Kartellgesetznovelle 2005
|
|
- Rosa Brandt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT JULI Kartellgesetznovelle 2005 Konkursanfechtung von Zahlungen in der Skontofrist Wie nütze ich die Gestaltungsmöglichkeiten der Stiftungsurkunde EONov 2005 Änderungen bei der Lohnpfändung Gewerberechtliche Aspekte des Sozialbetrugsgesetzes KSt-Befreiung Das,,Hong Kong-Erkenntnis,, Location Based Service im Mobilfunknetzbereich
2 Die Kartellrechtsreform 2005 im Überblick Dieses war der erste Streich, doch der zweite folgt sogleich an diesen bekannten Vers Wilhelm Buschs wird mancher angesichts des für heimische Verhältnisse großen Tempos bei der Reformierung des österr Wettbewerbsrechts denken. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichsten Elemente der RV eines KartG 2005 und einer Nov zum WettbG vor. A. EINLEITUNG Die letzte gravierende Änderung des österr Wettbewerbsrechts liegt erst zweieinhalb Jahre zurück. Das WettbG 1 ) richtete damals mit der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) eine per Verfassungsbestimmung unabhängig gestellte Verwaltungsbehörde mit Kernaufgaben in der Durchsetzung des (in Österreich bis dahin traditionell Gerichten anvertrauten) Kartell-, Marktmachtmissbrauchs- und Zusammenschlusskontrollrechts ein. Als zweite neue Amtspartei wurde der Bundeskartellanwalt verankert, und es wurden einige wichtige materielle Änderungen im KartG 1988 vorgenommen brachte mit In-Kraft-Treten der VO 1/ ) eine Totalreform der Vollziehung des Gemeinschaftsrechts (kurz GRt): Ein dezentral vollzogenes System der Legalausnahme ersetzte das bis dahin schwerpunktmäßig von der Europäischen Kommission (kurz K) vollzogene Anmeldesystem. Die nunmehr vorgelegten Entwürfe eines KartG 2005 und einer WettbG-Nov 2005 vollziehen diesen Paradigmenwechsel in Österreich nach. 3 ) B. KARTELLGESETZ LEGALAUSNAHMESYSTEM a) Kartellverbot Angesichts des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts war es nur folgerichtig, den mit der VO 1/2003 gemachten Reformschritt auch in Österreich zu setzen und an Stelle des bisherigen Anmeldesystems einen Legalausnahmetatbestand zu verankern. Dabei PETER MATOUSEK macht der Entw zu einem KartG ) mit der historisch gewachsenen, unübersichtlichen Kartelltypenlehre (weitgehend) Schluss und orientiert sich in Systematik, Begrifflichkeit und Rechtsfolgen klar am GRt. Das Kartellverbot (kurz KV) des 1 Abs 1 des Entw des KartG 2005 entspricht dem KV des Art 81 Abs 1 EGV; dem Verbot widersprechende Verhaltensweisen sind verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf ; 5 ) 1 Abs 3 enthält wie Art 81 Abs 2 die Nichtigkeitsfolge für verbotene Vereinbarungen und Beschlüsse. Die Sonderbestimmungen für Vertikale Vertriebsbindungen (II a. Abschnitt KartG 1988) und unverbindliche Verbandsempfehlungen (III. Abschn KartG 1988) werden ebenso beseitigt wie die Privilegierung der Wirkungskartelle ( 10 Abs 1 letzter Halbsatz und 11 Abs 1 letzter Halbsatz KartG 1988). b) Empfehlungskartelle Zusätzlich vom KV erfasst sind als Empfehlungskartelle kraft ausdrücklicher Anordnung ( 1 Abs 4) Der Autor ist Geschäftsstellenleiter der Bundeswettbewerbsbehörde. 1) BG über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz WettbG), Art I des BG BGBl I 2002/62. 2) VO (EG) 1/2003 des Rates v zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl L 1/2003, S 1; idf VO 1. 3) Die beiden RV haben in der im Beitrag besprochenen Form am den BR passiert (Anm d Verf). 4) Der Beitrag stützt sich auf die RV 926 BlgNR 22. GP, in der vom Justizausschuss geänderten Fassung (990 BlgNR 22. GP). Zitate beziehen sich idf auf den Entw; das dzt ( ) geltende Kartellgesetz wird als KartG 1988 bezeichnet. 5) Art 1 Abs 1 VO 1. ecolex
