Nach dem Putsch: Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei im Hinblick auf die Haftbedingungen - Überfüllte Justizvollzugsanstalten

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1 OLG München, Beschluss v AR 252/16 Titel: Nach dem Putsch: Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei im Hinblick auf die Haftbedingungen - Überfüllte Justizvollzugsanstalten Normenketten: EMRK Art. 3, Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 IRG 3 Abs. 3, 10 Abs. 1, Abs. 2, 73 StGB 222 Leitsätze: 1. Zur Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei nach dem im Hinblick auf die Haftbedingungen. 2. Soweit die ernstliche Gefahr besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in der Türkei in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die - insbesondere wegen einer Überbelegung der Haftanstalt - europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. die Senatsentscheidungen zu Bulgarien vom und vom AR 392/15; vom und vom AR 2/16) steht der Zulässigkeit der Auslieferung ein Auslieferungshindernis nach 73 Satz 1 IRG entgegen. 3. Dieses Zulässigkeitshindernis kann jedoch dadurch ausgeräumt werden, dass die türkischen Behörden eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen, unter denen der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung inhaftiert sein wird, abgeben. 4. Auch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 EMRK darf nach Art. 15 Abs. 2 EMRK von Artikel 3 (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) nicht abgewichen werden. Schlagworte: ordre public, Türkei, Überbelegung, Freiheitsstrafe, Justizvollzugsanstalt, Zulässigkeitshindernis, Auslieferungsverfahren, europäische Mindeststandards Fundstellen: LSK 2016, NStZ-RR 2016, 323 Tenor I. Gegen den türkischen Staatsangehörigen T. G., geboren am... in... wird zur Sicherung der Auslieferung an die türkischen Behörden zur Strafvollstreckung die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. II. Der Antrag des Verfolgten vom auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen. III. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird weiterhin zurückgestellt. Gründe 1 I. Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensgangs wird auf die Senatsentscheidung vom Bezug genommen, durch die der Senat gegen den Verfolgten Auslieferungshaft angeordnet, dem Auslieferungshaftbefehl das Urteil des Landgerichts K./Türkei vom , Az.: 2007/974, zugrunde gelegt und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt hat.

2 2 Dem Verfolgten liegt im Auslieferungsverfahren weiterhin folgender Sachverhalt zur Last: Obwohl der Verfolgte keine Fahrerlaubnis besaß und nicht fähig war, ein Kraftfahrzeug zu führen, lenkte er am den Lkw... mit dem amtlichen Kennzeichen...relativ schnell in einem Wohnviertel der Stadt K. auf der Hauptstraße in Richtung H. Der Verfolgte überfuhr an einer Straßenkreuzung eine für ihn rote Ampel mit unverminderter Geschwindigkeit, erfasste mit seinem Fahrzeug den Verunglückten M. C., der an dieser Kreuzung mit seinem Fahrrad die Straße überqueren wollte und riss ihn ca. 20 m auf der Straße mit, wodurch der Verunglückte Verletzungen erlitt. Der Verunglückte wurde unmittelbar nach dem Unfall in ein Krankenhaus gebracht, verstarb dort aber an den erlittenen Verletzungen. 3 Wegen des dargestellten Sachverhalts wurde der Verfolgte in der Türkei mit Urteil des Landgerichts K. vom , Az.: 2007/974, rechtskräftig seit dem , zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 4 Mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom hat der Verfolgte Einwendungen gegen seine Auslieferung in die Türkei erhoben und hat beantragt, den Auslieferungshaftbefehl vom aufzuheben oder ihn zumindest außer Vollzug zu setzen. 5 Der Verfolgte hat hierbei gerügt, dass sich bei den Auslieferungsunterlagen nicht das Urteil des 12. Strafsenats am Kassationsgerichtshof vom , Gz.: 2011/4765, Urteils-Nr. 2011/7952, befindet. Die Auslieferungsunterlagen seien unvollständig. 6 Dies trifft zu, allerdings wird im Bericht der Leitenden Staatsanwaltschaft K. vom , welcher Teil der Auslieferungsunterlagen ist, diesbezüglich unter der Überschrift Zum Verfahren vom Erlassen bis zur Rechtskraft des Urteils folgendes berichtet: Durch das Urteil des Landgerichts K., 1. Strafkammer, vom , Geschäfts-Nr. 2007/974, Urteils-Nr. 2008/148, wurde beschlossen, dass der Verurteilte mit Gefängnis von 6 Jahren bestraft wird. Dieses Urteil wurde dann durch das Urteil des 12. Strafsenats am Kassationshof vom , Geschäfts-Nr. 2011/4765, Urteils-Nr. 2011/7952, bestätigt und ist seitdem rechtskräftig. 7 Bei den Auslieferungsunterlagen befindet sich ferner der Vermerk zur Rechtskraft des Landgerichts K., 1. Strafkammer vom Dort wird aufgeführt: Rechtskräftig seit dem , betroffener Senat des Kassationshofs: 12. Strafsenat, Urteil des Kassationshofs: erlassen am , Geschäfts-Nr. des Kassationshofs: 2011/4765, Urteils-Nr. des Kassationshofs: 2011/ Es folgt unter Art der Rechtskraft folgender Zusatz: Nach Revision des Kassationshofs. 9 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Unterlagen bzw. deren Übersetzung in die deutsche Sprache Bezug genommen. 10 Der Verfolgte hat im Schriftsatz seines Beistands vom in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Staatsanwaltschaft des Obersten Gerichtshofs die Aufhebung des vorgenannten Urteils beantragt habe und hat ein Schriftstück vorgelegt, das in deutscher Übersetzung folgenden Inhalt hat: An den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der 9. Strafkammer:

