Oberbayerisches Amtsblatt
|
|
|
- Lucas Heinz Voss
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Oberbayerisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern 211 Nr. 18 / 9. September 2011 Inhaltsübersicht Kommunalverwaltung Einundzwanzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Erding Sechsundzwanzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Meisterschulen Zweckverbands der Landeshauptstadt München und der Handwerkskammer für München und Oberbayern im Handwerkerhof (Meisterschulen im Handwerkerhof) Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbands zur Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, Straßen- und Landschaftspflege Wirtschaft und Verkehr Dreiundvierzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Rosenheim Vierundvierzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Rosenheim Achte Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen in der Stadt Rosenheim Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 Verkehrsflughafen München; Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer 3. Start- und Landebahn nebst Nebenanlagen, Teilprojekten und Folgemaßnahmen vom 5. Juli Umweltfragen Entwurf des Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken in der Gemeinde Neufahrn b. Freising nach 47d Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Öffentlichkeitsbeteiligung 237 Schulwesen Kommunalverwaltung Verordnung über die Errichtung eines regierungsbezirksübergreifenden Fachsprengels an der Staatlichen Berufsschule Lauingen (Donau) Neunzehnte Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Ebersberg Gemeinsame Rechtsverordnung der Regierung von Niederbayern und der Regierung von Oberbayern (Zwanzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Erding) REGIERUNG VON OBERBAYERN Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Meisterschulen Zweckverbands der Landeshauptstadt München und der Handwerkskammer für München und Oberbayern im Handwerkerhof (Meisterschulen im Handwerkerhof) Der Meisterschulen Zweckverband der Landeshauptstadt München und der Handwerkskammer für München und Oberbayern im Handwerkerhof (Meisterschulen im Handwerkerhof) erlässt aufgrund des Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der
2 212 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / 2011 Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber S. 98, BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), folgende Satzung: 1 Die Verbandssatzung des Zweckverbands vom 21. April 1988 (RABl OB S. 143), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Januar 2002 (OBABl S. 17), wird wie folgt geändert: Heinrich Traublinger, MdL a. D. Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden Präsident der Handwerkskammer für München und Oberbayern Die vorstehende Satzung wurde von der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 24. August 2011 gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KommZG genehmigt. Sie wird hiermit gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 1 KommZG amtlich bekannt gemacht Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der Zweckverband führt den Namen Meisterschulen am Ostbahnhof. Zweckverband der Landeshauptstadt München und der Handwerkskammer für München und Oberbayern Abs. 2 erhält folgende Fassung: Es werden Meisterschulen für folgende Handwerkszweige eingerichtet und betrieben: 1. Elektrotechnik und Informationstechnik 2. Feinwerkmechanik 3. Friseure 4. Installateure und Heizungsbau 5. Landmaschinenmechanik 6. Metallbau 7. Zahntechnik Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Für die örtliche Prüfung der Jahresrechnung ist das Revisionsamt der Landeshauptstadt München als Sachverständiger umfassend heranzuziehen (Art. 103 GO, Art. 43 Abs. 1 KommZG) wird wie folgt geändert: a) Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. Nutzungsüberlassung von Unterrichtsräumen und Werkstätten in München im Bildungszentrum in der Mühldorfstraße 4 mit rund 660 qm Nutzfläche, b) Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. Nutzungsüberlassung von Unterrichtsräumen und Werkstätten in München im Bildungszentrum in der Mühldorfstraße 6 mit rund qm Nutzfläche, c) Abs. 3 Nr. 3 entfällt; die Nrn. 4 bis 8 werden zu Nrn. 3 bis 7. REGIERUNG VON OBERBAYERN Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbands zur Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, Straßenund Landschaftspflege Vom 11. August 2011 Der Zweckverband zur Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, Straßen- und Landschaftspflege erlässt aufgrund des Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Änderungssatzung: 1 In der Anlage 1 zu 4 der Verbandssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2000 (OBABI S. 148), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2010 (OBABl S. 171) werden die Wasser- und Bodenverbände Seefilze und Tattenhausen gestrichen. 2 Diese Satzung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Kündigung der Mitgliedschaft beim Zweckverband aus wichtigem Grund wirksam geworden ist. Schechen, 11. August 2011 Zweckverband zur Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, Straßen- und Landschaftspflege Josef Huber Verbandsvorsitzender Die vorstehende Satzung wurde von der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 8. August 2011 gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KommZG genehmigt. Sie wird hiermit gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 1 KommZG amtlich bekannt gemacht. 2 Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
3 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / Wirtschaft und Verkehr REGIERUNG VON OBERBAYERN Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Nach 23a EnWG bedürfen die Entgelte für den Zugang zu Strom- und Gasnetzen grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom 10. März 2006 (GVBl Nr. 5/2006, S. 122) und der darauf beruhenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften ZustWiV) vom 18. März 2006 (GVBl Nr. 6/2006, S. 127) wird die Genehmigung der Netzentgelte mit Ausnahme des jeweils größten Strom- und Gasnetzbetreibers in Bayern rückwirkend zum 13. Juli 2005 auf die Regierungen übertragen. Die Zahlen sind unter "Aufgaben / Wirtschaft, Landesentwicklung, Verkehr / Preisprüfung / Prüfung und Genehmigung der Tarifstrompreise, der Strom- und Gasnetzentgelte der Energieversorgungsunternehmen mit Ausnahme des jeweils größten Strom- und Gasnetzbetreibers" gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern veröffentlicht. REGIERUNG VON OBERBAYERN Verkehrsflughafen München; Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer 3. Start- und Landebahn nebst Nebenanlagen, Teilprojekten und Folgemaßnahmen vom 5. Juli 2011 Bekanntmachung vom 22. August MUC-5-07 Die Regierung von Oberbayern hat auf Antrag der Flughafen München GmbH (FMG) vom 24. August 2007 und den entsprechenden Änderungen hierzu nach 8 ff. des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit Art. 74 f. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) den Plan für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München um eine 3. Start- und Landebahn nebst Nebenanlagen und Teilprojekten sowie den damit verbundenen Folgemaßnahmen festgestellt. 1. Das planfestgestellte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen: 1.1. Neubau einer Start- und Landebahn nordöstlich des bestehenden Start- und Landebahnsystems mit einer Länge von m und einer Breite von 60 m mit einem Achsabstand von m und einem Schwellenversatz von m parallel zur bestehenden nördlichen Startund Landebahn 1.2. Errichtung von dazu gehörenden Rollwegen, Rollbrücken und Vorfeldern, Enteisungsflächen an den Startbahnköpfen, Betriebsstraßen und technischen Einrichtungen, insbesondere von Anflugnavigationsanlagen 1.3. Schaffung von Ersatzstandorten für den Hubschrauberlandeplatz und die Allgemeine Luftfahrt 1.4. Zulassung von Flächen für bauliche Anlagen und Grünordnung (insbesondere Passagierabfertigungsgebäude, Hangar und Terminal Allgemeine Luftfahrt, Feuerwache 3, Rampengerätestationen sowie Fracht- und Gepäckzwischenlager) 1.5. Errichtung von Schneedeponien und Abwassersammelbecken 1.6. Herstellung, Beseitigung bzw. wesentliche Umgestaltung von zahlreichen Oberflächengewässern oder Gewässerabschnitten (insbesondere Goldach, Goldach Zulauf Ost, Westlicher Seitenarm Loosgraben, Ableitungsgraben Nord, Süßgraben, Mittelgraben, Grüselgraben, Breitwiesengraben, Zufluss zum Grüselgraben 1, Kalkgriesgraben, Keckeisgrenzgraben, Stampfwiesengraben, Zufluss zum Stampfwiesengraben, Abfanggraben Ost, Vorflutgraben Nord, Überleitung Süd-Nord, Verrohrung Nord-Ost) 1.7. Änderungen an öffentlichen Straßen und Wegen (Verlegung der St 2084 zwischen Attaching und dem Anschluss an die St 2580 zwischen die bestehende nördliche Start- und Landebahn und die 3. Start- und Landebahn; zweibahniger Ausbau der St 2584 und deren teilweise Verlegung einschließlich der höhengleichen Anbindung der Kreisstraße ED 5 und des Südrings über den Knoten Ost; Verlegung der Kreisstraße ED 5 zwischen der St 2084 und der St 2584; Verlängerung des Südrings nach Osten und Anbindung an den Knoten Ost; Anbindung der Gemeindeverbindungsstraße Attaching an die verlegte St 2084; Anpassungsmaßnahmen an untergeordneten Straßen und Wegen, insbesondere Errichtung eines öffentlichen Feld- und Waldweges nördlich des Flughafengeländes) einschließlich Anordnung der entsprechenden straßenrechtlichen Einziehungen und Widmungen 1.8. Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen außerhalb des erweiterten Flughafengeländes 2. Weitere Entscheidungen 2.1. Betriebliche Regelungen Betriebszulassung auf der 3. Start- und Landebahn sowie den Rollwegen und Vorfeldern
4 214 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / Ausschluss von Starts und Landungen auf der 3. Start- und Landebahn in der Zeit von 22:00 Uhr Ortszeit bis 06:00 Uhr Ortszeit, es sei denn, es handelt sich um Flüge in Not- und Katastrophenfällen sowie zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, die auf den bestehenden Start- und Landebahnen ohne Störung des Flugbetriebs nicht durchgeführt werden können; im Fall der Sperrung einer der bestehenden Start- und Landebahnen in der Zeit von 22:00 Uhr Ortszeit bis 06:00 Uhr Ortszeit sind auf der 3. Start- und Landebahn Starts und Landungen im selben Zeitraum ausnahmsweise zulässig Flugbetriebsbeschränkungen für Luftfahrzeuge ohne Lärmzulassung sowie für solche Luftfahrzeuge, die die Voraussetzungen des Kapitels 2 (Flugbetriebsbeschränkung gilt für den gesamten Verkehrsflughafen München) bzw. knapp die Voraussetzungen des Kapitels 3 (Flugbetriebsbeschränkung gilt für die 3. Start- und Landebahn) des Anhangs 16 zum ICAO-Vertrag erfüllen Änderungen der luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen München vom 9. Mai Naturschutzrechtliche Entscheidungen Zulassung des Vorhabens abweichend vom Verbot des 34 Abs. 2 BNatSchG bezüglich des Europäischen Vogelschutzgebiets Nördliches Erdinger Moos Erteilung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen Zulassung der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft Zulassung von Ausnahmen von gesetzlichen Verboten in bestimmten gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Lebensstätten und Schutzgebietsverordnungen Anordnung von Maßnahmen zur Kompensation des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft, artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, Vermeidungs-, Minimierungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 in den Gemarkungen Attaching, Berglern, Eitting, Freising, Giggenhausen, Hallbergmoos, Hohenbachern, Langenpreising, Marzling, Moosinning, Notzing, Oberding, Pulling und Sünzhausen 2.3. Jagdrechtliche Entscheidungen Zulassung von Ausnahmen von jagdrechtlichen Verboten auf bestimmten Flächen der Eigenjagd der FMG 2.4. Waldrechtliche Entscheidungen Genehmigung von Rodungen und Aufforstungen 2.5. Wasserrechtliche Entscheidungen Erteilung von Bewilligungen für die Benutzung des quartären Grundwassers durch ständiges Aufstauen, Um- und Einleiten des Grundwassers für tiefgründende Bauwerke die Benutzung des quartären Grundwassers durch ständiges Aufstauen, Umleiten und Absenken des Grundwassers durch verschiedene Bauwerke Erteilung von gehobenen Erlaubnissen zur Benutzung oberirdischer Gewässer zum Einleiten von Oberflächenwasser von befestigten Flächen und Gebäuden zur Benutzung des Grundwassers zum Einleiten von Oberflächenwasser von befestigten Flächen und Gebäuden für Gewässerbenutzungen zur Grundwasserregelung (ständiges Absenken, Entnehmen und Ableiten von Grundwasser durch Dränagen sowie anschließende Versickerung von Grundwasser für die Begrenzung der Auswirkungen der Grundwasserabsenkung und Einleitung von Grundwasser aus den Dränagen in oberirdische Gewässer für die Entwässerung von landseitigen Straßenneu- und -ausbauten außerhalb des Flughafenbereiches für die Einleitung von Oberflächenwasser von Geländeaufschüttungen und Sichtschutzwällen in das Grundwasser Erteilung von beschränkten Erlaubnissen zum vorübergehenden Absenken, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie das Einleiten des entnommenen Wassers über Versickerung in das Grundwasser und in oberirdische Gewässer für die Errichtung von Bauwerken mit dichten Baugruben und Bauwerken mit geschlossener Wasserhaltung (Bauwasserhaltung) zum vorübergehenden Zutageleiten von Grundwasser zum Zwecke der Kiesentnahme als Rohstoff für den Bau der 3. Start- und Landebahn mit anschließender Wiederverfüllung mit unbedenklichem Verfüllmaterial aus dem Baufeld für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser und das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Oberflächengewässern zu Brauchwasserzwecken während der Bauzeit im Zuge der Erweiterung des Flughafens München um eine 3. Start- und Landebahn mit Nebenanlagen Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung Zulassung von Ausnahmen von Wasserschutzgebietsverordnungen
5 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / Hinweis auf Auflagen Der FMG wurden die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlichen Auflagen auferlegt (Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG); insbesondere handelt es sich dabei um Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor betriebsbedingten Gefahren des Luftverkehrs und vor Immissionen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit des Flughafens, zum Schutz von Natur und Landschaft, der Gewässer und des Bodens. Dort, wo solche Auflagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar waren, wurde den Betroffenen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld gewährt (Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG). 4. Hinweis auf Entscheidungsvorbehalte: Die Regierung von Oberbayern hat sich gemäß Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG die Entscheidung über die Feststellung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets Moorreste im Freisinger und im Erdinger Moos vorbehalten. Die FMG wurde zur rechtzeitigen Vorlage von der Regierung von Oberbayern näher bestimmter Unterlagen verpflichtet, um dieser eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Des Weiteren hat sich die Regierung von Oberbayern gemäß Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG die Entscheidung über die Erweiterung der Flugbetriebsstoffversorgung in einem ergänzenden Verfahren vorbehalten. 5. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Anträge, Forderungen, Anregungen und Stellungnahmen entschieden worden. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte zugelassen sind dort auch berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung desselben gestellt und begründet werden. 58 VwGO gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Hinweis: Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. per ) ist unzulässig. 6. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet: Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstr. 23, München, schriftlich erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen oder Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 7. Hinweise zu dieser öffentlichen Bekanntmachung: Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses und die Rechtsbehelfsbelehrung werden da mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, nicht einzeln zugestellt, sondern im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Regierung von Oberbayern und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, öffentlich bekannt gemacht ( 10 Abs. 5 LuftVG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 BayVwVfG). 8. Hinweise zur Auslegung und zum Planfeststellungsbeschluss: Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans liegt in der Zeit vom 19. September 2011 bis einschließlich 4. Oktober 2011 bei folgenden Städten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
