Zusatzvereinbarung 2010/2011/2012
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- Dagmar Seidel
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1 Zusatzvereinbarung 2010/2011/2012 abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Burgenland (kurz: Ärztekammer) einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die im 2 des Gesamtvertrages vom 20. Mai 1994 angeführten Krankenversicherungsträger andererseits. I. Gültigkeit 1. Diese Zusatzvereinbarung gilt für das Vertragsverhältnis der Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, ausgenommen die Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, zu den im 2 des Gesamtvertrages angeführten Krankenversicherungsträgern. 2. Mit dieser Zusatzvereinbarung wird die Honorarordnung mit Stand 31. Dezember 2009 für den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2012 verlängert, soweit im Folgenden keine Änderungen vereinbart werden. 3. Sämtliche Bestimmungen des Gesamtvertrages vom 20. Mai 1994 sowie die Zusatzvereinbarungen und Zusatzprotokolle zu diesem Gesamtvertrag bleiben unverändert in Geltung, soweit keine abweichenden Regelungen in der Zusatzvereinbarung 2010/2011/2012 getroffen werden. II. Honorarwertsicherungsvereinbarung Die Honorarwertsicherungsvereinbarung gemäß Punkt II. der Zusatzvereinbarung 2003 wird unbeschadet der Bestimmungen gemäß VI. 2. dieser Zusatzvereinbarung für den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2012 außer Kraft gesetzt. III. Wochentagsnacht-Bereitschaftsdienst (WTN-BD) 1. Die BGKK beteiligt sich unter Bedachtnahme auf die zugrundeliegende Kooperationsvereinbarung über einen Wochentagsnacht-Bereitschaftsdienst sowie die Errichtung von Gesundheits- und Sozialsprengel im Burgenland zwischen dem Land Burgenland und der Ärztekammer an den Kosten des von der Ärztekammer eingerichteten WTN-BD im Jahr 2010 mit 65,33, im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2011 mit 65,42 und ab 1. April 2011 mit 71,06 (davon sind 4,65 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu tragen) pro Dienst, wobei der aufgrund dieser Beteiligung entstehende Gesamtaufwand als Teil der Gesamthonorarsumme anzusehen ist. 2. Kreis- und Gemeindeärzte, die gemäß 5 Z. 3 der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Ärztekammer aus ihrer Dienstpflicht heraus einen unentgeltlichen Dienst zu verrichten haben, erhalten auch für diese Dienste bis 31. März ,-- sowie ab 1. April ,45 (davon sind 2,84 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu tragen). 3. Die Tarife für das Jahr 2012 sind in der Anlage 2 zu dieser Zusatzvereinbarung (vgl. Pkt. VI. 5.) nach Valorisierung des Honoraranteiles des Landes und der Gemeinden gemäß der Kooperationsvereinbarung festzulegen.
2 IV. Honorarregelung Die Honorierung der Leistungen der Vertragsärzte für Allgemeinmedizin, allgemeinen Vertragsfachärzte und Vertragsfachärzte für Radiologie erfolgt für den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. März 2011 zu den zum 31. Dezember 2009 in Geltung stehenden Tarifen der Honorarordnung. 2. Die Vertragsärzte erhalten mit der Anweisung der Endabrechnung des 4. Quartals 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt ,56 oder 0,66 % der Honorarsumme 2009 exklusive Labor ( ,09). Dieser Betrag wird auf die Fachgruppen aufgeteilt wie folgt: Ärzte für Allgemeinmedizin: ,85 (0,71 %) FÄ f. Kinderheilkunde: 9.179,67 (1,01 %) FÄ f. Gynäkologie: ,65 (0,84 %) FÄ f. Augenheilkunde: ,45 (0,50 %) FÄ f. Radiologie: ,53 (0,30 %) FÄ f. Dermatologie: 9.371,13 (0,69 %) FÄ f. Lungenheilkunde: 9.897,90 (0,69 %) FÄ f. Orthopädie: 8.964,49 (0,69 %) FÄ f. HNO: ,25 (0,69 %) FÄ f. Innere Medizin: ,73 (0,69 %) FÄ für Neurologie/Psychiatrie: ,53 (0,69 %) FÄ f. Chirurgie/Unfallchirurgie: 5.637,46 (0,69 %) FÄ f. Urologie: 8.483,92 (0,69 %) Die Berechnung des Auszahlungsbetrages für den einzelnen Vertragsarzt erfolgt im Verhältnis seiner Honorarsumme des 4. Quartals 2010 zur Honorarsumme der jeweiligen Fachgruppe im 4. Quartal Zusätzlich zur Zahlung gemäß Punkt 2. wird von der BGKK eine Einmalzahlung in Höhe von ,-- als Abgeltung für das Moratorium im 1. Quartal 2011 sowie für die Verpflichtung zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (e-aum) gemäß Punkt V. geleistet. Die Festlegung der Kriterien für die Verteilung des Betrages obliegt der Ärztekammer. Die Anweisung des auf den einzelnen Arzt entfallenden Betrages erfolgt im Juni V. Honorarregelung Mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2011 wird die Honorarsumme aller Vertragsärzte des Jahres 2009 exklusive Laborhonorare ( ,09) und unter Anrechnung von 0,25 % für die neue Sonderleistungsposition Heilmittelberatungsgespräch gemäß Punkt VI um 1,96 % oder ,18 erhöht. Die Honorarerhöhung für die einzelnen Fachgruppen beträgt: Ärzte für Allgemeinmedizin: ,48 (2,10 %) FÄ f. Kinderheilkunde: ,87 (3,00 %) FÄ f. Gynäkologie: ,23 (2,80 %) FÄ f. Augenheilkunde: ,08 (1,50 %) FÄ f. Radiologie: ,81 (0,90 %) FÄ f. Dermatologie: ,04 (2,06 %) FÄ f. Lungenheilkunde: ,57 (2,06 %) FÄ f. Orthopädie: ,53 (2,06 %) FÄ f. HNO: ,74 (2,06 %) FÄ f. Innere Medizin: ,77 (2,06 %) FÄ f. Neurologie/Psychiatrie: ,10 (2,06 %) Seite 2
3 FÄ f. Chirurgie/Unfallchirurgie: ,81 (2,06 %) FÄ f. Urologie: ,15 (2,06 %) 2. Die Honorarerhöhung gem. Pkt. 1 wird mit Wirksamkeit 1. April 2011 wie folgt verteilt: a. Zunächst werden sämtliche von Ärzten für Allgemeinmedizin und allgemeinen Fachärzten verrechenbaren Positionen der Honorarordnung mit Stand 31. März 2011 (inkl. Grundvergütungen und sonstige Scheinwerte; exkl. Laborpositionen, VU-Leistungen, MHKP-Leistungen sowie Mutter-Kind-Pass-Leistungen; somit die Pos. Nr. 001 bis 699) um 1,5 % erhöht. b. Zusätzlich werden im Sinne eines Strukturausgleiches folgende Leistungen oder Limite erhöht bzw. Änderungen vorgenommen: Allgemeinmedizin Pos. 009 Sonn- und Feiertagsdienst + 15,09 Dermatologie Pos. 441 Kohlensäureschneebehandlung + 0,38 Pos. 445 Kaustik + 0,40 Pos. 450 Prick-Test (bis 10) + 0,22 Pos. 451 Prick-Test (weiters) + 0,21 Pos. 454 Auflichtuntersuchung + 0,35 Gynäkologie Pos. 304 Zystoskopie Frau + 0,70 Pos. 376 PAP + 0,16 Pos. 587 Sonographie Limit + 1 % auf 36 % Kinderheilkunde Grundvergütung (alle Staffeln) + 0,27 Pos. 412 Denver-Development-Test + 1,50 Pos. 413 Motosk. Unters. geistiger Entw.Stand + 1,64 Pos. 426 Ernährungsplan + 2,60 Pos. 427 Behandlung Enuresis + 1,70 Lunge Pos. 419 Blutgasanalyse + 0,22 Pos. 423 Atemwiderstandsmessung + 0,45 Orthopädie Pos. 263 Manualtherapie + 0,67 Pos. 284 Prüfung Sensibilität mit Schema + 0,86 HNO Pos. 149 Otomikroskopie + 0,14 Pos. 160 Endoskopie obere Luftwege + 0,14 Innere Medizin Pos. 233 Gastroskopie + 2,23 Pos. 295 Polypektomie Schlinge + 2,20 Pos. 296 Polypektomie Zange + 2,20 Pos. 408 Ergometrie + 1,51 Textänderung ab : Pos. 231 Unvollständige Koloskopie (Untersuchung kann oder muss aus medizinischen Gründen nicht bis zum Coekum durchgeführt werden). Pos. 232 Vollständige Koloskopie Neurologie/Psychiatrie Pos. 430 Psych. Exploration + 0,31 Pos. 431 Neurolog. Statuserhebung + 0,30 Pos. 432 Psychoth. Sitzung + 0,10 Chirurgie/Unfallchirurgie Pos. 233 Gastroskopie + 2,23 Pos. 243 Plast. Operation + 1,08 Pos. 295 Polypektomie Schlinge + 2,20 Pos. 296 Polypektomie Zange + 2,20 Pos. 580 Sonographie Oberbauch Limit + 1 % auf 10 % Pos. 581 Sonographie Niere Limit + 1 % auf 10 % Pos. 582 Sonographie Unterbauch Limit + 1 % auf 10 % Pos. 588 Sonographie Schilddrüse Limit + 1 % auf 10 % Seite 3
4 Textänderung ab : Pos. 231 Unvollständige Koloskopie (Untersuchung kann oder muss aus medizinischen Gründen nicht bis zum Coekum durchgeführt werden). Pos. 232 Vollständige Koloskopie Urologie Pos. 304 Zystoskopie Frau + 0,70 Pos. 427 Behandlung Enuresis + 1,70 Pos. 585 Urologischer Ultraschall Limit + 1 % auf 66 % c. Die von Fachärzten für Radiologie verrechenbaren Leistungen (alle vierstelligen Positionsnummern; somit 1001 bis 8009; 9544; 9578 bis 9599) werden mit Wirksamkeit 1. April 2011 um 0,9% erhöht. 3. Die ab 1. April 2011 geltenden Tarife werden in der Anlage 1, die ein integrierender Bestandteil dieser Zusatzvereinbarung ist, dargestellt. VI. Honorarregelung Mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2012 wird die Honorarsumme aller Vertragsärzte des Jahres 2009 exklusive Laborhonorare ( ,09) und unter Anrechnung von (vorerst) 0,17 % für die neue Sonderleistungsposition Heilmittelberatungsgespräch gemäß Punkt VI um 1,76 % oder ,16 erhöht. Die Honorarerhöhung für die einzelnen Fachgruppen beträgt: Ärzte für Allgemeinmedizin: ,82 (1,89%) FÄ f. Kinderheilkunde: ,14 (2,69%) FÄ f. Gynäkologie: ,96 (2,24%) FÄ f. Augenheilkunde: ,26 (1,35%) FÄ f. Radiologie: ,01 (0,81%) FÄ f. Dermatologie: ,43 (1,85%) FÄ f. Lungenheilkunde: ,28 (1,85%) FÄ f. Orthopädie: ,47 (1,85%) FÄ f. HNO: ,94 (1,85%) FÄ f. Innere Medizin: ,26 (1,85%) FÄ f. Neurologie/Psychiatrie: ,11 (1,85%) FÄ f. Chirurgie/Unfallchirurgie: ,06 (1,85%) FÄ f. Urologie: ,42 (1,85%) 2. Sofern die Regelung der burgenländischen Honorarwertsicherungsvereinbarung gemäß Punkt II. der Zusatzvereinbarung 2003 für das Jahr 2012 einen höheren als den unter Punkt 1. vereinbarten Prozentsatz ergibt, ist die Differenz ab 1. Jänner 2013 tarifwirksam umzulegen. Ist die durchschnittliche Jahresinflationsrate 2012 gemessen am VPI 2005 oder am an dessen Stelle tretenden VPI niedriger als die prozentuelle Anhebung gemäß der burgenländischen Honorarwertsicherungsvereinbarung für das Jahr 2012, so gelangt die Differenz zwischen dem vereinbarten Erhöhungsprozentsatz gemäß Punkt 1. und der Jahresinflationsrate 2012 tarifwirksam ab 1. Jänner 2013 zur Anwendung. 3. Es erfolgt keine Nachzahlung für das Jahr Die Honorarerhöhung gem. Pkt. 1 wird mit Wirksamkeit 1. April 2012 wie folgt verteilt: a. Zunächst werden sämtliche von Ärzten für Allgemeinmedizin und allgemeinen Fachärzten verrechenbaren Positionen der Honorarordnung mit Stand 31. März 2012 (inkl. Grundvergütungen und sonstige Scheinwerte; exkl. Laborpositionen, VU-Leistungen, MHKP-Leistungen sowie Mutter-Kind-Pass-Leistungen; somit die Pos.Nr. 001 bis 699) um 1,17 % erhöht. Seite 4
5 b. Zusätzlich werden im Sinne eines Strukturausgleiches folgende Leistungen oder Limite erhöht bzw. Änderungen vorgenommen: Allgemeinmedizin Pos. 009 Sonn- und Feiertagsdienst + 15,09 Dermatologie Pos. 441 Kohlensäureschneebehandlung + 0,34 Pos. 445 Kaustik + 0,34 Pos. 450 Prick-Test (bis 10) + 0,19 Pos. 451 Prick-Test (weiters) + 0,18 Pos. 454 Auflichtuntersuchung + 0,28 Gynäkologie Pos. 363 Kolposkopie + 0,08 Pos. 587 Sonographie Limit + 1 % auf 37 % Kinderheilkunde Grundvergütung (alle Staffeln) + 0,24 Pos. 412 Denver-Development-Test + 1,43 Pos. 413 Motosk. Unters. geistiger Entw.Stand + 1,42 Pos. 426 Ernährungsplan + 1,43 Pos. 427 Behandlung Enuresis + 1,50 Lunge Pos. 415 Bodyplethysmographie + 1,00 Pos. 417 Provokationstest + 0,95 Pos. 419 Blutgasanalyse + 0,37 Pos. 423 Atemwiderstandsmessung + 0,30 Orthopädie Pos. 263 Manualtherapie + 0,65 Pos. 285 Versorgung Heilbehelfe + 1,16 HNO Pos. 158 Attic-Spülung + 0,19 Pos. 174 Vestibularisprüfung + 0,21 Pos. 175 Audiometrie + 0,21 Innere Medizin Pos. 233 Gastroskopie + 0,56 Pos. 411 Echokardiographie Limit + 1 % auf 23 % Neurologie/Psychiatrie Pos. 432 Psychoth. Sitzung + 0,11 Pos. 438 Motorische NLG + 0,27 Pos. 439 Sensible NLG + 0,27 Pos. 480 MMSE + 0,75 Chirurgie/Unfallchirurgie Grundvergütung (alle Staffeln) + 0,11 Pos. 228 OP-Carpaltunnelsyndrom + 2,00 Pos. 233 Gastroskopie + 0,56 Pos. 242 OP-Schnellender Finger + 2,00 Pos. 243 Plast. Operation + 1,35 Pos. 290 Arthroskop. Untesuchung + 3,00 Pos. 291 Arthroskop. OP mit Teilresektion + 5,00 Pos. 292 Arthroskop. OP mit Glättung + 5,00 Urologie Pos. 305 Zystoskopie Mann + 0,92 Pos. 427 Behandlung Enuresis + 1,50 Pos. 585 Urologischer Ultraschall Limit + 1 % auf 67 % Augenheilkunde Die derzeitige Pauschalzahlung (Zusatzvereinbarung 2007 bis 2009) wird um 4.523,47 erhöht. c. Die von Fachärzten für Radiologie verrechenbaren Leistungen (alle vierstelligen Positionsnummern; somit 1001 bis 8009; 9544; 9578 bis 9599) werden mit Wirksamkeit 1. April 2012 um 0,81 % erhöht. 5. Die ab 1. April 2012 geltenden Tarife werden nach Evaluierung der neuen Leistungsposition 018 "Heilmittelberatungsgespräch" in der Anlage 2, die ein integrierender Bestandteil dieser Zusatzvereinbarung ist, dargestellt. Seite 5
