SERVICE konkret. Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr I H K - D I E E R S T E A D R E S S E. Geltungsbereich.
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- Alke Kuntz
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1 SERVICE konkret Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr Die Lenk- und Ruhezeiten für das Fahrpersonal (Sozialvorschriften) werden im Bereich der EU im Wesentlichen geregelt durch: Verordnung (VO) (EG) Nr. 561/2006 VO (EWG) 3821/1985 VO (EU) 165/2014 Im Verkehr mit Drittstaaten gilt das AETR, in Deutschland zusätzlich das Fahrpersonalgesetz bzw. die Fahrpersonalverordnung (FPersV). Geltungsbereich Die genannten EU-Verordnungen gelten grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten sowie auch in den EWR-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen sowie in der Schweiz. Die Anwendung der Vorschriften ist unabhängig davon, ob das Kfz leer oder beladen bzw. mit Fahrgästen besetzt ist. Einbezogen sind Güterbeförderungen (gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr) mit Kraftfahrzeugen (Kfz), deren zulässiges Gesamtgewicht (zgg) einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Die zulassungsrechtliche Einstufung ist dabei irrelevant, somit können auch Pkw-Gespanne betroffen sein. Bei der Personenbeförderung gelten die Vorschriften beim Einsatz von Kfz, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind. Innerhalb Deutschlands müssen auf der Grundlage der FPersV auch Fahrer von Kfz, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren zgg inkl. Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen und diese beachten. Ist ein digitales (oder analoges) Kontrollgerät im Kfz eingebaut, muss dieses auch verwendet werden. Ist kein Kontrollgerät vorhanden, müssen die Aufzeichnung auf einem Kontrollblatt vorgenommen werden. Übersicht Die unten aufgeführten Regelungen gelten, wenn nicht anders angegeben, für den nationalen wie für den internationalen Verkehr Mindestalter Die Sozialvorschriften enthalten keine Angaben über das Mindestalter für Fahrpersonal. Dieses wird vorgegeben durch das Fahrerlaubnis- und das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht. Im Güterverkehr beträgt das Mindestalter 18 bzw. 21 Jahre, je nach Gesamtgewicht des Kfz, im Personenverkehr reicht die Spanne von 18 bis 24 Jahre, je nach Verkehrsart und Kfz. Maximale Lenkzeit Täglich: 9 Stunden (Std.), 2mal wöchentlich 10 Std. Wöchentlich: 56 Std. Doppelwoche: 90 Std. I H K - D I E E R S T E A D R E S S E
2 Lenkzeitunterbrechung Nach Lenkzeit von: 4,5 Std. Mindestdauer: 45 Minuten (Min.), aufteilbar in min. 15 Min. und min. 30 Min., in dieser Reihenfolge innerhalb der 4,5 Std. Ruhezeit Tagesruhezeit 1 Fahrer/in: 11 Std. innerhalb von 24 Std. Verkürzung 3mal wöchentlich auf 9 Std. (ohne Ausgleich) 12 Std. bei Aufteilung in zwei Abschnitte von min. 3 Std. und min. 9 Std., in dieser Reihenfolge 2 Fahrer/innen: 9 Std. innerhalb von 30 Std. Wochenruhezeit: 45 Std. inkl. einer Tagesruhezeit Verkürzung auf 24 Std. (Standort oder unterwegs) Arbeitszeit Täglich: 8 Std., max. 10 Std. Wöchentlich: 48 Std., max. 60 Std. (ohne zusätzliche Feiertagsarbeit) am darauf folgenden Sonntag um 24:00 Uhr. Fahrer: ist jede Person, die das Kfz (wenn auch nur kurz) lenkt oder sich im Kfz befindet, um es (als Bestandteile ihrer Pflichten) gegebenenfalls lenken zu können. Fahrer können beispielsweise Arbeitnehmer, selbstfahrende Unternehmer, Beifahrer, Auszubildende oder Praktikanten sein. Lenkzeit: ist solche Zeit, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Kfz, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. Wartezeiten an Ampeln, an Bahnschranken, in Staus o- der an der Grenze sind demnach der Lenkzeit zuzurechnen. Keine Lenkzeit sind Fahrpausen, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann. Aufzeichnungen/Nachweise: National: Bei Kfz-Einsatz von 2,8 bis 3,5 t im Güterverkehr: Manuelle Aufzeichnung oder Kontrollgerät Bei allen anderen Kfz: EG-Kontrollgerät International: EG-Kontrollgerät (seit : Digitaler Tachograph in Neufahrzeugen) Im Rahmen folgender Notfälle kann die maximale Lenkzeit überschritten werden: Gefahr (drohender Verderb der Ware, Ausfall der Heizung oder Kühlung bei Thermo- Fahrzeugen) Höhere Gewalt (Stau wegen Unfall, Verzögerungen an der Grenze wegen unerwartetem Streik der Zöllner, Naturkatastrophen) Panne am Fahrzeug Definitionen / Erläuterungen der Begriffe Neben den EU-Sozialvorschriften gilt in Deutschland speziell der 21a des Arbeitszeitgesetzes. Diese Regelungen sind gegenüber den Sozialvorschriften jedoch nachrangig und haben somit nur für die dort genannten sonstigen Tätigkeiten Relevanz. Wichtig für die Auslegung der Vorschriften sind die jeweils enthaltenen Definitionen. a) Nach Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Arbeitswoche: beginnt am Montag um 00:00 Uhr und endet Bei einer Lenkzeitüberschreitung hat die Sicherheit im Straßenverkehr jedoch oberste Priorität und die Verletzung der Vorschriften wird nur akzeptiert, wenn die Sicherheit des Fahrzeugs oder der Ladung gefährdet ist. Abweichungen, die aus Hilfeleistungen (z.b. Erste-Hilfe- Maßnahmen) resultieren, sind in jedem Fall zulässig. Wichtig ist in jedem Fall ein Vermerk auf dem Ausdruck (oder Schaublatt). Lenkzeitunterbrechung (= Fahrtunterbrechung): Jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausübt und keine anderen Arbeiten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird
3 Lenkzeitunterbrechungen müssen innerhalb der vorgesehenen 4,5 Std. Lenkzeit oder unmittelbar danach erfolgen. Während einer Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine anderen Arbeiten (z.b. Beoder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) ausführen. Dagegen zählen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang zuzurechnen sind. Hierzu können beispielsweise Wartezeiten bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs gerechnet werden. Das gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Min. (zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Std.. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Std. beginnt. Lenkzeitunterbrechungen dürfen nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden. Tageslenkzeit: Tageslenkzeit ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Wochenlenkzeit: Wöchentlich darf eine Lenkzeit von 56 Std. (rechnerisch aus zwei Mal 10 Std. und vier Mal 9 Std. Tageslenkzeit) nicht überschritten werden. Durch die Festlegung der maximalen Arbeitszeit auf 60 Std. in der Woche, bleibt für sonstige Arbeiten nur noch ein Zeitraum von 4 Std.. Die Einhaltung der Kombination dieser beiden Zeitvorgaben bereitet in der Praxis die größten Schwierigkeiten und bedarf erhöhter Aufmerksamkeit. Für die Doppelwoche führt eine Ausnutzung der maximalen Lenkzeit in der einen Woche zu einer Reduzierung der maximalen Lenkzeit in der Folgewoche auf 34 Std.. Ruhezeit: Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens einer Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit o- der Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten (z.b. als Beifahrer bei Doppelbesetzung, die Beifahrerzeiten können jedoch Lenkzeitunterbrechungen sein). Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Std.- Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Std.