Anforderungen an bewährungsflankierende Arbeitsauflage

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1 OLG Bamberg, Beschluss v Ws 61/13 Titel: Anforderungen an bewährungsflankierende Arbeitsauflage Normenketten: GG Art. 2 StGB 56 b, 56 c, 56 d, 56 f StPO 306 I, 311, 453 II 3, 460 GG Art. 2 StGB 56 b, 56 c, 56 d, 56 f StPO 306 I, 311, 453 II 3, b II 1 Nr. 3 StGB Leitsätze: 1. Wird dem zu einer Bewährungsstrafe Verurteilten gemäß 56b II 1 Nr. 3 StGB auferlegt, gemeinnützige Arbeitsleistungen zu erbringen, hat das Gericht neben der Gesamtanzahl der abzuleistenden Stunden jedenfalls auch die Frist zur Auflagenerfüllung selbst zu bestimmen und darf dies nicht dem Bewährungshelfer überlassen. Bei einer - wie hier mit 320 Stunden - hohen Anzahl auferlegter Stunden sind regelmäßig über die Angabe des Erfüllungszeitraumes hinaus weitere zeitliche Einzelfestlegungen geboten wie etwa die Angabe einer Mindeststundenzahl, welche in einem bestimmten zeitlichen Rahmen (z. B. monatlich) zu erbringen ist. (amtlicher Leitsatz) 2. Soweit nach Maßgabe dieser Grundsätze (weitere) Konkretisierungen der Arbeitsauflage durch den Bewährungshelfer zulässig sind, setzt ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aber stets voraus, dass diese gegenüber dem Verurteilten so bestimmt und unmissverständlich erfolgen, dass dieser zweifelsfrei erkennen kann, was von ihm erwartet wird und unter welchen Umständen er mit einem Bewährungswiderruf zu rechnen hat. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Arbeitsauflage, Fristbestimmung, sofortige Beschwerde, Bewährungsauflage, Bewährungsstrafe, Bewährungswiderruf, Gesamtfreiheitsstrafe, Gesamtstrafenbildung, Strafaussetzung, Konkretisierung der Arbeitsauflage, Frist zur Auflagenerfüllung, Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft, Bestimmtheitsgrundsatz, angemessene Widerrufsfrist Fundstellen: NStZ-RR 2014, 205 LSK 2014, Tatbestand Das AG Z. verurteilte den Bf. im Mai, Juni und August 2008 jeweils rechtskräftig zu Geldstrafen. Mit weiterem rechtskräftigem Urteil verurteilte das AG Z. den Bf. schließlich im Dezember 2009 zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Der Bewährungsbeschluss des AG vom selben Tage bestimmte neben einer dreijährigen Bewährungszeit u. a., dass dem Verurteilten aufgegeben werde, 200 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung des Bewährungshelfers zu leisten. Mit seit rechtskräftigem Beschluss vom bildete das AG unter Einbeziehung der Strafen aus den vorgenannten Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Bewährungsbeschluss vom blieb mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass nunmehr 320 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten seien. Im April 2009 übertrug das AG Z. die Bewährungsüberwachung auf das AG J., weil der Verurteilte im dortigen Bezirk wohnhaft war. Am teilte der Bewährungshelfer dem AG J.