6 VII. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (e-aum) 1. Mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2011 ist von den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (e-aum) zu verwenden. Dies gilt nicht für jene Vertragsärzte, die bis spätestens 31. Dezember 2011 ihren mit der BGKK abgeschlossenen Einzelvertrag zurücklegen. 2. Der Vertragsarzt hat bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung alle Angaben im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Patienten zu machen, insbesondere ist das Ende oder das voraussichtliche Endes der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. 3. Die Ärztekammer für Burgenland und die BGKK können verwaltungsvereinfachende Maßnahmen im Zusammenhang mit der e-aum gesondert vereinbaren. 4. Mit der Zahlung gemäß Punkt IV.3. sind alle finanziellen Forderungen der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen aus dem Titel der e-aum abgegolten. A. Allgemeines VIII. Heilmittelvereinbarung Die Heilmittelvereinbarungen der letzten Jahre hatten die Zielsetzung der Ökonomisierung der Heilmittelverordnungen durch die niedergelassenen Vertragsärzte, wobei vor allem die Steigerung des Generikaanteils an den Verordnungen ein Schwerpunkt war. 2. Die Dynamik in der Steigerung des Generikaanteils hat sich reduziert. Dies kann auch mit einem bereits hohen erzielten Generikaanteil begründet werden. Die BGKK hat durch die gemeinsamen Initiativen zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit im Vergleich der Gebietskrankenkassen (GKKs) im Lauf der Jahre sehr niedrige Kosten pro Verordnung erreicht, allerdings schlechte Bilanzzahlen, da die BGKK über Jahre die höchste Verordnungsdynamik der GKKs hat. 3. Die neue Heilmittelvereinbarung hat einen zusätzlichen Schwerpunkt auf die Mengenentwicklung. Die BGKK hat eine weitaus höhere Verordnungsdichte (auch altersstandardisiert) als die übrigen GKKs und zusätzlich im Jahr 2010 die höchste Verordnungssteigerung aller GKK s. 4. Im Rahmen der neuen Heilmittelvereinbarung werden weiters der flächendeckende Einsatz des Öko-Tools, die Einführung des Heilmittelberatungsgesprächs und die Thematisierung der Polypharmakotherapie (Fortbildungsveranstaltungen) umgesetzt. Die bestehend aus Mitgliedern der Ärztekammer und der BGKK eingesetzte Task-Force wird die Vertragsärzte über die bundeslandbezogene (wenn möglich auf Bezirksebene abgestellte) Verordnungshäufigkeit periodisch informieren, wobei die genauen Inhalte dieser Informationen noch zu vereinbaren sind. B. Neue Heilmittelvereinbarung 1. Intention der Heilmittelvereinbarung zwischen der Ärztekammer und der BGKK ist eine Steigerung der Effizienz der limitierten, verfügbaren Mittel im Heilmittelbereich. Die HM- Vereinbarung 2011 bezieht sich insbesondere auf die Kostenentwicklung der BGKK im Vergleich zu den GKKs. Zielsetzung der HM-Vereinbarung 2011 ist eine Kostensteigerung für die BGKK, die im Bereich bzw. unter der Kostensteigerung der GKKs ohne BGKK liegt, wobei Einsparungen für Strukturverbesserungen, die gemeinsam zwischen Kammer und Kasse festzulegen sind, im burgenländischen Gesundheitswesen aufgewendet werden. Damit soll die Heilmittelvereinbarung einen Beitrag zur Optimierung der Ressourcenallokation im Heilmittelbereich liefern. Seite 6
7 2. Die Angleichung der Kostensteigerung für die BGKK an den Durchschnitt der GKKs ohne BGKK ist mit keiner Verschlechterung der Versorgungsqualität verbunden. Da das Jahr 2010 als Datenbasis der HM-Vereinbarung 2011 herangezogen wird (vgl. Pkt. 3 lit. e), wird von einem im Vergleich sehr hohen Ausgangsniveau der Versorgung bei der BGKK ausgegangen. Im 1. Halbjahr 2010 hat die BGKK im altersstandardisierten Vergleich um 18 % mehr Verordnungen und um 13 % höhere Kosten als der gewichtete Durchschnitt der GKKs ohne BGKK. Die Zielsetzung einer Kostensteigerung im Heilmittelbereich an den Durchschnitt der GKKs ist daher mit einer unverändert höheren Versorgungsdichte, z.b. Medikamentenkosten pro Anspruchsberechtigter, verbunden. 3. Folgende Messparameter werden herangezogen: a. Vergleich BGKK gegenüber GKKs ohne BGKK (vgl. lit. c) b. Relative jährliche Kostensteigerung Heilmittel (mit ATC-Code) der burgenländischen Ärzte für Anspruchsberechtigte der BGKK im Jahr 2011 und 2012 gegenüber dem Jahr 2010 (vgl. lit. e) c. Investitionsauslösend ist eine relative Kostensteigerung der BGKK (eingeschränkt auf burgenländische Ärzte und Medikamente mit ATC-Code), die 2011 bzw höchstens im Durchschnitt der anderen GKKs liegt. d. Bei Zielerreichung gemäß lit. c stehen einmalig pro Jahr ,00 für Strukturverbesserungen zur Verfügung. Für jedes Promille einer Kostensteigerung der BGKK, das unter dem Durchschnitt der anderen GKKs liegt, stehen zusätzlich 0,7 Promille der Honorarsumme des Vorjahres für Strukturverbesserungen zur Verfügung. Insgesamt stehen höchstens ,00 pro Jahr zur Verfügung. e. Wird das Ziel gemäß lit c. nicht vollständig erreicht, kann die Steigerung im Bereich der BGKK gegenüber den anderen GKKs an letztere aber angenähert werden, kommt es zu einer Ausschüttung von Strukturmitteln in der Höhe von ,00 unter folgenden Voraussetzungen: Basis ist die relative Ausgabensteigerung der BGKK sowie die der anderen GKKs des Jahres 2010 (für die Jahre 2011 und 2012). Es wird die Differenz zwischen diesen gebildet und diese halbiert. Liegt die Steigerung im Bereich der BGKK im Jahr 2011 bzw um höchstens diesen halbierten Differenzprozentsatz des Jahres 2010 über der Steigerung der anderen GKKs, so werden jährlich ,00 für Strukturverbesserungen ausgeschüttet. Beispiel 1: Kostenentwicklung 2010: BGKK +3,0 %, Rest-GKKs: 0,2 % Kostenentwicklung 2011: BGKK +0,5 %, Rest-GKKs: 1,0 % Die Entwicklung im Burgenland liegt 5 Promille unter dem Durchschnitt der Rest- GKKs, es kommt daher zusätzlich zur Ausschüttung des Basisbetrages in der Höhe von ,00 zur Ausschüttung von 3,5 Promille der Honorarsumme des Jahres 2010 (entspricht ca ,00). Beispiel 2: Kostenentwicklung 2010: BGKK +3,0%, Rest-GKKs: 0,2% Kostenentwicklung 2011: BGKK +1,0%, Rest-GKKs: 0,5% Die Kostensteigerung der BGKK ist zwar höher als bei den Rest-GKKs, liegt aber innerhalb der halben Differenz (d.s. 1,4 %; es käme bis zu einer Steigerung von 1,9 % (0,5 % plus 1,4 %) zu einer Ausschüttung) des Jahres Es stehen daher ,00 zur Verfügung. 4. Bei Zielerreichung gemäß Pkt. 3 leistet die Sozialversicherungsanstalt der Bauern analog der Zahlungen der BGKK einen Ausschüttungsbetrag im Ausmaß von 7 % des von der BGKK geleisteten Betrages. Seite 7
