Sozialvorschriften im Straßenverkehr
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- Catharina Biermann
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1 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Sozialvorschriften im Straßenverkehr
2 Die Arbeit des Fahrpersonals hinter dem Lenkrad eines Lastkraftwagens oder Omnibusses ist mit großer Verantwortung und hohen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit verbunden. Zunehmendes Verkehrsaufkommen, häufig wechselnde Einsatzbereiche, wirtschaftliche Erfordernisse und Zeitdruck führen oft dazu, dass viele Stunden hinter dem Steuer verbracht werden müssen. Dabei werden Ermüdungserscheinungen, die nach langem Fahren auftreten, vielfach unterschätzt. Deshalb regeln die Sozialvorschriften im Straßenverkehr die zulässigen Lenkzeiten sowie die notwendigen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten des Fahrpersonals von Lastkraftwagen und Omnibussen. Mit diesen Vorschriften sollen die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals verbessert, die allgemeine Sicherheit im Straßenverkehr erhöht und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Personen- und Gütertransportgewerbe gewährleistet werden. Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind europaweit einheitlich und gleichzeitig flexibel gestaltet, um den Fahrtablauf an die Anforderungen der Praxis, aber auch an die persönlichen Bedürfnisse des Fahrpersonals anpassen zu können. Die vorliegende Informationsbroschüre enthält die wichtigsten Bestimmungen über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer und Beifahrer im Güter- und Personenbeförderungsverkehr sowie deren Aufzeichnungsmöglichkeiten. Dr. Werner Schnappauf Bayerischer Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Dr. Otmar Bernhard Bayerischer Staatssekretär für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
3 Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO (EWG) 3820/85, VO (EWG) 3821/85, AETR, FPersG, FPersV, ArbZG EG-Recht AETR Zu den internationalen Sozialvorschriften zählen: die EG-Verordnungen VO (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EG-Sozialvorschriften). das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals - AETR. Zu den nationalen Sozialvorschriften zählen: das Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG). die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV). das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). 3
4 EG-Sozialvorschriften VO (EWG) Nr. 3820/85, VO (EWG) Nr. 3821/85 Anwendungsbereich Die EG-Sozialvorschriften finden Anwendung auf allen Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Staaten) oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten) und im grenzüberschreitenden Verkehr zu anderen EU- oder EWR-Staaten. Mitgliedstaaten der EU 1. Belgien 2. Dänemark 3. Deutschland 4. Estland 5. Finnland 6. Frankreich 7. Griechenland 8. Großbritannien 9. Irland 10. Italien 11. Lettland 12. Litauen 13. Luxemburg 14. Malta 15. Niederlande 16. Österreich 17. Polen 18. Portugal 19. Schweden 20. Slowakei 21. Slowenien 22. Spanien 23. Tschechische Republik 24. Ungarn 25. Zypern (griech. Teil) Durch das EWR-Abkommen gelten diese Vorschriften auch in Island, Liechtenstein und Norwegen. Die VO (EWG) Nr. 3820/85 gilt für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, wenn das zulässige Gesamtgewicht 3,5 t einschließlich Anhänger übersteigt (z. B. Lkw), zur Personenbeförderung, mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (z. B. Omnibusse). Ausgenommen sind z. B. Linienomnibusse mit einer Linienlänge bis zu 50 km, Fahrzeuge für private, nicht gewerbliche Zwecke, Fahrzeuge von Feuerwehr, Polizei, Müllabfuhr. Die VO (EWG) Nr. 3821/85 regelt die Pflicht zum Einbau und zur Benutzung eines digitalen Kontrollgerätes in Fahrzeuge, die von der VO(EWG) Nr. 3820/85 erfasst werden, die Technischen Merkmale einschließlich Bauartgenehmigung und Prüfung des Kontrollgerätes. 4