3 502 ecolex 2005 Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen etc, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird. Davon ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird. Die Sondernorm des Abs 4 ist nur auf nicht ohnehin schon dem Abs 1 unterliegende Empfehlungen anzuwenden. Das KV erfährt hier also (in Ausübung der Befugnis des Art 3 Abs 2 VO 1, strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen ) eine Ausdehnung gegenüber dem GRt. c) Ausnahmen vom Kartellverbot Auch beim Legalausnahmetatbestand wird (zumindest tw) ein Gleichklang mit dem GRt herbeigeführt: 2 Abs 1 reproduziert Art 81 Abs 3. Jedenfalls vom KV ausgenommen ( 2 Abs 2) sind zb Bagatellkartelle (is 16 KartG 1988), 6 ) Preisbindungen im Verlagswesen und bestimmte Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben. d) Marktmachtmissbrauch Die Bestimmungen über Marktmachtmissbrauch sind im Wesentlichen unverändert geblieben; nennenswert ist bloß der Entfall der ohnehin als totes Recht einzustufenden Sonderregeln für Missbräuche durch Medienunternehmen ( 35 Abs 2 bis 5 ivm 42 c Abs 1 KartG 1988); eine Erteilung von Aufträgen durch das Kartellgericht (kurz KG) ist nur mehr im Rahmen des 26 möglich. 2. ZUSAMMENSCHLUSSKONTROLLE a) Kooperative Gemeinschaftsunternehmen Kooperative Gemeinschaftsunternehmen (kurz GU) werden nach dem Vorbild des GRts in die Zusammenschlusskontrolle einbezogen; dies geschieht durch Wegfall der in 41 Abs 2 Z 2 KartG 1988 enthaltenen Einschränkung, nach der die Gründung eines GU nur dann als Zusammenschluss (kurz Z) gilt, wenn diese keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zum GU mit sich bringt. Künftiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten der beteiligten Unternehmen ist durch eine Nichtuntersagung des Z aber nicht freigestellt. Es unterliegt weiterhin dem KV nach 1 und ist nur unter den allgemein geltenden Ausnahmeregelungen zulässig. 7 ) b) Aufgriffsschwellen Bei den Aufgriffsschwellen für Z sind folgende Änderungen geplant: (i) Die Umsatzschwellen müssen jeweils überschritten werden ( mehr als... ). (ii) Zwei der drei Schwellen werden merkbar angehoben (Gesamtumsatz im Inland von E 15 Mio auf E 30 Mio weltweiter Umsatz mindestens zweier Unternehmen von E 2 Mio auf E 5 Mio; 9 Abs 1 Z 2, 3). (iii) Bestimmte an sich von der Anmeldepflicht erfasste Z ohne Inlandsauswirkungen werden von dieser Pflicht wieder befreit. Nach dem neuen 9 Abs 2 sind von der Anmeldepflicht nach Abs 1 nämlich Z ausgenommen, bei denen nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als E 5 Mio Umsatz erzielt und die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als E 30 Mio erlösen. Diese Bestimmung zielt auf den Fall ab, dass am Zusammenschluss ein (einziges) großes österreichisches Unternehmen und ein oder mehrere kleine ausländische Unternehmen beteiligt sind. 8 ) c) Anmeldung und Verfahren Der Tatsache, dass der Schwerpunkt der ersten Verfahrensphase eines Z-Kontrollverf schon jetzt bei der auch zu Ermittlungen berufenen BWB liegt, Rechnung tragend, werden Z hinkünftig bei der BWB anzumelden sein ( 9). Dafürfällt eine Pauschalgebühr von E 1.500, an ( 10 a WettbG idf Entw WettbG-Nov 2005). 9 ) Unverzüglich nach Einlangen der Anmeldung hat die BWB die Anmeldung öff bekannt zu machen ( 10 Abs 3 Z 2 KartG 2005). Berührte Unternehmer haben ein befristetes (14 Tage) Äußerungsrecht. Die Frist für die Stellung eines Prüfungsantrags beginnt nach neuer Rechtslage mit Einlangen der (ordnungsgem vergebührten; 10 a WettbG neu) Anmeldung bei der BWB; die Antragstellung ist von der BWB unverzüglich öff bekannt zu machen. Berührte Unternehmen können im Prüfverf (unbefristet) gegenüber dem KG schriftliche Äußerungen abgeben. Die (mit 5 Monaten nominell unveränderte) Entscheidungsfrist für das KG beginnt allerdings erst mit Einlangen des Prüfungsantrags (bzw des ersten von zwei Prüfungsanträgen) beim Gericht, sodass sich de facto die Dauer von Verf, in denen ein Prüfungsantrag gestellt wurde, bis zu ca 4 ½ Wochen (Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags zzgl Postlauf) verlängert. d) Auflagen und Zusagen Zu beachten ist, dass Auflagen (wieder) Beschränkungen gleichgestellt werden: Wurde die Durchführung eines Z mit Beschränkungen oder Auflagen isd 12 Abs 3 nicht untersagt, ist die Durchführung anders als mit diesen Beschränkungen oder Auflagen verboten ( 17 Abs 2, 1. Satz). Gleiches gilt für Beschränkungen oder Auflagen, zu deren Einhaltung sich die am Z beteiligten Unternehmer gegenüber einer Amtspartei verpflichtet haben, um die Unterlassung oder Zurückziehung eines Prüfungsantrags zu erreichen ( 17 Abs 2, 2. Satz). 6) Anders als nach KartG 1988, nach dem ihre Durchführung ex post untersagt werden kann ( 25 Abs 1 KartG 1988), ist diese Ausnahme irreversibel. 7) Vgl Besonderer Teil der Erläut zum Entw, S 12. 8) AaO, S 14. 9) RV 942 BlgNR 22. GP, in der vom Justizausschuss geänderten Fassung (991 BlgNR 22. GP).