8 C. Ökonomische Verschreibweise (Öko-Tool) 1. Die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln (RöV) sind zu beachten. 2. Bei medizinischer Vertretbarkeit und unter Berücksichtigung einer gesicherten Compliance besteht bei mehreren gleich geeigneten Heilmitteln die Verpflichtung zur Verordnung des kostengünstigsten Heilmittels. Ob im konkreten Behandlungsfall ein wirkstoffähnliches Arzneimittel oder ein Biosimilar geeignet sind, entscheidet (solange keine anderslautende Vereinbarung zwischen Hauptverband und Österreichischer Ärztekammer besteht) der behandelnde Vertragsarzt. 3. Um die Verpflichtung des Pkt. 2 einhalten zu können, steht den Vertragsärzten ein Ökotool über die Arztsoftware oder eine Webversion (auch über die E-Card-Infrastruktur) zur Verfügung. Die Vertragsärzte sind ab 1. April 2011 verpflichtet, dieses Instrument bei der Verordnung von Heilmitteln zu verwenden. 4. Der Vertragsarzt soll dabei unter Beachtung der medizinischen Erfordernisse grundsätzlich die im Öko-Tool enthaltenen Arznei- und Heilmittel verordnen. Dies gilt auch bei wirkstoffgleichen und wirkstoffähnlichen Arznei- und Heilmitteln sowie Biosimilars. 5. Dem verordnenden Vertragsarzt werden von der Kasse überdies die Folgekosten der Heilmittelverordnungen unverzüglich mitgeteilt. Das Procedere wird in einer gemeinsam von Kasse und Kammer paritätisch besetzten Task-Force festgelegt. Dadurch sollen ein regelmäßiges Monitoring sowie ein gemeinsames Controlling (Maßnahmensteuerung) gewährleistet werden. D. Gemeinsame Fortbildungen Die BGKK organisiert eine Fortbildungsreihe zum Thema Polypharmakotherapie in Zusammenarbeit mit der Medizinischen Universität Wien, Abteilung für Klinische Pharmakologie. Die Ärztekammer wird die Vertragsärzte motivieren, an diesen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Auch die Spitalsärzte sollen daran teilnehmen. Die Terminabstimmung erfolgt auf Büroebene. E. Gemeinsame Task-Force 1. Um das durch die Heilmittelvereinbarung erwartete Veränderungsmanagement zu steuern, wird die Steuerungsgruppe Task Force gegründet. Diese setzt sich aus jeweils zwei Vertretern der Ärztekammer für Burgenland und der BGKK zusammen. Auf Büroebene werden dabei die periodische Evaluierung der Heilmittelvereinbarung und die notwendigen Interventionen zur Zielerreichung abgestimmt. Die Mitglieder der Task Force sind für die Ärztekammer für Burgenland der Kurienobmann der niedergelassenen Ärzte und der Kammeramtsdirektor und für die BGKK der Leiter der Abteilung Vertragspartner und der Leiter der Arbeitsgruppe Behandlungsökonomie. Diesen obliegt der Informationsaustausch innerhalb der Ärztekammer bzw. der BGKK. Bei Bedarf können der Task Force weitere Mitglieder beigezogen werden, insbesondere sollen auch die Krankenanstalten durch einen Vertreter eingebunden werden. 2. Vorgabe für die Task Force ist, dass jedenfalls nach Vorliegen der Quartalszahlen die für die Heilmittelvereinbarung als wesentlich beurteilten Daten analysiert und bewertet werden. Die weitere Kommunikationsstrategie zu den burgenländischen Ärzten soll dabei nach Vorgabe der in der Heilmittelvereinbarung angeführten Zielerreichung abgestimmt werden. Seite 8
9 F. Neue Position "Heilmittelberatungsgespräch" mit Wirkung ab 1. April Die Position 018 Heilmittelberatungsgespräch zum Tarif von 9,-- als neue Sonderleistungsposition kann für Gespräche mit folgenden Themen verrechnet werden: a) Polypharmakologie mit dem Ziel, Interaktionen zu vermeiden (Durchforsten von Medikamentenlisten) b) Überwachung der Heilmittelversorgung des Patienten mit dem Ziel, unnötige Heilmittelverordnungen zu vermeiden (weil der Patient über ein entsprechendes Heilmittel mit dieser Indikation bereits verfügt) c) Ein- und Umstellung auf Generika in jenen Fällen, in denen Überzeugungsarbeit geleistet werden muss d) Empfehlung von heilmittelersetzenden Maßnahmen inkl. Handlungsanleitungen (z.b. Hausmittel, Verhaltensänderungen) 2. Die Leistung ist verrechenbar von Ärzten für Allgemeinmedizin in maximal 7 % der Grundleistungsfälle, Fachärzten für Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie/Psychiatrie in maximal 4 % der Grundleistungsfälle und allen anderen Fachärzten (mit Ausnahme der Fachärzte für Radiologie) in maximal 2 % der Grundleistungsfälle. Die Leistung ist gleichzeitig mit der Position 014 Ärztlicher Koordinierungszuschlag verrechenbar. Die gleichzeitige Verrechnung der Pos. 019 Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache. ist nicht zulässig. 3. Das Heilmittelberatungsgespräch hat grundsätzlich zwischen 5 bis 10 Minuten zu dauern. Der Arzt führt das Gespräch persönlich. Die Gesprächsführung mit Eltern von Kindern bzw. Angehörigen/Pflegepersonen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen ist zulässig. Das Gespräch muss sich auf mindestens einen der aufgelisteten Themenkreise (Pkt. 1 lit. a bis d) beziehen und ist in Stichworten in der Kartei zu dokumentieren. 4. In der Anmerkung zur Position 014 Ärztlicher Koordinierungszuschlag (Anhang 8 der Honorarordnung) wird ab 1. April 2011 der Punkt Koordinierung der Heilmittelverschreibung bei multimorbiden Patienten ersatzlos gestrichen. IX. Anpassung des Gesamtvertrages Die Vertragsparteien vereinbaren, den Gesamtvertrag vom 20. Mai 1994 sowie den Gruppenpraxis-Gesamtvertrag vom 25. Juni 2007 den geltenden rechtlichen Bestimmungen anzupassen. Eisenstadt, 21. Juni 2011 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Seite 9
10 Ärztekammer für Burgenland Der Kurienobmann: Der Präsident: Dr. Milan KORNFEIND OA Dr. Michael LANG Burgenländische Gebietskrankenkasse Der Obmann: Der leitende Angestellte: Josef GRAFL Mag. Christian MODER Sozialversicherungsanstalt der Bauern Der Obmann: Der leitende Angestellte: Seite 10
11 GRUNDVERGÜTUNG Die Honorierung der Grundleistungsvergütung pro gültigen Behandlungsschein (Krankenkassenscheck bzw. Überweisungsschein, Rücküberweisungsschein) und Kalendervierteljahr ist wie folgt geregelt. Ärzte für Allgemeinmedizin: ab bis Fälle (GKK): bis Fälle (SVB): Staffel ,73 Staffel ,32 Staffel ,02 Staffel ,21 Staffel ,07 Staffel 6 darüber darüber 9,96 Fachärzte für Lungenkrankheiten: ab bis Fälle (GKK): bis Fälle (SVB): Staffel ,23 Staffel ,42 Staffel ,61 Staffel ,90 Staffel 5 darüber darüber 11,19 Fachärzte für Augenheilkunde: ab bis Fälle (GKK): bis Fälle (SVB): Staffel ,80 Staffel ,09 Staffel ,28 Staffel ,57 Staffel ,27 Staffel 6 darüber darüber 10,86 Seite 11
