Tarifvertrag. über. persönliche Fahrvergünstigungen. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen des DB Konzerns. (KonzernFahrvergTV)
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- Hede Haupt
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1 Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernFahrvergTV) zuletzt geändert durch 1. ÄTV KonzernFahrvergTV
2 2 Inhalt Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Fahrvergünstigungen 3 Berechtigung Abschnitt II: Fahrvergünstigungen während des Arbeitsverhältnisses 4 Wagenklasse 5 Tickets Abschnitt III: Fahrvergünstigungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 6 Ende des Arbeitsverhältnisses 7 Rentenempfänger/ Hinterbliebene/ Vorruheständler Abschnitt IV: Schlussbestimmungen 8 Übergangsregelung 9 Revisionsklausel 10 Gültigkeit und Dauer Anlage 1 Unternehmen gemäß 1 Abs. 1 Buchst. a 2 Unternehmen gemäß 1 Abs. 1 Buchst. b 3 Unternehmen gemäß 1 Abs. 1 Buchst. b
3 3 Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der in a) der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, b) den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Unternehmen, solange eine Mehrheitsbeteiligung (mittelbar oder unmittelbar) der DB AG an diesen Unternehmen besteht, (nachfolgend Arbeitgeber genannt), sofern diese Arbeitnehmer unter den allgemeinen Geltungsbereich des im jeweiligen Unternehmen geltenden Rahmen/Manteltarifvertrags fallen. (2) Auf die in der Anlage 3 genannten Unternehmen findet 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 5 sowie Abschnitt III keine Anwendung. (3) Er gilt auch für Auszubildende unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Regelungen der Abs. 1 und 2 - der in den Anlagen aufgeführten Unternehmen, sofern diese Auszubildenden unter den allgemeinen Geltungsbereich des im jeweiligen Unternehmen geltenden Rahmen-/Manteltarifvertrags bzw. Manteltarifvertrags für Auszubildende fallen. (4) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt, als die höchste tarifliche Entgeltgruppe des jeweiligen Arbeitgebers verlangt, und die nach dem Arbeitsvertrag ein über die höchste tarifliche Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt erhalten, b) leitende Angestellte im Sinne von 5 Abs. 3 BetrVG. Protokollnotizen: 1. Wird nach dem 13. Juni 2004 ein Unternehmen aus einem der in der Anlage 1, 2 oder 3 aufgeführten Unternehmen ausgegliedert, oder entsteht es in sonstiger Weise aus einem Unternehmen der Anlage 1, 2 oder 3, so werden die Anlagen 1, 2 oder 3 um das betreffende Unternehmen ergänzt, sofern es im DB Konzern verbleibt. Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer nach Satz 1 auch, wenn sie nicht unter den allgemeinen Geltungsbereich des im jeweiligen Unternehmen geltenden Rahmen-/Manteltarifvertrag fallen, weil das ausgegliederte oder in sonstiger Weise entstandene Unternehmen keinen Rahmen-/Manteltarifvertrag hat. 2. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags sind im Rahmen der auf die DB AG übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen dieser Anwendung nicht entgegenstehen.
4 4 2 Fahrvergünstigungen (1) Fahrvergünstigungen für persönliche Zwecke erhält für sich selbst (Hauptberechtigter) und für seine Familienangehörigen der a) Arbeitnehmer, b) ehemalige Arbeitnehmer, sofern die Voraussetzungen nach den 6, 7 oder 8 Abs. 2 erfüllt sind. Zu den ehemaligen Arbeitnehmern nach Satz 1 Buchst. b gehören auch diejenigen Arbeitnehmer, - deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 1993 und bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrags endete - und die am 12. Juni 2004 bereits Anspruch auf Gewährung von Fahrvergünstigungen für persönliche Zwecke für sich selbst und ihre Familienangehörigen hatten, sofern die Voraussetzungen der 6, 7 oder 8 Abs. 2 erfüllt sind. (2) Die Fahrvergünstigungen umfassen Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen. (3) Die besonderen Nutzungsbedingungen für persönliche Fahrvergünstigungen werden durch Inanspruchnahme der Fahrvergünstigung anerkannt. 