Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sozialvorschriften im Straßenverkehr"

Transkript

1 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Sozialvorschriften im Straßenverkehr

2 Die Arbeit des Fahrpersonals hinter dem Lenkrad eines Lastkraftwagens oder Omnibusses ist mit großer Verantwortung und hohen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit verbunden. Zunehmendes Verkehrsaufkommen, häufig wechselnde Einsatzbereiche, wirtschaftliche Erfordernisse und Zeitdruck führen oft dazu, dass viele Stunden hinter dem Steuer verbracht werden müssen. Dabei werden Ermüdungserscheinungen, die nach langem Fahren auftreten, vielfach unterschätzt. Deshalb regeln die Sozialvorschriften im Straßenverkehr die zulässigen Lenkzeiten sowie die notwendigen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten des Fahrpersonals von Lastkraftwagen und Omnibussen. Mit diesen Vorschriften sollen die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals verbessert, die allgemeine Sicherheit im Straßenverkehr erhöht und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Personen- und Gütertransportgewerbe gewährleistet werden. Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind europaweit einheitlich und gleichzeitig flexibel gestaltet, um den Fahrtablauf an die Anforderungen der Praxis, aber auch an die persönlichen Bedürfnisse des Fahrpersonals anpassen zu können. Die vorliegende Informationsbroschüre enthält die wichtigsten Bestimmungen über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer und Beifahrer im Güter- und Personenbeförderungsverkehr sowie deren Aufzeichnungsmöglichkeiten. Dr. Werner Schnappauf Bayerischer Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Dr. Otmar Bernhard Bayerischer Staatssekretär für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

3 Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO (EWG) 3820/85, VO (EWG) 3821/85, AETR, FPersG, FPersV, ArbZG EG-Recht AETR Zu den internationalen Sozialvorschriften zählen: die EG-Verordnungen VO (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EG-Sozialvorschriften). das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals - AETR. Zu den nationalen Sozialvorschriften zählen: das Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG). die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV). das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). 3

4 EG-Sozialvorschriften VO (EWG) Nr. 3820/85, VO (EWG) Nr. 3821/85 Anwendungsbereich Die EG-Sozialvorschriften finden Anwendung auf allen Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Staaten) oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten) und im grenzüberschreitenden Verkehr zu anderen EU- oder EWR-Staaten. Mitgliedstaaten der EU 1. Belgien 2. Dänemark 3. Deutschland 4. Estland 5. Finnland 6. Frankreich 7. Griechenland 8. Großbritannien 9. Irland 10. Italien 11. Lettland 12. Litauen 13. Luxemburg 14. Malta 15. Niederlande 16. Österreich 17. Polen 18. Portugal 19. Schweden 20. Slowakei 21. Slowenien 22. Spanien 23. Tschechische Republik 24. Ungarn 25. Zypern (griech. Teil) Durch das EWR-Abkommen gelten diese Vorschriften auch in Island, Liechtenstein und Norwegen. Die VO (EWG) Nr. 3820/85 gilt für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, wenn das zulässige Gesamtgewicht 3,5 t einschließlich Anhänger übersteigt (z. B. Lkw), zur Personenbeförderung, mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (z. B. Omnibusse). Ausgenommen sind z. B. Linienomnibusse mit einer Linienlänge bis zu 50 km, Fahrzeuge für private, nicht gewerbliche Zwecke, Fahrzeuge von Feuerwehr, Polizei, Müllabfuhr. Die VO (EWG) Nr. 3821/85 regelt die Pflicht zum Einbau und zur Benutzung eines digitalen Kontrollgerätes in Fahrzeuge, die von der VO(EWG) Nr. 3820/85 erfasst werden, die Technischen Merkmale einschließlich Bauartgenehmigung und Prüfung des Kontrollgerätes. 4

5 AETR Anwendungsbereich Das AETR findet Anwendung im grenzüberschreitenden Verkehr zu einem AETR- Vertragsstaat, wenn das Fahrzeug in einem AETR- Vertragsstaat oder einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist - auf der gesamten Fahrstrecke, im grenzüberschreitenden Verkehr zu einem Drittstaat, der kein AETR-Vertragsstaat ist, wenn das Fahrzeug in einem Drittstaat zugelassen ist - auf der Fahrstrecke innerhalb der EU. Das AETR enthält die an die EG-Sozialvorschriften angeglichenen Vorschriften über die höchstzulässigen Lenkzeiten, die Mindestdauer der Unterbrechungen und Ruhezeiten, das Kontrollgerät. Durch die Anpassung des AETR an die EG-Sozialvorschriften, gelten in Deutschland für die Fahrer von Lastkraftwagen und Omnibussen gleiche Regelungen, unabhängig davon, ob sie Fahrten ausschließlich innerhalb der EU durchführen oder ob sie die EU-Grenzen überschreiten. Vertragsstaaten des AETR alle EU-Staaten sowie die EWR-Staaten Norwegen und Liechtenstein als auch die mittel- und osteuropäischen Staaten 1. Andorra 2. Aserbaidschan 3. Bosnien- Herzegowina 4. Bulgarien 5. Jugoslawien 6. Kasachstan 7. Kroatien 8. Mazedonien 9. Moldawien 10. Rumänien 11. Russische Föderation 12. Schweiz 13. Turkmenistan 14. Türkei 15. Usbekistan 16. Weißrussland (Belarus) 5

6 Nationale Sozialvorschriften FPersG, FPersV, ArbZG Das Fahrpersonalgesetz (FPersG) regelt die Durchführung der EG-Sozialvorschriften und des AETR, erweitert den Geltungsbereich hinsichtlich des Akkordlohnverbots über die internationalen Sozialvorschriften hinaus auch auf Straßenbahnen und Kraftfahrzeuge von mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger sowie auf Kraftfahrzeuge unter 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger, wenn der Fahrer als Arbeitnehmer beschäftigt wird. Der Geltungsbereich beschränkt sich nicht nur auf Straßen zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat, sondern umfasst grundsätzlich alle Beförderungen auf öffentlichen Straßen, wie z. B. auf Betriebsgeländen, Baustellen und Flughäfen. Die Fahrpersonalverordnung (FPersV) enthält die Beschreibung der Bußgeldtatbestände bei Verstößen gegen die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3820/85, der VO (EWG) Nr. 3821/85, des AETR und des FPersG, regelt die Lenk- und Ruhezeiten sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen für Güterbeförderungsfahrzeuge deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt und für Omnibusse mit einer Linienlänge bis zu 50 km, enthält eine Bestimmung, dass arbeitsfreie Tage durch eine Bescheinigung des Unternehmers zu dokumentieren sind, nimmt - neben den von der VO (EWG) Nr. 3820/85 bereits ausgenommenen Fahrzeugen - weitere bestimmte Fahrzeuge vom Anwendungsbereich der EG-Sozialvorschriften aus. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt - unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges - für alle abhängig beschäftigten Mitglieder des Fahrpersonals (z. B. Kontrolleure, Beifahrer, Reisebegleiter). 6

