Amtsgericht Bonn. Beschluss

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1 Ausfertigung 52 OWi 132/15 [b] Amtsgericht Bonn Beschluss In dem Verfahren auf Akteneinsicht in die Akte des Kartellordnungswidrigkeitsverfahrens des Bundeskartellamts wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom Antragstellerin, gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes vom Gewährung von Akteneinsicht als unbegründet zurückgewiesen. hinsichtlich der Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2 2 Gründe 1. Das Bundeskartellamt hat seit dem Jahr Ermittlungen wegen Absprachen bezüglich für die weiterverarbeitende Industrie und für Endverbraucher geführt. Diese Verstöße wurden bis zur Durchsuchung des Bundeskartellamtes im Jahre bei Nebenbetroffenen, darunter auch die Antragstellerin, über viele Jahre praktiziert und reichen teilweise bis in die zurück. Die hatten nach den Feststellungen des Bundeskartellamts in diesem Zeitraum eine Gebietsund Kundenaufteilung erneuert, die von einzelnen Preisabsprachen bei bestimmten Kunden flankiert wurde. Nach Stellung eines Bonusantrags gemäß Rn. 11 der Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen durch eine Nebenbetroffene durchsuchte das Bundeskartellamt am u.a. die Geschäftsräume der Antragstellerin und stellte eine Vielzahl von Asservaten vorläufig sicher. Die Ermittlungsbeamten des Bundeskartellamts hörten in der Folge zahlreiche Betroffene an und führten schriftliche sowie mündliche Vernehmungen von Zeugen durch. Am versandte das Bundeskartellamt umfangreiche Anhörungsschreiben an die Nebenbetroffenen sowie zahlreiche persö~lich Betroffene. Im führte das Bundeskartellamt Gespräche über eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung. Nach Einstellung des Verfahrens gegen verschiedene persönlich Betroffene ergingen am Bußgeldbescheide gegen Nebenbetroffene, darunter auch die Antragstellerin, sowie insgesamt Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer sowie Vertriebsverantwortliche. Die Bußgeldbescheide sind mittlerweile bestandskräftig. Zahlreiche potenziell geschädigte Abnehmer der kartellbefangenen Produkte haben Anträge nach 406e StPO auf Akteneinsicht in die Akte des Ordnungswidrigkeitsverfahrens gestellt. Ziel der Akteneinsichtsantragstellerinnen ist es, Schadenersatz bei den Kartellbeteiligten geltend machen zu können. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom über Art und Umfang der beabsichtigten Gewährung von Akteneinsicht nach 406e StPO entschieden.

3 3 Der Beschluss sieht vor, - den Schadensersatzinteressentinnen die streitgegenständlichen Bußgeldbescheide, die teilweise um Geschäftsgeheimnisse und geschützte personenbezogene Daten bereinigt wurden, in Kopie zu übersenden, - einigen - im einzelnen aufgeführten - Schadensersatzinteressentinnen Einsicht in die einschlägigen, um bestimmte Angaben bereinigten Passagen derjenigen Protokolle von Anhörungen vom und vom die Informationen über die Höhe des durch das Kartell verursachten Schadens enthalten, zu gewähren, - den Schadensersatzinteressentinnen keine weitergehende Einsicht in die Akte des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu gewähren. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Akteneinsichtsbeschluss des Bundeskartellamtes vom gestellt. Sie begründet ihren Antrag wie folgt: Zusätzlich zu den vom Bundeskartellamt bereits vorgenommenen üblichen Schwärzungen seien eine Reihe weiterer Schwärzungen vorzunehmen und insbesondere keine Einsicht in die Protokolle, die Aussagen zur Schadenshöhe enthalten, zu gewähren. Es bestehe kein berechtigtes Interesse der Akteneinsichtsinteressentinnen, zudem sei eine andere Gewichtung der widerstreitenden Interessen, insbesondere eine stärkere Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Unschuldsvermutung, im Rahmen der Abwägung vorzunehmen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom verwiesen. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluss des Bundeskartellamts vom nicht abgeholfen worden. Er ist mit Vermerk vom gleichen Tage dem Amtsgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt worden.