3 Berechtigung (1) Der Hauptberechtigte hat für sich und für seine Familienangehörigen, für die er Fahrvergünstigungen in Anspruch nimmt, pro Kalenderjahr ein Administrationsentgelt zu entrichten. Dieses beträgt für nationale und internationale Fahrvergünstigungen, unabhängig von der Wagenklasse für den a) Hauptberechtigten 6,00 EUR, b) Hauptberechtigten und einen Familienangehörigen 11,00 EUR, c) Hauptberechtigten und mehr als einen Familienangehörigen 15,00 EUR. (2) Sofern der Hauptberechtigte selbst keinen Anspruch auf Gewährung von Fahrvergünstigungen hat, hat er auch keinen Anspruch auf Gewährung von Fahrvergünstigungen für Familienangehörige. (3) Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge (nur Arbeitnehmeranteil) oder andere gesetzliche Abgaben auf Fahrvergünstigungen werden vom Hauptberechtigten getragen. Der Hauptberechtigte hat sicherzustellen, dass seine Familienangehörigen, für die er Fahrvergünstigungen in Anspruch nimmt, ihm Auskünfte über die Nutzung der Fahrvergünstigungen, insbesondere soweit diese Nutzung zu Abzügen im Sinne von Satz 1 vom Arbeitsentgelt des Hauptberechtigten führen, erteilen. Der Hauptberechtigte erhält vom Arbeitgeber eine monatliche Nutzungsübersicht. Hierüber hat der Hauptberechtigte seine Familienangehörigen, für die er Fahrvergünstigungen in Anspruch nimmt, zu informieren. Die Gewährung von Fahrvergünstigungen an den Hauptberechtigten ist an diese Bedingungen geknüpft.
5 5 (4) Für den dauernd vom Hauptberechtigten getrennt lebenden Ehepartner/Partner eingetragener Lebenspartnerschaft oder für seinen geschiedenen Ehepartner/ den Lebenspartner einer gerichtlich aufgehobenen Lebenspartnerschaft gewährt der Arbeitgeber keine Fahrvergünstigungen. (5) Hauptberechtigte oder Familienangehörige, die gegen die Bestimmungen dieses Tarifvertrags, die besonderen Nutzungsbestimmungen für persönliche Fahrvergünstigungen oder gegen allgemeine Beförderungsbedingungen der einbezogenen Bahnen verstoßen, kann die Fahrvergünstigung für ihre Person und/oder für ihre Familienangehörigen entzogen werden. Näheres regelt die Konzernrichtlinie 015 und die besonderen Nutzungsbestimmungen für persönliche Fahrvergünstigungen. Hiervon unberührt bleiben weitere straf- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen. Abschnitt II Fahrvergünstigungen während des Arbeitsverhältnisses 4 Wagenklasse (1) Der Hauptberechtigte hat für sich und jeden seiner Familienangehörigen, für den er Fahrvergünstigungen in Anspruch nimmt, Anspruch auf Gewährung von Fahrvergünstigungen in der 2. Wagenklasse. (2) Anspruch auf Gewährung von Fahrvergünstigungen in der 1. Wagenklasse hat der Hauptberechtigte, dem nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch entsprechende Erfahrung geprägt ist, für sich und jeden seiner Familienangehörigen, für den er Fahrvergünstigungen in Anspruch nimmt,. Satz 1 findet keine Anwendung auf allein reisende Kinder, diese erhalten nur Fahrvergünstigung in der 2. Wagenklasse. Folgende Tickets werden verwendet: (1) TagesTicket M Fern F 5 Tickets (a) Kalenderjährlich wird ein persönliches Freifahrt-Kontingent in der anspruchsberechtigenden Wagenklasse abgegeben: Hauptberechtigter Ehepartner des Hauptberechtigten Partner eingetragener Lebenspartnerschaft des Hauptberechtigten 16 TagesTicket M Fern F 8 TagesTicket M Fern F 8 TagesTicket M Fern F