2 telefonisch mit, dass der Verurteilte noch keine gemeinnützige Arbeit abgeleistet habe. Mit Urteil des AG J. vom in Verbindung mit dem Urteil des LG Z. vom , rechtskräftig seit , wurde der Bf. u. a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Bewährung verurteilt. Im Juni 2010 berichtete der Bewährungshelfer schriftlich, dass der Bf. sich nur äußerst unzuverlässig an Vereinbarungen und Termine halte und ihn mit der Ableistung der gemeinnützigen Arbeit permanent hinhalte. Mit weiterem Schreiben vom berichtete er, der Bf. habe mitgeteilt, ab eine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Unter dem teilte der Bewährungshelfer dem AG J. telefonisch mit, dass der Bf. keine Stunden abgeleistet habe, auch ein Umwandlungsantrag liege nicht vor. In Unkenntnis des Gesamtstrafenbeschlusses vom widerrief das AG J. mit Beschluss vom die mit Urteil vom bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung. Eine Zustellung des Beschlusses unter der früheren Wohnanschrift des Verurteilten schlug fehl. Am erließ das AG J. auf Antrag der StA einen Sicherungshaftbefehl. Diesen hob das AG J. mit Verfügung vom wieder auf, nachdem der Verurteilte nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls der StA festgenommen und sich seit in der JVA Z. zum Vollzug der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom befand. Gleichzeitig ordnete das AG J. im vorliegenden Verfahren die Zustellung des Widerrufsbeschlusses vom an den Verurteilten in der JVA an. Eine Anfechtung dieses Beschlusses seitens des Verurteilten erfolgte nicht, so dass dieser Beschluss am formal in Rechtskraft erwuchs. Nachdem das AG J. von dem nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss vom Kenntnis erlangt hatte, widerrief es mit Beschluss vom auch die mit Gesamtstrafenbeschluss des AG Z. vom bewilligte Bewährung. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hob das LG Z. diesen Beschluss auf, weil die Zuständigkeit hinsichtlich des Bewährungswiderrufs infolge des Vollzugs der Strafhaft seit dem auf die StVK des LG Z. übergegangen sei. Am widerrief die StVK die mit nachträglichem Gesamtstrafenbeschluss vom ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung gemäß 56 f I 1 Nrn. 2 und 3 StGB, weil der Verurteilte die ihm auferlegten Arbeitsstunden schuldhaft nicht erbracht, sich nicht um eine Umwandlung in eine Geldauflage bemüht und sich über Monate bzw. Jahre hinweg abgesetzt habe. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am zugestellt. Am legte er gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein, mit der er geltend macht, dass die Bewährungsauflage zur Erfüllung der gemeinnützigen Arbeit mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sei. Unabhängig davon habe sich der Verurteilte aber freiwillig um eine Stelle zur Auflagenerfüllung bemüht. Die GStA hat unter dem beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Es könne offen bleiben, ob die Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen eine nach Stunden bemessene Arbeitsauflage zu erfüllen sei, im Bewährungsbeschluss festgelegt werden müsse oder dem Bewährungshelfer übertragen werden könne, da dem Verurteilten bekannt gewesen sei, dass er jedenfalls bei vollständiger Nichterfüllung der Arbeitsauflage den Bewährungswiderruf zu gewärtigen hatte. Nachdem der Verurteilte keine einzige der festgesetzten Arbeitsstunden abgeleistet habe, liege ein gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen die angeordnete Auflage vor. Nach einer Mitteilung der Seniorenresidenz E. vom hat der Verurteilte dort in der Zeit vom 11. bis Stunden gemeinnützige Arbeit abgeleistet, sich dann am arbeitsunfähig krank gemeldet und trotz Aufforderung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine solche nicht eingereicht. Mit am beim OLG eingegangenem Schriftsatz vom legte der Verteidiger Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss ein, mit dem die gemeinnützige Arbeit angeordnet worden war. Auf Anfrage des Senats, wann er konkret den Verurteilten aufgefordert habe bei welcher konkreten Einrichtung seine Arbeitsauflage zu erfüllen bzw. weshalb die Erfüllung der Arbeitsauflage gescheitert sei, teilte der Bewährungshelfer mit, dass die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit ein Dauerthema gewesen sei. Der Verurteilte habe stets erklärt, dass er seine gemeinnützige Arbeit nicht ableisten könne, weil er in unmittelbarer Zukunft eine Festanstellung erhalten werde. Im September 2010 habe er erklärt, dass er ab dem eine feste Anstellung hätte. Der Kontakt zur Bewährungshilfe sei sehr unregelmäßig gewesen, was zum Teil auch einer Erkrankung des Verurteilten geschuldet gewesen sei. Die Rechtsmittel des Bf. erwiesen sich als erfolgreich. Gründe

