Amtsblatt für den Landkreis Goslar

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1 Amtsblatt für den Landkreis Goslar Nr. 6 Lfd. Nr. INHALT 28. April 2011 Seite Stadt Bad Harzburg Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Harzburg - Neuveröffentlichung Bebauungsplan "Burgberg" der Stadt Bad Harzburg - Neuveröffentlichung 137 Stadt Seesen 33 Satzung der Stadt Seesen über die Beseitigung häuslicher Abwässer durch Kleinkläranlagen 138 Bergstadt St. Andreasberg Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Bergstadt 143 St. Andreasberg Stadt Langelsheim Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtische Betriebe 143 Langelsheim (SBL) der Stadt Langelsheim Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt Langelsheim 144 Gemeinde Liebenburg 37 Haushaltssatzung der Gemeinde Liebenburg für das Haushaltsjahr Stadt Vienenburg Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Vienenburg 147 Stadt Langelsheim 39 Inkrafttreten der 5. Änderung des Bebauungsplanes L 110 Mönchewiesen und Hackelnbrink 147 (Stadtteil Langelsheim) Stadt Seesen 40 Teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz (Ursprungsplan) sowie 150 teilweise Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen Landkreis Goslar 41 Feststellung gemäß 3 a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Windenergieanlagen 151 Ev.-luth. Kirchengemeinde Wiedelah 42 Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wiedelah 152 Stadt Goslar 43 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen 156 für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Goslar (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) Stadt Vienenburg 44 Amtliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2009 des Stadtbetriebes Vienenburg (SBV) 157 Veröffentlicht unter Amtsblatt Nr Seite 136

2 31 Stadt Bad Harzburg Bad Harzburg, 14. März 2011 Az.: 3.60/ /28 Bekanntmachung 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Harzburg Der Landkreis Goslar hat die vom Rat der Stadt Bad Harzburg am 9. November 2010 beschlossene 28. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (Az.: /10) mit Auflagen genehmigt. Die Stadt Bad Harzburg ist den Auflagen gefolgt. Der Geltungsbereich der 28. Flächennutzungsplanänderung ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Planunterlagen liegen ab sofort im Rathaus der Stadt Bad Harzburg, Zimmer 303, Forstwiese 5, Bad Harzburg, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und den Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es wird auf 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 28. Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Harzburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Bürgermeister gez. Abrahms 32 Stadt Bad Harzburg Bad Harzburg, 14. März 2011 Az.: 3.60/ /64 Bekanntmachung Bebauungsplan "Burgberg" Der Rat der Stadt Bad Harzburg hat am 14. Dezember 2010 den Bebauungsplan "Burgberg" als Satzung beschlossen. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 137

3 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Planunterlagen liegen ab sofort im Rathaus der Stadt Bad Harzburg, Zimmer 303, Forstwiese 5, Bad Harzburg, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung, den Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise: a) Rechtsfolgen des 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. b) Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Bad Harzburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Bürgermeister gez. Abrahms 33 Satzung der Stadt Seesen über die Beseitigung häuslicher Abwässer durch Kleinkläranlagen Aufgrund der 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBI. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 462), sowie aufgrund des 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Neufassung vom (BGBl. 2009, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. 2010, S. 1163) i.v.m. 96 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Neufassung vom (Nds. GVBl. S. 64) hat der Rat der Stadt Seesen in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 138