6 216 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / 2011 zur Einsichtnahme aus (Einzelheiten zu Ort und Zeit der Auslegung werden dort ortsüblich bekannt gemacht): im Landkreis Freising: Städte Freising und Moosburg a. d. Isar, Gemeinden Eching, Fahrenzhausen, Hallbergmoos, Kranzberg, Kirchdorf a. d. Amper, Langenbach, Marzling und Neufahrn b. Freising, Verwaltungsgemeinschaften Allershausen und Zolling im Landkreis Erding: Stadt Erding, Gemeinden Bockhorn, Finsing, Fraunberg, Moosinning und Taufkirchen (Vils), Verwaltungsgemeinschaften Oberding, Steinkirchen, und Wartenberg im Landkreis München: Gemeinden Aschheim und Ismaning im Landkreis Dachau: Gemeinden Haimhausen, Hebertshausen und Röhrmoos im Landkreis Ebersberg: Gemeinde Pliening im Landkreis Landshut: Verwaltungsgemeinschaften Altfraunhofen und Velden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (Art. 74 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG). Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, München, schriftlich angefordert werden (Art. 74 Abs. 5 Satz 5 BayVwVfG). Hinweis: Der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und sämtlichen festgestellten Plänen und Verzeichnissen kann auch im Internet unter bayern.de/aufgaben/wirtschaft/luftamt/planfeststellung/ abgerufen werden. München, 22. August 2011 Regierung von Oberbayern Christoph Hillenbrand Regierungspräsident Schulwesen REGIERUNG VON SCHWABEN Verordnung über die Errichtung eines regierungsbezirksübergreifenden Fachsprengels an der Staatlichen Berufsschule Lauingen (Donau) Vom 25. Juli 2011 Aufgrund des Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: 1 Für den Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner Schwerpunkt Stahl- und Metallbautechnik wird an der Staatlichen Berufsschule Lauingen (Donau) zur Bildung von Fachklassen in den Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 ein Fachsprengel gebildet, der die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben umfasst. 2 Diese Fachsprengelregelung wird wirksam ab dem Schuljahr 2012/2013 für die Jahrgangsstufe 11, ab dem Schuljahr 2013/2014 für die Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie ab dem Schuljahr 2014/2015 für die Jahrgangsstufen 11 bis Dieser Fachsprengelregelung entgegenstehende frühere Sprengelregelungen, insbesondere die der Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 12. Juli 2005 (RABl Schw. S. 120), werden aufgehoben. 4 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Augsburg, 25. Juli 2011 Regierung von Schwaben Karl Michael Scheufele Regierungspräsident
7 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / REGIERUNG VON OBERBAYERN Neunzehnte Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Ebersberg Vom 22. August EBE-3/ Aufgrund von Art. 7 Abs. 9, 26 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, berichtigt S. 632, BayRS UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die Regierung von Oberbayern folgende Rechtsverordnung: 1 Die Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Ebersberg vom 23. Mai 1979 (RABl OB S. 139), zuletzt geändert durch die Achtzehnte Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Ebersberg vom 10. Juni 2011 (OBABl S. 110), wird wie folgt geändert: 1. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2.a) Grundschule Aßling Die bisherige Volksschule Aßling (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Aßling fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Aßling umfasst das Gebiet der Gemeinde Aßling, der Gemeinde Emmering ohne den Gemeindeteil Heumoos sowie die Gemeindeteile Anger, Heimgarten, Hinteraschau und Kleinaschau der Gemeinde Frauenneuharting. 2.b) Hauptschule Aßling Ebersberg und Grafing b. München, der Märkte Glonn und Kirchseeon, der Gemeinden Aßling, Baiern, Bruck, Egmating, Moosach, Oberpframmern und Steinhöring; dazu das Gebiet der Gemeinde Emmering ohne den Gemeindeteil Heumoos; dazu das Gebiet der Gemeinde Frauenneuharting ohne die Gemeindeteile Lettenberg und Zell; dazu das gemeindefreie Gebiet Anzinger Forst; dazu das gemeindefreie Gebiet Eglhartinger Forst; dazu das gemeindefreie Gebiet Ebersberger Forst zwischen Staatsstraße 2080 (Mitte) und der Gemeindeverbindungsstraße Ebersberg-Anzing; dazu für die Jahrgangsstufe 5 ab 1. August 2011, für die Jahrgangsstufe 6 ab 1. August 2012, für die Jahrgangsstufe 7 ab 1. August 2013, für die Jahrgangsstufe 8 ab 1. August 2014, für die Jahrgangsstufe 9 ab 1. August 2015: das Gebiet der Gemeinde Zorneding Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3.a) Grundschule Ebersberg Die bisherige Volksschule Ebersberg (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Ebersberg fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Ebersberg umfasst das Gebiet der Stadt Ebersberg ohne die Stadtteile Aepfelkam, Altmannsberg, Au, Bärmühle, Dieding, Englmeng, Halbing, Haselbach, Kumpfmühle, Langwied, Mailing, Motzenberg, Neuhausen, Oberlaufing, Oberndorf, Pötting, Pollmoos, Rinding, Ruhensdorf, Schrankenschneider, Sigersdorf, Traxl, Unterlaufing, Weiding und Westerndorf; dazu die gemeindefreien Gebiete Anzinger Forst, Ebersberger Forst und Eglhartinger Forst zwischen Staatsstraße 2080 (Mitte) und Gemeindeverbindungsstraße Ebersberg- Anzing. Es wird die Hauptschule Aßling errichtet. 3.b) Hauptschule Ebersberg Die Hauptschule Aßling erhält die Bezeichnung Mittelschule Aßling. Der Einzugsbereich der Mittelschule Aßling ist das Gebiet der Gemeinde Aßling, der Gemeinde Emmering ohne den Gemeindeteil Heumoos sowie der Gemeinde Frauenneuharting ohne die Gemeindeteile Lettenberg und Zell. Die Mittelschulen Aßling, Ebersberg, Glonn und Kirchseeon sowie die Georg-Huber-Mittelschule Grafing b. München bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Aßling, Ebersberg, Glonn und Kirchseeon sowie der Georg-Huber-Mittelschule Grafing b. München umfasst das Gebiet der Städte Es wird die Hauptschule Ebersberg errichtet. Die Hauptschule Ebersberg erhält die Bezeichnung Mittelschule Ebersberg. Der Einzugsbereich der Mittelschule Ebersberg ist das Gebiet der Stadt Ebersberg ohne den Stadtteil Pötting, der Gemeinde Steinhöring sowie die gemeindefreien Gebiete Anzinger Forst, Ebersberger Forst und Eglhartinger Forst zwischen Staatsstraße 2080 (Mitte) und Gemeindeverbindungsstraße Ebersberg-Anzing. Die Mittelschulen Aßling, Ebersberg, Glonn und Kirchseeon sowie die Georg-Huber-Mittelschule Grafing b. München bilden einen Schulverbund.
8 218 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / 2011 Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Aßling, Ebersberg, Glonn und Kirchseeon sowie der Georg-Huber-Mittelschule Grafing b. München umfasst das Gebiet der Städte Ebersberg und Grafing b. München, der Märkte Glonn und Kirchseeon, der Gemeinden Aßling, Baiern, Bruck, Egmating, Moosach, Oberpframmern und Steinhöring; dazu das Gebiet der Gemeinde Emmering ohne den Gemeindeteil Heumoos; dazu das Gebiet der Gemeinde Frauenneuharting ohne die Gemeindeteile Lettenberg und Zell; dazu das gemeindefreie Gebiet Anzinger Forst; dazu das gemeindefreie Gebiet Eglhartinger Forst; dazu das gemeindefreie Gebiet Ebersberger Forst zwischen Staatsstraße 2080 (Mitte) und der Gemeindeverbindungsstraße Ebersberg-Anzing; dazu für die Jahrgangsstufe 5 ab 1. August 2011, für die Jahrgangsstufe 6 ab 1. August 2012, für die Jahrgangsstufe 7 ab 1. August 2013, für die Jahrgangsstufe 8 ab 1. August 2014, für die Jahrgangsstufe 9 ab 1. August 2015: das Gebiet der Gemeinde Zorneding Nr. 6 erhält folgende Fassung: 6.a) Grundschule Glonn Die bisherige Volksschule Glonn (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Glonn fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Glonn umfasst das Gebiet des Marktes Glonn ohne den Gemeindeteil Kastenseeon sowie das Gebiet der Gemeinde Baiern. 6.b) Hauptschule Glonn Es wird die Hauptschule Glonn errichtet. Die Hauptschule Glonn erhält die Bezeichnung Mittelschule Glonn. Der Einzugsbereich der Mittelschule Glonn ist das Gebiet des Marktes Glonn und der Gemeinden Baiern, Bruck, Egmating, Moosach und Oberpframmern. Die Mittelschulen Aßling, Ebersberg, Glonn und Kirchseeon sowie die Georg-Huber-Mittelschule Grafing b. München bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Aßling, Ebersberg, Glonn und Kirchseeon sowie der Georg-Huber-Mittelschule Grafing b. München umfasst das Gebiet der Städte Ebersberg und Grafing b. München, der Märkte Glonn und Kirchseeon, der Gemeinden Aßling, Baiern, Bruck, Egmating, Moosach, Oberpframmern und Steinhöring; dazu das Gebiet der Gemeinde Emmering ohne den Gemeindeteil Heumoos; dazu das Gebiet der Gemeinde Frauenneuharting ohne die Gemeindeteile Lettenberg und Zell; dazu das gemeindefreie Gebiet Anzinger Forst; dazu das gemeindefreie Gebiet Eglhartinger Forst; dazu das gemeindefreie Gebiet Ebersberger Forst zwischen Staatsstraße 2080 (Mitte) und der Gemeindeverbindungsstraße Ebersberg-Anzing; dazu für die Jahrgangsstufe 5 ab 1. August 2011, für die Jahrgangsstufe 6 ab 1. August 2012, für die Jahrgangsstufe 7 ab 1. August 2013, für die Jahrgangsstufe 8 ab 1. August 2014, für die Jahrgangsstufe 9 ab 1. August 2015: das Gebiet der Gemeinde Zorneding Nr. 7.b) erhält folgende Fassung: 7.b) Georg-Huber-Hauptschule Grafing b. München Die bisherige Georg-Huber-Volksschule Grafing b. München (Hauptschule) wird als Georg-Huber-Hauptschule Grafing b. München fortgeführt. Die Georg-Huber-Hauptschule Grafing b. München erhält die Bezeichnung Georg-Huber-Mittelschule Grafing b. München. Der Einzugsbereich der Georg-Huber-Mittelschule Grafing b. München ist das Gebiet der Stadt Grafing b. München. Die Mittelschulen Aßling, Ebersberg, Glonn und Kirchseeon sowie die Georg-Huber-Mittelschule Grafing b. München bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Aßling, Ebersberg, Glonn und Kirchseeon sowie der Georg-Huber-Mittelschule Grafing b. München umfasst das Gebiet der Städte Ebersberg und Grafing b. München, der Märkte Glonn und Kirchseeon, der Gemeinden Aßling, Baiern, Bruck, Egmating, Moosach, Oberpframmern und Steinhöring; dazu das Gebiet der Gemeinde Emmering ohne den Gemeindeteil Heumoos; dazu das Gebiet der Gemeinde Frauenneuharting ohne die Gemeindeteile Lettenberg und Zell; dazu das gemeindefreie Gebiet Anzinger Forst; dazu das gemeindefreie Gebiet Eglhartinger Forst; dazu das gemeindefreie Gebiet Ebersberger Forst zwischen Staatsstraße 2080 (Mitte) und der Gemeindeverbindungsstraße Ebersberg-Anzing;
9 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / dazu für die Jahrgangsstufe 5 ab 1. August 2011, für die Jahrgangsstufe 6 ab 1. August 2012, für die Jahrgangsstufe 7 ab 1. August 2013, für die Jahrgangsstufe 8 ab 1. August 2014, für die Jahrgangsstufe 9 ab 1. August 2015: das Gebiet der Gemeinde Zorneding. dazu für die Jahrgangsstufe 5 ab 1. August 2011, für die Jahrgangsstufe 6 ab 1. August 2012, für die Jahrgangsstufe 7 ab 1. August 2013, für die Jahrgangsstufe 8 ab 1. August 2014, für die Jahrgangsstufe 9 ab 1. August 2015: das Gebiet der Gemeinde Zorneding Nr. 9 erhält folgende Fassung: 9.a) Grundschule Kirchseeon Die bisherige Volksschule Kirchseeon (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Kirchseeon fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Kirchseeon umfasst das Gebiet des Marktes Kirchseeon, des Stadtteils Pötting der Stadt Ebersberg sowie die gemeindefreien Gebiete Anzinger Forst und Eglhartinger Forst südwestlich der Gemeindeverbindungsstraße Ebersberg-Anzing (Mitte). 9.b) Hauptschule Kirchseeon Es wird die Hauptschule Kirchseeon errichtet. Die Hauptschule Kirchseeon erhält die Bezeichnung Mittelschule Kirchseeon. Der Einzugsbereich der Mittelschule Kirchseeon ist das Gebiet des Marktes Kirchseeon, des Ortsteils Pötting der Stadt Ebersberg sowie die gemeindefreien Gebiete Anzinger Forst und Eglhartinger Forst südwestlich der Gemeindeverbindungsstraße Ebersberg-Anzing (Mitte). Die Mittelschulen Aßling, Ebersberg, Glonn und Kirchseeon sowie die Georg-Huber-Mittelschule Grafing b. München bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Aßling, Ebersberg, Glonn und Kirchseeon sowie der Georg-Huber-Mittelschule Grafing b. München umfasst das Gebiet der Städte Ebersberg und Grafing b. München, der Märkte Glonn und Kirchseeon, der Gemeinden Aßling, Baiern, Bruck Egmating, Moosach, Oberpframmern und Steinhöring; dazu das Gebiet der Gemeinde Emmering ohne den Gemeindeteil Heumoos; dazu das Gebiet der Gemeinde Frauenneuharting ohne die Gemeindeteile Lettenberg und Zell; dazu das gemeindefreie Gebiet Anzinger Forst; dazu das gemeindefreie Gebiet Eglhartinger Forst; dazu das gemeindefreie Gebiet Ebersberger Forst zwischen Staatsstraße 2080 (Mitte) und der Gemeindeverbindungsstraße Ebersberg-Anzing; 6. 1 Nr. 10.b) erhält folgende Fassung: 10.b) Hauptschule Markt Schwaben Es wird die Hauptschule Markt Schwaben errichtet. Die Hauptschule Markt Schwaben erhält die Bezeichnung Mittelschule Markt Schwaben. Der Einzugsbereich der Mittelschule Markt Schwaben ist das Gebiet des Marktes Schwaben, der Gemeinde Forstinning, der Gemeinde Anzing ohne den Gemeindeteil Garkofen sowie die Gemeindeteile Amplötz, Hub, Kipfing, Pullach und Straßham der Gemeinde Forstern. Die Mittelschule Poing, an der Gruber Straße, und die Mittelschule Markt Schwaben bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschule Poing, an der Gruber Straße, und der Mittelschule Markt Schwaben umfasst das Gebiet des Marktes Markt Schwaben, der Gemeinden Forstinning und Pliening; dazu das Gebiet der Gemeinde Anzing, die Gemeindeteile Amplötz, Hub, Kipfing, Pullach und Straßham der Gemeinde Forstern (Lkr. Erding) sowie das Gebiet der Gemeinde Poing nördlich der Bahnlinie und der Gemeindeteil Grub Nr. 14 erhält folgende Fassung: 14.a) Grundschule Poing, an der Gruber Straße Die bisherige Volksschule Poing, an der Gruber Straße (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Poing, an der Gruber Straße, fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Poing, an der Gruber Straße, umfasst das Gebiet der Gemeinde Poing nördlich der Bahnlinie und den Gemeindeteil Grub. 14.b) Hauptschule Poing, an der Gruber Straße Es wird die Hauptschule Poing, an der Gruber Straße, errichtet.