6 6 Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die dem Grunde nach kindergeldberechtigend sind Rentenempfänger/ Hinterbliebene/ Vorruheständler 8 TagesTicket M Fern F 8 TagesTicket M Fern F (b) Innerhalb des persönlichen Freifahrt-Kontingents besteht für TagesTicket M Fern F in der 2. Wagenklasse die Möglichkeit einer freiwilligen Zuzahlung. Der Zuzahlungsbetrag ergibt sich aus dem entsprechenden Sachbezugswert des Tickets abzüglich der gesetzlichen Freigrenze für Sachbezüge ( 8 Abs. 2 EStG). Protokollnotiz: Der Zuzahlungsbetrag wird auf den nächsten vollen Zehncentbetrag aufgerundet. (c) Bestimmte Züge und Strecken können von der Nutzung ausgenommen werden (Sperrliste). (2) Darüber hinaus können beliebig viele TagesTicket M Fern P nach besonderer Preistafel erworben werden. Der Preis für ein TagesTicket M Fern P errechnet sich aus dem Sachbezugswert und beträgt maximal 50 bis 70 v.h. des Sachbezugswertes. (3) RegioTicket M 50 H/R Es können beliebig viele RegioTicket M 50 H/R nach besonderer Preistafel erworben werden. Der Preis für ein RegioTicket M 50 H/R errechnet sich aus dem Sachbezugswert und beträgt maximal 50 bis 70 v.h. des Sachbezugswertes. Das RegioTicket M 50 H/R wird auch als Mehrfachticket, mit einer Ermäßigung gegenüber dem Einzelticket, herausgegeben. (4) Eine Änderung der Abgabepreise nach Abs. 2 und 3 ist nur dann möglich, wenn sich die Sachbezugswerte ändern. (5) SchülerTicket M Für Kinder, für die der Hauptberechtigte Fahrvergünstigungen in Anspruch nimmt, erhält er entweder ein SchülerTicket M Fern oder ein SchülerTicket M Regio bis 200 km bis 100 km ausschließlich zum täglichen Besuch allgemeinbildender Schulen sowie zum Studium an Hoch- oder Fachhochschulen oder zur beruflichen Erstausbildung in der 2. Wagenklasse.
7 7 Abschnitt III Fahrvergünstigungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 6 Ende des Arbeitsverhältnisses Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen entfällt der Anspruch auf Gewährung von Fahrvergünstigungen nach diesem Tarifvertrag. Satz 1 gilt unter Berücksichtigung von 7 nicht für den Hauptberechtigten, dem im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt wird. 7 Rentenempfänger/Hinterbliebene/Vorruheständler (1) Dem Hauptberechtigten, dem im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt wird (Rentenempfänger), werden für sich selbst und für seine Familienangehörigen Fahrvergünstigungen gemäß 5 gewährt. Dies setzt eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren bei dem Unternehmen, bei dem der Hauptberechtigte nach Satz 1 ausgeschieden ist, voraus. Zur ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zählen auch die Zeiten, die von dem Unternehmen, bei dem der Hauptberechtigte nach Satz 1 ausgeschieden ist, nach 2 Abs. 1 KonzernRTV angerechnet wurden. (2) Der Hauptberechtigte, der unter Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung aus dem Arbeitsverhältnis mit einem in der Anlage 1, 2 oder 3 aufgeführten Unternehmen ausscheidet und zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens und dem Bezug der Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen kein neues Arbeitsverhältnis begründet, erhält Fahrvergünstigungen für sich und seine Familienangehörigen in demselben Umfang wie der Rentenempfänger. (3) Ist der Hauptberechtigte aufgrund der Gewährung einer gesetzlichen Unfallrente in Folge eines bei einem in der Anlage 1, 2 oder 3 genannten Unternehmens erlittenen Arbeits- oder Wegeunfalls/einer dort zugezogenen Berufskrankheit ausgeschieden und erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1, werden Fahrvergünstigungen ohne Rücksicht auf die bis zum Zeitpunkt des Arbeits- oder Wegeunfalls/der Berufskrankheit zurückgelegte Betriebszugehörigkeit gewährt. Satz 1 gilt längstens bis zu dem Zeitpunkt, a) zu dem dem Hauptberechtigten diese gesetzliche Unfallrente gewährt wird und/oder b) ab dem der Hauptberechtigte ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Erhält der Rentenempfänger nach Satz 1 im unmittelbaren Anschluss an die gesetzliche Unfallrente eine gesetzliche Altersrente, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. (4) Für Hinterbliebene des Hauptberechtigten gelten Abs. 1 bis Abs. 3 sinngemäß.