5 AETR Anwendungsbereich Das AETR findet Anwendung im grenzüberschreitenden Verkehr zu einem AETR- Vertragsstaat, wenn das Fahrzeug in einem AETR- Vertragsstaat oder einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist - auf der gesamten Fahrstrecke, im grenzüberschreitenden Verkehr zu einem Drittstaat, der kein AETR-Vertragsstaat ist, wenn das Fahrzeug in einem Drittstaat zugelassen ist - auf der Fahrstrecke innerhalb der EU. Das AETR enthält die an die EG-Sozialvorschriften angeglichenen Vorschriften über die höchstzulässigen Lenkzeiten, die Mindestdauer der Unterbrechungen und Ruhezeiten, das Kontrollgerät. Durch die Anpassung des AETR an die EG-Sozialvorschriften, gelten in Deutschland für die Fahrer von Lastkraftwagen und Omnibussen gleiche Regelungen, unabhängig davon, ob sie Fahrten ausschließlich innerhalb der EU durchführen oder ob sie die EU-Grenzen überschreiten. Vertragsstaaten des AETR alle EU-Staaten sowie die EWR-Staaten Norwegen und Liechtenstein als auch die mittel- und osteuropäischen Staaten 1. Andorra 2. Aserbaidschan 3. Bosnien- Herzegowina 4. Bulgarien 5. Jugoslawien 6. Kasachstan 7. Kroatien 8. Mazedonien 9. Moldawien 10. Rumänien 11. Russische Föderation 12. Schweiz 13. Turkmenistan 14. Türkei 15. Usbekistan 16. Weißrussland (Belarus) 5
6 Nationale Sozialvorschriften FPersG, FPersV, ArbZG Das Fahrpersonalgesetz (FPersG) regelt die Durchführung der EG-Sozialvorschriften und des AETR, erweitert den Geltungsbereich hinsichtlich des Akkordlohnverbots über die internationalen Sozialvorschriften hinaus auch auf Straßenbahnen und Kraftfahrzeuge von mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger sowie auf Kraftfahrzeuge unter 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger, wenn der Fahrer als Arbeitnehmer beschäftigt wird. Der Geltungsbereich beschränkt sich nicht nur auf Straßen zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat, sondern umfasst grundsätzlich alle Beförderungen auf öffentlichen Straßen, wie z. B. auf Betriebsgeländen, Baustellen und Flughäfen. Die Fahrpersonalverordnung (FPersV) enthält die Beschreibung der Bußgeldtatbestände bei Verstößen gegen die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3820/85, der VO (EWG) Nr. 3821/85, des AETR und des FPersG, regelt die Lenk- und Ruhezeiten sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen für Güterbeförderungsfahrzeuge deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt und für Omnibusse mit einer Linienlänge bis zu 50 km, enthält eine Bestimmung, dass arbeitsfreie Tage durch eine Bescheinigung des Unternehmers zu dokumentieren sind, nimmt - neben den von der VO (EWG) Nr. 3820/85 bereits ausgenommenen Fahrzeugen - weitere bestimmte Fahrzeuge vom Anwendungsbereich der EG-Sozialvorschriften aus. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt - unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges - für alle abhängig beschäftigten Mitglieder des Fahrpersonals (z. B. Kontrolleure, Beifahrer, Reisebegleiter). 6
7 Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen Art. 6, 7 VO (EWG) Nr. 3820/85, Art. 6, 7 AETR, 1 FPersV Tageslenkzeit Die Tageslenkzeit ist die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Als Lenkzeiten zählen alle Zeiten des reinen Dienstes am Steuer, insbesondere auch verkehrsbedingte Standzeiten an Ampeln, Kreuzungen oder im Stau. Nach spätestens 6 Tageslenkzeiten ist eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen. Doppelwochenlenkzeit Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Als Woche gilt die Kalenderwoche von Montag, 0.00 Uhr bis Sonntag, Uhr. Lenkzeitunterbrechung Nach einer Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden hat der Fahrer eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen. Die Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten kann durch Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Wird ein Fahrzeug von einem Fahrer länger als 9 Stunden gelenkt, sind zwei Unterbrechungen von jeweils 45 Minuten Dauer einzulegen, die ebenfalls aufgeteilt werden können. Während der Lenkzeitunterbrechung dürfen keine anderen Arbeiten ausgeführt werden (z. B. Be- und Entladen). Reine Wartezeiten und Nicht-Lenkzeiten in einem fahrenden Fahrzeug, in einem Zug oder auf einer Fähre werden als Lenkzeitunterbrechungen anerkannt. Im nationalen Personenlinienverkehr bis 50 km Linienlänge sind nach FPersV abweichende Lenkzeitunterbrechungen - abhängig vom Halteabstand - einzuhalten. 7
