WEM SIND DIE ANBOTSWOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN?

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1 ANBOTSWOHNUNGEN VERGABE VON SANIERTEN WOHNUNGEN DURCH DIE WOHNSERVICE WIEN GES.M.B.H. Stand: 06. Februar 2018 WAS SIND ANBOTSWOHNUNGEN? Gemäß 56 Abs. 3 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG) ist im Falle, dass unter Inanspruchnahme von Förderungsmittel bestandsfreie Wohnungen saniert oder neu errichtet werden, die zweite und jede weitere vierte bestandsfreie Wohnung (2te, 6te, 10te, 14te...) zur Vergabe durch die Stadt Wien anzubieten. Diese Wohnungen werden als Anbotswohnungen bezeichnet. WELCHE SANIERUNGSARTEN SIND BETROFFEN? Die Anbotsverpflichtung entsteht bei allen Sanierungsarten bei denen die Förderung von Wohnungssanierungen möglich ist. Dazu zählen die Sockelsanierung, die Totalsanierung und der Dachgeschoßausbau/Zubau bei Thewosan und in Blocksanierungsgebieten.. WEM SIND DIE ANBOTSWOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN? Die Abwicklung der Anbotswohnungen erfolgt durch die Wohnberatung Wien Ein gemeinsamer Service von Wohnservice Wien und Stadt Wien Wiener Wohnen Kundenservice Guglgasse 7-9 / (2.OG) 1030 Wien Tel.Nr.: 01/ anbotsmanagement@wohnberatung-wien.at anbotswohnungen_info 1/7

2 WIE STELLE ICH DIE WOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG? WANN HAT DAS ZU ERFOLGEN? Das Wohnungsangebot erstellen Sie mit dem, auf der Homepage des wohnfonds_wien ( link) als Excel- und PDF-Datei erhältlichen Wohnungsanbotsformular und übermitteln dieses samt aller erforderlichen Unterlagen an die Wohnberatung Wien. Im Anhang finden Sie eine detaillierte Aufstellung der Wohnberatung Wien, welche Unterlagen erforderlich sind, bzw. welche Bedingungen unbedingt einzuhalten sind. Sie sollten nach Maßgabe Ihres Finanzierungsplanes rechtzeitig die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Anbotsverpflichtung einleiten, da diese eine Voraussetzung für die Zuzählung von Förderungsmitteln darstellt. Nach Annahme des Anbots stellt die Wohnberatung Wien eine Bestätigung über die Erfüllung der Anbotsverpflichtung aus. WELCHE WOHNUNGEN MUSS ICH ANBIETEN? Die angebotenen Wohnungen sollten einen repräsentativen Querschnitt der im Haus vorhandenen Wohnungen darstellen d.h. eine Durchmischung hinsichtlich Lage, Geschoss, Größe, sanierte und neu errichtete Wohnungen etc.. Bezüglich Ihres Vorschlages ist das Einvernehmen mit der Wohnberatung Wien herzustellen. DARF ICH ANBOTSWOHNUNGEN BEFRISTET VERMIETEN? WIE HOCH DARF DER MIETZINS SEIN? Für eine Anbotswohnung darf nur ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen und ein kostendeckender Mietzins im Sinne des 64 Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz verlangt bzw. eingehoben werden. Der kostendeckende Mietzins errechnet sich aus den Kosten für die hausseitige- und wohnungsseitige Sanierung bzw. den Kosten für die Neuerrichtung, abzüglich der gewährten Förderung. Kautionen sind mit 3-Bruttomonatsmieten beschränkt. Maklerprovisionen sind nicht zulässig. Für Anbotswohnungen (mit Zusicherung ab 18. September 2010) darf jedoch - nach Ablauf der Förderung - der Richtwertzins gemäß 16 Abs. 2-4 MRG (unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen) und bei neugeschaffenen Mietobjekten wie im Falle des Dachgeschoßausbaus oder von Zubauten abhängig vom Datum der Baubewilligung der freie ( 1 Abs. 4 Z 2 MRG) bzw. der angemessene ( 16 Abs. 1 Z 2 MRG) Hauptmietzins vereinbart werden. anbotswohnungen_info 2/7

