Abschlussverordnung Sekundarstufe I (Hauptschule Realschule Oberschule) Stand:

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1 verordnung Sekundarstufe I (Hauptschule Realschule Oberschule) Stand: Schulform Realschule (A) Im Durchschnitt befriedigende Leistungen in allen Pflichtfächern und WPK und in De, En, Ma allen Pflichtfächern erfüllt -- (C) Höchstens in drei Pflichtfächern / WPK schlechter als ausreichend ( nach Klasse 9) (D) Wer keinen nach A-C erreicht, erhält den HS- Die Versetzung in den 10. Jahrgang wird einer bestandenen prüfung gleichgestellt (Gleichstellungsbemerkung im Zeugnis) Nur in einem Fach der prüfung darf die Note schlechter als ausreichend sein, sonst kein Fächer der prüfung: Schriftliche Prüfung: in De, En, Ma Mündliche Prüfung: in Englisch und in einem Fach eigener Wahl Ausgleichsfächer untereinander: De, En, Ma, ggf. Franz. Fächer der 2. Fächergruppe Ausgleichsfächer untereinander: De, En, Ma, ggf. Franz. Fächer der 2. Fächergruppe

2 Schulform (A) -- (C) ( nach Klasse 9) (D) Hauptschule A2 und A3 in den beiden Fachleistungskursen Englisch und Mathematik Durchschnitt* 2 in allen Pflichtfächern und WPK Teilnahme am A-Kurs in Englisch oder am A-Kurs Mathematik, dabei A-Kurs-Note mind. 4 Durchschnitt* 3 in allen Pflichtfächern und WPK Nur in einem Fach der prüfung darf die Note schlechter als ausreichend sein, sonst kein. (Das Fach Englisch ist im 9. Jahrgang kein Prüfungsfach, ansonsten siehe Realschule.) *Durchschnittsberechnung Anhebung der A-Kurs- Noten um eine Notenstufe Anhebung der A-Kurs-Noten Anhebung der A-Kurs-Noten >1x5 / 2x5: kein Ausgleich >3x5: Ausgleich durch 2x3 ( für die dritte 5 ist kein Ausgleich ) >1x6 : 1x2 oder 2x3 >1x6 + 1x5: 1x2 oder 2x3 (für die 5 ist kein Ausgleich ) Besonderheiten Wiederholung von HS10 nicht möglich, wenn ein RS- erworben wurde Ausgleichsfach darf in der Stundentafel mit maximal einer Stunde weniger ausgewiesen sein! Für die Versetzung nach HS10 wird die wie in B angewandt.

3 Oberschule 12 Es gelten die regelungen für die IGS ( 13 bis 16). Zusatzbestimmungen *Durchschnittsberechnung Besonderheiten (A) a) Befriedigende Leistungen in drei FL-Kursen E der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Chemie b) Ausreichende Leistung im FL-Kurs-E des 4. Faches (Chemie)* oder gute Leistung im FL-Kurs G dieses Faches. (1) 3. Bedingung b) Im Durchschnitt befriedigende Leistungen in allen Pflichtfächern o. Fachleistungsdifferenzierung** a) Ausreichende Leistungen in zwei FL-Kursen E b)befriedigende Leistungen in allen anderen G-Kursen(2) 3. Bedingung c) zwei mindestens befriedigende Leistungen im Bereich aller Pflicht-fächer ohne FL-Differenzierung und WPK, 4. Bedingung c) ansonsten im Durchschnitt** ausreichende Leistungen -- (C) ( nach Klasse 9) (D) * (1)An die Stelle der Leistungen in dem vierten Fach mit Fachleistungsdifferenzierung (Physik oder Chemie ) bzw. (2) an die Stelle von G-Kurs Leistungen beim RS- (nicht jedoch an die Stelle der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik) treten ggf. befriedigende Leistungen in einem naturwissenschaftlichen Fach oder in einem Profilfach. Nur in einem Fach der prüfung darf die Note schlechter als ausreichend sein, sonst kein 1x5 / 2x5: kein Ausgleich 3x5: Ausgleich durch 2x3 1x6 : 1x2 oder 2x3 1x6 + 1x5: 1x2 oder 2x3 Beachten: Ausgleichsfächer Anhebung der E-Kurs- Anhebung der E-Kurs-Noten Anhebung der E-Kurs-Noten Note um eine Stufe ** In die Berechnung des Durchschnittswertes können bis zu zwei E-Kurse einbezogen werden, wenn in diesen Kursen bessere als ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wiederholung von HS10 nicht möglich, wenn ein RS- erworben wurde Für die Versetzung nach HS10 wie in B Stand:3.2015