7 Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen Art. 6, 7 VO (EWG) Nr. 3820/85, Art. 6, 7 AETR, 1 FPersV Tageslenkzeit Die Tageslenkzeit ist die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Als Lenkzeiten zählen alle Zeiten des reinen Dienstes am Steuer, insbesondere auch verkehrsbedingte Standzeiten an Ampeln, Kreuzungen oder im Stau. Nach spätestens 6 Tageslenkzeiten ist eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen. Doppelwochenlenkzeit Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Als Woche gilt die Kalenderwoche von Montag, 0.00 Uhr bis Sonntag, Uhr. Lenkzeitunterbrechung Nach einer Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden hat der Fahrer eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen. Die Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten kann durch Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Wird ein Fahrzeug von einem Fahrer länger als 9 Stunden gelenkt, sind zwei Unterbrechungen von jeweils 45 Minuten Dauer einzulegen, die ebenfalls aufgeteilt werden können. Während der Lenkzeitunterbrechung dürfen keine anderen Arbeiten ausgeführt werden (z. B. Be- und Entladen). Reine Wartezeiten und Nicht-Lenkzeiten in einem fahrenden Fahrzeug, in einem Zug oder auf einer Fähre werden als Lenkzeitunterbrechungen anerkannt. Im nationalen Personenlinienverkehr bis 50 km Linienlänge sind nach FPersV abweichende Lenkzeitunterbrechungen - abhängig vom Halteabstand - einzuhalten. 7

8 Tägliche und wöchentliche Ruhezeit Art. 8 VO (EWG) Nr. 3820/85, Art. 8 AETR, 1 FPersV Tägliche Ruhezeit Jeder Fahrer muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden einlegen. Die tägliche Ruhezeit kann dreimal pro Woche auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Die Verkürzung ist bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen. in 2 oder 3 Abschnitte innerhalb von 24 Stunden aufgeteilt werden, von denen ein Abschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunden, jeder weitere Abschnitt mindestens 1 Stunde betragen muss. Bei Aufteilung der täglichen Ruhezeit erhöht sich die Gesamtdauer auf 12 Stunden. Bei einer Zwei-Fahrer-Besatzung muss jeder Fahrer eine Tagesruhezeit von 8 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden einlegen. Die Tagesruhezeit darf nur außerhalb des Fahrzeugs verbracht werden oder in einem stehenden Fahrzeug, das mit einer Schlafkabine ausgestattet ist. Wöchentliche Ruhezeit Nach spätestens 6 Tageslenkzeiten muss eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden eingelegt werden. Die Ruhezeit kann verkürzt werden am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers auf 36 zusammenhängende Stunden, außerhalb dieser Orte auf 24 zusammenhängende Stunden. Hierfür muss bis zum Ende der folgenden dritten Woche ein zusammenhängender Ausgleich zusammen mit einer anderen, mindestens achtstündigen Ruhezeit erfolgen. Im Personenverkehr - außer dem Linienverkehr über 50 km Linienlänge - muss die wöchentliche Ruhezeit erst nach 12 Tageslenkzeiten eingelegt werden. 8

9 Aufzeichnungs- und Nachweisvorschriften 1, 20 FPersV, Anlage zur FPersV Handschriftliche Aufzeichnungen Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht müssen für jeden Tag getrennt Aufzeichnungen geführt werden über Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten. Auf den Aufzeichnungsblättern ist einzutragen: Anfangs- und Endkilometerstand, Ort des Fahrtbeginns und Fahrtendes, Vor- und Nachname des Fahrers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges. Die Aufzeichnungen können auf dem in der Anlage1 zur FPersV beigefügten Vordruck vorgenommen werden. Die Fahrer müssen die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche an dem gefahren wurde im Fahrzeug mitführen und bei Kontrollen vorlegen, die Aufzeichnungen, die nicht mehr mitzuführen sind, dem Unternehmer unverzüglich aushändigen. Der Unternehmer muss die Aufzeichnungen wöchentlich kontrollieren und 1 Jahr lang aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind entbehrlich, wenn ein Kontrollgerät verwendet wird. Ist ein Kontrollgerät freiwillig eingebaut, so muss dieses betrieben werden und kann nicht durch handschriftliche Aufzeichnungen ersetzt werden. Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage Für die Tage der laufenden Woche an denen die Fahrer keine Schaublätter oder Aufzeichnungen vorlegen können, muss eine vom Unternehmer unterzeichnete Bescheinigung mit Angabe der Gründe (z. B. Urlaub) mitgeführt und bei Kontrollen vorgelegt werden. 9

10 Kontrollgerät-Anhang I, I B VO (EWG) Nr. 3821/85 mit Anhang I, IB und II, AETR mit Anhang In Omnibussen und Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t einschließlich Anhänger ist ein bauartzugelassenes Kontrollgerät vorgeschrieben. Digitales Kontrollgerät nach Anhang IB Mit einem digitalen Kontrollgerät müssen ausgerüstet werden die vorgenannten neu zugelassenen Fahrzeuge sowie im Fall der Ersetzung des herkömmlichen Gerätes ab dem zugelassene Güterbeförderungsfahrzeuge über 12 t und Omnibusse über 10 t. Zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten muss der Fahrer - statt dem Schaublatt - eine sog. Fahrerkarte besitzen, die zu Beginn der Fahrt in das Kontrollgerät einführt wird. Mechanisches Kontrollgerät nach Anhang I Bereits eingebaute mechanische Kontrollgeräte können auch weiterhin benutzt werden. Für Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen, gilt die Einbau- und Benutzungspflicht des mechanischen Kontrollgerätes. Einbau und Prüfung Kontrollgeräte dürfen nur von zugelassenen Installateuren oder Werkstätten eingebaut, repariert und überprüft werden. Das Kontrollgerät muss geprüft werden nach dem Einbau und nach jeder Reparatur, nach Änderung der Wegdrehzahl oder der Reifengröße, ansonsten mindestens alle zwei Jahre. Ausnahmen In Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 3820/85, des AETR und von der FPersV ausgenommen sind, muss kein Kontrollgerät eingebaut sein. Für bestimmte ausgenommene Fahrzeuge ist jedoch die Verpflichtung zum Einbau eines nationalen Fahrtschreibers gemäß 57a StVZO zu beachten. 10

