Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden, gemeindliche

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1 WGV-Versicherung AG Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden, gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse und Zweckverbände A. Allgemeines 1. Warum eine Rechtsschutzversicherung? Mit Hilfe der Kommunal-Rechtsschutzversicherung hat die Kommune die Möglichkeit, ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen. Sie kann sich von einem Anwalt ihres Vertrauens vertreten lassen und falls erforderlich trägt die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten eines Prozesses. Das geschärfte Umweltbewusstsein und eine kritische Öffentlichkeit tragen dazu bei, dass die Zahl und die Qualität der Strafverfahren im kommunalen Bereich ständig zunehmen. Der Kommunal-Straf-Rechtsschutz mit verbesserten Leistungen ist deshalb ein wichtiger Schutz für die Kommune und ihre Bediensteten. Was die Rechtsschutzversicherung leistet, ist nachfolgend dargestellt und in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Kommunal (ARB- Kommunal 2/2010) sowie in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden, gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse und Zweckverbände 2010 (nachfolgend: Besondere Bedingungen) verbindlich festgelegt. Darin sind auch die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner geregelt. 2. Welche Rechtsschutzarten bietet die WGV-Versicherung AG den Kommunen an? Städte und Gemeinden bis Einwohner können eine Kommunal- Rechtsschutzversicherung und eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abschließen. Größeren Städten bieten wir eine Kommunal-Straf-Rechtsschutzversicherung und eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung an. Die Kommunal-Straf-Rechtsschutzversicherung ist in der Kommunal- Rechtsschutzversicherung enthalten. Bei Abschluss einer Kommunal- Rechtsschutzversicherung besteht also automatisch auch Straf-Rechtsschutz. Die Straf- Rechtsschutzversicherung kann aber auch isoliert, also ohne den weitergehenden Kommunal-Rechtsschutz, in Deckung gegeben werden. Die Kommunal-Straf-Rechtsschutzversicherung beinhaltet immer auch eine Dienstreise- Rechtsschutzversicherung für Dienstfahrten, die die kommunalen Mitarbeiter mit ihren privaten Pkws durchführen. Soweit Dienstfahrzeuge der Kommune eingesetzt werden, kann Rechtsschutz über die zusätzlich zu beantragende Verkehrs- Rechtsschutzversicherung erlangt werden. 3. Welche Leistungen erbringt die Rechtsschutzversicherung? Der Rechtsschutzversicherer übernimmt die Kosten und Kostenvorschüsse, die zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind, insbesondere - die Kosten des Anwalts nach der gesetzlichen Gebührenordnung - die Gerichtskosten einschließlich der Zeugengelder und Sachverständigengebühren sowie die Vollstreckungskosten 27_I_Merkblatt_KommunalRS_

2 - die Gebühren und Auslagen im Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden - die Kosten des Gegners, soweit diese übernommen werden müssen. Diese Kosten trägt die Kommunal-Rechtsschutzversicherung in jedem einzelnen Rechtsschutzfall bis zu der vereinbarten Versicherungssumme und Maximierung. Bei Strafverfahren gelten im Rahmen der Kommunal-Straf-Rechtsschutzversicherung verbesserte Leistungen (siehe Abschnitt B. 2. dieses Merkblattes). Geldstrafen und Geldbußen kann die Rechtsschutzversicherung allerdings nicht übernehmen. 4. Wer ist versichert? Der Versicherungsschutz wird der Gemeinde/Stadt gewährt. Besteht eine Verwaltungsgemeinschaft oder ein Verwaltungsverband, sollten diese eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Der Versicherungsschutz wird dann den Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsgemeinschaft bzw. dem Verwaltungsverband gewährt. Maßgebend für die Berechnung des Beitrages ist die Gesamteinwohnerzahl aller Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft bzw. des Verwaltungsverbandes. Zweckverbände benötigen eigenen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Vertreter und Organe jeweils mit deren Mitgliedern sowie auf die Bediensteten und ehrenamtlich tätigen Personen, jeweils in Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Bediensteten untereinander und der Bediensteten gegen den Versicherungsnehmer. 5. Bis zu welcher Höhe zahlt der Versicherer? Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Die Versicherungssummen betragen - in der Kommunal-Rechtsschutzversicherung EUR bzw EUR für vertrags- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten. - in der Straf-Rechtsschutzversicherung EUR. - in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung EUR, für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes EUR. Die Ersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Kalenderjahres ist auf das Zweifache der jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 6. Welche Selbstbehalte sind vereinbart? Der Versicherungsnehmer trägt in der Kommunal-Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR je Rechtsschutzfall (ausgenommen Kommunal- Straf- und Dienstreise-Rechtsschutzfälle), in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR. 27_I_Merkblatt_KommunalRS_