10 220 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / 2011 Die Hauptschule Poing, an der Gruber Straße, erhält die Bezeichnung Mittelschule Poing, an der Gruber Straße. Der Einzugsbereich der Mittelschule Poing, an der Gruber Straße, ist das Gebiet der Gemeinden Pliening und Poing sowie des Gemeindeteils Garkofen der Gemeinde Anzing. Die Mittelschule Poing, an der Gruber Straße, und die Mittelschule Markt Schwaben bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschule Poing, an der Gruber Straße, und der Mittelschule Markt Schwaben, umfasst das Gebiet des Marktes Markt Schwaben, der Gemeinden Forstinning und Pliening; dazu das Gebiet der Gemeinde Anzing, die Gemeindeteile Amplötz, Hub, Kipfing, Pullach und Straßham der Gemeinde Forstern (Lkr. Erding) sowie das Gebiet der Gemeinde Poing nördlich der Bahnlinie und der Gemeindeteil Grub. Die Mittelschule Haar, an der St.-Konrad-Straße, die Erich- Kästner-Mittelschule Höhenkirchen-Siegertsbrunn und die Mittelschule Vaterstetten, an der Johann-Strauß-Straße, bilden einen Schulverbund. Der Sprengel der Mittelschule Haar, an der St.-Konrad- Straße, der Erich-Kästner-Mittelschule Höhenkirchen- Siegertsbrunn und der Mittelschule Vaterstetten, an der Johann-Strauß-Straße, umfasst das Gebiet der Gemeinden Brunnthal, Haar, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Grasbrunn und Vaterstetten, die Gemeindeteile Aying, Dürrnhaar und Peiß der Gemeinde Aying; dazu das Gebiet der Gemeinde Zorneding (Lkr. Ebersberg) ohne die Jahrgangsstufe 5 ab 1. August 2011, ohne die Jahrgangsstufe 6 ab 1. August 2012, ohne die Jahrgangsstufe 7 ab 1. August 2013, ohne die Jahrgangsstufe 8 ab 1. August 2014, ohne die Jahrgangsstufe 9 ab 1. August Nr. 16.d) erhält folgende Fassung: 16.d) Grundschule Vaterstetten, an der Gluckstraße Die bisherige Volksschule Vaterstetten, an der Gluckstraße (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Vaterstetten, an der Gluckstraße, fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Vaterstetten, an der Gluckstraße, umfasst das Gebiet der Gemeinde Vaterstetten östlich der unter Nr. 16 Buchstabe c) beschriebenen Linie und der Gemeindeteil Baldham der Gemeinde Vaterstetten nördlich der unter Nr. 16 Buchstabe b) beschriebenen Linie es wird folgende Nr. 16.e) angefügt: e) Hauptschule Vaterstetten, an der Johann- Strauß-Straße Es wird die Hauptschule Vaterstetten, an der Johann- Strauß-Straße, errichtet. Die Hauptschule Vaterstetten, an der Johann-Strauß- Straße, erhält die Bezeichnung Mittelschule Vaterstetten, an der Johann-Strauß-Straße. Der Einzugsbereich der Mittelschule Vaterstetten, an der Johann-Strauß-Straße, ist das Gebiet der Gemeinden Vaterstetten und Zorneding; ohne das Gebiet der Gemeinde Zorneding für die Jahrgangsstufe 5 ab 1. August 2011, für die Jahrgangsstufe 6 ab 1. August 2012, für die Jahrgangsstufe 7 ab 1. August 2013, für die Jahrgangsstufe 8 ab 1. August 2014, für die Jahrgangsstufe 9 ab 1. August Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. München, 22. August 2011 Regierung von Oberbayern Christoph Hillenbrand Regierungspräsident REGIERUNG VON NIEDERBAYERN / REGIERUNG VON OBERBAYERN Gemeinsame Rechtsverordnung der Regierung von Niederbayern und der Regierung von Oberbayern Vom 8. August ED-3/11-14 und vom 25. August /941-1 Aufgrund von Art. 26 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, berichtigt S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlassen die Regierung von Niederbayern und die Regierung von Oberbayern folgende Rechtsverordnung: 1 Die Rechtsverordnung der Regierung von Niederbayern über die Volksschulorganisation im Markt Velden, sowie in den Gemeinden Neufraunhofen und Wurmsham, Landkreis Landshut, zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Volksschulorganisation im Markt Velden, sowie in den Gemeinden Neufraunhofen und Wurmsham, Landkreis Landshut vom 28. Juli 2011 (RABl Nr. 11/2011), wird wie folgt geändert:
11 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / Bezeichnung, Sitz und Sprengel der Schule a) Hauptschule Velden Die Hauptschule Velden erhält die Bezeichnung Mittelschule Velden. Die Mittelschulen Taufkirchen (Vils) und Velden (Reg.bez. Niederbayern, Lkr. Landshut) und die Marie-Pettenbeck- Mittelschule Wartenberg bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Taufkirchen (Vils) und Velden (Reg.bez. Niederbayern, Lkr. Landshut) und der Marie-Pettenbeck-Mittelschule ist das Gebiet des Marktes Velden ohne die Orte Brandstätt, Eglso, Guntersberg, Herrneck, Höhenberg, Irrthal, Kothlehen, Kremshub, Lehen, Leiten, Miethal, Neunehaid, Rothweg, Schmitten, Schwarzeck, Schwarzmoos, Seidlthal und Zweifurth; dazu das Gebiet der Gemeinde Neufraunhofen; dazu das Gebiet der Gemeinde Wurmsham; dazu das Gebiet des Marktes Wartenberg und der Gemeinden Berglern, Fraunberg, Hohenpolding, Inning a. Holz, Kirchberg, Langenpreising, Steinkirchen und Taufkirchen (Vils) sowie die Gemeindeteile Köhl und Windham der Gemeinde Bockhorn. 2 Zwanzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Erding Die Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Erding vom 5. März 1979 (RABl OB S. 66), Neubeschreibung vom 20. Mai 1992 (RABl OB S. 108), zuletzt geändert durch die Neunzehnte Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Erding vom 2. August 2011 (OBABl S. 147), wird wie folgt geändert: 1. 2 Nr. 19.c) erhält folgende Fassung: 19.c) Hauptschule Taufkirchen (Vils) Die bisherige Volksschule Taufkirchen (Vils) (Hauptschule) wird als Hauptschule Taufkirchen (Vils) fortgeführt. Die Hauptschule Taufkirchen (Vils) erhält die Bezeichnung Mittelschule Taufkirchen (Vils). Der Einzugsbereich der Mittelschule Taufkirchen (Vils) ist das Gebiet der Gemeinden Hohenpolding, Inning a. Holz, Kirchberg, Steinkirchen, Taufkirchen (Vils) sowie der Gemeindeteile Köhl und Windham der Gemeinde Bockhorn. Die Mittelschulen Taufkirchen (Vils) und Velden (Reg.bez. Niederbayern, Lkr. Landshut) und die Marie-Pettenbeck- Mittelschule Wartenberg bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Taufkirchen (Vils) und Velden (Reg.bez. Niederbayern, Lkr. Landshut) und der Marie-Pettenbeck-Mittelschule ist das Gebiet des Marktes Velden ohne die Orte Brandstätt, Eglso, Guntersberg, Herrneck, Höhenberg, Irrthal, Kothlehen, Kremshub, Lehen, Leiten, Miethal, Neunehaid, Rothweg, Schmitten, Schwarzeck, Schwarzmoos, Seidlthal und Zweifurth (Reg. bez. Niederbayern, Lkr. Landshut); dazu das Gebiet der Gemeinde Neufraunhofen (Reg.bez. Niederbayern, Lkr. Landshut); dazu das Gebiet der Gemeinde Wurmsham (Reg.bez. Niederbayern, Lkr. Landshut); dazu das Gebiet des Marktes Wartenberg und der Gemeinden Berglern, Fraunberg, Hohenpolding, Inning a. Holz, Kirchberg, Langenpreising, Steinkirchen und Taufkirchen (Vils) sowie die Gemeindeteile Köhl und Windham der Gemeinde Bockhorn Nr. 21 erhält folgende Fassung: 21.a) Marie-Pettenbeck-Hauptschule Wartenberg Die Marie-Pettenbeck-Volksschule Wartenberg (Grundund Hauptschule) wird als Marie-Pettenbeck-Hauptschule Wartenberg weitergeführt. Die Marie-Pettenbeck-Hauptschule Wartenberg erhält die Bezeichnung Marie-Pettenbeck-Mittelschule Wartenberg. Der Einzugsbereich der Marie-Pettenbeck-Mittelschule Wartenberg umfasst das Gebiet des Marktes Wartenberg und der Gemeinden Berglern, Fraunberg und Langenpreising. Die Mittelschulen Taufkirchen (Vils) und Velden (Reg.bez. Niederbayern, Lkr. Landshut) und die Marie-Pettenbeck- Mittelschule Wartenberg bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Taufkirchen (Vils) und Velden (Reg.bez. Niederbayern, Lkr. Landshut) und der Marie-Pettenbeck-Mittelschule ist das Gebiet des Marktes Velden ohne die Orte Brandstätt, Eglso, Guntersberg, Herrneck, Höhenberg, Irrthal, Kothlehen, Kremshub, Lehen, Leiten, Miethal, Neunehaid, Rothweg, Schmitten, Schwarzeck, Schwarzmoos, Seidlthal und Zweifurth (Reg. bez. Niederbayern, Lkr. Landshut); dazu das Gebiet der Gemeinde Neufraunhofen (Reg.bez. Niederbayern, Lkr. Landshut); dazu das Gebiet der Gemeinde Wurmsham (Reg.bez. Niederbayern, Lkr. Landshut); dazu das Gebiet des Marktes Wartenberg und der Gemeinden Berglern, Fraunberg, Hohenpolding, Inning a. Holz, Kirchberg, Langenpreising, Steinkirchen und Taufkirchen
12 222 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / 2011 (Vils) sowie die Gemeindeteile Köhl und Windham der Gemeinde Bockhorn. 21.b) Marie-Pettenbeck-Grundschule Wartenberg Es wird die Marie-Pettenbeck-Grundschule Wartenberg errichtet. Der Sprengel der Marie-Pettenbeck-Grundschule Wartenberg umfasst das Gebiet des Marktes Wartenberg ohne den Gemeindeteil Manhardtdorf und die Anwesen Hardt 1, 2 und 5. 3 Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. München, 8. August 2011 Landshut, 25. August 2011 Regierung von Oberbayern Regierung von Niederbayern Die bisherige Volksschule Finsing (Grund- und Hauptschule) wird als Hauptschule Finsing fortgeführt. Die Hauptschule Finsing erhält die Bezeichnung Mittelschule Finsing. Der Einzugsbereich der Mittelschule Finsing umfasst das Gebiet der Gemeinden Finsing, Moosinning und Neuching. Die Mittelschulen Erding, Altenerding in Erding, Finsing, Oberding und Wörth bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Erding, Altenerding in Erding, Finsing, Oberding und Wörth ist das Gebiet der Stadt Erding, der Gemeinden Bockhorn ohne die Gemeindeteile Köhl und Windham, Eitting, Finsing, die Gemeindeteile Hirschau und Riegerau der Gemeinde Marzling (Lkr. Freising), Moosinning, Neuching, Oberding, Ottenhofen, Walpertskirchen und Wörth. 6.b) Grundschule Finsing Ulrich Böger Regierungsvizepräsident Monika Weinl Regierungsvizepräsidentin Es wird die Grundschule Finsing errichtet. Der Sprengel der Grundschule Finsing umfasst das Gebiet der Gemeinden Finsing und Neuching. REGIERUNG VON OBERBAYERN Einundzwanzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Erding Vom 29. August ED-1-2/11-14 Aufgrund von Art. 26 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, berichtigt S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt die Regierung von Oberbayern folgende Rechtsverordnung: 1 Die Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Erding vom 5. März 1979 (RABl OB S. 66), Neubeschreibung vom 20. Mai 1992 (RABl OB S. 108), zuletzt geändert durch die Zwanzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Erding vom 8. August 2011 (OBABl S. 222), wird wie folgt geändert: 1. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: 6.a) Hauptschule Finsing 2. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung: 7.a) Hauptschule Forstern Die bisherige Volksschule Forstern (Grund- und Hauptschule) wird als Hauptschule Forstern fortgeführt. Die Hauptschule Forstern erhält die Bezeichnung Mittelschule Forstern. Der Einzugsbereich der Mittelschule Forstern umfasst das Gebiet der Gemeinden Forstern ohne die Gemeindteile Amplötz, Hub, Kipfing, Pullach und Straßham, Buch a. Buchrain ohne die Gemeindeteile Kaltenbach und Oberndorf, die Gemeinden Pastetten und Hohenlinden (Lkr. Ebersberg); dazu die gemeindefreien Gebiete Ebersberger Forst und Anzinger Forst, beide nördlich der Staatsstraße 2080 (Mitte) (Lkr. Ebersberg). Die Mittelschulen Dorfen, Forstern und Isen bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Dorfen, Forstern und Isen ist das Gebiet der Stadt Dorfen, des Marktes Isen, der Gemeinden Buch a. Buchrain, Hohenlinden (Lkr. Ebersberg), Lengdorf, Pastetten, Sankt Wolfgang, der Gemeinde Forstern ohne die Gemeindeteile Amplötz, Hub, Kipfing, Pullach und Straßham; dazu die gemeindefreien Gebiete Ebersberger Forst und Anzinger Forst, beide nordöstlich der Staatsstraße 2080 (Mitte) (Lkr. Ebersberg).
13 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / b) Grundschule Forstern Es wird die Grundschule Forstern errichtet. Der Sprengel der Grundschule Forstern umfasst das Gebiet der Gemeinde Forstern ohne die Gemeindeteile Amplötz, Hub, Kipfing, Pullach und Straßham Nr. 10 erhält folgende Fassung: 10.a) Hauptschule Isen Die bisherige Volksschule Isen (Grund- und Hauptschule) wird als Hauptschule Isen fortgeführt. Die Hauptschule Isen erhält die Bezeichnung Mittelschule Isen. Der Einzugsbereich der Mittelschule Isen umfasst das Gebiet des Marktes Isen, der Gemeinden Lengdorf und Sankt Wolfgang sowie der Gemeindeteile Fang, Oberndorf und Kaltenbach der Gemeinde Buch a. Buchrain. Die Mittelschulen Dorfen, Forstern und Isen bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Dorfen, Forstern und Isen ist das Gebiet der Stadt Dorfen, des Marktes Isen, der Gemeinden Buch a. Buchrain, Hohenlinden (Lkr. Ebersberg), Lengdorf, Pastetten, Sankt Wolfgang, der Gemeinde Forstern ohne die Gemeindeteile Amplötz, Hub, Kipfing, Pullach und Straßham; dazu die gemeindefreien Gebiete Ebersberger Forst und Anzinger Forst, beide nordöstlich der Staatsstraße 2080 (Mitte) (Lkr. Ebersberg). 10.b) Grundschule Isen Es wird die Grundschule Isen errichtet. Der Sprengel der Grundschule Isen umfasst das Gebiet des Marktes Isen sowie die Gemeindeteile Fang, Oberndorf und Kaltenbach der Gemeinde Buch a. Buchrain Nr. 15 erhält folgende Fassung: 15.a) Hauptschule Oberding Die bisherige Volksschule Oberding (Grund- und Hauptschule) wird als Hauptschule Oberding fortgeführt. Die Hauptschule Oberding erhält die Bezeichnung Mittelschule Oberding. Das Einzugsgebiet der Mittelschule Oberding umfasst das Gebiet der Gemeinde Eitting, der Gemeinde Oberding sowie der Gemeindeteile Hirschau und Riegerau der Gemeinde Marzling (Lkr. Freising). Die Mittelschulen Erding, Altenerding in Erding, Finsing, Oberding und Wörth bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Erding, Altenerding in Erding, Finsing, Oberding und Wörth ist das Gebiet der Stadt Erding, der Gemeinden Bockhorn ohne die Gemeindeteile Köhl und Windham, Eitting, Finsing, die Gemeindeteile Hirschau und Riegerau der Gemeinde Marzling (Lkr. Freising), Moosinning, Neuching, Oberding, Ottenhofen, Walpertskirchen und Wörth. 15.b) Grundschule Oberding Es wird die Grundschule Oberding errichtet. Der Sprengel der Grundschule Oberding umfasst das Gebiet der Gemeinde Oberding ohne die Gemeindeteile Aufkirchen und Niederding Nr. 22 erhält folgende Fassung: 22.a) Hauptschule Wörth Die bisherige Volksschule Wörth (Grund- und Hauptschule) wird als Hauptschule Wörth fortgeführt. Die Hauptschule Wörth erhält die Bezeichnung Mittelschule Wörth. Das Einzugsgebiet der Mittelschule Wörth umfasst das Gebiet der Gemeinden Ottenhofen, Walpertskirchen und Wörth. Die Mittelschulen Erding, Altenerding in Erding, Finsing, Oberding und Wörth bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Erding, Altenerding in Erding, Finsing, Oberding und Wörth ist das Gebiet der Stadt Erding, der Gemeinden Bockhorn ohne die Gemeindeteile Köhl und Windham, Eitting, Finsing, die Gemeindeteile Hirschau und Riegerau der Gemeinde Marzling (Lkr. Freising), Moosinning, Neuching, Oberding, Ottenhofen, Walpertskirchen und Wörth. 22.b) Grundschule Wörth Es wird die Grundschule Wörth errichtet. Der Sprengel der Grundschule Wörth umfasst das Gebiet der Gemeinde Wörth.
