BAP - Interventionsblatt
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- Karl Weiner
- vor 6 Jahren
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1 Abteilung Arbeit ESF-zwischengeschaltete Stelle BAP - Interventionsblatt ESF-Förderperiode ESF-Prioritätsachse B Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung BAP Unterfonds B 2 Verbesserung der sozialen Teilhabe Schwerpunkt B 2.3 LOS Intervention B Lokales Kapital für Soziale Zwecke, LOS III 1 Geltungsbereich BAP Unterfonds B2 2 Laufende Nummer B Mitgeltende Fördergrundsätze Allgemeine Fördergrundsätze in der aktuellen Fassung Besondere Fördergrundsätze für den Unterfonds B 2 in der aktuellen Fassung 4 Ziel der Förderung Mit lokalen Kleinstvorhaben sollen soziale und beschäftigungswirksame Potentiale vor Ort aktiviert werden. Durch Unterstützung, Aktivierung und Qualifizierung vor Ort sollen die Menschen in den Sozialräumen dabei unterstützt werden, eigeninitiativ zu werden. Darüber hinaus soll ihnen ein Anschluss an den Arbeitsmarkt bzw. die Nutzung weiterer arbeitsmarktbezogener Instrumente ermöglicht werden. Programmatisch werden folgende Ziele mit der Intervention verfolgt: die Erhaltung und Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und damit die Ermöglichung sozialer Teilhabe von sozial benachteiligten Zielgruppen, der Einstieg von benachteiligten Zielgruppen in niedrigschwellige lokale Angebote mit dem Ziel der Ermöglichung weiterer Integrationsschritte, die Entwicklung / Weiterentwicklung lokaler Identität und die Förderung des sozialen Zusammenhaltes und sozialer Netzwerke in Gebieten mit besonderen Problemlagen, der Abbau von Benachteiligungen von Menschen mit Migrationshintergrund, Frauen und alleinerziehenden Personen. 5 Gegenstand der Förderung Gefördert werden lokale arbeitsmarktorientierte Kleinstprojekte, die auch die soziale Teilhabe fördern, in den definierten Sozial- Ib_B2_3_1_LOS_V5_ Seite 1 von 6
2 räumen der Städte Bremen und Bremerhaven: in der Stadt Bremen der gesamte Stadtteil Gröpelingen sowie die Ortsteile Blumenthal, Lüssum-Bockhorn, Marßel, Kirchhuchting, Mittelshuchting, Sodenmatt, Neue Vahr Südost, Neue Vahr Südwest, Neue Vahr Nord, Kattenturm, Hemelingen und Tenever, Huckelriede, Ellenerbrok-Schevemoor, Blockdiek und Grohn, in Bremerhaven die Stadtteile Lehe, Leherheide und Wulsdorf sowie die Ortsteile Grünhöfe und Mitte-Nord. In begründeten und mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen abzustimmenden Ausnahmen können vereinzelt arbeitsmarktorientierte Kleinstprojekte für besonders von sozialer Exklusion betroffene Menschen gefördert werden, bei denen ein Sozialraumbezug nicht sinnvoll hergestellt werden kann. Dies ist besonders bei der Gruppe der Flüchtlinge der Fall. 6 Antragsberechtigte (Auswahlkriterien) 7 Anforderungen an die Zielgruppe/n 8 Anforderungen an den Projektinhalt (Auswahlkriterien) Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes sowie Personengesellschaften, eingetragene Kaufleute und Einzelunternehmen, jeweils mit Sitz im Land Bremen. Für eine Förderung ist eine betriebliche Steuernummer erforderlich, bei Einzelunternehmen auch eine Gewerbeanmeldung. Antragstellende Einzelunternehmen, die den sog. Freien Berufen angehören, können an Stelle der geforderten Gewerbeanmeldung eine Mitteilung des zuständigen Finanzamtes, bei dem die betriebliche Steuernummer geführt wird, vorlegen, dass die Einnahmen als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit eingestuft werden. Die Antragstellenden müssen über ausreichende fachliche Erfahrungen in der Arbeit mit der Zielgruppe verfügen. Es werden insbesondere Projekte von Initiativen gefördert, die nicht an den größeren ESF-Programmen partizipieren und durch sie gefördert werden. Zielgruppen der lokalen Kleinstprojekte sind sozial benachteiligte Menschen, die in den definierten Sozialräumen wohnen, insbesondere langzeitarbeitslose Menschen. Menschen mit Migrationshintergrund, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung bzw. gesundheitlichen Einschränkungen werden innerhalb der Vorhaben besonders berücksichtigt. Mit den geförderten Projekten sollen insbesondere Personengruppen erreicht werden, die nicht an den größeren ESF-Programmen partizipieren und durch sie gefördert werden. In der Interventionsart sollen insgesamt 60% der teilnehmenden Personen Menschen mit Migrationshintergrund und 50% Frauen sein. Das Vorhaben muss einen Beitrag zu den Zielen der Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit bzw. der sozialen Teilhabe leisten und beinhaltet entsprechende konkrete und nachprüfbare Zielgrößen. Ib_B2_3_1_LOS_V5_ Seite 2 von 6