3 B. Darstellung des Versicherungsschutzes im Einzelnen: 1. Kommunal-Rechtsschutz mit Kommunal-Straf-Rechtsschutz und Dienstreise- Rechtsschutzversicherung Der Umfang des Kommunal-Rechtsschutzes ergibt sich aus den nachfolgend dargestellten versicherten Leistungsarten. Vom Versicherungsschutz umfasst sind: - Schadenersatz-Rechtsschutz wenn Ansprüche auf Schadenersatz gegen einen Schädiger durchgesetzt werden müssen; - Arbeits-Rechtsschutz wenn es zu Auseinandersetzungen aus einem Arbeits- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kommt; - Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen; - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht wenn Ansprüche aus Verträgen geltend gemacht oder abgewehrt werden müssen, z.b. aus einem Kaufvertrag, Werkvertrag oder Reparaturauftrag und für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes, der Planung oder Errichtung eines Gebäudes und der Finanzierung eines solchen Vorhabens; - Steuer-Rechtsschutz in Rechtsmittelverfahren vor Finanzbehörden und in Verfahren vor Finanzgerichten; - Sozialgerichts-Rechtsschutz wenn ein Prozess vor dem Sozialgericht geführt werden muss; - Verwaltungs-Rechtsschutz in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden und in Verfahren vor Verwaltungsgerichten; - Straf-Rechtsschutz wenn es zu einem Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes kommt (zum Umfang der Straf-Rechtsschutz-Deckung siehe insbesondere Abschnitt B.2. dieses Merkblattes). Diese Leistungsarten finden sich in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010). In den Besonderen Vereinbarungen wurde der Versicherungsschutz durch Deckungserweiterungen ausgedehnt auf - Daten-Rechtsschutz aus der gerichtlichen Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung und - Urheberrechtsschutz bei Veranstaltungen Die Kostenübernahme erfolgt bis zu einer Höhe von EUR je Rechtsschutzfall, maximiert auf EUR je Versicherungsjahr. In den Versicherungsbedingungen finden sich auch Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 27_I_Merkblatt_KommunalRS_

4 Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von Rechtsschutzfällen, die vorsätzlich und rechtswidrig verursacht worden sind (Anmerkung: für den Straf-Rechtsschutz gelten hierfür aber besondere Regelungen). Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten aus Maßnahmen, die zu den allgemeinen Aufgaben der Verwaltung gehören (z.b. der Erlass von Bescheiden). Zu erwähnen sind weiter Normenkontrollverfahren, Enteignungsangelegenheiten und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Bürgschafts-, Garantie- und Schuldübernahmeverträgen aller Art und aus Angelegenheiten, für die Versicherungsschutz über die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung erlangt werden kann. Weitere Regelungen finden sich in 3 ARB-Kommunal 2/2010 und Abschnitt C.1 Ziffer 8 der Besonderen Bedingungen. 2. Kommunal-Straf-Rechtsschutzversicherung und Dienstreise-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Kosten der Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes, also im Wesentlichen auf Anwaltskosten, Gerichtskosten, Auslagen für Zeugen, Reisekosten, Sachverständigenkosten, Kosten der Nebenklage und Dolmetscherkosten. Die Kommunal-Straf-Rechtsschutzversicherung umfasst auch unbekannte Fälle aus der Vergangenheit, sofern das Ermittlungsverfahren erst im versicherten Zeitraum eingeleitet wird. Wenn die Kommune zustimmt, sind auch die aus den Diensten der Kommune ausgeschiedenen Personen für Rechtsschutzfälle versichert, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für die Kommune ergeben. In der Praxis besonders bedeutsam ist die Verbesserung der versicherten Leistungen auf - Honorarvereinbarungen mit Anwälten und Sachverständigen, wonach der Versicherer nicht nur die gesetzliche sondern die angemessene Vergütung des beauftragten Rechtsanwaltes oder Sachverständigen trägt und die Deckungserweiterung auf - Vorsatztaten Wird dem Versicherten ein vorsätzlich begehbares Vergehen zur Last gelegt, besteht Versicherungsschutz unter der Bedingung, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung erfolgt. Nach rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ist der Versicherte verpflichtet, erbrachte Leistungen zurückzuerstatten. Falls aber das Verfahren durch einen Strafbefehl abgeschlossen wird, bleibt der Versicherungsschutz auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatztat bestehen. Weitere Deckungserweiterungen im Rahmen der Straf-Rechtsschutzversicherung sind insbesondere: - Dienstreise-Rechtsschutz Versichert sind kommunale Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige, wenn sie mit ihren Privatfahrzeugen Dienst- oder Auftragsfahrten für die Kommune durchführen und hierbei verkehrsrechtliche Vorschriften des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes verletzen. 27_I_Merkblatt_KommunalRS_