3 I. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der StVK vom ist zulässig ( 453 II 3, 306 I, 311 StPO) und in der Sache auch begründet. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter gleichzeitiger Zurückweisung des Widerrufsantrages der StA. 1. Zwar war ein Widerruf der mit nachträglichem Gesamtstrafenbeschluss vom gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten grundsätzlich noch möglich. Insbesondere steht die Rechtskraft des Beschlusses des AGs J. vom , mit dem die ursprünglich mit Urteil des AG Z. vom bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, einer solchen Widerrufsentscheidung nicht entgegen. Da die Strafe aus dem Urteil des AG Z. vom rechtskräftig in eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden war, war ein Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen (Fischer StGB 60. Aufl. 56f Rn. 19a m. w. N.). Der Beschluss vom ging ins Leere und war deshalb ohne Wirkung, weil die Strafe aus dem Urteil des AG Z. vom in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Beschluss gemäß 460 StPO des AG Z. vom einbezogen worden war und damit ihre selbstständige Bedeutung verloren hatte (BGH, Beschl. v ARs 189/04 [juris]). 2. Allerdings scheidet ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen die mit nachträglichem Gesamtstrafenbeschluss vom erteilte Auflage, wonach der Verurteilte nach näherer Weisung des Bewährungshelfers 320 Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen hatte, aus Rechtsgründen aus. Die angeordnete Arbeitsauflage entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot. Verstöße gegen unzulässige Auflagen rechtfertigen keinen Widerruf (Fischer 56f Rn. 10a unter Hinweis auf OLG Frankfurt NStZ-RR 2003,199 f.). a) Der Widerruf der Strafaussetzung führt zur Einschränkung des Freiheitsgrundrechts nach Art. 2 GG. Auflagen nach 56b StGB müssen damit ebenso wie Weisungen nach 56c I StGB dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Bewährungsauflagen müssen deshalb klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein. Der Verurteilte muss ihnen zweifelsfrei entnehmen können, was von ihm erwartet wird und unter welchen Umständen er mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen hat. Insoweit hat grundsätzlich bereits das Gericht die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können, weil der Gesetzgeber in 56b und 56c StGB nur dem Richter die Befugnis eingeräumt hat, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (BVerfG, Beschl. v BvR 1165/11 = StV 2012, 481 ff.). Demgegenüber ergibt sich aus 56d StGB, dass das Gericht seine Befugnisse nicht auf den Bewährungshelfer delegieren kann. Eine entsprechende Anordnungs- und Ausgestaltungskompetenz des Bewährungshelfers ist in 56d III, IV StGB gerade nicht vorgesehen (BVerfG, Beschl. v BvR 368/92 [juris]). Dieser kann deshalb dem Verurteilten gegenüber keine selbstständigen Anordnungen treffen (Fischer 56d Rn. 5; Schönke/Schröder/Stree StGB 28. Aufl. 56d Rn. 4). b) Indes verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz nicht, dass Auflagen und Weisungen durch das Gericht bis ins Letzte präzisiert werden müssen. Vielmehr ist insoweit auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, weshalb gewisse Konkretisierungen - beispielsweise im Hinblick auf organisatorische oder durch Interessen des Betroffenen bedingte Flexibilitätsinteressen - dem Bewährungshelfer überlassen bleiben dürfen, ohne dass darin eine Übertragung des gesetzlich dem Gericht vorbehaltenen Weisungsrechts zu sehen wäre (BVerfG a. a. O.). Insbesondere können dem Bewährungshelfer solche Konkretisierungen