3 Förderfähige Projektinhalte sind insbesondere: Förderung der beruflichen Eingliederung, z.b. durch berufliche Qualifizierung, Beratung und Coaching, Integrationsprojekte für besonders benachteiligte Zielgruppen, Unterstützung von beschäftigungsorientierten Netzwerken, z.b. durch die Förderung des Zusammenschlusses von Langzeitarbeitslosen, durch Förderung der Weiterbildung von lokalen Netzwerken, Förderung von Projekten, die die Integration und Aktivierung von Menschen mit Migrationshintergrund, (alleinerziehenden) Frauen, Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Einschränkungen fördern. Die zu fördernden Projekte müssen folgenden weiteren Förderkriterien genügen: Das Projekt trägt zur Bildung sozialen Kapitals und sozialen Zusammenhangs auf lokaler Ebene bei. Das Projekt trägt der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen Rechnung und unterstützt die Chancengleichheit der Geschlechter. Das Projekt unterstützt die Chancengleichheit von Menschen mit Migrationshintergrund. Das Projekt kooperiert mit anderen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Projekten im Quartier. Die Zielgruppen des Projektes werden an der Durchführung beteiligt. Durch das Projekt werden Effekte ausgelöst, die über den Förderzeitraum hinausgehen. 9 Ausschlusskriterien (Auswahlkriterien) Projekte, die nicht den in den Rn 5, 6, 7 und 8 formulierten Kriterien entsprechen, sind nicht förderfähig. Projekte, die im Rahmen anderer Interventionen des Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramm gefördert werden können, sind im Rahmen dieser Intervention nicht förderfähig. Projekte mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten sind nicht förderfähig. Projekte mit einem Förderbedarf über bei einer Laufzeit von 24 Monaten sind nicht förderfähig. Projekte mit einem Förderbedarf von mehr als bei einer Laufzeit unter 9 Monaten sind nicht förderfähig. Projekte mit einem Gesamtvolumen über sind ungeachtet einer ggf. geringeren beantragten ESF-Förderung im Rahmen von LOS III nicht förderfähig. Projekte für Kinder und Jugendliche unterhalb der 8. Schulklasse sowie für Personen im Rentenalter sind nicht förderfähig. Projekte für junge Menschen unter 25 Jahren zur Unterstützung des Übergangs in Ausbildung sind nur förderfähig, wenn eine Abstimmung mit den Jugendberufsagenturen erfolgt und dokumentiert ist. Darüber hinaus wird über entsprechende Projekte (Inhalte, Laufzeit) der Jugendberufsagentur regelmäßig gesondert berichtet. Ib_B2_3_1_LOS_V5_ Seite 3 von 6
4 10 Art der Beantragung (Auswahlverfahren) Die Beantragung erfolgt über Einzelantragsverfahren; Antragstellungen sind laufend möglich. Zunächst wird das Vorhaben in den lokalen Entscheidungsgremien hinsichtlich der Übereinstimmung mit der allgemeinen Programmatik des Programms (Rn 4, 5, 7 und 8 dieses Interventionsblattes) überprüft und bewertet. Diese lokalen Entscheidungsgremien sind die Foren bzw. Begleitausschüsse zu WIN/Soziale Stadt. Durch den/die Quartiersmanager/in in Bremerhaven die Koordinationskraft wird die inhaltliche Förderfähigkeit und das positive Votum der Entscheidungsgremien bestätigt. Durch diese Regelung soll der erforderlichen Einbindung der geplanten Vorhaben in die Strukturen des Fördergebietes Rechnung getragen werden. Die Vorlage dieser Bestätigung ist Voraussetzung für eine weitere Antragsbearbeitung durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen. Über die Anträge entscheidet die bewilligende Stelle des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen auf der Basis der eingegangenen Anträge und der Zustimmung der zuständigen Gremien. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge. Für Projekte, die an besondere Zielgruppen außerhalb der definierten Sozialräume (siehe unter Rn 5) gerichtet sind, ist die Zustimmung lokaler Entscheidungsgremien durch eine Zustimmung der lokalen Koordinierungsstelle der Senatorin für Soziales (siehe Rn 19) und der Abteilung Arbeit des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen zu ersetzen. 11 Antragsunterlagen Für die Beantragung sind die aktuellen Formulare der bewilligenden Stelle zu nutzen, die auf der Website der bewilligenden Stelle veröffentlicht werden. 12 Art der Förderung Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung und Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendung wird aus ESF-Mitteln des Landes in Form von Pauschalbeträgen (sog. Lump-sums ) gewährt. 