8 Tägliche und wöchentliche Ruhezeit Art. 8 VO (EWG) Nr. 3820/85, Art. 8 AETR, 1 FPersV Tägliche Ruhezeit Jeder Fahrer muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden einlegen. Die tägliche Ruhezeit kann dreimal pro Woche auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Die Verkürzung ist bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen. in 2 oder 3 Abschnitte innerhalb von 24 Stunden aufgeteilt werden, von denen ein Abschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunden, jeder weitere Abschnitt mindestens 1 Stunde betragen muss. Bei Aufteilung der täglichen Ruhezeit erhöht sich die Gesamtdauer auf 12 Stunden. Bei einer Zwei-Fahrer-Besatzung muss jeder Fahrer eine Tagesruhezeit von 8 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden einlegen. Die Tagesruhezeit darf nur außerhalb des Fahrzeugs verbracht werden oder in einem stehenden Fahrzeug, das mit einer Schlafkabine ausgestattet ist. Wöchentliche Ruhezeit Nach spätestens 6 Tageslenkzeiten muss eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden eingelegt werden. Die Ruhezeit kann verkürzt werden am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers auf 36 zusammenhängende Stunden, außerhalb dieser Orte auf 24 zusammenhängende Stunden. Hierfür muss bis zum Ende der folgenden dritten Woche ein zusammenhängender Ausgleich zusammen mit einer anderen, mindestens achtstündigen Ruhezeit erfolgen. Im Personenverkehr - außer dem Linienverkehr über 50 km Linienlänge - muss die wöchentliche Ruhezeit erst nach 12 Tageslenkzeiten eingelegt werden. 8
9 Aufzeichnungs- und Nachweisvorschriften 1, 20 FPersV, Anlage zur FPersV Handschriftliche Aufzeichnungen Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht müssen für jeden Tag getrennt Aufzeichnungen geführt werden über Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten. Auf den Aufzeichnungsblättern ist einzutragen: Anfangs- und Endkilometerstand, Ort des Fahrtbeginns und Fahrtendes, Vor- und Nachname des Fahrers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges. Die Aufzeichnungen können auf dem in der Anlage1 zur FPersV beigefügten Vordruck vorgenommen werden. Die Fahrer müssen die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche an dem gefahren wurde im Fahrzeug mitführen und bei Kontrollen vorlegen, die Aufzeichnungen, die nicht mehr mitzuführen sind, dem Unternehmer unverzüglich aushändigen. Der Unternehmer muss die Aufzeichnungen wöchentlich kontrollieren und 1 Jahr lang aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind entbehrlich, wenn ein Kontrollgerät verwendet wird. Ist ein Kontrollgerät freiwillig eingebaut, so muss dieses betrieben werden und kann nicht durch handschriftliche Aufzeichnungen ersetzt werden. Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage Für die Tage der laufenden Woche an denen die Fahrer keine Schaublätter oder Aufzeichnungen vorlegen können, muss eine vom Unternehmer unterzeichnete Bescheinigung mit Angabe der Gründe (z. B. Urlaub) mitgeführt und bei Kontrollen vorgelegt werden. 9
10 Kontrollgerät-Anhang I, I B VO (EWG) Nr. 3821/85 mit Anhang I, IB und II, AETR mit Anhang In Omnibussen und Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t einschließlich Anhänger ist ein bauartzugelassenes Kontrollgerät vorgeschrieben. Digitales Kontrollgerät nach Anhang IB Mit einem digitalen Kontrollgerät müssen ausgerüstet werden die vorgenannten neu zugelassenen Fahrzeuge sowie im Fall der Ersetzung des herkömmlichen Gerätes ab dem zugelassene Güterbeförderungsfahrzeuge über 12 t und Omnibusse über 10 t. Zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten muss der Fahrer - statt dem Schaublatt - eine sog. Fahrerkarte besitzen, die zu Beginn der Fahrt in das Kontrollgerät einführt wird. Mechanisches Kontrollgerät nach Anhang I Bereits eingebaute mechanische Kontrollgeräte können auch weiterhin benutzt werden. Für Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen, gilt die Einbau- und Benutzungspflicht des mechanischen Kontrollgerätes. Einbau und Prüfung Kontrollgeräte dürfen nur von zugelassenen Installateuren oder Werkstätten eingebaut, repariert und überprüft werden. Das Kontrollgerät muss geprüft werden nach dem Einbau und nach jeder Reparatur, nach Änderung der Wegdrehzahl oder der Reifengröße, ansonsten mindestens alle zwei Jahre. Ausnahmen In Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 3820/85, des AETR und von der FPersV ausgenommen sind, muss kein Kontrollgerät eingebaut sein. Für bestimmte ausgenommene Fahrzeuge ist jedoch die Verpflichtung zum Einbau eines nationalen Fahrtschreibers gemäß 57a StVZO zu beachten. 10