4 4 II. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen. Er ist zulässig gemäß 62 OWiG, aber unbegründet. Der Beschluss des Bundeskartellamts vom ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht in dem - in dem Akteneinsichtsbeschluss im Einzelnen dargelegten - Umfang liegen gemäß 406 e Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.v.m. 46 OWiG vor. 1. Der Akteneinsichtsantrag der, der jeweils auf eine Übersendung von Kopien gerichtet und nicht von einem Anwalt gestellt worden ist, ist jeweils zulässig, da gemäß 406e Abs. 5 StPO auch eine Antragstellung ohne die Hinzuziehung eines Anwalts möglich ist, wenn sie nicht auf Einsicht in die Original-Akte gerichtet ist. Auch im übrigen sind keine Gründe erkennbar - zumal die Betroffenen und Nebenbetroffenen zuvor angehört wurden und auch keine verfahrensökonomischen Aspekte vorliegend dafür sprechen -, die zu einer Unzulässigkeit eines Akteneinsichtsantrag ohne Hinzuziehung eines Anwalts führen. 2. In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für eine Gewährung von Akteneinsicht in dem von dem Beschluss des Bundeskartellamts vom angeordneten Umfangs vor. Insbesondere sind in den Bußgeldbescheiden und den streitgegenständlichen Anhörungsprotokollen keine weitergehenden Schwärzungen vorzunehmen. a) Die Akteneinsichtsantragstellerinnen sind Verletzte" im Sinne des 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO i.v.m. 46 Abs. 1, 3 OWiG. Wer Verletzter eines Verstoßes gegen 1 GWB bzw. Art. 81 EG, jetzt Art. 101 AEUV ist, ergibt sich aus 33 Abs. 1 S. 3 GWB. Danach ist Verletzter, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Sonstige Marktbeteiligte sind die direkten Lieferanten und direkten Abnehmer, die den Kartellanten auf der Marktgegenseite unmittelbar gegenüberstehen, aber auch die

5 5 indirekten Abnehmer bis zu den Endverbrauchern (Bechtold, GWB, 6. Auflage, 2010, 33 Rn. 9, BGH NJW 2012, 928, 929). Das Kartellverbot erzeugt unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Einzelnen und lässt unmittelbar in deren Person Rechte entstehen. Zum Schadensersatz berechtigt ist daher gemäß 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 1 GWB/Art. 101 AEUV bzw. nach Inkrafttreten der 7. GWB Novelle gemäß 33 Abs. 3 Satz 1 GWB sowohl der unmittelbare Abnehmer der kartellbedingt überteuerten Ware als auch der indirekte Abnehmer der Kartellteilnehmer als mittelbar Geschädigter (BGH WuW/E DE-R 3431, 3437). Vorliegend sind die Akteneinsichtsantragstellerinnen sämtlich Abnehmer von eines der bebußten Gegen die Verletzteneigenschaft der Akteneinsichtsantragstellerinnen spricht auch nicht, dass es sich vorliegend bei den vom Bundeskartellamt geahndeten Verstößen um Gebiets- und Kundenschutzabsprachen handelt. Seit der Novellierung des 33 GWB gibt es keine etwaig vertretbaren Beschränkungen auf Preisabsprachen, die zuvor aus dem Schutzgesetzprinzip abgeleitet worden sind. Nunmehr kommt bei einem horizontalen Kartell jeder (Direkt-) Lieferant und jeder (Direkt-) Abnehmer als Anspruchsberechtigter in Frage (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Auflage, 2014, 33 GWB Rn. 48). Die Ausführungen des Bundeskartellamts zu dem hier vorliegenden Wirkmechanismus einer Gebiets- und Kundenschutzabsprache in Randnummer 20 des Beschlusses vom (Seiten ) und zu einer Vergleichbarkeit der liier in Rede stehenden Absprachen und derjenigen eines Quotenkartells, welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Transportbeton Berlin (BGH WuW/E DE-R 1567 Rn. 20) vom 28. Juni 2005 der eines Preiskartells gleichgestellt hat, sind nachvollziehbar und begegnen keinen Bedenken. b) Die Akteneinsichtsantragstellerinnen haben auch ein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht in dem vom Bundeskartellamt im Beschluss vom angeordneten Umfang im Sinne des 406e Abs. 1 S. 1 StPO i.v.m. 46 Abs. 1, 3 S. 40WiG. (1) Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn die Akteneinsicht dazu dienen soll festzustellen, ob dem Verletzten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche überhaupt zustehen und diese mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können (BVerfG

6 6 NJW 2007, 1052, 1053). Die aktenführende Stelle ist weder verpflichtet noch dazu in der Lage, das tatsächliche Bestehen entsprechender Schadensersatzansprüche festzustellen; ausreichend ist, dass solche Ansprüche grundsätzlich bestehen können (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , 51 Gs 1194/10). Im Hinblick auf die Einsichtnahme in die Bußgeldbescheide und in die streitgegenständlichen Anhörungsprotokolle haben die Akteneinsichtsantragstellerinnen ein berechtigtes Interesse dargelegt, einer Glaubhaftmachung bedarf es bei 406e StPO nicht. Die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes und die Anhörungsprotokolle enthalten Angaben, die es den Schadensersatzinteressenten ermöglichen sollen, zu prüfen, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen die Adressaten der Bußgeldbescheide geltend gemacht werden können. Diesbezüglich ist es nicht erforderlich, dass die potentiell Geschädigten bereits im Rahmen ihres Antrags auf Akteneinsicht detailliert darlegen, in welcher Höhe ihnen ein Schaden entstanden sein soll oder inwieweit über den unmittelbaren Tatvorwurf hinausgehende Feststellungen beispielsweise zu lndizientatsachen für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen relevant sind. Dies widerspräche dem Opferschutzgedanken des 406e StPO. Die Prüfung des Bestehens von Schadensersatzforderungen würde in unzumutbarer Weise erschwert, wenn ein potenziell Geschädigter bereits im Antrag auf Akteneinsicht Angaben beispielsweise zu einem ihm entstandenen Schaden machen müsste, obwohl ihm diese Informationen allenfalls erst sofern seitens des Bundeskartellamts diesbezüglich überhaupt Ermittlungen angestellt wurden - nach einer erfolgten Akteneinsicht zur Verfügung stehen. Zudem hat die Bindungswirkung des 33 Abs. 4 GWB im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht gemäß 406e StPO nicht zur Folge, dass das berechtigte Interesse nur soweit reicht wie die Bindungswirkung. Die Tatbestandsbindungswirkung kommt den potenziellen Schadensersatzinteressenten im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde insoweit zugute, als dass die der Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Grunde liegenden und vom Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragenen tatsächlichen Feststellungen keines Beweises mehr bedürfen. Das schließt aber nicht aus, dass in dem Bußgeldbescheid neben den Angaben zum eigentlich festgestellten Kartellrechtsverstoß, worauf sich die Tatbestandswirkung erstreckt weitere Angaben enthalten sein können, woran die Akteneinsichtsantragsteller ein berechtigtes