11 Mechanisches Kontrollgerät - Anhang I Art. 14, 15 VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 10 AETR Die Fahrer müssen für jeden Tag an dem sie lenken, Schaublätter benutzen, die erst nach der täglichen Arbeitszeit aus dem Gerät entnommen werden dürfen, es sei denn, die Entnahme ist vorher zulässig (z. B. bei einem Fahrzeugwechsel). auf dem Innenfeld des Schaublattes Name, Vorname, Datum, amtliches Kennzeichen, Kilometerstand und Ort zu Beginn und Ende der Fahrt sowie bei Fahrzeugwechsel die Kilometerstände des vorherigen und des neuen Fahrzeugs eintragen. die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufzeichnen: Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten, Bereitschaftszeiten. während einer Störung des Gerätes die einzelnen Zeitgruppen von Hand auf dem Schaublatt oder auf einem besonderen Blatt aufzuzeichnen. für die laufende Kalenderwoche und den letzten Tag der vorangegangenen Woche an dem sie gefahren sind im Fahrzeug mitführen und bei Kontrollen vorlegen: a) die Schaublätter, b) die Fahrerkarte, falls der Fahrer eine besitzt und c) die entsprechenden Ausdrucke, falls in diesem Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt wurde, das mit einem Kontrollgerät nach Anhang IB ausgestattet war. Der Unternehmer muss den Fahrern eine ausreichende Anzahl für das Gerät zugelassener Schaublätter aushändigen, die Schaublätter nach Benutzung mindestens 1 Jahr lang geordnet aufbewahren, die Einhaltung der Vorschriften durch entsprechende Disponierung der Fahrer und regelmäßige Überprüfung der Schaublätter gewährleisten. 11

12 Digitales Kontrollgerät - Anhang I B Art. 13, 14, 15 VO (EWG) Nr. 3821/85 Die Fahrer müssen für jeden Tag an dem sie lenken, ihre persönliche, gültige Fahrerkarte benutzen, die erst nach der täglichen Arbeitszeit aus dem Gerät entnommen werden darf, es sei denn, die Entnahme ist vorher zulässig, Landeskennung und Lokalzeit bei Fahrtbeginn und Fahrtende einstellen, bei Verlust/Fehlfunktion/Defekt der Fahrerkarte die Zeitgruppen auf einem Ausdruck dokumentieren, und diesen mit Vor- und Nachname, Führerscheinnummer bzw. Fahrerkartennummer und Unterschrift versehen, bei Übernahme eines Fahrzeugs, die davor angefallenen Zeiten sowie Zeiten die außerhalb des Fahrzeuges verbracht wurden, manuell in das Kontrollgerät eingeben, dem Unternehmer die Fahrerkarte für den regelmäßigen Download der Daten zur Verfügung stellen, für die laufende Kalenderwoche und den letzten Tag der vorangegangenen Woche an dem sie gefahren sind im Fahrzeug mitführen und bei Kontrollen vorlegen: a) die Fahrerkarte und b) die Schaublätter, falls der Fahrer in diesem Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem mechanischen Kontrollgerät ausgerüstet war. Der Unternehmer muss die Daten spätestens alle 3 Monate aus dem Massenspeicher des Gerätes und alle 28 Tage von der Fahrerkarte herunterladen und von diesen heruntergeladenen Daten Sicherheitskopien erstellen, die Daten im Betrieb 2 Jahre lang speichern, diese Daten auf Verlangen der Kontrollbehörde entweder unmittelbar, durch Datenfernübertragung oder auf einem Datenträger zur Verfügung stellen, die Einhaltung der Vorschriften durch entsprechende Disponierung der Fahrer und regelmäßige Überprüfung gewährleisten. 12

13 Kontrollgerätekarten Art. 13, 14, 15 VO (EWG) Nr. 3821/85 Im Zusammenhang mit dem digitalen Kontrollgerät werden verschiedene Kontrollgerätekarten (Fahrerkarten, Unternehmenskarten, Werkstattkarten) benötigt, die in Bayern von der TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH* und der DEKRA Automobil GmbH* ausgegeben werden. Fahrerkarte Jeder Fahrer benötigt eine persönliche Fahrerkarte, auf der die Fahrerdaten von 28 Tagen gespeichert werden. Die Gültigkeit der Karte beträgt 5 Jahre. Spätestens 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit ist eine neue Karte zu beantragen, bei Defekt/Verlust/Diebstahl innerhalb von 7 Tagen. Die alte Fahrerkarte muss nach Ablauf ihrer Gültigkeit noch mindestens 7 Tage im Fahrzeug mitgeführt werden. Unternehmenskarte Mit dieser Karte kann sich der Unternehmer die Daten, die auf der Fahrerkarte und auf dem Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeichert sind herunterladen um die Einhaltung der Vorschriften seiner Fahrer zu überwachen. Die Unternehmenskarte ist 5 Jahre gültig. Werkstattkarte Die Werkstattkarte dient den zugelassenen Werkstätten/Technikern zur Prüfung, Kalibrierung und Programmierung des digitalen Kontrollgerätes. Die Werkstattkarte ist 1 Jahr gültig. *Informationen zu den Antragsunterlagen, Gebühren sowie eine Übersicht der Ausgabestellen sind auf der jeweiligen Homepage von TÜV und Dekra eingestellt ( oder 13

14 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 8 FPersG, 21, 22, 23, 24, 25 FPersV Ordnungswidrigkeiten Vom Unternehmer oder Fahrzeughalter vorsätzlich oder fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu EURO und vom Fahrpersonal begangene Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu EURO geahndet werden. Ordnungswidrig ist insbesondere auch eine Entlohnung nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter, etwa in Form von Prämien oder Zuschlägen, wenn dadurch für Arbeitnehmer ein Anreiz zu gesetzeswidrigem Fahrverhalten gegeben wäre, wenn der Unternehmer die Einhaltung der Sozialvorschriften nicht durch entsprechende Disponierung der Fahrer und regelmäßige Überprüfungen gewährleistet. Straftaten Strafanzeige wird z. B. erstattet, wenn das Kontrollgerät auf irgendeine Art so beeinflusst wird, dass verfälschte Aufzeichnungen gemacht werden, verfälschte Aufzeichnungen bewusst verwendet werden, Aufzeichnungen nachträglich verfälscht werden oder falsche Eintragungen erfolgen. Das Strafgesetzbuch droht in solchen Fällen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen an. 14

