Geschäftsordnung der Regulierungskammer (GO RegK)
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- Götz Hochberg
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1 Geschäftsordnung der Regulierungskammer (GO RegK) gemäß Art. 1a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) Fassung vom Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern, die durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom (GVBl. Seite 653; BayRS W) errichtet wurde und auf dem Gebiet des Freistaates Bayern die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde gemäß 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zentral und unabhängig wahrnimmt, gibt sich hiermit gemäß Art. 1a Abs. 1 Satz 2 ZustWiG folgende Geschäftsordnung: 1 Anwendungsbereich Ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften regelt diese Geschäftsordnung 1. die Organisation, die Grundsätze der Geschäftsverteilung und den Ablauf des Verwaltungsverfahrens der Regulierungskammer; sowie 2. die Zusammenarbeit der Regulierungskammer mit den Regierungen, insbesondere die Geschäftsverteilung zwischen den Regierungen, soweit diese im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach 54 Abs. 2 EnWG als die Regulierungskammer unterstützende Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZustWiG i. V. m. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) tätig werden.
2 2 Organisation und Vertretungsregelung 1 Der Regulierungskammer gehören der Vorsitzende sowie vier Beisitzer (Mitglieder der Regulierungskammer) an (Art. 1d Abs. 1 Halbsatz 1 ZustWiG) *. 2 Die Regulierungskammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Vorsitzenden vertreten (Art. 1a Abs. 2 ZustWiG). Der Vorsitzende regelt die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Regulierungskammer durch Verfügung. (3) 1 Der Vorsitzende wird im Falle seiner rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung durch den von ihm durch Verfügung bestimmten Beisitzer (stellvertretender Vorsitzender) vertreten. 2 Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zugleich rechtlich oder tatsächlich verhindert, so wird der Vorsitzende jeweils durch denjenigen im Dienst befindlichen Beisitzer vertreten, der über das höchste Dienstalter verfügt. 3 Die Beisitzer vertreten sich im Bedarfsfalle gegenseitig. 4 Weitere Einzelheiten der Stellvertretung der Mitglieder der Regulierungskammer regelt der Vorsitzende. (4) 1 Die Berichterstattung in den durch die Regulierungskammer geführten Verwaltungsverfahren erfolgt entweder durch den Vorsitzenden oder einen der Beisitzer. 2 Der Vorsitzende regelt die Zuweisung der Verwaltungsverfahren an die Mitglieder der Regulierungskammer zur Berichterstattung durch Verfügung. (5) Die laufenden Angelegenheiten der Regulierungskammer werden durch deren Geschäftsstelle erledigt, die im Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie eingerichtet ist (Art. 1h Abs. 1 ZustWiG). (6) Die Regulierungskammer verfügt über einen eigenen Briefkopf. 3 Regierungen als unterstützende Behörden 1 Die Regierungen haben die Regulierungskammer bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im Sinne des 54 Abs. 2 EnWG zu unterstützen (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZustWiG i. V. m. 1 Abs. 1 Satz 1 ZustWiV). 2 Die Regierungen führen ihre * Für weibliche Beschäftigte in einer in dieser Geschäftsordnung genannten Funktion findet die weibliche Form der jeweiligen Funktionsbezeichnung Anwendung.
