SONDERAUSGABE GEDECKT FESTLOHNSYSTEM IM HOTEL- UND GASTGEWERBE AB 1. MAI 2016 FAIR PLAY IN DER GASTRONOMIE SEITEN 11 UND 12

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1 Für Mitglieder der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie GEDECKT NR. 2, MAI 2016 SONDERAUSGABE FAIR PLAY IN DER GASTRONOMIE SEITEN 11 UND 12 FESTLOHNSYSTEM IM HOTEL- UND GASTGEWERBE AB 1. MAI 2016 Franz Perhab FAIR PLAY FÜR DIE GASTRONOMIE Die Lohnverhandlungen 2016 sind abgeschlossen. Die Löhne und Gehälter der rund Beschäftigten im steirischen Hotel- und Gastgewerbe steigen im Durchschnitt um 1,43 Prozent. Der neue Mindestlohn liegt bei Euro. Die neuen Lohn- und Gehaltstabellen gelten ab 1. Mai Der durchschnittlich moderate Abschluss ist auch ein klares Signal an die Betriebe. Wir schätzen unsere Mitarbeiter sehr, brauchen aber angesichts der momentan schwierigen Rahmenbedingungen in der Branche Luft, um durchzuatmen nicht zuletzt, um weiterhin Arbeitsplätze erhalten zu können. Schwer zu schaffen machen uns die unzähligen Vereinsfeste. Gemeinnützige Organisationen nehmen in Österreich eine wichtige Stellung ein und leisten einen wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass viele Vereine nur das Ziel haben, die strengen gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen zu umgehen. Diese Vereine schaden dem traditionellen Wirtshaus massiv und bedrohen mit ihrem unlauteren Wettbewerb die Existenz vieler gewerblicher Unternehmer. Es wird endlich Zeit, dass die Politik aufwacht, die Gastronomiebetriebe entlastet und den ungerechtfertigten Privilegien dieser Spaß -Vereine ein Ende setzt. Ihr, Franz Perhab Spartenobmann

2 FESTLOHNSYSTEM IM HOTEL- UND FESTLOHNSYSTEM 2 GASTGEWERBE SEIT 1. MAI 2015 GIBT ES AUCH IN DER STEIRISCHEN GASTRONOMIE UND HOTELLERIE DIE MÖGLICHKEIT, ALLE MITARBEITERINNEN SOWOHL IN DER KÜCHE ALS AUCH IM SERVICE UND IN DER BEHERBERGUNG NACH EINEM FESTLOHNSYSTEM ZU ENTLOHNEN. Vor dem 1. Mai 2015 waren steirische Gastronomen und Hoteliers verpflichtet, ihren MitarbeiterInnen im Service (z.b. KellnerInnen) und in der Beherbergung (z.b. Zimmermädchen) einen sogenannten Garantielohn auszuzahlen. Dieser sieht eine prozentuelle Beteiligung am Umsatz vor. Höhere Umsätze bedeuteten ein höheres Einkommen, andererseits darf ein im Kollektivvertrag garantierter Mindestlohn nicht unterschritten werden. Die Praxis zeigt, dass es dabei zu sehr großen Verdienstschwankungen kommen kann. Das Garantielohnsystem stellt Arbeitgeber oft vor große Herausforderungen. Es basiert auf einer kompliziert zu berechnenden Bemessungsgrundlage. Nicht selten werden Betriebe mit massiven Nachzahlungsforderungen der Sozialversicherung als Folge einer unbeabsichtigten Falschberechnung konfrontiert. Das seit 1. Mai 2015 geltende Festlohnsystem bringt wieder Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Es galt schon bisher für MitarbeiterInnen in der Küche und darf nun für alle ArbeitnehmerInnen im Gastgewerbe angewendet werden. Im Kollektivvertrag sind Mindestlöhne festgeschrieben, die unabhängig von Umsatzberechnungen ausbezahlt werden. Es handelt sich dabei um ein einfaches und faires System, welches den Betrieben die Lohnberechnungen wesentlich erleichtert. Die Betriebe können seit 1. Mai 2015 auf das neue reine Festlohnmodell umsteigen, dazu ist eine Meldung bei den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie oder bei der Gewerkschaft notwendig. Das alte gemischte Lohnsystem mit dem Garantielohn für MitarbeiterInnen im Service und in der Beherbergung ist noch bis längstens 30. April 2021 gültig (KüchenmitarbeiterInnen sind auch im alten gemischten Lohnsystem immer Festlöhner, jedoch nach anderen Lohngruppen und Mindestlöhnen als im reinen Festlohnsystem). Spätestens mit 1. Mai 2021 ist dann verpflichtend das neue reine Festlohnsystem anzuwenden.

3 FESTLOHNSYSTEM 3 Welche Entlohnung tatsächlich zur Anwendung kommt, ist im Dienstvertrag, Dienstzettel oder bei der Lohnabrechnung schriftlich festzuhalten. Für das neue reine Festlohnsystem wurden zudem neue Lohngruppen erarbeitet, die den aktuellen Anforderungen in Gastronomie und Hotellerie entsprechen. Der Fachausbildung wird mehr Gewicht verliehen. Die Mindestlöhne im reinen Festlohnsystem sind im Vergleich zu den Garantielöhnen teilweise höher. Dieser Unterschied ergibt sich daraus, dass bei Garantielöhnen noch Umsatzbeteiligungen dazu kommen können. Dem Festlohnsystem ist jedenfalls aufgrund seiner Einfachheit gegenüber dem Garantielohn der Vorrang zu geben. Aber Achtung: Welches System das finanziell günstigere ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Weitere Informationen zu den Lohnsystemen finden Sie unter