-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um Uhr, so muss er spätestens am Montag um Uhr seine tägliche Ruhezeit eingelegt haben. Nach der Neuregelung ist es möglich, die tägliche Ruhezeit zwei Mal kurz zu unterbrechen, z.b. wenn das Fahrzeug mit einer Fähre oder der Eisenbahn transportiert wird. Eine Verlängerung ist dabei nicht notwendig. Tägliche Ruhezeiten können Lenkzeitunterbrechungen ersetzen. Im Mehrfahrerbetrieb muss innerhalb von 30 Std. nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Std. Dauer genommen worden sein. Mehrfahrerbetrieb liegt vor, wenn während der gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten mindestens zwei Fahrer zum Lenken des Fahrzeuges an Bord sind. Die Anwesenheit des zweiten Fahrers ist dabei während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebes nicht zwingend vorgeschrieben. Nach maximal 6 Tageslenkzeiten bzw. 6 Kalendertagen muss eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden. Wird eine Verkürzung in Anspruch genommen, muss diese bis zum Ende der 3. folgenden Woche ausgeglichen werden. Der Ausgleich hat durch Verlängerung einer mindestens neunstündigen Ruhezeit zu geschehen. Im Zwei- Wochen-Zeitraum müssen entweder zwei reguläre wöchentliche Ruhezeiten oder eine reguläre und eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden. Kommt es dabei zu wochenbezogenen Überlappungen (Beginn Sonntag 09:00 Uhr, Ende Dienstag 06:00 Uhr), kann die wöchentliche Ruhezeit der einen oder der anderen Woche zuge
4 rechnet werden, nicht jedoch beiden. Im grenzüberschreitenden Personenverkehr kann erst nach 12 Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden. Dabei ist u.a. zu beachten: a) der Verkehr dauert min. 24 aufeinander folgende Std. in einem anderen EU- /EWR-Staat b) nach der Inanspruchnahme der Ausnahme nimmt der Fahrer entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von min. 24 Std. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss. b) Nach Arbeitszeitgesetz: Arbeitszeit: Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit des Arbeitnehmers. Hierzu zählt neben dem reinen Fahren auch eine Wartezeit beim Be- und Entladen des Kfz, dessn Pflege und Wartung, berufsbedingte administrative Tätigkeiten wie die Erledigung von Zollformalitäten oder Hilfeleistungen beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen. Im Vier-Monats-Zeitraum darf die durchschnittliche Arbeitszeit des Fahrpersonals 48 Wochen-Std. nicht überschreiten. Es ist also möglich, mehrere Wochen jeweils 60 Std. zu arbeiten und durch entsprechenden Freizeitausgleich im jeweiligen Zeitraum den 48-Std.-Durchschnitt einzuhalten. Bestehen tarifvertragliche Regelungen, kann sich der Bezugszeitraum auch auf 6 Monate verlängern. Nicht zu den Arbeitszeiten gehören: Ruhepausen und Ruhezeiten Bereitschaftszeiten (wenn der Zeitraum und dessen Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor dessen Beginn bekannt ist): Während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufhalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen (keine Ruhezeit und keine Ruhepause!). Während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen (keine Ruhezeit und keine Ruhepause!). Zeiten als Fahrer auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Kfz Durch die Regelung zu den Bereitschaftszeiten ergibt sich eine neue Gestaltungsvariante bezüglich der Wartezeiten beim Beund Entladen. Erkundigt sich der Fahrer bei der Ankunft ausdrücklich nach der voraussichtlichen Warte- und Lade- oder Entladezeit und verlässt er daraufhin das Kfz um die Wartezeit in einem Aufenthaltsraum zu verbringen, fällt dafür keine Arbeitszeit an. Die Information zu Verzögerungszeiten kann auch bereits durch den Disponenten des Frachtführers eingeholt werden. Eine Weitergabe der Information an den Fahrer muss dann jedoch sichergestellt sein ein schriftlicher Aktenvermerk allein reicht nicht aus. Andere Arbeiten (die im Arbeitszeitgesetz genannten Tätigkeiten) und Bereitschaftszeiten müssen entweder handschriftlich auf dem Schaublatt oder Ausdruck aufgezeichnet werden oder manuell in das digitale Kontrollgerät eingegeben werden (vgl. Art. 6 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 561/2006). Auch das ArbZG enthält in 14 eine Notstandsklausel. Ein Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit ist insbesondere bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten möglich. Dokumentation Datendownload (FpersV 2 Abs. 5) Daten aus dem Massenspeicher des Geräts müssen spätestens nach 90 Tagen in die betriebliche Datenverarbeitung kopiert werden Daten der Fahrerkarte sind spätestens alle 28 Tage zu kopieren Von den gespeicherten Daten sind unverzüglich Sicherheitskopien anzufertigen und auf einem gesonderten Datenträger zu speichern - 4 -