4 1 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht Im Gebiet der Stadt Seesen haben die Nutzungsberechtigten der in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Grundstücke das auf diesen Grundstücken anfallende häusliche Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen. Die Abwasserbeseitigungspflicht (mit Ausnahme der Entnahme, des Abtransportes und der Unterbringung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes) obliegt den Nutzungsberechtigten der Grundstücke. 2 Gewässereinleitung Das gereinigte Abwasser aus den Kleinkläranlagen ist den ebenfalls in der Anlage zu dieser Satzung näher bezeichneten Gewässern zuzuführen. 3 Erlöschen der Abwasserbeseitigungspflicht Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten eines Grundstückes erlischt, wenn das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen ist. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Seesen über die Beseitigung häuslicher Abwässer durch Kleinkläranlagen vom außer Kraft. Seesen, den STADT SEESEN Der Bürgermeister gez. Hubert Jahns (L.S.) Grundstück Flurstücksbezeichnung Gewässereinleitung Gemarkung Seesen: Am Hohen Felde 1 Flurstück 206, Flur 14 Einleitung in den Graben (Gewässer III. Ordnung) auf dem Flurstück 154/1, Flur 14 Bornhäuser Straße 7 Flurstück 65, Flur 8 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 65, Flur 8) Braunschweiger Straße 59 Flurstück 111/4, Flur 11 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 111/4, Flur 11) Försterkamp 1 Flurstück 18, Flur 19 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 18, Flur 19) Horpkestraße 11 Flurstück 51/27, Flur 18, Einleitung über Teich auf den Flurstücken 48 und 47/1, Flur 18, in die Trennecke (Flurstück 49, Flur 18, Gemarkung Seesen) Horpkestraße 22 a Flurstück 2/2, Flur 18 Einleitung auf dem Flurstück 2/2, Flur 18, über eine Kanalleitung zum verrohrten Wegeseitengraben (ohne Namen) an der B 242 (Flurstück 448/14, Flur 6) Horpkestraße 22 b Flurstück 2/2, Flur 18 Einleitung auf dem Flurstück 2/2, Flur 18, über eine Kanalleitung zum verrohrten Wegeseitengraben (ohne Namen) an der B 242 (Flurstück 448/14, Flur 6) Horpkestraße 24 Flurstück 717/1, Flur 3 Über Kanalleitung zum Wegeseiten-graben (ohne Namen) an der B 242 (Flurstück 448/14, Flur 6) Klingenhagen 2 Flurstück 1, Flur 19 Einleitung über Kanalleitung in den Kalten Bach (Flurstück 33, Flur 19) Klingenhagen 2a Flurstück 1, Flur 19 Einleitung über Kanalleitung in den Kalten Bach (Flurstück 33, Flur 19) Klingenhagen 4 Flurstück 5, Flur 19 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 5, Flur 19) Klingenhagen 6 Flurstück 6, Flur 19 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 6, Flur 19) Klingenhagen 8 Flurstück 13/2, Flur 19 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 13/2, Flur 19) Schildberg 1 Flurstück 5/2, Flur 9 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 5/2, Flur 9) Winkelsmühle 1 Flurstück 25/5, Flur 11 Einleitung in den Graben (ohne Namen) auf dem Flurstück 24, Flur 11 Winkelsmühle 2 Flurstück 29/1, Flur 11 Einleitung in die Schildau (Flurstück 158/1, Flur 10) Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 139

5 Grundstück Flurstücksbezeichnung Gewässereinleitung Gemarkung Bilderlahe: Adenhausen 1 Flurstück 101/6, Flur 2 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 101/6, Flur 2) Adenhausen 1 a Flurstück 101/4, Flur 2 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 101/4, Flur 2) Adenhausen 2 Flurstück 27/6, Flur 1 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 27/6, Flur 1) Adenhausen 3 Flurstück 100/11, Flur 2 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 100/11, Flur 2) Adenhausen 3 a Flurstücke 100/6 und 100/8, Flur 2 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstücke 100/6 und 100/8, Flur 2) Adenhausen 4 Flurstück 24, Flur 1 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 24, Flur 1) Alte Mühle 1 Flurstück 58/5, Flur 2 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 58/5, Flur 2) Alte Mühle 2 Flurstück 58/5, Flur 2 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 58/5, Flur 2) Burg 1 Flurstück 78/4, Flur 2 Einleitung über Kanalleitung im Flurstück 78/4, Flur 2, in die Nette oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 78/4, Flur 2) Burg 2 Flurstück 70/1, Flur 2 Einleitung über Kanalleitung im Straßenflurstück 84/13, Flur 2, in die Nette oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 70/1, Flur 2) Burg 2 a Flurstück 70/2, Flur 2 Einleitung über Kanalleitung im Straßenflurstück 84/13, Flur 2, in die Nette oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 70/2, Flur 2) Burg 3 Flurstück 72, Flur 2 Einleitung über Kanalleitung im Straßenflurstück 84/13, Flur 2, in die Nette oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 72, Flur 2) Burg 4 Flurstück 73, Flur 2 Einleitung über Kanalleitung im Straßenflurstück 84/13, Flur 2, in die Nette oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 73, Flur 2) Burg 5 Flurstück 74, Flur 2 Einleitung über Kanalleitung im Straßenflurstück 84/13, Flur 2, in die Nette oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 74, Flur 2) Heber 1 Flurstück 8/3, Flur 6 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 8/3, Flur 6) Heber 2 Flurstück 2, Flur 6 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 2, Flur 6) Heber 3 Flurstück 16, Flur 6 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 16, Flur 6) Heber 4 Flurstück 6, Flur 6 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 6, Flur 6) Heber 5 Flurstück 5, Flur 6 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 5, Flur 6) Neues Forsthaus Flurstück 85/1, Flur 5 Einleitung über Kanalleitung in den Graben (ohne Namen) im Straßenflurstück 70/4, Flur 5 Gemarkung Bornhausen: Langenberger Weg 34 Flurstück 191/7, Flur 5 Einleitung über Kanalleitung auf den Flurstücken 191/8, 191/11, 191/12 und 760/2, Flur 5, in die Schaller (Flurstück 192/7, Flur 5) Langenberger Weg 36 Flurstück 191/8, Flur 5 Einleitung über Kanalleitung auf den Flurstücken 191/8, 191/11, 191/12 und 760/2, Flur 5, in die Schaller (Flurstück 192/7, Flur 5) Langenberger Weg 40 Flurstück 4, Flur 16 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 4, Flur 16) Langenberger Weg 42 Flurstück 4, Flur 16 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 4, Flur 16) Steinbrink 1 Flurstück 42, Flur 16 Einleitung über Kanalleitung auf dem Flurstück 40, Flur 16, in die Schaller (Flurstück 20, Flur 16) Steinbrink 3 Flurstück 41, Flur 16 Einleitung über Kanalleitung auf dem Flurstück 40, Flur 16, in die Schaller (Flurstück 20, Flur 16) Steinbrink 5 Flurstück 39, Flur 16 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 39, Flur 16) Steinbrink 7 Flurstück 38, Flur 16 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 38, Flur 16) Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 140