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11 FAIR PLAY FÜR DIE FAIR PLAY 11 GASTRONOMIE AKTUELLE STUDIE BELEGT: VEREINSFESTE SCHADEN DEM TRADITIONELLEN WIRTSHAUS MASSIV WKO FORDERT GLEICHES RECHT FÜR ALLE! Die vielfältigen Tätigkeiten von gemeinnützigen Vereinen sind Teil der österreichischen Kultur. Allerdings wirken sich steuer-, gewerbe- und sozialrechtliche Vorteile für die Vereine klar nachteilig auf die Kleingastronomie, also Gasthäuser, aus, fasst Prof. Friedrich Schneider von der Kepler Universität Linz die Ergebnisse einer aktuellen Studie im Auftrag des Fachverbandes Gastronomie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) zusammen. Insgesamt gibt es heute in Österreich rund Vereine die Anzahl hat sich seit den 1960-er Jahren verdreifacht. Seit der Gewerberechtsnovelle 1998, in der der Gesetzgeber sehr großzügige Privilegien für gemeinnützige Vereine vorgesehen hat, ist die Anzahl der Vereine um 16 Prozent angestiegen, während die Zahl der Wirte (Kleingastronomie) um neun Prozent zurückgegangen ist. Alleine in den fünf untersuchten Bundesländern (NÖ, OÖ, Stmk., Bgld. und Ktn.) erwirtschafteten Vereinsfeste und Vereinslokale Umsätze von bis zu 900 Mio. Euro im Jahr 2015, was rund 50 Prozent der Umsätze der gewerblichen Kleingastronomie in diesen Bundesländern entspricht. Mario Pulker, Obmann des Fachverbandes Gastronomie: Wir bekennen uns klar zu gemeinnützigen Vereinen, wie etwa den Freiwilligen Feuerwehren, dem Roten Kreuz und karitativen Organisationen. Aber es ist nicht zu akzeptieren, dass unzählige Spaßvereine gegründet werden, die ausschließlich das Ziel haben, die für die gewerbliche Gastronomie geltenden strengen gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen zu umgehen. Das ist unfair. Wir fordern gleiches Recht für alle." Auch die Politik versucht hier zu profitieren und verlangt dieselben steuerliche Privilegien und gewerberechtliche Ausnahmen für Parteijugendorganisationen und parteinahe Vorfeldorganisationen. Hier sagen wir ganz klar: Keine weitere Parteienfinanzierung durch die Hintertür auf Kosten der Gastronomie, zeigt sich Pulker verärgert.

12 Ungleichbehandlung bei Bürokratie und Steuerrecht Ein gewerblicher Gastronomiebetrieb muss tagtäglich für die Einhaltung einer Vielzahl von Vorschriften geradestehen. Unter anderem gilt es das Betriebsanlagenrecht, die Allergenkennzeichnung, das Tabakgesetz, die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht einzuhalten sowie unzählige hygiene-, lebensmittel-, abfall-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu befolgen. Ein Großteil dieser Bürokratie fällt bei Vereinen aufgrund großzügig ausgelegter gesetzlicher Bestimmungen gar nicht erst an; Kontrollen finden praktisch nicht statt. Vereine haben in der Regel keine Personalkosten, da die Vereinsmitglieder unentgeltlich aushelfen. Oft gibt es noch zusätzlich Subventionen von Seiten der Gemeinde. Ähnlich verhält es sich im Steuerrecht. Gastronomie fordert dringend faire Wettbewerbsbedingungen Die derzeitige Situation ist mittlerweile für viele Gastronomen untragbar geworden. Um wieder annähernd gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen, fordern wir auch im Interesse der beschäftigten Mitarbeiter - dringend folgende Maßnahmen zur Stärkung der ländlichen Gastronomie: Einführung einer bundesweiten Datenbank für Veranstaltungen mit Verabreichung und Ausschank: Diese soll für Transparenz sorgen und die Überprüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ermöglichen. Kooperationen von wohltätigen Organisationen mit Gastwirten dürfen sich nicht negativ auf steuerliche Privilegien auswirken. Dazu ist eine Überarbeitung der Vereinsrichtlinien dringend notwendig. Keine Aufweichung der strengen Vorgaben für Gemeinnützigkeit: Eine Ausdehnung der rechtlichen Privilegien - wie etwa politische Organisationen für sich selbst gefordert haben - wäre nicht nur für die Gastronomie ein fatales Signal, sondern auch eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzierungsbasis der echten gemeinnützigen Organisationen. Erleichterte Beschäftigung von Aushilfskräften. Der hohe bürokratische Aufwand für die Betriebe bei der Beschäftigung von Aushilfskräften könnte durch ein Endbesteuerungsmodell wesentlich reduziert werden. Endbesteuert bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber für fallweise/ vorübergehend beschäftigte Aushilfskräfte lediglich eine Flatrate abzuführen hat. Dabei zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Nettolohn für die gearbeiteten Stunden aus und führt für jede Arbeitsstunde einen bestimmten Fixbetrag an die Gebietskrankenkasse ab, der die gesamten Versicherungsbeiträge und Einkommensteuer pauschal abdeckt. IMPRESSUM: HERAUSGEBER: Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark 8010 Graz, Körblergasse , Tel. 0316/ , Fax. 0316/ LAYOUT: Werbung muss wirken... nicht nur gefallen... Tanja Venier, 8072 Fernitz, Pflugweg 7A DRUCK UND ENDFERTIGUNG: Universal Druckerei Leoben, 8700 Leoben, Gösser Straße 11 Tel / , mail@unidruck.at, P.b.b. GZ 02Z M Absender: Wirtschaftskammer Steiermark, 8010 Graz, Körblergasse NICHT RETOURNIEREN Irrtümer und Übertragungsfehler vorbehalten

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