5 Versichert sind auch die Kosten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach einem Unfall. Bedeutsam ist der Versicherungsschutz insbesondere für die Mitglieder des Gemeinderates und die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr. Wichtig ist, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn Dienstfahrzeuge benutzt werden, die auf die Kommune zugelassenen sind. Hierfür kann die Verkehrs- Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. - Feuerwehrklausel Für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr besteht auch Versicherungsschutz für Streitigkeiten mit den einzelnen Arbeitgebern sowie für Streitigkeiten vor Sozialgerichten infolge eines Unfalles bei einer Tätigkeit für die Feuerwehr. - Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten Hier geht es nicht um die Verteidigung, sondern um aktive Strafverfolgung, wenn eine versicherte Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit wird. - Geltungsbereich Es besteht weltweiter Versicherungsschutz. Zahlreiche Deckungserweiterungen finden sich unter Abschnitt C. 2 Ziffer 11.1 bis der Besonderen Bedingungen. Beispielhaft genannt seien verwaltungs-, sozial und steuerrechtliche Verfahren, Aussetzungsverfahren, Wiederaufnahmeverfahren und Zurückverweisungen, Adhäsionsverfahren, Privatklageverfahren, presserechtliche Verfahren, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit oder Rechtsschutz bei Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Den genauen Umfang der Leistungen bei den Deckungserweiterungen bitten wir den Besonderen Bedingungen zu entnehmen. In der Regel dient der erweiterte Versicherungsschutz der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ausschlüsse Nur wenige Risiken sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es besteht kein Versicherungsschutz bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat (Ausnahme Strafbefehl). Des Weiteren sind ausgeschlossen kartellrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsverfahren, jedoch nicht Verfahren, die im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge stehen. Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung wegen des Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften bei Verwendung kommunaler Fahrzeuge. Wie oben bereits ausgeführt kann hierfür die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. 3. Verkehrs-Rechtsschutzversicherung ( 21 ARB-Kommunal 2/2010) Der Verkehrs-Rechtsschutz wird benötigt für Fahrzeuge, die auf die Kommune zugelassen sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Besitzer, Halter, Fahrer oder Insasse von solchen Fahrzeugen. Neben dem in der Praxis sicherlich bedeutsamen Straf-Rechtsschutz bei Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften sind aber noch weitere Leistungsarten vereinbart. So besteht z.b. auch Schadenersatz-Rechtsschutz, wenn nach einem Unfall Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Schädiger durchgesetzt werden müssen oder Vertrags- 27_I_Merkblatt_KommunalRS_

6 Rechtsschutz, wenn es nach einer mangelhaften Reparatur um Ansprüche gegen die Werkstatt geht. Des Weiteren besteht Verwaltungs-Rechtsschutz. Er wird beispielsweise benötigt, wenn sich die Kommune gegen ein auferlegtes Fahrtenbuch zur Wehr setzen möchte. C. Was ist im Schadenfall zu beachten? Der Versicherer sollte umgehend verständigt werden, wenn rechtliche Hilfe notwendig wird. Bei der Schadenmeldung sollte der Sachverhalt möglichst genau geschildert und alle vorhandenen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Der Versicherer stellt dann anhand seiner Unterlagen fest, ob Versicherungsschutz besteht und benennt dem Versicherungsnehmer auch einen Rechtsanwalt, sofern er dies wünscht. Wichtig ist, dass Fristen eingehalten werden. Dies gilt für alle gerichtlichen Verfahren und insbesondere für Strafbefehle, Bußgeldbescheide, Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht, sozialgerichtliche Klagen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie alle Rechtsmittel (Widerspruch, Einspruch, Berufung, Revision usw.). Die zur Einhaltung der Frist erforderlichen Schritte sollten rechtzeitig eingeleitet werden. Später besteht immer noch die Möglichkeit, den Einspruch, den Widerspruch oder eine sonstige Äußerung wieder zurückzunehmen. Alle weiteren Schritte sollten mit dem Versicherer und dem beauftragten Anwalt abgestimmt werden. D. Informationen und Angebot Weitere Informationen, Angebote und Antragsunterlagen fordern Sie bitte an bei der WGV-Versicherung AG, Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) E. Bearbeitung der Versicherungsfälle Die Bearbeitung der Versicherungsfälle erfolgt direkt durch die WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Erklärungen und Erläuterungen auf diesen Seiten nicht den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzen. Für den Umfang des Versicherungsschutzes gelten daher ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen. 27_I_Merkblatt_KommunalRS_

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