14 224 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. München, 29. August 2011 Regierung von Oberbayern Christoph Hillenbrand Regierungspräsident REGIERUNG VON OBERBAYERN Sechsundzwanzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm Vom 24. August PAF-1-3/11-14 Aufgrund von Art. 7 Abs. 9, Art. 26 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, berichtigt S. 632, BayRS UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die Regierung von Oberbayern folgende Rechtsverordnung: 1 Die Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 12. März 1979 (RABl OB S. 51), zuletzt geändert durch die Fünfundzwanzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 17. Juli 2011 (OBABl S. 97), wird wie folgt geändert: 1. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: - 3.a) Grundschule Geisenfeld Die bisherige Volksschule Geisenfeld (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Geisenfeld fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Geisenfeld umfasst das Gebiet der Stadt Geisenfeld ohne die Stadtteile Einberg und Ilmendorf. 3.b) Hauptschule Geisenfeld Es wird die Hauptschule Geisenfeld errichtet. Die Hauptschule Geisenfeld erhält die Bezeichnung Mittelschule Geisenfeld. Der Einzugsbereich der Mittelschule Geisenfeld umfasst das Gebiet der Stadt Geisenfeld und der Gemeinde Ernsgaden. Die Mittelschulen Geisenfeld und Vohburg a. d. Donau sowie die Mittelschule Manching, im Lindenkreuz, bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Geisenfeld und Vohburg a. d. Donau sowie der Mittelschule Manching, im Lindenkreuz, umfasst das Gebiet der Städte Geisenfeld und Vohburg a. d. Donau, des Marktes Manching und der Gemeinden Ernsgaden und Münchsmünster Nr. 5 erhält folgende Fassung: 5.a) Grundschule Hohenwart Die bisherige Volksschule Hohenwart (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Hohenwart fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Hohenwart umfasst das Gebiet des Marktes Hohenwart ohne die Gemeindeteile Ellenbach, Englmannsberg, Koppenbach, Loch, Rothof und Wolfshof; dazu die Gemeindeteile Gadenhof, Hönighausen, Hohenried und Kaltenthal der Gemeinde Brunnen (Lkr. Neuburg- Schrobenhausen); dazu die Gemeindeteile Schenkenau und Wangen der Gemeinde Waidhofen (Lkr. Neuburg-Schrobenhausen). 5.b) Hauptschule Hohenwart Es wird die Hauptschule Hohenwart errichtet. Die Hauptschule Hohenwart erhält die Bezeichnung Mittelschule Hohenwart. Der Einzugsbereich der Mittelschule Hohenwart umfasst das Gebiet des Marktes Hohenwart sowie der Gemeinden Brunnen (Lkr. Neuburg-Schrobenhausen) und Waidhofen (Lkr. Neuburg-Schrobenhausen). Die Mittelschulen Hohenwart und Reichertshofen bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Hohenwart und Reichertshofen umfasst das Gebiet der Märkte Hohenwart und Reichertshofen sowie der Gemeinden Baar- Ebenhausen, Brunnen (Lkr. Neuburg-Schrobenhausen) und Waidhofen (Lkr. Neuburg-Schrobenhausen) Nr. 8.c) erhält folgende Fassung: 8.c) Hauptschule Manching, im Lindenkreuz
15 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / Die bisherige Volksschule Manching, im Lindenkreuz, wird als Hauptschule Manching, im Lindenkreuz, fortgeführt. Die Hauptschule Manching, im Lindenkreuz, erhält die Bezeichnung Mittelschule Manching, im Lindenkreuz. Der Einzugsbereich der Mittelschule Manching, im Lindenkreuz, umfasst das Gebiet des Marktes Manching. Die Mittelschulen Geisenfeld und Vohburg a. d. Donau sowie die Mittelschule Manching, im Lindenkreuz, bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Geisenfeld und Vohburg a. d. Donau sowie der Mittelschule Manching, im Lindenkreuz, umfasst das Gebiet der Städte Geisenfeld und Vohburg a. d. Donau, des Marktes Manching und der Gemeinden Ernsgaden und Münchsmünster Nr. 10 erhält folgende Fassung: 10.a) Grundschule Pfaffenhofen a. d. Ilm Die bisherige Volksschule Pfaffenhofen a. d. Ilm (Grundund Hauptschule) wird als Grundschule Pfaffenhofen a. d. Ilm fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Pfaffenhofen a. d. Ilm umfasst das Gebiet des Stadtteils Pfaffenhofen a. d.i lm innerhalb folgender Grenzen: Hohenwarter Straße (Mitte) Radlberg (Mitte) Schleiferberg-Siedlung (Mitte) König-Ludwig-Straße (Mitte) Scheyerer Straße (Mitte) Fußweg zur Hauptschule (Mitte) Kapellenweg (Mitte) Dr. Bergmeister-Straße (Mitte) Luckhausstraße (Mitte) Karl-Schwaiger-Straße (Mitte) Geh- und Radweg zur Schrobenhausener Straße (Mitte) Schrobenhausener Straße (Mitte) Adolf-Rebl-Straße (Mitte) Scheyerer Straße (Mitte) Herzog-Ludwig-Straße (ganz zugehörig) Königsberger Straße (Mitte) Anton- Schranz-Straße (Mitte) Hohenwarter Straße (Mitte). 10.b) Hauptschule Pfaffenhofen a. d. Ilm Es wird die Hauptschule Pfaffenhofen a. d. Ilm errichtet. Die Hauptschule Pfaffenhofen a. d. Ilm erhält die Bezeichnung Mittelschule Pfaffenhofen a. d. Ilm. Der Einzugsbereich der Mittelschule Pfaffenhofen a. d. Ilm umfasst das Gebiet der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm ohne die Stadtteile Fürholzen, Holzried und Schabenberg. Die Mittelschulen Pfaffenhofen a. d. Ilm, Reichertshausen, Schweitenkirchen-Paunzhausen und Wolnzach, die Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach und die Johann- Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Pfaffenhofen a. d. Ilm, Reichertshausen, Schweitenkirchen-Paunzhausen und Wolnzach, der Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach und der Johann-Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern umfasst das Gebiet der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, des Marktes Wolnzach und des Gemeindeteils Puch des Marktes Markt Indersdorf (Lkr. Dachau) und der Gemeinden Gerolsbach, Hettenshausen, Ilmmünster, Jetzendorf, Paunzhausen (Lkr. Freising), Pörnbach, Reichertshausen, Rohrbach, Scheyern und Schweitenkirchen Nr. 11 erhält folgende Fassung: 11.a) Grundschule Reichertshausen Die bisherige Volksschule Reichertshausen (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Reichertshausen fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Reichertshausen umfasst das Gebiet der Gemeinde Reichertshausen. 11.b) Hauptschule Reichertshausen Es wird die Hauptschule Reichertshausen errichtet. Die Hauptschule Reichertshausen erhält die Bezeichnung Mittelschule Reichertshausen. Der Einzugsbereich der Mittelschule Reichertshausen umfasst das Gebiet der Gemeinden Hettenshausen, Ilmmünster, Jetzendorf und Reichertshausen sowie des Gemeindeteils Puch des Marktes Markt Indersdorf (Lkr. Dachau). Die Mittelschulen Pfaffenhofen a. d. Ilm, Reichertshausen, Schweitenkirchen-Paunzhausen und Wolnzach, die Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach und die Johann- Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Pfaffenhofen a. d. Ilm, Reichertshausen, Schweitenkirchen-Paunzhausen und Wolnzach, der Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach und der Johann-Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern umfasst das Gebiet der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, des Marktes Wolnzach und des Gemeindeteils Puch des Marktes Markt Indersdorf (Lkr. Dachau) und der Gemeinden Gerolsbach, Hettenshausen, Ilmmünster, Jetzendorf, Paunzhausen (Lkr. Freising), Pörnbach, Reichertshausen, Rohrbach, Scheyern und Schweitenkirchen Nr. 12 erhält folgende Fassung: 12.a) Grundschule Reichertshofen
16 226 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / 2011 Die bisherige Volksschule Reichertshofen (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Reichertshofen fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Reichertshofen umfasst das Gebiet des Marktes Reichertshofen ohne die Gemeindeteile Agelsberg, Au a.aign, Dörfl, Hög, Langenbruck, Ronnweg, Sankt Kastl, Stöffel und Winden a. Aign. 12.b) Hauptschule Reichertshofen Es wird die Hauptschule Reichertshofen errichtet. Die Hauptschule Reichertshofen erhält die Bezeichnung Mittelschule Reichertshofen. Der Einzugsbereich der Mittelschule Reichertshofen umfasst das Gebiet des Marktes Reichertshofen und der Gemeinde Baar-Ebenhausen. Die Mittelschulen Hohenwart und Reichertshofen bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Hohenwart und Reichertshofen umfasst das Gebiet der Märkte Hohenwart und Reichertshofen sowie der Gemeinden Baar- Ebenhausen, Brunnen (Lkr. Neuburg-Schrobenhausen) und Waidhofen (Lkr. Neuburg-Schrobenhausen) Nr. 13 erhält folgende Fassung: 13.a) Landrat-von-Koch-Grundschule Rohrbach Die bisherige Landrat-von-Koch-Volksschule Rohrbach (Grund- und Hauptschule) wird als Landrat-von-Koch- Grundschule Rohrbach fortgeführt. Der Sprengel der Landrat-von-Koch-Grundschule Rohrbach umfasst das Gebiet der Gemeinde Rohrbach. 13.b) Landrat-von-Koch-Hauptschule Rohrbach Es wird die Landrat-von-Koch-Hauptschule Rohrbach errichtet. Die Landrat-von-Koch-Hauptschule Rohrbach erhält die Bezeichnung Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach. Der Einzugsbereich der Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach umfasst das Gebiet der Gemeinden Rohrbach und Pörnbach. Die Mittelschulen Pfaffenhofen a. d. Ilm, Reichertshausen, Schweitenkirchen-Paunzhausen und Wolnzach, die Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach und die Johann- Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Pfaffenhofen a. d. Ilm, Reichertshausen, Schweitenkirchen-Paunzhausen und Wolnzach, der Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach und der Johann-Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern umfasst das Gebiet der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, des Marktes Wolnzach und des Gemeindeteils Puch des Marktes Markt Indersdorf (Lkr. Dachau) und der Gemeinden Gerolsbach, Hettenshausen, Ilmmünster, Jetzendorf, Paunzhausen (Lkr. Freising), Pörnbach, Reichertshausen, Rohrbach, Scheyern und Schweitenkirchen Nr. 14.b) erhält folgende Fassung: 14.b) Johann-Andreas-Schmeller-Hauptschule Scheyern Die bisherige Johann-Andreas-Schmeller-Volksschule Scheyern (Hauptschule) wird als Johann-Andreas-Schmeller-Hauptschule Scheyern fortgeführt. Die Johann-Andreas-Schmeller-Hauptschule Scheyern erhält die Bezeichnung Johann-Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern. Der Einzugsbereich der Johann-Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern umfasst das Gebiet der Gemeinden Scheyern und Gerolsbach sowie der Stadtteile Fürholzen, Holzried und Schabenberg der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm. Die Mittelschulen Pfaffenhofen a. d. Ilm, Reichertshausen, Schweitenkirchen-Paunzhausen und Wolnzach, die Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach und die Johann- Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Pfaffenhofen a. d. Ilm, Reichertshausen, Schweitenkirchen-Paunzhausen und Wolnzach, der Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach und der Johann-Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern umfasst das Gebiet der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, des Marktes Wolnzach und des Gemeindeteils Puch des Marktes Markt Indersdorf (Lkr. Dachau) und der Gemeinden Gerolsbach, Hettenshausen, Ilmmünster, Jetzendorf, Paunzhausen (Lkr. Freising), Pörnbach, Reichertshausen, Rohrbach, Scheyern und Schweitenkirchen Nr. 15 erhält folgende Fassung: 15.a) Grundschule Schweitenkirchen-Paunzhausen Die bisherige Volksschule Schweitenkirchen-Paunzhausen (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Schweitenkirchen-Paunzhausen fortgeführt.
17 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / Der Sprengel der Grundschule Schweitenkirchen-Paunzhausen umfasst das Gebiet der Gemeinden Paunzhausen (Lkr. Freising) und Schweitenkirchen. 15.b) Hauptschule Schweitenkirchen-Paunzhausen Es wird die Hauptschule Schweitenkirchen-Paunzhausen errichtet. Die Hauptschule Schweitenkirchen-Paunzhausen erhält die Bezeichnung Mittelschule Schweitenkirchen-Paunzhausen. Der Einzugsbereich der Mittelschule Schweitenkirchen- Paunzhausen umfasst das Gebiet der Gemeinden Paunzhausen (Lkr. Freising) und Schweitenkirchen. Die Mittelschulen Pfaffenhofen a. d. Ilm, Reichertshausen, Schweitenkirchen-Paunzhausen und Wolnzach, die Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach und die Johann- Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Pfaffenhofen a. d. Ilm, Reichertshausen, Schweitenkirchen-Paunzhausen und Wolnzach, der Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach und der Johann-Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern umfasst das Gebiet der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, des Marktes Wolnzach und des Gemeindeteils Puch des Marktes Markt Indersdorf (Lkr. Dachau) und der Gemeinden Gerolsbach, Hettenshausen, Ilmmünster, Jetzendorf, Paunzhausen (Lkr. Freising), Pörnbach, Reichertshausen, Rohrbach, Scheyern und Schweitenkirchen Nr. 16 erhält folgende Fassung: 16.a) Grundschule Vohburg a. d. Donau Die bisherige Volksschule Vohburg a. d. Donau (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Vohburg a. d. Donau fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Vohburg a. d. Donau umfasst das Gebiet der Stadt Vohburg a. d. Donau ohne den Stadtteil Knodorf. 16.b) Hauptschule Vohburg a. d. Donau Es wird die Hauptschule Vohburg a. d. Donau errichtet. Die Hauptschule Vohburg a. d. Donau erhält die Bezeichnung Mittelschule Vohburg a. d. Donau. Die Mittelschulen Geisenfeld und Vohburg a. d. Donau sowie die Mittelschule Manching, im Lindenkreuz, bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Geisenfeld und Vohburg a. d. Donau sowie der Mittelschule Manching, im Lindenkreuz, umfasst das Gebiet der Städte Geisenfeld und Vohburg a. d. Donau, des Marktes Manching und der Gemeinden Ernsgaden und Münchsmünster Nr. 17.b) erhält folgende Fassung: 17.b) Hauptschule Wolnzach Die bisherige Volksschule Wolnzach (Hauptschule) wird als Hauptschule Wolnzach fortgeführt. Die Hauptschule Wolnzach erhält die Bezeichnung Mittelschule Wolnzach. Der Einzugsbereich der Mittelschule Wolnzach umfasst das Gebiet des Marktes Wolnzach. Die Mittelschulen Pfaffenhofen a. d. Ilm, Reichertshausen, Schweitenkirchen-Paunzhausen und Wolnzach, die Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach und die Johann- Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Pfaffenhofen a. d. Ilm, Reichertshausen, Schweitenkirchen-Paunzhausen und Wolnzach, der Landrat-von-Koch-Mittelschule Rohrbach und der Johann-Andreas-Schmeller-Mittelschule Scheyern umfasst das Gebiet der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, des Marktes Wolnzach und des Gemeindeteils Puch des Marktes Markt Indersdorf (Lkr. Dachau) und der Gemeinden Gerolsbach, Hettenshausen, Ilmmünster, Jetzendorf, Paunzhausen (Lkr. Freising), Pörnbach, Reichertshausen, Rohrbach, Scheyern und Schweitenkirchen. 2 Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. München, 24. August 2011 Regierung von Oberbayern Christoph Hillenbrand Regierungspräsident Der Einzugsbereich der Mittelschule Vohburg a. d. Donau umfasst das Gebiet der Stadt Vohburg a. d. Donau und der Gemeinde Münchsmünster.