7 7 Interesse zur Prüfung der Frage haben können, ob und in welchem Umfang sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Dem Begehren der Antragstellerin, weitergehende Schwärzungen in den Bußgeldbescheiden unter Hinweis darauf vorzunehmen, dass den Akteneinsichtsantragstellerinnen für die Kenntnisnahme der betroffenen Informationen das berechtigte Interesse fehle bzw. es nicht ausreichend dargelegt worden ist, ist entgegenzuhalten, dass kartellrechtliche Bußgeldbescheide aus den folgenden Gründen immer nahezu umfassend zu Kenntnis genommen werden dürfen. Ausnahmen bestehen nur hinsichtlich besonderer Angaben, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse oder geschützte personenbezogene Daten handelt. Da der Bußgeldbescheid im Kartellrecht den vom Bundeskartellamt ermittelten Kartellverstoß umfassend beschreibt einschließlich aller Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer das Bundeskartellamt einen solchen Verstoß angenommen hat, besteht hinsichtlich des Bußgeldbescheids grundsätzlich ein berechtigtes Informationsinteresse im Sinne von 406e Abs. 1 S. 1 StPO. Im Bereich des Kartellrechts führt die Begrenzung durch den Umfang des berechtigten Interesses nach 406e Abs. 1 StPO dazu, dass regelmäßig nur der Bußgeldbescheid eingesehen werden kann. Denn aufgrund der Tatbestandswirkung des Bußgeldbescheids ( 33 Abs. 4 S. 1 GWB) besteht kein Interesse mehr, die der Entscheidung zugrunde liegenden Dokumente einzusehen, da die Tat bereits mit Hilfe des Bußgeldbescheids nachgewiesen werden kann. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung der Regelung davon gesprochen, dass die Informationsbefugnisse des Verletzten grundsätzlich die Kenntnis des Akteneinhalts" umfassen sollten. Diese Formulierung legt aufgrund des Fehlens von Einschränkungen nahe, dass der Gesetzgeber als Regelfall angesehen hat, dass sich das Informationsinteresse des Verletzten auf die gesamte Akte erstreckt. Wie dargelegt wird im Kartellrecht allerdings das Informationsinteresse regelmäßig schon durch die Einsichtnahme in den Bußgeldbescheid befriedigt. Dass dem Verletzten aus diesem Grund - insbesondere wenn bereits rechtskräftige Bußgeldbescheide mit Feststellungswirkung vorliegen - keine Einsicht in weitere Aktenbestandteile gewährt wird, führt im Gegenzug aber dazu, dass der Bußgeldbescheid eine solch überragende Bedeutung für den Verletzten erhält, dass dieser ein berechtigtes

8 8 Interesse an umfassender Kenntnis des Inhalts des Bußgeldbescheids hat. Beschränkungen der Einsicht in den Bußgeldbescheid bedürfen bei dieser Ausgangslage nach Auffassung des Bundeskartellamts einer besonderen Begründung. Der Wortlaut der Norm des 406e StPO ist offen. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gebietet die Formulierung soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt" in 406e Abs. 1 S. 1 StPO ihrem Wortsinn nach nicht, dass eine feingliedrige Sichtung jedes Dokuments daraufhin vorzunehmen ist, ob einzelne der darin enthaltenen Informationen möglicherweise für eine Klagebegründung entbehrlich sein könnten. Bei historischer wie auch bei teleologischer Auslegung zielte das Opferschutzgesetz, im Zuge dessen die Regelung des 406e StPO eingeführt worden ist, auf eine $tärkung der Rechte des Verletzten ab. Die Rechte des Täters werden vom Gesetzgeber dabei auch berücksichtigt, indem das Akteneinsichtsrecht des Opfers schwächer ausgestaltet wird als das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach 147 StPO. Der klare Fokus liegt aber auf den Interessen des Verletzten. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, in welcher der Zweck der Regelung zu Beginn der Ausführungen zu 406e StPO erläutert wird (BT-Drucksache 10/5305, S. 17): Die Möglichkeit des Verletzten, Einsicht in die Strafakten zu nehmen, ist derzeit gesetzlich nicht geregelt; sie folgt lediglich aus Nr. 185ff. RiStBV. Diese Rechtslage entspricht nicht den berechtigten Interessen des Verletzten, dessen Informationsbefugnisse grundsätzlich auch die Kenntnis des Akteninhalts umfassen müssen. Mit dem in 406e vorgeschlagenen Akteneinsichtsrecht wird die Rechtslage für den Verletzten wesentlich verbessert(... )." Neben diesem erklärten Ziel, die Informationsmöglichkeiten des Verletzten zu verbessern, heißt es zum Handlungsbedarf aufgrund des Volkszählurigsurteils in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 10/5305, S. 18): Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1ff.) wird zwar zu prüfen sein, ob das Akteneinsichtsrecht für Dritte generell statt einer bloßen Verwaltungsanweisung wie

