Amtsgericht Bonn. Beschluss

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1 Ausfertigung 52 OWi 62/16 [b] Amtsgericht Bonn Beschluss In dem Verfahren auf Akteneinsicht in Kartellordnungswidrigkeitsverfahrens des Bundeskartellamts die Akte des wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom de Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: - gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes vom Gewährung von Akteneinsicht als unbegründet zurückgewiesen. hinsichtlich der Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2 2 Gründe 1. Das Akteneinsichtsverfahren betrifft das in Teilen rechtskräftig abge_schlossene Kartellordnungswidrigkeitsverfahren gegen Hersteller - - und deren verantwortliche Mitarbeiter, welches im durch eine deutschlandweite Durchsuchung des Bundeskartellamts eingeleitet worden ist. Im laufe des Verfahrens haben insgesamt Unternehmen und deren Unternehmensvertreter von er Bonusregelung des Bundeskartellamts Gebrauch gemacht und ihr jeweiliges Verfahren einvernehmlich im Rahmen eines Settlements beendet. egen den Antragsteller hat das Bundeskartellamt am 1 - einen sog. Langbußgeldbescheid erlassen, der nicht rechtskräftig.ist. Zahlreiche potenziell geschädigte Abnehmer der kartellbefangenen Produkte, namentlich die Unternehmen, haben Anträge nach 406e StPO auf. Akteneinsicht in die Akte des Ordnungswidrigkeitsverfahrens gestellt. Ziel der Akteneinsichtsantragstellerinnen ist es, Schadenersatz bei den Kartellbeteiligten geltend machen zu können. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom - - über Art und Umfang der beabsichtigten Gewährung von Akteneinsicht nach 406e StPO entschieden. Der Beschluss sieht vor, - den Schadensersatzinteressentinnen die streitgegenständ liehen Bußgeldbescheide, die teilweise um Geschäftsgeheimnisse und geschützte personenbezogene Daten bereinigt wurden, in Kopie zu übersenden, - den Schadensersatzinteressentinnen keine weitergehende Einsicht in die Akte des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu gewähren. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom hat der Antragsteller unter Verweis auf die Begründung aus dem Schriftsatz vom Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Akteneinsichtsbeschluss des Bundeskartellamtes vom gestellt. Insbesondere wird dargelegt, dass die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte einen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Verteidigung

3 3 und auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, so dass insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt habe, eine sorgfältige Interessen- und Zweckmäßigkeitsabwägung stattfinden müsse. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluss des Bundeskartellamts vo nicht abgeholfen worden, eine Vorlage an das Amtsgericht Bonn ist durch Schreiben vom erfolgt. II. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen. Er ist zulässig gemäß 62 OWiG 1 aber unbegründet. Der Beschluss des Bundeskartellamts vom ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht in dem - in dem Akteneinsichtsbeschluss im Einzelnen dargelegten - Umfang liegen gemäß 406 e Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.v.m. 46 OWiG vor. 1. In formeller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für eine Gewährung von Akteneinsicht in dem von dem Beschluss des Bundeskartellamts vom. - angeordneten Umfang vor. Insbesondere liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist nicht nachvollziehbar. Dem Antragsteller wurde in zwei aufeinander aufbauenden Runden mit Schreiben vo vor der Übersendung des Akteneinsichtsbeschlusses am rechtliches Gehör gewährt. Dieses bezieht sich insbesondere auf die Art und den Umfang der beabsichtigten Akteneinsicht (Übersendung der um die Geschäftsgeheimnisse oder geschützte personenbezogene Daten bereinigten Bußgeldbescheide in Kopie). Dass darüber hinaus dem Antragsteller die Anträge der Akteneinsichtsantragstelferinnen ohne die Anlagen übermittelt wurden! stellt keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Bei den (teilweise) vorhandenen Anlagen der Akteneinsichtsanträge der Antragstellerinnen handelt es sich um exemplarisch beigelegte Rechnungen, welche die Lieferbeziehungen zwischen den Akteneinsichtsantragstellerinnen und den (ehemals) Nebenbetroffenen dokumentieren.

