von Verträgen, die Vertretung der KV nach außen. Der Beirat Der Beirat stellt sicher, dass ärztlicher Sachverstand in die Politik der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg einfließt. Der Beirat berät den Vorstand und besteht aus dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung (VV) und seinem Stellvertreter sowie den drei Sprechern der Beratenden Fachausschüsse (BFA) 8 9

6 Beratende Fachausschüsse Die Beratenden Fachausschüsse bestehen aus zwölf Mitgliedern der Versorgungsebenen Psychotherapie Fachärztliche Versorgung Hausärztliche Versorgung Die Mitglieder werden von der Vertreterversammlung gewählt. Die Sprecher der Beratenden Fachausschüsse sind Mitglieder der Vertreterversammlung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Kontakt zwischen den Gremien besteht. Zusammen mit dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung und dessen Stellvertreter bilden diese drei Sprecher den Beirat für den Vorstand. Die Aufgaben der Beratenden Fachausschüsse sind die berufsund versorgungspolitischen Belange der Hausärzte, Fachärzte und Psychotherapeuten zu behandeln und die Ergebnisse über den Beirat in die Vorstandsarbeit einzubringen. Kreise und Obmänner gelebte Basisdemokratie Klein und fein ist Organisation der ärztlichen Selbstverwaltung auf Ortsteilsebene. Jeder Kreis hat einen Obmann, der das Bindeglied zwischen Vertreterversammlung und Basis bildet. Er ist der Sprecher des Kreises. Er ist zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung der im Kreise anfallenden Gemeinschaftsaufgaben. Darüber hinaus leitet er die Versammlungen des Kreises. Die Mitglieder sollen mindestens zweimal im Jahr in ihren Kreisen zusammengerufen werden. Dabei soll ihnen die Möglichkeit der Information, der Aussprache und Stellungnahme sowie des Vorbringens von Anregungen und Wünschen für die Arbeit der Organe geboten werden. Aber auch andere Themen oder ein allgemeiner Austausch rund um den Praxisalltag finden hier ihren Platz, sowie Gespräche mit geladenen Führungskräften aus der KV- Verwaltung. Ausschuss Gesetzliche Grundlage Mitglieder/ Vertreter Finanzausschuss 89 SGB V Die Mitglieder der Selbstverwaltung werden von der Vertreterversammlung gewählt. Satzungsausschuss Aus den eigenen Reihen wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung die Ausschussmitglieder Ansprechpartner: Vorstandssekretariat, Tel: Anzahl 5 Vertreter der Ärzte und Psychotherapeuten 2 Vorsitzende der VV 2 Vorstände der KV 5 Vertreter der Ärzte und Psychotherapeuten 2 Vorsitzende der VV 1 Justitiar der KV Die Wahl des Obmannes erfolgt mit den Wahlen zur Vertreterversammlung nach der Wahlordnung (Abschnitt IIIa der Satzung). Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung ist möglich. Die Ortsteilgrenzen entsprechen dem amtlichen Straßen- und Gebietsverzeichnis der Freien und Hansestadt Hamburg, wie in 9 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg festgelegt