9 9 den RiStBV durch ein Gesetz geregelt werden muss. Unbeschadet der hierfür noch zu treffenden Entscheidungen erscheint es jedoch geboten, das besondere Akteneinsichtsrecht des Verletzten bereits in diesem Entwurf gesetzlich zu regeln, wobei allerdings die berechtigten Schutzinteressen und Belange des Beschuldigten und Dritter zu berücksichtigen sind." Die Gesetzesbegründung führt weiter aus, dass zur Sicherstellung der schutzwürdigen Belange der Beschuldigten und Dritter das Akteneinsichtsrecht der Verletzten stärkeren Restriktionen zu unterwerfen sei als _das des Beschuldigten nach 147 StPO. Für den Verletzten sei die Akteneinsicht zwar ein wichtiges Informationsmittel, aber nicht von so zentraler Bedeutung wie beim Beschuldigten, für dessen effektive Verteidigung das Akteneinsichtsrecht uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse. Als Konsequenz daraus fordert das Gesetz ausweislich der Regierungsbegründung im Regelfall die Darlegung eines berechtigten Interesses (vgl. auch Nr. 185 Abs. 4 RiStBV)" (vgl. zum Ganzen: ST-Drucksache 10/5305, S. 18). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass das Gesetz die Rechte des Opfers einer Tat stärken sollte. Die Begründung stellt klar, dass die Interessen der Täter zwar mit berücksichtigt werden sollen, aber nur in einem sinnvollen Ausgleich mit den - stärker bewerteten - Interessen des Opfers. Eine starke Betonung der Interessen des Täters entspricht nicht dabei nicht dem Grundton der Gesetzesbegründung. Die Darlegung des berechtigten Interesses beispielsweise wurde vom historischen Gesetzgeber nur im Regelfall" für erforderlich gehalten. Die Verwendung des Begriffs im Regelfall" zeigt, dass der Gesetzgeber eine Darlegung des berechtigten Interesses in klaren Einzelfällen sogar für entbehrlich gehalten hat. Dies legt den Schluss nahe, dass dem Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses vom Gesetzgeber jedenfalls nicht die Bedeutung einer sehr ins Detail gehenden Unverzichtbarkeitsprüfung innerhalb eines vom berechtigten Interesse grundsätzlich umfassten Aktenbestandteils (wie dem Bußgeldbescheid) zugedacht war. Eine Grundrechtsverletzung wird durch dieses Verständnis der Norm des 406e StPO nicht bewirkt. Die Antragstellerin gewichtet zur Begründung ihrer Auffassung die Rechte von Täter und Opfer nicht zutreffend. Dabei trifft der Ausgangspunkt der Antragstellerin zu, dass die Offenlegung von Informationen in Akten eines Straf- oder Bußgeldverfahrens einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Täters

