Dienstrechtsreformgesetz Baden-Württemberg Entwurf vom

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1 Informationen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Baden-Württemberg 1 06/10 Dienstrechtsreformgesetz Baden-Württemberg Entwurf vom Überblick von Altersgeld bis Zusatzurlaub. Nachfolgend geben wir einen Überblick über wesentliche Punkte der beabsichtigten Regelungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Verbesserungen, die wir im Beteiligungsverfahren erzielen konnten, sind unterstrichen. Im Gesetzgebungsverfahren haben wir uns an die Landtagsausschüsse gewandt und Änderungsanträge durch die Oppositionsfraktionen initiiert. Ob wir dadurch weitere Änderungen bewirken können, ist angesichts der klaren Machtverhältnisse im Landtag ungewiss. Die Ausschüsse beraten den Gesetzentwurf im Oktober. Die zweite und abschließende Lesung erfolgt im November. Details und Bewertungen der Neuregelungen folgen - nach den Ausschussberatungen - in weiteren Ausgaben von beamtinnen+beamte_ inform. Altersgeld - Neues Instrument zur Mitnahme von Versorgungsansprüchen. - Beamtinnen und Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, sollen wählen können zwischen Nachversicherung oder Altersgeld. - Instrument zur Trennung der Systeme. Altersgrenzen Altersgrenzen sollen wie in der Rentenversicherung in Stufen ab 2012 angehoben werden. Allgemeine Altersgrenze von Jahre, Sonderaltersgrenzen für Feuerwehr, Justizvollzug, Polizei Neu: Referenzaltersgrenze für die Abschläge bei Dienstunfähigkeit der Vollzugs- und Einsatzdienste ist 60 Jahre. d.h. wer als Vollzugs- oder Einsatzbeamter mit 60 Jahren dienstunfähig wird muss keine Abschläge hinnehmen. Antragsaltersgrenzen (in Klammern die maximalen Abschläge): allgemein 63 Jahre (-14,4 %); Schwerbehinderte 63 Jahre - ab 65 keine Abschläge (-7,2%), Feuerwehr, Justizvollzug, Polizei 60 Jahre (- 7,2 %). Es soll einen finanziellen Anreiz geben, freiwillig bereits jetzt länger als 65 Jahre zu arbeiten (nur, wenn Höchstversorgungssatz erreicht ist) Bei 45 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit (Teilzeitjahre zählen voll), soll Ruhestand mit 65 (bei Sonderaltersgrenzen 60) ohne Abschläge möglich sein. Herausgeber: ver.di Landesbezirk Baden-Württemberg, Königstraße 10 a, Stuttgart Verantwortlich: Waltraud Al-Karghuli

2 Altersteilzeit Altersteilzeit soll wie bisher nur für Schwerbehinderte möglich sein, mit reduzierter Freistellung (60 % Arbeit, 40 % Freistellung), und reduziertem ATZ-Zuschlag, ruhegehaltfähig soll sie nur wie normale Teilzeitarbeit sein (bisher 90 %) Arbeitszeit Bei Wechseldienst (Schicht- einschließlich 24-Stundendienst) mit Bereitschaftszeiten soll eine Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit mit Einwilligung des Beamten / der Beamtin möglich sein (opt-out). Wöchentliche Arbeitszeit soll nicht verringert werden, d.h. 41-Stundenwoche soll bleiben. Die nicht europakonforme Mehrarbeitsregelung, welche durchschnittliche Arbeitszeiten von mehr als 51 Stunden / Woche begünstigt, soll weiter gelten. Die besonderen Rechte der Schwerbehinderten (nach SGB IX maximal 40 Stunden in der 5- Tagewoche zu arbeiten) sollen noch immer nicht berücksichtigt werden. 2 Ausbildungszeiten - Wissenschaftliche Qualifikationszeiten (Hochschulzeiten) sollen in der Versorgung nur noch mit 855 Tagen (bisher 3 Jahre) als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. - Ausbildungszeiten, die in den Laufbahnbestimmungen für die Laufbahnbefähigung vorgeschrieben sind, sollen besoldungsrechtlich bei der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt werden (Beispiel: Zeiten als Anwärterinnen und Anwärter). - Außerhalb des Beamtenverhältnisses liegende berufsförderliche Ausbildungszeiten sollen nur als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn sie nicht in den Laufbahnvorschriften vorgeschrieben sind. Ausgleichszulage für besondere Altersgrenzen ( 48 BeamtVG alt) - Einmalzahlung beim Eintritt in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze sollen ersatzlos gestrichen werden. Bleibt erhalten! Ausgleichzulagen für den Wegfall von Stellenzulagen ( 13 BBesG alt) - Sollen schneller und auch in Jahren, in denen es keine Gehaltserhöhung gibt, abgeschmolzen werden. Besoldungstabellen Besoldungstabelle A soll mit A 5 beginnen; darunterliegende Besoldungsgruppen sollen nach A 5 überführt werden. Die besonderen Kinderzuschläge bis A 5 (27,40, 21,92 und 16,44 ) entfallen ersatzlos. Tabellenstruktur soll nur unwesentlich verändert werden. Höheres Endgrundgehalt soll es bei A5 (2 zusätzliche Stufen) und A 6 (1 zusätzliche Stufe) geben, ansonsten soll das Endgrundgehalt unverändert bleiben. Einstieg in die Tabelle soll nach Berufserfahrung, nicht mehr nach Lebensalter erfolgen. Einschlägige Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes soll maximal mit 5 Jahren berücksichtigt werden. Berücksichtigung von 10 Jahren! Aufsteigen in den Stufen der Besoldungsordnung A nach Dauer der Erfahrung. Stufenlänge soll unverändert bleiben (2-, 3-, 4-Jahresrhythmus). Ein schnelleres (leistungsbezogenes) Aufsteigen in den Stufen soll nicht mehr möglich sein Aber: Verbleiben in der Stufe, wenn Mindestanforderungen nicht erfüllt werden ohne Differenzierung nach dem Grund für die Minderleistung.

3 Dezentralisierung - Wesentliche Punkte u.a. des Laufbahnrechts werden dezentral in den Ressorts entschieden. Es ist keine Instanz vorgesehen, die die Entwicklung beobachtet und einer Auseinanderentwicklung der Regelungen entgegenwirkt Einfacher Dienst soll abgeschafft und in den mittleren Dienst überführt werden, dazu gibt es für die betroffenen Laufbahnen das Eingangsamt A5. Beförderungsmöglichkeiten in den betroffenen Laufbahnen werden nicht verbessert. Die besonderen Kinderzuschläge für den einfachen Dienst fallen ersatzlos weg je nach Kinderzahl keine Erhöhung bzw. abschmelzender Besitzstand oder nur geringe Erhöhung des Einkommens. Fahrkostenersatz Rechtliche Grundlage für Zuschüsse bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z.b. bei Jobtickets) soll geschaffen werden. 3 Gleichbehandlung Keine Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen hinsichtlich Verheiratetenzuschlag, Witwen / Witwergeld; Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen bei Ausschluss von Beratungen im Personalrat, Kürzung der Versorgung bei Versorgungsausgleich Beibehaltung der höheren Eingangsämter für technische Laufbahnen gegenüber nicht technischen Laufbahnen im mittleren (A7 / A 6) und gehobenen (A 10 / A9) Dienst Diskriminiert Frauen Offensichtlich wurde keine Genderprüfung vorgenommen Landesbeamtengesetz ist in männlicher und weiblicher Form abgefasst, sonstige Regelungen, z.b. Besoldungs- und Versorgungsrecht bleiben männlich Haushaltsrechtliche Regelungen - Einige Instrumente (Leistungszulagen, Gewinnungszulagen, Fahrkostenzuschüsse ) dürfen nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen genutzt werden Kinderzuschläge in der Versorgung - sollen wieder von der rentenversicherungsrechtlichen Regelung gelöst werden - Verbesserungen beim Kindererziehungszuschlag (bis 3. Lebensjahr) sollen durch Streichen des Kindererziehungsergänzungszuschlags (bis 10. Lebensjahr) finanziert werden. Landespersonalausschuss - soll ersatzlos gestrichen werden. Laufbahngruppen - Sollen beibehalten, der einfache Dienst allerdings abgeschafft werden. Vorhandene Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen bis A4 sollen in A 5 überführt werden (siehe oben Einfacher Dienst