11 Mechanisches Kontrollgerät - Anhang I Art. 14, 15 VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 10 AETR Die Fahrer müssen für jeden Tag an dem sie lenken, Schaublätter benutzen, die erst nach der täglichen Arbeitszeit aus dem Gerät entnommen werden dürfen, es sei denn, die Entnahme ist vorher zulässig (z. B. bei einem Fahrzeugwechsel). auf dem Innenfeld des Schaublattes Name, Vorname, Datum, amtliches Kennzeichen, Kilometerstand und Ort zu Beginn und Ende der Fahrt sowie bei Fahrzeugwechsel die Kilometerstände des vorherigen und des neuen Fahrzeugs eintragen. die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufzeichnen: Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten, Bereitschaftszeiten. während einer Störung des Gerätes die einzelnen Zeitgruppen von Hand auf dem Schaublatt oder auf einem besonderen Blatt aufzuzeichnen. für die laufende Kalenderwoche und den letzten Tag der vorangegangenen Woche an dem sie gefahren sind im Fahrzeug mitführen und bei Kontrollen vorlegen: a) die Schaublätter, b) die Fahrerkarte, falls der Fahrer eine besitzt und c) die entsprechenden Ausdrucke, falls in diesem Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt wurde, das mit einem Kontrollgerät nach Anhang IB ausgestattet war. Der Unternehmer muss den Fahrern eine ausreichende Anzahl für das Gerät zugelassener Schaublätter aushändigen, die Schaublätter nach Benutzung mindestens 1 Jahr lang geordnet aufbewahren, die Einhaltung der Vorschriften durch entsprechende Disponierung der Fahrer und regelmäßige Überprüfung der Schaublätter gewährleisten. 11
12 Digitales Kontrollgerät - Anhang I B Art. 13, 14, 15 VO (EWG) Nr. 3821/85 Die Fahrer müssen für jeden Tag an dem sie lenken, ihre persönliche, gültige Fahrerkarte benutzen, die erst nach der täglichen Arbeitszeit aus dem Gerät entnommen werden darf, es sei denn, die Entnahme ist vorher zulässig, Landeskennung und Lokalzeit bei Fahrtbeginn und Fahrtende einstellen, bei Verlust/Fehlfunktion/Defekt der Fahrerkarte die Zeitgruppen auf einem Ausdruck dokumentieren, und diesen mit Vor- und Nachname, Führerscheinnummer bzw. Fahrerkartennummer und Unterschrift versehen, bei Übernahme eines Fahrzeugs, die davor angefallenen Zeiten sowie Zeiten die außerhalb des Fahrzeuges verbracht wurden, manuell in das Kontrollgerät eingeben, dem Unternehmer die Fahrerkarte für den regelmäßigen Download der Daten zur Verfügung stellen, für die laufende Kalenderwoche und den letzten Tag der vorangegangenen Woche an dem sie gefahren sind im Fahrzeug mitführen und bei Kontrollen vorlegen: a) die Fahrerkarte und b) die Schaublätter, falls der Fahrer in diesem Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem mechanischen Kontrollgerät ausgerüstet war. Der Unternehmer muss die Daten spätestens alle 3 Monate aus dem Massenspeicher des Gerätes und alle 28 Tage von der Fahrerkarte herunterladen und von diesen heruntergeladenen Daten Sicherheitskopien erstellen, die Daten im Betrieb 2 Jahre lang speichern, diese Daten auf Verlangen der Kontrollbehörde entweder unmittelbar, durch Datenfernübertragung oder auf einem Datenträger zur Verfügung stellen, die Einhaltung der Vorschriften durch entsprechende Disponierung der Fahrer und regelmäßige Überprüfung gewährleisten. 12
13 Kontrollgerätekarten Art. 13, 14, 15 VO (EWG) Nr. 3821/85 Im Zusammenhang mit dem digitalen Kontrollgerät werden verschiedene Kontrollgerätekarten (Fahrerkarten, Unternehmenskarten, Werkstattkarten) benötigt, die in Bayern von der TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH* und der DEKRA Automobil GmbH* ausgegeben werden. Fahrerkarte Jeder Fahrer benötigt eine persönliche Fahrerkarte, auf der die Fahrerdaten von 28 Tagen gespeichert werden. Die Gültigkeit der Karte beträgt 5 Jahre. Spätestens 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit ist eine neue Karte zu beantragen, bei Defekt/Verlust/Diebstahl innerhalb von 7 Tagen. Die alte Fahrerkarte muss nach Ablauf ihrer Gültigkeit noch mindestens 7 Tage im Fahrzeug mitgeführt werden. Unternehmenskarte Mit dieser Karte kann sich der Unternehmer die Daten, die auf der Fahrerkarte und auf dem Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeichert sind herunterladen um die Einhaltung der Vorschriften seiner Fahrer zu überwachen. Die Unternehmenskarte ist 5 Jahre gültig. Werkstattkarte Die Werkstattkarte dient den zugelassenen Werkstätten/Technikern zur Prüfung, Kalibrierung und Programmierung des digitalen Kontrollgerätes. Die Werkstattkarte ist 1 Jahr gültig. *Informationen zu den Antragsunterlagen, Gebühren sowie eine Übersicht der Ausgabestellen sind auf der jeweiligen Homepage von TÜV und Dekra eingestellt ( oder 13