10 10 darstellen kann. Jedoch ist die Einstufung der Schwere des Eingriffs durch die Antragstellerin nicht überzeugend: Die Nennung des Namens einer Person in einem Bußgeldbescheid stellt keinen besonders intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Vielmehr dürfen die Interessen der Tatbeteiligten nicht bei gleichzeitiger Herabsetzung der Rechte der Verletzten überhöht werden. Denn auf Seiten der Opfer einer Tat bestehen ebenfalls grundrechtlich geschützte Rechtspositionen, die der Staat bei der Durchführung von Verfahren beachten muss. Eine Kartellabsprache führt regelmäßig zu überhöhten Preisen, die beim Bezug von kartellierten Produkten zu einer rechtswidrigen Vermögensverschiebung hin zu den Kartellanten führen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und diesen vorgelagert das behördliche Akteneinsichtsverfahren - dient dazu, diesen Vermögensschaden auszugleichen. Je nach Ausgestaltung des Einzelfalls können diese Schäden in den Schutzbereich des Art. 12 GG oder Art. 14 GG, jedenfalls aber der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG fallen. Damit kollidieren im Rahmen eines Akteneinsichtsverfahrens die Grundrechte unterschiedlicher Rechtsträger. Der Gesetzgeber hat den Konflikt der kollidierenden Grundrechte durch 406e StPO aufgelöst und dabei den Rechten des Verletzten größeres Gewicht beigemessen. Der Eingriff in das Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist auf dieser Grundlage gerechtfertigt. Unter dem Gesichtspunkt des berechtigten Interesses" sind folglich keine Schwärzungen im Hinblick auf einzelne Passagen etc. der Bußgeldbescheide vorzunehmen. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Tatbestandswirkung eines Bußgeldbescheids durch zu weitgehende Schwärzungen nicht beschädigt werden darf, da ansonsten eine zusätzliche Einsicht in die den geschwärzten Feststellungen zugrunde liegenden Beweismittel gewährt werden müsste. Würden Passagen im Rahmen der Feststellungen geschwärzt werden, so wäre im Einzelnen die Einsicht in die Akte als solche bezüglich der geschwärzten Sachverhalte wieder zu prüfen. Denn die Beschränkung der Akteneinsicht auf den Bußgeldbescheid wird gerade damit begründet, dass die Sachverhalte, welche das Ergebnis der Ermittlungen des Bundeskartellamts darstellen, dort umfassend geschildert werden. Würde man einen Sachverhaltsteil durch Schwärzung aus der Einsicht in den Bußgeldbescheid herausnehmen, so hätte dies zur Folge, dass bei

11 11 Vorliegen der Voraussetzungen des 406e StPO Einsicht in die zugrunde liegenden Dokumente zu gewähren wäre. Das Begehren der Antragstellerin im Hinblick auf weitere Schwärzungen ist bereits vor dem Hintergrund der eben dargestellten rechtlichen Anforderungen an das berechtigte Interesse zurückzuweisen. (2) Darüber hinaus wäre aber auch bei einer detaillierten Einzelfallprüfung von Sachverhaltsteilen oder Passagen innerhalb der streitgegenständlichen Bußgeldbescheide ein berechtigtes Interesse der Akteneinsichtsantragstellerinnen zu bejahen. (a) Soweit die Antragstellerin verlangt, die Namen einzelner bedeutsamer (Groß-)Kunden zu streichen, für die ergänzend zu den Gebiets- und Kundenschutzabsprachen auch die angebotenen Preise im Einzelnen abgesprochen worden sind, da sie ausnahmsweise von mehreren gemeinsam beliefert worden sind, besteht kein Anspruch auf Schwärzung dieser Daten in den streitgegenständlichen Bußgeldbescheiden. Im Hinblick auf die Akteneinsichtsantragstellerinnen ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diese Unternehmen selbst Gegenstand von Einzelabsprachen über die Preise gewesen sind und daher kein Zweifel an der Akteneinsichtsberechtigung im Hinblick auf eine zusätzliche Tatbestandsverwirklichung des 1 GWB besteht. Die bußgeldrechtliche Bewertung des Bundeskartellamts, dass die einzelnen Gesetzesverletzungen durch die Grundabsprache zu einer Bewertungseinheit verbunden worden sind, ist für die zivilrechtliche Einordnung unerheblich. Eine Akteneinsichtsantragstellerin hat das Recht, im Wege der Akteneinsicht alle Umstände zu erfahren, die sie - nach welcher Anspruchsgrundlage auch immer - möglicherweise zu Schadensersatz berechtigen. Auch für die übrigen Akteneinsichtsantragstellerinnen, die nicht Gegenstand der konkreten Absprachen waren, sind diese Passagen in den streitgegenständlichen Bußgeldbescheiden von Bedeutung. Denn an den Einzelabsprachen wird nach nachvollziehbarer Einschätzung des Bundeskartellamtes deutlich, wie das Kartell dafür Sorge getragen hat, dass die Absprache auch in Grenzfällen seine volle