4 Abschlüsse an der Oberschule F ü n f t e r A b s c h n i t t Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Oberschule und an der Kooperativen Gesamtschule 12 Entsprechende Anwendung der für andere Schulformen geltenden Vorschriften (1) Für die Schulzweige einer Oberschule und für die Kooperative Gesamtschule gelten die 2 bis 11 entsprechend. (2) Soweit eine Oberschule nach Schuljahrgängen gegliedert ist, gelten die 13 bis 16 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Leistungen in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung nach 14 Nr. 2 oder in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, nicht jedoch an die Stelle der Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, befriedigende Leistungen in einem naturwissenschaftlichen Fach oder in einem Profilfach (Technik, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales oder zweite Fremdsprache) treten. S e c h s t e r A b s c h n i t t Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Integrierten Gesamtschule 13-1 Den - erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat. 2 Nicht ausreichende Leistungen in der zweiten und dritten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt Realschulabschluss Den - Realschulabschluss erwirbt, wer am Ende des 10. Schuljahrgangs über die Voraussetzungen nach 13 Satz 1 hinaus 1. ausreichende Leistungen in zwei Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung jeweils in einem E-Kurs, 2. befriedigende Leistungen in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung, in denen Kurse auf grundlegender Anspruchsebene (G- Kurse) besucht worden sind, Soweit eine Oberschule nach Schuljahrgängen gegliedert ist, gelten die 13 bis 16 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Leistungen in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung nach 14 Nr. 2 oder in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, nicht jedoch an die Stelle der Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, befriedigende Leistungen in einem naturwissenschaftlichen Fach oder in einem Profilfach (Technik, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales oder zweite Fremdsprache) und 3. befriedigende Leistungen in zwei Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung erbracht hat.

5 15 (1) 1 Den Erweiterten am Ende des 10. Schuljahrgangs erwirbt, wer 1. befriedigende Leistungen in drei Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung jeweils in einem E-Kurs, 2. in einem vierten Fach mit Fachleistungsdifferenzierung ausreichende Leistungen in einem weiteren E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs und Soweit eine Oberschule nach Schuljahrgängen gegliedert ist, gelten die 13 bis 16 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Leistungen in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung nach 14 Nr. 2 oder in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, nicht jedoch an die Stelle der Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, befriedigende Leistungen in einem naturwissenschaftlichen Fach oder in einem Profilfach (Technik, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales oder zweite Fremdsprache) 3. im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den ohne Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern erbracht hat. 2 In die Berechnung des Durchschnittswertes können bis zu zwei E-Kurse einbezogen werden, wenn in diesen Kursen bessere als ausreichende Leistungen erbracht worden sind; 4 Abs. 3 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung gilt entsprechend. (2) Für den Erwerb eines es am Ende der im 10. Schuljahrgang geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gelten die 9 bis 11 entsprechend. 16 (1) 1 Den erwirbt nach Besuch des 9. Schuljahrgangs, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat. 2 Nicht ausreichende Leistungen in der zweiten und dritten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt. (2) Wer die Voraussetzungen des 13 nicht erfüllt, erwirbt den, wenn die Leistungen in den im 10. Schuljahrgang unterrichteten Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen den Anforderungen für den Erwerb des es nach Besuch des 9. Schuljahrgangs entsprechen. (3) 1 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

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