4 4 sachgerechte Stellungnahme zu den Anträgen der Akteneinsichtsantragstellerinnen. war dem Antragsteller insofern möglich, ohne d ss er hierfür die diesen beigefügten Anlagen (exemplarische Rechnungen) benötigte. Darüber hinaus ist schon zweifelhaft, ob es im Hinblick auf die Verletzteneigenschaft i. S. d. 406e Abs. 1 S. 1 StPO überhaupt einer Anhörung bedurfte. Die Anhörung dient dazu, dem von der Akteneinsicht Betroffenen Gelegenheit zu geben, die aus seiner Sicht bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen vorzutragen. So kann etwa die nach 406e Abs. 2 S. 1 StPO erforderliche Interessenabwägung nur dann sachgerecht vorgenommen werden, wenn der Betroffene insoweit zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen seiner eigenen Interessen hatte. So muss das Bundeskartellamt dem ausdrücklichen Ersuchen der (Neben )Betroffenen um die Gelegenheit zur Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen Folge leisten muss. Diese sind dann im Falle eines solchen Ersuchens anzuhören (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , Az. 51 Gs 551/09, S. 4). Dagegen bedarf das Bundeskartellamt bei der Prüfung und Entscheidung, ob die Verletzteneigenschaft der jeweiligen Akteneinsichtsantragsteller vorliegt, ebenso wenig eines Tatsachenvortrags durch die von der Akteneinsicht Betroffenen wie bei der Prüfung, ob durch die Akteneinsichtsgewährung der Untersuchungszweck gefährdet wäre ( 4q6e Abs. 2 S. 2 StPO). Auch auf die rechtliche Einschätzung der von der Akteneinsicht Betroffenen hierzu ist das Bundeskartellamt nicht angewiesen. Das Bundeskartellamt kann die Verletzteneigenschaft vielmehr selbständig prüfen, ohne dass sie Informationen, besondere Sachverhaltskenntnisse oder Interessenlagen der von der Akteneinsicht Betroffenen ermitteln müsste. Etwaige Zweifel kann das Bundeskartellamt durch Sachverhaltsaufklärung beim Akteneinsichtsantragsteller selbst ausräumen. Ein Anhörungserfordernis besteht nur, soweit der von der Akteneinsicht Betroffene aus seiner Sphäre stammende bzw. seinen Rechtskreis betreffende entscheidungserhebliche Aspekte vortragen kann und nicht bereits -. etwa in einem früheren Verfahrensstadium - vorgetragen hatte. Eine Anhörung der von der Akteneinsicht Betroffenen im Hinblick auf die Verletzteneigenschaft ist daher nicht erforderlich. Denn diese ist nicht der Sphäre oder dem Rechtskreis des von der Akteneinsicht Betroffenen zuzurechnen. Dies wird dadurch deutlich, dass es für das Vorliegen der Verletzteneigenschaft letztlich gar nicht auf irgendeinen Tatsachenvortrag einer Nebenbetroffenen ankommt. Es ist

