Auftraggeber Kur-GmbH Bad Reichenhall / Bayerisch Gmain Wittelsbacherstraße Bad Reichenhall

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1 Dipl.-Ing. Peter Mutard Ingenieurgesellschaft für Technische Akustik, Schall- und Wärmeschutz mbh Hauptstraße Unterhaching Telefon: Telefax: Immissionstechnische Untersuchung Nr. 5686/11-04e zu einem Bebauungsplan Projekt Bebauungsplan013/B/1 Thermenhotel Bad Reichenhall Prüfstelle des VMPA für die Güteprüfung des Schallschutzes im Hochbau nach DIN 4109 Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC Ermittlung von Geräuschen Auftraggeber Kur-GmbH Bad Reichenhall / Bayerisch Gmain Wittelsbacherstraße Bad Reichenhall Messstelle nach 29b BImSchG Geschäftsführer: Dipl.-Ing.(FH) Steffen Mayser Dipl.-Ing.(FH) Marcus Bauer München HRB IdNr DE Kreissparkasse München IBAN: DE BIC: BYLADEM1KMS Postbank München IBAN: DE BIC: PBNKDEFF

2 INHALTSVERZEICHNIS I. AUFGABENSTELLUNG... 4 II. BEARBEITUNGSGRUNDLAGEN UND ANFORDERUNGEN Verwendete Regelwerke Bearbeitungsunterlagen Anforderungen... 7 III. BESCHREIBUNG DER ÖRTLICHEN SITUATION, IMMISSIONSORTE IV. THEORETISCHE GRUNDLAGEN Schallimmissionen durch gewerbliche Anlagen Schallimmissionen durch Sportanlagen- bzw. Freizeitlärm Schallimmissionen durch Straßenverkehr V. NACH TA-LÄRM ZU BEURTEILENDER ANLAGENLÄRM, DER VOM PLANUNGSGEBIET AUSGEHT Berechnungsspezifische Randbedingungen Berechnungsergebnisse für den Gewerbelärm, Beurteilung Spitzenpegelbetrachtung Immissionen durch zusätzlichen Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen Immissionen durch den Betrieb einer Außengastronomie VI. NACH DER SPORTANLAGENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG (18. BIMSCHV) ZU BEURTEILENDER LÄRM, DER VOM PLANUNGSGEBIET AUSGEHT Randbedingungen Ermittlung des Beurteilungspegels aufgrund der Nutzung der Therme und der Nutzung des Parkhauses von den Thermenbesuchern Betrachtung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen VII. UNTERSUCHUNG DER IMMISSIONEN DURCH DEN PARKPLATZ IM WESTEN DES PLANUNGSGEBIETS

3 VIII. UNTERSUCHUNG DER IMMISSIONEN DURCH BUSVERKEHR Randbedingungen Untersuchungsergebnisse und Beurteilung IX. IMMISSIONEN, DIE AUF DAS PLANGEBIET EINWIRKEN Randbedingungen Straßenverkehrslärm erforderliche Wandhöhe des Parkhauses Berechnungsergebnisse Verkehrslärm/Beurteilung Randbedingungen Freizeitlärm (Therme) Berechnungsergebnisse Freizeitlärm X. VORSCHLÄGE FÜR DIE BEGRÜNDUNG DES BEBAUUNGSPLANS Immissionen, die auf die Umgebung des Bebauungsplans einwirken Immissionen, die auf das Planungsgebiet einwirken XI. VORSCHLÄGE FÜR TEXTLICHE FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN Diese Untersuchung umfasst 42 Seiten und folgende Anlagen: 1. Lageplan 2. Immissionen, die vom Planungsgebiet ausgehen (Gewerbelärm) 2.1 Gesamtergebnisse 2.2 Teilbeurteilungspegel 2.3 Lärm durch zusätzl. Verkehr auf öffentl. Verkehrsflächen 3. Immissionen, die vom Planungsgebiet ausgehen (Freizeitlärm, Gesamtbetrachtung mit bestehender Therme) 3.1 Gesamtergebnisse 3.2 Teilbeurteilungspegel 3.3 Lärm durch zusätzl. Verkehr auf öffentl. Verkehrsflächen 4. Immissionen durch den Betrieb des Parkplatzes 5. Immissionen, die aufs Planungsgebiet einwirken (Verkehrslärm) 6. Immissionen, die aufs Planungsgebiet einwirken (Freizeitlärm) 6.1 Gesamtergebnisse 6.2 Teilbeurteilungspegel 7. Bereiche mit Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile gemäß DIN Bereiche, in denen schalldämmende Lüftungseinrichtungen für Fenster von Hotelzimmern erforderlich sind 9. Emissionsdaten 10. Geometriedaten -3-

4 I. AUFGABENSTELLUNG Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 013/B/1 Thermenhotel in Bad Reichenhall wurden wir beauftragt, eine immissionstechnische Verträglichkeitsuntersuchung vorzunehmen. Ein Ausschnitt aus dem Entwurf des Bebauungsplans, Stand , ist der Anlage 1.1 zu entnehmen. Die örtliche Situation und die Umgebung ist in Anlage 1.2 dargestellt. Wie anhand des Flächennutzungsplans ermittelt wurde, befinden sich die Immissionsorte außerhalb des Gültigkeitsbereichs des zu untersuchenden Bebauungsplans teilweise im Sondergebiet Kur, teilweise im Allgemeinen Wohngebiet. Das geplante Hotel innerhalb des Gültigkeitsbereichs des zu untersuchenden Bebauungsplans ist als Sondergebiet Hotel dargestellt. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit wird dieses wie eine Bebauung im Mischgebiet beurteilt. Des Weiteren ist im o.a. Bebauungsplan-Entwurf ein Sondergebiet Parken dargestellt. Dort soll ein Parkhaus errichtet werden. Ziel der Untersuchung ist es zum einen, die vom Planungsgebiet ausgehenden Lärmemissionen zu erfassen und die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete aufzuzeigen. Zum anderen werden die Lärmimmissionen, die auf das Planungsgebiet einwirken, untersucht. Wie dem Lageplan in Anlage 1.1 zu entnehmen ist, befindet sich nördlich des Planungsgebiets die Loferer Straße (B 20/B 21), durch die es zu erhöhten Verkehrslärmimmissionen insbesonde an den nördlichen Fassaden des geplanten Hotels kommt. Außerdem wirken durch den Verkehr auf den umliegenden Nebenstraße sowie den Busverkehr, der durch das Planungsgebiet verläuft, Immissionen auf die Fassaden des Hotels ein. Des Weiteren sind die Immissionen durch Freizeitlärm zu beurteilen, der sich aufgrund des Betriebs der bestehenden Rupertustherme unter Berücksichtigung der anteiligen Nutzung des geplanten Parkhauses ergibt. Im Westen des Planungsgebiets ist die Realisierung einer als Park- and Ride- Parkplatz o.ä. genutzten Verkehrsfläche vorgesehen. Die entsprechenden Immissionen, die durch den Betrieb dieser Verkehrsfläche auf die umliegende Bebauung einwirken, sind im Rahmen der Untersuchung ebenfalls zu ermitteln. -4-

5 Die ermittelten Beurteilungspegel werden mit den Orientierungswerten gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005, den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm sowie der 16. BImSchV und 18. BImSchV verglichen und beurteilt. Anhand der ermittelten Untersuchungsergebnisse werden Vorschläge für textliche Festsetzungen im Bebauungsplan sowie für die Begründung des Bebauungsplans erarbeitet. -5-

6 II. BEARBEITUNGSGRUNDLAGEN UND ANFORDERUNGEN 1. Verwendete Regelwerke Im Wesentlichen sind die allgemein zu berücksichtigenden Anforderungen und Definitionen in folgenden technischen Regelwerken enthalten: DIN Ausgabe Januar 2018 Schallschutz im Hochbau; Teil 1: Mindestanforderungen DIN Beibl. 1 Ausgabe Mai 1987 Schallschutz im Städtebau 16. BImSchV Ausgabe 2014 Verkehrslärmschutzverordnung 18. BImSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung TA-Lärm Ausgabe 6. allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Juni 2017 Bundes-Immissionsschutzgesetz DIN ISO Entwurf September 1997 Dämpfung des Schalls bei Ausbreitung im Freien RLS-90 Ausgabe 1990 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Lkw-Studie Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen Lkw-Studie 2005 Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Parkplatzlärmstudie 6. Auflage 2006 "Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen" vom Bay. Landesamt für Umweltschutz -6-

7 2. Bearbeitungsunterlagen Zur Bearbeitung der Aufgabenstellung wurden folgende Unterlagen herangezogen: Entwurf des Bebauungsplans, Stand , Keune Hübschmann Architekten Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Reichenhall Immissionstechnische Untersuchung Nr. 4227/07 der PMI GmbH vom zu den Geräuschimmissionen durch den Betrieb der Rupertustherme Verkehrsmengen-Atlas Bayern, Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren, Ausgabe 2010 Verkehrstechnische Untersuchung B-Plan Thermenhotel westlich der Rupertustherme in Bad Reichenhall, Modus Consult Ulm, Ergebnisse der Verkehrszählung in der Goethestraße durch das Ordnungsamt Bad Reichenhall, erhalten mit vom Anforderungen DIN In Bayern ist für die Bauleitplanung die DIN eingeführt. Sie enthält neben Berechnungsverfahren im Beiblatt 1 auch schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, deren Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert ist, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Der folgenden Tabelle sind die Orientierungswerte gemäß DIN 18005, Teil 1, für die unterschiedlichen Nutzungsgebiete zu entnehmen. Orientierungswerte in db(a) tags Uhr nachts Uhr bei reinen Wohngebieten (WR, Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten bzw. 35 1) bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten bzw. 40 1) in Friedhöfen, Kleingartenanlagen und Parkanlagen bei besonderen Wohngebieten (WB) bzw. 40 1) bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI) bzw. 45 1) bei Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) bei sonstigen Sondergebieten, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart bzw. 50 1) 45 bis bis 65 1) 1) Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. -7-