5 Aufbewahrungspflichten Daten aus dem Kontrollgerät oder Daten der Fahrerkarte (sowie Schaublätter des analogen Kontrollgeräts) müssen ein Jahr aufbewahrt werden Ausdrucke aus dem Kontrollgerät, die gemacht wurden, weil keine digitale Datenspeicherung möglich war (zum Beispiel Fehlfunktion der Fahrerkarte) müssen auch ein Jahr aufbewahrt werden. (Empfehlung: Kopie machen, da Thermopapier der Ausdrucke verblasst) Aus anderen gesetzlichen Grundlagen können sich längere Aufbewahrungszeiten ergeben. EU-Mitgliedstaaten nur diese Form der Bescheinigung akzeptiert wird bzw. die Verwendung des EU-Musters rechtsverbindlich vorgeschrieben ist. Aus diesem Grund wird im grenzüberschreitenden Verkehr auch von Ergänzungen oder Veränderungen des EU-Musters abgeraten. Sowohl das nationale als auch das EUeinheitliche Muster der Bescheinigung sind auf den Internetseiten des Kompetenzzentrums Fahrpersonal bei der Gewerbeaufsicht der Regierung der Oberpfalz erhältlich: Gewerbeaufsicht Downloadangebot Sozialvorschriften im Straßenverkehr Berücksichtigungsfreie Tage Sofern Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen oder Ausdrucke für einzelne, dokumentationspflichtige Tage nicht vorgelegt werden können, weil der Fahrer an diesen Tagen kein Kfz oder nur solche Kfz gelenkt hat, für deren Führen keine Nachweispflicht besteht, er Urlaub hatte oder krank war, ist dem Fahrer vom Unternehmen eine Bescheinigung auszustellen. Nach einer Änderung der FPersV im Jahre 2013 ist die Ausstellung einer Bescheinigung nicht mehr erforderlich, wenn die entsprechenden Zeiten durch manuelle Nachträge auf der Fahrerkarte (oder dem Schaublatt) nachgewiesen werden. D.h. in Deutschland wird keine Bescheinigung für Tage verlangt, an denen der Fahrer Nachtragungen auf der Fahrerkarte, dem Schaublatt oder dem Tageskontrollblatt vor Fahrtantritt vorgenommen hat. Zu beachten ist, dass bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter Hersteller ein manueller Nachtrag nicht möglich ist bzw. keine Speicherung dieses Nachtrags erfolgt. Die Bescheinigung nach 20 FPersV unterliegt in Deutschland keinen Formerfordernissen. Hier können daher in einem Dokument auch mehrere Tage und unterschiedliche Gründe bescheinigt werden, soweit die Zuordnung der Gründe zu den jeweiligen Tagen eindeutig nachvollziehbar ist. Bei Fahrten in Mitgliedstaaten der EU, des EWR und in die Schweiz wird die Verwendung des europäischen Musters angeraten, da in einigen Verantwortung für Verstöße / Geldbußen Seit die Einführung des digitalen Kontrollgerätes ist die Aufdeckung von Verstößen auf Knopfdruck möglich. Darüber hinaus hat die Häufigkeit der Straßen- und Betriebskontrollen durch die Richtlinie 2006/22/EG zugenommen. Die Vorschriften zu den Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten sollten demnach von Unternehmen, Fahrer und Disponenten penibel eingehalten werden. Außerdem wurde der Kreis der Verantwortlichen bei Verstößen durch Artikel 10 der VO (EG) Nr. 561/2006 wesentlich erweitert. Unternehmer, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftraggeber, Unterauftraggeber und Fahrvermittlungsagenturen sind haftungsrechtlich an die Einhaltung der Sozialvorschriften gebunden. Sie müssen sicherstellen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Bestimmungen