3 Die oben genannte Akte wurde überprüft. Entsprechend der Entstehung des Falls und des Inhalts der Akte: Obwohl bei den Ermittlungen die hauptsächlichen Augenzeugen des Falles Y. A. und Y. Ö. vernommen worden sind, fand ohne die Anhörung dieser die Verurteilung statt. Da dies gesetzeswidrig ist, wird das Urteil ohne weitere Überprüfung der sonstigen Fakten der Akte gemäß der türkischen Strafprozessordnung 321 aufgehoben. Der Antrag und die Akte werden zugestellt Angesichts dieses Kassationsantrags der Staatsanwaltschaft des Obersten Gerichtshofs sei im Auslieferungsverfahren das Kassationsurteil von Bedeutung, weil daraus zu entnehmen sein werde, wie mit dem Einwand, der Verfolgte sei nicht bei Rot über die Ampel gefahren, umgegangen wurde. Weil das Kassationsurteil nicht vorliege, seien die Auslieferungsunterlagen unvollständig. 12 Der Verfolgte hat im Schriftsatz vom gegen seine Verurteilung weiter eingewandt, dass der Getötete ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall gehabt habe. Dies sei im Urteil nicht angemessen berücksichtigt worden. Die zwei Tatzeugen, die von der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof im vorgenannten Vermerk erwähnt wurden, seien im Strafverfahren nicht vernommen worden. Ausweislich der vom Verfolgten vorgelegten Vernehmungen handelt es sich hierbei um die beiden Mitfahrer in dem Lastwagen, den der Verfolgte zum Tatzeitpunkt steuerte, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Beide Zeugen hatten sich bei ihren polizeilichen Vernehmungen als Freunde des Verfolgten bezeichnet und hatten übereinstimmend angegeben, dass die Verkehrsampel für den Verfolgten nicht Rot gezeigt habe. 13 Aus den Auslieferungsunterlagen ergibt sich insoweit, dass den beiden Aussagen der beiden Freunde des Verfolgten die Aussagen von zwei Zeugen, die sich in einem anderen Fahrzeug an derselben Kreuzung befanden, entgegenstehen. 14 Weiter rügt der Verfolgte, dass der Rechtskraftvermerk nicht unterschrieben sei, sondern das Urteil lediglich einen Stempel mit unleserlicher Schrift trage. 15 Ferner rügt der Verfolgte, dass die Freiheitsstrafe von 6 Jahren unerträglich hoch sei, da es sich hierbei um die Höchststrafe, die für fahrlässige Tötung in der Türkei verhängt werden könne, handele, obwohl der Verfolgte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten sei und der später Getötete ein erhebliches Mitverschulden an der Unfallsentstehung getragen habe. 16 Weil es sich um eine unerträglich hohe Strafe handele, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Deswegen sei die Auslieferung unzulässig. 17 Ferner wendet der Verfolgte ein, dass die Strafvollstreckung in der Türkei im Hinblick auf seine familiären Bindungen in Deutschland zu seiner (türkischen) Ehefrau und den drei Kindern, die alle drei die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, eine unzumutbare Härte darstelle. 18 Insoweit hat der Verfolgte vorgetragen, dass er sich seit mehr als 7 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und familiär und sozial integriert sei. Bezüglich der familiären Aspekte sei zudem zu berücksichtigen, dass die drei minderjährigen Kleinkinder bei einer Strafvollstreckung in der Türkei jahrelang ohne ihren Vater aufwachsen müssten. 19