15 Rechtsgrundlagen Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Amtsblatt der EG 1985 Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36). Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (Amtsblatt der EG 1985 Nr. L 370 S. 8), zuletzt geändert am (Amtsblatt der EG 2004 Nr. L 71 S. 3). Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung vom (BGBl. II S. 889), zuletzt geändert am (BGBl. II S. 1550). Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG) vom (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1221). Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) vom (BGBl. I S. 1307, Berichtigung S. 1791), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1882). Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 3002). Diese Druckschrift wird kostenlos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von den Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zweck der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunalund Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zweck der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Bei publizistischer Verwertung - auch von Teilen - Angabe der Quelle und Übersendung eines Belegexemplars erbeten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Die Broschüre wird kostenlos abgegeben, jede entgeltliche Weitergabe ist untersagt. Diese Broschüre wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. 15

16 Auskunft zu Fragen im Zusammenhang mit den Sozialvorschriften im Straßenverkehr erteilen die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen: Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt Heßstraße 130, München, Tel. 0 89/ , Fax 0 89/ Regierung von Niederbayern, Gewerbeaufsichtsamt Gestütstraße 10, Landshut, Tel / , Fax 08 71/ Regierung der Oberpfalz, Gewerbeaufsichtsamt Bertoldstraße 2, Regensburg, Tel / , Fax 09 41/ Regierung von Oberfranken, Gewerbeaufsichtsamt Oberer Bürglaß 34-36, Coburg, Tel / , Fax / Regierung von Mittelfranken, Gewerbeaufsichtsamt Roonstraße 20, Nürnberg, Tel /9 28-0, Fax 09 11/ Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt Georg-Eydel-Straße 13, Würzburg, Tel / , Fax 09 31/ Regierung von Schwaben, Gewerbeaufsichtsamt Morellstraße 30 d, Augsburg, Tel / , Fax 08 21/ Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) Rosenkavalierplatz 2, München, Tel. 0 89/ poststelle@stmugv.bayern.de Internet: Druck: Color-Offset GmbH, München Stand: Dezember 2005 Bayern Direkt ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staatsregierung. Unter Telefon / (4,6 Cent pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) oder per unter direkt@bayern.de erhalten Sie Informationsmaterial und Broschüren, Auskunft zu aktuellen Themen und Internetquellen sowie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stellen und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung.

Lenk- und Ruhezeiten. Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern. Hamburg

Lenk- und Ruhezeiten. Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern. Hamburg Lenk- und Ruhezeiten Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern Hamburg Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Diese Broschüre richtet sich an Fahrerinnen und Fahrer von

Mehr

Vortrag vor der Innungsversammlung der Tischler-Innung Gütersloh am 29.Oktober 2007

Vortrag vor der Innungsversammlung der Tischler-Innung Gütersloh am 29.Oktober 2007 Arbeitszeitnachweise bei der Güterbeförderung - Rechtsnormen und Dokumentationspflichten - Vortrag vor der Innungsversammlung der Tischler-Innung Gütersloh am 29.Oktober 2007 PD Joachim Kern, FHöV NRW

Mehr

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.

Mehr

Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr

Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern Einleitung Sozialvorschriften im Straßenverkehr dienen dem Schutz der

Mehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr Sozialvorschriften im Straßenverkehr Für wen gelten die Sozialvorschriften im Straßenverkehr? Bei Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen und geeignet und dazu

Mehr

Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer

Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer RA Dr. Christian Schlottfeldt Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Änderung der europäischen

Mehr

Lenk- und Ruhezeiten. Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern. Hamburg

Lenk- und Ruhezeiten. Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern. Hamburg Lenk- und Ruhezeiten Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern Hamburg Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Diese Broschüre richtet sich an Fahrerinnen und Fahrer von

Mehr

Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten

Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich Allgemeine Informationen Lenk- und Ruhezeiten sind in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und

Mehr

Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr

Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr Eine Kurzinformation für Kraftfahrer Einleitung Sozialvorschriften im Straßenverkehr dienen dem Schutz der Gesundheit der Fahrer und der Sicherheit

Mehr

Das digitale Kontrollgerät: Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten. Hans-Gerhard Pernutz Bundesamt für Güterverkehr. www.bag.bund.de

Das digitale Kontrollgerät: Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten. Hans-Gerhard Pernutz Bundesamt für Güterverkehr. www.bag.bund.de Das digitale Kontrollgerät: Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten Hans-Gerhard Pernutz Bundesamt für Güterverkehr www.bag.bund.de 1 EU-Recht Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Vom 15. März 2006 - Aufhebung der

Mehr

1. UNMITTELBARE GELTUNG 1.1 Grundsatz. 1.2 Einzelheiten

1. UNMITTELBARE GELTUNG 1.1 Grundsatz. 1.2 Einzelheiten Verlautbarung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften und das Kontrollgerät im Straßenverkehr Vom 12. Dezember 1999 (VkBl.

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

KOLLEKTIVVERTRAG. betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen KOLLEKTIVVERTRAG betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien,

Mehr

Merkblatt Lenk- und Ruhezeiten Dokumentationspflichten im Straßenverkehr

Merkblatt Lenk- und Ruhezeiten Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Stand: Januar 2014 Merkblatt Lenk- und Ruhezeiten Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Mehr

BUNDESSPARTE TRANSPORT UND VERKEHR

BUNDESSPARTE TRANSPORT UND VERKEHR STRAFEN IN ÖSTERREICH BEI VERSTÖSSEN GEGEN EUSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR I. VERSTÖSSE GEGEN LENK UND RUHEZEITEN ART DES VERSTOSSES SCHWERE DES VERSTOSSES VSI=sehr schwer SI =schwer M =geringfügig

Mehr

Bestimmungsfächer: Tiere in Bach und Fluss

Bestimmungsfächer: Tiere in Bach und Fluss Bayerisches Landesamt für Umwelt UmweltWissen Bestimmungsfächer: Tiere in Bach und Fluss Der fertige Fächer macht es einfach, die Tierformen nebeneinander zu vergleichen. Wie geht es dem Bach oder Fluss

Mehr

Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr und ihre Kontrolle durch Fahrtschreiber und Kontrollgerät

Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr und ihre Kontrolle durch Fahrtschreiber und Kontrollgerät ADAC Mitteilungen der Juristischen Zentrale Gaue Nr. 3/2001 31.08.01 dr.sch-la Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr und ihre Kontrolle durch Fahrtschreiber und Kontrollgerät Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. Sozialvorschriften im Straßenverkehr Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Sozialvorschriften im Straßenverkehr Vorwort Zu lange Lenkzeiten und zu kurze Ruhezeiten können Übermüdungen und ein erhöhtes Unfallrisiko nach

Mehr

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung / Einleitung Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgf. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt

Mehr

Unterschiedliche Vorschriften wurden mit diesen Gesetzesänderungen weitestgehend

Unterschiedliche Vorschriften wurden mit diesen Gesetzesänderungen weitestgehend Vorwort Die vorrangigen Ziele der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind der Schutz der Gesundheit des Fahrpersonals, die allgemeine Sicherheit im Straßenverkehr sowie die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen

Mehr

6 Digitales Kontrollgerät VO (EWG) Nr. 3821/85

6 Digitales Kontrollgerät VO (EWG) Nr. 3821/85 32 Kapitel 1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften 6 Digitales Kontrollgerät VO (EWG) Nr. 3821/85 Die Vorschriften zur Benutzung des digitalen Kontrollgeräts und zu den Kontrollgerätekarten

Mehr

Liebe Eltern, Markus Sackmann, MdL Staatssekretär. Christine Haderthauer, MdL Staatsministerin

Liebe Eltern, Markus Sackmann, MdL Staatssekretär. Christine Haderthauer, MdL Staatsministerin Liebe Eltern, Freiräume zu schaffen, in denen junge Eltern ihr Familienleben eigenständig gestalten können, ist ein Grundanliegen bayerischer Familienpolitik. Bei der Entscheidung, wie Familie, Kinderbetreuung

Mehr

Arbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI

Arbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI TK Lexikon Steuern Fahrtätigkeit Arbeitsrecht 1 Arbeitsrechtliche Definition HI726857 HI2330554 Als Fahrtätigkeit wird eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

Wien, am Länderinformationen betreffend Strafrahmen bei Übertretungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EU VO 561/2006)

Wien, am Länderinformationen betreffend Strafrahmen bei Übertretungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EU VO 561/2006) Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 07.09.2007 Länderinformationen betreffend Strafrahmen bei Übertretungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EU VO 561/2006) Die folgenden Informationen

Mehr

EM2016-Fussball.de. Spielplan EM 2016 Qualifikation. Spieltag 1. Datum Uhrzeit Gruppe Heim Gast Ergebnis

EM2016-Fussball.de. Spielplan EM 2016 Qualifikation. Spieltag 1. Datum Uhrzeit Gruppe Heim Gast Ergebnis Spieltag 1 07.09.2014 18:00 D Georgien - Irland 18:00 I Dänemark - Armenien 18:00 F Ungarn - Nordirland 20:45 D Deutschland - Schottland 20:45 D Gibraltar - Polen 20:45 I Portugal - Albanien 20:45 F Färöer

Mehr

Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009

Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Einleitung Eine der Schwerpunktaktionen der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht

Mehr

Lenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr: Vergleich der neuen Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 mit der alten Verordnung (EWG) Nr.

Lenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr: Vergleich der neuen Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 mit der alten Verordnung (EWG) Nr. Lenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr: Vergleich der neuen Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 mit der alten Verordnung (EWG) Nr. 3820/ 85 von Dipl.-Kfm. Christoph Manuel Meyer, Prof. Dr. Herbert

Mehr

Änderungen im Fahrpersonalrecht

Änderungen im Fahrpersonalrecht Änderungen im Fahrpersonalrecht Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte Gewerbeaufsicht West 1 Änderungen im Fahrpersonalrecht VERORDNUNG (EU) Nr. 165/2014 (4. Februar 2014) Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Mehr

Fahrertraining EFAS. Gesetze und Vorschriften. Technik und Einstellung. Bedienung und Nutzung. Sicherheitshinweise / Kontrollen.

Fahrertraining EFAS. Gesetze und Vorschriften. Technik und Einstellung. Bedienung und Nutzung. Sicherheitshinweise / Kontrollen. Titel animiert EFAS Fahrertraining an EFKON company Gesetze und Vorschriften Technik und Einstellung Bedienung und Nutzung Sicherheitshinweise / Kontrollen Übungsaufgaben 2. Technik und Einstellung Theorie

Mehr

Lenk- und Ruhezeiten. Regelungen und Anweisungen April 2007

Lenk- und Ruhezeiten. Regelungen und Anweisungen April 2007 Lenk- und Ruhezeiten Regelungen und Anweisungen April 2007 Lenk- und Ruhezeiten Regelungen und Anweisungen. 1. Ausgabe, Mai 2007. International Transport Danmark (ITD). Alle Rechte vorbehalten. Jegliche

Mehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr Sozialvorschriften im Straßenverkehr Das Wichtigste im Überblick Informationen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer, Beifahrer, Disponenten und Unternehmer im Güter- und Personenbeförderungsverkehr

Mehr

VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr

VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr.

Mehr

Arbeitsschutz- Managementsystem

Arbeitsschutz- Managementsystem Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Arbeitsschutz und Produktsicherheit Arbeitsschutz- Managementsystem OccupatiOnal HealtH- and risk-managementsystem Sicherheit

Mehr

Buß- und Verwarnungsgeldkataloge. des. Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. zum. Fahrpersonalrecht

Buß- und Verwarnungsgeldkataloge. des. Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. zum. Fahrpersonalrecht Buß- und kataloge des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Fahrpersonalrecht Stand 11.04.2008 - 2 - Buß- und kataloge des LASI zum Fahrpersonalrecht I. Buß- und katalog für Verstöße

Mehr

2.3 Die wichtigsten Begriffe der VO (EG) Nr. 561/2006

2.3 Die wichtigsten Begriffe der VO (EG) Nr. 561/2006 24 Kapitel 1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften Es ist sicherzustellen, dass der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen plombiert sind. vor Antritt

Mehr

Informationen zur Grundqualifikation und Weiterbildung

Informationen zur Grundqualifikation und Weiterbildung Amt der Oö. Landesregierung Direktion Straßenbau und Verkehr Abteilung Verkehr 4021 Linz Bahnhofplatz 1 Informationen zur f f Überblick (EU-Recht) Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates von 25.03.1969 über

Mehr

Baden-Württemberg und die Europäische Union

Baden-Württemberg und die Europäische Union 2016 und die Europäische Union Frankr und die Europäische Union Auch die 2016er Ausgabe des Faltblattes und die Europäische Union zeigt wieder: gehört zu den stärksten Regionen Europas. Im europäischen

