Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung 2

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1 Vollzugsverordnung zur Epidemiengesetzgebung 88. Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (vom 9. März 975) Der Regierungsrat beschliesst: I. Vollzugsauftrag. Die Direktion des Gesundheitswesens, der Kantonsarzt und die Bezirksärzte vollziehen die eidgenössische Epidemiengesetzgebung, soweit diese nicht andere Vollzugsorgane bezeichnet. Dem Kantonsarzt und den Bezirksärzten obliegen die Vollzugsmassnahmen, mit denen sie in der eidgenössischen Gesetzgebung und in dieser Verordnung ausdrücklich beauftragt werden. Alle andern Vollzugsmassnahmen obliegen der Direktion des Gesundheitswesens. Vorbehalten bleiben die Aufgaben der Gemeinden nach den 6, 7,, 7, 8, 0 und 5 dieser Verordnung. 6. Unter der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung sind die Bundesgesetze über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen und über Massnahmen gegen die Tuberkulose 4 sowie die dazu vom Bund erlassenen Vollzugsverordnungen verstanden. Nicht zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung im Sinne dieser Verordnung zählen die eidgenössischen Vorschriften über den Leichentransport, über immunbiologische Erzeugnisse und über biologische Erzeugnisse zur Verwendung am Menschen. Zuständige Stellen Begriff der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung II. Meldewesen. Der Kantonsarzt nimmt die Meldungen der Ärzte und Meldestelle Laboratorien entgegen und leitet sie an das Bundesamt für Gesundheitswesen 6 und die übrigen Stellen weiter, die von der Bundesgesetzgebung genannt sind oder deren Benachrichtigung aus andern Gründen angezeigt ist. Er kann anordnen, dass auch übertragbare Krankheiten gemeldet werden müssen, die normalerweise nicht zu melden sind

2 88. Vollzugsverordnung zur Epidemiengesetzgebung III. Mikrobiologische und serologische Untersuchungen Anerkennungsgesuche Institute für Medizinische Mikrobiologie, Medizinische Virologie der Universität Zürich 4. 6 Der Kantonsarzt nimmt die Gesuche der Laboratorien für mikrobiologische und serologische Untersuchungen um Anerkennung entgegen und leitet sie mit seinem Antrag an das Bundesamt für Gesundheitswesen weiter Zuhanden der Ärzte und Krankenhäuser führt das Institut für Medizinische Mikrobiologie der Universität Zürich bakteriologische, mykologische und serologische, das Institut für Medizinische Virologie der Universität Zürich virologische und serologische Untersuchungen durch. Amtlich angeordnete Untersuchungen von epidemiologischer Bedeutung sind für Kantonseinwohner unentgeltlich. Die Direktion des Gesundheitswesens kann auch andere Institute als Untersuchungsstelle bezeichnen. IV. Schutzimpfungen Impfungen auf Kosten des Kantons Impfstofflieferung Entschädigung der impfenden Ärzte 6. 0 Der Kanton ermöglicht im Rahmen der Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose den Kantonseinwohnern die unentgeltliche Tuberkulinprobe und BCG-Impfung. Sind im Rahmen einer vom Kantonsarzt angeordneten Impfkampagne zum Schutze der Gesamtbevölkerung oder von Teilen der Bevölkerung andere Reihenimpfungen durchzuführen, übernimmt der Kanton die Kosten. Jeder praxisberechtigte Arzt kann auf Kosten des Kantons impfen. Die Direktion des Gesundheitswesens kann auch andere geeignete Stellen dazu ermächtigen Die Kantonsapotheke liefert den im Kanton praxisberechtigten Ärzten und den anderen ermächtigten Impfstellen unentgeltlich Impfstoffe, welche gemäss 6 benötigt werden. Sie trifft die Auswahl unter den im Handel erhältlichen Impfstoffen in Verbindung mit dem Kantonsarzt Für Impfungen gemäss 6 ausser für die Verabreichung von oralen Impfstoffen richtet der Kanton den Impfstellen folgende Entschädigungen aus:. bei Impfungen im Sprechzimmer des Arztes: für jede Impfung Fr..00 für jede Tuberkulinprobe (Mantoux) Fr. 5.50