6 Grundstück Flurstücksbezeichnung Gewässereinleitung Gemarkung Engelade: Berliner Straße 70 Flurstücke 142/5 und 396/4, Flur 2 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 142/5, Flur 2) Bilderlaher Straße 12 Flurstück 100, Flur 2 Einleitung in den Graben (ohne Namen) auf dem Flurstück 605, Flur 2, oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 100, Flur 2) Schlackenmühle 1 Flurstück 73/4, Flur 6 Einleitung über Kanalleitung auf den Straßenflurstücken 72/1 und 70/1, Flur 6, in den Mühlengraben Schlackenmühle 2 Flurstück 347/3, Flur 3 (Flurstück 68, Flur 6) oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 73/4, Flur 6) Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 347/3, Flur 3) Gemarkung Ildehausen: Northeimer Straße 18 Flurstück 279/2, Flur 8 Einleitung in den Rodenbergbach (Flurstück 352/2, Flur 8) oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 279/2, Flur 8) Northeimer Straße 18 a Flurstück 279/3, Flur 8 Einleitung in den Rodenbergbach (Flurstück 352/2, Flur 8) oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 279/3, Flur 8) Northeimer Straße 27 Flurstück 37/1, Flur 4 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 37/1, Flur 4) Northeimer Straße 29 Flurstück 42, Flur 4 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 42, Flur 4) Gemarkung Kirchberg: Tankstelle B 243 (Ostseite) Flurstück 232/6, Flur 6 Einleitung in die Markau (Flurstück 394, Flur 5) oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 232/6, Flur 6) Gemarkung Münchehof: An der Bahn 1 a Flurstück 420/1, Flur 5 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 420/1, Flur 5) Am Griesebach 2 Flurstück 377/9, Flur 5 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 377/9, Flur 5) Am Griesebach 4 Flurstücke 377/2, 483/3, 358/12 Einleitung in den Griesebach (Flurstück 521/1, Flur 5) und 442/52, Flur 5 Am Ziegenberg 2 Flurstücke 358/7 und 483/4, Flur 5 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstücke 358/7 und 483/4, Flur 5) Domäne Fürstenhagen 1 Flurstück 1, Flur 12 Einleitung in den Graben (ohne Namen) im Flurstück 1, Flur 12 Domäne Fürstenhagen 3 Flurstück 1, Flur 12 Einleitung in den Graben (ohne Namen) im Flurstück 1, Flur 12 Domäne Fürstenhagen 5 Flurstück 1, Flur 12 Einleitung in den Graben (ohne Namen) im Flurstück 1, Flur 12 Domäne Fürstenhagen 7 Flurstück 1, Flur 12 Einleitung in den Graben (ohne Namen) im Flurstück 1, Flur 12 Domäne Fürstenhagen 9 Flurstück 1, Flur 12 Einleitung in den Graben (ohne Namen) im Flurstück 1, Flur 12 Stauffenburg 1 Flurstück 34/2, Flur 9 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 34/2, Flur 9) Stauffenburg 2 Flurstück 36/1, Flur 9 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 36/1, Flur 9) Stauffenburg 3 Flurstücke 51/1 und 51/2, Flur 11 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstücke 51/1 und 51/2, Flur 11) Stauffenburg 4 Flurstück 50/2, Flur 11 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 50/2, Flur 11) Stauffenburg 5 Flurstück 50/2, Flur 11 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 50/2, Flur 11) Stauffenburg 6 Flurstücke 50/1 und 36/1, Flur 11 Einleitung über Kanalleitung auf den Flurstücken 36/2 Stauffenburg 7 Flurstück 47, Flur 11 und 35/1, Flur 11, in den Graben (ohne Namen) auf dem Flurstück 28, Flur 11 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 47, Flur 11) Stauffenburg 8 Flurstück 46, Flur 11 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 46, Flur 11) Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 141