verstoßen. Ähnliche Regelungen sind seit März 2015 auch in der deutschen FPersV zu finden. Ein klassisches Mitverschulden z.b. des Verladers wäre gegeben, wenn dieser vom Frachtführer verlangt, dass seine Ware bis zum Zeitpunkt X ausgeliefert werden soll, obwohl offensichtlich ist, dass der genannte Termin nur bei einer Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden kann. Wie weit diese Mitverantwortung in der Praxis geht, ist schwierig abzuschätzen. Klare vertragliche Regelungen analog zur Praxis im Zusammenhang mir den Kontrollpflichten nach 7c GüKG könnten zumindest zivilrechtlich die - 5 -
6 Pflicht zur Einhaltung der Sozialvorschriften auf den Frachtführer/Busunternehmer übertragen. Ordnungsrechtlich wäre eine solche Vereinbarung zwar ohne Bedeutung, im Innenverhältnis könnten darauf jedoch Regressansprüche aufbauen. Auch die Pflicht zur Überwachung des Frachtführers/Busunternehmers durch die im Zweifel Haftenden wäre eine denkbare Folge. Begangene Verstöße können länderübergreifend sanktioniert und weiterverfolgt werden. D.h., Kontrollbeamte erhalten die Befugnis, auch Verstöße, die in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurden, sofort zu ahnden. Verwarnungsgeldsätze betragen für Fahrpersonal beispielsweise 30 Euro für: eine Unterschreitung der täglichen Ruhezeit bis zu 60 Minuten, eine Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit von 9 Std. bis zu 60 Minuten oder eine Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit von 10 Std. bis zu 30 Minuten. Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße geahndet. Diese kann für den Fahrer bis zu Euro, für den Unternehmer bis zu Euro betragen. Neben Bußgeldern droht den betroffenen Unternehmen nach der Gewerbeordnung ein Eintrag ins Gewerbezentralregister, der sich bei zukünftigen Verstößen zudem noch bußgelderhöhend auswirken kann. Ebenso erfolgt eine Meldung an die für die Erlaubnis, Lizenz, Genehmigung zuständige Straßenverkehrsbehörde nach GüKG/PBefG. Liegt ein so genannter schwerster Verstoß nach Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009) vor (z.b. Überschreitung der 6- tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr) muss von der Behörde an der Zuverlässigkeit des Unternehmers / Verkehrsleiters gezweifelt werden und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden. Ein weiterer Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Nebenfolge der Verfallsanordnung gemäß 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), von der die Bußgeldbehörden immer häufiger Gebrauch machen. Danach ist der durch die Ordnungswidrigkeit erlangte Vermögensvorteil an die Behörde abzuführen. Da hier der Vorteil in einer (Transport-) Dienstleistung besteht, die nicht zurückgefordert werden kann, wird der Auftraggeber unter Umständen doppelt belastet. Ausnahmen Sowohl in der VO (EG) Nr. 561/2006 (Art. 3) als in der deutschen FPersV (speziell 18) sind Ausnahmen genannt, bei denen keine Pflicht zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten besteht. Solche Ausnahmen sind beispielsweise private Güterbeförderung mit Fahrzeugen unter 7,5 t zgg Transporte im Rahmen der so genannten Handwerkerregelung : Beförderungen von Material und Ausrüstung in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Kfz, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Dabei darf das Führen des Kfz nicht die Haupttätigkeit darstellen. Weitere Ausnahmen sind in den genannten Rechtsgrundlagen zu finden!! Weitere Information Weitere Infos, Fragen und Antworten zum Thema finden Interessenten unter Stand: März 2015 Alle Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden. IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim Verkehr D.-Martin-Luther-Str Regensburg Telefon (09 41) Telefax (09 41) frank@regensburg.ihk.de
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