12 12 Wirksamkeit entfalten konnte. Die Funktion des Kartells hat demnach darin bestanden, dass sich jeder Hersteller darauf beschränkt hat, seine vorhandenen Kunden im eigenen Kernabsatzgebiet zu beliefern und auf Kundengewinnungsmaßnahmen und Marketing außerhalb dieses Gebiets zu verzichten. Dort nicht absetzbare waren zu exportieren, um das Gleichgewicht des Marktes nicht zu gefährden. Dies hat dazu geführt, dass Abnehmer keine konkurrierenden Angebote erhalten haben, mit der Folge, dass der Preiswettbewerb ausgeschaltet gewesen ist und die Verhaltensspielräume der bei der Preissetzung nicht wirksam beschränkt worden sind. Nur in den seltenen Fällen einer Belieferung durch mehrere Hersteller, die bei Großkunden von in der Deutschlands sowie bei erfolgt ist, hätte noch Raum für wirksame Preisverhandlungen bestanden. In diesen Fällen haben die die Gefahr einer zufälligen Unterbietung dadurch ausgeschaltet, dass der Erstlieferant seine Angebotspreise an die übrigen mitgeteilt hat, wodurch der Erstlieferant wieder so gestellt worden ist, als wäre er der alleinige Lieferant. Zwingend ist diese zusätzliche Koordinierung der Preise in den Fällen gemeinsamer Belieferung aber nicht gewesen, da allen Unternehmen das Preisniveau näherungsweise ohnehin bekannt gewesen ist. An diesen Beispielen wird deutlich, dass die keine Gefährdung der Wirksamkeit der Grundabsprache riskiert haben: Wo ausnahmsweise Verhandlungsspielraum bestanden hätte, ist dieser durch flankierende Preisabsprachen ausgeschaltet worden. Daran wird die flächendeckende Wirksamkeit der Absprachen deutlich. Die Kenntnis der Namen der von Einzelabsprachen betroffenen Unternehmen zeigt, welche Bedingungen erfüllt sein mussten, um überhaupt in den Genuss konkurrierender Angebote zu kommen: Die Unternehmen mussten eine günstige geographische Lage und zusätzlich eine erhebliche aufweisen. Dies ist auch für alle anderen Abnehmer bedeutsam, bei denen es in Ermangelung einer dieser Bedingungen dabei blieb, dass sie aufgrund der Absprache keine konkurrierenden Angebote erhalten konnten, d.h. bei denen schon die Grundabsprache allein die wettbewerblich unkontrollierten Verhaltensspielräume der garantierte. Darüber hinaus sind für die übrigen Akteneinsichtsantragstellerinnen die Passagen mit den Namen der Abnehmer von in den streitgegenständlichen Bußgeldbescheiden, die von begleitenden Preisabsprachen betroffen waren, auch noch aus einem weiteren Grund von Bedeutung. Zwar hat das Bundeskartellamt im Rahmen der Fusionskontrolle separate Märkte für

13 13 abgegrenzt. Jedoch sind im Fall des sowohl der Absatz von r als auch der Absatz von durch eine einheitliche Absprache geregelt worden, die beide Produktgruppen identischen Prinzipien unterworfen hat. Dass es sich fusionskontrollrechtlich dabei um getrennte Märkte handelt, ist für die Frage des Schadensersatzes unerheblich. Denn sowohl bei 33 Abs. 3 GWB als auch bei 823 Abs. 2 BGB kommt es auf den konkreten Verstoß gegen 1 GWB und mithin den Inhalt der Absprachen im Einzelfall an. Das Bundeskartellamt sieht hier nachvollziehbar die Grundabsprache sowohl für als auch für als einheitliche Tat an, der Absatz beider Produktgruppen ist durch dieselbe Handlung nach einem einheitlichen Prinzip - dem Heimatmarktprinzip - geregelt worden. Diese Tat verklammert alle weiteren Taten und zeigt die enge Verbundenheit der beiden Produktgruppen im Rahmen der Kartellabsprache. Der Umstand, dass bei gemeinsam belieferten Kunden sowohl aus dem Bereich des als auch dem des ergänzende Preisabsprachen vorgenommen worden sind, um die vollständige Wirksamkeit der Absprache sicherzustellen, ist mithin auch für die jeweils andere Kundengruppe aussagefähig, da letztlich alle Maßnahmen darauf abgezielt haben, die Funktionsfähigkeit der umfassenden Grundabsprache sicherzustellen. (b) Die im Akteneinsichtsbeschluss vom dargelegte Auffassung des Bundeskartellamts im Hinblick auf eine Schwärzung des Tatbestandskomplexes Quotenrückgabe" - wie von der Antragstellerin beantragt - begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundeskartellamt hat sich ausführlich mit den bereits damals vorgetragenen Argumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt und ist zu einem nachvollziehbaren und rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen. (c) Ein Anspruch der Antragstellerin auf Schwärzung von einzelnen Sachverhaltskomplexen des Bußgeldbescheids mit der Begründung, dass kein berechtigtes Interesse der Akteneinsichtsantragstellern an der diesbezüglichen Akteneinsicht bestehe, da es schlussendlich nicht zu einer Einigung gekommen sei, bzw. die Absprachen nie umgesetzt worden seien, besteht vor dem Hintergrund der