7 Grundstück Flurstücksbezeichnung Gewässereinleitung Stauffenburg 9 Flurstück 35/4, Flur 11 Einleitung über Kanalleitung auf den Flurstücken 36/2 und 35/1, Flur 11, in den Graben (ohne Namen) auf dem Flurstück 28, Flur 11 Stauffenburg 9 a Flurstück 35/1, Flur 11 Einleitung in den Graben (ohne Namen) im Flurstück 28, Flur 11 Stauffenburg 9 b Flurstück 35/5, Flur 11 Einleitung über Kanalleitung auf den Flurstücken 36/2 und 35/1, Flur 11, in den Graben (ohne Namen) auf dem Flurstück 28, Flur 11 Stauffenburg 9 c Flurstück 35/6, Flur 11 Einleitung über Kanalleitung auf den Flurstücken 36/2 und 35/1, Flur 11, in den Graben (ohne Namen) auf dem Flurstück 28, Flur 11 Stauffenburg 9 d Flurstück 35/7, Flur 11 Einleitung über Kanalleitung auf den Flurstücken 36/2 und 35/1, Flur 11, in den Graben (ohne Namen) auf dem Flurstück 28, Flur 11 Stauffenburg 9 e Flurstück 35/8, Flur 11 Einleitung über Kanalleitung auf den Flurstücken 36/2 und 35/1, Flur 11, in den Graben (ohne Namen) auf dem Flurstück 28, Flur 11 Stauffenburg 10 Flurstück 29, Flur 11 Einleitung in den Graben (ohne Namen) im Flurstück 28, Flur 11 Stauffenburg 11 Flurstück 31/4, Flur 11 Einleitung in den Graben (ohne Namen) im Flurstück 32, Flur 11 Stauffenburg 12 Flurstück 44, Flur 10 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 44, Flur 10) Stauffenburg 13 Flurstück 42, Flur 10 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 42, Flur 10) Stauffenburg 14 Flurstück 37/7, Flur 10 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 37/7, Flur 10) Stauffenburg 15 Flurstück 28/7, Flur 10 Einleitung in den Graben (ohne Namen) im Straßenflurstück 29/10, Flur 10, oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 28/7, Flur 10) Stauffenburg 15 a Flurstück 28/6, Flur 10 Einleitung in den Graben (ohne Namen) im Straßenflurstück 29/10, Flur 10, oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 28/6, Flur 10) Stauffenburg 16 Flurstück 19/11, Flur 9 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 19/11, Flur 9) Stauffenburg 17 Flurstück 13/16, Flur 9 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 13/16, Flur 9) Gemarkung Klein Rhüden: Ödishausen 1 Flurstück 31, Flur 19 Einleitung über Kanalleitung in den Graben (ohne Namen) auf dem Flurstück 39, Flur 19 Ödishausen 2 Flurstück 2, Flur 20 Einleitung über Kanalleitung in den Graben (ohne Namen) auf dem Flurstück 39, Flur 19, oder Verrieselung auf dem Flurstück 50, Flur 19 Gemarkung Groß Rhüden: Oberpanshausen 1 Flurstück 18 Flur 15 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 18, Flur 15) Oberpanshausen 2 Flurstück 3, Flur 15 Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 3, Flur 15) Unterpanshausen 1 Flurstück 36, Flur 15 Einleitung über Kanalleitung im Flurstück 38/3, Flur 15, in den Graben (ohne Namen) auf dem Flurstück 39/1, Flur 15 Unterpanshausen 2 Flurstück 13, Flur 15 Einleitung in den verrohrten Graben auf dem Flurstück 37/1, Flur 15 Unterpanshausen 2 a Flurstück 12, Flur 15 Einleitung in den verrohrten Graben auf dem Flurstück 37/1, Flur 15 Unterpanshausen 3 Flurstück 35/1, Flur 15 Einleitung über Kanalleitung in den Graben (ohne Namen) auf dem Flurstück 35/1, Flur 15 Unterpanshausen 4 Flurstück 14, Flur 15 Einleitung über Kanalleitung im Straßenflurstück 37/1, Flur 15, in den Graben (ohne Namen) im Flurstück 15, Flur 15, oder Versickerung auf dem Grundstück (Flurstück 14, Flur 15) Wilhelm-Busch-Straße 3 Flurstück 46, Flur 16 Einleitung in die Lutter (Flurstück 53, Flur 16) Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 142