4 Die Zuwiderhandlung gegen eine (vom Gericht verhängte) Auflage kann darüber hinaus auch nachträgliche Maßnahmen ( 16) zur Folge haben. 3. RECHTSDURCHSETZUNG a) Allgemeines Anders als das geltende, zahlreiche Verfahrensarten kennende KartG soll das KartG 2005 sich auf einige wenige, dem GRt nachgebildete Instrumente stützen: Abstellung von Zuwiderhandlungen ( 26; ggfs auch in einem Provisorialverf: 48), Verbindlicherklärung von Verpflichtungszusagen ( 27), Feststellungen ( 28), Verhängung von Geldbußen ( 29) und Zwangsgeldern ( 35). b) Abstellung von Zuwiderhandlungen Das KG hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote 10 ) abzustellen und die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen. Letztere dürfen nicht unverhältnismäßig sein, können aber bis zur Änderung der Unternehmensstruktur gehen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären ( 26). c) Verpflichtungszusagen Statt der in 26 vorgesehenen Abstellung kann das KG Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer(vereinigungen) für bindend erklären ( 27), wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen. 11 ) 27Abs 2 regelt die Wiederaufnahme des Verf analog zu Art 9 Abs 2 VO 1. d) Feststellungen Nach 28 des Entw hat das KG festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt dem Gesetz unterliegt; soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht in Abweichung von der dztg Rsp 12 ) auch dann, wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot bereits beendet ist. Feststellungen über die Anwendbarkeit der Art 81 und 82 EGV sollen aber (weiterhin) nicht möglich sein: Das Kartellgericht kann... keine gemeinschaftsrechtlichen,negativatteste ausstellen. Der Strafrahmen für Geldbußen ( 29) wurde dem GRt angeglichen: 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes für Verstöße gegen das materielle Kartellrecht, 1% für unzutreffende Angaben in Z-Anmeldungen, Nichtbefolgung einer E des KG nach 19 Abs 3 oder eines Auftrags nach 11 a WettbG neu (entspricht 11 Abs 5 WettbG) oder unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben in Befolgung eines solchen Auftrags. Untergrenzen für Geldbußen gibt es keine mehr. Das KG kann zur Durchsetzung von Abstellungsentscheidungen, einstweiligen Verfügungen, Verpflichtungsentscheidungen und Aufträgen nach 16 (Nachträgliche Maßnahmen bei Z) oder 11 a WettbG neu Zwangsgelder in der Höhe von bis zu 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten, durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an verhängen ( 35). 4. SONSTIGES & Die Zweifel daran, ob in allen Verf Vergleiche geschlossen werden können, werden durch 34 (Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche) beseitigt. & Die im Übrigen zumindest im Anwendungsbereich der VO 1 klar gemeinschaftsrechtswidrige 13 ) Länderbereichsausnahme soll beseitigt werden ( 24 Abs 1; Verfassungsbestimmung). & Geschäftsgeheimnisse werden im Verf vor dem KG nunmehr besser geschützt: auf Antrag einer Amtspartei eingeleitete Verf können nur mit Zustimmung dieser Amtspartei mit einem anderen Verf verbunden werden; am Verf nicht als Partei beteiligte Personen haben nur mit Zustimmung der Parteien Akteneinsicht ( 39). & Das KG darf (unabhängig von der Anwendung der neuen Kronzeugenregelung; s gleich unten) keine höhere Geldbuße verhängen als beantragt ( 36 Abs 1). & In-Kraft-Treten des KartG 2005 (und der WettbG-Nov 2005): C. ÄNDERUNGEN DES WETTBG UND DES NAHVERSG 1. WETTBG: KRONZEUGENREGELUNG Da es im Interesse einer effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ist, Unternehmen, die mit den Wettbewerbsbehörden bei der Untersuchung von kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen zusammenarbeiten (Kronzeugen), eine begünstigende Behandlung zu gewähren, haben K und eine Reihe von MS Kronzeugenprogramme eingeführt. In Österreich gilt zwar, dass im Fall der verbotenen Durchführung eines Kartells nach 142 Z 1 lit a KartG 1988 bei der Bemessung der Geldbuße (neben anderen Faktoren) auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen ist, die Gewährung eines Kronzeugenstatus ist aber derzeit nicht möglich. Dies soll mit dem Entw geändert werden, indem in enger Anlehnung an die entsprechende Bekanntmachung der K 14 ) Kriterien für die Ausübung des (sich schon aus 2 Abs 2 WettbG ergebenden) Ermessens der BWB bei der Stellung von Geldbußenanträgen (oder dem Verzicht auf ein solches Vorgehen) festgesetzt werden. Gem 11 Abs 3 des Entw kann die BWB nämlich unter bestimmten Umstän- 10) Also das Kartellverbot ( 1), das Marktmachtmissbrauchsverbot ( 5), das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen ( 6) und das Durchführungsverbot von Zusammenschlüssen ( 17). 11) Vgl dazu die etwas abweichenden Voraussetzungen des Art 9 Abs 1 VO 1. 12) 16 Ok 8/02. 13) Im Widerspruch zu Art 35 VO 1 fehlen hier zuständige Wettbewerbsbehörden. 14) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen; ABl C 45/2002, S 3. KARTELLGESETZ- ecolex