8 Für die Beurteilung ist in der Regel tags der Zeitraum von Uhr und nachts von Uhr zugrundezulegen. Die Anforderungen an passive Schallschutzmaßnahmen sind in der DIN 4109, Ausgabe Juli 2016, Abschnitt 7 Anforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen geregelt. Als weitere Erkenntnisquelle für die Dimensionierung der erforderlichen Schalldämmung der Außenbauteile kann die VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen herangezogen werden. In der DIN wird angemerkt, dass bei Beurteilungspegeln über 45 db(a) ein ungestörter Schlaf, selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster, häufig nicht mehr möglich ist. Da sich die ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile häufig nur bei geschlossenen Fenstern erzielen lässt, müssen insbesondere für Schlaf- und Kinderzimmer Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, um auch in der Nacht eine unzumutbaren Beeinträchtigung durch die Lärmeinwirkung von außen zu vermeiden und um die Anforderung an die Lufthygiene im Raum erfüllen zu können. Sinngemäß kann diese Anforderung auch für Hotelzimmer u.ä. herangezogen werden. Außerdem sind in der DIN folgende Hinweise enthalten: Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen z.b. dem Gesichtspunkt der Erhaltung überkommener Stadtstrukturen zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange insbesondere in bebauten Gebieten zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeit) sollen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange ü- berwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.b. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Überschreitungen der Orientierungswerte und entsprechende Maßnahmen zum Erreichen ausreichenden Schallschutzes sollen in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben und ggf. in den Plänen gekennzeichnet werden. -8-

9 TA-Lärm Für die Beurteilung der Gewerbelärmimmissionen im Bebauungsplan-Verfahren ist zunächst grundsätzlich ebenfalls die DIN heranzuziehen. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1, entsprechen im Wesentlichen den Immissionsrichtwerten gemäß TA-Lärm. Der wesentliche Unterschied der o.a. Beurteilungsgrundlagen besteht darin, dass im Gegensatz zur DIN nach TA- Lärm die lauteste Nachtstunde in der Zeit Uhr als Beurteilungszeitraum Nacht heranzuziehen ist. Des Weiteren sind gem. TA-Lärm zusätzlich Ruhezeitzuschläge für die erhöhte Störwirkung von Geräuschen aus gewerblichen Nutzungen zu berücksichtigen. Um zu einem späteren Zeitpunkt den sich aus den schärferen Anforderungen gemäß TA-Lärm ergebenden, möglichen Lärmkonflikt bereits im Rahmen der Bauleitplanung absichern zu können, werden die von dem Planungsgebiet ausgehenden Lärmemissionen gewerblicher Schallquellen, die auf die Umgebung einwirken, nach der TA-Lärm beurteilt. Gemäß TA-Lärm sind, abhängig von der schutzbedürftigen Nutzung, folgende Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten einzuhalten: Immissionsort Immissionsrichtwert [db(a)] tags ( Uhr) nachts ( Uhr) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten (KU) Reines Wohngebiet (WR) Allgemeines Wohngebiet (WA) Mischgebiet / Kerngebiet (MI / MK) Gewerbegebiet (GE) Die o.a. Immissionsrichtwerte beziehen sich auf die Summe aller auf einen Immissionsort einwirkenden Geräuschemissionen gewerblicher Schallquellen. Geräuschimmissionen anderer Arten von Schallquellen (z.b. Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen) sind getrennt zu beurteilen. Des Weiteren handelt es sich bei den o.a. Immissionsrichtwerten, die mit dem berechneten Beurteilungspegel verglichen werden, um zeitlich gemittelte Schallpegel. Aufgrund besonderer Verhältnisse kann die Nachtzeit bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde ( lauteste Nachtstunde ) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt. -9-

10 Für folgende Zeiten ist ein Ruhezeitzuschlag von 6 db anzusetzen: an Werktagen: Sonn- und Feiertagen: Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Für Immissionsorte in Misch-, Dorf- und Kerngebieten sowie Gewerbe- und Industriegebieten ist dieser Zuschlag nicht zu berücksichtigen. In der TA Lärm sind noch folgende besondere Regelungen und Hinweise enthalten: 1. Spitzenpegelkriterium Neben der Einhaltung der Mittelungspegel muss gemäß TA Lärm sichergestellt werden, dass einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags um nicht mehr als 30 db, nachts um nicht mehr als 20 db, überschreiten (Spitzenpegelkriterium). 2. Seltene Ereignisse Des Weiteren ist sicherzustellen, dass für seltene Ereignisse, die an nicht mehr als 10 Kalendertagen im Jahr auftreten, ein Beurteilungspegel am Tag von 70 db(a) und in der Nacht von 55 db(a) nicht überschritten wird. 3. Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück sollen in Kur-, Wohn- und Mischgebieten durch organisatorische Maßnahmen so weit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 zu berechnen. -10-

11 4. Gemengelagen Wenn gewerblich genutzte Gebiete und Wohngebiete aneinander grenzen, können die Immissionsrichtwerte für die Wohngebiete auf einen Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets maßgebend. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch die Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Östlich des Planungsgebiets befindet sich die bestehende Rupertustherme. Aufgrund der anteiligen Nutzung des geplanten Parkhauses durch die Thermenbesucher wirken Immissionen auf die bestehende Bebauung ein. Diese werden anhand der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) beurteilt. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1, entsprechen im Wesentlichen den Immissionsrichtwerten gemäß 18. BImSchV. Der wesentliche Unterschied der o.a. Beurteilungsgrundlagen besteht darin, dass im Gegensatz zur DIN in der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung innerhalb von definierten Ruhezeiten am Tag um 5 db niedrigere Immissionsrichtwerte gelten. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen. In Bayern ist die 18. BImSchV auch für die Beurteilung von Freizeitlärm anzuwenden. Zwar ist daraus keine unmittelbare Anwendbarkeit auch im Hinblick auf die Beurteilung von Bebauungsplänen abzuleiten, gleichwohl ist die 18. BImSchV für einen möglichen Lärmkonflikt insofern von Bedeutung, als nach der Realisierung des Bebauungsplanes die Regelungen der 18. BImSchV auf den Betrieb der bestehenden Therme incl. des geplanten Parkhauses Anwendung finden können. Die Freizeitanlagen incl. des anteiligen Lärms durch die Nutzung des Parkhauses werden daher vorsorglich nach der 18. BImSchV beurteilt. -11-

12 Gemäß 18. BImSchV gelten in Abhängigkeit der Schutzwürdigkeit der Bebauung folgende Immissionsrichtwerte: Immissionsrichtwert [db(a)] Immissionsort tags außerhalb tags innerhalb nachts der Ruhezeiten der Ruhezeiten in Gewerbegebieten in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten in reinen Wohngebieten in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: 1. tags an Werktagen an Sonn- und Feiertagen 2. nachts an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen und 3. Ruhezeit an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen und bis Uhr bis Uhr bis Uhr bis Uhr bis Uhr bis Uhr bis Uhr bis Uhr bis Uhr bis Uhr bis Uhr Darüber hinaus sind noch folgende Nebenbedingungen zu berücksichtigen: Einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 db(a) sowie nachts um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. Bei seltenen Ereignissen (z.b. größere Sportveranstaltungen), die höchstens an 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten, dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 db(a), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: tags, außerhalb der Ruhezeiten tags, innerhalb der Ruhezeiten nachts 70 db(a) 65 db(a) 55 db(a) und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen, die Höchstwerte für seltene Ereignisse tags um nicht mehr als 20 db(a) und nachts um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. -12-

13 Gemäß 18. BImSchV sind bei Sportanlagen folgende bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen: a) Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte, b) Geräusche durch die Sporttreibenden, c) Geräusche durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer, d) Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen. Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen (Nummer 1.5 des Anhangs der 18. BImSchV) auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sinngemäß anzuwenden. Lediglich die Berechnung der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche erfolgt nach dem Anhang zur 18. BImSchV. -13-

14 III. BESCHREIBUNG DER ÖRTLICHEN SITUATION, IMMISSIONSORTE Das zu untersuchende Gelände befindet sich zwischen Loferer Straße (nördlich), Goethestraße (südlich), Kurfürstenstraße (westlich) und der Rupertustherme (östlich). Als Immissionsorte sind verschiedene Wohngebiete westlich, südlich und östlich des Planungsgebiets zu berücksichtigen. Im Flächennutzungsplan der Stadt Bad Reichenhall (ein Ausschnitt ist der Anlage 1.3 zu entnehmen) ist das Gebiet westlich der Luitpoldstraße als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt, das Gebiet östlich der Luitpoldstraße bis zur Traunfeldstraße als Kurgebiet (KU). Es wird davon ausgegangen, dass für den Bebauungsplan die Festlegungen des Flächennutzungsplans anzuwenden sind. Die Lage der untersuchten Immissionsorte ist dem Lageplan in Anlage 1.2 zu entnehmen. Aufgrund der o.a. Überlegungen werden die Immissionsorte IO 1-3 sowie IO 8-10 als Kurgebiet, die Immissionsorte IO 4, 4a und IO 5-7 als Allgemeines Wohngebiet beurteilt. Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass das geplante Hotel hinsichtlich der Schutzwürdigkeit wie ein Mischgebiet zu beurteilen ist. Hierbei wurde in Abstimmung mit der Stadt Bad Reichenhall davon ausgegangen, dass es sich um ein übliches Hotel, d.h. kein Kurhotel o.ä., handelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ordnungsstatut der Stadt Bad Reichenhall in Bezug auf die Immissionen, die auf das Hotel einwirken, nicht relevant ist. -14-