8 34 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Bergstadt St. Andreasberg Aufgrund der 6, 40 und 83 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 191) und des 10 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Bergstadt St. Andreasberg in seiner Sitzung am 29. März 2011 folgende Satzung beschlossen. Artikel I Dem 4 der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Bergstadt St. Andreasberg vom in der Fassung vom wird folgender Absatz 6 angefügt: Die Pflicht zur Entrichtung des Jahreskurbeitrages entfällt bei den Wohnungsinhabern, die ihre Wohnungseinheit ausschließlich über einen gewerblichen Vermittler an Feriengäste vermieten, der durch die Bergstadt St. Andreasberg entsprechend der folgenden Bedingungen anerkannt wurde. Der gewerbliche Vermittler muss ein lückenloses und kontrollierbares Buchungssystem haben, das auch eine Eigennutzung durch den Wohnungsinhaber und dessen Familienangehörigen erfasst; die örtliche Überprüfung der Buchungsunterlagen und der tatsächlichen Benutzung der Wohnungseinheiten muss jederzeit gewährleistet sein. Unter diesen Voraussetzungen wird der Kurbeitrag nach Tagen berechnet. Der Wohnungsinhaber und dessen Familienangehörigen sind verpflichtet, sich beim gewerblichen Vermittler für die Dauer des Aufenthalts anzumelden, den Meldeschein auszufüllen und den Kurbeitrag zu entrichten. Es finden die allgemeinen Bestimmungen Anwendung. Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. St. Andreasberg, den 29. März 2011 Bergstadt St. Andreasberg Gez. Schärf Bürgermeister Artikel II Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtische Betriebe Langelsheim (SBL) der Stadt Langelsheim Aufgrund der 6, 8, 40 und 113 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) vom 27.Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 21), hat der Rat der Stadt Langelsheim in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: I. Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtische Betriebe Langelsheim (SBL) der Stadt Langelsheim (SBL-Satzung) vom wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 5 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung obliegt dem Bürgermeister als Teil seines Hauptamtes. (2) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften und führt seine laufenden Geschäfte. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 143

9 2. 6 erhält folgende Fassung: 6 Zusammensetzung und Zuständigkeit des Betriebsausschusses (1) Der Rat der Stadt Langelsheim bildet einen Betriebsausschuss. Für die Bildung und das Verfahren des Betreibsausschusses gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. (2) Der Betriebsausschuss besteht aus sieben Ratsmitgliedern. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet über alle Betriebsangelegenheiten, für die nicht der Rat oder der Verwaltungsausschuss oder die Betriebsleitung zuständig sind erhält folgende Fassung: 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches. (4) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Stadtkasse verbunden ist. (5) Die Sonderkasse führt eigene Bankkonten. Diese Änderungssatzung tritt am 01. November 2011 in Kraft. Langelsheim, 31. März 2011 II. Stadt Langelsheim Henning Schrader Bürgermeister (DS) Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt Langelsheim Aufgrund der 6, 8, 40 und 113 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) vom 27.Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 21), hat der Rat der Stadt Langelsheim in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: I. Die Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt Langelsheim (Stadtwerke-Satzung) vom wird wie folgt geändert: 1. 3 erhält folgende Fassung: Das Stammkapital des Eingebetriebes beträgt für das Wasserwerk Euro und für den Abwasserbetrieb Euro Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 5 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung obliegt dem Bürgermeister als Teil seines Hauptamtes. (2) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften und führt seine laufenden Geschäfte. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 144

10 3. 6 erhält folgende Fassung: 6 Zusammensetzung und Zuständigkeit des Betriebsausschusses (1) Der Rat der Stadt Langelsheim bildet einen Betriebsausschuss. Für die Bildung und das Verfahren des Betreibsausschusses gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. (2) Der Betriebsausschuss besteht aus sieben Ratsmitgliedern. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet über alle Betriebsangelegenheiten, für die nicht der Rat oder der Verwaltungsausschuss oder die Betriebsleitung zuständig sind erhält folgende Fassung: 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches. (2) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Stadtkasse verbunden ist. (3) Die Sonderkasse führt eigene Bankkonten. Diese Änderungssatzung tritt am 01. November 2011 in Kraft. Langelsheim, 31. März 2011 II. Stadt Langelsheim Henning Schrader Bürgermeister (DS) 37 Haushaltssatzung der Gemeinde Liebenburg für das Haushaltsjahr 2011 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Liebenburg in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf Euro 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf Euro 1.3 der außerordentlichen Erträge 0 Euro 1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 0 Euro 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Euro 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Euro 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit Euro 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit Euro 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit Euro 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit Euro festgesetzt. 1 Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 145

11 Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes Euro - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes Euro Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf festgesetzt Euro Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 3 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2011 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Euro festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 348 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 342 v. H. 2. Gewerbesteuer 339 v. H. 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind als unerheblich anzusehen, wenn sie im Haushaltsjahr pro Buchungsstelle nicht überschreiten Euro Liebenburg, den gez. Spaniol Bürgermeister Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Liebenburg für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 NGO erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis Goslar am unter dem Aktenzeichen erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis zum zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Liebenburg, Zimmer 23, während der Dienstzeit öffentlich aus. Liebenburg, gez. Spaniol Bürgermeister Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 146