5 504 ecolex 2005 den davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße zu beantragen. Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Unternehmer(vereinigungen) ihre Mitwirkung an der Zuwiderhandlung gegen 1 KartG 2005 oder Art 81 Abs 1 EGV eingestellt haben, die BWB über die Zuwiderhandlung informieren, bevor sie von dem Sachverhalt erfahren hat, andere Unternehmer(vereinigungen) nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben und in der Folge zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes mit der BWB uneingeschränkt und zügig zusammenarbeiten. Hat die BWB von dem Sachverhalt bereits erfahren, kann sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Ende der Mitwirkung, keine Zwangausübung, volle Kooperation mit der BWB) eine geminderte Geldbuße beantragen. Geht die BWB nach den beschriebenen Bestimmungen vor, entfällt die Berechtigung des Bundeskartellanwaltes, wegen der gegenständlichen Zuwiderhandlung einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen ( 36 Abs 3 KartG 2005). Eine rechtsunverbindliche Mitteilung ( 11 Abs 5) der BWB soll Unternehmern oder Unternehmervereinigungen Orientierung verschaffen, ob sie für die Zuerkennung der Kronzeugeneigenschaft in einer der beiden möglichen Varianten in Frage kommen. Bescheidqualität kommt einer derartigen Mitteilung lt Erläut aber nicht zu. Die BWB ist verpflichtet, als Serviceleistung für Bewerber um Kronzeugenstatus in einem Handbuch Transparenz über ihre Praxis bei der Durchführung der Kronzeugenregelung zu schaffen ( 11 Abs 4). Ergänzt wird die Kronzeugenregelung durch einen 11 Abs 6, der es der BWB verbietet, Informationen aus dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden infolge eines Ersuchens um Kronzeugenbehandlung als Grundlage für einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße heranzuziehen. Der BWB bleibt es aber unbenommen, Ermittlungen aufgrund von Informationen aus anderen Quellen als dem Netzwerk einzuleiten und auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse Geldbußenanträge zu stellen. 15 ) 2. NAHVERSORGUNGSGESETZ Hier soll die Antragsbefugnis der Finanzprokuratur durch eine der Amtsparteien nach KartG, BWB und Bundeskartellanwalt, ersetzt werden. 15) Diese Regelung entspricht der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (2004/C 101/03), Rz 39. SCHLUSSSTRICH Der erst vor zwei Jahren durchgeführten institutionellen Reform des österr Wettbewerbsrechts (Einrichtung der neuen Behörden BWB und Bundeskartellanwalt) soll nun auch materiell- und verfahrensrechtlich eine Neuorientierung folgen: Ein Legalausnahmesystem nach Muster des Gemeinschaftsrechts bringt das Ende der Kartelltypenlehre. Ein Kronzeugenprogramm soll die Kartellbekämpfung noch effektiver gestalten.
Vorblatt. Erläuterungen. Allgemeiner Teil. 926 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 10
926 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 10 Vorblatt Inhalt: Der Gesetzentwurf gleicht das materielle Kartellrecht weitgehend an die in den Art. 81 und 82 EGV enthaltenen Wettbewerbsregeln
(Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl I Nr. 61/2005 idf BGBl I Nr. 56/2017) I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen
Kartellgesetz (Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl I Nr. 61/2005 idf BGBl I Nr. 56/2017) I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen 1. Abschnitt Kartelle Kartellverbot (1)
Inhaltsverzeichnis VII. Winner/Holzweber, Kartellrecht 2, LexisNexis
Vorwort zur 2. Auflage... III Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturhinweise... XVII Erster Abschnitt: Einführung... 1 I. Aufgabe des Kartellrechts... 1 II. Rechtsquellen...