18 228 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / 2011 REGIERUNG VON OBERBAYERN Dreiundvierzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Rosenheim Vom 24. August RO-LD-1-3,6/11-14 Aufgrund von Art. 26 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, berichtigt S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die Regierung von Oberbayern folgende Rechtsverordnung: 1 Die Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Rosenheim vom 30. Mai 1979 (RABl OB S. 179), zuletzt geändert durch die Zweiundvierzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Rosenheim vom 6. Juni 2011 (OBABl S. 100), wird wie folgt geändert: 1. 1 Nr. 4.b) erhält folgende Fassung: 4.b) St. Georg-Grundschule Bad Aibling Die bisherige St. Georg-Volksschule Bad Aibling (Grundund Hauptschule) wird als St. Georg-Grundschule Bad Aibling fortgeführt. Der Sprengel der St. Georg-Grundschule Bad Aibling umfasst das Gebiet der Stadt Bad Aibling südlich der Staatsstraße 2078 Rosenheim-München; dazu die Stadtteile Aiblingerau (westlich des Kaltenbrunnbaches) und Pullach der Stadt Kolbermoor es wird folgende Nr. 4.c) angefügt: 4.c) St. Georg-Hauptschule Bad Aibling Es wird die St. Georg-Hauptschule Bad Aibling errichtet. Die St. Georg-Hauptschule Bad Aibling erhält die Bezeichnung St. Georg-Mittelschule Bad Aibling. Der Einzugsbereich der St. Georg-Mittelschule Bad Aibling ist das Gebiet der Stadt Bad Aibling südlich der Staatsstraße 2078 Rosenheim-München; dazu die Stadtteile Aiblingerau (westlich des Kaltenbrunnbaches) und Pullach der Stadt Kolbermoor. Die St. Georg-Mittelschule Bad Aibling, die Max-Joseph- Mittelschule Großkarolinenfeld und die Mittelschule Ostermünchen in Tuntenhausen bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der St. Georg-Mittelschule Bad Aibling, der Max-Joseph-Mittelschule Großkarolinienfeld und der Mittelschule Ostermünchen in Tuntenhausen umfasst das Gebiet der Stadt Bad Aibling südlich der Staatsstraße 2078 Rosenheim-München, der Stadtteile Aiblingerau (westlich des Kaltenbrunnbaches) und Pullach der Stadt Kolbermoor, der Gemeinden Großkarolinenfeld, Schechen und Tuntenhausen sowie das gemeindefreie Gebiet Rotter Forst-Süd Nr. 6.b) erhält folgende Fassung: 6.b) Leo-von-Welden-Grundschule Bad Feilnbach Die bisherige Leo-von-Welden-Volksschule Bad Feilnbach (Grund- und Hauptschule) wird als Leo-von-Welden- Grundschule Bad Feilnbach fortgeführt. Der Sprengel der Leo-von-Welden-Grundschule Bad Feilnbach umfasst das Gebiet der Gemeindeteile Altofing, Bad Feilnbach, Bichl, Bindham, Brainpold, Derndorf, Eulenau, Gundelsberg, Gunzlloh, Hausstatt, Hof, Jenbach, Kronwitt, Kutterling, Lippertskirchen, Litzldorf, Mooshäusl, Moosmühle, Oberbindham, Obersteinach, Rabenstein, Reithof, Torfwerk Feilnbach, Tregleralm, Untersteinach, Weidach und Wiechs der Gemeinde Bad Feilnbach es wird folgende Nr. 6.c) angefügt: 6.c) Leo-von-Welden-Hauptschule Bad Feilnbach Es wird die Leo-von-Welden-Hauptschule Bad Feilnbach errichtet. Die Leo-von-Welden-Hauptschule Bad Feilnbach erhält die Bezeichnung Leo-von-Welden-Mittelschule Bad Feilnbach. Der Einzugsbereich der Leo-von-Welden-Mittelschule Bad Feilnbach umfasst das Gebiet der Gemeinde Bad Feilnbach sowie die Gemeindeteile Karrenhub, Lengfeld und Unterkretzach der Gemeinde Irschenberg (Lkr. Miesbach). Die Leo-von-Welden-Mittelschule Bad Feilnbach, die Hohenau-Mittelschule Neubeuern und die Michael-Ende- Mittelschule Raubling bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Leo-von-Welden-Mittelschule Bad Feilnbach, der Hohenau-Mittelschule Neubeuern und der Michael-Ende-Mittelschule Raubling umfasst das Gebiet des Marktes Neubeuern, der Gemeinden Bad Feilnbach, Samerberg, Raubling und Rohrdorf sowie die Gemeindeteile Karrenhub, Lengfeld und Unterkretzach der Gemeinde Irschenberg (Lkr. Miesbach).
19 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / Nr. 8 erhält folgende Fassung: 8.a) Maria-Caspar-Filser-Grundschule Brannenburg Die bisherige Maria-Caspar-Filser-Volksschule Brannenburg (Grund- und Hauptschule) wird als Maria-Caspar- Filser-Grundschule Brannenburg fortgeführt. Der Sprengel der Maria-Caspar-Filser-Grundschule Brannenburg umfasst das Gebiet der Gemeinde Brannenburg. 8.b) Maria-Caspar-Filser-Hauptschule Brannenburg Es wird die Maria-Caspar-Filser-Hauptschule Brannenburg errichtet. Die Maria-Caspar-Filser-Hauptschule Brannenburg erhält die Bezeichnung Maria-Caspar-Filser-Mittelschule Brannenburg. Der Einzugsbereich der Maria-Caspar-Filser-Mittelschule Brannenburg umfasst das Gebiet der Gemeinden Brannenburg, Flintsbach a. Inn und Nußdorf a. Inn. Die Mittelschule Oberes Inntal in Kiefersfelden und die Maria-Caspar-Filser-Mittelschule Brannenburg bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschule Oberes Inntal in Kiefersfelden und der Maria-Caspar-Filser-Mittelschule Brannenburg umfasst das Gebiet der Gemeinden Brannenburg, Flintsbach a. Inn, Kiefersfelden, Nußdorf a. Inn und Oberaudorf Nr. 10.b) erhält folgende Fassung: 10.b) Justus-von-Liebig-Grundschule Heufeld, Markt Bruckmühl Die bisherige Justus-von-Liebig-Volksschule Heufeld (Grund- und Hauptschule) wird als Justus-von-Liebig- Grundschule Heufeld, Markt Bruckmühl fortgeführt. Der Sprengel der Justus-von-Liebig-Grundschule Heufeld, Markt Bruckmühl umfasst das Gebiet des Marktes Bruckmühl ohne den Sprengel Nr. 10, Buchstabe a) es wird folgende Nr. 10.c) angefügt: 10.c) Justus-von-Liebig-Hauptschule Heufeld, Markt Bruckmühl Es wird die Justus-von-Liebig-Hauptschule Heufeld, Markt Bruckmühl errichtet. Die Justus-von-Liebig-Hauptschule Heufeld, Markt Bruckmühl erhält die Bezeichnung Justus-von-Liebig-Mittelschule Heufeld, Markt Bruckmühl. Der Einzugsbereich der Justus-von-Liebig-Mittelschule Heufeld, Markt Bruckmühl umfasst das Gebiet des Marktes Bruckmühl. Die Justus-von-Liebig-Mittelschule Heufeld, Markt Bruckmühl und die Mittelschule Feldkirchen-Westerham bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Justus-von-Liebig-Mittelschule Heufeld, Markt Bruckmühl und der Mittelschule Feldkirchen-Westerham umfasst das Gebiet des Marktes Bruckmühl, der Gemeinde Feldkirchen-Westerham; dazu das Gebiet der Gemeinde Aying (Lkr. München) ohne die Gemeindeteile Aying, Dürrnhaar und Peiß; dazu die Gemeindeteile Arnhofen, Erb, Esterndorf, Haus, Holzolling, Naring, Niederaltenburg, Öd und Ötz der Gemeinde Weyarn (Lkr. Miesbach) Nr. 11 erhält folgende Fassung: 11.a) Franziska-Lechner-Grundschule Edling Die bisherige Franziska-Lechner-Volksschule Edling (Grund- und Hauptschule) wird als Franziska-Lechner- Grundschule Edling fortgeführt. Der Sprengel der Franziska-Lechner-Grundschule Edling umfasst das Gebiet der Gemeinde Edling, die Gemeindeteile Angersberg, Dirnhart und Reischlhilgen der Gemeinde Pfaffing sowie die Gemeindeteile Fußstätt und Hirschpoint und die Anwesen Haus-Nrn. 1 bis 6 des Gemeindeteils Oed der Gemeinde Soyen. 11.b) Franziska-Lechner-Hauptschule Edling Es wird die Franziska-Lechner-Hauptschule Edling errichtet. Die Franziska-Lechner-Hauptschule Edling erhält die Bezeichnung Franziska-Lechner-Mittelschule Edling. Der Einzugsbereich der Franziska-Lechner-Mittelschule Edling umfasst das Gebiet der Gemeinden Albaching, Edling und Pfaffing, die Gemeindeteile Fußstätt, Hirschpoint und die Anwesen Haus-Nrn. 1 bis 6 des Gemeindeteils Oed der Gemeinde Soyen, des Gemeindeteils Heumoos der Gemeinde Emmering (Lkr. Ebersberg) sowie die Gemeindeteile Lettenberg und Zell der Gemeinde Frauenneuharting (Lkr. Ebersberg). Die Franziska-Lechner-Mittelschule Edling sowie die Mittelschulen Eiselfing, Rott a. Inn, Wasserburg a. Inn und Schnaitsee bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Franziska-Lechner-Mittelschule Edling sowie der Mittelschulen Eiselfing, Rott a. Inn,
20 230 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / 2011 Wasserburg a. Inn und Schnaitsee umfasst das Gebiet der Stadt Wasserburg a. Inn, der Gemeinden Albaching, Amerang, Babensham, Edling, Eiselfing, Griesstätt, Pfaffing, Ramerberg, Rott a. Inn, Schnaitsee, Schonstett und Soyen; dazu der Gemeindeteil Heumoos der Gemeinde Emmering (Lkr. Ebersberg); dazu die Gemeindeteile Lettenberg und Zell der Gemeinde Frauenneuharting (Lkr. Ebersberg); dazu das gemeindefreie Gebiet Rotter Forst-Nord Nr. 13 erhält folgende Fassung: 13.a) Grundschule Eiselfing Die bisherige Volksschule Eiselfing (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Eiselfing fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Eiselfing umfasst das Gebiet der Gemeinde Eiselfing ohne den Gemeindeteil Breitenbach sowie den Stadtteil Weikertsham der Stadt Wasserburg a. Inn. 13.b) Hauptschule Eiselfing Es wird die Hauptschule Eiselfing errichtet. Die Hauptschule Eiselfing erhält die Bezeichnung Mittelschule Eiselfing. Der Einzugsbereich der Mittelschule Eiselfing umfasst das Gebiet der Gemeinden Amerang, Eiselfing und Schonstett sowie das Gebiet des Gemeindeteils Röthenbach der Gemeinde Griesstätt. Die Franziska-Lechner-Mittelschule Edling sowie die Mittelschulen Eiselfing, Rott a. Inn, Wasserburg a. Inn und Schnaitsee bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Franziska-Lechner-Mittelschule Edling sowie der Mittelschulen Eiselfing, Rott a. Inn, Wasserburg a. Inn und Schnaitsee umfasst das Gebiet der Stadt Wasserburg a. Inn, der Gemeinden Albaching, Amerang, Babensham, Edling, Eiselfing, Griesstätt, Pfaffing, Ramerberg, Rott a. Inn, Schnaitsee, Schonstett und Soyen; dazu der Gemeindeteil Heumoos der Gemeinde Emmering (Lkr. Ebersberg); dazu die Gemeindeteile Lettenberg und Zell der Gemeinde Frauenneuharting (Lkr. Ebersberg); dazu das gemeindefreie Gebiet Rotter Forst-Nord Nr. 14.b) erhält folgende Fassung: 14.b) Grundschule Feldkirchen-Westerham Die bisherige Volksschule Feldkirchen-Westerham (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Feldkirchen- Westerham fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Feldkirchen-Westerham umfasst das Gebiet der Gemeinde Feldkirchen-Westerham sowie die Gemeindeteile Arnhofen, Erb, Esterndorf, Haus, Holzolling, Naring, Niederaltenburg, Öd und Ötz der Gemeinde Weyarn (Lkr. Miesbach) es wird folgende Nr. 14.c) angefügt: 14.c) Hauptschule Feldkirchen-Westerham Es wird die Hauptschule Feldkirchen-Westerham errichtet. Die Hauptschule Feldkirchen-Westerham erhält die Bezeichnung Mittelschule Feldkirchen-Westerham. Der Einzugsbereich der Mittelschule Feldkirchen-Westerham umfasst das Gebiet der Gemeinde Feldkirchen- Westerham; dazu das Gebiet der Gemeinde Aying (Lkr. München) ohne die Gemeindeteile Aying, Dürrnhaar und Peiß; dazu die Gemeindeteile Arnhofen, Erb, Esterndorf, Haus, Holzolling, Naring, Niederaltenburg, Öd und Ötz der Gemeinde Weyarn (Lkr. Miesbach). Die Justus-von-Liebig-Mittelschule Heufeld, Markt Bruckmühl und die Mittelschule Feldkirchen-Westerham bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Justus-von-Liebig-Mittelschule Heufeld, Markt Bruckmühl und die Mittelschule Feldkirchen-Westerham umfasst das Gebiet des Marktes Bruckmühl, der Gemeinde Feldkirchen-Westerham; dazu das Gebiet der Gemeinde Aying (Lkr. München) ohne die Gemeindeteile Aying, Dürrnhaar und Peiß; dazu die Gemeindeteile Arnhofen, Erb, Esterndorf, Haus, Holzolling, Naring, Niederaltenburg, Öd und Ötz der Gemeinde Weyarn (Lkr. Miesbach) Nr. 18 erhält folgende Fassung: 18.a) Max-Joseph-Grundschule Großkarolinenfeld Die bisherige Max-Joseph-Volksschule Großkarolinenfeld (Grund- und Hauptschule) wird als Max-Joseph-Grundschule Großkarolinenfeld fortgeführt. Der Sprengel der Max-Joseph-Grundschule Großkarolinenfeld umfasst das Gebiet der Gemeinde Großkarolinenfeld sowie des gemeindefreien Gebietes Rotter Forst-Süd. 18.b) Max-Joseph-Hauptschule Großkarolinenfeld
21 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / Es wird die Max-Joseph-Hauptschule Großkarolinenfeld errichtet. Die Max-Joseph-Hauptschule Großkarolinenfeld erhält die Bezeichnung Max-Joseph-Mittelschule Großkarolinenfeld. Der Einzugsbereich der Max-Joseph-Mittelschule Großkarolinenfeld umfasst das Gebiet der Gemeinden Großkarolinenfeld und Schechen sowie das gemeindefreie Gebiet Rotter Forst-Süd. Die St. Georg-Mittelschule Bad Aibling, die Max-Joseph- Mittelschule Großkarolinenfeld und die Mittelschule Ostermünchen in Tuntenhausen bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der St. Georg-Mittelschule Bad Aibling, der Max-Joseph-Mittelschule Großkarolinenfeld und der Mittelschule Ostermünchen in Tuntenhausen umfasst das Gebiet der Stadt Bad Aibling südlich der Staatsstraße 2078 Rosenheim-München, der Stadtteile Aiblingerau (westlich des Kaltenbrunnbaches) und Pullach der Stadt Kolbermoor, der Gemeinden Großkarolinenfeld, Schechen und Tuntenhausen sowie das gemeindefreie Gebiet Rotter Forst-Süd Nr. 20 erhält folgende Fassung: 20.a) Grundschule Oberes Inntal in Kiefersfelden Die bisherige Volksschule Oberes Inntal in Kiefersfelden (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Kiefersfelden fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Kiefersfelden umfasst das Gebiet der Gemeinde Kiefersfelden ohne die Gemeindeteile Guggenau, Mühlau, Mühlbach, Rechenau und Wildgrub. 20.b) Hauptschule Kiefersfelden Es wird die Hauptschule Kiefersfelden errichtet. Die Hauptschule Kiefersfelden erhält die Bezeichnung Mittelschule Kiefersfelden. Der Einzugsbereich der Mittelschule Kiefersfelden umfasst das Gebiet der Gemeinden Kiefersfelden und Oberaudorf. Die Mittelschule Kiefersfelden und die Maria-Caspar-Filser- Mittelschule Brannenburg bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschule Kiefersfelden und der Maria-Caspar-Filser-Mittelschule Brannenburg umfasst das Gebiet der Gemeinden Brannenburg, Flintsbach a. Inn, Kiefersfelden, Nußdorf a. Inn und Oberaudorf Nr. 22 erhält folgende Fassung: - 22.a) Hohenau-Grundschule Neubeuern Die bisherige Volksschule Neubeuern (Grund- und Hauptschule) wird als Hohenau-Grundschule Neubeuern fortgeführt. Der Sprengel der Hohenau-Grundschule Neubeuern umfasst das Gebiet des Marktes Neubeuern. 22.b) Hohenau-Hauptschule Neubeuern Es wird die Hohenau-Hauptschule Neubeuern errichtet. Die Hohenau-Hauptschule Neubeuern erhält die Bezeichnung Hohenau-Mittelschule Neubeuern. Der Einzugsbereich der Hohenau-Mittelschule Neubeuern umfasst das Gebiet des Marktes Neubeuern sowie der Gemeinden Samerberg und Rohrdorf. Die Leo-von-Welden-Mittelschule Bad Feilnbach, die Hohenau-Mittelschule Neubeuern und die Michael-Ende- Mittelschule Raubling bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Leo-von-Welden-Mittelschule Bad Feilnbach, der Hohenau-Mittelschule Neubeuern und der Michael-Ende-Mittelschule Raubling umfasst das Gebiet des Marktes Neubeuern, der Gemeinden Bad Feilnbach, Samerberg, Raubling und Rohrdorf sowie die Gemeindeteile Karrenhub, Lengfeld und Unterkretzach der Gemeinde Irschenberg (Lkr. Miesbach) Nr. 28.b) erhält folgende Fassung: - 28.b) Michael-Ende-Grundschule Raubling Die bisherige Michael-Ende-Volksschule Raubling (Grundund Hauptschule) wird als Michael-Ende-Grundschule Raubling fortgeführt. Der Sprengel der Michael-Ende-Grundschule Raubling umfasst das Gebiet der Gemeinde Raubling ohne die unter Nr. 28 Buchstabe a) beschriebenen Gemeindeteile es wird folgende Nr. 28.c) angefügt: 28.c) Michael-Ende-Hauptschule Raubling Es wird die Michael-Ende-Hauptschule Raubling errichtet.