3 Vollzugsverordnung zur Epidemiengesetzgebung 88.. bei Impfungen ausserhalb des Sprechzimmers des Arztes: für jede Impfung Fr für jede Tuberkulinprobe (Mantoux) Fr Ärzte, die zu besonderen vom Kantonsarzt angeordneten Impfkampagnen zugezogen werden, erhalten vom Staat eine pauschale Entschädigung von Fr. 0 je Stunde. 0. Dem Geimpften darf keine Rechnung gestellt werden:. für Impfstoff, den die Kantonsapotheke unentgeltlich geliefert hat,. 0 für Impfungen, die dem Kanton verrechnet werden oder mit Impfstoff erfolgen, den die Kantonsapotheke unentgeltlich geliefert hat.. Die Direktion des Gesundheitswesens liefert den Ärzten und den anderen Impfstellen Formulare für die Rechnungstellung an den Kanton. Sie sind ihr innert eines Jahres seit der frühesten darauf verzeichneten Impfung einzureichen. Für verspätet gemeldete Impfungen kann die Entschädigung verweigert werden.. 5 Entschädigung bei Kollektivimpfungen Ausschluss von Sonderrechnungen an den Geimpften Formulare für die Rechnungstellung der impfenden Ärzte V. Anordnungen zur Epidemienbekämpfung. Der Bezirksarzt ordnet, wo es notwendig ist, die ärztliche Überwachung von Personen an, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können. Er ordnet die Absonderung an, wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt und der behandelnde Arzt die erforderliche Absonderung nicht durchsetzt oder nicht durchzusetzen vermag Der Bezirksarzt ist befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, zu verpflichten, Untersuchungen und Entnahme von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen. Er kann, wenn eine Epidemie droht oder ausgebrochen ist, die ärztliche Untersuchung von Personen anordnen, die bestimmte Tätigkeiten oder Berufe ausüben. 5. Der Kantonsarzt ist befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe zu verbieten. Ärztliche Überwachung und Absonderung Zwangsuntersuchungen Verbotsanordnungen

4 88. Vollzugsverordnung zur Epidemiengesetzgebung Er kann zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen (z. B. Verbot oder Einschränkung von Veranstaltungen, Schliessung von Schulen, öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmen, Verbot des Betretens oder Verlassens bestimmter Gebäude, Verbot des Badens an bestimmten Orten). Epidemiologische Abklärungen Entschädigung gesunder Personen für Erwerbsausfall Berichterstattung an den Bundesrat Ausschluss von Schulen und ähnlichen Anstalten 6. Die Bezirksärzte sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen. Alle Kantons- und Gemeindestellen haben nötigenfalls dabei mitzuhelfen. 7. Gesunden Personen, die infolge von Anordnungen des Bezirks- oder Kantonsarztes einen Erwerbsausfall erleiden, kann die Gemeinde eine Entschädigung ausrichten. 8. Die Direktion des Gesundheitswesens erstattet alljährlich zuhanden des Bundesrates Bericht über den Vollzug des eidgenössischen Epidemiengesetzes. 9. Kinder, Schüler, Lehrer und andere Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, sind von Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorten, Tagesheimen für Kinder und ähnlichen Einrichtungen auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind Bei Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht, sind die gleichen Massnahmen zulässig und. 5 Zuständigkeit zur Anordnung des Ausschlusses. Den Ausschluss ordnet der behandelnde Arzt oder, wenn der Erkrankte nicht in ärztlicher Behandlung steht, der Lehrer oder die zuständige Aufsichtsperson an. Wenn diese Anordnungen nicht ausreichen oder nicht befolgt werden, verfügt die Schulbehörde oder der Bezirksarzt den Ausschluss. Sie können nötigenfalls ganze Schulklassen, alle Klassen desselben Schulhauses oder alle Schulen des Ortes schliessen. Sie lassen sich dabei vom Schularzt beraten. 4