4 Zwar sei die Türkei ein Mitgliedsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention; allerdings habe die Türkei infolge des Putschversuchs vom am beim Europarat eine Deklaration hinterlegt, nach der die Türkei wegen des Putschversuchs die Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention außer Kraft gesetzt habe. 20 Auch wegen dieser Umstände sei die Auslieferung des Verfolgten unzulässig. Es bestehe insoweit ein Auslieferungshindernis gemäß 73 IRG. 21 Sein Vorbringen hat der Verfolgte mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom ergänzt. Hier hat er vorgetragen, dass in der Türkei nach übereinstimmenden Berichten vieler Presseorgane mindestens Menschen infolge des Putschversuchs verhaftet worden seien. Im Falle der Auslieferung des Verfolgten würde dieser in der Türkei daher derzeit Haftbedingungen vorfinden, die dem deutschen ordre public widersprächen. 22 Selbst wenn die Türkei etwaige Zusicherungen abgeben würde, dass der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung unter Haftbedingungen inhaftiert sein würde, die den europäischen Mindeststandards entsprächen, seien diese Zusicherungen keinesfalls werthaltig. 23 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die beiden vorgenannten Schriftsätze vom und vom und die diesen beigegebenen Unterlagen Bezug genommen. 24 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen und die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. 25 II. Die Fortdauer der Auslieferungshaft war anzuordnen, nachdem sich hinsichtlich der Haftgründe keine Veränderungen zugunsten des Verfolgten ergeben haben. Die Auslieferungshaft ist auch weiterhin verhältnismäßig. Aus diesem Grund war der Antrag vom auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls zurückzuweisen. Für eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls fehlt es weiterhin an der erforderlichen Vertrauensgrundlage. 26 Entgegen der Ansicht des Verfolgten sind die Auslieferungsunterlagen auch ohne das Urteil des Kassationsgerichtshofs vollständig, ein Verstoß gegen 10 Abs. 1 IRG liegt nicht vor. Die von den türkischen Behörden vorgelegten Auslieferungsunterlagen sind ausreichend, um die Zulässigkeit der Auslieferung im Hinblick auf 3 Abs. 3 IRG (Vorliegen einer vollstreckbaren freiheitsentziehenden Sanktion) zu beurteilen. 27 Angesichts der mehrfachen Ausführungen der türkischen Behörden in den Auslieferungsunterlagen (vgl. oben unter I.), dass das Urteil des Landgerichts K. vom , Az.: 2007/974, rechtskräftig ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so sein könnte, auch wenn der Rechtskraftvermerk auf dem Urteil lediglich aus einen Stempel mit unleserlicher Schrift besteht. 28 Soweit in der deutschen Übersetzung des Auslieferungsersuchens vom aufgeführt wird: Beschluss erlassen am kann dies zwar schon aus logischen Gründen nicht zutreffend sein. Da es sich hierbei ersichtlich lediglich um ein Schreib- bzw. Übertragungsversehen des Übersetzers handelt. Das türkische Original des Auslieferungsersuchens enthält insoweit das Datum