14 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 8 FPersG, 21, 22, 23, 24, 25 FPersV Ordnungswidrigkeiten Vom Unternehmer oder Fahrzeughalter vorsätzlich oder fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu EURO und vom Fahrpersonal begangene Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu EURO geahndet werden. Ordnungswidrig ist insbesondere auch eine Entlohnung nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter, etwa in Form von Prämien oder Zuschlägen, wenn dadurch für Arbeitnehmer ein Anreiz zu gesetzeswidrigem Fahrverhalten gegeben wäre, wenn der Unternehmer die Einhaltung der Sozialvorschriften nicht durch entsprechende Disponierung der Fahrer und regelmäßige Überprüfungen gewährleistet. Straftaten Strafanzeige wird z. B. erstattet, wenn das Kontrollgerät auf irgendeine Art so beeinflusst wird, dass verfälschte Aufzeichnungen gemacht werden, verfälschte Aufzeichnungen bewusst verwendet werden, Aufzeichnungen nachträglich verfälscht werden oder falsche Eintragungen erfolgen. Das Strafgesetzbuch droht in solchen Fällen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen an. 14
15 Rechtsgrundlagen Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Amtsblatt der EG 1985 Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36). Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (Amtsblatt der EG 1985 Nr. L 370 S. 8), zuletzt geändert am (Amtsblatt der EG 2004 Nr. L 71 S. 3). Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung vom (BGBl. II S. 889), zuletzt geändert am (BGBl. II S. 1550). Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG) vom (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1221). Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) vom (BGBl. I S. 1307, Berichtigung S. 1791), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1882). Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 3002). Diese Druckschrift wird kostenlos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von den Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zweck der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunalund Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zweck der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Bei publizistischer Verwertung - auch von Teilen - Angabe der Quelle und Übersendung eines Belegexemplars erbeten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Die Broschüre wird kostenlos abgegeben, jede entgeltliche Weitergabe ist untersagt. Diese Broschüre wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. 15
16 Auskunft zu Fragen im Zusammenhang mit den Sozialvorschriften im Straßenverkehr erteilen die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen: Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt Heßstraße 130, München, Tel. 0 89/ , Fax 0 89/ Regierung von Niederbayern, Gewerbeaufsichtsamt Gestütstraße 10, Landshut, Tel / , Fax 08 71/ Regierung der Oberpfalz, Gewerbeaufsichtsamt Bertoldstraße 2, Regensburg, Tel / , Fax 09 41/ Regierung von Oberfranken, Gewerbeaufsichtsamt Oberer Bürglaß 34-36, Coburg, Tel / , Fax / Regierung von Mittelfranken, Gewerbeaufsichtsamt Roonstraße 20, Nürnberg, Tel /9 28-0, Fax 09 11/ Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt Georg-Eydel-Straße 13, Würzburg, Tel / , Fax 09 31/ Regierung von Schwaben, Gewerbeaufsichtsamt Morellstraße 30 d, Augsburg, Tel / , Fax 08 21/ Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) Rosenkavalierplatz 2, München, Tel. 0 89/ poststelle@stmugv.bayern.de Internet: Druck: Color-Offset GmbH, München Stand: Dezember 2005 Bayern Direkt ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staatsregierung. Unter Telefon / (4,6 Cent pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) oder per unter direkt@bayern.de erhalten Sie Informationsmaterial und Broschüren, Auskunft zu aktuellen Themen und Internetquellen sowie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stellen und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung.
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