13 Höhe der Förderung Bei den Vorhaben handelt es sich jeweils um in sich abgeschlossene Projekte, die im Zeitraum von maximal zwei Jahren durchgeführt werden können. Die Höhe des geförderten Pauschalbetrages wird nach Prüfung des einzureichenden Finanzplanes festgesetzt. Die Höchstsumme der Förderung beträgt Projekte mit einer Förderung über müssen mindestens eine Laufzeit von 9 Monaten haben. Im bewilligten Pauschalbetrag sind die Aufwendungen für alle mit der Projektdurchführung verbundenen Ausgaben (Personalkosten, Honorarkosten, externe Leistungen, Sachausgaben und administrative Kosten) enthalten. Pauschalierte Zuwendungen werden nur für erbrachte Leistungen gewährt. Zuwendungsempfangende müssen in geeigneter Art und Weise die Erreichung der vereinbarten Ziele nachweisen, um die Zuwendung zu erhalten. Ib_B2_3_1_LOS_V5_ Seite 4 von 6
5 14 Auszahlung der Förderung Eine erste Zahlung erfolgt auf Anforderung der Zuwendungsempfangenden nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides als Vorauszahlung. Diese Zahlung darf bis zu 40% der bewilligten Gesamtförderung betragen. Wenn die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden, muss die Vorauszahlung zurück erstattet werden. Sofern im Antrag ein separat bepreistes Zwischenziel formuliert wurde, kann eine weitere Zahlung bei Erreichung und Nachweis des im Zuwendungsbescheid festgehaltenen Zwischenziels geleistet werden. Die Bepreisung für das Zwischenziel darf 50% der bewilligten Gesamtförderung nicht überschreiten. Zuwendungsempfangende fügen den Auszahlanträgen den Nachweis über die Erreichung des vereinbarten Zwischenbzw. Endziels bei. Die Summe der bis dahin geleisteten Zahlungen darf vor Prüfung des Schlussnachweises 90% nicht überschreiten. Grundsätzlich werden bis zu 10% der gewährten Förderung einbehalten und erst nach Prüfung des einzureichenden Verwendungsnachweises ausgezahlt. Als administrative Kosten werden 9% der hauptamtlichen und nebenamtlichen (Honorare) Personalkosten gewährt. 15 Verwendungsnachweis Der Schlussverwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und dem Nachweis der erreichten Ziele. Im Sachbericht sind insbesondere die Aktivitäten und die Zielerreichung ausführlich zu beschreiben. Das Erreichen des Gesamtzieles und von ggf. vereinbarten Zwischenzielen ist mit den vereinbarten Nachweisen zu belegen. Bei Nichterreichen des Ziels kann keine Förderung erfolgen, ggf. bereits erhaltene Zahlungen werden zurückgefordert. Die Anforderung an einen zahlenmäßigen Nachweis ist durch den Nachweis der Zielerreichung erfüllt. Eine Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung erfolgt, wenn die Prüfung des Verwendungsnachweises abgeschlossen ist und aus Sachbericht und vorgelegten Unterlagen eine planmäßige Zielerreichung hervorgeht. 16 Berichtspflichten Von den Zuwendungsempfangenden ist kein Stammblatt im ESF-Stammblattverfahren auszufüllen. Die Daten der Teilnehmenden werden stattdessen im Projektverlauf durch die Zuwendungsempfangenden erhoben und durch die bewilligende Stelle in das Datenbanksystem eingespeist. 17 Beihilferelevanz Die Intervention ist nicht beihilferelevant im Sinne des Art. 107, Abs.1 AEUV. 18 Besondere Verfahren Im Antrag ist das messbare Ziel des Projektes ausführlich darzustellen, im Rahmen des vorgesehenen Arbeitsplanes sind nach Möglichkeit Zwischenziele zu benennen. Die bewilligten Ziele und Zwischenziele dürfen im Projektverlauf nicht mehr angepasst oder verändert werden. Ib_B2_3_1_LOS_V5_ Seite 5 von 6
6 19 Besondere Hinweis Der Nachweis einer Kofinanzierung durch Dritte ist bei dieser Intervention nicht erforderlich: Eine Förderung aus dem BAP kann bis zu 100% der Projektkosten betragen. Die Feinsteuerung des finanziellen Gesamtbudgets erfolgt durch die lokale Koordinierungsstelle der Senatorin für Soziales. 20 Frühester Förderbeginn Spätester Förderbeginn Spätestes Projektende Inkrafttreten des Interventionsblattes Versionsnummer Version Nr Auskunft erteilt Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Ref. 24 Claudia Bernhard, Tel. 0421/ claudia.bernhard@wah.bremen.de 26 Website Version 2: Formelle Bestätigung des ESF-Begleitausschusses am Version 3: ESF-Begleitausschuss zur Kenntnis am Version 4: Zustimmung des ESF-Begleitausschusses im Umlaufverfahren am Version 5: Zustimmung des ESF-Begleitausschusses im Umlaufverfahren am Ib_B2_3_1_LOS_V5_ Seite 6 von 6
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