3 unterstützenden Tätigkeiten gegenüber der Regulierungskammer jeweils durch die Beschäftigten ihrer Sachgebiete 22 aus. 1 Zur Unterstützung der Regulierungskammer führen die Regierungen insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach 54 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EnWG sowie die hierauf gerichteten Aufgaben nach 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EnWG betriebswirtschaftliche Prüfungen durch, klären den entscheidungserheblichen Sachverhalt und bereiten die Entscheidungen der Regulierungskammer vor ( 1 Abs. 1 Satz 2 ZustWiV). 2 Die Regulierungskammer kann die Regierungen im Rahmen des 54 Abs. 2 EnWG auch über die in Satz 1 genannten Aufgaben der Landesregulierungsbehörde hinaus mit der Durchführung von Unterstützungstätigkeiten beauftragen, sofern sie dies für geboten hält. 3 Eine Einschaltung der Regierungen nach Satz 2 kann insbesondere aufgrund der örtlichen Nähe der Regierungen zu den verfahrensgegenständlichen Energieanlagen geboten sein. (3) 1 Die Regierungen nehmen ihre unterstützende Tätigkeit gegenüber der Regulierungskammer in Form eines organisationsrechtlichen Mandats wahr. 2 Dabei verwenden die Regierungen im Laufe eines Verwaltungsverfahrens grundsätzlich ihren eigenen Briefkopf; für Entscheidungen der Regulierungskammer ist jedoch der Briefkopf der Regulierungskammer zu verwenden. 3 Im Außenverhältnis sind die Beteiligten eines durch die Regulierungskammer geführten Verwaltungsverfahrens darauf hinzuweisen, dass die Regierungen im Namen der Regulierungskammer auftreten. 4 Geschäftsverteilung zwischen den Regierungen 1 Die Geschäftsverteilung zwischen den Regierungen als die Regulierungskammer unterstützende Behörden erfolgt unter entsprechender Anwendung der Regelung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 2 Den Regierungen obliegen somit Unterstützungstätigkeiten gegenüber der Regulierungskammer in Verwaltungsverfahren in Bezug auf solche Energieversorgungsnetze, deren Betreiber den Sitz ihrer Hauptverwaltung in ihrem jeweiligen Regierungsbezirk haben. 3 Reicht das Versorgungsgebiet eines Energieversorgungsnetzes über einen Regierungsbezirk hinaus, so fallen Unterstützungstätigkeiten in Verwaltungsverfahren in Bezug auf dieses Energieversorgungsnetz in den Aufgabenbereich derjenigen Regierung, in deren Regierungsbezirk der flächenmäßig größere Teil des Versorgungsgebietes des Energieversorgungsnetzes liegt.
4 1 Abweichend von Abs. 1 werden auf Grund Art. 1 Abs. 2 Satz 4 ZustWiG die von nachfolgend aufgeführten Unternehmen betriebenen Energieversorgungsnetze, unabhängig von ihrer örtlichen Belegenheit im Einzelfall, dem Aufgabenbereich der jeweils genannten Regierung zugewiesen: 1. Regierung von Oberbayern: Stadtwerke Bad Windsheim (Strom und Gas), Stadtwerke Dinkelsbühl (Strom und Gas), Stadtwerke Feuchtwangen (Strom und Gas), Gemeindewerke Hemhofen (Strom), Gemeindewerke Neuendettelsau (Strom und Gas), Stadtwerke Rothenburg o. d. T. GmbH (Strom und Gas), Gemeindewerke Röttenbach (Strom), Gemeindewerke Rückersdorf (Strom), Stadtwerke Scheinfeld (Strom), Gemeindewerke Wilhermsdorf (Strom); 2. Regierung von Niederbayern: Bauer Elektrounternehmen GmbH & Co. KG, Buchbach (Strom); Energieversorgungsunternehmen (EVU) Langenpreising, Wartenberg (Strom); 3. Regierung der Oberpfalz: Stadtwerke Ingolstadt Netze GmbH, Ingolstadt (Strom und Gas); Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH, Freising (Strom und Gas); KommEnergie GmbH, Eichenau (Strom); Energieversorgung Putzbrunn GmbH & Co. KG, Putzbrunn (Strom); strotög GmbH Strom für Töging, Töging am Inn (Strom), Stadtwerke Roth (Strom und Gas); 4. Regierung von Mittelfranken: netz & energie Betriebsgesellschaft mbh, Nürnberg (Strom); 5. Regierung von Schwaben: Stadtwerke München Infrastruktur Region GmbH Netz 1, München (Gas); Stadtwerke München Infrastruktur Region GmbH Netz 2, München (Gas), Gemeindewerke Cadolzburg (Strom), Stadtwerke Heilsbronn (Strom), Stadtwerke Weißenburg (Strom und Gas). 2 Soweit eines der aufgeführten Unternehmen auf dem Gebiet des Freistaates Bayern mehrere örtlich getrennte Energieversorgungsnetze betreibt, erfolgt die Zuweisung nach Satz 1 in Bezug auf sämtliche dieser Energieversorgungsnetze. 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) 1 Abweichend von Abs. 1 und 2 kann der Vorsitzende in begründeten Ausnahmefällen Energieversorgungsnetze aus dem Aufgabenbereich einer Regierung einer anderen Regierung zur Bearbeitung zuweisen. 2 Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Regierung durch krankheitsoder elternzeitbedingten Ausfall von Beschäftigten Bearbeitungsengpässe auftreten. 3 Nimmt der Vorsitzende eine Zuweisung nach Satz 1 vor, so ist der Betreiber des betroffenen Energieversorgungsnetzes hierüber unverzüglich zu informieren.