5 5 nämlich nicht entscheidend, ob sie die jeweilige Akteneinsichtsantragstellerin selbst beliefert hat oder nicht, wozu sie etwas vortragen könnte. Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung für gemeinschaftlich begangene Kartellverstöße nach den 830, 840 BGB genügt auch die Belieferung durch einen Mitkartellanten. Auch dies spricht dafür, dass eine Anhörung der von der Akteneinsicht Betroffenen im Hinblick auf die Verletzteneigenschaft nicht erforderlich ist. Vielmehr genügt es, wenn das Bundeskartellamt sich von einer Akteneinsichtsantragstellerin hinreichend plausibel darlegen und ggf. durch Rechnungen nachweisen lässt, dass diese im Kartellzeitraum potentiell kartellbefa ngene Produkte bezogen hat (sei es von einem der Kartellanten, einem direkten Abnehmer der Kartellanten oder - wenn Preisschirmeffekte denkbar sind - sogar von einem Kartellaußenseiter). Dabei ist selbst eine Entscheidung nach Aktenlage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr, ist hinsichtlich einer Entscheidung nach Aktenlage im Rahmen eines Akteneinsichtsantrags nach 406e StPO zu unterscheiden zwischen dem Tatbestandsmerkmal der Verletzteneigenschaft und der nach 406e Abs. 2 S. 1 StPO durchzuführenden lnteressensabwägung. Das Vorliegen der Verletzteneigenschaft als Merkmal der Antragsberechtigung ist ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen die Beschlussabteilung nach Aktenlage feststellen kann. Es ist dagegen nicht Teil der lnteressensabwägung, für welche nach dem Bundesverfassungsgericht die widerstreitenden Interessen im Rahmen der Anhörung zu ermitteln sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom , Az. 2 BvR 465/05, NStZ-RR 2005, 242). Und selbst im Hinblick auf die lnteressensabwägung nach 406e Abs. 2 S. 1 StPO wird die verfassungsgerichtlic e Rechtsprechung seitens der Fachgerichte dahingehend rechtskonform konkretisiert, dass nur dann eine Anhörung erforderlich ist, wenn im Einzelfall keir1e lnteressensabwägung nach Aktenlage möglich ist (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vorn , Az. 2 AR 4/09, zit. n. juris). Auch das Landgericht Krefeld hat in dem von ihm zu entscheidenden Verfahren eine Entscheidung nach Aktenlage im konkreten Fall nur deshalb für nicht zulässig erachtet, da eine Interessenabwägung nach Aktenlage in diesem Fall nicht möglich war und nicht weil eine solche grundsätzlich ausge chlossen wäre (vgl. LG Krefeld, Beschluss vom , Az. 21 AR 2/08, zit. n. juris). Das Vorgehen des Bundeskartellamts steht somit im Einklang mit den bundesverfassungs- und fachgerichtlichen Anforderungen. Die Verletzteneigenschaft jeder einzelnen Akteneinsichtsantragstellerin wurde seitens des Bundeskartellamts.

6 6 anhand des jeweiligen Antrags konkret geprüft. Obwohl dies für die Gewährung hinreichenden rechtlichen Gehörs nicht erforderlich gewesen wäre, hatten alle (Neben-)Betroffenen in diesem Fall sogar die Möglichkeit, zur Verletzteneigenschaft vorzutragen. Die Übermittlung der Akteneinsichtsanträge war hierzu erst Recht nicht erforderlich, da einerseits schon eine Anhörung zur Verletzteneigenschaft nicht erforderlich war und zum anderen die Nebenbetroffenen über das ausreichende Wissen verfügen, ob sie die jeweilige Akteneinsichtsantragstellerin in dem Kartellzeitraum beliefert haben oder nicht. 2. Auch in materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für eine Gewährung von Akteneinsicht in dem von dem Beschluss des Bundeskartellamts vom angeordneten Umfangs vor. Insbesondere sind in den Bußgeldbescheiden keine weitergehenden Schwärzungen vorzunehmen. a) Die Akteneinsichtsantragstellerinnen sind Verletzte" im Sinne des 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO i.v.m. 46 Abs. 1, 3 OWiG. Wer Verletzter einesverstoßes gegen 1 GWB bzw. Art. 81 EG, jetzt Art. 101 AEUV ist, ergibt sich aus 33 Abs. 1 S. 3 GWB. Danach ist Verletzter, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Sonstige Marktbeteiligte sind die direkten Lieferanten und direkten Abnehmer, die den Kartellanten auf der Marktgegenseite unmittelbar gegenüberstehen, aber auch die indirekten Abnehmer bis zu den Endverbrauchern (Bechtold, GWB, 6. Auflage, 2010, 33 Rn. 9, BGH NJW 2012, 928, 929). Das Kartellverbot erzeugt unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Einzelnen und lässt unmittelbar in deren Person Rechte entstehen. Zum Schadensersatz berechtigt ist daher gemäß 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 1 GWB/Art. 101 AEUV bzw. nach Inkrafttreten der 7. GWB Novelle gemäß 33 Abs. 3 Satz 1 GWB sowohl der unmittelbare Abnehmer der kartellbedingt überteuerten Ware als auch der indirekte Abnehmer der Kartellteilnehmer als mittelbar Geschädigter (BGH WuW/E DE-R 3431, 3437). Die Akteneins ichtsa ntragstel leri n nen haben im Kartellzeitraum in ihrem der Kartellbeteiligten angeboten, die sie direkt oder indirekt von einem der Kartellbeteiligten abgenommen haben. -