12 38 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Vienenburg Auf Grund der 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert durch Artikel 5 (Übergangsvorschriften) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), hat der Rat der Stadt Vienenburg in seiner Sitzung am 5. April 2011 die nachstehende Satzung beschlossen: Artikel I Die Hauptsatzung der Stadt Vienenburg vom 14. November 2006 wird wie folgt geändert: 4 erhält folgende Fassung: 4 Ortsvorsteher (1) Die Stadtteile, bestehend aus den früheren Gemeinden a) Immenrode, b) Lengde, c) Lochtum, d) Weddingen und e) Wiedelah sowie der ehemaligen Stadt Vienenburg bilden je eine Ortschaft mit Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher. (2) Soweit Belange der jeweiligen Ortschaft betroffen sind, nehmen die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher an den Beratungen im Rat, im Verwaltungsausschuss und in den Ausschüssen teil. Diese Satzung tritt am 1. November 2011 in Kraft. Vienenburg, den 6. April 2011 Die Bürgermeisterin gez. Astrid Eltner Artikel II 39 Stadt Langelsheim Datum: Der Bürgermeister Bekanntmachung Bauleitplanung der Stadt Langelsheim; Inkrafttreten der 5. Änderung des Bebauungsplanes L 110 Mönchewiesen und Hackelnbrink (Stadtteil Langelsheim) Der Rat der Stadt Langelsheim hat in seiner Sitzung am die im beschleunigten Verfahren nach 13a Baugesetzbuch aufgestellte 5. Änderung des Bebauungsplanes L 110 Mönchewiesen und Hackelnbrink gemäß 10 Baugesetzbuch als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen. Weiterhin hat der Rat aufgrund des Satzungsbeschlusses zur v. g. 5. Änderung des Bebauungsplanes L 110 Mönchewiesen und Hackelnbrink beschlossen, die für den Grundstücksbereich Kindergarten / Kinderkrippe Möncheholzring 27 abweichende Darstellung Wohnbaufläche im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung im Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung entsprechend 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzupassen in Fläche für den Gemeinbedarf im Sinne von 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 147

13 Der Beschluss der 5. Änderung des Bebauungsplanes L 110 Mönchewiesen und Hackelnbrink wird hiermit bekannt gemacht. Einhergehend mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes L 110 (rechtskräftig seit ) für den berührten Teilbereich aufgehoben. Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes L 110 Mönchewiesen und Hackelnbrink im beschleunigten Verfahren liegt im Stadtteil Langelsheim; er beinhaltet die städtische Fläche des Kindergartens Möncheholzring 27 und die nördlich angrenzende städtische Spielplatzfläche sowie einen Teil des Grundstücks Möncheholzring 17/19. Der räumliche Geltungsbereich ist im zugehörigen Lageplan kenntlich gemacht. Die 5. Änderung des Bebauungsplanes L 110 Mönchewiesen und Hackelnbrink und die dazugehörige Begründung werden ab sofort im Rathaus der Stadt Langelsheim, Bauamt, Zimmer 303, Harzstr. 8, Langelsheim, zu den nachstehend genannten Zeiten zu jedermanns Einsicht bereit gehalten: montags und mittwochs von Uhr und von Uhr; dienstags und donnerstags von Uhr und von Uhr; freitags von von Uhr. Über den Inhalt der 5. Änderung des Bebauungsplanes L 110 Mönchewiesen und Hackelnbrink wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die 5. Änderung des Bebauungsplanes L 110 Mönchewiesen und Hackelnbrink wird mit dieser Bekanntmachung nach 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl. I, Seite 2585), rechtsverbindlich. Hinweise: 1. Hinweis auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB: Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Langelsheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. gez. Henning Schrader Anlage 1 Übersichtsplan Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 148

14 Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 149

15 40 Stadt Seesen Seesen, den BEKANNTMACHUNG Teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz (Ursprungsplan) sowie teilweise Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen Die teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen sowie die teilweise Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen ist vom Rat der Stadt Seesen am gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen worden. Die teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen sowie die teilweise Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen wird gem. 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) hiermit bekannt gegeben. Der Geltungsbereich der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen sowie der teilweisen Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen umfasst die Flurstücke 7/4, 8/14, 13/18, 8/12, 8/13, 13/17 und 8/9, Flur 5, Gemarkung Seesen (siehe Lageplan): Quelle : Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) Mit der Bekanntmachung (Erscheinen des Amtsblattes für den Landkreis Goslar) wird die teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen sowie die teilweise Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan und die Begründung werden ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Seesen, Marktstraße 1, Zimmer 12, Seesen, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es wird auf Verlangen darüber Auskunft erteilt. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 150