der Anordnungen eines Bewährungsbeschlusses überlassen werden, deren Festlegung bereits im Beschluss nicht sinnvoll praktikabel ist (z. B. für die Zeitpunkte der Urinkontrollen bei einer im Bewährungsbeschluss angeordneten Weisung, zur Überprüfung der Drogenfreiheit Urinproben abzugeben; BVerfG, Beschl. v und v , jeweils a. a. O.). c) Vor diesem Hintergrund ist das Gericht bei Verhängung einer Arbeitsauflage jedenfalls verpflichtet, die Anzahl der abzuleistenden Stunden und die Frist zur Erfüllung der Auflage selbst zu bestimmen (LK/Hubrach StGB 12. Aufl. 56b Rn. 19 unter Hinweis auf OLG Hamm NStZ 1998, 56; vgl. auch OLG

4 Braunschweig NStZ 2012, 575 f.; KG, Beschluss vom Ws 157/05 [juris]). Bei einer hohen Anzahl auferlegter Arbeitsstunden werden über die Angabe des Erfüllungszeitraumes hinaus weitere zeitliche Einzelfestlegungen vorzunehmen sein wie etwa die Angabe einer Mindeststundenanzahl, welche in einem bestimmten zeitlichen Rahmen (z. B. monatlich) zu erbringen ist. Ohne zeitliche Mindestvorgaben durch das Gericht bereits im Bewährungsbeschluss selbst würde die Tätigkeit des Bewährungshelfers nicht mehr nur eine Überwachungs- und Kontrolltätigkeit i. S. v. 56d III StGB darstellen. Diesem stünde es innerhalb der Bewährungszeit vielmehr völlig frei, über den Beginn der Leistungspflicht zu entscheiden, was einer ihm nicht zustehenden eigenständigen Anordnungsbefugnis gleichkäme. d) Anders als bei der Festlegung der konkreten Einsatzstelle sprechen auch keine Praktikabilitätserwägungen gegen die Festlegung von zeitlichen Vorgaben im Bewährungsbeschluss. Ob das Gericht darüber hinaus die Auswahl der Art der gemeinnützigen Tätigkeit dem Bewährungshelfer überlassen darf, wenn es jegliche Art gemeinnütziger Arbeit als Genugtuung für das begangene Unrecht ansieht und die Festlegung einer bestimmten Art von gemeinnütziger Arbeit nicht für erforderlich hält (OLG Hamm a. a. O.), oder ob es auch die Art und nach Möglichkeit den Ort der Arbeitsleistung und die Institution, bei der sie abzuleisten ist, zu bestimmen hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 220 f. = wistra 1996, 318 f.; NStZ-RR 1997, 2 f. sowie OLG Köln NJOZ 2011, 779 ff.), muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Jedenfalls bedarf es zur Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses nicht zwingend auch der Angabe der konkreten Einsatzstelle, weil dies praktisch kaum durchführbar wäre und gegebenenfalls zur Blockade von Stellen führen würde (OLG Braunschweig a. a. O.; a. A. OLG Braunschweig, Beschluss vom Ws 1/06 = BeckRS 2007, 08853; OLG Köln a. a. O.). e) Soweit auf dieser Grundlage bestimmte Konkretisierungen der Arbeitsauflage durch den Bewährungshelfer zulässig sind, ändert dies aber nichts daran, dass der Bewährungswiderruf nur dann in Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, was genau von ihm erwartet wird und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat (BVerfG, Beschl. v BvR 1165/11 [a. a. O.]). Damit setzt ein Bewährungswiderruf wegen eines Verstoßes gegen eine im Bewährungsbeschluss noch nicht im Einzelnen konkretisierte Auflage voraus, dass das bewährungsüberwachende Gericht bzw. der Bewährungshelfer diese Auflage zuvor konkretisiert hat. 3. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich Folgendes: a) Zwar hat der Bf. bis zur Widerrufsentscheidung keinerlei Arbeitsleistungen erbracht. Allerdings enthält die im nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des AG Z. vom verhängte Arbeitsauflage lediglich den Leistungsumfang von 320 Arbeitsstunden, nicht aber den Erfüllungszeitraum und auch keine weiteren zeitlichen Einzelfestlegungen. Damit blieb es ausschließlich der näheren Bestimmung des Bewährungshelfers überlassen, in welchem zeitlichen Rahmen und wann im Einzelnen der Verurteilte wie viele Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen hat, welcher Art die zu erbringende Arbeit sein sollte und bei welcher Institution sie abzuleisten ist. Mit Blick auf das Fehlen jeglicher zeitlicher Vorgaben genügt diese Auflage nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, so dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auf die