15 IV. THEORETISCHE GRUNDLAGEN Ziel der Untersuchung ist es, sämtliche immissionswirksamen Schallquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen aufzuzeigen. Die zu berücksichtigenden Schallimmissionen lassen sich wie folgt untergliedern: Schallimmissionen durch Gewerbelärm Schallimmissionen durch Sportanlagen- bzw. Freizeitlärm Schallimmissionen durch Straßenverkehr und öffentliche Parkplätze Nachfolgend wird auf die getrennt voneinander durchgeführten Immissionsberechnungen der o.a. Immissionsanteile im Einzelnen näher eingegangen. 1. Schallimmissionen durch gewerbliche Anlagen Bei der Berücksichtigung der Immissionen durch Gewerbebetriebe (hier: geplantes Hotel) wurden anhand einer Ausbreitungsberechnung gem. DIN EN ISO die Beurteilungspegel an den kritischen Immissionsorten rechnerisch ermittelt. Hierbei gilt folgender Zusammenhang: L A A A A A + D r = LW Cmet + KT + KI + KR + DΩ misc div atm gr bar T wobei bedeuten: L r Beurteilungspegel am Immissionsort L W Schall-Leistungspegel der Schallquelle Cmet meteorologische Korrektur gem. DIN ISO KT Tonhaltigkeitszuschlag gem. TA-Lärm KI Impulszuschlag gem. TA-Lärm KR Ruhezeitzuschlag gem. TA-Lärm DΩ Raumwinkel-Korrektur gem. o.a. Tabelle Amisc Dämpfung verschiedener Effekte (Bewuchs-, Industrie- Adiv Ausbreitungsdämpfung bei kugelförmiger Abstrahlung: Aatm Dämpfung durch Luftabsorption: Agr Bodendämpfung: Abar Abschirmungsdämpfung: Zeitkorrektur: D T Die o.a. Formel gilt für Punktschallquellen. Flächen- und Linienschallquellen werden von der verwendeten Immissionsschutz-Software je nach Abstand zum Immissionsort in kleinere Teilflächen bzw. abschnitte unterteilt, die rechnerisch wie Punktschallquellen behandelt werden. Der Teilbeurteilungspegel einer Quelle am jeweiligen Immissionsort wird ermittelt, indem die Berechnungsergebnisse für alle Teilflächen bzw. abschnitte energetisch (= logarithmisch) addiert werden. -15-

16 Gemäß TA-Lärm sind bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die Ruhezeiten erhöht zu gewichten, indem die entsprechenden Immissionen in den Ruhezeiten mit einem Zuschlag von 6 db verrechnet werden. Die entsprechende Mittelung wird von der verwendeten Immissionsschutz-Software automatisch durchgeführt. 2. Schallimmissionen durch Sportanlagen- bzw. Freizeitlärm Immissionen durch Sportanlagenlärm sind ebenfalls nach dem Verfahren der DIN EN ISO zu ermitteln und anhand der Beurteilungszeiten gemäß 18. BImSchV zu beurteilen. Hierbei gelten, anders als bei der Beurteilung nach TA- Lärm, gesonderte Immissionsrichtwerte für die Ruhezeiten, so dass diese separat zu betrachten sind. 3. Schallimmissionen durch Straßenverkehr Für die Berechnung der von den Straßenwegen auf die zu untersuchenden Gebiete einwirkenden Schallimmissionen wurde die Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 herangezogen. Hierbei wird der Beurteilungspegel im Wesentlichen durch die stündliche Verkehrsstärke der einzelnen Straßen bestimmt. Als weiterer Einflussfaktor ist hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit und der Lkw-Anteil am Gesamt-Verkehrsaufkommen zu nennen. Als weitere Parameter müssen für die Ermittlung des zu erwartenden Beurteilungspegels am jeweiligen Immissionsort folgende Randbedingungen berücksichtigt werden: Steigung und Gefälle im Gelände Art der Straßenoberfläche erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen Einfluss von Reflexionen (Einzelreflexionen, Mehrfachreflexionen) an angrenzenden Gebäuden Einfluss des Abstandes und der Luftabsorption zwischen Emissions- und Immissionsort Pegeländerung durch Boden- und Meteorologiedämpfung Pegeländerungen durch topographische Gegebenheiten (z.b. Abschirmung des Emissionsorts durch vorgelagerte Gebäude) Unter Berücksichtigung der o.a. Parameter wird der zu erwartende Beurteilungspegel am jeweiligen Immissionsort rechnerisch ermittelt. Die o.a. Vorgehensweise ist sinngemäß auch für öffentliche Parkplätze anzuwenden, wobei sich der Emissionspegel im Wesentlichen aus der Anzahl der Stellplätze und den stündlichen Parkbewegungen pro Stellplatz ermittelt. Dies stellt einen Unterschied zu den Immissionen von gewerblich genutzten Parkplätzen (d.h. auch Parkhäusern) dar, die nach dem Verfahren der TA-Lärm bzw. DIN EN ISO ermittelt werden (s.o.) -16-

17 V. NACH TA-LÄRM ZU BEURTEILENDER ANLAGENLÄRM, DER VOM PLANUNGSGEBIET AUSGEHT Die Immissionen durch den Betrieb des Hotels werden nach TA-Lärm beurteilt (siehe II.3). Bei den Immissionen durch den Betrieb des Hotels ist daher der zugehörige Parkplatzlärm mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Parkhaus anteilig sowohl durch Hotelgäste (=> Gewerbelärm) als auch die Thermenbesucher (=> Freizeitlärm) genutzt wird. Hierbei ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Ebene 1 des Parkhauses (1. OG) für die Hotelgäste vorgesehen. Die Ebenen 0, 2, 3 und 4 (Parkdeck auf dem Dach des Gebäudes) sollen für die Thermenbesucher zur Verfügung stehen. Die östliche Spindel ist ausschließlich für die Auffahrt der Fahrzeuge, die westliche Spindel ausschließlich für die Abfahrt der Fahrzeuge vorgesehen. Im Zusammenhang mit den Immissionen durch die Hotelnutzung ist die Durchfahrt durch die Ebene 0 sowie die Auffahrt über die östliche Spindel und die Abfahrt der Fahrzeuge über die westliche Spindel relevant. Auf die durchgeführten Berechnungen wird im Folgenden näher eingegangen: 1. Berechnungsspezifische Randbedingungen Im Zusammenhang mit dem Betrieb des geplanten Hotels sind folgende immissionswirksamen Schallquellen zu berücksichtigen: Schallimmissionen durch Parkplatzlärm Schallimmissionen durch Lkw-Anlieferung Schallimmissionen durch haus- und betriebstechnische Anlagen Bei den einzelnen Schallquellen wurden folgende Randbedingungen angesetzt: 1.1. Schallimmissionen durch die anteilige Nutzung des Parkhauses Grundsätzlich ist es aus immissionstechnischer Sicht erforderlich, die Südseite des Parkhauses sowie die südliche Hälfte der Auffahrtsspindeln geschlossen auszuführen, um die südlich gelegene Bebauung vor den Immissionen aus dem Inneren des Parkhauses zu schützen. Wie bereits ausgeführt, ist in dieser Variante für das Hotel die Nutzung einer Parketage (Ebene 1) mit ca. 88 Stellplätzen vorgesehen. Nach bisheriger Kenntnis ist in dem geplanten Hotel die Realisierung von ca. 80 bis maximal 100 Zimmern vorgesehen, so dass gemäß Parkplatzlärmstudie von einer Bettenzahl von 170 und somit von 11,9 Parkbewegungen/h für den Tagzeitraum ( Uhr) und 10,2 Parkbewegungen/h für den Nachtzeitraum (lauteste Nachtstunde) auszugehen ist. Die ermittelten Schallleistungspegel für die einzelnen Parketagen sowie die Auf- -17-

18 und Abfahrtsspindeln sind der Anlage 9 zu entnehmen. Für die Ein- und Ausfahrt im Freien zum Parkhaus sind unter Berücksichtigung der o.a. Bewegungshäufigkeiten folgende längenbezogene Schallleistungspegel anzusetzen: Ein-/Ausfahrt Parkhaus tagsüber: L w = 58,5 db(a) Ein-/Ausfahrt Parkhaus nachts: L w = 57,7 db(a) Bei der Einfahrt der Hotelgäste wurde berücksichtigt, dass diese zunächst zum Hotel fahren, dort einchecken und anschließend in das Parkhaus einfahren. Die Einund Ausfahrt ins Parkhaus/aus dem Parkhaus erfolgt über die westliche Spindel. Bei der Betrachtung der Immissionen des Hotels wurden die Fahrbewegungen auf der öffentlichen Straße innerhalb des Planungsgebiets gemäß TA-Lärm nicht dem Anlagengeräusch zugerechnet, sondern separat anhand der Anforderungen der 16. BImSchV beurteilt (siehe V.4) Schallimmissionen durch Lkw-Anlieferung Bei der Anlieferung von Verbrauchsgütern für das Hotel wurde davon ausgegangen, dass pro Tag 3 Lkw-Anlieferungen erfolgen, die jeweils ca. 5 Paletten anliefern. Im Hinblick auf die Lärmemissionen liegt dieser Ansatz auf der sicheren Seite, da bei Hotels in der Regel von einer Anlieferung mit Gitterboxen, Rollcontainern o.ä. auszugehen ist, eine Paletten-Anlieferung jedoch nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann. Anlieferungen während des Nachtzeitraums sind aus immissionstechnischer Sicht möglich, wenn diese mit Hilfe von Transportern erfolgen und die Entladung händisch stattfindet. Eine Lkw-Anlieferung während des Nachtzeitraums ist nicht zulässig. Unter Berücksichtigung der o.a. Randbedingungen ergeben sich folgende Emissionsansätze für die Entladung gemäß Lkw-Studie: Entladung Paletten: L w = 90,7 db(a) tags -18-