12 Fachärzte für Chirurgie/Unfallchirurgie: ab bis Fälle (GKK): bis Fälle (SVB): Staffel ,93 Staffel ,82 Staffel ,62 Staffel ,22 Staffel ,81 Staffel 6 darüber darüber 12,00 Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten: ab bis Fälle (GKK): bis Fälle (SVB): Staffel ,25 Staffel ,84 Staffel ,24 Staffel ,47 Staffel ,71 Staffel 6 darüber darüber 11,00 Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe: ab bis Fälle (GKK): bis Fälle (SVB): Staffel ,47 Staffel ,76 Staffel ,05 Staffel ,34 Staffel ,94 Staffel 6 darüber darüber 11,12 Fachärzte für Innere Medizin: ab bis Fälle (GKK): bis Fälle (SVB): Staffel ,58 Staffel ,17 Staffel ,06 Staffel ,75 Staffel ,04 Staffel 6 darüber darüber 13,93 Seite 12
13 Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde: ab bis Fälle (GKK): bis Fälle (SVB): Staffel ,54 Staffel ,29 Staffel ,28 Staffel ,97 Staffel ,94 Staffel 6 darüber darüber 11,85 Fachärzte für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten: ab bis Fälle (GKK): bis Fälle (SVB): Staffel ,83 Staffel ,12 Staffel ,01 Staffel ,30 Staffel ,59 Staffel 6 darüber darüber 10,18 Fachärzte für Neurologie/Psychiatrie: ab bis Fälle (GKK): bis Fälle (SVB): Staffel ,20 Staffel ,69 Staffel ,58 Staffel ,56 Staffel ,75 Staffel 6 darüber darüber 10,44 Fachärzte für Orthopädie: ab bis Fälle (GKK): bis Fälle (SVB): Staffel ,90 Staffel ,49 Staffel ,08 Staffel ,37 Staffel ,97 Staffel 6 darüber darüber 10,85 Seite 13
14 Fachärzte für Urologie: ab bis Fälle (GKK): bis Fälle (SVB): Staffel ,05 Staffel ,96 Staffel ,25 Staffel ,54 Staffel 5 darüber darüber 12,13 Das Honorar für den Urlaubsüberweisungsschein bzw. Urlaubskrankenkassenscheck beträgt 8,63 ab Das Honorar für die Krankenvertretung beträgt 13,09 ab Das Honorar für die Erste-Hilfe-Vergütung beträgt 7,82 ab Das Honorar für die Vertretung wegen Nichterreichbarkeit des Hausarztes 5,28 ab Wochentagsnachtbereitschaftsdienst (WTN-BD) Kreis- und Gemeindeärzte (unentgeltliche Dienste gemäß 5 Z.3 Kooperationsvereinbarung) 154,80 160,45 40,00 43,45 ab ab ab ab Seite 14
15 I. Ordinationen und Visiten Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung Ordinationen 001 Nachtordination (20-7 Uhr) 002 Ordination an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (nur bei Unfällen oder begründeter Unabweisbarkeit). Ordinationen, die an solchen Tagen in die ordentlichen Sprechstunden fallen, können nicht nach dieser Position verrechnet werden. 003 Dringende Ordination außerhalb der normalen Sprechstunde 015 Weitere Ordination bei begründeter Mehrleistung 22,33 17,26 an Werktagen ist Uhrzeit anzugeben 7,61 Die Uhrzeit ist anzugeben 5,28 als Mehrleistung ist anzusehen: - Anamnese; - Statuserstellung; - Differentialdiagnose; - therapeut. Gespräch bei Urlaubsvertretungsfällen ab dem 8. Tag bzw. ab der 2. Urlaubsperiode im Quartal ab dem 1. Tag der Vertretung, verrechenbar; Verrechnung bei Serienbehandlungen siehe Anhang 2 - G Verrechenbarkeit siehe Anhang 3 Seite 15
16 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung Visiten 004 Zuschlag für Tagesvisite bei mehreren Besuchen gleichzeitig 005 Nachtvisite (Berufung nach 20 Uhr und Vollendung vor 7 Uhr) 006 Visite an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (nur Erstvisite bzw. im Falle begründeter Unabweisbarkeit) 007 Zuschlag für Erstvisite bei Tag an Werktagen 017 Zuschlag für jede weitere Tagesvisite 008 Dringende u. sofort getätigte Visite (nur bei Berufung wegen Verdacht auf akut lebensbedrohlichen Zustand; wie z. B. Unfall, Kollaps, schwere akute Blutung u. dgl., verrechenbar) 009 Bereitschaftsdienstpauschale entsprechend Hon. Ordnung. A / 3 7,11 verrechenbar bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Anspruchsberechtigter in Altersheimen, Schulen, Internaten u. im Familienverband 45,68 31,47 an Werktagen ist Uhrzeit anzugeben 23,35 1 x pro Fall und Quartal verrechenbar, siehe Anhang 4 16,75 siehe Anhang 4 30,45 AM 339,89 Seite 16
17 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung Wegegebühren siehe Bestimmungen der Hon. Ordnung. A/ ein Doppelkilometer bei Tag 011 ein Doppelkilometer bei Nacht 1,62 2,44 Zuschlag für Zeitversäumnis 012 Wartezeit bei Tag bei Krankenbesuch oder Geburt, die länger als eine halbe Stunde dauert, für jede angefangene weitere halbe Stunde 013 Wartezeit bei Nacht bei Krankenbesuch oder Geburt, die länger als eine halbe Stunde dauert, für jede angefangene weitere halbe Stunde 014 Ärztlicher Koordinierungszuschlag 018 Heilmittelberatungsgespräch 019 Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil 020 Eingehende Untersuchung oder Befundbericht allg. FÄ 10,15 nur mit Begründung verrechenbar 20,30 nur mit Begründung verrechenbar 10,15 Siehe Anhang 8 9,00 siehe Anhang 9 12,18 siehe Anhang 5 3,86 1 x pro Fall und Quartal verrechenbar Seite 17
18 II. Allgemeine Einzelleistungen Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung Blutentnahmen 021 Blutentnahme aus der Vene bei Versendung zu Laboruntersuchungen 022 Blutentnahme aus der Vene bei Versendung zu Laboruntersuchungen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lj. 023 Aderlass durch Venaepunktion 2,58 Verrechnungslimit siehe Anhang 6 4,43 6, Venaesektio 10,92 Injektionen und Infiltrationen 026 Sc., ic., i.m. Injektion 2, Intravenöse Injektion 3,05 für diagn. Zwecke auch von FÄ f. Radiologie verrechenbar 028 Intravenöse Injektion bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lj. 029 Eigenblutinjektion (Abnahme durch Venenpunktion und i.m.inj.) 030 Intravenöse Injektion zur Varicenverödung bzw. zur Verödung von Haemorrhoidalknoten 3,84 5,76 5,60 10x pro Fall und Extremität, pro Quartal verrechenbar Seite 18
19 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 033 Periarticuläre Gelenksumspritzung 034 Intraarticuläre Injektion (große Gelenke: Schulter, Knie, Hüfte) 035 Intraarticuläre Injektion (kleine Gelenke: auch mehrere in einer Sitzung) O, UC 9,14 für UC höchstens in 15 % der Fälle verrechenbar, 1 x pro Tag und Gelenk 13,20 11, Injektion in paravertebrale Ganglien oder in den Nervenstamm 037 Injektion in das Ganglion stellatum 038 Endoneurale oder epineurale Injektion I, C, H,N,O I, C, H,N,O 10,92 14,68 3,32 Infusionen 041 Subkutane Infusion AM 10, Intravenöse Infusion 11,17 Mittel ist anzugeben, höchst. 10 x pro Fall u. Quartal verrechenbar; für diagn. Zwecke auch von FÄ. f. Radiologie verrechenbar; bei Überschreitung des Verrechnungslimits Chefarztbewilligung für palliativ-medizinische Betreuung, schwere, oral nicht therapierbare Depression, degenerative und rheumatische Erkrankungen Seite 19