14 14 ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Bonn nicht (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , AZ 52 Gs 157/14; Beschluss vom , AZ 52 OWi 49/15). Die Akteneinsichtsantragstellerinnen haben einen Anspruch auf Kenntnisnahme auch der Ausführungen des Bundeskartellamts im Bußgeldbescheid, die über den Kern der vorgeworfenen Absprachen hinausgehen, wenn das Bundeskartellamt diese weiteren Vorgänge als Indiz z.b. für die Regelmäßigkeit der Absprachen gewertet hat. Diese sind dann Teil der Feststellungen und der Beweiswürdigung und damit relevant für die Prüfung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Ausführungen im Bußgeldbescheid mit lndizwirkung sind demnach offenzulegen, selbst wenn der geschilderte Sachverhalt eher dem Randgeschehen der Absprache zuzuordnen ist. Die Sachverhaltskomplexe beziehen ihre Bedeutung - wie das Bundeskartellamt im Beschluss vom in Randnummer aufzeigt - vor allem aus dem Umstand, dass das Bundeskartellamt die Kontakte der Geschäftsleitungen bei exogenen Ereignissen als zusätzliches Indiz für das Bestehen der Grundabsprache gewertet hat. An diesen Ausführungen des Bußgeldbescheids haben die Akteneinsichtsantragstellerinnen ein erhebliches Informationsinteresse, da nach Einschätzung des Bundeskartellamts aus den Gesprächen zwischen der Antragstellerin und der Nebenbetroffenen über den Verkauf der sowie aus den Absprachen im Zuge der Privatisierung ersichtlich wird, dass das Kartell auch auf Ebene der Geschäftsleitungen umgesetzt und gepflegt worden ist. Die Gespräche zeigen, wie unvorhergesehene exogene Störfaktoren - hier das Ausscheiden der aufgrund der sowie der mit der daraus resultierenden Veräußerung weiter Teile der früheren Staatsbetriebe - entschärft worden sind. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Schwärzungen von Ausführungen bezüglich des Sachverhaltskomplexes im Bußgeldbescheid gegen die Nebenbetroffene r, da diese Feststellungen aus dem Bußgeldbescheid gegen die Nebenbetroffene keine Bindungswirkung gegenüber anderen (Neben-)Betroffenen entfalten können, eine zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz gegen die Antragstellerin sich also nicht auf Feststellungen aus dem Bußgeldbescheid gegen die Nebenbetroffene begründen kann. Denn die Feststellungswirkung wirkt nur inter partes, also gegenüber dem Betroffenen oder Nebenbetroffenen, gegen den der konkrete

15 15 Bescheid ergangen ist. Dies ergibt sich schon aus der dogmatischen Konstruktion der Feststellungswirkung, bei der es sich um eine Rechtskrafterstreckung zugunsten eines am Erstverfahren nicht beteiligten Dritten handelt (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Auflage, 2014, 33 GWB Rn. 162). Sie kann nur gegenüber einem Bußgeldverfahren unmittelbar Beteiligten wirken. Es ist angesichts dessen nicht zu befürchten, dass die Antragstellerin aufgrund der Ausführungen in den Feststellungen in dem Bußgeldbescheid gegen die Nebenbetroffene Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein könnte, gegen die sich das Unternehmen nicht wehren kann. Sofern ein Verletzter Ansprüche gegenüber der Antragstellerin auf diesen Aspekt der Absprache stützen wollte, müsste er diese mit den üblichen Beweismitteln der ZPO nachweisen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang das Argument der Antragstellerin, dass kein Informationsbedürfnis im Hinblick auf eine Vereinbarung, die letztlich nicht zustande gekommen ist, bestehe. Diesen Gesprächen kommt im Rahmen des Nachweises des Kartellverstoßes lndizwirkung zu, da sie nach nachvollziehbarer Einschätzung des Bundeskartellamts illustrieren, wie sich die Kartellbeteiligten auf Geschäftsleitungsebene um die Pflege der Absprache gekümmert haben. Diese Gespräche sind als ein Indiz für das Bestehen der Grundabsprache herangezogen worden, so dass die als Teil der Feststellungen und der Beweiswürdigung wie bereits dargelegt relevant sind für die Prüfung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. (3) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Gewährung von Akteneinsicht in die Anhörungsprotokolle von wendet und zur Begründung anführt, dass Aussagen nicht zur Begründung von Schadensersatzansprüchen und auch nicht zur Schätzung der Schadenshöhe dienen, und daher kein berechtigtes Interesse bestehe, so kann hier offen bleiben, ob konkret an diesen Dokumenten ein berechtigtes Informationsinteresse vorliegend besteht, da die Antragstellerin mangels Betroffenheit in eigenen Rechten auf jeden Fall keine überwiegenden eigenen Interessen im Rahmen einer Abwägung geltend machen kann, die das Akteneinsichtsinteresse der potenziell Geschädigten überwiegen könnten.