Mehr

Energielabels für Reifen Merkblatt Energieeffizienzkriterien für Produkte

Energielabels für Reifen Merkblatt Energieeffizienzkriterien für Produkte Energielabels für Reifen Merkblatt Energieeffizienzkriterien für Produkte Energielabels für Reifen 2 Reifen Stand: 04.02.2015 Einführung Für Reifen gibt es das EU-Energielabel das Kriterien für die Energieeffizienz

Mehr

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92 EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,

Mehr

Der Weg zur Kontrollgerätkarte

Der Weg zur Kontrollgerätkarte Der Weg zur Kontrollgerätkarte TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Seite 1 Ausgabestelle von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmerkarte nach 4 Fahrpersonalgesetz ist in Hessen für hessische Bewohner

Mehr

Erwerbstätigenquoten nach Anzahl der Kinder*

Erwerbstätigenquoten nach Anzahl der Kinder* Erwerbstätigenquoten nach Anzahl der Kinder* In Prozent, nach Frauen und Männern zwischen 25 bis 54 Jahren, Europäische Union **, 2009 Frauen 75,8 71,3 69,2 3 oder mehr 54,7 * Kinder sind all diejenigen

Mehr

kulke Lenk- und Ruhezeiten Arbeitszeitgesetz Kontrollen von Polizei und Behörden Bußgeldvorschriften Rechtsanwalt Marian Kulke Sozialvorschriften

kulke Lenk- und Ruhezeiten Arbeitszeitgesetz Kontrollen von Polizei und Behörden Bußgeldvorschriften Rechtsanwalt Marian Kulke Sozialvorschriften kulke RECHTSANWÄLTE NOTAR Rechtsanwalt Marian Kulke Sozialvorschriften Lenk- und Ruhezeiten Arbeitszeitgesetz Kontrollen von Polizei und Behörden Bußgeldvorschriften Sozialvorschriften Europäische Rechtsgrundlagen

Mehr

Arbeitslosigkeit nach der Finanz- und Wirtschaftskrise (Teil 1)

Arbeitslosigkeit nach der Finanz- und Wirtschaftskrise (Teil 1) (Teil 1) Ausgewählte europäische Staaten, im Jahr 2010 und Veränderung der Spanien 2010 20,1 77,9 Estland 16,9 207,3 Slowakei Irland 13,7 14,4 117,5 51,6 Griechenland Portugal 12,0 12,6 41,2 63,6 Türkei

Mehr

VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr

VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr MERKBLATT Standortpolitik VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber

Mehr

Verordnung über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Verordnung über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Verordnung über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger HPflEGRLDV Ausfertigungsdatum: 08.05.1974 Vollzitat: "Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Mehr

Betreuungsgeld in Bayern

Betreuungsgeld in Bayern Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Betreuungsgeld in Bayern Liebe Eltern, Ziel der bayerischen Familienpolitik ist es, Familien zu ermöglichen, nach ihren Vorstellungen

Mehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr Sozialvorschriften im Straßenverkehr 1 Vorwort Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EWG) Nr. 3821/85, AETR, FPersG, FPersV, ArbZG Zu den internationalen Sozialvorschriften zählen

Mehr

Digitaler Tachograph Informationen

Digitaler Tachograph Informationen Digitaler Tachograph Informationen für Werkstätten und Transportunternehmen 1 Was ist ein digitaler Tachograph? ACTIA SmarTach 208 Siemens-VDO DTCO 1381 Stoneridge SE 5000 Computergestütztes Onboard-System

Mehr

Internetnutzung (Teil 1)

Internetnutzung (Teil 1) (Teil 1) Internetnutzung (Teil 1) Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, 2010 nie nutzen**, in Prozent regelmäßig nutzen*, in Prozent 5 Island 92 5 Norwegen 90 ** Privatpersonen,

Mehr

Copyright der Papa ist ganz anders, gar nicht mehr, wie er früher war.

Copyright  der Papa ist ganz anders, gar nicht mehr, wie er früher war. Copyright www.mabuse-verlag.de der Papa ist ganz anders, gar nicht mehr, wie er früher war. www.stmgp.bayern.de Sehr geehrte Damen und Herren, wenn Eltern an einer psychi- schen Erkrankung leiden, sind

Mehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr Sozialvorschriften im Straßenverkehr Das Wichtigste über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer, Beifahrer, Disponenten und Unternehmer im Güter- und Personenbeförderungsverkehr Ausgabe

Mehr

Seiten 2.1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraft- und Personenverkehr 9 2.1.1 Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche 9 2.1.1.1 Tägliche Arbeitszeit 10 2.1.1.2

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Handwerkskammer Chemnitz Abteilung Berufsbildung Herrn Andrè Pollrich Limbacher Straße 195 09116 Chemnitz Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus

Mehr

PISA Mathematik und Naturwissenschaften (Teil 1)

PISA Mathematik und Naturwissenschaften (Teil 1) PISA und (Teil 1) PISA-* insgesamt, ausgewählte europäische Staaten, Erhebung 2009 554 Finnland 541 520 517 Liechtenstein Schweiz * Informationen zur Interpretation der Punktzahldifferenzen erhalten Sie

Mehr

5. Ruhezeit": jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;

5. Ruhezeit: jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann; Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Vom 20. Dezember 1985 (Abl. EG Nr. L 370 S. 1), berichtigt im Abl. EG Nr. L 206 S. 36 Der

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Information und Beratung Handwerkskammer Reutlingen, Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen Karl-Heinz Goller, Telefon 07121 2142-260, E-Mail: karl-heinz.goller@hwk-reutlingen.de

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnellere

Mehr

Sozialer Arbeitsschutz. Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät

Sozialer Arbeitsschutz. Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät Sozialer Arbeitsschutz Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät Impressum Herausgeber: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (LUWG) Amtsgerichtsplatz

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 9. (1) 9. (1) (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden

Mehr

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5 Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Coesfeld vom 19.12.2007 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 1

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

Impfung gegen die Neue Grippe A (H1N1)

Impfung gegen die Neue Grippe A (H1N1) E B L B E N S M A Y E I N R I S N T E R E. D I U M Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Impfung gegen die Neue Grippe www.gesundheit.bayern.de Die Neue Grippe das Bayerische Gesundheitsministerium

Mehr

EU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!