Zuwiderhandlung gegen die Arbeitsauflage aus dem Beschluss vom nicht gestützt werden kann. b) Darüber hinaus fehlt es auch an jeglicher nachträglicher Konkretisierung seitens des bewährungsüberwachenden Gerichtes bzw. des Bewährungshelfers. Beide haben sich vielmehr durch immer neue Ausflüchte des Bf. hinsichtlich der Aufnahme einer Stelle und der eventuellen Möglichkeit der Umwandlung der Arbeitsauflage in eine Geldauflage hinhalten lassen. Allein dieses an sich nicht hinnehmbare Verhalten des Bf. genügt aber nicht, um einen gröblichen oder beharrlichen Verstoß gegen die Arbeitsauflage im Sinne von 56f I 1 Nr. 3 StGB zu bejahen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wer einen Umwandlungsantrag hätte zu welchem Zeitpunkt stellen können oder müssen. Ohne Umwandlung der Arbeitsauflage in eine Geldauflage bestand die Verpflichtung zur Erfüllung der Arbeitsleistungen aus dem Bewährungsbeschluss weiterhin fort. Es wäre Sache des bewährungsüberwachenden Gerichtes bzw. des Bewährungshelfers gewesen, die Verpflichtung aus dem Bewährungsbeschluss durch zeitliche und

5 örtliche Vorgaben näher zu konkretisieren, weil nur dann dem Bf. deutlich vor Augen geführt worden wäre, dass er bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Konkretisierung mit einem Bewährungswiderruf rechnen musste. Stattdessen hat weder das bewährungsführende Gericht durch eine Neufassung des Beschlusses die erforderliche Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht vorgenommen noch hat der Bewährungshelfer dem Verurteilten eine konkrete Arbeitsstelle zugewiesen. Ohne konkrete Vorgabe, wann und wo der Bf. seine Arbeitsstunden erbringen soll, ergibt sich entgegen der Ansicht der StVK aber gerade nicht, dass dieser zweifelsfrei zumindest einen Teil der Auflage zu irgendeinem Zeitpunkt hätte erbringen können. Es blieb ihm vielmehr selbst überlassen, ob und in welchem Umfang und an welcher Arbeitsstelle er der Arbeitsverpflichtung aus dem Bewährungsbeschluss nachkommt. Wenn er in einem solchen Falle nichts unternimmt, kann ein Widerruf hierauf nicht gestützt werden (OLG Koblenz, Beschl. vom Ws 49/07 [juris]). Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von dem Fall, dass der Verurteilte durch absichtlich falsche Angaben hinsichtlich seines Verdienstes die Umwandlung einer Arbeitsauflage in eine Geldauflage erschlichen und damit die Erfüllung der Arbeitsauflage unmöglich gemacht hat (Senatsbeschl. v Ws 134/12 [unveröffentlicht]). 4. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann vorliegend auch nicht auf den Widerrufsgrund nach 56f I 1 Nr. 2 StGB gestützt werden. Zwar hat sich der Verurteilte seit der im Dezember 2010 erfolgten Räumung seiner Wohnung bis zu seiner Verhaftung am der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzogen. Auch kann gegebenenfalls das Verhalten des Verurteilten in der Zeit davor (Ausflüchte, Herumlavieren hinsichtlich der Erfüllung der Auflage) als beharrliches Sich- Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers angesehen werden. Dies allein genügt jedoch nicht für einen Bewährungswiderruf. Zusätzlich zu dem gröblichen oder beharrlichen Verstoß im Sinne von 56 f I 1 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass die prognostische Gefahr im Einzelfall besteht, er werde weitere Straftaten begehen. Das Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers lässt für sich allein nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine kriminelle Prognose zu (BVerfG, Beschl. v BvR 1046/07 [juris] = NStZ-RR 2007, 338). Hat sich ein Verurteilter längere Zeit der Bewährungsüberwachung entzogen, bedarf es nach seiner Wiederergreifung einer eingehenden Begründung, ob der zurückliegende Weisungsverstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Besorgnis weiterer künftiger Straftaten besteht (OLG Nürnberg StV 2010 f., 314; OLG Hamm, Beschl. vom Ws 124/13 [juris]). Kann sich das Gericht hiervon keine ausreichende Überzeugung verschaffen, kommt ein Widerruf der Strafaussetzung nicht in Betracht (OLG Nürnberg a. a. O.). Die Widerrufsentscheidung der StVK vom enthält keine Feststellungen zu der Frage, ob prognostisch die Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Auch der Senat kann sich nach Aktenlage keine ausreichende Überzeugung davon verschaffen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Besorgnis weiterer künftiger Straftaten besteht, weil nach Auskunft der StA keine neuen Ermittlungsverfahren anhängig sind und die letzte Eintragung im BZR auf einer Straftat vom beruht. 