16 16 3. Es liegt kein Fall des 406e Abs. 2 S.. 1 StPO vor, wonach die Akteneinsicht zwingend zu versagen ist, soweit die einer Einsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen. Dies ist dann der Fall, wenn das Interesse des Betroffenen oder der Nebenbetroffenen an der Geheimhaltung bestimmter in den Akten enthaltenen und sie betreffenden Erkenntnisse gewichtiger ist als das berechtigte Interesse des Verletzten, den Akteninhalt insoweit einsehen zu können. Erforderlich ist eine Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Hierbei sind insbesondere widerstreitende Grundrechte der Beteiligten, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ggf. die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfG NJW 2003, 501, 503; BVerfG ZIP 2009, ). Bleiben hiernach Zweifel, ob die einer Akteneinsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen, so wirkt sich das zugunsten des Verletzten aus (LR-Hilger, StPO, 26. Auflage, 406e Rn. 10). a) überwiegende schutzwürdige Interessen der hiesigen Antragstellerin stehen dem nicht grundsätzlich entgegen. Das Interesse von Nebenbetroffenen und Betroffenen, nicht von Seiten Dritter mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden, ist nicht schutzwürdig (AG Bonn, WuW 2010, 1082, 1083). Vielmehr hat die potenziell Geschädigte Anspruch auf Bekanntgabe aller zugrundeliegenden Tatsachen, die das Bundeskartellamt in einem Bußgeldbescheid herangezogen hat, um nachzuprüfen, ob die Tatbestandsmerkmale der angewendeten kartellrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Dabei soll die Akteneinsicht gemäß 406e StPO es dem potenziell Geschädigten ermöglichen, an solche Informationen zu gelangen, die im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens erlangt worden sind, um diese zur Geltendmachung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche zu nutzen. Eine Einsichtnahme in den streitgegenständlichen Bußgeldbescheid und in die Anhörungsprotokolle kann vorliegend dazu beitragen, dass die potenziell Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend machen kann. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Bußgeldbescheide ist der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, durch die vom Bundeskartellamt beabsichtigte Gewährung von Akteneinsicht durch die auf 406e StPO i.v.m. 46 OWiG gestützte und verhältnismäßige Entscheidung des Bundeskartellamts gerechtfertigt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass lediglich Einsicht in die streitgegenständlichen Bußgeldbescheide gewährt werden

17 17 soll. Der insoweit beabsichtigte Eingriff ist angesichts des dargelegten berechtigten Interesses der potentiell Geschädigten als Verletzte des Kartells erforderlich und auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Antragstellerin auf Grund der im Übrigen erfolgten Schwärzungen in den streitgegenständlichen Bußgeldbescheiden auch angemessen. b) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Offenlegung der Protokolle wendet, fehlt es der Antragstellerin schon an der Betroffenheit. Eigene Rechte der Antragstellerin können durch die Offenlegung der Aussagen der Mitarbeiter einer anderen Nebenbetroffenen ohnehin nicht verletzt werden. c) Soweit die Antragstellerin die Schwärzung des Namens des ehemaligen Vertriebsleiters für mit der Begründung begehrt, dass das Bundeskartellamt in seiner Entscheidung die Bedeutung der Unschuldsvermutung nicht hinreichend berücksichtigt habe, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass sich die Antragstellerin auf eine Rechtsverletzung bei beruft, ist die Antragstellerin mangels eigener Rechtsverletzung nicht betroffen. Nur bei der jeweiligen Person selbst kommt eine Verletzung in eigenen Rechten theoretisch in Betrqcht, nicht aber bei den Unternehmen. Darüber hinaus trifft der von der Antragstellerin bezüglich hervorgehobene Aspekt, das Bundeskartellamt habe die Bedeutung der Unschuldsvermutung verkannt, rechtlich nicht zu. Die Entscheidung über die Akteneinsicht beinhaltet keine Aussage über Schuld oder Unschuld einer Person; eine solche Feststellung kann nur ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid treffen. Das Bundeskartellamt muss lediglich bei der Entscheidung über die Akteneinsicht berücksichtigen, ob Kartellrechtsverstöße durch eine Person in Betracht kommen, selbst wenn sie nicht rechtskräftig festgestellt sind. Denn dies verschiebt das Verhältnis von Informationsinteresse des Verletzten und Geheimhaltungsinteresse des Taters. Selbst wenn das Bundeskartellamt die Tatbeteiligung für nicht erwiesen erachtet, muss einem Verletzten doch die Möglichkeit eröffnet werden, den Versuch des Nachweises der Tat in einem Zivilprozess zu unternehmen. Die Akteneinsicht ist gerade in derartigen Fällen für den Verletzten ganz entscheidend, um die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen derartigen (ehemaligen) Tatverdächtigen abschätzen zu können. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Bonn und im

18 . ' 18 vorliegenden Fall ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der für eine Abweichung von dieser spricht. Die Unschuldsvermutung überwiegt nicht per se das Akteneinsichtsrecht. Bereits aus 406e Abs. 4 StPO ergibt sich, dass es für die Akteneinsicht nicht auf die Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ankommt. Bei den im Bußgeldbescheid festgestellten Umständen der Beteiligung von natürlichen Personen handelt es sich um Informationen, die im behördlichen Verfahren erlangt wurden und dem Zwecke des 406e stopp bzw. der Prüfung deliktischer Ansprüche seitens der Verletzten dienen können (vgl. AG Bonn, Beschluss vom AZ 52 Gs 29+30/14; Beschluss vom , AZ 52 Gs 66/14; Beschluss vom , AZ 52 Gs 186/14). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 46 OWiG in Verbindung mit 473 Abs. 1 StPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG. Bonn, Amtsgericht

5 Dies widerspräche- dem Opferschutzgedanken des 106e StPO. Die Prüfung des Bestehens von Schadensersatzforderungen würde in. unzumutbarer. Weise erschwert, wenn ein potenziell Geschädigter bereits im

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