20 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung Implantationen 045 Unblutige Implantation mit Troikart 046 Blutige Implantation mit Incision und Naht 3,91 synth. Substanz 10,92 synth. Substanz od. biolog. Gewebe Punktionen 048 Knochenmarkpunktion (Sternalpunktion) 049 Punktion aus oberflächl. Körpergebilden (z.b. Cyste, Lymphknoten, Schleimbeutel, Haematom, Hydrocele) 050 Punktion aus Brust- oder Bauchhöhle, Douglas oder Prostata, inkl. A- nästhesie, diagn. 051 Punktion aus Brust- oder Bauchhöhle, einschl. Douglas, inkl. Anästhesie, therapeutisch 12,84 6,50 14,68 18,22 Seite 20
21 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 052 Punktion aus größeren Gelenken (Schulter, Knie, Ellbogen) 14,68 für diagn. Zwecke auch von FÄ. f. Radiologie verrechenbar Betäubung (Anästhesie) 060 Allgemeine Anästhesie, i.v. od. Inhalationsnarkose 061 Allgemeine Anästhesie (Kurz-, Rauschnarkose) 11,88 Toleranzstadium 7,23 analget. Stadium 062 Leitungsanästhesie 8, Infiltrationsanästhesie 7, Infiltrationsanästhesie zu therapeutischen Zwecken 065 Oberflächenanästhesie der tiefen Nasenabschnitte, von Trommelfell und/oder Paukenhöhle 066 Oberflächenanästhesie des Larynx und/oder des Bronchialgebietes 3,86 Situsangabe, wenn gemeinsam mit Pos. 033 oder 036 H 1,83 höchstens in 25 % der Fälle verrechenbar H 3,25 höchstens in 25 % der Fälle verrechenbar Seite 21
22 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung Sonstige ärztliche Verrichtungen 069 Einführen einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung 8, Wiederbelebungsversuch 36, Magenspülung bei Vergiftungen 072 Reposition einer incarc. Hernie 073 Katheterismus beim Mann, Setzen oder Wechseln eines Verweilkatheters 074 Katheterismus am Krankenbett, bei akuter Harnverhaltung beim Mann 075 Sondierung oder Bouchierung (Striktur-dehnung), Pezzer inbegriffen, beim Mann 076 Katheterismus bei der Frau 077 Sondierung oder Bouchierung (Striktur-dehnung), Pezzer inbegriffen, bei der Frau 078 Katheterismus bei Kleinkindern 18,22 8,85 7,11 9,14 9,30 3,65 4,28 K, U, 8,85 bis zum 6. Lebensjahr 079 Blasenspülung 1,92 Seite 22
23 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 080 Lösung der Conglutination des Praeputium; Zurückbringung oder Dehnung der Paraphimose 4, Prostatamassage 2, Digitale rectale Untersuchung 2,66 1 x pro Fall u. Quartal verrechenbar, höchstens aber in 25 % d. Fälle, ausgenommen FÄ f. Urologie 083 Nahtentfernung AM 2,44 höchstens in 2 % der Fälle verrechenbar Seite 23
24 Leistungen Ärzte FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ohne Zahnvertrag Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 090 Zahnextraktion 3,17 Situsangabe unbedingt erforderlich 091 Zahnextraktion in Lokalanästhesie 092 Zahnextraktion in Leitungsanästhesie 093 Blutstillung nach Zahnextraktion 094 Blutstillung nach Zahnextraktion durch Naht 8,49 Situsangabe unbedingt erforderlich (Injektionsmittel inbegriffen) 9,51 Situsangabe unbedingt erforderlich (Injektionsmittel inbegriffen) 4,72 9,96 Zur Beachtung! Auchzahnärzte können diese Positionen und im Zusammenhang damit auch einen Krankenschein n i c h t verrechnen, lediglich nach dem Tarif für Auchzahnärzte (siehe Bestimmung der Honorarordnung A/6). Seite 24
25 III. LEISTUNGEN AUS DEN EINZELNEN FACHGEBIETEN Sonderleistungen, die ausdrücklich - durch Symbole gekennzeichnet - einem Facharzt vorbehalten sind, können vom Arzt für Allgemeinmedizin nur verrechnet werden, wenn er hiezu von den Kassen im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Burgenland berechtigt wurde. AUGENHEILKUNDE UND OPTOMETRIE Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung a) Untersuchungen 099 Orthoptischer Befund bzw. Behandlung A 7,61 höchstens in 5 % der Fälle verrechenbar 101 Gesichtsfeldbestimmungen A 19,49 beide Seiten 102 Spaltlampenuntersuchung (Hornhautmikroskopie) A 3,96 siehe Anhang 2 Pkt. A 1) 103 Skiaskopie A 3, Bestimmung des Astigmatismus nach Javal 106 Belastungsprobe bei Glaukom A 4,47 1 x pro Fall u. Quartal verrechenbar A 8,49 mind. 3 Mess. in 24 Std. (mit Zeitangabe), einschl. Spaltlampe; höchst. 2 x pro Fall u. Quartal verrechenbar Seite 25
26 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 107 Quantitative Untersuchung des binokularen Sehaktes auf Simultansehen, Fusion, Fusionsbreite und Stereopsis, ggf. einschl. der qualitativen Prüfung auf Heterophorie, Pseudostrabismus und Strabismus A 5,53 b) Operative u. sonstige Verrichtungen 108 Fremdkörperentfernung aus der Cornea, einschl. Anästhesie 109 Hornhautabrasio einschl. Anästhesie 110 Operative Entfernung kleiner Geschwülste im Bereich der Lider (z.b. Chalazion) 111 Flügelfelloperation (Pterygium) 13,13 A 22,87 10,92 A 33, Lidoperation A 30, Epilation, je Seite A 2, Sondierung (oder Spülung) der Tränenwege, je Seite (erstmalig, einschl. A- nästhesie) A, H 10,55 1 x pro Fall u. Quartal verrechenbar; siehe auch Anhang 2 Pkt. A Seite 26
27 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 115 Retrobulbäre Injektion (einschl. Anästhesie) 116 Applanationstonometrie (einschl. Spaltlampe) 117 Binokulare Untersuchung des gesamten Augenhintergrundes, einschl. Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte 118 Diagnostik von Tränendrüsensekretionsstörungen (Schirmertest); beide Augen 119 Fundusdiagnostik mittels Funduskamera A 4,72 A 8,12 A 9,64 höchstens 2 x pro Fall u. Quartal verrechenbar A 2,21 höchstens in 10 % der Fälle pro Arzt und Quartal verrechenbar A 33,76 höchstens in 3 % der Fälle verrechenbar, max. 1x pro Fall und Quartal inkl. Bilddukomentation, Gerätenachweis erforderlich Seite 27
28 HALS-, NASEN- UND OHRENKRANKHEITEN Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 149 Binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle (Otomikroskopie) 150 Fremdkörperentfernung aus der Nase, aus dem Rachen oder aus dem Gehörgang 151 Fremdkörperentfernung aus der Nase, aus dem Rachen oder aus dem Gehörgang 152 Cerumenentfernung, je Seite 153 Gezielte Applikation von ätzenden u. abschwellenden Substanzen unter Spiegelbeleuchtung im hinteren Nasenraum und/oder an den Seitensträngen und Stillung von Nasenbluten durch Ätzung und/oder Kauterisation H 6,64 höchstens in 30% der Fälle verrechenbar, nicht neben operativen Leistungen, die mikroskopisch gemacht werden AM, H 3,68 7,38 Cerumen gilt nicht als Fremdkörper 10,47 für Kinder bis zum vollend. 6. Lj.; Cerumen gilt nicht als Fremdkörper 2,44 adhaerente, obtur. Pfropfenentfg. 154 Nasentamponade 5, Peritonsillar- oder Retropharyngealabszesseröffnung, Septumabszesseröffnung 14,21 Seite 28