5 Die Vollstreckbarkeit des Urteils ist somit ausreichend nachgewiesen (vgl. Schomburg/Lagodny/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., 10 IRG Rn. 22). 30 Es steht dem Verfolgten frei, über seine damaligen Verteidiger im türkischen Strafverfahren das Urteil das Kassationsgerichtshofs anzufordern, wenn er wissen will, warum der Kassationsgerichtshof dem Aufhebungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt ist. Für das Auslieferungsverfahren genügt es, dass das zu vollstreckende Urteil rechtskräftig ist. 31 Entgegen der Ansicht des Verfolgten ist auch eine Tatverdachtsprüfung nach 10 Abs. 2 IRG nicht geboten. Die vom Verfolgten im Auslieferungsverfahren - wie offensichtlich bereits im türkischen Strafverfahren - vorgebrachten Einwände, dass er nicht bei Rot gefahren sei, dass das Opfer ein erhebliches Mitverschulden habe und dass in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht K. seine zwei Freunde, die mit ihm im Lastwagen saßen, nicht gehört wurden, wurden nach Aktenlage im türkischen Strafverfahren bzw. Kassationsverfahren behandelt. Der Umstand, dass die Einwände des Verfolgten nicht zu einer abweichenden Beurteilung seiner Schuld im Strafverfahren geführt haben, führt nicht dazu, dass nunmehr im Auslieferungsverfahren eine Tatverdachtsprüfung durchzuführen wäre. 32 Soweit der Verfolgte eingewandt hat, selbst die Staatsanwaltschaft habe die Kassation des Urteils des Landgerichts K. beantragt, rechtfertigt auch dies keine abweichende Sachentscheidung. Denn dass das Revisionsgericht einem Aufhebungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht folgt, ist auch im deutschen Recht nichts Ungewöhnliches. Fest steht aufgrund der vorliegenden Auslieferungsunterlagen, dass das auslieferungsgegenständliche Urteil aufgrund der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom rechtskräftig ist. 33 Dass die in der Türkei gegen den Verfolgten verhängte Freiheitsstrafe den Strafrahmen von 222 des deutschen Strafgesetzbuchs um 1 Jahr übersteigt, macht die Auslieferung nicht gem. 73 IRG unzulässig (vgl. die Übersicht Schomburg/Lagodny 73 Rn. 60, insbes. Beschluss des OLG Köln vom AuslA 77/09). 34 In Anbetracht des Umstands, dass aus den Auslieferungsunterlagen hervorgeht, dass in der Türkei rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Verfolgte zum Tatzeitpunkt einen Lkw steuerte, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, dass er mit nicht angepasster bzw. überhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung einfuhr, obwohl die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung Rot zeigte und dass er nach dem Unfall nicht anhielt, sondern seine Fahrt zunächst fortsetzte, erscheint die verhängte Freiheitsstrafe von 6 Jahren entgegen der Ansicht des Beistands des Verfolgten auch nicht als unerträglich schwere Strafe, sondern allenfalls um eine harte Strafe, die nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Auslieferung führt (BVerfG Beschluss vom BvR 661/86). 35 Zwar ist diese Freiheitsstrafe am obersten Rand des in der Türkei für fahrlässige Tötung vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 6 Jahren angesiedelt. Dies erscheint angesichts der vorgenannten Besonderheiten des Tatgeschehens jedoch nicht völlig unvertretbar. In Deutschland kann eine fahrlässige Tötung auch mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden. Dem Senat steht es im Auslieferungsverfahren nicht zu, eigene bzw. Strafzumessungserwägungen des deutschen Strafrechts an die Stelle der Strafzumessungserwägungen des türkischen Gerichts zu setzen. 36 Angesichts der vorgenannten zahlreichen und rechtskräftig festgestellten, auch aus der Sicht des deutschen Rechts durchaus strafschärfenden Umstände, erscheint die Freiheitsstrafe von 6 Jahren jedenfalls nicht grob unverhältnismäßig.

6 37 Auch der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Verfolgten steht der Auslieferung nicht entgegen. Ein solcher Eingriff ist einer Auslieferung, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk), dem sowohl die Türkei als auch Deutschland beigetreten sind, grundsätzlich durchzuführen ist, immanent. Gründe für eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Verfolgten liegen nicht vor. Nach Aktenlage hat er zudem seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, kurz nachdem er in der Türkei zu der Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. Die vom Verfolgten insoweit angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom (NStZ 2007, 111) ist schon deswegen unbehelflich, weil es sich vorliegend nicht um eine Auslieferung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls handelt. 38 Auch das übrige Vorbringen des Verfolgten hinsichtlich der vorgenannten Punkte führt nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung. 39 Gleichwohl war die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung weiterhin zurückzustellen. 40 Denn es steht der Zulässigkeit der Auslieferung (derzeit) ein Auslieferungshindernis nach 73 Satz 1 IRG entgegen, da der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in der Türkei in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er - insbesondere wegen einer Überbelegung der Haftanstalt - einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. die Senatsentscheidungen zu Bulgarien vom und vom AR 392/15; vom und vom AR 2/16) 41 Diese Befürchtung gründet sich auf Presseberichte und Berichte von nichtstaatlichen Organisationen wie Amnesty International, dass in der Türkei infolge des Putschversuchs vom inzwischen sehr viele Menschen (berichtet wird insoweit von bis zu Personen) verhaftet wurden. Nachdem diese Verhaftungen bzw. die Zahl der verhafteten Personen von der türkischen Regierung in den dem Senat zugänglichen Medien nicht dementiert wurden und auch von danach erfolgten massenhaften Freilassungen nicht berichtet wurde, ist davon auszugehen, dass die Zahl der festgenommenen Personen zumindest größenordnungsmäßig zutrifft und dass diese festgenommenen Personen in den bestehenden Gefängnissen der Türkei inhaftiert wurden, nachdem hierzu nichts abweichendes bekannt geworden ist. 42 Die Haftbedingungen in der Türkei müssen sich daher verschlechtert haben, da - soweit ersichtlich -bislang neue Haftanstalten nicht errichtet wurden und die türkischen Haftanstalten zuvor nicht unterbelegt waren. 43 Es bestehen daher erhebliche Bedenken, ob die vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof für erforderlich gehaltenen Haftbedingungen schon im Hinblick auf die Quadratmeterzahl, die einem Häftling mindestens zur Verfügung stehen muss, gegenwärtig in der Türkei eingehalten werden können. 44 Damit könnte eine Auslieferung des Verfolgten an die Türkei gegenwärtig gegen Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) verstoßen. 45 Im Hinblick auf Art. 3 EMRK müssen die Hafträume nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmte Bedingungen aufweisen, insbesondere müssen die vorhandenen Tageslichtverhältnisse und die vorhandenen Sanitärzellen ausreichend sein. Auch das Niveau

7 der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung und der medizinischen Versorgung sowie der Ernährung der Häftlinge ist insoweit von Bedeutung. 46 Zwar hat die Türkei nach dem Putschversuch von der Möglichkeit aus Art. 15 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention Gebrauch gemacht, auch Maßnahmen zu treffen, die von den in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen. Eine entsprechende Erklärung hat die Türkei auch bereits gegenüber dem Europarat abgegeben. 47 Allerdings darf nach Art. 15 Abs. 2 EMRK auch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 EMRK von Artikel 2 (Recht auf Leben) nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3 (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), von Artikel 4 (Verbot der Sklaverei) und von Artikel 7 (Verbot der Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war; Verbot, eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe zu verhängen) in keinem Fall abgewichen werden. 48 Das bedeutet, dass die Haftbedingungen in der Türkei trotz des Ausnahmezustands auch weiterhin nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen dürfen. 49 Da der Verfolgte aber im Falle seiner Auslieferung wegen der oben ausgeführten Umstände in der Türkei in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die - insbesondere infolge Überbelegung - europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er wegen der Überbelegung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, besteht im gegenwärtigen Zeitpunkt ein Zulässigkeitshindernis nach 73 Satz 1 IRG. 50 Dieses Zulässigkeitshindernis kann jedoch dadurch ausgeräumt werden, dass die türkischen Behörden eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen, unter denen der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung inhaftiert sein wird, abgeben. 51 Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom BvR 348/16). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215; 109, 38; BVerfGK 2, 165; 3, 159; 6, 13; 6, 334; 13, 128; 13, 557; 14, 372). Hiervon ist vorliegend entgegen der Behauptung des Verfolgten nicht auszugehen. 52 Die völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen, unter denen der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung inhaftiert sein wird, muss die folgende Punkte umfassen: Angabe der Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung der Haftanstalt), in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird; Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche

8 oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht; Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf: Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Hafträume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung. Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten während der Dauer seiner Inhaftierung möglich sind. 53 Nachdem eine solche Zusicherung durch die türkischen Behörden möglich erscheint, war die Auslieferung nicht für unzulässig zu erklären, sondern die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung erneut zurückzustellen. 54 Die Generalstaatsanwaltschaft wird gebeten, die türkischen Behörden unter Bekanntgabe dieser Entscheidung des Senats um Abgabe einer entsprechenden Zusicherung bis spätestens (Eingang beim Senat) zu ersuchen.

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