7 Zulassung und mehr In der Abteilung Arztregister ist die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, des Landesausschusses sowie des Berufungsausschusses angesiedelt. Diese sind paritätisch von Vertretern der Ärzte und der Hamburger Krankenkassen besetzt. Als unabhängige Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung entscheiden der Zulassungs- und der Berufungsausschuss, welche Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt werden. Auch die psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten hier ihre Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Zulassungs- und Berufungsausschuss sind außerdem zuständig für alle Veränderungen, wie z.b.: Anträge auf Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis Verlegung eines Vertragsarztsitzes Umwandlung der Zulassung z.b. in ein anderes ärztliches Fachgebiet die Beschäftigung von Ärzten gemäß 32 Zulassungsverordnung im Sinne von Jobsharing in der Vertragsarztpraxis Entzug der Zulassung Gremium/ Ausschuss Tätigkeit Rechtsgrundlage Mitglieder/ Vertreter Anzahl Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Feststellung des Versorgungsgrades / Bedarfsplanung 90 SGB V Vertreter der Ärzte, Vertreter der Krankenkassen, zwei unparteiische Mitglieder und ein unparteiischer Vorsitzender 8 Vertreter der Ärzte 8 Vertreter der Krankenkassen 3 Unparteiische Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg Entscheidungen über alle Zulassungsangelegenheiten / Genehmigungen 96 SGB V 34 Ärzte-ZV gleiche Anzahl Vertreter der Ärzte und Krankenkassen 6 Mitglieder für Ärzte 8 Mitglieder für Psychotherapeuten Berufungsausschuss für Ärzte -Hamburg Widerspruchsstelle für die Entscheidungen des Zulassungsausschusses 97 SGB V 35 Ärzte-ZV gleiche Anzahl Vertreter der Ärzte und Krankenkassen, sowie ein Vorsitzender mit der Befähigung zum Richteramt 7 Mitglieder für Ärzte 9 Mitglieder für Psychotherapeuten Landeswahlausschuss Organisation der Wahl zur Vertreterversammlung 80 SGB V 73 der Satzung der KVH Vertreter der Ärzte 5 Mitglieder Ansprechpartner: Evelyne Bock, Tel.:

8 Foto: Fineas - Fotolia.com Recht Gremium/ Ausschuss Disziplinarausschuss Tätigkeit Rechtsgrundlage Mitglieder/ Vertreter Durchführung von Disziplinarverfahren Anzahl 81 SGB V Abs. 5 4 Beisitzer (Ärzte) 1 Vorsitzender (ehemaliger Richter) Ansprechpartner: Frau Stoltenberg / Justitiariat Tel: Gremium/ Ausschuss Landesschiedsamt Tätigkeit Rechtsgrundlage Mitglieder/ Vertreter Führt eine Einigung bei gescheiterten Verhandlungen von Verträgen zur ärztlichen Versorgung zwischen Krankenkassen und KV herbei und setzt Vertragsinhalte fest. 89 SGB V Die Vertragsparteien bestimmen ihren jeweiligen Vertreter. Die Mitglieder der Vertreterversammlung wählen die Vertreter der KV. Der unparteiische Vorsitzende wird von den Vertragspartnern vorgeschlagen und per Losverfahren bestimmt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Anzahl 4 Vertreter der Krankenkassen 4 Vertreter der KV 2 unparteiische Beisitzer 1 unparteiischer Vorsitzender Ansprechpartner: Sonja Wienecke Tel:

9 Ehrenamtliche Sozialrichter Teilnahme an Sozialgerichtsverfahren gegen Ärzte Ärzte und Psychotherapeuten als Beisitzer gesucht Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nicht nur mit hauptamtlichen Juristen als Richtern besetzt, sondern auch mit ehrenamtlichen Beisitzern. Das gilt auch für Verfahren, in denen es um Angelegenheiten der Vertragsärzte und psychotherapeuten und der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen geht. Die Angelegenheiten der Vertragsärzte und psychotherapeuten betreffen Rechtsstreitigkeiten zwischen der KV und ihren Mitgliedern. Das Schwergewicht liegt dabei auf Honorarstreitigkeiten; doch auch Genehmigungs- und Qualitätssicherungsverfahren sowie alle Bereiche, in denen Mitglieder sich gegen Maßnahmen der KV wenden, werden hier behandelt. Bei den Verfahren der gemeinsamen Selbstverwaltung handelt es sich einerseits um Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren gegen den Beschwerdeausschuss und die Gemeinsame Prüfungsstelle, andererseits um die Zulassungs- und Ermächtigungsverfahren gegen den Berufungsausschuss. Die Besetzung des Gerichts sieht wie folgt aus: Die Stimme des ehrenamtlichen Richters hat genau so viel Gewicht wie die Stimme des Berufsrichters. Die ehrenamtlichen Richter werden auf Vorschlag der KV Hamburg berufen. Voraussetzung dafür ist nach dem Sozialgerichtsgesetz eine Zulassung als Vertragsarzt oder psychotherapeut. Daneben ist es sinnvoll, ein generelles Interesse an der Arbeit der KV und Foto: Melanie Vollmert am System der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung mitzubringen. Selbst schon einmal einen Widerspruch gegen eine Entscheidung der KV oder eines Ausschusses oder eine entsprechende Klage erhoben zu haben, ist kein Hinderungsgrund. Im Zuge der fach- und interessengruppenweise betriebenen Verfahren gibt es nur wenige Ärzte und Psychotherapeuten, die nicht selbst bereits an solchen Verfahren beteiligt waren. Eine Fundamentalablehnung des KV-Systems wäre allerdings für diese Tätigkeit eher kontraindiziert. Für Ärzte und Psychotherapeuten, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft arbeiten, ist das Ehrenamt meist leichter zu organisieren. Berufen werden die ehrenamtlichen Sozialrichter von der Hamburger Justizbehörde für die Dauer von fünf Jahren. Mehrfachberufungen sind möglich. Haben Sie Interesse daran, an der Rechtsprechung des Sozialgerichts oder des Landessozialgerichts Hamburg mitzuwirken? Dann sollten Sie sich schriftlich beim Justitiar der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg melden. KV Hamburg Justitiariat Postfach Hamburg 16 17