EU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4! Arbeitszeittabelle Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 20.03.2007 Das vorliegende Merkblatt versucht einen vergleichenden Überblick über die Anwendung der EU-Lenk- & RuhezeitenVO 561/2006

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Lenk- und Ruhezeiten im Nah- und Fernverkehr Aktuelle Rechtslage und politische Debatte. Wissenschaftliche Dienste

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Lenk- und Ruhezeiten im Nah- und Fernverkehr Aktuelle Rechtslage und politische Debatte. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Lenk- und Ruhezeiten im Nah- und Fernverkehr Aktuelle Rechtslage und politische Debatte 2009 Deutscher Bundestag Seite 2 Lenk- und Ruhezeiten im Nah- und Fernverkehr Aktuelle Rechtslage

Mehr

zu Punkt der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

zu Punkt der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes Bundesrat Drucksache 435/1/14 27.10.14 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - AS zu Punkt der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Mehr

Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006

Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006 Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006 Lenk- und Ruhezeitregelungen ab 11. April 2007 Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006 Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrer dienen

Mehr

Schadenfälle deutscher Autofahrer im Ausland

Schadenfälle deutscher Autofahrer im Ausland Schadenfälle deutscher Autofahrer im Ausland Inhaltsverzeichnis 1. Rechtlicher Hintergrund 2. Wie läuft die Schadenregulierung ab? 3. Was ist an Besonderheiten zu beachten? 1. Rechtlicher Hintergrund Stellen

Mehr

Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflicht im Straßenverkehr. Verkehr

Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflicht im Straßenverkehr. Verkehr Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflicht im Straßenverkehr Verkehr Stand: 4/2008 2 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Inhalt der neuen Verordnung 2. Geltungsbereich 3. Einführungstermin digitale Tachographen

Mehr

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) 1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März

Mehr

sofortige Gleichstellung mit Auflagen

sofortige Gleichstellung mit Auflagen Drucksache 17 / 18 181 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Regina Kittler (LINKE) vom 08. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. März 2016) und Antwort Anerkennung

Mehr

Zulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern

Zulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern Telefon: 0341 65 11 336 24-Stunden-Hotline: 0172 340 71 35 Zulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern *örtliche Änderungen und Regelungen nicht inbegriffen Land Art Innerorts Außerorts Schnellstraße

Mehr

EU-Kontrollgerät, Fahrtenbuch: Anwendung und Fahrerkarte

EU-Kontrollgerät, Fahrtenbuch: Anwendung und Fahrerkarte EU-Kontrollgerät, Fahrtenbuch: Anwendung und Fahrerkarte Seit 1994 müssen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug mit Anhänger) zur Güterbeförderung mit einem EU-Kontrollgerät ausgerüstet sein,

Mehr

Integrationsprofil. Gelsenkirchen.

Integrationsprofil. Gelsenkirchen. Integrationsprofil.. www.mais.nrw.de - - Seite 1 Bevölkerung / Demografie 1.1 Bevölkerung 2012 nach Zuwanderungsstatus und Geschlecht 2 1.2 Bevölkerung 2012 nach Altersgruppen 2 1.3 Top 10 der nichtdeutschen

Mehr

Christoph Rang. Das digitale Kontrollgerät. Alles was Sie wissen müssen. 2. Auflage 2OO6 VOGEL VERLAG HEINRICH VOGEL. www.heinrich-vogel-shop.

Christoph Rang. Das digitale Kontrollgerät. Alles was Sie wissen müssen. 2. Auflage 2OO6 VOGEL VERLAG HEINRICH VOGEL. www.heinrich-vogel-shop. Christoph Rang Das digitale Kontrollgerät Alles was Sie wissen müssen 2. Auflage 2OO6 VOGEL VERLAG HEINRICH VOGEL www.heinrich-vogel-shop.de Inhaltsverzeichnis Vorwort 11 I Einleitung, Einführungstermine,

Mehr

Leonardo Kontaktstelle Hochschule Wirtschaft Rheinland Pfalz.

Leonardo Kontaktstelle Hochschule Wirtschaft Rheinland Pfalz. stelle www.erasmuspraktika.de stelle EU Programm ERASMUS+ Praktikum Förderung von: Studierenden Graduierten à DAAD (Deutscher Akademischer Austauschdienst) Zielländer EU - Mitgliedstaaten: EU - Kandidatenländer:

Mehr

SERVICE konkret. Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr I H K - D I E E R S T E A D R E S S E. Geltungsbereich.

SERVICE konkret. Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr I H K - D I E E R S T E A D R E S S E. Geltungsbereich. SERVICE konkret Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr Die Lenk- und Ruhezeiten für das Fahrpersonal (Sozialvorschriften) werden im Bereich der EU im Wesentlichen geregelt durch: Verordnung (VO)

Mehr

EN ISO Getreide, Hülsenfrüchte und Mahlerzeugnisse Probenahme statischer Partien

EN ISO Getreide, Hülsenfrüchte und Mahlerzeugnisse Probenahme statischer Partien ÖNORM EN ISO 13690 Ausgabe: 2007-04-01 Getreide, Hülsenfrüchte und Mahlerzeugnisse Probenahme statischer Partien (ISO 13690:1999) Cereals, pulses and milled products Sampling of static batches (ISO 13690:1999)

Mehr

s Sparkasse SEPA Lastschrift: Euro paweit und zu Hause bequem per Lastschrift bezahlen

s Sparkasse SEPA Lastschrift: Euro paweit und zu Hause bequem per Lastschrift bezahlen s Sparkasse SEPA Lastschrift: Euro paweit und zu Hause bequem per Lastschrift bezahlen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit der neuen SEPA Lastschrift bezahlen Sie fällige Forderungen in Euro

Mehr

- Kriegsgräberabkommen -

- Kriegsgräberabkommen - Albanien Abkommen vom 14.04.1994 Armenien Abkommen vom 21.12.1995 Aserbaidschan Abkommen vom 22.12.1995 Australien Belgien Abkommen vom 28.05.1954 Dänemark Abkommen vom 03.10.1962 Estland Abkommen der

Mehr

SOZIALVERSICHERUNG ÜBER DIE GRENZEN

SOZIALVERSICHERUNG ÜBER DIE GRENZEN SOZIALVERSICHERUNG ÜBER DIE GRENZEN ZWISCHENSTAATLICHE SOZIALVERSICHERUNG IM VERHÄLTNIS ZU 43 STAATEN A) Bilaterale Abkommen Die internationalen Beziehungen Österreichs auf dem Gebiet der Sozialversicherung

Mehr

Gesetzliche Regelungen zu rauchfreien Einrichtungen. Dr. med. Kerstin Schotte, MPH