4 Leistungszulagen, Leistungsprämien - Es soll keine Leistungszulagen mehr geben. - Leistungsprämien sollen für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsordnungen A und B möglich sein. - Professorinnen und Professoren in der W-Besoldung können bei Einwerbung von privaten Drittmitteln maximal Zulagen in Höhe eines Jahresgehalts(!) bekommen. - Juniorprofessorinnen und professoren und Juniordozentinnen und -dozenten sollen eine Leistungszulage erhalten können, statt der bisher nach der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses an alle zu zahlenden Zulage. Mindestversorgung - Die Mindestversorgung soll eine neue Berechnungsbasis erhalten, in der Höhe aber gleich bleiben. - Problematisch wird es beim Zusammentreffen mit Altersgeld. Die Probleme beim Zusammentreffen mit Altersgeld sind entschärft. Probezeit - soll in allen Laufbahnen 3 Jahre dauern 4 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit - Bis zu 25 % des Anfangsgrundgehalts sollen gezahlt werden können, wenn Dienstposten sonst nicht adäquat besetzt werden können. Ruhegehaltfähige Dienstzeit - Maximal 5 Jahre einer rentenversicherungspflichtigen Zeit sollen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Stellenplanobergrenzen - Sollen bleiben. Sonderurlaub - Freistellungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Erkrankung der Kindern soll analog übernommen werden (70 % der Freistellungstage nach dem SGB V). Trennung der Systeme - Grundsätzlich sollen keine Zeiten in der Versorgung berücksichtigt werden, die zu Anwartschaften in anderen Alterssicherungssystemen führen. - Versorgung bei Wechsel in die Privatwirtschaft soll mitgenommen werden können ( Altersgeld) Übergangsregelungen - zum Teil volle Besitzstandswahrung (Beispiel: nach altem Recht bewilligte Altersteilzeit), - zum Teil Eingriff in Besitzstände (Beispiel: Versorgungsabsenkung beim Unfallruhegehalt), Unfallruhegehalt - Der Ruhegehaltssatz soll auch bei vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfängern abgesenkt werden (war bisher von der Absenkung ausgenommen).

5 Versorgungsrücklage (0,2 Prozentpunkte der Besoldungs- / Versorgungsanpassung) - Soll ohne die im Bundesbesoldungsgesetz vorgesehene Prüfung der Wirksamkeit nach der nächsten Anpassung wieder aufgenommen werden. Vertretungszulagen ( 45 und 46 BBesG alt) - Sollen ersatzlos gestrichen werden Versorgung - Ausgleichszulage ( 48 BeamtVG alt) und vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ( 14 a BeamtVG alt) sollen gestrichen werden. Bleibt erhalten! - Kinderzulagen sollen geändert werden - Pensionistenprivileg beim Versorgungsausgleich soll gestrichen werden - Vergleichsberechnung bei vor 1992 vorhandenen BeamtInnen fehlt. Ist wieder eingefügt! Versorgungsauskunft - soll es ab 2016 künftig regelmäßig alle 5 Jahre geben 5 Vorsorgekuren für Einsatzbeamte der Feuerwehr - Einsatzbeamte der Feuerwehr bekommen den gleichen Anspruch auf Vorsorgekuren wie die Polizei! Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Rentenanwartschaften ( 14 a BeamtVG alt) - soll nur noch bis Ende 2015 möglich sein: Aufstockung des Ruhegehaltsatzes bei Dienstunfähigkeit oder besonderen Altersgrenzen, wenn Rentenanwartschaft besteht, diese aber noch nicht geltend gemacht werden kann. Danach soll die Regelung ersatzlos gestrichen werden. - Vorübergehende Aufstockung des Ruhegehaltssatzes bleibt erhalten! Waisengeld - nur noch bis 25 statt bis 27 Jahre Zusatzurlaub bei Schichtarbeit - 2 zusätzliche Tage Zusatzurlaub bei Schichtarbeit - erstmals 2 Tage Zusatzurlaub bei 24-Stundendienst Stellungnahme zum Gesetz und weitere Infos ver.di die richtige Gewerkschaft für Beamtinnen und Beamte!

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