19 1.3. Schallimmissionen durch haus- und betriebstechnische Schallquellen Aus immissionstechnischer Sicht ist es erforderlich, dass von den haus- und betriebstechnischen Schallquellen auf dem Dach der Gebäude ein Schallleistungspegel von L w = 80 db(a) tags und L w = 70 db(a) nachts nicht überschritten wird. Die angesetzten Schallleistungspegel und Einwirkzeiten sowie die Geometriedaten der Punktschallquellen sind der Anlage 9.1 zu entnehmen. Die Geometriedaten der Linien- und Flächenschallquellen sind in Anlage 10 dokumentiert. 2. Berechnungsergebnisse für den Gewerbelärm, Beurteilung Unter Berücksichtigung der in Kap. III angegebenen theoretischen Grundlagen sowie der Randbedingungen aus dem vorangegangenen Abschnitt wurde mit Hilfe des Immissionsschutzprogramms Cadna/A für Windows eine Immissionsberechnung für die zu untersuchenden Immissionsorte (IO) durchgeführt. Die rechnerisch ermittelten Gesamt-Beurteilungspegel für die einzelnen, untersuchten Immissionsorte können der Anlage 2.1 entnommen werden. Diese Pegel werden durch logarithmische Addition der Teil-Beurteilungspegel aller Schallemittenten, die mit dem Betrieb des geplanten Hotels unter Berücksichtigung der anteiligen Nutzung des Parkhauses in Verbindung stehen, ermittelt. Die Teil- Beurteilungspegel für jeden Emittenten an den untersuchten Immissionsorten können der Anlage 2.2 entnommen werden. Aufgrund der großen Datenmenge wurde dem Gutachten die Berechnung selbst nicht beigefügt. Aus Gründen der Übersicht werden die Ergebnisse in der folgenden Tabelle nochmals zusammengefasst und beurteilt: -19-

20 Immissionsort Gebietseinstufung ber. Beurteilungspegel [db(a)] tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Immissionsrichtwert [db(a)] tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Beurteilung tags nachts IO 1 660/7 KU erfüllt erfüllt IO 2 660/6 KU erfüllt erfüllt IO 3 660/6 KU erfüllt erfüllt IO WA erfüllt erfüllt IO 4a 661 WA erfüllt erfüllt IO 5 WA erfüllt erfüllt IO 6 662/16 WA erfüllt erfüllt IO 7 92/6 WA erfüllt erfüllt IO 8 87/21 KU erfüllt erfüllt IO 9 87/21 KU erfüllt erfüllt IO 10 87/21 KU erfüllt erfüllt Wie der o.a. Tabelle zu entnehmen ist, werden die Immissionsrichtwerte der TA- Lärm sowohl tagsüber als auch nachts an allen untersuchten Immissionsorten eingehalten. Die Unterschreitung beträgt dabei an den kritischen Immissionsorten mindestens 4 db während des Tagzeitraums (IO 2/3) und ca. 5 db nachts (IO 4a). Da aufgrund der örtlichen Situation und der zu erwartenden Abschirmung der geplanten Gebäudekörper davon auszugehen ist, dass keine weiteren gewerblichen Lärmimmissionen auf diese Immissionsorte einwirken, ist diese Unterschreitung u.e. ausreichend, um den Anforderungen der TA-Lärm auch im Hinblick auf eine evtl. Vorbelastung Rechnung zu tragen. An allen anderen Immissionsorten beträgt die Unterschreitung der Immissionsrichtwerte sowohl tags als auch nachts mindestens 6 db. Somit ist gemäß TA-Lärm, Abschnitt 3.2.1, davon auszugehen, dass es an diesen Immissionsorten aufgrund der Immissionen des Hotels auch dann nicht zu einer relevanten Überschreitung der Immissionsrichtwerte kommt, wenn diese durch eine evtl. Vorbelastung bereits ausgeschöpft werden sollten. -20-

21 3. Spitzenpegelbetrachtung Neben der Ermittlung des Beurteilungspegels wurde im Rahmen der Berechnungen zusätzlich das Spitzenpegelkriterium gem. TA-Lärm überprüft. Gemäß TA-Lärm gilt auch dann der Immissionsrichtwert als überschritten, wenn kurzzeitige Spitzenpegel den Immissionsrichtwert um mehr als 30 db(a) am Tag und 20 db(a) in der Nacht überschreiten. Somit darf durch kurzzeitige Einzelereignisse der Wirkpegel an den kritischen Immissionsorten folgende Werte nicht überschreiten: Kurgebiet 75 db(a) tags/55 db(a) nachts Allgemeines Wohngebiet 85 db(a) tags/60 db(a) nachts Kurzzeitige Spitzenpegel sind während des Tagzeitraum insbesondere im Bereich der Anlieferung gegeben. Gemäß Lkw-Studie ist hierfür mit einem Schall- Leistungspegel von L w = 122 db(a) zu rechnen. Während des Nachtzeitraums stellt das schalltechnisch kritische Ereignis das Zuschlagen von Pkw-Türen im Bereich der Vorfahrt an der Nordseite des Hotels dar. Hierfür ist gemäß Parkplatzlärmstudie ein Schallleistungspegel von L w = 99,5 db(a) anzusetzen. Wie die Berechnungen ergeben haben, ist unter Berücksichtigung der o.a. Schallleistungspegel mit folgenden Maximalpegeln an den kritischen Immissionsorten zu rechnen: ca. 71 db(a) am IO 3 tagsüber (KU) ca. 48 db(a) am IO 3 nachts ca. 79 db(a) am IO 4a tagsüber (WA) ca. 54 db(a) am IO 4a nachts An allen übrigen Immissionsorten in den jeweiligen Gebieten liegen entsprechend niedrigere Maximalpegel vor. Das Maximalpegelkriterium der TA-Lärm wird somit für alle Immissionsorte eingehalten. 4. Immissionen durch zusätzlichen Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen Gemäß TA Lärm muss zusätzlich überprüft werden, inwieweit das zusätzliche Verkehrsaufkommen, das durch den Betrieb der zu beurteilenden Anlage hervorgerufen wird, aus immissionstechnischer Sicht zu einer Konfliktsituation führt. Gemäß TA Lärm gilt: Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nachtzeit rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen keine Vermischung mit dem Regelverkehr erfolgt ist und -21-

22 die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Aufgrund der Frequentierung der Loferer Straße (B 21) ist davon auszugehen, dass mit der Einfahrt in diese Straße eine Vermischung mit dem Regelverkehr erfolgt. Für die An- und Abfahrt der Hotelgäste wurde davon ausgegangen, dass diese im kritischen Fall bis zum östlichen Ende der Goethestraße fahren und das Hotel über die östliche Umfahrung erreichen. Nach dem Einchecken erfolgt die Weiterfahrt ins Parkhaus. Für die Ausfahrten der Hotelgäste aus dem Parkhaus wurde angeommen, dass diese in westlicher Richtung zur Kurfürstenstraße hin erfolgen. Werden die unter IV.1.1 genannten Bewegungshäufigkeiten für die anteilige Nutzung durch das Hotel angesetzt, ergeben sich folgende Emissionsansätze für die An- und Abfahrtswege zum Hotel: Tag: 12,3 Bew./h, Lkw-Anteil 3,1 % L m,e,t = 41,3 db(a) Nacht: 1,7 Bew./, Lkw-Anteil 0% L m,e,n = 30,9 db(a) Unter Berücksichtigung einer angesetzten Geschwindigkeit von 30 km/h ergeben sich bei der Berechnung nach RLS-90 folgende Beurteilungspegel, die auch der Anlage 2.3 zu entnehmen sind. Diese werden mit dem Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV verglichen und beurteilt: Immissionsort Gebietseinstufung ber. Beurteilungspegel [db(a)] tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Immissionsgrenzwert [db(a)] tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Beurteilung tags nachts IO 1 660/7 KU erfüllt erfüllt IO 2 660/6 KU erfüllt erfüllt IO 3 660/6 KU erfüllt erfüllt IO WA erfüllt erfüllt IO 4a 661 WA erfüllt erfüllt IO 5 WA erfüllt erfüllt IO 6 662/16 WA erfüllt erfüllt IO 7 92/6 WA erfüllt erfüllt IO 8 87/21 KU erfüllt erfüllt IO 9 87/21 KU erfüllt erfüllt IO 10 87/21 KU erfüllt erfüllt -22-

23 Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden somit an allen untersuchten Immissionsorten sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten. An den kritischen Immissionsorten IO 3/IO 6 wird der jeweilige Grenzwert im Nachtzeitraum um ca. 9 db unterschritten, so dass sich durch den anteiligen Lärm, der der Hotelnutzung zuzurechnen ist, keine erstmalige oder weitergehende Überschreitung des Immissionsgrenzwerts ergeben kann. Organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrslärmimmissionen sind somit gem. TA-Lärm bezogen auf die Hotelnutzung nicht erforderlich. 5. Immissionen durch den Betrieb einer Außengastronomie Für zwei mögliche Standorte der Außengastronomie wurde eine Ermittlung der zu erwartenden Immissionen an den angrenzenden Gebäuden durchgeführt. Hierbei wurde für die Gebäude südlich der Goethestraße eine Schutzwürdigkeit als Kurgebiet, für die Gebäude westlich des Hotels als Allgemeines Wohngebiet berücksichtigt. Bei den Gebäuden auf dem Grundstück Flur-Nr. 661 wurde der immissionstechnisch ungünstigere Immissionsort an der Ostseite der Gebäude berücksichtigt. Im ersten Ansatz wurde von einer Nutzungszeit der Außengastronomie-Flächen von Uhr tagsüber ausgegangen. Des Weiteren wurde eine theoretische Nutzung in der Nacht, d.h. nach Uhr, untersucht. Hierbei wurde eine Summenbetrachtung mit den Immissionen der restlichen Schallquellen der Hotelnutzung durchgeführt. Im Einzelnen sind die möglichen Standorte wie folgt zu beurteilen: 5.1. Standort Süd Unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Immissionsorte IO 1-3 als Kurgebiet sind für diese gemäß TA-Lärm die Immissionsrichtwerte 45/35 db(a) tagsüber/nachts einzuhalten. Wie die Untersuchungen ergeben haben, wird diese Vorgabe unter Berücksichtigung der Immissionen der restlichen Schallquellen des Hotels rechnerisch erreicht, wenn von einer Außengastronomie südlich des Hotels maximal ein Schallleistungspegel von L w = 72/62 db(a) tags/nachts emittiert wird. Gemäß der Veröffentlichung Geräusche aus Biergärten - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (LfU) ist für einen leisen Biergarten ein Schallleistungspegel von L WA,Gast = 63 db(a) pro anwesender Person anzusetzen. Unter Berücksichtigung einer Nutzung der Außengastronomie von Uhr ergibt sich hieraus eine zulässige, mittlere Besetzung mit 8 Personen. Bei kürzeren Betriebszeiten ergibt sich eine entsprechend höhere zulässige Besetzungszahl. Wie die Betrachtung weiter zeigt, würde selbst bei einer Nutzung als leiser Biergarten theoretisch bereits bei einer Besetzung mit 1 Person der zulässige Schallleis- -23-