7 7 b) Die Akteneinsichtsantragstellerinnen haben auch ein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht in dem vom Bundeskartellamt im Beschluss vom. angeordneten Umfang im Sinne des 406e Abs. 1 S. 1 StPO i.v.m. 46 Abs. 1, 3 S. 40WiG. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn die Akteneinsicht dazu dienen soll festzustellen, ob dem Verletzten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche überhaupt zustehen und diese mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können (BVerfG NJW 2007, 1052, 1053). Die aktenführende Stelle ist weder verpflichtet noch dazu in der Lage, das tatsächliche Bestehen entsprechender Schadensersatzansprüche festzustellen; ausreichend ist, dass solche Ansprüche.grundsätzlich bestehen können (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , 51 Gs 1194/10). Im Hinblick au die Einsichtnahme in die Bußgeldbescheide haben die Akteneinsichtsantragstellerinnen ein berechtigtes Interesse in ausreichendem Maße dargelegt, einer Glaubhaftmachung bedarf es bei 406e StPO nicht. Die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes enthalten Angaben, die es den Schadensersatzinteressenten ermöglichen sollen, zu prüfen, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen die Adressaten der Bußgeldbescheide geltend gemacht werden können. Diesbezüglich ist es nicht erforderlich, dass die potentiell Geschädigten bereits im Rahmen ihres Antrags auf Akteneinsicht detailliert darlegen, in welcher Höhe ihnen ein Schaden entstanden sein soll oder inwieweit über den unmittelbaren Tatvorwurf hinausgehende Feststellungen beispielsweise zu lndiztatsachen für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen relevant sind. Dies widerspräche dem Opferschutzgedanken des 406e StPO. Die Prüfung des Bestehens von Schadensersatzforderungen würde in unzumutbarer Weise erschwert, wenn ein potenziell Geschädigter bereits im Antrag auf Akteneinsicht Angaben beispielsweise zu einem ihm entstandenen Schaden machen müsste, obwohl ihm diese Informationen allenfalls erst - sofern seitens des Bundeskartellamts diesbezüglich überhaupt Ermittlungen angestellt wurden - nach einer erfolgten Akteneinsicht zur Verfügung stehen.

8 8 Zudem hat die Bindungswirkung des 33 Abs. 4 GWB im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht gemäß 406e StPO nicht zur Folge, dass das berechtigte Interesse nur soweit reicht wie die Bindungswirkung. Die TatbestandsbindÜngswirkung kommt den potenziellen Schaderisersatzinteressenten im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde insoweit zugute, als dass die der Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Grunde liegenden und vom Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragenen tatsächlichen Feststellungen keines Beweises mehr bedürfen. Das schließt aber nicht aus, dass in dem Bußgeldbescheid neben den Angaben zum eigentlich festgestellten Kartellrechtsverstoß, worauf sich die Tatbestandswirkung erstreckt weitere Angaben enthalten sein können, woran die Akteneinsichtsantragsteller ein berechtigtes Interesse zur Prüfung der Frage haben können, ob und in welchem Umfang sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Kartellrechtliche Bußgeldbescheide dürfen aus den folgenden Gründen. immer nahezu umfassend zu Kenntnis genommen werden. Ausnahmen bestehen nur hinsichtlich besonderer Angaben, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse oder geschützte personenbezogene Daten handelt Da der Bußgeldbescheid im Kartellrecht den vom Bundeskartellamt ermittelten Kartellverstoß umfassend beschreibt einschließlich aller Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer das Bundeskartellamt einen solchen Verstoß angenommen hat, besteht hinsichtlich des Bußgeldbescheids grundsätzlich ein berechtigtes Informationsinteresse im Sinne von 406e Abs. 1 S. 1 StPO. Im Bereich des Kartellrechts führt die Begrenzung durch den Umfang des berechtigten Interesses nach 406e Abs. 1 StPO dazu, dass regelmäßig nur der Bußgeldbescheid eingesehen werden kann. Denn aufgrund der"tatbestandswirkung des Bußgeldbescheids ( 33 Abs. 4 S. 1 GWB) besteht kein Interesse mehr, die der Entscheidung zugrunde liegenden Dokumente einzusehen, da die Tat bereits -mit Hilfe des Bußgeldbescheids nachgewiesen werden kann. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung der Regelung davon gesprochen, dass die Informationsbefugnisse des Verletzten grundsätzlich die Kenntnis des Akteneinhalts" umfassen sollten. Diese Formulierung legt aufgrund des Fehlens von Einschränkungen nahe, dass der Gesetzgeber als Regelfall angesehen hat, dass sich das Informationsinteresse des

9 9 Verletzten auf die gesamte Akte erstreckt. Wie dargelegt wird im Kartellrecht allerdings das lnformaüonsinteresse regelmäßig schon durch die Einsichtnahme in den Bußgeldbescheid befriedigt. Dass dem Verletzten aus diesem Grund - insbesondere wenn bereits rechtskräftige Bußgeldbescheide mit Feststellungswirkung vorliegen - keine Einsicht in weitere Aktenbestandteile gewährt wird, führt im Gegenzug aber dazu, dass der Bußgeldbescheid eine solch überragende Bedeutung für den Verletzten erhält, dass dieser ein berechtigtes Interesse an umfassender Kenntnis des Inhalts des Bußgeldbescheids hat. Beschränkungen der Einsicht in den Bußgeldbescheid bedürfen bei dieser Ausgangslage nach Auffassung des Bundeskartellamts einer besonderen Begründung. Der Wortlaut der Norm des 406e StPO ist offen. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gebietet die Formulierung soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt" in 406e Abs. 1 S. 1 StPO ihrem Wortsinn nach nicht, dass eine feingliedrige Sichtung jedes Dokuments daraufhin vorzunehmen ist, ob einzelne der darin enthaltenen Informationen möglicherweise für eine Klagebegründung entbehrlich sein könnten. Bei historischer wie auch bei teleologischer Auslegun g zielte das Opferschutzgesetz, im Zuge dessen die Regelung des 406e StPO eingeführt worden ist, auf eine Stärkung der Rechte des Verletzten ab. Die Rechte des Täters werden vom Gesetzgeber dabei auch berücksichtigt, indem das Akteneinsichtsrecht des Opfers schwächer ausgestaltet wird als das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach 147 StPO. Der klare Fokus liegt aber auf den Interessen des Verletzten. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, in welcher der Zweck der Regelung zu Beginn der Ausführungen zu 406e StPO erläutert wird (ST-Drucksache 10/5305, S. 17): Die Möglichkeit des Verletzten, Einsicht in die Strafakten zu nehmen, ist derzeit gesetzlich nicht geregelt; sie folgt lediglich aus Nr. 185ff. RiStBV. Diese Rechtslage entspricht nicht den berechtigten Interessen des Verletzten, dessen Informationsbefugnisse grundsätzlich auch die Kenntnis des Akteninhalts umfassen müssen. Mit dem in 406e vorgeschlagenen' Akteneinsichtsrecht wird die Rechtslage für den Verletzten wesentlich verbessert(... )."

10 10 Neben diesem erklärten Ziel, die Informationsmöglichkeiten des Verletzten zu verbessern, heißt es zum Handlungsbedarf aufgrund des Volkszählungsurteils in der Gesetzesbegründung (ST-Drucksache 10/5305, S. 18): "Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Volkszählungsgesetz. (BVerfGE 65, 1ff.) wird zwar zu. prüfen sein, ob das Akteneinsichtsrecht für Dritte generell statt einer bloßen Verwaltungsanweisung wie den RiStBV durch ein Gesetz geregelt werden muss. Unbeschadet der hierfür noch zu treffenden Entscheidungen erscheint es jedoch geboten, das besondere Akteneinsichtsrecht des Verletzten bereits in diesem Entwurf gesetzlich zu regeln, wobei allerdings die berechtigten Schutzinteressen und Belange des Beschuldigten und Dritter zu berücksichtigen sind." Die Gesetzesbegründung führt weiter aus, dass zur Sicherstellung der schutzwürdigen Belange der Beschuldigten und Dritter das Akteneinsichtsrecht der Verletzten stärkeren Restriktionen zu unterwerfen sei als das des Beschuldigten nach 147 StPO. Für den Verletzten sei die Akteneinsicht zwar ein wichtiges Informationsmittel, aber nicht von so zentraler Bedeutung wie beim Beschuldigten, für -dessen effektive Verteidigung das Akteneinsichtsrecht uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse. Als Konsequenz daraus fordert das Gesetz ausweislich der Regierungsbegründung im Regelfall die Darlegung eines berechtigten Interesses (vgl. auch Nr. 185 Abs. 4 RiStBV)" (vgl. zum Ganzen: ST-Drucksache 10/5305, S. 18). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass das Gesetz die Rechte des Opfers einer Tat stärken sollte. Die Begründung stellt klar, dass die Interessen der Täter zwar mit berücksichtigt werden soll_en, aber nur in einem sinnvollen Ausgleich mit den - stärker bewerteten - Interessen des Opfers. Eine starke Betonung der Interessen des Täters entspricht nicht dabei nicht dem Grundton der Gesetzesbegründung. Die Darlegung des berechtigten Interesses beispielsweise wurde vom historischen Gesetzgeber nur )m Regelfall" für erforderlich gehalten. Die Verwendung des Begriffs "im Regelfall" _zeigt, dass der Gesetzgeber eine Darlegung des berechtigten Interesses in klaren Einzelfällen sogar für entbehrlich gehalten hat. Dies legt den Schluss nahe, dass dem Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses vom Gesetzgeber jedenfalls nicht die Bedeutung einer sehr ins Detail gehenden Unverzichtbarkeitsprüfung innerhalb eines vom berechtigten Interesse grundsätzlich umfassten Aktenbestandteils (wie dem Bußgeldbescheid) zugedacht war.

11 11 Unter dem Gesichtspunkt des berechtigten Interesses" sind folglich keine Sehwarzungen im Hinblick auf einzelne Passagen etc. der Bußgeldbescheide vorzunehmen. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Tatbestandswirkung eines Bußgeldbescheids durch zu weitgehende Schwärzungen nicht beschädigt werden darf, da ansonsten eine zusätzliche Einsicht in die den geschwärzten Feststellungen zugrunde liegenden Beweismittel. gewährt werden müsste. Würden Passagen im Rahmen der Feststellungen geschwärzt werden, so wäre im Einzelnen die Einsicht in die Akte als solche bezüglich der geschwärzten Sachverhalte wieder zu prüfen. Denn die Beschränkung der Akteneinsicht auf den Bußgeldbescheid wird gerade damit begründet, dass die Sachverhalte, welche das Ergebnis der Ermittlungen des Bundeskartellamts darstellen, dort umfassend geschildert werden. Würde man einen Sachverhaltsteil durch Schwärzung aus der Einsicht in den Bußgeldbescheid herausnehmen, so hätte dies zur Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des 406e StPO Einsicht in die zugrunde liegenden Dokumente zu gewähren wäre. Auch an der Offenlegung der Namen und Funktionsbezeichnungen der handelnden Personen in den streitgegenständlichen Bußgeldbescheiden kann ein berechtigtes Interesse bestehen, da es generell kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Namen und Stellungen von Personen gibt, die für die tatbeteiligten Unternehmen gehandelt haben (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , AZ 51 Gs 1456/08; Beschluss vom , AZ 51 Gs 1194/10; Beschluss vom , AZ 52 OWi 2/15 (b)). Zum einen kann ein Verletzter nicht nur gegen das Unternehmen vorgehen kann, das einen Verstoß gegen das GWB begangen hat, sondern auch gegen die natürlichen Personen, die das Verbotsgesetz durch ihre Handlung verletzt haben. Im Rahmen_ der Akteneinsicht bedeutet dies, dass sich das berechtigte Interesse des Verletzten auf sämtliche Tatsachen erstreckt, die geeignet sind, die Tatbestahdsmerkmale eines der möglichen Ansprüche zu begründen, auch wenn dieselbe Tat möglicherweise noch weiteren Uuristischen) Personen zugerechnet werden kann. Die Namen und Funktionsbeschreibungen der handelnden Personen sind sowohl für die Entscheidung bedeutsam, gegen wen vorgegangen werden soll, als auch für den Nachweis der Tat selbst, insbesondere für die Frage der Zurechnung. Die Kenntnis