5 (4) Verwaltungsverfahren im Hinblick auf das von der Bayernwerk AG, Regensburg, betriebene Gasversorgungsnetz werden durch die Mitglieder der Regulierungskammer in Abstimmung mit der Regierung der Oberpfalz als unterstützende Behörde durchgeführt. (5) Verwaltungsverfahren im Hinblick auf das von der Unterfränkische Überlandzentrale eg, Lülsfeld, betriebene Elektrizitätsversorgungsnetz werden durch die Mitglieder der Regulierungskammer in Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken als unterstützende Behörde durchgeführt. 5 Geschäftsgang 1 Die an die Regulierungskammer oder deren Geschäftsstelle gerichteten Eingänge sind von der Poststelle des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie unverzüglich der Geschäftsstelle der Regulierungskammer zuzuleiten. 2 Die Geschäftsstelle legt die an die Regulierungskammer gerichteten Eingänge unverzüglich dem Vorsitzenden vor, der durch Verfügung über das weitere Vorgehen entscheidet und die Eingänge insbesondere sich selbst oder einem der Beisitzer zur Berichterstattung zuweist. 1 Die durch die Regulierungskammer geführten Verwaltungsverfahren und die an die Regulierungskammer gerichteten Eingänge werden jeweils mit einem Geschäftszeichen versehen. 2 Diese Geschäftszeichen setzen sich zusammen aus dem Aktenzeichen, einer Vorgangsnummer und einer Dokumentennummer. (3) 1 Die Verwaltungsakten der Regulierungskammer werden durch die Regulierungskammer und deren Geschäftsstelle geführt. 2 Abweichend von Satz 1 werden die Verwaltungsakten der Regulierungskammer in Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach 54 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EnWG sowie die hierauf gerichteten Aufgaben nach 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EnWG durch die Regierungen als unterstützende Behörden geführt. (4) 1 Die Aufbewahrungsfrist für die Verwaltungsakten der Regulierungskammer beträgt zehn Jahre nach Abschluss des jeweiligen Verwaltungsverfahrens. 2 Die Entscheidungen der Regulierungskammer werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Staatsarchiv übergeben.
6 6 Beratung Die Mitglieder der Regulierungskammer beraten sich unter der Leitung des Vorsitzenden über den Inhalt der zu treffenden Entscheidung. 1 An der Beratung nehmen nur diejenigen Mitglieder der Regulierungskammer teil, die nach der durch den Vorsitzenden bestimmten Geschäftsverteilung zu der Mitwirkung an der jeweiligen Entscheidung berufen sind. 2 Der Vorsitzende kann, soweit dies geboten erscheint, gestatten, dass andere Personen an der Beratung teilnehmen. 3 Dies gilt insbesondere für Beschäftigte der Geschäftsstelle oder der Regierungen als unterstützende Behörden. 7 Entscheidung durch die Regulierungskammer 1 Die Regulierungskammer entscheidet in der Besetzung durch den Vorsitzenden und zwei Beisitzer mit der absoluten Mehrheit der Stimmen (Art. 1c Abs. 1 Satz 1 ZustWiG). 2 Der Vorsitzende wirkt, soweit er nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert ist, an jeder Entscheidung der Regulierungskammer mit; ist der Vorsitzende an einer Mitwirkung rechtlich oder tatsächlich gehindert, so ist der Grund seiner Verhinderung aktenkundig zu machen. 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. 1 Wurde ein Verwaltungsverfahren unter den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 1c Abs. 2 Satz 1 ZustWiG durch unanfechtbaren Beschluss des Vorsitzenden auf einen der Beisitzer zur alleinigen Entscheidung übertragen, so entscheidet die Regulierungskammer durch diesen Beisitzer. 2 War ein Beisitzer unmittelbar vor seiner Ernennung als Mitglied der Regulierungskammer für ein Unternehmen der Energiewirtschaft tätig, so darf diesem Beisitzer für einen Zeitraum von zwei Jahren ab seiner Ernennung kein Verwaltungsverfahren zur alleinigen Entscheidung übertragen werden, in dem das Unternehmen, zu dem früher ein Beschäftigungsverhältnis bestand, Beteiligter ist. (3) Kostenfestsetzungen nach 91 EnWG können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer oder durch die Geschäftsstelle der Regulierungskammer getroffen werden (Art. 1c Abs. 1 Satz 2 ZustWiG). (4) Die Regulierungskammer entscheidet in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 und des Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss.