8 8 Abschnitt IV Schlussbestimmungen 8 Übergangsregelung (1) Für den Hauptberechtigten, der am 12. Juni 2004 Anspruch auf eine Fahrvergünstigung unter den Voraussetzungen des 32 ZTV in der 1. Wagenklasse hat, findet 4 Abs. 2 Satz 1 ohne Berücksichtigung der dort genannten Voraussetzungen Anwendung. (2) Auf den Hauptberechtigten, dessen Arbeitsverhältnis am Tag des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags ruht (hiervon ausgenommen sind Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst, Rente wegen Erwerbsminderung) oder dem eine Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses bewilligt ist, finden die bisherigen Regelungen zur Anspruchsvoraussetzung weiterhin Anwendung. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrags. 9 Revisionsklausel (1) Dieser Tarifvertrag stellt bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung der Tickets gem. 5 auf die rechtsverbindliche Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamtes Frankfurt am Main ab. (2) Sollten sich die steuer- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags ändern oder sollten die Tarifvertragesparteien wesentliche steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Tatbestände anders beurteilt haben als dies durch die Finanzverwaltung geschieht, so sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, jederzeit Verhandlungen über die entsprechende Anpassung des Tarifvertrages zu führen. Dies gilt insbesondere, wenn die Konzeption des Tarifvertrags zu nicht vorausgesehenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Mehrbelastungen der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitgeber führt. 10 Gültigkeit und Dauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 13. Juni 2004 in Kraft. (2) 32 ZTV wird mit Ablauf des 12. Juni 2004 aufgehoben und tritt ohne Nachwirkung außer Kraft. Dieser Tarifvertrag ersetzt insoweit 32 ZTV. (3) Sind in einem Firmentarifvertrag Regelungen zu Persönliche Fahrvergünstigungen oder diesen entsprechende Regelungen vereinbart, haben diese Ansprüche Vorrang; insoweit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach diesem KonzernFahrvergTV. Sofern der Firmentarifvertrag oder diesen entsprechende Regelungen auf 32 ZTV verweist, gilt dieser Verweis als ein solcher auf diesen KonzernFahrvergTV. (4) In den Fällen, in denen bei Unternehmen nach 1 Abs. 1 Buchst. b eine Mehrheitsbeteiligung nicht mehr besteht, unterfallen diese Unternehmen nicht mehr dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags und der Anspruch auf Fahrvergünstigung tritt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr besteht, für die Arbeitnehmer dieser Unternehmen ohne Nachwirkung außer Kraft.
9 9 (5) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2006, schriftlich gekündigt werden.
10 10 Anlage 1 zum KonzernFahrvergTV Unternehmensbereich/ Geschäftsfeld/Beteiligung Konzernleitung UB Personenverkehr Unternehmen gemäß 1 Abs. 1 Buchst. a KonzernFahrvergTV Deutsche Bahn AG DB Personenverkehr GmbH DB Fernverkehr AG DB AutoZug GmbH DB Regio AG DB Regionalbahn Rheinland GmbH DB Regionalbahn Rhein-Ruhr GmbH DB Regionalbahn Westfalen GmbH Regionalbahn Schleswig-Holstein GmbH DB RegioNetz Verkehrs GmbH S-Bahn München GmbH DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) DB Stadtverkehr GmbH S-Bahn Hamburg GmbH S-Bahn Berlin GmbH UB Transport und Logistik Stinnes AG Railion Deutschland AG UB Fahrweg DB Netz AG DB RegioNetz Infrastruktur GmbH UB Personenbahnhöfe DB Station&Service AG DB ProjektBau DB ProjektBau GmbH
11 11 Anlage 1 zum KonzernFahrvergTV Unternehmensbereich/ Geschäftsfeld/Beteiligung UB Dienstleistungen Unternehmen gemäß 1 Abs. 1 Buchst. a KonzernFahrvergTV DB Dienstleistungen GmbH DB Services Immobilien GmbH DB Services Technische Dienste GmbH DB Energie GmbH DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH DB Systems GmbH DB Telematik GmbH
12 12 Anlage 2 zum KonzernFahrvergTV Unternehmensbereich/ Geschäftsfeld/Beteiligung Beteiligungen Unternehmen gemäß 1 Abs. 1 Buchst. b KonzernFahrvergTV DB Bahnbau GmbH Deutsche Gleis- und Tiefbau GmbH
13 13 Anlage 3 zum KonzernFahrvergTV Unternehmensbereich/ Geschäftsfeld/Beteiligung UB Personenverkehr UB Dienstleistungen Beteiligungen Unternehmen gemäß 1 Abs. 1 Buchst. b KonzernFahrvergTV DB Dialog Telefonservice GmbH DB Services Nord GmbH DB Services Nordost GmbH DB Services Südost GmbH DB Services Süd GmbH DB Services Südwest GmbH DB Services West GmbH Deutsche Bahn Gleisbau GmbH Deutsche Eisenbahn-Reklame GmbH
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