10 Wirtschaftlichkeitsprüfung Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratung und Prüfung. Zu diesem Zweck entstand, entsprechend gesetzlicher Vorgaben, eine gemeinsame Prüfstelle (GPS). Gegen die Bescheide der Prüfstelle kann beim Beschwerdeausschuss Widerspruch eingelegt werden. Foto: Melanie Vollmert Gremium/ Ausschuss Beschwerdeausschuss Tätigkeit Rechtsgrundlage Mitglieder/ Vertreter Entscheidet über Widersprüche, die von Krankenkassen, KV oder Ärzten gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle eingelegt wurden 106 SGB V Die Vertragsparteien bestimmen den jeweiligen Vertreter Anzahl 2 Vertreter der Krankenkassen 2 Vertreter der KV 1 Vorsitzender Ansprechpartner: Christian Zipp, Tel:

11 Qualitätssicherung Qualitätssicherungskommissionen Die Kassenärztliche Vereinigung kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben für bestimmte Bereiche Qualitätssicherungskommissionen einrichten. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung beruft den Vorsitzenden der jeweiligen Qualitätssicherungskommission und die weiteren Mitglieder. Eine Qualitätssicherungskommission setzt sich aus mindestens drei im jeweiligen Gebiet besonders erfahrenen ärztlichen Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines eine abgeschlossene Facharztweiterbildung in diesem Gebiet haben soll. Die Geschäftsführung der Qualitätssicherungskommissionen obliegt der Geschäftsstelle Qualitätssicherung. An den Sitzungen der Kommissionen soll ein Vertreter der Geschäftsstelle Qualitätssicherung teilnehmen. Die Kommissionen haben die Aufgabe, bei Anträgen auf Durchführung und Abrechnung von Leistungen mit Qualifikationsvorbehalt die fachliche Befähigung sowie ggf. die räumliche/apparative Ausstattung des Antragstellers zu überprüfen. bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall die vorgelegten Unterlagen zu begutachten. Ansprechpartner: Geschäftsstelle Qualitätssicherung, Tel.: Foto: michaeljung - Fotolia.com Überregionale Kommissionen Kompetenzcenter Arbeitsgemeinschaft Qualitätssicherung der Nord KVen Mitglieder Sitzungen im Jahr 2009 Akupunktur 6 ärztliche Mitglieder 3 Dialyse 6 ärztliche Mitglieder 3 Kernspintomographie 6 ärztliche Mitglieder 3 Koloskopie 6 ärztliche Mitglieder 4 PDT / PTK 4 ärztliche Mitglieder und 2 Vertreter 1 Schmerztherapie 6 ärztliche Mitglieder