5 Vollzugsverordnung zur Epidemiengesetzgebung 88. VI. Sondermassnahmen 9. Allgemeine Massnahmen. 9 Die Direktion des Gesundheitswesens kann Gemeinden oder gemeinnützige Organisationen in den ohne Zwang durchführbaren Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten unterstützen oder sie mit der Durchführung solcher Massnahmen beauftragen. Sie kann eigene Massnahmen treffen. Massnahmen ohne Zwang. Massnahmen gegen Tuberkulose 8 4. Die Fürsorge für Tuberkulöse wird der kantonalen Liga gegen die Tuberkulose und Lungenkrankheiten und ihren Sektionen übertragen. Die Fürsorgestellen der kantonalen Liga und ihrer Sektionen treffen alle ohne Zwang durchführbaren Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose Die Massnahmen in öffentlichen und privaten Schulen und Anstalten richten sich nach der eidgenössischen Tuberkulosegesetzgebung. 7. Die Schulen und Anstalten bestimmen die Ärzte und tragen die Untersuchungskosten. Die Direktion des Erziehungswesens 6 stellt für das Dienstverhältnis zwischen Schulgemeinden und Schulärzten einen Mustervertrag auf. 8. Die Schul- und Anstaltsbehörden sorgen für den Vollzug der vorgeschriebenen Massnahmen und ordnen nötigenfalls die erforderlichen Kontroll- und Zwangsmassnahmen an. Bei privaten Schulen und Anstalten stehen diese Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Gesundheitsbehörde zu. Sie können mit Genehmigung der Direktion des Erziehungswesens 6 einer anderen Amtsstelle übertragen werden. In privaten Schulen und Anstalten, welche die vorgeschriebenen Massnahmen unterlassen, können diese auf Kosten der Schul- oder Anstaltsinhaber von Amtes wegen angeordnet werden. Fürsorge für Tuberkulöse Verweisung auf Bundesrecht Schul- und Anstaltsärzte Vollzugsorgane

6 88. Vollzugsverordnung zur Epidemiengesetzgebung. Massnahmen gegen Geschlechtskrankheiten 9 Zuführung zur Untersuchung 9. Personen, die mit Geschlechtskranken Geschlechtsverkehr hatten, sich durch ihren Lebenswandel einer erhöhten Ansteckungsgefahr aussetzen oder sonst in begründetem Verdacht stehen, geschlechtskrank zu sein, können durch die Polizei einem Arzt zur Untersuchung zugeführt werden: wenn sie einem Aufgebot des Bezirksarztes keine Folge leisten, wenn sie keinen festen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich bei einer Polizeikontrolle über ihre Personalien nicht ausweisen können. VII. Desinfektion und Entwesung 9 Anordnungsund Vollzugskompetenz 0. Der Bezirksarzt ordnet die erforderlichen Desinfektionen und Entwesungen an, soweit sie nicht der behandelnde Arzt veranlasst hat. Die vom Bezirksarzt angeordneten Schlussdesinfektionen werden von der Gemeinde auf deren Kosten durchgeführt. Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihnen ausgebildete Desinfektoren zur Verfügung stehen.. 5 VIII. Bundesbeiträge 9. 5 IX. Schlussbestimmungen 9 Ergänzende Zuständigkeit des Kantonsarztes. Der Kantonsarzt kann die Befugnisse der Bezirksärzte unmittelbar ausüben. Befugnisse der Stellvertreter 6 von Kantonsarzt und Bezirksärzten 4. Die Befugnisse, die die Bundesgesetzgebung und diese Verordnung dem Kantonsarzt erteilen, stehen auch dessen Stellvertreter 6 zu. Die Befugnisse der Bezirksärzte stehen auch deren Stellvertretern 6 zu. 6

7 Vollzugsverordnung zur Epidemiengesetzgebung Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden helfen beim Vollzug der Massnahmen, die die Bezirksärzte oder der Kantonsarzt anordnen. 6. Rekursinstanzen sind: gegen Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden die Statthalterämter, gegen Anordnungen der Bezirksärzte und des Kantonsarztes die Direktion des Gesundheitswesens, gegen Anordnungen und Rekursentscheide der Statthalterämter und der Direktion des Gesundheitswesens der Regierungsrat. 7. Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft werden. Die eidgenössischen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten. 8. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: die Verordnung über die übertragbaren Krankheiten vom 4. August 960 mit Ausnahme des Abschnitts über die Staatsbeiträge der Normalarbeitsvertrag für Schulärzte vom. Dezember 954 die Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über Schutzimpfungen vom 0. Dezember 97. Mithilfe der Gemeinde Rechtsmittel Strafbestimmung Inkrafttreten OS 45, 50 und GS VI,. SR 88.0 ff. SR SR Aufgehoben durch RRB vom 6. November 99 (OS 5, 88). In Kraft seit. Januar Fassung gemäss RRB vom 6. November 99 (OS 5, 88). In Kraft seit. Januar Aufgehoben durch RRB vom. August 994 (OS 5, 85). In Kraft seit. Oktober Eingefügt durch RRB vom. August 994 (OS 5, 85). In Kraft seit. Oktober Fassung gemäss RRB vom. August 994 (OS 5, 85). In Kraft seit. Oktober Fassung gemäss RRB vom 0. Dezember 995 (OS 5, ). In Kraft seit. Januar 996. Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 007 (OS 6, 449; ABl 007, 00). In Kraft seit. Dezember

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