16 Es wird gemäß 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn diese Verletzungen oder Mängel nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen sowie der teilweisen Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen schriftlich gegenüber der Stadt Seesen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie 44 Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes SE 05 Am Schützenplatz in Seesen sowie die teilweise Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplans SE 05 Am Schützenplatz in Seesen eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann eine Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Alexander Nickel 41 LANDKREIS GOSLAR BImSchG 02/11 Feststellung gemäß 3 a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Volkswind NT GmbH, Im Erln 13, Vienenburg hat im Januar 2011 die Genehmigung gem. 4 und 19 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von 3 Windenergieanlagen am Standort Vienenburg- Immerode beantragt. Eine der neu zu errichtenden Windenergieanlagen soll zwei vorhandene kleinere Anlagen des Typs Enercon E 40 ersetzen, die beiden anderen neu zu errichtenden Windenergieanlagen erweitern den vorhandenen Windpark entsprechend. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist gem. 3 c i. V. m. Nummer der Anlage 1 UVPG durch eine Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob für die beantragten Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung in diesen Verfahren nicht erforderlich ist. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar. Goslar, gez. Stephan Manke Landrat Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 151

17 42 Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wiedelah Der Kirchenvorstand hat in seiner Sitzung vom 21. Februar 2011 die nachstehende Friedhofsgebührenordnung gemäß 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom beschlossen. 1 Gegenstand der Gebühren Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für besondere Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührenordnung erhoben. Gräber im Sinne dieser Friedhofsgebührenordnung sind Erdgräber, als einstellige (Reihengräber) und als mehrstellige (Wahlgräber); Urnengräber sind einstellige (Reihenstellen) oder mehrstellige (Wahlstellen). Wahlgräber setzen sich in der Regel aus zwei Stellen zusammen (je eine Stelle für jede Belegung bzw. künftige Belegung). 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag oder Interesse der Friedhof und seine Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Im Fall es 4 Abs. 2 können Gebühren für die Unterhaltung der Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhefrist vorgesehen werden. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig. (2) Die Kirchengemeinde kann außer in Notfällen die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange die hierfür vorgesehene Gebühr nicht entrichtet und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. (3) Rückständige Friedhofsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch die nach staatlichem und kommunalem Recht zuständige Stelle. 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren (1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. (2) Wird auf eine Grabstelle oder Urnenstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z.b. wegen Umbettung, Verzicht auf Belegung weiterer erworbener Grabstellen), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts bezahlte Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. I. Grabgebühren 1. für Reihengräber (Einzelgrabstellen) 5 Gebühren a) je Reihengrabstelle 250,00 b) je Reihengrabstelle für ein Kind bis zu 6 Jahren 160,00 c) je Reihenurnenstelle 230,00 Werden nebeneinander liegende Reihengrabstellen gemeinsam genutzt oder wird in einer Reihengrabstelle ausnahmsweise eine Urne beigesetzt, so gelten für sie die Grabgebühren für Wahlgrabstellen. Entsprechendes gilt für Reihenurnenstellen. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 152

18 2. für Wahlgräber (Doppel- oder Familienstellen) a) je Wahlgrabstelle des Wahlgrabes 500,00 b) Zuschlag je Wahlgrab- oder Wahlurnenstelle In bevorzugter Lage c) je Wahlurnenstelle Die Gebühr ist bei Erwerb des Nutzungsrechts auch für nicht belegte, aber noch zu belegende Grabstellen zu zahlen. Bei späteren Beerdigungen muss das Nutzungsrecht für alle anderen belegten und unbelegten Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhefrist für den zuletzt Beerdigten nach Nr. 5 gebührenpflichtig verlängert werden. 3. für Rasenstellen a) je Grabstelle einschließlich Abfallbeseitigung für die Dauer der Ruhefrist und Grabplatte 1.125,00 b) je Urnengrabstelle 500,00 4. für die Verleihung des Rechts zur Beistellung einer Urne in eine schon belegte Grab- oder Urnenstelle 150,00 (Die Ruhefrist der belegten Grabstelle muss dann bis zum Ablauf der Ruhefrist für die neue Urnenstelle gebührenpflichtig verlängert werden.) 5. für die Verlängerung oder den Wiedererwerb des Rechts an Grabstätten je Grabstelle und Jahr Angleichung der Ruhefrist (Zahlbar im Voraus in einer Summe für den Zeitraum der Verlängerung.) a) anlässlich der Belegung der 2. Stelle nach Nr. 2 eines Wahlgrabes oder einer Wahlurnenstelle 15,00 b) bei Reihengräbern und Reihenurnenstellen 15,00 c) bei sonstigen Verlängerungen oder Wiedererwerb des Rechts an einer Grab- oder Urnenstelle 15,00 II. Beerdigungsgebühren 1. Für Ausheben, Zuwerfen und Anhügeln eines Grabes jedoch ohne Bedecken mit Grastorf oder Bepflanzung a) Erdgrabstelle Die durch den beauftragten Unternehmer entstehenden Kosten werden von der Kirchengemeinde direkt an den Gebührenschuldner gem. 2 zur Bezahlung weitergegeben. a) Urnengrab- und Erdgrabstelle für ein Kind bis zu 6 Jahren 80,00 b) Zuschlag bei außergewöhnlich schwierigen Bodenverhältnissen ( Gestein, tiefgehender Frost, Morast, Tiefenbegräbnis) 25,00 2. für Glockenläuten 25,00 3. für Grabnummernschild 10,00 Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 153