12 Hamburger Kommissionen Mitglieder Sitzungen im Jahr 2009 AIDS 3 ärztliche Mitglieder 0 Akupunktur 2 ärztliche Mitglieder 0 Ambulantes Operieren 4 ärztliche Mitglieder 0 Apheresen (nach 5 der RL) 3 ärztliche Mitglieder, 2 MDK-Ärzte 4 Arthroskopie 6 ärztliche Mitglieder 0 Blutreinigungsverfahren 5 ärztliche Mitglieder 0 Diabetes 5 ärztliche Mitglieder Diagnostische Radiologie, Computertomographie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin 39 ärztliche Mitglieder, 3 Sachverständige 15 Herzschrittmacherkontrolle 3 ärztliche Mitglieder 0 Invasive Kardiologie 3 ärztliche Mitglieder 0 Histopathologie beim Hautkrebs-Screening 4 ärztliche Mitglieder 0 Kernspintomographie 4 ärztliche Mitglieder 0 Koloskopie 5 ärztliche Mitglieder 0 Labor 12 ärztliche Mitglieder, 5 Sachverständige 3 Langzeit-EKG 4 ärztliche Mitglieder 0 Mammographie 5 ärztliche Mitglieder, 1 Sachverständiger 4 Onkologie 8 ärztliche Mitglieder 0 Photodynamische Therapie 4 ärztliche Mitglieder (überregional) 0 Polysomnographie 3 ärztliche Mitglieder 0 Qualitätsmanagement 5 ärztliche u. psychotherapeutische Mitglieder 1 Sonographie 26 ärztliche Mitglieder und 2 Sachverständige 36 Substitution 3 ärztliche Mitglieder, 3 Kassenmitglieder 8 Zytologie 4 ärztliche Mitglieder

13 Qualitätszirkel Auszug aus den Leitlinien für die Gestaltung, Durchführung und Anerkennung von Qualitätszirkeln im Bereich der KV Hamburg Präambel Die Sicherung und Verbesserung der Qualität der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine patienten- und bedarfsgerechte, fachlich qualifizierte und wirtschaftliche Versorgung auf hohem Leistungsniveau. Qualitätssicherung der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistung hat zum Ziel, die Qualität des Arbeitsprozesses und des Arbeitsergebnisses zu wahren oder zu erhöhen. Dies kann nur verwirklicht werden, wenn Probleme identifiziert, analysiert und praktikable Verbesserungsvorschläge erarbeitet werden. Qualitätszirkel sind ein auf Selbstverantwortung und eigener Motivation basierendes Verfahren zur Evaluation, Sicherung und Verbesserung der Prozess- und Ergebnisqualität im Sinne eines selbst lernenden Systems. Qualitätszirkel sind eine anerkannte, auf ärztlicher Eigeninitiative aufgebaute Methode zur Qualitätssicherung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Foto: Falko Matte - Fotolia.com Definition: Die an einem Qualitätszirkel teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten beschreiben im Rahmen einer kollegialen Diskussion unter Leitung eines Moderators praxisbezogen ihre eigene ärztliche und psychotherapeutische Handlungsweise und vergleichen sie mit der Handlungsweise ihrer Kollegen und ggf. mit vorgegebenen Qualitätsstandards. Qualitätszirkel dienen der Weiterqualifizierung durch kritische Überprüfung der eigenen Tätigkeit; sie ermöglichen Lernprozesse auf der Basis der Erfahrungen der Teilnehmer. Die Arbeit in Qualitätszirkeln kann durch andere Fortbildung (z.b. Expertenveranstaltung, Inter- und Supervisionsgruppen) sinnvoll ergänzt werden

14 Umfang der QZ-Arbeit 2009 QZ insgesamt davon hausärztliche QZ 95 - davon fachärztliche QZ 33 - davon QZ der Psychotherapie 35 - davon QM bezogene QZ 1 Thema des Arbeitskreises Anzahl der Treffen 2009 Geriatrie 4 Interdisziplinärer onkologischer Arbeitskreis 12 Interdisziplinäre Infektiologie HIV 8 Substitution 3 - davon interdisziplinäre QZ 4 Anzahl der QZ, die neu gegründet worden sind 4 Tumorkonferenz des Hanseatischen Brustzentrums als interdisziplinärer onkologischer Arbeitskreis 4 Anzahl QZ unter Berücksichtigung der Kriterien - von der KV anerkannte Moderatoren Teilnehmer - i. d. R. mindestens 4 Sitzungen im Jahr - Dokumentation der Sitzung - frei von Sponsoring - durch LÄK bzw. KV anerkannte Fortbildungsmaßnahme Anzahl Ärzte/Psychotherapeuten insgesamt, die an mindestens einem QZ aktiv teilgenommen haben

15

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