7 (5) 1 Den Entwurfsfassungen der Beschlüsse der Regulierungskammer ist jeweils ein Verfügungsblatt beizufügen. 2 Das Verfügungsblatt ist nach Ausführung der enthaltenen Verfügungen durch Beschäftigte der Geschäftsstelle zu unterzeichnen. (6) Beschlüsse der Regulierungskammer haben mindestens folgenden Inhalt: 1. Aktenzeichen des Verwaltungsverfahrens; 2. Namen des Vorsitzenden und der Beisitzer, die an der Entscheidung mitgewirkt haben; 3. Namen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten; 4. Beschlussformel (Tenor); 5. Gründe (Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung); 6. Kostenentscheidung, soweit diese nicht durch eine gesonderte Entscheidung ergeht; sowie 7. Rechtsmittelbelehrung. (7) 1 Der Beschluss ist im Falle des Abs. 1 Satz 1 durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter sowie die beiden an der Entscheidung mitwirkenden Beisitzer zu unterzeichnen. 2 Im Falle des Abs. 2 Satz 1 ist der Beschluss durch den zur alleinigen Entscheidung berufenen Beisitzer zu unterzeichnen. (8) 1 Ist der Vorsitzende an der Unterzeichnung gehindert, so unterzeichnet für diesen sein Stellvertreter unter Hinweis auf die Verhinderung. 2 Ist ein nach der durch den Vorsitzenden bestimmten Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an einer Entscheidung berufener Beisitzer an der Unterzeichnung gehindert, so unterzeichnet für diesen Beisitzer der Vorsitzende unter Hinweis auf die Verhinderung. (9) Die Geschäftsstelle erstellt die in dem Verfügungsblatt angeordneten Abdrucke für die Verwaltungsakte und beglaubigt im Falle einer entsprechenden Anordnung auf dem Verfügungsblatt die Übereinstimmung mit der Urschrift. (10) 1 Die Geschäftsstelle stellt die Entscheidungen der Regulierungskammer, einschließlich etwaiger Anlagen, den Beteiligten förmlich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zu ( 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG). 2 Im Regelfall führt die Geschäftsstelle die förmliche Zustellung durch die Post mit einer Zustellungsurkunde durch ( 3 VwZG).
8 (11) Die Geschäftsstelle veröffentlicht die Entscheidungen der Regulierungskammer auf der Internetseite der Regulierungskammer ( ( 74 Satz 1 EnWG). 8 Änderung 1 Diese Geschäftsordnung kann jederzeit durch einen Beschluss der Regulierungskammer mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Regulierungskammer abgeändert werden. 2 Dies gilt insbesondere für die in 4 Abs. 2 geregelte Geschäftsverteilung zwischen den Regierungen. 9 Inkrafttreten, Übergangsregelungen und Veröffentlichung 1 Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung zum in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft. 1 Unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten ist diese Geschäftsordnung durch den Vorsitzenden auf der Internetseite der Regulierungskammer ( zu veröffentlichen (Art. 1a Abs. 1 Satz 2 ZustWiG). 2 Entsprechendes gilt im Falle des Inkrafttretens einer Änderung dieser Geschäftsordnung nach 8. München, den Die Vorsitzende der Regulierungskammer Dichtl-Rebling
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