22 232 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / 2011 Die Michael-Ende-Hauptschule Raubling erhält die Bezeichnung Michael-Ende-Mittelschule Raubling. Der Einzugsbereich der Michael-Ende-Mittelschule Raubling umfasst das Gebiet der Gemeinde Raubling. Die Leo-von-Welden-Mittelschule Bad Feilnbach, die Hohenau-Mittelschule Neubeuern und die Michael-Ende- Mittelschule Raubling bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Leo-von-Welden-Mittelschule Bad Feilnbach, der Hohenau-Mittelschule Neubeuern und der Michael-Ende-Mittelschule Raubling umfasst das Gebiet des Marktes Neubeuern, der Gemeinden Bad Feilnbach, Samerberg, Raubling und Rohrdorf sowie die Gemeindeteile Karrenhub, Lengfeld und Unterkretzach der Gemeinde Irschenberg (Lkr. Miesbach) Nr. 32 erhält folgende Fassung: 32.a) Grundschule Rott a. Inn Die bisherige Volksschule Rott a. Inn (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Rott a. Inn fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Rott a. Inn umfasst das Gebiet der Gemeinde Rott a. Inn, das Gebiet der Gemeinde Ramerberg ohne die Gemeindeteile Attelfeld, Sendling, Stegen und Steingassen; dazu das gemeindefreie Gebiet Rotter Forst-Nord. 32.b) Hauptschule Rott a. Inn Es wird die Hauptschule Rott a. Inn errichtet. Die Hauptschule Rott a. Inn erhält die Bezeichnung Mittelschule Rott a. Inn. Der Einzugsbereich der Mittelschule Rott a. Inn umfasst das Gebiet der Gemeinde Rott a. Inn, das Gebiet der Gemeinde Ramerberg ohne die Gemeindeteile Attelfeld, Sendling, Stegen und Steingassen; dazu das Gebiet der Gemeinde Griesstätt ohne den Gemeindeteil Röthenbach; dazu das gemeindefreie Gebiet Rotter Forst-Nord. Die Franziska-Lechner-Mittelschule Edling sowie die Mittelschulen Eiselfing, Rott a. Inn, Wasserburg a. Inn und Schnaitsee bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Franziska-Lechner-Mittelschule Edling sowie der Mittelschulen Eiselfing, Rott a. Inn, Wasserburg a. Inn und Schnaitsee umfasst das Gebiet der Stadt Wasserburg a. Inn, der Gemeinden Albaching, Amerang, Babensham, Edling, Eiselfing, Griesstätt, Pfaffing, Ramerberg, Rott a. Inn, Schnaitsee, Schonstett und Soyen; dazu der Gemeindeteil Heumoos der Gemeinde Emmering (Lkr. Ebersberg); dazu die Gemeindeteile Lettenberg und Zell der Gemeinde Frauenneuharting (Lkr. Ebersberg); dazu das gemeindefreie Gebiet Rotter Forst-Nord Nr. 38.b) erhält folgende Fassung: 38.b) Grundschule Ostermünchen in Tuntenhausen Die bisherige Volksschule Ostermünchen in Tuntenhausen (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Ostermünchen in Tuntenhausen fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Ostermünchen in Tuntenhausen umfasst das Gebiet der Gemeinde Tuntenhausen ohne das Gebiet von Nr. 38.a) es wird folgende Nr. 38.c) angefügt: 38.c) Hauptschule Ostermünchen in Tuntenhausen Es wird die Hauptschule Ostermünchen in Tuntenhausen errichtet. Die Hauptschule Ostermünchen in Tuntenhausen erhält die Bezeichnung Mittelschule Ostermünchen in Tuntenhausen. Der Einzugsbereich der Mittelschule Ostermünchen in Tuntenhausen umfasst das Gebiet der Gemeinde Tuntenhausen. Die St. Georg-Mittelschule Bad Aibling, die Max-Joseph- Mittelschule Großkarolinenfeld und die Mittelschule Ostermünchen in Tuntenhausen bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der St. Georg-Mittelschule Bad Aibling, der Max-Joseph-Mittelschule Großkarolinenfeld und der Mittelschule Ostermünchen in Tuntenhausen umfasst das Gebiet der Stadt Bad Aibling südlich der Staatsstraße 2078 Rosenheim-München, der Stadtteile Aiblingerau (westlich des Kaltenbrunnbaches) und Pullach der Stadt Kolbermoor, der Gemeinden Großkarolinenfeld, Schechen und Tuntenhausen sowie das gemeindefreie Gebiet Rotter Forst-Süd Nr. 40.b) erhält folgende Fassung: 40.b) Hauptschule Wasserburg a. Inn Die Volksschule Wasserburg a Inn (Hauptschule) wird als Hauptschule Wasserburg a. Inn fortgeführt.
23 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / Die Hauptschule Wasserburg a. Inn erhält die Bezeichnung Mittelschule Wasserburg a. Inn. Der Einzugsbereich der Mittelschule Wasserburg a. Inn umfasst das Gebiet der Stadt Wasserburg a. Inn ohne den Stadtteil Weikertsheim, das Gebiet der Gemeinde Soyen ohne die Gemeindeteile Fußstätt und Hirschpoint und ohne die Anwesen Haus-Nrn. 1 bis 6 des Gemeindeteils Oed; dazu die Gemeindeteile Attelfeld, Sendling, Stegen und Steingassen der Gemeinde Ramerberg. Die Franziska-Lechner-Mittelschule Edling sowie die Mittelschulen Eiselfing, Rott a. Inn, Wasserburg a. Inn und Schnaitsee bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Franziska-Lechner-Mittelschule Edling sowie der Mittelschulen Eiselfing, Rott a. Inn, Wasserburg a. Inn und Schnaitsee umfasst das Gebiet der Stadt Wasserburg a. Inn, der Gemeinden Albaching, Amerang, Babensham, Edling, Eiselfing, Griesstätt, Pfaffing, Ramerberg, Rott a. Inn, Schnaitsee, Schonstett und Soyen; dazu der Gemeindeteil Heumoos der Gemeinde Emmering (Lkr. Ebersberg); dazu die Gemeindeteile Lettenberg und Zell der Gemeinde Frauenneuharting (Lkr. Ebersberg); dazu das gemeindefreie Gebiet Rotter Forst-Nord. 2 Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. München, 24. August 2011 Regierung von Oberbayern Christoph Hillenbrand Regierungspräsident REGIERUNG VON OBERBAYERN Vierundvierzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Rosenheim Vom 24. August RO-LD-7/11-14 Aufgrund von Art. 26 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, berichtigt S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die Regierung von Oberbayern folgende Rechtsverordnung: 1 Die Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Rosenheim vom 30. Mai 1979 (RABl OB S. 179), zuletzt geändert durch die Dreiundvierzigste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen im Landkreis Rosenheim vom 24. August 2011 (OBABl S. 228), wird wie folgt geändert: 1. 1 Nr. 5.b) erhält folgende Fassung: 5.b) Grundschule Markt Bad Endorf Die bisherige Volksschule Markt Bad Endorf (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Markt Bad Endorf fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Markt Bad Endorf umfasst das Gebiet des Marktes Bad Endorf ohne die unter Nr. 5 Buchstabe a) genannten Gemeindeteile es wird folgende Nr. 5.c) angefügt: 5.c) Hauptschule Markt Bad Endorf Es wird die Hauptschule Markt Bad Endorf errichtet. Die Hauptschule Markt Bad Endorf erhält die Bezeichnung Mittelschule Markt Bad Endorf. Der Einzugsbereich der Mittelschule Markt Bad Endorf ist das Gebiet des Marktes Bad Endorf, der Gemeinden Halfing und Höslwang, der Gemeindeteil Salmering der Gemeinde Prutting sowie das Gebiet der Gemeinde Söchtenau ohne die Gemeindeteile Könbarn, Reischach und Rins und ohne das Anwesen Haus-Nr. 10 des Gemeindeteils Siferling. Die Mittelschule Markt Bad Endorf und die Otfried-Preußler- Mittelschule Stephanskirchen bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschule Markt Bad Endorf und der Otfried-Preußler-Mittelschule Stephanskirchen umfasst das Gebiet des Marktes Bad Endorf, der Gemeinden Halfing, Höslwang, Riedering, Prutting, Söchtenau, Stephanskirchen und Vogtareuth Nr. 37.b) erhält folgende Fassung: 37.b) Otfried-Preußler-Grundschule Stephanskirchen Die bisherige Otfried-Preußler-Volksschule Stephanskirchen (Grund- und Hauptschule) wird als Otfried-Preußler- Grundschule Stephanskirchen fortgeführt.
24 234 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / 2011 Der Sprengel der Otfried-Preußler-Grundschule Stephanskirchen umfasst das Gebiet der Gemeindeteile Baierbach, Eitzing, Fussen, Haidholzen, Högering, Kieling, Kleinholzen, Kohlhaufmühle, Kronstauden, Krottenhausmühle, Landlmühle, Pulvermühle, Puster, Reikering, Schömering, Sims, Simserfilze, Simssee, Sonnenholz, Stephanskirchen, Waldering und Weinberg der Gemeinde Stephanskirchen; dazu der Gemeindeteil Kragling der Gemeinde Stephanskirchen östlich folgender Grenze: Staatsstraße 2095 (Mitte) Simsseestraße/Staatsstraße 2362 (Mitte); dazu die Gemeindeteile Westerndorf/Westerndorferfilze der Gemeinde Stephanskirchen östlich folgender Grenze: Lochbreitenstraße (Mitte) Filzenweg (Mitte) Birkenriedstraße (nicht zugehörig) es wird folgende Nr. 37.c) angefügt: 37.c) Otfried-Preußler-Hauptschule Stephanskirchen Es wird die Otfried-Preußler-Hauptschule Stephanskirchen errichtet. Die Otfried-Preußler-Hauptschule Stephanskirchen erhält die Bezeichnung Otfried-Preußler-Mittelschule Stephanskirchen. Der Einzugsbereich der Otfried-Preußler-Mittelschule Stephanskirchen ist das Gebiet der Gemeinden Riedering, Stephanskirchen und Vogtareuth, das Gebiet der Gemeinde Prutting ohne den Gemeindeteil Salmering sowie die Gemeindeteile Könbarn, Reischach und Rins und das Anwesen Haus-Nr. 10 des Gemeindeteils Siferling der Gemeinde Söchtenau. Die Mittelschule Markt Bad Endorf und die Otfried-Preußler- Mittelschule Stephanskirchen bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschule Markt Bad Endorf und der Otfried-Preußler-Mittelschule Stephanskirchen umfasst das Gebiet des Marktes Bad Endorf, der Gemeinden Halfing, Höslwang, Riedering, Prutting, Söchtenau, Stephanskirchen und Vogtareuth. 2 Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. München, 24. August 2011 Regierung von Oberbayern Christoph Hillenbrand Regierungspräsident REGIERUNG VON OBERBAYERN Achte Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen in der Stadt Rosenheim Vom 22. August RO-4-5/11-14 Aufgrund von Art. 7 Abs. 9, Art. 26 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, berichtigt S. 632, BayRS UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die Regierung von Oberbayern folgende Rechtsverordnung: 1 Die Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern über die Gliederung der Volksschulen in der Stadt Rosenheim vom 19. Juli 1979 (RABl OB S. 178), Neubeschreibungen vom 24. September 1991 (RABl OB S. 199), zuletzt geändert durch die Siebte Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Volksschulen in der Stadt Rosenheim vom 15. Juni 2011 (OBABl S. 108), wird wie folgt geändert: 1. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1.a) Grundschule Rosenheim-Aising Die bisherige Volksschule Rosenheim-Aising (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Rosenheim-Aising fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Rosenheim-Aising umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim innerhalb folgender Grenzen: Einmündung des Auerbachs in die Mangfall Mangfall in östlicher Richtung bis Einmündung der Kalten Kalten in südlicher Richtung bis Kreuzung Kufsteiner Straße/Aisinger Straße entlang der Gemarkungsgrenze Happing/Aising in südlicher Richtung bis Stadtgrenze Stadtgrenze in westlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Aising/Pang Gemarkungsgrenze Aising/Pang in nördlicher Richtung bis Grünthalweg kürzeste Verbindung zum Höhenbergweg (Ost) Höhenbergweg (ausschließlich) Brannenburger Straße (einschließlich) Staatsstraße 2010 (einschließlich) in westlicher Richtung Graf-Lambert-Weg (ausschließlich) Roseneggerweg (ausschließlich) Ludwig-Thoma- Straße (ausschließlich) Gemarkungsgrenze Aising/Pang in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Kalten Kalten bis zur Einmündung in den Auerbach Auerbach in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Mangfall. 1.b) Hauptschule Rosenheim-Aising Es wird die Hauptschule Rosenheim-Aising errichtet.