24 tungspegel für den Nachtzeitraum überschritten werden. Sollte eine Außengastronomie-Fläche südlich des Gebäudes angeordnet werden, ist daher eine Nutzung im Nachtzeitraum nicht möglich Standort West Bei den Immissionsorten IO 4 und 4a handelt es sich um ein Allgemeines Wohngebiet, so dass gemäß TA-Lärm die Immissionsrichtwerte von 55/40 db(a) tagsüber/nachts einzuhalten sind. Wie die Berechnungen ergeben haben, wird dies unter Berücksichtigung der Immissionen der restlichen Schallquellen des Hotels erfüllt, wenn für eine Außengastronomie westlich des Hotels ein zulässiger Schallleistungspegel von L w = 83/69 db(a) nicht überschritten wird. Bezogen auf den Tagzeitraum entspricht dies einem leisen Biergarten mit 100 Personen oder einem lauten Biergarten mit 15 Personen. Eine hotelübliche Nutzung einer Gästeterrasse, auf der z.b. Frühstück serviert wird, entspricht dem Ansatz eines leisen Biergartens. Grundsätzlich ist damit eine derartige Nutzung am Standort westlich des Gebäudes möglich. Für den Nachtzeitraum entspricht der zulässige Schallleistungspegel dem eines leisen Biergartens mit einer Besetzung von 4 Personen. Somit ist eine Nutzung der Außengastronomie am Standort westlich des Gebäudes im Nachtzeitraum zwar theoretisch möglich, jedoch vermutlich nicht praktikabel bzw. wirtschaftlich. -24-

25 VI. NACH DER SPORTANLAGENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG (18. BIMSCHV) ZU BEURTEILENDER LÄRM, DER VOM PLANUNGSGEBIET AUSGEHT 1. Randbedingungen In unserer immissionstechnischen Untersuchung Nr. 4227/07 vom wurde davon ausgegangen, dass der damalige Parkplatz West anteilig von den Thermenbesuchern genutzt wurde, wobei ca. 750 Parkbewegungen während des Tagzeitraums zwischen Uhr vorlagen. Da davon auszugehen ist, dass sich diese Parkbewegungen ins Parkhaus verlagern, wurde für das Parkhaus ebenfalls die o.a. Frequentierung für den Tagzeitraum angesetzt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Anzahl von ca. 47 Parkbewegungen pro Stunde. Da die Abfahrt der letzten Thermengäste nach Uhr erfolgt, wurden für die lauteste Nachtstunde ebenfalls 50 Bewegungen/h angesetzt, die im Bereich des Parkhauses erfolgen. U.E. liegt dieser Ansatz auf der sicheren Seite, da die Anzahl der Gäste zum späten Abend hin bei derartigen Einrichtungen eher abnimmt. Die ermittelten Schallleistungspegel und Innenpegel in den einzelnen Parketagen, die sich unter Berücksichtigung der o.a. Randbedingungen ergeben, sind der Anlage 9 zu entnehmen. 2. Ermittlung des Beurteilungspegels aufgrund der Nutzung der Therme und der Nutzung des Parkhauses von den Thermenbesuchern Zur Betrachtung der Immissionen wird ein Summenpegel aus den Immissionen durch die bestehende Therme und dem anteiligen Lärm aufgrund der Nutzung des Parkhauses durch die Thermenbesucher gebildet. Die Emissionsansätze für die Lärmvorbelastung durch den Thermenbetrieb sind unserer Immissionstechnischen Untersuchung Nr. 4227/07 vom zu entnehmen und nicht Gegenstand dieser Untersuchung. Die angesetzten Emissionsdaten für die anteilige Nutzung des Parkhauses durch die Thermenbesucher sowie für die Lärmvorbelastung sind der Anlage 9.2 zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der in VI.1 beschriebenen Randbedingungen ergeben sich folgende Beurteilungspegel an den einzelnen Immissionsorten, die auch der Anlage 3.1 zu entnehmen sind. Die entsprechenden Teilbeurteilungspegel sind in Anlage 3.2 dargestellt. -25-

26 Immissionsort Gebietseinstufung ber. Beurteilungspegel [db(a)] tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Immissionsrichtwert [db(a)] tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Beurteilung tags nachts IO 1 660/7 KU ) /45 2) 35 erfüllt erfüllt IO 2 660/6 KU /45 35 erfüllt erfüllt IO 3 660/6 KU /45 35 erfüllt erfüllt IO WA /50 40 erfüllt erfüllt IO 4a 661 WA /50 40 erfüllt erfüllt IO 5 WA /50 40 erfüllt erfüllt IO 6 662/16 WA /50 40 erfüllt erfüllt IO 7 92/6 WA /50 40 erfüllt erfüllt IO 8 87/21 KU /45 35 erfüllt erfüllt IO 9 87/21 KU /45 35 erfüllt erfüllt IO 10 87/21 KU /45 35 erfüllt erfüllt 1) außerhalb der Ruhezeit 2) innerhalb der Ruhezeit Durch die Betrachtung konnte somit gezeigt werden, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV sowohl während des Tagzeitraums ( Uhr) als auch in der lautesten Nachtstunde ( Uhr) eingehalten werden. Auch die reduzierten Immissionsrichtwerte, die im Allgemeinen Wohngebiet für die Ruhezeiten gelten, werden eingehalten. Da davon auszugehen ist, das keine weiteren Immissionen durch Sportanlagen- oder Freizeitlärm auf die Immissionsorte einwirken, können die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV durch den Betrieb der Therme incl. des Parkhauses ausgeschöpft werden. 3. Betrachtung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen Da sich die Zufahrt zum Parkhaus nicht auf dem Anlagengelände der Freizeitanlage befindet, sind die entsprechenden Immissionen gesondert zu betrachten und nur dann zu beurteilen, wenn sich durch sie eine Erhöhung der bestehenden Verkehrsgeräusche um mindestens 3 db ergibt. Die Beurteilung ist nach 16. BImSchV bzw. RLS-90 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der in Abschnitt VI.1 genannten Randbedingungen wurden folgende Beurteilungspegel an den einzelnen Immissionsorten ermittelt, die auch der Anlage 3.3 zu entnehmen sind: -26-

27 Immissionsort Gebietseinstufung ber. Beurteilungspegel [db(a)] tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Immissionsgrenzwert [db(a)] tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Beurteilung tags nachts IO 1 660/7 KU erfüllt erfüllt IO 2 660/6 KU erfüllt erfüllt IO 3 660/6 KU erfüllt erfüllt IO WA erfüllt erfüllt IO 4a 661 WA erfüllt erfüllt IO 5 WA erfüllt erfüllt IO 6 662/16 WA erfüllt erfüllt IO 7 92/6 WA erfüllt erfüllt IO 8 87/21 KU erfüllt erfüllt IO 9 87/21 KU erfüllt erfüllt IO 10 87/21 KU erfüllt erfüllt Somit werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV am kritischen Immissionsort IO 6 tagsüber um ca. 11 db, nachts um ca. 1 db unterschritten. Für den Nachtzeitraum ist daher zu prüfen, ob sich am IO 6 durch die zusätzlichen Immissionen eine Erhöhung des Beurteilungspegels der bestehenden Straßen um mindestens 2,1 db (gerundet 3 db) ergibt. Wie dem Kapitel VIII zu entnehmen ist, liegt auf der Loferer Straße (B 21) ein durchschnittlicher täglicher Gesamtverkehr von ca Kfz/24 h und folglich am Immissionsort IO 6 ein Verkehrslärm-Beurteilungspegel von 57 db(a) tagsüber und 52 db(a) nachts vor. Damit sich dieser am kritischen Immissionsort IO 6 um 2,1 db nachts erhöht, müsste rechnerisch durch die zusätzlichen Fahrzeugbewegungen ein Beurteilungspegel von ca. 50 db(a) im Nachtzeitraum vorliegen. Da dies gem. o.a. Tabelle nicht der Fall ist, findet somit keine Erhöhung des bestehenden Beurteilungspegels um 2,1 db oder mehr statt, somit ist eine gesonderte Untersuchung der anteiligen Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht erforderlich. -27-