Gesetzliche Regelungen zu rauchfreien Einrichtungen. Dr. med. Kerstin Schotte, MPH Gesetzliche Regelungen zu rauchfreien Einrichtungen Dr. med. Kerstin Schotte, MPH 6 Regionen der WHO EURO HQ AMRO EMRO SEARO WPRO AFRO Die europäische Region der WHO Europäische Region - Herausforderungen

Mehr

Sparkasse. SEPA-Lastschrift: Geldbeträge europaweit und in Deutschland einziehen

Sparkasse. SEPA-Lastschrift: Geldbeträge europaweit und in Deutschland einziehen Sparkasse SEPA-Lastschrift: Geldbeträge europaweit und in Deutschland einziehen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit der neuen europäischen SEPA-Lastschrift können Sie fällige Forderungen Ihrer

Mehr

Gut abgesichert im Ausland arbeiten

Gut abgesichert im Ausland arbeiten Gut abgesichert im Ausland arbeiten Heute ist es auch für kleinere und mittelständige Unternehmen wichtig, auf internationaler Ebene zu agieren. Wie sieht es dabei mit dem Versicherungsschutz aus? Mit

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnelle Bearbeitung. Für das Verfahren wird

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Organspende? Ja, sicher! Fragen Antworten Tatsachen

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Organspende? Ja, sicher! Fragen Antworten Tatsachen Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Organspende? Ja, sicher! Fragen Antworten Tatsachen Organspende schenkt Leben! Organtransplantationen haben bereits vielen Menschen

Mehr

INHALT

INHALT de WiFi USB DONGLE INHALT ------------------------------------------------------------------------------------------------ 3 SICHERHEIT UND AUFSTELLEN 4 WIFI USB DONGLE 4 Lieferumfang 4 Besonderheiten

Mehr

s Sparkasse SEPA-Lastschrift: Geldbeträge europaweit und in Deutschland einziehen

s Sparkasse SEPA-Lastschrift: Geldbeträge europaweit und in Deutschland einziehen s Sparkasse SEPA-Lastschrift: Geldbeträge europaweit und in Deutschland einziehen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit der neuen europäischen SEPA-Lastschrift können Sie fällige Forderungen Ihrer

Mehr

index 2013 Klimaschutz-Index Komponenten 7,5% 10% 7,5% 10% 10% 10% 4% 4% 20% 30% Emissionsniveau 10% 10% 30% Entwicklung der Emissionen KLIMASCHUTZ

index 2013 Klimaschutz-Index Komponenten 7,5% 10% 7,5% 10% 10% 10% 4% 4% 20% 30% Emissionsniveau 10% 10% 30% Entwicklung der Emissionen KLIMASCHUTZ Klimaschutz-Index Komponenten Komponenten des Klimaschutz-Index Nationale Klimapolitik Primärenergieverbrauch pro Kopf Internationale Klimapolitik 7,5% 7,5% CO 2 -Emissionen pro Kopf Effizienz-Trend Effizienz-Niveau

Mehr

Ein Fahrzeug auf Reisen.

Ein Fahrzeug auf Reisen. Ein Fahrzeug auf Reisen. Auslandsreisende aufgepasst! Unterwegs mit dem eigenen Auto. Wer mit dem eigenen Auto ins Ausland reist, der kann auch heute noch was erleben. Denn viele Regelungen weichen von

Mehr

Deutsch als Fremdsprache

Deutsch als Fremdsprache Deutsch als Fremdsprache Deutsch als Fremdsprache Ausgewählte europäische Staaten*, in denen Deutsch die Fremdsprache ist, die Ausgewählte am zweithäufigsten** europäische erlernt Staaten*, wird, in denen

Mehr

Nachhaltigkeitsindex. Pensionssysteme. Presseaussendung. Quelle: Allianz Asset Management.

Nachhaltigkeitsindex. Pensionssysteme. Presseaussendung. Quelle: Allianz Asset Management. Nachhaltigkeitsindex für Pensionssysteme Ergänzungsmaterial zur Presseaussendung Wien, 01. April 2014 Ranking nach Ländern 2014 (absolut) 1 Australien 2 Schweden 3 Neuseeland 4 Norwegen 5 Niederlande 6

Mehr

13. Unfälle mit Gebietsfremden. 14. Unfälle im Ausland

13. Unfälle mit Gebietsfremden. 14. Unfälle im Ausland 13. Unfälle mit Gebietsfremden Unfälle mit einem Ausländer können Ihnen auch in der Bundesrepublik passieren. Sie können dann eventuell unmittelbar durch das Schadenersatz erhalten. Deutsche Büro Grüne

Mehr

Erklärungen zu den Pausenregelungen, sowie zur Lenk- und Ruhezeit. Zusätzlich haben wir ein Rechenbeispiel zur 1/6-Regelung aufgeführt.

Erklärungen zu den Pausenregelungen, sowie zur Lenk- und Ruhezeit. Zusätzlich haben wir ein Rechenbeispiel zur 1/6-Regelung aufgeführt. Erklärungen zu den Pausenregelungen, sowie zur Lenk- und Ruhezeit. Zusätzlich haben wir ein Rechenbeispiel zur 1/6-Regelung aufgeführt. Gerade bei der Anwendung der 1/6 Regelung gibt es oft Schwierigkeiten,

Mehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe

Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe Regierungspräsidium Gießen Fachzentrum Sozialvorschriften im Straßenverkehr Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe Gesundheitsschutz und Verkehrssicherheit erhöhen und zugleich Bußgelder

Mehr

Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0%

Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0% STAT/14/81 21. Mai 2014 Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0% In der EU28 stiegen die Strompreise 1 für

Mehr

Auslandsleistungen. KKF-Verlag. Leistungen im Ausland? Aktuelle Informationen, wenn Sie zur Behandlung ins Ausland reisen oder dort erkranken.

Auslandsleistungen. KKF-Verlag. Leistungen im Ausland? Aktuelle Informationen, wenn Sie zur Behandlung ins Ausland reisen oder dort erkranken. Auslandsleistungen Leistungen im Ausland? Aktuelle Informationen, wenn Sie zur Behandlung ins Ausland reisen oder dort erkranken. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, in dieser Schrift

Mehr

Frauen in politischen Spitzenpositionen der EU-Staaten sowie im EU-Bereich

Frauen in politischen Spitzenpositionen der EU-Staaten sowie im EU-Bereich Prof. Dr. Werner Zögernitz Wien, am 03.03.2014 Frauen in politischen Spitzenpositionen der EU-Staaten sowie im EU-Bereich Im Jahr 2013 hat sich die Europäische Union durch den Beitritt Kroatiens zahlenmäßig

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr