Sprachfeststellungsprüfungen im Fach Russisch
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- Siegfried Lorenz
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1 Sprachfeststellungsprüfungen im Fach Russisch Fortbildung der Russischlehrkräfte in Niedersachsen, Hildesheim, 10. Februar 2017 Fortbildung der Russischlehrkräfte in Niedersachsen, Hildesheim, 10. Februar 2017 Alexandra Marsall, OStR, Beauftragte Sprachfeststellungsprüfungen im Fach Russisch, im Auftrag der Niedersächsischen Landesschulbehörde, Regionalabteilung Hannover
2 Was ist eine Sprachfeststellungsprüfung? - Zielgruppe - Überprüfung des Sprachstandes in einer Herkunftssprache - gemäß Erlass Integration und Förderung von Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache vom können Kinder und Jugendliche, die als Seiteneinsteiger aus dem Deutschland nach Niedersachsen gekommen sind, Leistungen in ihrer Herkunftssprache durch das Ablegen einer Sprachfeststellungsprüfung anerkennen lassen
3 Voraussetzungen zum Ablegen einer Sprachfeststellungs- prüfung -die Schüler wurden unmittelbar in einen Schuljahrgang des Sekundarbereichs I in in Niedersachsen aufgenommen - das Nachlernen einer Pflichtfremdsprache ist nicht möglich oder nach längerem Bemühen ohne Erfolg - die Herkunftssprache kann nicht anstelle einer Pflichtfremdsprache weitergeführt werden - es stehen geeignete Prüfer (Erst- und Zweitprüfer) zu Verfügung -die Schule hat die Aufgabe, die Schüler und die Erziehungsberechtigten entsprechend über Zweck und Bedeutung der Sprachfeststellungsprüfung zu beraten -auf die besondere Bedeutung des Englischen für den weiteren schulischen Werdegang ist hinzuweisen
4 Prüfungskommission und Beauftragung - an der Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird, wird eine Prüfungskommission gebildet - die Niedersächsische Landesschulbehörde beauftragt eine sprach- und fachkundige Prüferin bzw. Prüfer - die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft eine Lehrkraft der Schule zum Mitglied der Prüfungskommission; diese Lehrkraft muss über die Fakultas für eine moderne Fremdsprache in der jeweiligen Schulform verfügen; ihre Mitwirkung an der Prüfung schließt die Festsetzung der Anforderungen und der Note mit ein
5 Prüfungsniveau - das angestrebte Prüfungsniveau orientiert sich an dem geforderten bzw. dem angestrebten Abschluss der Pflichtfremdsprachen der jeweiligen Schulform bzw. des jeweiligen Schulzweiges - das Anschlussniveau geht einher mit den entsprechenden Niveaustufen des GER (Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) - es kann die erste oder die zweite schulische Pflichtfremdsprache ersetzt werden - um Nachprüfungen zu vermeiden können auch höhere Prüfungsniveaus angestrebt werden
6 Prüfungsteile Die Prüfung besteht aus zwei Teilen a) einem schriftlichen Teil und b) einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfasst die Kompetenzbereiche Hör-/ Hör-/Sehverstehen Leseverstehen Schriftliche Kommunikation und dauert auf der Niveaustufe B 1120 Minuten. Der mündlicheteil hat keine Vorbereitungszeit. Der dauert auf der Stufe B Minuten und sollte als Schwerpunktthema den Themenbereich Familie und Zusammenleben haben.
7 Bewertung der Prüfungsteile Die Gewichtung und Bepunktungder Prüfungsteile wird durch den Leitfaden für die Durchführung von Sprachfeststellungsprüfungen der LSCHB (gemäß Rd.Erl. D. MK vom ) vorgegeben: Rezeptive Fertigkeiten: Hörverstehen und Leseverstehen je 25 % und 25 Punkte Produktive Fertigkeiten: Schriftliche Kommunation 20 % und 20 Punkte Mündliche Kommunikation 30% und 30 Punkte Die Höchstpunktzahl beträgt 100 Punkte; 60 % / 60 Punkte entsprechend der Note ausreichend. Hiermit gilt der Standard als erfüllt.
8 Protokoll und Zeugnisse Über die Prüfung ist ein Protokoll in deutscher Sprache anzufertigen Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten: Prüfungszeit Prüfungsniveau gestellte Aufgaben Prüfungsverlauf erteilte Note Das Protokoll muss mit den übrigen schriftlichen Unterlagen der Prüfung der jeweiligen Schülerakte beigefügt werden.
9 Dokumentation auf dem Zeugnis - Die Note, die in einer Sprachfeststellungsprüfung erzielt wird, muss in den Mittelteil der Zeugnisse bis zum Ende des jeweiligen Bildungsganges aufgenommen werden. - Auf den Zeugnisse darf entweder die Pflichtfremdsprache oder die Sprachfeststellungs- prüfung benotet werden.
10 Praktische Organisation in der Schule (Erstprüfer) - die Landesschulbehörde beauftragt den Erstprüfer, das Schreiben geht an die Schulleiterin / den Schulleiter; dieser leitet es weiter; dem Schreiben sind Angaben zur zum Zweitprüfer zu entnehmen - der Erstprüfer setzt sich mit dem Zweitprüfer in Verbindung und macht einen Prüfungstermin aus - der Erstprüfer informiert die beteiligten Schulleitungen über Prüfungsablauf, Prüfungsbestandteile und inhaltliche Schwerpunkte mit der Bitte, diese Informationen an die Prüflinge und deren Erziehungsberechtige weiterzugeben - der Erstprüfer organisiert in der Schule den Raum und die erforderlichen Medien und Materialien, inkl. Protokollvorlagen - für seine Prüfungstätigkeit erhält der Erstprüfer Anrechnungsstunden
11 Wozu dient die Prüfung? / Wer lässt sich prüfen? - die Erziehungsberechtigten von sog. Seiteneinsteigern stellen den Antrag, die Schulleitung prüft den Antrag und leitet ihn an die LSchBweiter - Anliegen der Erziehungsberechtigten / der Schule: Integration der Seiteneinsteiger in das Niedersächsische Schulsystem, Abbau des Drucks zum eventuellen gleichzeitigen Erlernen von zwei oder gar drei neuen Fremdsprachen - bisherige Herkunftsländer der Prüflinge: Russische Föderation, Kasachstan, Ukraine (häufig), Weissrussland, Tschetschenien, Moldawien (häufiger), Estland, Tschechien.
12 Prüfungsergebnisse - Bestehen alle die Prüfung und wenn ja wie? - Die Prüfungsergebnisse der Prüflinge sind abhängig vom Sprachstand und können hinsichtlich der verschiedenen zu prüfenden sprachlichen Fertigkeiten sehr unterschiedlich sein. -die Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen sofort nach der Prüfung mitgeteilt, die der schriftlichen Prüfung den jeweiligen Schulleitungen nach erfolgter Korrektur, alle Prüfungsunterlagen werden auf dem Dienstweg an die LSchB versandt praktische Beispiele
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