28 VII. UNTERSUCHUNG DER IMMISSIONEN DURCH DEN PARKPLATZ IM WESTEN DES PLANUNGSGEBIETS Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans soll der bisherige Schotterparkplatz im Westen des Planungsgebiets befestigt werden. In den Festsetzungen im Bebauungsplan soll dieser als Verkehrsfläche besondere Zweckbestimmung, z.b. Öffentliche Parkflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) bezeichnet werden. Wird im kritischen Fall unterstellt, dass diese Maßnahme wie der Neubau eines Parkplatzes zu beurteilen ist, sind die entsprechenden Immissionen durch die Nutzung zu untersuchen und anhand der Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu beurteilen. Wie uns von der Stadt Bad Reichenhall mitgeteilt wurde, ist für die o.a. Parkfläche von einer durchschnittlichen Bewegungsanzahl von 5 Bewegungen pro Stellplatz und Tag auszugehen (entsprechend 2,5 Fahrzeugwechseln). Dies entspricht im Wesentlichen dem Ansatz, der auch der Parkplatzlärmstudie für den Tagzeitraum zu entnehmen ist. Für den Nachtzeitraum wurde entsprechend der Parkplatzlärmstudie davon ausgegangen, dass im Mittel pro Stellplatz 0,06 Bewegungen/h zu berücksichtigen sind. Gemäß vorliegendem Lageplan sind im Bereich dieses Parkplatzes 150 Stellplätze vorgesehen. Gemäß RLS-90 ergibt sich hieraus ein Emissionspegel für den Parkplatz von L* m,e = 53,7 db(a) tags und L* m,e = 46,5 db(a) nachts. Bei der Berechnung nach RLS-90 wurden folgende Beurteilungspegel ermittelt, die auch der Anlage 4 zu entnehmen sind: ber. Beurteilungspegel [db(a)] Immissionsort Gebiet tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Immissionsgrenzwert [db(a)] tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Beurteilung tags nachts IO 1 660/7 KU erfüllt erfüllt IO 2 660/6 KU erfüllt erfüllt IO 3 660/6 KU erfüllt erfüllt IO WA erfüllt erfüllt IO 4a 661 WA erfüllt erfüllt IO 5 WA erfüllt erfüllt IO 6 662/16 WA erfüllt erfüllt IO 7 92/6 WA erfüllt erfüllt IO 8 87/21 KU erfüllt erfüllt IO 9 87/21 KU erfüllt erfüllt IO 10 87/21 KU erfüllt erfüllt Hotel 1 EG MI erfüllt erfüllt Hotel 2 EG MI erfüllt erfüllt Hotel 3 EG MI erfüllt erfüllt Hotel 3 1.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 3 2.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 3 3.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 3 4.OG MI erfüllt erfüllt -28-

29 Immissionsort Gebiet tags ( Uhr) ber. Beurteilungspegel [db(a)] nachts ( Uhr) Immissionsgrenzwert [db(a)] tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Beurteilung tags nachts Hotel 4 1.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 4 2.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 4 3.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 4 4.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 5 1.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 5 2.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 5 3.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 5 4.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 6 1.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 6 2.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 6 3.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 6 4.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 7 1.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 7 2.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 7 3.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 7 4.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 8 EG MI erfüllt erfüllt Hotel 8 1.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 8 2.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 8 3.OG MI erfüllt erfüllt Hotel 8 4.OG MI erfüllt erfüllt Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden somit für die Nutzung der Parkfläche im westlichen Teil des Planungsgebiets an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. -29-

30 VIII. UNTERSUCHUNG DER IMMISSIONEN DURCH BUSVERKEHR Östlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindet sich eine Bushaltestelle. Diese wird bisher über den bestehenden Parkplatz angefahren. Aufgrund der geplanten Bebauung des bisherigen Parkplatzes ist eine Zufahrt wie bisher nicht mehr möglich. Es ist daher vorgesehen, dass die Busse der Linie 4 die Haltestelle aus östlicher Richtung über die Goethestraße erreichen. Durch den Busverkehr auf der Goethestraße kommt es zu erhöhten Immissionen im Bereich der Bebauung entlang der Goethestraße. Diese sind aus immissionstechnischer Sicht zu untersuchen und zu bewerten. 1. Randbedingungen Wie uns vom Vorstand der Stadtwerke Bad Reichenhall KU, der für den Betrieb der Linienbusse zuständig ist, mitgeteilt wurde, erfolgen die Abfahrten der Busse im Zeitraum von Uhr im 20-Minuten-Takt. Somit beschränkt sich der Betrieb auf den Tagzeitraum. Ein Betrieb während des Nachtzeitraums liegt nicht vor und ist auch für die Zukunft nicht vorgesehen. Dementsprechend ergibt sich für die Goethestraße sowie die Fahrstrecken auf der Kurfürstenstraße und auf dem Gelände des Bebauungsplans eine zusätzliche Frequentierung von 40 Bussen / 16 h bzw. ein anteiliger Emissionspegel gemäß RLS- 90 von Lm,E = 45,5 db(a) für den Tagzeitraum. Berücksichtigt wurde hierbei eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h. Für die Bushaltestelle beträgt der Emissionspegel gemäß RLS-90 L*m,E = 51,0 db(a). -30-

31 2. Untersuchungsergebnisse und Beurteilung Unter Berücksichtigung der o.a. Emissionsansätze wurden die Beurteilungspegel nach RLS-90, die sich an den betroffenen Gebäuden entlang der Goethestraße ergeben, ermittelt. Wie die Berechnung ergeben hat, betragen die Beurteilungspegel durch den Busverkehr alleine tagsüber bis zu 53 db(a) an den Gebäuden entlang der Goethestraße und der Kurfürstenstraße. Nach unserem Kenntnisstand liegt für das betreffende Gebiet kein Bebauungsplan vor. Gemäß Flächennutzungsplan handelt es sich bei den Gebäuden westlich der Achse Luitpoldstraße um Allgemeines Wohngebiet, bei den Gebäuden östlich dieser Achse um ein Sondergebiet Kur. Der Orientierungswert für den Tagzeitraum für Allgemeines Wohngebiet beträgt gemäß DIN 18005, Beiblatt 1, 55 db(a). Für Kurgebiete ist der DIN kein dezidierter Orientierungswert zu entnehmen Bei sonstigen Sondergebieten kann je nach Nutzungsart ein Orientierungswert von db(a) herangezogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung ebenfalls die Schutzwürdigkeit wie in einem Allgemeinen Wohngebiet vorliegt und somit ebenfalls ein Orientierungswert von 55 db(a) tagsüber herangezogen werden kann. Da hinsichtlich der Verkehrsbelastung der Goethestraße keine offiziellen Zahlen vorliegen, kann nicht sicher prognostiziert werden, ob die Immissionen des Busverkehrs in Summe mit dem bestehenden Verkehr zu einer Überschreitung des o.a. O- rientierungswerts führen. Hierzu ist anzumerken, dass die Orientierungswerte des Beiblatts 1 keine Anforderungen darstellen, sondern lediglich als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz aufzufassen sind. Ihre Unterschreitung sei wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets [...] verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Nach unserer Erfahrung können Überschreitungen der Orientierungswerte in der städtebaulichen Planung in der Regel akzeptiert werden, wenn eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gegeben ist. Zwar gilt die 16. BImSchV nur beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen, wird jedoch als Obergrenze z.b. bei einer späteren Abwägung herangezogen. -31-

32 Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für den Tagzeitraum beträgt 59 db(a) für Allgemeines Wohngebiet. Es sollte daher sichergestellt werden, dass dieser unter Berücksichtigung der Summenwirkung mit den Immissionen des bestehenden Verkehrs nicht überschritten wird. Durch Berechnungen im Vorfeld konnte gezeigt werden, dass eine Einhaltung des Immissionsgrenzwerts von 57 db(a) für Krankenhaus- und Kurgebiet an den Gebäuden östlich der Luitpoldstraße gegeben ist, wenn die bestehende Belastung der Goethestraße maximal Kfz/24 h beträgt. Eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 59 db(a) für Allgemeines Wohngebiet ist demnach an den bestehenden Gebäuden erst bei erheblich höheren Verkehrsmengen (mehr als Kfz/24 h) zu erwarten. Gemäß Verkehrszählung des Ordnungsamtes Bad Reichenhall wurden im Zeitraum im Schnitt 278 Fahrzeuge/24 h auf der Goethestraße in einer Richtung (lt. Zählprotokoll Höhe Innozenzia - Ankommend ) festgestellt. Aussagen über die Anzahl Fahrzeuge, die in die entgegengesetzte Richtung fuhren, sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. U.E. ist aufgrund der o.a. Zahlen dennoch auszugehen, dass die bestehende Belastung der Goethestraße auch für beide Richtungen weniger als Kfz/24 h beträgt. Somit ist sichergestellt, dass es auch durch den zusätzlichen Busverkehr auf der Goethestraße nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV kommt und damit grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine etwaige Überschreitung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN zu akzeptieren. -32-

33 IX. IMMISSIONEN, DIE AUF DAS PLANGEBIET EINWIRKEN 1. Randbedingungen Straßenverkehrslärm Die Randbedingungen für die Untersuchung der auf die geplante Bebauung einwirkenden Immissionen durch Straßenverkehrslärm wurden dem Verkehrsmengenatlas der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren, Ausgabe 2010, entnommen. Die für das Jahr 2010 angegebenen Verkehrszahlen wurden mit einem Prognosefaktor von 1,282 beaufschlagt. Hierdurch wird eine jährliche 1%-ige Steigung des Verkehrs bis 2035 berücksichtigt. Die Emissionsdaten für die Kurfürsten- und Goethestraße wurden auf Grundlage der vorliegenden Untersuchungen der Fa. Modus Consult (Kurfürstenstraße, Ströme 4+6) und der Stadt Bad Reichenhall (Goethestraße) ermittelt. Für die Goethestraße wurde dabei die doppelte Anzahl Fahrzeuge angesetzt, da gemäß den vorliegenden Unterlagen nur die Fahrzeuge in einer Richtung gezählt wurden. Die Höhe des Verkehrsaufkommens, der Lkw-Anteil sowie die angesetzte, zulässige Höchstgeschwindigkeit kann den Emissionsdaten in Anlage 9.3 entnommen werden. Aus Gründen der Übersicht sind in den folgenden Tabellen die angesetzten Verkehrszahlen nochmals zusammengefasst: Prognose 2035 Straße DTV [Kfz/24h] Lkw-Anteil tags/nachts [%] zul. Höchstgeschwindigkeit [km/h] L m,e [db(a)] tags/nachts 2035 Loferer Straße (B 20/B 21) / / 62.4 Kurfürstenstraße ,2 / 1, / 45.4 Goethestraße / / 44.3 Hinweis: Der ungewöhnlich hohe Lkw-Anteil für die Goethestraße ergibt sich aus den Zählergebnissen der Stadt Bad Reichenhall, die nicht im Einzelnen nachvollzogen werden konnten. Es ist davon auszugehen, dass in der Praxis ein deutlich niedrigerer Lkw-Anteil vorliegt. Um mit den Berechnungen auf der sicheren Seite zu liegen, wurde dennoch der o.a. Lkw-Anteil herangezogen. 2. erforderliche Wandhöhe des Parkhauses Wie bei Voruntersuchungen, auf die aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht näher eingegangen wird, festgestellt wurde, ist die Einhaltung der Orientierungswerte für Verkehrslärm in Mischgebieten gemäß DIN Beiblatt 1 auch unter Berücksichtigung einer großen Wandhöhe des Parkhauses nicht an allen Fassaden des Hotels zu erreichen. Grund hierfür ist, dass im östlichen Teil des Hotels keine Abschirmung durch das Parkhaus mehr vorliegt. Durch das Parkhaus kann lediglich bewirkt werden, dass im Bereich des westlichen Hotel- Turms die Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm gemäß 16. BImSchV von 64 db(a) tagsüber / 54 db(a) nachts eingehalten werden. Hierfür ist eine Mindesthöhe des Parkhauses von 6,00 m über OK -33-