29 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 157 Paracentese des Trommelfelles, Punktion des Mittelohres, je Seite 16, Atticspülung H 3, Tubenkatheterismus, je Seite 160 Endoskopie der oberen Luftwege (Epipharyngoskopie, direkte Laryngoskopie) H 3,35 H 11, Endoskopie der Speiseröhre oder der tieferen Luftwege 162 Endoskopie der Speiseröhre oder der tieferen Luftwege, verbunden mit Fremdkörperentfernung oder Probeexcision H, C, L, I H, C, L, I 20,50 40, Endoskopie der Kieferhöhle 164 Einseitige Punktion einer Nasennebenhöhle incl. Spülung 165 Spülung einer Nasennebenhöhle über bereits vorhandene Verweilkatheter H 22,87 einschl. Punktion und Spülung H 22,13 im Regelfall bei Erstbehandlung verrechenbar H 7,38 nicht mit Pos. 164 verrechenbar Seite 29
30 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 166 Operative Eingriffe an den Nasenmuscheln (Mukotomie oder Elektrokaustik), je Seite 167 Operative Eröffnung einer od. mehrerer Nebenhöhlen (Siebbein, Keilbein, endonasal Stirnhöhle), je Seite H 23,75 H 26, Nasenseptumoperation H 91, Entfernung von Geschwülsten od. Polypen aus der Nase, aus dem Ohr oder aus dem Rachen, je Seite 170 Operative Eingriffe im Kehlkopf, einschl. Anästhesie H 30,75 H 23, Adenotomie H, C 40, Tonsillektomie H, C 101, Einrichtung einer Nasenbeinfraktur, einschl. ev. Fixationsverband H, C 10, Vestibularisprüfung H 16,24 Seite 30
31 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 175 Audiometrie, Sprach- und Tonaudiometrie (mit entsprechender schriftl. Aufzeichnung und Aufbewahrung der Befunde) H 15,33 Sprachaudiometrie jedoch nur verrechenbar bei a) otoneurolog. Begutachtung zur Differentialdiagnose von Hörschäden inkl. Berufsschäden b) Beurteilung der Möglichkeit einer Hörverbesserung durch Hörapparat c) Beurteilung der Möglichkeit einer Hörverbesserung durch operative Eingriffe 176 Parazentese in Lokalanästhesie sowie Mittelohrabsaugung und Setzen eines Shepardtubus 177 Operative Entfernung eines Shepardtubus inkl. allfälliger Abdeckung der Perforation H 29,51 nicht neben Position 157 verrechenbar, das Röhrchen wird im Rahmen des Ordinationsbedarfs zur Verfügung gestellt H 14, Speichelgangsondierung H 4, Operative Entfernung eines Speichelsteines H 54,81 nicht gemeinsam mit der Position 178 verrechenbar 181 Tympanometrie H 12,18 in 8 % der Fälle verrechenbar Seite 31
32 CHIRURGIE (UNFALLCHIRURGIE) UND ORTHOPÄDIE U. ORTHOPÄDISCHE CHIRURGIE Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung a) Operative Eingriffe 197 Exstirpation oder Excision einer Geschwulst bis 10 mm Durchmesser, einschließlich Naht und Wundversorgung 198 Operative Entfernung, inkl. Naht einer größeren Geschwulst von 10 mm bis 30 mm Durchmeser 199 Operative Entfernung, inkl. Naht und erforderliche A- nästhesie einer Geschwulst über 30 mm Durchmesser AM, D, C, G, U AM, D, C, G, U D, C, G, U 34,51 siehe Anhang 2, Pkt. H, 1 61,92 siehe Anhang 2, Pkt. H, 2 97,44 siehe Anhang 2, Pkt. H, Abtragung von Nekrosen 4,58 1 x pro Fall und Tag verrechenbar, max. 5 x im Quartal 201 Incision eines oberflächlichen Abszesses, vereiterten Atheroms oder Furunkels, Panarit. cutaneum, Paronychie 202 Incision oberflächlicher Abszesse, Furunkel, vereiterter Haematome, mehrere in einer Sitzung 3,98 bei Akne vulg. congl. nur 4 x pro Fall u. Quartal verrechenbar; auch elektrochirurg.; zugl. mit Pos. 209 nicht verrechenbar 8,40 bei Akne vulg. congl. nur 4 x pro Fall und Quartal verrechenbar; auch elektrochirurg.; zugl. mit Pos. 209 nicht verrechenbar Seite 32
33 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 203 Eröffnung eines Schweißod. Lymphdrüsenabszesses Incision eines abszedierten Atheroms 204 Eröffnung von Schweißod. Lymphdrüsenabszessen, mehrere in einer Sitzung 205 Operative Behandlung eines Karbunkels, tief sitzenden vereiterten Haematoms 206 Incision einer Mastitis oder Phlegmone, eines tief sitzenden Abszesses 207 Incision eines Panaritium subcut. 208 Incision eines Panaritium tend., oss. oder articul. 209 Operative Entfernung eines Finger- oder Zehennagels 210 Radikaloperation eines Unguis incarnatus, Nagelbettentfernung bei rez. unguis incarnatus 211 Silberschienenoperation des Unguis incarnatus 212 Operative Entfernung ausgedehnter Schwielen 8,56 auch elektro.-chirurg. 14,68 auch elektro.-chirurg. 16,75 auch elektro.-chirurg. 18,88 12,10 15,64 8,63 ausgenommen bei Panaritium u. Radikaloperat. eines Unguis incarnatus 18,88 C, O 23,82 18,88 Situsangabe ist nötig Seite 33
34 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 213 Entfernung von bis zu fünf plantaren, palmaren, sub-oder paraungualen Warzen 214 Entfernung von bis zu fünf vulgären Warzen, z.b. mittels scharfen Löffels, Kauterisation oder chemisch-kaustischer Verfahren oder Entfernung von bis zu 15 Mollusken oder pendelnden Fibromen 215 Abtragung großer Brandblasen 218 Probeexcision aus oberflächl. Gewebsschichten 219 Operative Fremdkörperentfernung aus Weichteilen, oberflächlich 220 Operative Fremdkörperentfernung aus Weichteilen, tief sitzend 7,38 Lokalanästhesie und Leistung nur 1 x pro Fall und Tag je Situs verrechenbar 4,58 Lokalanästhesie und Leistung nur 1 x pro Fall und Tag je Situs verrechenbar 10,92 10,77 5,46 einschl. Naht 22,57 einschl. Naht 221 Excision einer Fistel 11, Varicenoperation nach Moskowicz oder Romich 223 Operative Entfernung von Haemorrhoidalknoten 224 Elektrokaustik einer Fissura ani C, D 28,47 22,35 13,05 Seite 34
35 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 225 Operative Versorgung einer Analfistel C 38, Metallentfernung C 59, Bandnaht C 59, Operation Carpaltunnelsyndrom 229 Dupuytren'sche Kontraktur C 159,86 C 167,78 b) Endoskopien 230 Rektoskopie ggf. einschl. Probeexzision und/oder Probepunktion C, I, G, D 24, Unvollständige Koloskopie (Untersuchung kann oder muss aus medizinischen Gründen nicht bis zum Coekum durchgeführt werden). 232 Vollständige Koloskopie C, I, 71,05 Voraussetzung: siehe Anhang 7 C, I 129,92 Voraussetzung: siehe Anhang 7 Seite 35