25 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / Die Hauptschule Rosenheim-Aising erhält die Bezeichnung Mittelschule Rosenheim-Aising. Der Einzugsbereich der Mittelschule Rosenheim-Aising umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim innerhalb folgender Grenzen: Einmündung des Auerbachs in die Mangfall Mangfall in östlicher Richtung bis Einmündung der Kalten Kalten in südlicher Richtung bis Kreuzung Kufsteiner Straße/Aisinger Straße entlang der Gemarkungsgrenze Happing/Aising in südlicher Richtung bis Stadtgrenze Stadtgrenze in westlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Aising/Pang Gemarkungsgrenze Aising/Pang in nördlicher Richtung bis Grünthalweg kürzeste Verbindung zum Höhenbergweg (Ost) Höhenbergweg (ausschließlich) Brannenburger Straße (einschließlich) Staatsstraße 2010 (einschließlich) in westlicher Richtung Graf-Lambert-Weg (ausschließlich) Roseneggerweg (ausschließlich) Ludwig-Thoma- Straße (ausschließlich) Gemarkungsgrenze Aising/Pang in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Kalten Kalten bis zur Einmündung in den Auerbach Auerbach in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Mangfall; dazu das unter Nr. 3 und 4 beschriebene Gebiet der Stadt Rosenheim. Die Mittelschulen Rosenheim-Aising und Rosenheim- Fürstätt bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Rosenheim- Aising und Rosenheim-Fürstätt umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim innerhalb folgender Grenzen: Einmündung des Auerbachs in die Mangfall Mangfall in östlicher Richtung bis Einmündung der Kalten Kalten in südlicher Richtung bis Kreuzung Kufsteiner Straße/Aisinger Straße entlang der Gemarkungsgrenze Happing/ Aising in südlicher Richtung bis Stadtgrenze Stadtgrenze in westlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Aising/ Pang Gemarkungsgrenze Aising/Pang in nördlicher Richtung bis Grünthalweg kürzeste Verbindung zum Höhenbergweg (Ost) Höhenbergweg (ausschließlich) Brannenburger Straße (einschließlich) Staatsstraße 2010 (einschließlich) in westlicher Richtung Graf-Lambert-Weg (ausschließlich) Roseneggerweg (ausschließlich) Ludwig-Thoma-Straße (ausschließlich) Gemarkungsgrenze Aising/Pang in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Kalten Kalten bis zur Einmündung in den Auerbach Auerbach in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Mangfall; dazu das unter Nr. 3 und 4 beschriebene Gebiet der Stadt Rosenheim; dazu die Stadtteile Fürstätt und Rosenheim der Stadt Rosenheim nördlich der Linie Mangfallkanal Hochfellnstraße Mangfall Kufsteiner Straße sowie westlich folgender Linie: Mangfall (Mitte) Kufsteiner Straße (ausschließlich) in Nordrichtung bis Bahnlinie Rosenheim/Mühldorf a. Inn Bahnlinie in Nordwestrichtung Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2.a) Grundschule Rosenheim-Fürstätt Die bisherige Volksschule Rosenheim-Fürstätt (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Rosenheim-Fürstätt fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Rosenheim-Fürstätt umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim innerhalb folgender Grenzen: Die Stadtteile Fürstätt und Rosenheim nördlich der Linie Mangfallkanal Hochfellnstraße Mangfall Kufsteiner Straße sowie westlich folgender Linie: Mangfall (Mitte) Kufsteiner Straße (ausschließlich) in Nordrichtung bis Bahnlinie Rosenheim/Mühldorf a. Inn Bahnlinie in Nordwestrichtung. 2.b) Hauptschule Rosenheim-Fürstätt Es wird die Hauptschule Rosenheim-Fürstätt errichtet. Die Hauptschule Rosenheim-Fürstätt erhält die Bezeichnung Mittelschule Rosenheim-Fürstätt. Der Einzugsbereich der Mittelschule Rosenheim-Fürstätt umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim innerhalb folgender Grenzen: Die Stadtteile Fürstätt und Rosenheim nördlich der Linie Mangfallkanal Hochfellnstraße Mangfall Kufsteiner Straße sowie westlich folgender Linie: Mangfall (Mitte) Kufsteiner Straße (ausschließlich) in Nordrichtung bis Bahnlinie Rosenheim/Mühldorf a. Inn Bahnlinie in Nordwestrichtung; dazu das Gebiet der Stadt Rosenheim innerhalb folgender Grenzen: Westliche Stadtgrenze Mangfallkanal Hochfellnstraße Mangfall westliche Stadtgrenze. Die Mittelschulen Rosenheim-Aising und Rosenheim- Fürstätt bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Rosenheim- Aising und Rosenheim-Fürstätt umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim innerhalb folgender Grenzen: Einmündung des Auerbachs in die Mangfall Mangfall in östlicher Richtung bis Einmündung der Kalten Kalten in südlicher Richtung bis Kreuzung Kufsteiner Straße/Aisinger Straße entlang der Gemarkungsgrenze Happing/Aising in südlicher Richtung bis Stadtgrenze Stadtgrenze in westlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Aising/Pang Gemarkungsgrenze Aising/Pang in nördlicherrichtung bis Grünthalweg kürzeste Verbindung zum Höhenbergweg (Ost) Höhenbergweg (ausschließlich) Brannenburger Straße (einschließlich) Staatsstraße 2010 (einschließlich)
26 236 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / 2011 in westlicher Richtung Graf-Lambert-Weg (ausschließlich) Roseneggerweg (ausschließlich) Ludwig-Thoma- Straße (ausschließlich) Gemarkungsgrenze Aising/Pang in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Kalten Kalten bis zur Einmündung in den Auerbach Auerbach in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Mangfall; dazu das unter Nr. 3 und 4 beschriebene Gebiet der Stadt Rosenheim; dazu die Stadtteile Fürstätt und Rosenheim der Stadt Rosenheim nördlich der Linie Mangfallkanal Hochfellnstraße Mangfall Kufsteiner Straße sowie westlich folgender Linie: Mangfall (Mitte) Kufsteiner Straße (ausschließlich) in Nordrichtung bis Bahnlinie Rosenheim/Mühldorf a. Inn Bahnlinie in Nordwestrichtung Nr. 5 erhält folgende Fassung: 5.a) Grundschule Rosenheim-Westerndorf St. Peter Die bisherige Volksschule Rosenheim-Westerndorf St. Peter (Grund- und Hauptschule) wird als Grundschule Rosenheim-Westerndorf St. Peter fortgeführt. Der Sprengel der Grundschule Rosenheim-Westerndorf St. Peter umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim innerhalb folgender Grenzen: Nördliche Stadtgrenze Hammerbach in südlicher Richtung bis Einmündung Herderbach Wasserweg (einschließlich) in südlicher Richtung bis Ebersberger Straße Ebersberger Straße (einschließlich) in nordwestlicher Richtung bis Einmündung Schillerstraße in westlicher Richtung entlang dem Grundstück der Bundespolizei bis zur Westerndorfer Straße in westlicher Richtung bis Bahnlinie Rosenheim/ München bis Stadtgrenze westliche Stadtgrenze in nördlicher Richtung nördliche Stadtgrenze. 5.b) Hauptschule Rosenheim-Westerndorf St. Peter Es wird die Hauptschule Rosenheim-Westerndorf St. Peter errichtet. Die Hauptschule Rosenheim-Westerndorf St. Peter erhält die Bezeichnung Mittelschule Rosenheim-Westerndorf St. Peter. Der Einzugsbereich der Mittelschule Rosenheim-Westerndorf St. Peter umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim innerhalb folgender Grenzen: Nördliche Stadtgrenze Hammerbach in südlicher Richtung bis Einmündung Herderbach Wasserweg (einschließlich) in südlicher Richtung bis Ebersberger Straße Ebersberger Straße (einschließlich) in nordwestlicher Richtung bis Einmündung Schillerstraße in westlicher Richtung entlang dem Grundstück der Bundespolizei bis zur Westerndorfer Straße in westlicher Richtung bis Bahnlinie Rosenheim/ München bis Stadtgrenze westliche Stadtgrenze in nördlicher Richtung nördliche Stadtgrenze; dazu das Gebiet des Sprengels der Volksschule Erlenau (Nr. 9) in Rosenheim ohne die Wohngebiete westlich der Ebersberger Straße bis zur Einmündung der Burgfriedstraße. Die Mittelschulen Rosenheim-Westerndorf St. Peter und Rosenheim, Am Luitpoldpark, bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Rosenheim- Westerndorf St. Peter und Rosenheim, Am Luitpoldpark, umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim innerhalb folgender Grenzen: Nördliche Stadtgrenze Hammerbach in südlicher Richtung bis Einmündung Herderbach Wasserweg (einschließlich) in südlicher Richtung bis Ebersberger Straße Ebersberger Straße (einschließlich) in nordwestlicher Richtung bis Einmündung Schillerstraße in westlicher Richtung entlang dem Grundstück der Bundespolizei bis zur Westerndorfer Straße in westlicher Richtung bis Bahnlinie Rosenheim/ München bis Stadtgrenze westliche Stadtgrenze in nördlicher Richtung nördliche Stadtgrenze; dazu das Gebiet des Sprengels der Volksschule Erlenau (Nr. 9) in Rosenheim ohne die Wohngebiete westlich der Ebersberger Straße bis zur Einmündung der Burgfriedstraße; dazu die unter Nr. 6 und 8 beschriebenen Gebiete der Stadt Rosenheim Nr. 7.b) erhält folgende Fassung: 7.b) Hauptschule Rosenheim, Am Luitpoldpark Die bisherige Volksschule Rosenheim-Mitte, an der Wittelsbacher Straße (Hauptschule) wird als Hauptschule Rosenheim, Am Luitpoldpark, fortgeführt. Die Hauptschule Rosenheim, Am Luitpoldpark, erhält die Bezeichnung Mittelschule Rosenheim, Am Luitpoldpark. Der Einzugsbereich der Mittelschule Rosenheim, Am Luitpoldpark, umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim innerhalb folgender Grenzen: Das unter Nr. 6 und 8 beschriebene Gebiet der Stadt Rosenheim; dazu das Gebiet des Sprengels der Volksschule Erlenau (Nr. 9) westlich der Ebersberger Straße vom Beginn bis zur Einmündung der Burgfriedstraße.
27 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / Die Mittelschulen Rosenheim-Westerndorf St. Peter und Rosenheim, Am Luitpoldpark, bilden einen Schulverbund. Der gemeinsame Sprengel der Mittelschulen Rosenheim- Westerndorf St. Peter und Rosenheim, Am Luitpoldpark, umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim innerhalb folgender Grenzen: Nördliche Stadtgrenze Hammerbach in südlicher Richtung bis Einmündung Herderbach Wasserweg (einschließlich) in südlicher Richtung bis Ebersberger Straße Ebersberger Straße (einschließlich) in nordwestlicher Richtung bis Einmündung Schillerstraße in westlicher Richtung entlang dem Grundstück der Bundespolizei bis zur Westerndorfer Straße in westlicher Richtung bis Bahnlinie Rosenheim/ München bis Stadtgrenze westliche Stadtgrenze in nördlicher Richtung nördliche Stadtgrenze; dazu das Gebiet des Sprengels der Volksschule Erlenau (Nr. 9) in Rosenheim ohne die Wohngebiete westlich der Ebersberger Straße bis zur Einmündung der Burgfriedstraße; dazu die unter Nr. 6 und 8 beschriebenen Gebiete der Stadt Rosenheim. 2 Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. München, 22. August 2011 Regierung von Oberbayern Christoph Hillenbrand Regierungspräsident Umweltfragen REGIERUNG VON OBERBAYERN Entwurf des Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken in der Gemeinde Neufahrn b. Freising nach 47d Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Öffentlichkeitsbeteiligung Bekanntmachung vom 9. September FS Anlass Als zuständige Behörde gemäß Art. 8a Abs. 2 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) hat die Regierung von Oberbayern unter Beteiligung der Gemeinde Neufahrn b. Freising den Entwurf eines Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken im Gemeindegebiet Neufahrn b. Freising gemäß 47d Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erstellt. Gemäß der Kartierung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) sind im Verlauf der Haupteisenbahnstrecken schutzwürdige Gebiete mit mehr als fünfzig Einwohnern von Lärmimmissionen mit Pegeln L DEN > 70 db(a) und L Night > 60 db(a) betroffen. Ziel der Planungen ist daher eine Verbesserung der Lärmsituation. Der Lärmaktionsplan ist ein verwaltungsinternes Handlungskonzept, das nur die beteiligten Behörden bindet und zu möglichst wirksamen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung beitragen soll. Nach 47d Abs. 3 BImSchG ist die Öffentlichkeit bei der Planaufstellung zu beteiligen. 2. Übersicht der wesentlichen Maßnahmen Als Maßnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation sind in dem Entwurf des Lärmaktionsplans i. w. bauliche Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. 3. Öffentlichkeitsbeteiligung Der Planentwurf wird bei der Regierung von Oberbayern sowie bei der Gemeinde Neufahrn b. Freising öffentlich für die Dauer von einem Monat ausgelegt. Interessierte Bürger sind aufgefordert, im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung durch Anregungen und Vorschläge an dem Plan mitzuwirken. Der Planentwurf kann ab 12. September 2011 bis einschließlich 14. Oktober 2011 bei folgenden Adressen persönlich während der Dienstzeiten eingesehen werden (eine Mitnahme ist nicht möglich): bei der Regierung von Oberbayern, Bibliothek, Maximilianstraße 39, München, jeweils von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag, Mittwoch und Donnerstag zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr (Zugang ist behindertengerecht) und bei der Gemeinde Neufahrn b. Freising, Bahnhofstraße 32, Neufahrn b. Freising, jeweils von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr und Donnerstag zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr. Des Weiteren kann der Planentwurf ab sofort auf den Internetseiten der Regierung von Oberbayern ( in der Rubrik Aufgaben Umwelt, Gesundheit, Verbraucherschutz Allgemein Lärmaktionsplanung Lärmaktionsplan Haupteisenbahnstrecken Gemeinde Neufahrn b. Freising oder
28 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 18 / der Gemeinde Neufahrn b. Freising ( in der Rubrik Aktuelles Bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis einschließlich 28. Oktober 2011, können schriftlich gegenüber der Regierung (Adresse: Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 50, München) oder per ([email protected]. de) unter dem Stichwort Lärmaktionsplan Haupteisenbahnstrecken Gemeinde Neufahrn b. Freising Stellungnahmen/Anregungen eingereicht werden. Die Regierung wird diese Vorschläge zusammen mit den betroffenen Behörden prüfen und im Rahmen eines sich anschließenden Abwägungsprozesses würdigen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden angemessen berücksichtigt. München, 9. September 2011 Regierung von Oberbayern Christoph Hillenbrand Regierungspräsident Oberbayerisches Amtsblatt. Herausgeber und Verlag: Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, München, Internet: [email protected], Redaktion: Telefon Presserechtlich verantwortlich: Heinrich Schuster; Erscheinungsweise: vierzehntägig. Bezugspreis bei Versand: 67,00 Euro jährlich einschließlich Porto, Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer 2,90 Euro Einzelnummer zuzüglich Versandgebühr
Vollzitat nach RedR: Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 10. November 2015 (GVBl. S. 398, BayRS J)
MiSchuV: Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften (Mieterschutzverordnung MiSchuV) Vom 10. November 2015 (GVBl. S. 398) BayRS 400-6-J ( 1 2) Verordnung
Oberbayerisches Amtsblatt
Oberbayerisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern 136 Nr. 16 / 12. August 2011
Regierung der Oberpfalz
Regierung der Oberpfalz Aufhebungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 17.12.2014 für die Bundesstraße 8 Nürnberg - Regensburg Ortsumgehung Seubersdorf i.d.opf. Bau-km 0 + 000 (= Stat. B 8_2400_4,103)
Oberbayerisches Amtsblatt
Oberbayerisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern 38 Nr. 5 / 7. März 2014 Inhaltsübersicht
Örtlicher Anwendungsbereich bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften
MiSchuV: Anlage Örtlicher Anwendungsbereich bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften Anlage (zu 1) Örtlicher Anwendungsbereich bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften Örtlicher Anwendungsbereich von
Örtlicher Anwendungsbereich bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften in Bayern. Mietpreisbremse Ingolstadt ja ja nein. 1.1.
bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften in Bayern 1. Regierungsbezirk Oberbayern 1.1 Kreisfreie Städte 1.1.1 Ingolstadt ja ja nein 1.1.2 München ja ja ja 1.1.3 Rosenheim ja ja ja 1.2 Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Methodik, Parameter und Annahmen zur Siedlungsentwicklung bis Planungsprognosen mit und ohne Wanderungen. 2032, 18 Jahre
Anhang A Methodik, Parameter und Annahmen zur Siedlungsentwicklung bis 232 Allgemeines Anzahl der Varianten Bezugsgebiet Berechnungshorizont Ausgangsdaten Parameter Wohnfläche Wohnungsbelegung 2 Planungsprognosen
wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom geändert und ergänzt. Gegenstand der Planfeststellung
32-4354.1-4/05 Planfeststellungsverfahren gemäß 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.v.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für den sechsstreifigen Ausbau der
Inhalt der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln
Inhalt der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Bekanntmachung gemäß 9 Abs. 2 UVPG im Planfeststellungsverfahren Neubau der Landesstraße 269 (L269n) Ortsumgehung Niederkassel - Mondorf/Rheidt Bezirksregierung
Bezirksregierung Köln Az.: /15 Köln, den
Bekanntmachung gemäß 9 Abs. 2 UVPG und 74 Abs. 5 VwVfG im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Bundesautobahn A 1 sowie den Neubau der Leverkusener Brücke auf dem Gebiet der Städte Köln, Leverkusen
2.5 Krebsbedingte Sterblichkeit auf Gemeindeebene
29 2.5 Krebsbedingte Sterblichkeit auf Gemeindeebene Eine wichtige Aufgabe eines Tumorregisters ist es, die Anzahl der jährlichen Krebsneuerkrankungen und der krebsbedingten Sterbefälle auch auf Gemeindeebene
Oberbayerisches Amtsblatt
Oberbayerisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern 54 Nr. 7 / 5. April 2013 Schulwesen
Oberbayerisches Amtsblatt
Oberbayerisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern 26 Nr. 5 / 19. Februar 2016 Inhaltsübersicht
Planfeststellungsverfahren. Grunderwerbsverzeichnis - Gesamt -
m Planfeststellungsverfahren Grunderwerbsverzeichnis - Gesamt - Gemarkung Attaching Seite 1 bis 8 Gemarkung Berglern Seite 1 bis 14 Gemarkung Eitting Seite 1 bis 59 Gemarkung Freising Seite 1 bis 1 Gemarkung
Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 11 53. Jahrgang Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Bescheid. gemäß 18d AEG i. V. m. 76 Abs. 1 VwVfG und 18 AEG
Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart Olgastraße 13 70182 Stuttgart Az: 591pä/006-2304#005 Datum: 30.04.2015 Bescheid gemäß 18d AEG i. V. m. 76 Abs. 1 VwVfG und 18 AEG über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1 1 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Das Bayerische Straßen-
JOBCENTER. Jobcenter. ARUSO Erding Wohnen und Umzug. Landkreis-Ratgeber-Reihe
JOBCENTER Jobcenter ARUSO Erding Wohnen und Umzug Landkreis-Ratgeber-Reihe www.landkreis-erding.de Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, mit unseren Faltblättern möchten wir Ihren Alltag erleichtern, Sie
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern 4-1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am 04. August 2016 (BGBl. I Nr. 40, S. 1972) 4-2
1.2.2 Neubau der 110-kV-Bahnstromleitung Bengel Koblenz (BI. 596) im Abschnitt
Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gemäß 74 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses zum Neubau der 110-kV-Bahnstromleitung/380-kV-Höchstspannungsfreileitung
2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13. I n h a l t. Sitzung des Kreisausschusses. Sitzung des Kreistages
40 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13 I n h a l t Sitzung des Kreisausschusses Sitzung des Kreistages Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des
Ausbau des Verkehrslandeplatzes Aachen-Merzbrück in Würselen
BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF Dezernat 26 - Luftfahrtbehörde Az.: 26.01.01.02-EDKA Aachen-Merzbrück Ausbau des Verkehrslandeplatzes Aachen-Merzbrück in Würselen Öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses
INHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 69 - NHALTSVERZECHNS Seite: Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung
Nr. 2 Freitag, 6. Februar Jahrgang. Nachruf. Die Regierung von Niederbayern trauert um. Herrn Günther Dendl.
B 1215 Amtsblatt Regierung von Niederbayern Nr. 2 Freitag, 6. Februar 2009 49. Jahrgang Nachruf... S. 33 Kommunalverwaltung Zweckverband Tourist-Information Passauer Land; Änderung der Verbandssatzung...
Regierung der Oberpfalz Amtsblatt
Seite 95 Regierung der Oberpfalz Amtsblatt 73. Jahrgang Regensburg, 13. September 2017 Nr. 10 Inhaltsübersicht Kommunale Angelegenheiten und Soziales Bekanntmachung der zwischen dem Zweckverband Kommunale
M e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis
(Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen
Kindertagesstätten im Landkreis Erding Stand: 16.05.2012
Kindertagesstätten im Landkreis Erding Stand: 16.05.2012 Nr. Kindergarten Anschrift Telefonnummer E-mail 1. Gemeindekindergarten Berglern I, Zwergerlhaus 85459 Berglern, Kirchplatz 6 08762/2888 [email protected]
Bekanntmachung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg Az.: /2-1-III Rm/Mr
Gemeinde Butjadingen Planfeststellung nach dem Abfallrecht Bekanntmachung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg Az.: 3.1-62811-15/2-1-III Rm/Mr Planfeststellungsbeschluss vom 25.01.2017 gemäß
Mini-MUC-Weltmeisterschaft Gruppeneinteilung
Mini-MUC-Weltmeisterschaft 2010 Gruppeneinteilung Gruppe A (Spielort Langengeisling) Südafrika (SpVgg Langenpreising) Mexiko (SV Eintracht Berglern) Uruguay (FC Grünbach) Frankreich (FC Fraunberg) Gruppe
AMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises
AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00
Amtsblatt der Stadt Werne
Amtsblatt der Stadt Werne Jahrgang: 2005 Ausgabetag: 23.11.2005 Ausgabe: 18 Geltungsbereich: Stadt Werne Dieser Teil enthält: sonstige Bekanntmachung: T e i l B = = = = = (Nicht für die Sammlung des Ortsrechts
A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis
A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall
INHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 2 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Luftverkehrsrecht; Bekanntmachung über die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Anlage und zum Betrieb eines
AMTSBLATT. 72. Jahrgang Nr.20 Datum Inhaltsverzeichnis:
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Weiherweg 16, 85221 Dachau; [email protected]; www.landkreis-dachau.de;
Nummer 09. Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Passau über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage
A M T S B L A T T DER STADT PASSAU P A S S A U Leben an drei Flüssen 22.03.2017 Nummer 09 INHALT Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Passau über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage Vollzug
Sitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg
A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstr. 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: [email protected] 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet: Uwww.lra-ebe.deU
FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 15 vom 03.06.2016 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamts Schwandorf im Rahmen des Vollzugs des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(BImSchG),
INHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 119 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 14 Dingolfing, 21.
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom - 68 - Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung der Haushaltssatzung des
Augsburg, Nr. 28
Augsburg, 27.07.2017 Nr. 28 Bekanntmachung über die Erteilung einer Baugenehmigung Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Thierhauptener Gruppe, Landkreis Augsburg,
Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)
Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 3/2017 Montag, 20. März 2017 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322, 88115 Lindau
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 167 2014 Verkündet am 12. März 2014 Nr. 51 Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigungsänderung für den Verkehrslandeplatz Bremerhaven Gemäß 6 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
B 1612 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 497 Nr. 18 München, den 30. Oktober 2017 Datum I n h a l t Seite 27.9.2017 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Bayerischen
AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn
AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 16 24.04.2013 Seite 78 I n h a l t - Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer, Buchdrucker und Kupferstecher - Wahl der Jugendschöffen für das Jugendschöffengericht
Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50
98 Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS REGEN Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt REGEN Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50 Nr. 11 Regen, 28.05.2014 Inhalt:
INHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 47 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Kreuth hier: Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2, 4a Abs. 2 und 3 BauGB Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen
Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 31. Mai 2011 Seite 105. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 8 55. Jahrgang Augsburg, den 31. Mai 2011 Seite 105 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Ausbau der Wendeschleife in der Schülestraße in Augsburg
Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen
Amtsblatt für die Stadt Recklinghausen Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, 45655 Recklinghausen Das Amtsblatt wird während der Öffnungszeiten im Stadthaus A, Bürgerbüro kostenlos abgegeben.
Landratsamt. INHALT: Vollzug der Immissionsschutzgesetze; Antrag auf Neugenehmigung
A M T S B L A T T Landratsamt Pfaffenhofen Hauptplatz 22 85276 Pfaffenhofen a.d.ilm Verantwortlich: Astrid Appel Tel. 08441/27-394 Fax: 08441/27-271 [email protected] - www.landkreis-pfaffenhofen.de
Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Landkreises Fürstenfeldbruck und Wirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsbetriebes für das Haushaltsjahr
A m t s b l a t t Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Hinweis einfügen / entfernen INHALT Nummer 6 13.04.2017 Seite Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Landkreises Fürstenfeldbruck und
Rechtsbehelfsbelehrung
Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen
Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG
Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV
REGIERUNG VON UNTERFRANKEN
REGIERUNG VON UNTERFRANKEN Regierung von Unterfranken 97064 Würzburg Gegen Empfangsbekenntnis Autobahndirektion Nürnberg Flaschenhofstraße 55 90402 Nürnberg Ihre Zeichen, Unser Zeichen (bitte angeben)
Betriebshof Reiser Tal Reith Gmaind (Kapelle) mittag s. Ebersberg Betriebshof Reiser Ebersberg Im Tal Ebersberg Reith Ebersberg Gmaind.
Firma Reiser Strecke Betriebshof Reiser Tal Reith Gmaind (Kapelle) morgens 7.20 Uhr 7.22 Uhr 7.23 Uhr 7.24 Uhr Realschüler werden morgens mit dem Schulbus der Mittelschule Ebersberg befördert, der Ausstieg
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Neubiberg, im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 154/6, Gemarkung Unterbiberg
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Neubiberg, im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 154/6, Gemarkung Unterbiberg (Vorkaufsrechtssatzung) vom 08. April 2014 Gemeinderatsbeschluss: 07. April
Planänderungsbescheid
Außenstelle München Arnulfstraße 9/11 80335 München Az: 65141-651ppi/003-2017#012 Datum: 07.07.2017 Planänderungsbescheid ( 18, 18d AEG i.v.m. 74 Abs. 6 VwVfG und 76 Abs. 2 VwVfG) zum Plangenehmigungsbescheid
Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg
Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Energiekontor AG, Mary-Somerville-Straße 5, 28359 Bremen Az.:
AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab
AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab Nr. 12 Neustadt a.d. Waldnaab, den 24. November 2016 46. Jahrgang Inhaltsübersicht Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), der Verordnung zum Schutz
Inhaltsverzeichnis. Bekanntmachungen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse Pressemitteilungen Termine...
Herausgeber: Landratsamt Erding, Alois-Schießl-Platz 2, 85435 Erding, Tel. 08122/58-0 www.landkreis-erding.de oder www.kreis-ed.de Erscheint in der Regel wöchentlich Bezugspreis für Abonnement jährlich
2017 Donnerstag, 06. Juli 2017 Nr. 21. I n h a l t. Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a.inn;
60 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2017 Donnerstag, 06. Juli 2017 Nr. 21 I n h a l t Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a.inn; Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan für
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen):
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen): Anwendungsbereich: Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art.
Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern
Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern 1. Allgemeines Der Tarifvertrag vom 23. Juli 2007
Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Anordnung zur Durchführung flächendeckender Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Varroa-Milbe im Jahr
A m t s b l a t t Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Hinweis einfügen / entfernen INHALT Nummer 12 20.05.2016 Seite Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 20 Dingolfing, 9.
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 182 - Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von vorgereinigtem Abwasser aus der erweiterten betriebseigenen
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 6 Dingolfing, 21.
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 48 - Vollzug der Jagdgesetze; öffentliche Hegeschau 2012 42-641/4/2/6-B 172 Vollzug der Wassergesetze
(Vorkaufsrechtssatzung) vom 14. November Gemeinderatsbeschluss: 14. November Rechtsaufsichtliche Genehmigung:
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Neubiberg für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 143, 144/11, 144/2, 145/20 und 145/23, jeweils Gemarkung Unterbiberg () vom 14. November 2016 Gemeinderatsbeschluss:
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 24 Dingolfing, 1.
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 179 - Wasserrecht und Wasserversorgung; Aufhebung der Wasserschutzgebietsverordnung vom 29.03.2000
(1) Die Aufgaben der Wasserwirtschaft werden in der Unterstufe von den Wasserwirtschaftsämtern wahrgenommen.
Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für die Wasserwirtschaft (OrgWasV) Vom 4. Dezember 2005 Fundstelle: GVBl 2005, S. 623 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 1
Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth
B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 33/34 Tirschenreuth, den 17.08.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 26 Dingolfing, 22.
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 192 - Nr. 26 Dingolfing, 22. Oktober 2014 Erlaubnis zum Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser
INHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 105 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Vorbereitende Bauleitplanung der Stadt Deggendorf; Aufstellung des neuen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Deggendorf; hier: frühzeitige Beteiligung der
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
B 1612 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 397 Nr. 14 München, den 17. November 2015 Datum I n h a l t Seite 10.11.2015 Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutz
Regierung der Oberpfalz Amtsblatt
Seite 97 Regierung der Oberpfalz Amtsblatt 72. Jahrgang Regensburg, 11. August 2016 Nr. 8 Inhaltsübersicht Wirtschaft, Landesentwicklung, Verkehr Bekanntgabe nach 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 22 Dingolfing, 20.
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 104 - Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Wasserrecht;
Anträge zur Gewässerbenutzung
Anträge zur Gewässerbenutzung Erlaubnis und Bewilligung zur Grundwasserentnahme für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb über 2000 m 3 /a sowie zur Entwässerung von Flächen über 1000 m² 49 ThürWG i.v. m.
AMTSBLATT. 73. Jahrgang Nr.15 Datum Inhaltsverzeichnis:
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Weiherweg 16, 85221 Dachau; [email protected]; www.landkreis-dachau.de;
Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)
Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr.13/2014 Donnerstag, 20. November 2014 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322,
67. Jahrgang Nr. 5 Datum Inhaltsverzeichnis:
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Sg 10, Weiherweg 16, 85221 Dachau; [email protected]; www.landkreis-dachau.de;
Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern
Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern 1. Allgemeines Der Tarifvertrag vom 23. Juli 2007