Handbuch der Bundeswettbewerbsbehörde zur Anwendung des 11 Abs 3 WettbG (Kronzeugenregelung)
Handbuch der Bundeswettbewerbsbehörde zur Anwendung des 11 Abs 3 WettbG (Kronzeugenregelung) 1. Einleitung 1. Die Durchsetzung des Kartellverbotes ( 1 KartG 2005 bzw. Art 101 AEUV) gehört zu den zentralen
Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen
Handbuch der Bundeswettbewerbsbehörde zur Anwendung des 11 Abs 3 bis 6 WettbG (Kronzeugenregelung) Inhalt
Handbuch der Bundeswettbewerbsbehörde zur Anwendung des 11 Abs 3 bis 6 WettbG (Kronzeugenregelung) Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Geltungsbereich der Kronzeugenregelung... 4 3. Das Absehen von einem Geldbußenantrag
Status Quo und Entwicklungstendenzen Seite 2
Status Quo und Entwicklungstendenzen im Kartellrecht XV. Wettbewerbssymposium der WKÖ Univ.-Prof. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. Einleitung Kartellrechtsnovelle 2017 als wesentliche Weiterentwicklung Schadenersatz
Das österreichische Kartellrecht
Das österreichische Kartellrecht Ein Handbuch für Praktiker von Dr. Axel Reidlinger, Dr. Isabella Hartung 3., aktualisierte Auflage 2014 Das österreichische Kartellrecht Reidlinger / Hartung schnell und
Wettbewerbsbehörde mit mehr Biss
Wettbewerbsbehörde mit mehr Biss Bundeswettbewerbsbehörde mit mehr Biss Status Quo: Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ist ausschließlich Aufgriffs- & Ermittlungsbehörde; keine Entscheidungsbehörde Ziel: BWB
Textgegenüberstellung
Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Kartellgesetzes 2005 2. (1) 2. (1) unverändert (2) Jedenfalls vom Verbot nach 1 ausgenommen sind die folgenden Kartelle: 1. Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt
REFERENT: RA PETER HENSELER DÜSSELDORF JAHRESTAGUNG AM 10. MAI 2004 IN BONN
JAHRESTAGUNG VERBAND CHEMIEHANDEL E.V. AM 10. MAI 2004 IN BONN DIE NEUEN EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN WETTBEWERBSREGELN FÜR DEN VERTRIEB UND IHRE AUSWIRKUNGEN IM CHEMIEHANDEL REFERENT: RA PETER HENSELER
MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M. (LSE) KARTELLRECHT
MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M. (LSE) KARTELLRECHT 1 Überblick 1. Grundbegriffe Begriff und Gegenstand des s Europäisches und österreichisches Institutionen und Behörden 2. Kartelle ( 1 KartG, Art 101
Abhilfemaßnahmen im Kart- u RegulierungsR im Wettb zw ex post- u ex ante-betrachtung (Diskussionsbeitrag)
Abhilfemaßnahmen im Kart- u RegulierungsR im Wettb zw ex post- u ex ante-betrachtung (Diskussionsbeitrag) Symposion der Studienvereinigung Kartellrecht ev / Österreichische Landesarbeitsgruppe Wettb- u
Das türkische Kartellrecht- Ein Hindernis auf dem Weg in die Europäische Union?
Yasemin Körtek Das türkische Kartellrecht- Ein Hindernis auf dem Weg in die Europäische Union? Eine rechtsvergleichende Analyse Nomos Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 Abkürzungs Verzeichnis 15 Einleitung 17
VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2014) XXX draft Commission Internal VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 über die Durchführung von
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG S RATES UND R KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE S NETZES R WETTBEWERBSBEHÖRN "1. Die heute angenommene Verordnung zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten
Besondere Bereiche des Europarechts
Besondere Bereiche des Europarechts -- Kartellrecht und Verfahrensrecht -- Universität Trier SS 2015 Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Weitbrecht LL.M. (Berkeley) 2 Zeitplan 20.04.2015 Europäisches Kartellrecht
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (8) Beihilfenaufsicht der EU (II) SS 2013 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (8) Beihilfenaufsicht der EU (II) SS 2013 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen
Inhaltsverzeichnis VII. Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht 3
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Literaturverzeichnis... XVII Teil 1. Einführung: Kartellrecht und seine Bedeutung im österreichischen Wirtschaftsrecht... 1 Teil 2. Das KaWeRÄG 2012... 5 I. Allgemeines...
Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
BKK Bundesverband Büro Berlin Albrechtstr. 10c 10117 Berlin 030-22312-124 030-22312-119 politik@bkk-bv.de Stellungnahme des BKK Bundesverbandes vom 21. Juni 2012 zur 8. Novellierung des Gesetzes gegen
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,
Inhaltsverzeichnis. Abküizungsvexzeichnis Einfuhrung 1
Abküizungsvexzeichnis XV Einfuhrung 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) Erster Teil. Wettbewerbsbeschränkungen Erster Abschnitt. Wettbewerbsbeschrankende Vereinbarungen, Beschlüsse
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 geändert wird (Kartellgesetz-Novelle 2012)
1 von 22 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 geändert wird (Kartellgesetz-Novelle 2012) Der Nationalrat hat beschlossen: Das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert
Anhörungsrechte im EG-Kartell- und Fusionskontrollverfahren
Jan Peter Heidenreich, LL.M. Anhörungsrechte im EG-Kartell- und Fusionskontrollverfahren Zugleich ein Beitrag zu Aufgaben und Kompetenzen des Anhörungsbeauftragten der Europäischen Kommission Nomos Verlagsgesellschaft
Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 oder 82 abgehalten werden (Generalprävention).
DE DE DE Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (text mit EWR Relevanz) EINLEITUNG 1. Gemäß Artikel 23 Absatz 2
A. Rechtliches Gehör nach Art. 27 VO 1/2003
1. Speyerer Kartellrechtsforum Rechtliches Gehör, Verpflichtungszusagen nach Art. 9 VO 1/2003 und die Alrosa-Entscheidung Prof. Dr. Torsten Körber, LL.M. (Berkeley) Friedrich-Schiller-Universität Jena
Zusammenschlusskontrolle und Insolvenzverfahren. Stand 15.Juli 17
Zusammenschlusskontrolle und Insolvenzverfahren Stand 15.Juli 17 Ziel dieser Unterlage Die Erfahrungen der Bundeswettbewerbsbehörde zeigen, dass im Zuge der Verwertung der Masse eines insolventen Unternehmens
ANLAGE: Kommentierung der Verweise auf das OWiG im ABDSG-Entwurf
ANLAGE: Kommentierung der Verweise auf das OWiG im ABDSG-Entwurf In enthaltener Verweis auf sollte weil ABDSG 42 V OWiG 7 konkretisiert werden, sodass die Begehungsregelung mit den Anforderungen der DSGVO
Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern
Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern Kartellrechtliche Bußgeldverfahren in Deutschland und der EU Prof. Dr. Rainer Bechtold in Bern am 1. Juli 2010 Übersicht I. Rechtslage in Deutschland
Gelbe Erläuterungsbücher. Kartellgesetz: GWB. Kommentar. von Prof. Dr. Rainer Bechtold, Dr. Olaf Otting. 4., neu bearbeitete Auflage
Gelbe Erläuterungsbücher Kartellgesetz: GWB Kommentar von Prof. Dr. Rainer Bechtold, Dr. Olaf Otting 4., neu bearbeitete Auflage Kartellgesetz: GWB Bechtold / Otting schnell und portofrei erhältlich bei
Fachverband Hotellerie. Preisbindung in der Hotellerie
Fachverband Hotellerie Preisbindung in der Hotellerie Positionspapier 30. Juni 2010 Preisbindung in der Hotellerie und Kartellrecht 1 Aufgrund einer sich nicht zuletzt durch die Wirtschafts- und Finanzkrise
PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur
Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB)
Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB) Europäisches und deutsches Kartellrecht Ringvorlesung im WS 2014/15 Dr. Christoph Wolf Würzburg, 22.10.2014 Freistellung
Oliver Dillenz. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb und Kartellrecht der Russischen Föderation
Oliver Dillenz Das russische Wettbewerbsrecht Recht gegen den unlauteren Wettbewerb und Kartellrecht der Russischen Föderation Springers Rechtswissenschaftliche Dissertationen SpringerWienNewYork Inhaltsverzeichnis
Bekanntmachung Nr. 9/2006. über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen - Bonusregelung -
Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen - Bonusregelung - vom 7. März 2006 1 A. Ziel Anwendungsbereich 1 Das Beskartellamt kann Kartellteilnehmern, die durch
I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
ungarische, möglicherweise auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart Mutzl als Richter,
Strukturelle Abhilfemaßnahmen bis hin zur Entflechtung von Unternehmen bei Verstößen gegen das Kartell- oder Missbrauchsverbot
Strukturelle Abhilfemaßnahmen bis hin zur Entflechtung von Unternehmen bei Verstößen gegen das Kartell- oder Missbrauchsverbot Rüdiger Wilhelmi Uni Konstanz Gliederung A. Einleitung B. Bisherige Rechtslage
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)
98 der Beilagen XXVI. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)
Grundzüge der Kartellrechtsvollziehung Wettbewerbliche Chancen und Risken
19. Mai 2010 Grundzüge der Kartellrechtsvollziehung Wettbewerbliche Chancen und Risken MR Mag. Rainer Kaltenbrunner Bundeswettbewerbsbehörde Disclaimer: Die vorgetragenen Auffassungen müssen sich nicht
Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung
katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: April 2018 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der 96.
BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte
Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.
Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr.
Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. 195/1988 Antrag auf Namensänderung 1 (1) Eine Änderung des Familiennamens oder
Konsultation der Europäischen Kommission
Stellungnahme vom 18. März 2015 Konsultation der Europäischen Kommission Geplante Änderungen der Verordnung 773/2004 und der der Mitteilungen zu Akteneinsicht, Kronzeugenregelung, Vergleichsverfahren und
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ------------------------------------ (Text von Bedeutung für
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 15. Mai 2018 Teil I
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 15. Mai 2018 Teil I 24. Bundesgesetz: Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 (NR: GP XXVI IA 189/A AB 98 S. 21. BR: AB
MITTEILUNG DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Entwurf der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird
1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz zur Verbesserung
OMV Aktiengesellschaft
28/SN-349/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Stellungnahme der OMV AG Novelle 2012 Kartellgesetz und Wettbewerbsgesetz und Nahversorgungsgesetz 29. Februar 2012
Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/518 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 13.06.17 Mitteilung des Senats vom 13. Juni 2017 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens
EU-Kartellrecht. Kommentar. von. Dr. Rainer Bechtold Rechtsanwalt in Stuttgart Honorarprofessor an der Universität Würzburg
EU-Kartellrecht Artikel 101 106 AEUV, EU-Kartell-VO 1/2003, Gruppenfreistellungsverordnungen Vertikalvereinbarungen (330/2010), Kraftfahrzeugsektor (461/2010), Technologietransfer (316/2014), Forschung
14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,
Bekanntmachung Nr. 38/2006
Bekanntmachung Nr. 38/2006 über die Festsetzung von Geldbußen nach 81 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen - Bußgeldleitlinien
Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz DISSERTATION zur Einreichung an der Juristischen Fakultät der Universität Wien
Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005 DISSERTATION zur Einreichung an der Juristischen Fakultät der Universität Wien Peter Schober, 2005 Iubemus, ne quis cuiuscumque vestis aut piscis vel
Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
3.2.2015 L 27/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2015/159 S RATES vom 27. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank,
LV Lobbying & Public Affairs
LV Lobbying & Public Affairs Dr. Theodor Thanner Generaldirektor Bundeswettbewerbsbehörde 20. März 2014 Juridikum Wien (KU 030174, Sem51) Gliederung 1. Die BWB in Zahlen 2 Aufgaben der BWB 3. Aktenanfall
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des
8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer
BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht
Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht Dr. Christopher Weidt Grundlagen des Kartellrechts Schutzzweck: Wettbewerb Drei Säulen o Kartellverbot (Art. 101 AEUV, 1 GWB) o Missbrauchsaufsicht (Art. 102 AEUV,
AN DIE PRÄSIDENTIN DES OBERSTEN GERICHTSHOFES ALS KARTELLOBERGERICHT
ŕr ár ù ír A ù ώ * ň ΐτ ŕr iír EUROPÄISCHE KOMMISSION Ref. Ares(2011)965845-12/09/2011 ORIGINAL Brüssel, 12. September 2011 Sj.e(2011)1053820 -NvL/PVN-jbr AN DIE PRÄSIDENTIN DES OBERSTEN GERICHTSHOFES
Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung
katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: September 2012 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte Wienzeile Wien
Österreichische Finanzmarktaufsicht Otto Wagner Platz 5 1090 Wien per Boten per email voraus: fma@fma.gv.at Beschwerdeführerin: Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte
Examinatorium im SPB 8 WS 2018/ Kartellrecht in transnationalen Fällen
Examinatorium im SPB 8 WS 2018/19 11.1.2019 Kartellrecht in transnationalen Fällen Sachverhalt Fall 1 Konkurrenten A und B vereinbaren einen Mindestpreis für bestimmte Waren A russisches Unternehmen, B
Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie
Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Vortrag im Rahmen des Forums Wettbewerbsrecht 2013 RA Mag. Isabelle Pellech, LL.M. Akteneinsicht in Kartellakten: Die EuGH-Entscheidung Pfleiderer gebietet eine vom
Tätigkeitsbericht 2006 der Amtspartei Bundeskartellanwalt
Tätigkeitsbericht 2006 der Amtspartei Bundeskartellanwalt Alfred Mair / Gustav Stifter I. Überblick Das Jahr 2006 war vor allem durch das Inkrafttreten des Kartellgesetzes (KartG) 2005 gekennzeichnet,
Studienvereinigung Kartellrecht: Aktuelle Fragen des Schweizer Kartellrechts
Studienvereinigung Kartellrecht: Aktuelle Fragen des Schweizer Kartellrechts Ein neuer institutioneller Setup im Schweizer Wettbewerbsrecht: Erfahrungen aus Österreich RA Dr Axel Reidlinger, Wien Bern,
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihrer Wettbewerbsrechte
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihrer Wettbewerbsrechte Die Europäische Union, im Folgenden «Union», einerseits
Sammlung der Rechtsprechung
ISSN 1022-8403 GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz Teil II Gericht erster Instanz 2009-1/2 LUXEMBURG Gemeinschaftsmarke
Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht 16 Ok 5/12
Oberster Gerichtshof Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
Effektivität von Auflagen bei Zusammenschlüssen Mag. Birgit Schwabl-Drobir 11. Competition Talk, 3.6.2014 Auflagen bei Zusammenschlüssen Auflagen sind ein effizientes Mittel um kartellrechtliche Bedenken
Kfz-GVO 1400/2002: Zielsetzung, Umsetzung und erste wettbewerbliche Auswirkungen
Kfz-GVO 1400/2002: Zielsetzung, Umsetzung und erste wettbewerbliche Auswirkungen Rainer Becker Europäische Kommission Düsseldorf, 16. Januar 2006 Die vertretenen Ansichten sind die des Redners und stellen
Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Sanktionen bei Datenmissbrauch Deutscher Bundestag WD /18
Sanktionen bei Datenmissbrauch 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Sanktionen bei Datenmissbrauch Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 18.04.2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen
Verteidigungslage Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht in analoger Anwendung des 147 StPO i.v.m. 46 Abs. 1 OWiG.