5. Ein Widerruf der Strafaussetzung kann schließlich auch nicht (mehr) auf 56f I 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Zwar wurde der Bf. wegen einer Tat verurteilt, die er am begangen hat und die damit vor der Rechtskraft des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses vom lag, so dass grundsätzlich ein Widerruf nach 56f I 2 i. V. m. S. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt, weil sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat (BGH NStZ 2010, 83). Allein die Feststellung einer neuen Straftat im Rahmen der Bewährungszeit genügt allerdings für einen Widerruf nicht. Auch insoweit ist eine Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung erforderlich. In Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist hier Folgendes zu berücksichtigen: a) Mit der Gesamtstrafenbildung entfiel die frühere Strafaussetzung zur Bewährung. Über die Frage der Strafaussetzung ist in einem solchen Fall neu und selbstständig zu entscheiden. Die neue Bewährungszeit beginnt mit Rechtskraft des Beschlusses (Fischer 58 Rn. 3; Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. 460 Rn. 17). Damit begann hier die dreijährige Bewährungszeit mit der am eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses vom zu laufen und endete folglich am , weil das AG Z. in dem Beschluss vom die im Bewährungsbeschluss vom festgesetzte Bewährungszeit von

6 3 Jahren aufrechterhalten, also seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus 58 II 1 StGB, da hierdurch keine Anrechnung einer bereits verstrichenen Bewährungszeit vorgeschrieben, sondern lediglich eine Verkürzung ihres Mindestmaßes aus 56a I 2 StGB geregelt wird. b) Zwar muss der Verurteilte bei einem bewährungsbrüchigen Verhalten grundsätzlich mit dem Widerruf der Strafaussetzung rechnen. Ist jedoch die Bewährungszeit abgelaufen, so muss der Widerruf binnen einer angemessenen Frist erfolgen, wobei sich die Angemessenheit der Frist nach den Umständen des Einzelfalles bemisst (BVerfG, Beschl. v BvR 2595/12 = NJW 2013, 2414 ff.). Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Rechtskraft der neuen Verurteilung mehr als drei Jahre zurückliegt, das bisherige Widerrufsverfahren nicht auf die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat gestützt wurde und auch kein Hinweis erfolgt ist, dass ein Widerruf wegen dieser Straftat nach Ablauf der Bewährungsfrist in Betracht kommt. c) Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob bereits Vertrauensschutzgesichtspunkte einem Widerruf wegen der Straftat vom entgegen stehen. Jedenfalls kann dem Bf. zum jetzigen Zeitpunkt keine ungünstige Prognose dahingehend erstellt werden, dass er sich ohne den Vollzug der verfahrensgegenständlichen Freiheitsstrafe künftig nicht straffrei führen werde. Dies gilt insbesondere, nachdem sich der Bf. mittlerweile seit mehr als vier Jahren straflos geführt hat. 6. Mangels Vorliegens eines Widerrufsgrundes bedarf es keiner Entscheidung, ob weitere Auflagen oder Weisungen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit ausreichen könnten, um von einem Widerruf abzusehen ( 56f II StGB). II. Da die mit Beschluss des AG Z. vom verhängte Arbeitsauflage den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht genügt und daher unzulässig ist, was der Senat im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss der StVK vom vorab zu überprüfen hatte, ist auch der nachträglich erhobenen einfachen Beschwerde des Verurteilten gegen die Arbeitsauflage der Erfolg nicht zu versagen. Insoweit entscheidet der Senat aus prozessökonomischen Gründen zur Schaffung von Rechtsklarheit selbst durch (OLG Dresden, Beschl. vom Ws 401/12 [bei juris] = BeckRS 2012,19288). III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von 467 I StPO.

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