3 WIE FUNKTIONIERT DER WEITERE ABLAUF? WER ERSTELLT DEN MIETVERTRAG? Wurde durch die Wohnservice Wien Ges.m.b.H. ein/e MietinteressentIn gefunden, wird geprüft, ob diese/r für die Anmietung die Voraussetzungen erfüllt (siehe nächster Punkt). Das Konzept des Mietvertrages ist bereits mit den Unterlagen der Anbotswohnungen der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. vorzulegen und wird von der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. geprüft. Dieser geprüfte Mietvertrag ist mit dem zugewiesenen Kunden/der zugewiesenen Kundin der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. bei der zuständigen Hausverwaltung oder dem Eigentümer/der Eigentümerin abzuschließen! WELCHE PERSONEN KÖNNEN ANBOTSWOHNUNGEN ANMIETEN? HABE ICH DIE MÖGLICHKEIT, EINE/N VORGESCHLAGENE/N MIETERIN ABZULEHNEN? Jede/r, die/der sich auf der Homepage der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. registriert, hat die Möglichkeit, sich für eine dieser Wohnungen zu bewerben. Voraussetzungen für die Anmietung einer Anbotswohnung: - Aufgabe des bisherigen Hauptwohnsitzes - monatliches Mindestnettoeinkommen 14 mal (per Stichtag: : 1 Person 889,84, 2 Personen 1.334,17 und für jedes Kind 137,30) Sie können nur bei Vorliegen triftiger Gründe und in Rücksprache mit der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. eine/n von der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. vorgeschlagene/n MieterIn ablehnen! WAS PASSIERT, WENN DIE WOHNSERVICE WIEN GES.M.B.H. KEINE/N MIETERIN FINDET? Nach Annahme des Wohnungsangebotes hat die Wohnservice Wien Ges.m.b.H. fünf Monate lang das Recht, eine/n MieterIn vorzuschlagen. Sollte innerhalb dieser Zeit keine/n MieterIn gefunden werden, kann sie an eine/n Interessentin/Interessenten Ihrer Wahl vermietet werden. In diesem Fall werden Sie von der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. nach Fristablauf davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie nun wieder über die Wohnung verfügen können. WAS PASSIERT WENN DIE/DER MIETERIN AUSZIEHT? Sollte ein/e MieterIn innerhalb der Förderungsdauer die Mietrechte an einer Anbotswohnung aufgeben, so ist diese Wohnung unverzüglich erneut der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. zur Vergabe zur Verfügung zu stellen. Es gilt eine 2-monatige Frist für die Vergabe der Wohnung durch die Wohnservice Wien Ges.m.b.H.. Sollte die Wohnservice Wien Ges.m.b.H. innerhalb dieser Frist keine/n MieterIn bekannt geben, kann die freigewordene Wohnung an eine/n Interessentin/Interessenten Ihrer Wahl vermietet werden. anbotswohnungen_info 3/7

4 WAS PASSIERT, WENN ICH KEINE ANBOTSWOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG STELLE? Die Erfüllung der Angebotsverpflichtung ist eine grundlegende Förderungsbedingung. In der Förderungszusicherung werden Auflagen bedungen, welche von Pönalezahlungen bis zum Widerruf der Zusicherung durch das Amt der Wiener Landesregierung reichen. ANHANG: Unterlagen für die Anbotslegung sanierter Wohnungen und einzuhaltende Bedingungen (zur Verfügung gestellt von der Wohnservice Wien Ges.m.b.H.). anbotswohnungen_info 4/7

5 Anhang 1 anbotswohnungen_info 5/7

6 Anhang 1 anbotswohnungen_info 6/7

7 Anhang 2 Mietzinsobergrenzen Mietzinsvereinbarungen für geförderte sanierte Wohnungen Aktuelle Vorlagen für förderungsrechtskonforme Mietzinsvereinbarungen können bei der Wohnberatung Wien Abteilung Anbotsmanagement bezogen werden: Wohnberatung Wien Ein gemeinsamer Service von Wohnservice Wien und Stadt Wien Wiener Wohnen Kundenservice Guglgasse 7-9 / Ecke Paragonstraße 1030 Wien Tel.Nr.: 01/ anbotsmanagement@wohnberatung-wien.at anbotswohnungen_info 7/7

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