19 III. Verwaltungsgebühren 1. Allgemeine Verwaltungsgebühr aus Anlass einer Bestattung für Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (Zahlbar bei Genehmigung.) a) Gestattung der Aufstellung eines liegenden Kissensteins bis zu einer Höhe von 0,15m oder einer Grabplatte 100,00 b) Gestattung der Errichtung eines Grabmals mit einer Höhe von mehr als 0,15 m aa) bei einstelligem Grab 100,00 bb) bei mehrstelligem Grab (Wahlgrab) 100,00 cc) bei dreistelligem Grab 100,00 dd) bei Urnengrabstellen 100,00 ee) bei Rasengrabstellen 100,00 c) Genehmigung der Beerdigung eines Ortsfremden 150,00 IV. Sonstige Gebühren 1. für jährliche Überprüfung der Sicherheit von stehenden Grabmalen und sonstigen stehenden baulichen Anlagen a) für die Dauer der Ruhefrist b) bei Verlängerungen von Rechten an Grabstellen pro Jahr für Abfallbeseitigung von Grabmalen a) einmalige Gebühr je Einzelgrabstelle 180,00 b) einmalige Gebühr je Doppelgrabstelle 360,00 3. für das Abräumen von Grabmalen einschl. Entsorgung a) bei einstelligem Grab 150,00 b) bei zweistelligem Grab 250,00 c) bei dreistelligem Grab 350,00 d) bei Urnengrabstelle 120,00 4. Unterhaltung von Grabstellen bei Einebnung vor Ablauf des Nutzungsrechts pro Jahr a) bei Einzelgrabstellen 20,00 b) bei Doppelgrabstellen 30,00 6 Sonder- und Nebenleistungen Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht genannt sind, werden nur auf besondere Vereinbarung erbracht, wobei das zu entrichtende Entgelt der Höhe des tatsächlichen Aufwandes einschließlich Mehrwertsteuer entspricht. 7 Inkrafttreten (1) Diese Friedhofgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Anhörung der politischen Gemeinde am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten alle bisherigen Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 154

20 Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 155

21 43 SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Goslar (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), der 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und des 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG) hat der Rat der Stadt Goslar in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 12 (1), Satz 1 (Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr) erhält die Fassung: 1 Die Schmutzwassergebühr wird a) als Grundgebühr nach der Zahl der auf dem Grundstück verwendeten Wassermesser und b) nach der Abwassermenge, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage für Schmutzwasser gelangt berechnet. 14 ( Gebührensätze) erhält die Fassung: Die Abwassergebühren betragen bei Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlage für die: 1. Schmutzwasserbeseitigung a) als Grundgebühr = 2,00 monatlich pro auf dem Grundstück verwendetem Wassermesser und b) als Gebühr nach der Abwassermenge = 3,15 /m³ 2. Niederschlagswasserbeseitigung = 0,44 /m². 2 3 Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt 12 (1), Satz 1 und 14 der bisherigen Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Goslar (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) vom außer Kraft. Goslar, Stadt Goslar I. V. gez. Klaus Germer Erster Stadtrat Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 156

22 44 Amtliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2009 des Stadtbetriebes Vienenburg (SBV) gem. 34 der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) i.d. Fassung vom 27. Januar 2011 Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2009 des Stadtbetriebes Vienenburg wurde von der Alff-Eickhoff Unternehmensberatung GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Goslar, geprüft und mit folgendem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Stadtbetriebes Vienenburg für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2009 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Eigenbetriebs. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebs sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung des Stadtbetrieb Vienenburg hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Der Eigenbetrieb wird wirtschaftlich geführt. Goslar, den 23. Juli 2010 Alff-Eickhoff Unternehmensberatung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft gez. Dipl.-Kfm. Graff Wirtschaftsprüfer Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Goslar hat den Prüfungsbericht mit folgendem Feststellungsvermerk versehen: Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2009 sowie der Bestätigungsvermerk wurden zur Kenntnis genommen. Ergänzende Feststellungen waren vom Rechnungsprüfungsamt nicht zu treffen. Goslar, den 20. September 2010 Landkreis Goslar Der Landrat Rechnungsprüfungsamt Im Auftrag gez. Wolfgang Weber (L.S.) Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 6 (veröffentlicht unter 157

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