34 Gelände erforderlich. Um bei den folgenden Berechnungen der Außenlärmpegel an den Fassaden des Hotels auf der sicheren Seite zu liegen, wird daher von dieser Mindesthöhe ausgegangen. 3. Berechnungsergebnisse Verkehrslärm/Beurteilung Unter Berücksichtigung der in Kap. III angegebenen theoretischen Grundlagen sowie der in Kap. VIII.1 dokumentierten Randbedingungen; wurde mit Hilfe des Immissionsschutzprogramms Cadna/A für Windows eine Immissionsberechnung für das zu untersuchende Planungsgebiet durchgeführt. Hierbei wurden die vorgesehenen Gebäude mit ihrer Kubatur entsprechend dem Bebauungsplan-Entwurf vom berücksichtigt. Für das Parkhaus wurde eine geringere Wandhöhe berücksichtigt (siehe 2.), als diese gemäß Planeintragung zulässig ist, um mit der Berechnung der Außenlärmpegel durch Verkehrslärm auf der sicheren Seite zu liegen. In Abhängigkeit des Beurteilungszeitraums können die ermittelten Beurteilungspegel für Verkehrslärm, die sich unter Berücksichtigung der Randbedingungen gemäß Kapitel III ergeben, der Anlage 5 entnommen werden. Wie der Darstellung in Anlage 5 zu entnehmen ist, wird der Orientierungswert gemäß Beiblatt 1 zu DIN für Mischgebiet von 60 db(a) tagsüber in den meisten Fassadenbereichen des Hotels eingehalten. Im nordöstlichen Bereich des Hotels liegen Überschreitungen des Orientierungswerts tagsüber um bis zu 4 db vor. Für den Nachtzeitraum wurde ermittelt, dass der Orientierungswert für Verkehrslärm von 50 db(a) an den in nördlicher und östlicher Richtung orientierten Fassaden des 1-geschossigen Gebäudeteils und des östlichen Hotel- Turms sowie an der Nordfassade des westlichen Hotelturms überschritten wird. Es sollten daher insbesondere an den lärmexponierten Nord- und Ostfassaden passive Lärmschutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen usw. vorgesehen werden. Die Festlegung der Schalldämmung erfolgt gemäß DIN , Abschnitt

35 Die Anforderungen an das erforderliche gesamte bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile R w, ges richten sich nach dem vorliegenden maßgeblichen Außenlärmpegel vor der Fassade nach folgender Formel: R' w, ges = L a K Raumart wobei die Symbole folgendes bedeuten: R w,ges gesamtes bewertetes Bau-Schalldämm-Maß der Außenbauteile L a maßgeblicher Außenlärmpegel K Raumart 25 db für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien 30 db für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches 35 db für Büroräume und Ähnliches Der maßgebliche Außenlärmpegel L a ermittelt sich nach DIN : , aus dem berechneten Beurteilungspegel unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 3 db(a). Die Bereiche, in denen auf Grund der Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile zu stellen sind, wurden in Anlage 7 gekennzeichnet. Wie der Anlage 5 zu entnehmen ist, wirken an der am stärksten vom Verkehrslärm betroffenen Stelle Freifeld-Außenlärmpegel von 64/59 db(a) tags/nachts auf das Hotel ein. Entsprechend ergibt sich ein maßgeblicher Außenlärmpegel nach DIN 4019 von 67/62 db(a). Da die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 db beträgt, ist im vorliegenden Fall ein maßgeblicher Außenlärmpegel von = 72 db(a) für die Dimensionierung der Außenbauteile zu Grunde zu legen. Hieraus ergibt sich ein erforderliches, gesamtes bewertetes Schalldämm-Maß der Außenbauteile von R w,ges = 42 db. Hierbei handelt es sich zwar um eine relativ hohe Anforderung, die jedoch selbst dann technisch realisierbar ist, wenn die Außenbauteilfläche überwiegend oder vollständig aus Fenstern besteht. Die Betrachtung zeigt somit, dass die geplante Hotelnutzung unter Berücksichtigung der festgestellten Außenlärmpegel grundsätzlich möglich ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass in Bereichen mit einem nächtlichen Außenlärmpegel von 45 db(a) und mehr ein Schlafen mit geöffnetem bzw. gekipptem Fenster gemäß DIN oft nicht mehr möglich ist. Wie der Anlage 8 zu entnehmen ist, gilt dies mit Ausnahme der Südfassaden des Staffelgeschosses für sämtliche Fassaden des Hotelgebäudes in allen Geschossen. -35-

36 Fenster von Hotelzimmern sind daher in allen Bereichen mit Ausnahme der Südfassaden der Staffelgeschosse mit schalldämmenden Lüftungseinrichtungen auszustatten, sofern die Hotelzimmer nicht über eine mechanische Lüftung be- und entlüftet werden. Die schalldämmenden Lüftungseinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile unter Berücksichtigung der Schallübertragung über die Lüftungseinrichtungen eingehalten wird. In Bezug auf die Machbarkeit von Balkonen, Loggien usw. ist anzumerken, dass für derartige Bereiche in Hotels aufgrund der nur temporären Nutzung nicht pauschal dieselbe Schutzwürdigkeit wie Außenwohnbereichen von Wohnungen angesetzt werden kann. Unabhängig hiervon wurde eine Betrachtung anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV durchgeführt, um die grundsätzliche Realisierbarkeit derartiger Bereiche im Hinblick auf eine Hotelnutzung zu überprüfen. Gemäß Bebauungsplan befindet sich das Hotel in einem Sondergebiet. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit halten wir dieses für vergleichbar mit einem Mischgebiet, zumal auch in Mischgebieten Wohnnutzungen zulässig sind. Als Abwägungsobergrenze für Verkehrslärm-Immissionen werden im Bebauungsplan üblicherweise die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen. Diese betragen für Mischgebiet 64/54 db(a) tagsüber/nachts. Wie den Ergebnissen in Anlage 5, Seite 1, zu entnehmen ist, wird der maßgebliche Wert von 64 db(a) tagsüber an keiner Fassade des Hotels überschritten, so dass Balkone, Loggien und ähnliche Bereiche grundsätzlich an allen Fassaden des Hotels möglich sind. -36-

37 4. Randbedingungen Freizeitlärm (Therme) Die Randbedingungen für die Emissionen der Therme sind unserer Immissionstechnischen Untersuchung Nr. 4227/07 vom sowie der Anlage 9.2 zu entnehmen. Die Randbedingungen für den anteiligen Lärm aus dem Betrieb des Parkhauses, der der Therme zugerechnet werden kann, sind dem Abschnitt VI.1 zu entnehmen. 5. Berechnungsergebnisse Freizeitlärm Bei der gemeinsamen Betrachtung der Immissionen der Therme und des Parkhauses an den Fassaden des geplanten Hotels wurden folgende Beurteilungspegel ermittelt, die auch der Tabelle in Anlage 6.1 zu entnehmen sind. Die Teilbeurteilungspegel der einzelnen Quellen sind der Anlage 6.2 zu entnehmen. ber. Beurteilungspegel [db(a)] Immissionsort Gebiet tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Immissionsrichtwert 1) [db(a)] tags nachts ( ( Uhr) Uhr) Beurteilung tags nachts Hotel 1 EG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 2 EG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 3 EG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 3 1.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 3 2.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 3 3.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 3 4.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 4 1.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 4 2.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 4 3.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 4 4.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 5 1.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 5 2.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 5 3.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 5 4.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 6 1.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 6 2.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 6 3.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 6 4.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 7 1.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 7 2.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 7 3.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 7 4.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 8 EG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 8 1.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 8 2.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 8 3.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt Hotel 8 4.OG MI ) / 55 2)* 45 erfüllt erfüllt 1) außerhalb der Ruhezeit 2) innerhalb der Ruhezeit -37-

38 Wie der Tabelle zu entnehmen ist, werden die Immissionsrichtwerte für Mischgebiet gemäß 18. BImSchV an allen untersuchten Immissionsorten im Bereich des Hotels sowohl außerhalb als auch innerhalb der Ruhezeit eingehalten. Die Unterschreitung beträgt dabei mindestens 11 / 6 db während des Tagzeitraums und ca. 1 db während des Nachtzeitraums. Da davon auszugehen ist, dass keine weiteren Immissionen durch Freizeitlärm bzw. Sportanlagenlärm auf das geplante Hotel einwirken, können die Immissionsrichtwerte durch die Geräusche der Therme incl. des zugehörigen Parkhauses ausgeschöpft werden. -38-