12 12 der Personen, auf die Bezug genommen wird sowie ihrer Stellung im Unternehmen und im Kartell ist überdies erforderlich, um die Tat verständlich zu machen. Auch an einer umfassenden Akteneinsicht in die Liste der Beweismittel kann ein berechtigtes Interesse bestehen, da die Beweismittelliste integraler Bestandteil des Bußgeldbescheides ist, der den Akteneinsichtsantragstellerinnen gegenüber offen zu legen ist. Ein Verletzter hat auch das Recht, nicht nur das Ergebnis der Beweiswürdigung mitgeteilt zu bekommen, sondern auch die Grundlage nachvollziehen zu können, auf der ein Wettbewerbsverstoß angenommen worden ist (AG Bonn, Beschluss vom , 701 Gs 25/14; Beschluss vom , 52 OWi 14/15 (b)). Der Anspruch.auf Akteneinsicht besteht nach 406e Abs. 1 S. 1 StPO nur, soweit das berechtigte Interesse reicht. Bezogen auf die in dem hiesigen Verfahren ergangenen Bußgeldbescheide - unabhängig davon, ob es sich um einen Kurzbußgeldbescheid oder einen Langbußgeldbescheid handelt, unabhängig davon, ob rechtskräftig oder nicht - besteht ein Anspruch der Akteneinsichtsantragsteller auf Bekanntgabe aller zugrundeliegenden Tatsachen, die das Bundeskartellamt herangezogen hat, um nachzuweisen, dass die Tatbestandsmerkmale der angewendeten kartellrechtlichen Vorschriften erfüllt sind (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , Az. 51 Gs 1456/08, WuW/E DE-R 2503, 2506). Dass einige dieser Bußgeldbescheide noch nicht rechtskräftig sind, lässt das berechtigte Interesse der Akteneinsichtsantragsteller nicht entfallen. Diese Bußgeldbescheide enthalten Angaben, die es den Akteneinsichtsantragstellern ermöglichen sollen, zu prüfen, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen die Adressaten der Bußgeldbescheide geltend gemacht werden können. Bereits aus 406e Abs. 4 StPO ergibt sich, dass es für eine Akteneinsicht nicht auf die Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung ankommt. Zudem hat die Bindungswirkung des 33 Abs. 4 GWB im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht nach 406e StPO nicht zur Folge, dass das berechtigte Interesse nur soweit reicht wie die Bindungswirkung (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , Az. 52 OWi 126/15 (b)). Insofern ist die Akteneinsicht nicht auf die rechtskräftigen Bußgeldbescheide zu beschränken. Vielmehr erstreckt sich das berechtigte Interesse der Akteneinsichtsantragsteller auch auf die noch nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheide, welche das Ergebnis der Ermittlungen des Bundeskartellamtes hinsichtlich Kartellverstößen der Adressaten dieser Bußgeldbescheid_e aber auch die Beteiligung anderer hieran unter

13 13 Bezugnahme auf sonstige Aktenbestandteile zusammenfassend darstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom , Az. V 4 Kart 5+6/11 Owi, WuW/E DE-R 3662, 3670). Der Gewährung von Akteneinsicht vor dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss steht auch nicht die Regelung des 353d Nr. 3 StGB entgegen, da durch die Akteneinsicht schon wegen des begrenzten Adressatenkreises - einzelne, individualisierbare potenziell Geschädigte und den übrigen Anspruchsvoraussetzungen des 406e StPO keine öffentliche Mitteilung im Sinne des 353d Nr. 3 StGB v9rliegt (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , Az. 52 Owi 49/15 (b)). 3. Es liegt kein Fall des 406e Abs. 2 S. 1 StPO vor, wonach die Akteneinsicht zwingend zu versagen ist, soweit die einer Einsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen. Dies ist dann der Fall, wenn das Interesse des Betroffenen oder der Nebenbetroffenen an der Geheimhaltung bestimmter in den Akten enthaltenen und sie betreffenden Erkenntnisse gewichtiger ist als. das berechtigte Interesse des Verletzten, den Akteninhalt insoweit. einsehen zu können. Erforderlich ist eine Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Hierbei sind insbesondere widerstreitende Grundrechte der Beteiligten, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ggf. die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfG NJW 2003, 501, 503; BVerfG ZIP 2009, ). Bleiben hiernach Zweifel, ob die einer Akteneinsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen, so wirkt- sich das zugunsten des Verletzten aus (LR-Hilger, StPO, 26. Auflage, 406e Rn. 10). a) überwiegende schutzwürdige Interessen des hiesigen Antragstellers stehen dem nicht grundsätzlich entgegen. Das Interesse von Nebenbetroffenen und Betroffenen, nicht von Seiten Dritter mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden, ist nicht schutzwürdig (AG Bonn, WuW 2010, 1082, 1083). Eine pauschale Anonymisierung ist nicht vorzunehmen, und zwar weder für Personen, gegen die das Bundeskartellamt eine Geldbuße verhängt hat, unabhängig davon ob bereits rechtskräftig oder nicht, noch für Personen, gegen die das. Verfahren eingestellt worden ist. Vielmehr hat die potenziell Geschädigte Anspruch auf Bekanntgabe aller zugrundeliegenden Tatsachen, die das Bundeskartellamt in einem Bußgeldbescheid