Verteidigungslage Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht in analoger Anwendung des 147 StPO i.v.m. 46 Abs. 1 OWiG. 47 Abs. 1 OWiG regelt. die Einstellungsmöglichkeit eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 28. Dezember 2011 Teil I 139. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung (NR: GP
Bericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2430 18. Wahlperiode 14-11-05 Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz-Verbandsklagerecht Gesetzentwurf
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( 1 96, 185, 186) Kommentar Begründet von Dr. Rainer Bechtold Rechtsanwalt in Stuttgart Honorarprofessor an der Universität Würzburg weitergeführt von Dr. Wolfgang
Wissenschaftliche Dienste. Sachstand
Fragen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Neuregelung des 26 Beschäftigungsverordnung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen
MURI RECHTSANWÄLTE. Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004)
Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004) Die neuen Direktsanktionen können bei bestimmten Zusammenarbeits- oder Vertriebsvereinbarungen auch gegenüber kleinen und mittleren
GESELLSCHAFTSVERTRAG
GESELLSCHAFTSVERTRAG PRÄAMBEL: Auf Basis des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. September 2016 und nach erfolgter Eintragung in das österreichische Firmenbuch wurde die ehemalige Nexxchange AG durch
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6)
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) EU-Beihilfenaufsicht Überblick WS 2016/17 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen
Europäische Wettbewerbspolitik und Beihilfenkontrolle
Vahlens Handbücher der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Europäische Wettbewerbspolitik und Beihilfenkontrolle Eine Einführung von Univ. Prof. Dr. Ingo Schmidt, Priv.-Doz. Dr. André Schmidt 2., überarbeitete
Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben
Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung Informationsschreiben I. Überblick In einem Urteil vom 11. April 2013 1 beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen
it-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die neue Gruppenfreistellungsverordnung im Vertikalbereich (GVO), ihre Kernbeschränkungen und ihre grauen Klauseln sowie Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I 119. Bundesgesetz: Änderung des Börsegesetzes 1989, des Bankwesengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.
GZ: 269350/2016 zu erecht LG - 03109/2016/0001 1 von 2 Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden Der Wiener
Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln
Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln Veranstaltung des Instituts für Europäisches Medienrecht e.v. zur Reform des Urhebervertragsrechts am 28. Januar in Berlin Prof. Dr. Stefan Thomas Lehrstuhl
Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
1 von 3 Nr 202 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz
Thema: Wettbewerbspolitik
VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE Klasse: SEI Datum: Thema: Wettbewerbspolitik Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung Die Tendenz zu Preissenkungen und Qualitätssteigerungen sind die positiven Beiträge des Wettbewerbs
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
Rechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland
Rechtssache C-459/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt
Kartellgesetz. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Kommentar. Dr. Rainer Bechtold
Kartellgesetz Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Kommentar Dr. Rainer Bechtold Rechtsanwalt in Stuttgart Honorarprofessor an der Universität Würzburg unter Mitarbeit von Dr. Olaf Otting Rechtsanwalt
Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner
Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung KOVVfG Ausfertigungsdatum: 02.05.1955 Vollzitat: "Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Fachliche Weisungen. Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I. 46 SGB I Verzicht
Fachliche Weisungen Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I 46 SGB I Verzicht Änderungshistorie Fassung vom 20.10.2016 Punkt 3.1 Dispositionsrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (9) EU-Beihilfenaufsicht Verfahren. WS 2016/17 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (9) EU-Beihilfenaufsicht Verfahren WS 2016/17 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der