39 X. VORSCHLÄGE FÜR DIE BEGRÜNDUNG DES BEBAUUNGSPLANS 1. Immissionen, die auf die Umgebung des Bebauungsplans einwirken Nach Verwirklichung des Bebauungsplans 013/B/1 Thermenhotel werden durch die geplante Nutzung der Gebäude Lärmimmissionen auf die umliegende Bebauung einwirken. Diese wurden im Zuge einer Prognoseberechnung untersucht. Gewerbelärm (Beurteilung nach DIN bzw. TA-Lärm) Bei der Untersuchung der Gewerbelärm-Immissionen durch die Nutzung des Hotels wurde festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm, die im Wesentlichen den Orientierungswerten des Beiblatts 1 zu DIN entsprechen, an allen maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld des Planungsgebiets eingehalten werden. Des Weiteren wurde festgestellt, dass auch die kurzzeitigen Pegelspitzen, die bei Anlieferungen für das Hotel tagsüber nicht zu einer Überschreitung der gemäß TA- Lärm zulässigen Maximalpegel führen. Bei der Untersuchung des zusätzlichen Lärms, der aufgrund der gewerblichen Nutzung auf öffentlichen Straßen hervorgerufen wird, wurde festgestellt, dass sich aufgrund des entsprechenden Lärmanteils keine Erhöhung des Beurteilungspegels bestehender Straßen um 2,1 db oder mehr ergibt, so dass organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung des anteiligen Lärms nicht erforderlich sind. Die Untersuchung einer Außengastronomie für zwei mögliche Standorte (südlich und westlich des Hotels) hat ergeben, dass eine wirtschaftliche Nutzung im Nachtzeitraum nicht möglich ist, so dass die Nutzungszeit einer etwaigen Außengastronomie auf den Tagzeitraum ( Uhr) zu beschränken ist. Für den Betrieb während des Tagzeitraums wurde festgestellt, dass grundsätzlich eine Außengastronomie südlich des Gebäudes ungünstiger ist, da sich diese in unmittelbarer Nähe zu schutzwürdiger Nutzungen im Kurgebiet befinden würde. Der Betrieb einer Außengastronomie südlich des Gebäudes ist daher nur in kleinem Rahmen möglich. Für eine mögliche Außengastronomie ergeben sich höhere mögliche Emissionen, so dass ein Betrieb dort aus wirtschaftlicher Sicht eher möglich sein sollte. Der Nachweis der Zulässigkeit für eine derartige Nutzung ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu führen. Freizeitlärm (Beurteilung nach der 18. BImSchV) Da das Parkhaus von den Thermenbesuchern genutzt wird, waren die entsprechenden Immissionen in der Nachbarschaft ebenfalls zu untersuchen. Diese wurden anhand der Anforderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt, da diese in Bayern für die Beurteilung von Freizeitanlagen heranzuziehen ist. Wie der Vergleich der ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV ergeben hat, werden auch diese unter Berück- -39-

40 sichtigung des geplanten Betriebs an allen untersuchten Immissionsorten eingehalten. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die Anforderungen, die in Bezug auf den zusätzlichen Lärm auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß 18. BImSchV zu stellen sind. Immissionen durch die Nutzung des Parkplatzes Die als Park- and Ride-Parkplatz o.ä. vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche im westlichen Teil des Planungsgebiets wurde vor dem Hintergrund der Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung beurteilt, da im kritischen Fall davon auszugehen ist, dass dieser zivilrechtlich wie ein Neubau zu betrachten ist. Hierbei wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden Frequentierung eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gegeben ist. 2. Immissionen, die auf das Planungsgebiet einwirken Neben den Emissionen, die vom Planungsgebiet ausgehen, wurden auch die Immissionen, die auf das Planungsgebiet einwirken, untersucht. Hierbei sind zum einen die Verkehrslärmimmissionen, die sich durch den Straßenverkehr auf der Loferer Straße (B 20/B 21) und der umliegenden Nebenstraße an den Fassaden des geplanten Hotels ergeben, zum anderen die Immissionen durch den Betrieb der Therme und des zugehörigen Parkhauses, welches sich innerhalb des Planungsgebiets befindet, anzuführen. Immissionen durch Straßenverkehrslärm Bei der Untersuchung der Immissionen durch Straßenverkehrslärm wurde festgestellt, dass die Orientierungswerte gemäß DIN für Mischgebiet an den Fassaden des geplanten Hotels bereichsweise überschritten werden. Somit sind passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die anhand der Anforderungen gemäß DIN festzulegen sind. Wie die Untersuchungen ergeben haben, führen diese zu zwar teils hohen, grundsätzlich jedoch technisch realisierbaren Anforderungen an das bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile, so dass die geplante Hotelnutzung grundsätzlich vor dem Hintergrund der vorliegenden Außenlärmsituation als möglich zu beurteilen ist. Für den Nachtzeitraum wurde ermittelt, dass an allen Fassaden mit Ausnahme der Südfassaden der Staffelgeschosse ein nächtlicher Beurteilungspegel von 45 db(a) überschritten wird. Es wird daher festgesetzt, dass für Fenster von Hotelzimmern in diesen Bereichen schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen sind. Bezüglich der Beurteilung der Immissionen auf Balkonen, Loggien usw. ist festzustellen, dass der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 64 db(a) für Mischgebiete tagsüber an keiner Stelle überschritten wird, so dass Balkone, Loggien und ähnliche Bereiche grundsätzlich an allen Fassaden des geplanten Hotels möglich sind. -40-

41 Immissionen durch Freizeitlärm Bei der Untersuchung der Freizeitlärm-Immissionen, die aufgrund des Betriebs der Therme und der Nutzung des Parkhauses durch die Thermenbesucher auf das geplante Hotel einwirken, wurde festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV für Mischgebiet, die tagsüber außerhalb der Ruhezeiten 60 db(a), innerhalb der Ruhezeiten 55 db(a) und nachts 45 db(a) betragen, an allen Fassaden des geplanten Hotels eingehalten werden. Immissionen durch Busverkehr Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans kommt es zu einer Verlegung der Fahrstrecke von Linienbussen in das Planungsgebiet. Die Auswirkungen dieser Maßnahme in immissionstechnischer Sicht auf die benachbarte Wohnnutzung ist daher im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans zu prüfen. Wie bei der Untersuchung dieser Immissionen, die auch den Busverkehr auf der Goethestraße einschließt, ermittelt wurde, wird der Orientierungswert für Allgemeines Wohngebiet (dieser wird in Ermangelung eines Orientierungswerts für Kurgebiet ebenfalls herangezogen) an den Gebäuden südlich der Goethestraße bei alleiniger Betrachtung der Immissionen des Busverkehrs nicht eingehalten. Aufgrund der vorliegenden Verkehrszahlen ist jedoch davon auszugehen, dass sowohl an den Immissonsorten im Allgemeinen Wohngebiet als auch im Kurgebiet insgesamt keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV hervorgerufen wird. Somit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Überschreitung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN zu akzeptieren. -41-

42 XI. VORSCHLÄGE FÜR TEXTLICHE FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN Die Südfassade des Parkhauses und die südlich Hälfte der Auffahrtsspindeln sind geschlossen (bewertetes Schalldämm-Maß R w 25 db) auszuführen. Die Brüstung des obersten Parkdecks ist geschlossen auszuführen.(s.o.) Die Anlieferungszone für das Hotel ist an der Nordseite des Gebäudes anzuordnen und so zu planen, dass diese einen möglichst großen Abstand zur schutzwürdigen Wohnbebauung aufweist. Für die haus- und betriebstechnischen Anlagen auf dem Dach des Hotels ist ein Schallleistungspegel von L w = 80 db(a) tags / L w = 70 db(a) nachts einzuhalten. Abweichungen hiervon sind möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Immissionen der haus- und betriebstechnischen Anlagen nicht dazu führen, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung überschritten werden. Die Schalldämmung der Außenbauteile des Hotels ist anhand der Anforderungen der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau in der jeweils aktuell gültigen Fassung unter Berücksichtigung der gegebenen Außenlärmpegel, die insbesondere vom Verkehrslärm der Loferer Straße (B20/B21) bestimmt werden, zu dimensionieren. Auf eine ausreichende Belüftung der Hotelzimmer ist zu achten. Fenster von Hotelzimmern sind an allen Fassaden mit Ausnahme der Südfassaden der Staffelgeschosse mit schalldämmenden Lüftungseinrichtungen auszustatten, sofern die Hotelzimmer nicht mechanisch be- und entlüftet werden, so dass eine Nachströmung über die Fassade nicht erforderlich ist. Das Schalldämm-Maß etwaiger Lüftungseinrichtungen ist beim Nachweis des erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämm-Maßes der Außenbauteile nach DIN 4109 zu berücksichtigen. Hinweise: Lärmintensive Lkw-Anlieferungen für das Hotel sowie der Betrieb einer etwaigen Außengastronomie sind während des Nachtzeitraums (22.00 Uhr Uhr) aus Gründen des Immissionsschutzes nicht möglich. Dies gilt sinngemäß für ähnlich lärmintensive Betriebsprozesse und -Nutzungen. Sollte eine derartige Festsetzung im Rahmen des Bebauungsplans nicht statthaft sein, sind Vorkehrungen zu treffen, damit eine entsprechende Auflage Bestandteil der Baugenehmigung wird. Projektbearbeiter Dipl.-Ing.(FH) A. Blickhan -42-

43 Lagepläne Anlage 1

44 Anlage 1.1 Bebauungsplan 013/B/1 "Thermenhotel" (Ausschnitt) M 1:1000 (DIN A3)

45 Lageplan M 1:1.500 (DIN A3) Anlage Parkhaus 80 Hotel 2 Hotel 7 Therme IO 7 92/ Hotel 4 60 IO 4a 661 Hotel 1 Hotel 8 Hotel 6 40 IO 6 662/16 IO Hotel 3 Hotel 5 40 IO 8 87/21 0 IO 5 IO 3 660/6 IO 2 660/6 IO 9 87/21 0 IO 1 660/7 IO 10 87/

46 Flächennutzungsplan (Ausschnitt) Anlage 1.3 Planungsgebiet

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