14 14 herangezogen hat, um nachzuprüfen, ob die Tatbestandsmerkmale der angewendeten kartellrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Dabei soll die Akteneinsicht gemäß 406e StPO es dem potenziell Geschädigten ermöglichen, an solche Informationen zu gelangen, die im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens erlangt worden sind, um diese zur Geltendmachung etwaiger ziyilrechtlicher Ansprüche zu nutzen. Eine Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Bußgeldbescheide kann vorliegend dazu beitragen, dass die potenziell Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend machen kann. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Bußgeldbescheide ist der Eingriff in die Rechte des Antragstellers, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; durch die vom Bundeskartellamt beabsichtigte Gewährung von Akteneinsicht durch die auf 406e StPO i.v.m. 46 OWiG gestützte und verhältnismäßige Entscheidung des Bundeskartellamts gerechtfertigt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass lediglich Einsicht in die streitgegenständlichen Bußgeldbescheide gewährt werden soll. Der insoweit beabsichtigte Eingriff ist angesichts des dargelegten berechtigten Interesses der potentiell Geschädigten als Verletzte des Kartells erforderlich und auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Antragstellers auf Grund der im Übrigen erfolgten Schwärzungen in den streitgegenständlichen Bußgeldbescheiden auch angemessen. 'b) Durch die Offenlegung des Namens des Antragstellers liegt auch kein Eingriff in den Schutzbereich der Unschuldsvermutung oder eine Einschränkung seiner Verteidigungsmöglichkeiten vor. Die Entscheidung über die Akteneinsicht beinhaltet keine Aussage über Schuld oder Unschuld einer Person; eine solche Feststellung kann nur ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid treffen. Das Bundeskartellamt muss lediglich bei der Entscheidung über die Akteneinsicht berücksichtigen, ob Kartellrechtsverstöße durch eine Person in Betracht kommen, selbst wenn sie nicht rechtskräftig festgestellt sind. Denn dies verschiebt das Verhältnis von Informationsinteresse des Verletzten und Geheimhaltungsinteresse des Täters. Selbst wenn das Bundeskartellamt die Tatbeteiligung für nicht erwiesen erachtet, muss einem Verletzten doch die Möglichkeit eröffnet werden, den Versuch des Nachweises der Tat in einem Zivilprozess zu unternehmen. Die Akteneinsicht ist gerade in derartigen Fällen für den Verletzten ganz entscheidend, um die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen derartigen (ehemaligen) Tatverdächtigen abschätzen zu können. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des

15 15 Amtsgerichts Bonn und im vorliegenden Fall ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der für eine Abweichung von dieser spricht. Die Unschuldsvermutung überwiegt nicht per se das Akteneinsichtsrecht. Bereits aus 406e Abs. 4 StPO ergibt sich, dass es für die Akteneinsicht nicht auf die Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ankommt. Bei den im Bußgeldbescheid festgestellten Umständen der Beteiligung von,natürlichen Personen handelt es sich um Informationen, die im behördlichen Verfahren erlangt wurden und dem Zwecke des 406e StPO bzw. der Prüfung deliktischer Ansprüche seitens der Verletzten dienen können (vgl. AG Bonn, Beschluss vom , AZ 52 Gs 29+30/14; Beschluss vom , AZ 52 Gs 66/14; Beschluss vom , AZ 52 Gs 186/14). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 46 OWiG in Verbindung mit 4 73 Abs. 1 StPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG. Bonn, Amtsgericht

5 Dies widerspräche- dem Opferschutzgedanken des 106e StPO. Die Prüfung des Bestehens von Schadensersatzforderungen würde in. unzumutbarer. Weise erschwert, wenn ein potenziell Geschädigter bereits im

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