36 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 233 Gastroskopie und/oder partielle Duodenoskopie ggf. einschl. Oesophagoskopie, Probeexzision, Probepunktion und/oder Ureasenachweis (einschl. Kosten) C, I 80,79 c) Wundversorgung 234 Versorgung einer kleinen Wunde einschl. Wundverschluss und Verband 235 Versorgung einer kleinen Wunde einschl. Ausschneidung und Wundverschluss und Verband 236 Versorgung einer großen Wunde einschl. Ausschneidung, Wundverschluss und Verband 237 Wundnaht bei Sehnen-, Nerven-, Gefäßnaht 238 Chirurgische Versorgung einer arteriellen oder venösen Blutung 239 Amputation eines Fingers, einer Zehe, eines Finger- od. Zehengliedes C 28,54 9,07 bis 3 Nähte oder Klammern oder Butterfly 14,75 bis 3 Nähte od. Klammern, bei Versorgung mehrerer Verletzungen ist Pos. 236 zu verrechnen 18,81 mehr als 3 Nähte oder Klammern 14,68 22,87 einschl. Naht und Plastik Seite 36
37 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung d) Chirurg. u. orthopäd. Operationen 240 Abmeißelung von E- xostosen C, O 27, Hammerzehenoperation C, O 47, Operation eines schnellenden Fingers C, O 21, Plastische Operation C, O, H 43,71 ausschließl. zur Wiederherstellung der Funktionen e) Knochenbrüche 245 Schienenverband; Gehbügel 246 Einrichtung und definitive Frakturversorgung kleiner Knochen mit Fixationsverbänden a u ß e r Gipsverbänden 247 Provisorische Frakturversorgung mittels (Gips-) Schiene 248 Einrichtung und definitive Frakturvers. einschl. Gips: kleine Knochen 249 Einrichtung und definitive Frakturvers. einschl. Gips: mittlere Knochen 5,46 Erstanlegung 8,49 11,80 ausgenommen Finger, Zehen, Rippen 22,87 mittels Unterarmgipsverband 32,17 mittels Oberarm- oder Oberschenkelgipsverband Seite 37
38 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 250 Einrichtung und definitve Frakturversorgung einschl. Gips: große Knochen 36,07 mittels Oberarm-, Brustoder Oberschenkelbeckengipsverband f) Reposition und Fixation einer Luxation bzw. Subluxation 251 Kleines Gelenk 11, Ellbogen-, Knie-, Handoder Sprunggelenk 29, Schultergelenk 37,62 g) Orthopädische Eingriffe 255 Spreizbehandlung bei Hüftgelenksdysplasie 256 Reposition der Hüftgelenksluxation, einseitig 257 Reposition der Hüftgelenksluxation, doppelseitig 258 Neuerliche Korrektur, ein- od. doppelseitig 259 Redressement des Klump-, Haken-, Spitzfußes mit anschließender Fixation O, K 19,99 pro Fall und Quartal nur 1 x verrechenbar O 66,90 mit Gips; außer Breitwickeln od. Spreizkissen O 91,61 mit Gips; außer Breitwickeln oder Spreizkissen O 46,69 mit Gips; außer Breitwickeln oder Spreizkissen O 35,70 mit Gips Seite 38
39 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 260 Aufkeilung des Gipsverbandes eines Klumpfußes zur Stellungsverbesserung und neuerliche Fixation nach Kite 261 Neuerliches Redressement 262 Schienenbehandlung angeborener Hand- od. Fußdeformitäten durch Stellungsänderung, ausgenommen Gipsverband O 19,99 O 35,70 O 21,09 1 x pro Fall u. Quartal und Extremität verrechenbar 263 Manualtherapie O 9,84 höchstens. 3 x pro Fall u. Quartal verrechenbar h) Verbände, Anlegung und Wiederanlegung 264 Anlegung eines Okklusiv-, Kompressions- od. Heilverbandes am gleichen Tag nicht verrechenbar bei Pos. 248, 249, Zinkleimverband, pro Fall u. Extremität 266 Fingergipsverband oder Gipsausbesserung 4,03 höchstens 5 x, für AM u. D 10 x pro Fall und Quartal verrechenbar; siehe Anhang 2, Pkt. C 7,23 11, Unterarmgipsverband 15, Unterarm mit Oberarmgipsverband, Faust- bzw. Naviculare- Gips 19,40 Seite 39
40 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 269 Oberarm mit Schultergürtel oder Kopf mit Schultergürtelgipsverband 29, Fußgipsverband 9, Unterschenkelgipsverband 272 Unterschenkel mit Oberschenkelgipsverband 16,45 25, Gipshülse 17, Oberschenkel mit Beckengürtelgips-verband 23, Halskrawatte 11, Gipsschale C, O 23, Gipsmieder, Gipsbett C, O 44, Gipslongette 11,36 i) Abnahme von Gipsverbänden 280 nach Pos. 247, 248, 252, 266, 267, 270, 273, 275 7, nach Pos. 249, 250, 253, 256, 257, 258, 259, 261, 268, 269, 271, 272, 274, ,05 j) Gipsabdruck für orthopädische Behelfe 282 Gipsabdruck f. Modelleinlagen O 11,13 Seite 40
41 Pos. Nr. Art der Leistung F. Gr. EUR Anmerkung 284 Prüfung der Sensibilität mit Anlegung eines Schemas 285 Versorgung mit Heilbehelfen für den Stütz- und Bewegungsapparat sowie deren Kontrolle 290 Arthroskopische Untersuchung ggf. einschl. Entnahme von Gewebsproben aus Weichteilen, Knorpeln oder Knochen einschl. Kosten 291 Arthroskopische Operation mit Meniskus- (Teil-) Resektion, Plica-(Teil-) Resektion, (Teil-) Resektion des Hoffa`schen Fettkörpers oder Entfernung freier Gelenkkörper, einschl. Kosten 292 Arthroskopische Operation mit Knorpelglättung(en) 295 Polypektomie mit der Schlinge 296 Polypektomie mit der Zange O 14,77 O 12,59 in 10 % der Fälle verrechenbar C 164,71 C 425,99 C 437,34 C, I 42,80 Zuschlag zu Pos. 231 und 232, inkl. Kosten für Schlinge, nicht gemeinsam mit Pos. 296 verrechenbar C, I 22,50 Zuschlag zu Pos. 231 und 232, nicht gemeinsam mit Pos. 295 verrechenbar Seite 41
Zusatzvereinbarung 2013/2014
Zusatzvereinbarung 2013/2014 abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Burgenland (kurz: Ärztekammer) einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die im 2 des Gesamtvertrages
Z U S A T Z V E R E I N B A R U N G
Gebührenfrei gemäß 110 ASVG Z U S A T Z V E R E I N B A R U N G zum Gesamtvertrag vom 9. März 2005 über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchungen abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark
Vereinbarung. über die Durchführung und Honorierung der Mutter - Kind - Pass - Untersuchungen
Vereinbarung über die Durchführung und Honorierung der Mutter - Kind - Pass - Untersuchungen abgeschlossen zwischen der KURIE DER NIEDERGELASSENEN ÄRZTE DER ÄRZTEKAMMER FÜR VORARLBERG, 6850 Dornbirn, Schulgasse
Gemeinsame Positionen für Allgemeinmediziner und allgemeine Fachärzte
Aktuelle Änderungen im WGKK-Honorarkatalog Neue Positionen und Textänderungen werden prinzipiell mit 1. April 2009 eingeführt beziehungsweise gültig. Gestrichene Positionen enden mit 31. März 2009. Tarifveränderungen
R U N D S C H R E I B E N
R U N D S C H R E I B E N ergeht an alle niedergelassenen WahlärztInnen Klagenfurt, 6.2.2013 KAD-Stv. Mag. Mitterdorfer/tc Kostenerstattungsbeträge bei Inanspruchnahme von WahlärztInnen - 2-Kassen Bereich
Abschnitt B O P E R A T I O N S T A R I F E DER TIROLER KRANKENFÜRSORGEN FÜR ÄRZTE UND FACHÄRZTE. Punktwert 1,0476
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