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1 Zl 201-MOTO/1/ vom TOURISMUS Richtlinien für die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß 4 Abs 1 lit a und b des Gesetzes über den Betrieb von Motorschlitten 1. Allgemeines: 1.1. Zur gesetzlichen Grundlage: Nach dem Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten (im Folgenden kurz: Motorschlittengesetz) ist der Betrieb von Motorschlitten von im Gesetz festgelegten Ausnahmen wie etwa im Fall von Einsatzfahrten oder Rettungsdiensten abgesehen untersagt. 4 Abs 1 des Motorschlittengesetzes sieht auf Antrag des Halters eines Motorschlittens die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Einzelfall auf die Dauer von höchstens drei Jahren durch Bescheid vor, soweit es sich handelt a) um den Betrieb des Motorschlittens für die Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Schipisten, Rodelbahnen, Loipen, Seilbahnen, Schiliften oder sonstigen Aufstiegshilfen im notwendigen Ausmaß; b) um den Betrieb des Motorschlittens für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Liegenschaften (land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Wildhege, gewerbliche Nutzung, Versorgung von Schutzhütten) im unumgänglich erforderlichen Ausmaß oder für wissenschaftliche Zwecke. In dem Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung ist der Motorschlitten genau zu bezeichnen. Soferne es sich ausschließlich um den Betrieb von Motorschlitten im Sinne der lit a handelt, kann der Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung auch auf eine bestimmte Zahl von Motorschlitten abgestellt werden. Nach 4 Abs 3 hat der Bewilligungsbescheid den Zweck, den räumlichen Umfang und die Dauer der Verwendung des Motorschlittens festzusetzen. Bedingungen und Auflagen zur Vermeidung von störendem Lärm sowie zur Hintanhaltung der Verunreinigung von Luft und Wasser und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können erteilt werden; in den Fällen des Abs 1 lit b ist auch darauf zu achten, dass Schipisten und Rodelbahnen nicht weitergehend in den räumlichen Umfang der Bewilligung einbezogen werden, als sich unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht umgehen lässt. Als Motorschlitten gilt nach dem Gesetz jedes Fahrzeug, das zum Befahren der Schneedecke bestimmt ist, durch Motore angetrieben wird und nicht an Leitungen gebunden ist. Unter das Gesetz fallen damit sowohl Pistengeräte als auch so genannte Schidoos oder Snow- DAS LAND IM INTERNET: AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 1: WIRTSCHAFT, FORSCHUNG, TOURISMUS POSTFACH 527, 5010 SALZBURG TEL (0662) * FAX (0662) MAIL post@salzburg.gv.at DVR

2 2 Mobiles bzw auch andere Fahrzeuge wie zum Beispiel Quads, wenn sie mit Raupenbändern ausgestattet sind, sodass die Schneedecke befahren werden kann Zur Zielsetzung der Richtlinien: Die Richtlinien verfolgen das Ziel, die im Rahmen von Ausnahmebewilligungen gemäß 4 Abs 1 lit a und b des Motorschlittengesetzes regelmäßig vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen landesweit zu vereinheitlichen. Ein Erfordernis dafür hat sich im Zuge einer zur Erhöhung der Sicherheit von Pistenbenutzern durchgeführten Überprüfung der Sach- und Rechtslage gezeigt. Die Kernpunkte der Richtlinien sowie der im Anhang enthaltenen Musterauflagen sind daher solche zur Vermeidung von Gefährdungen der Sicherheit, wozu festgestellt worden ist: Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verkehrssicherungspflicht ergeben sich für den Einsatz von Pistengeräten besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen während des allgemeinen Schibetriebs nur betriebsnotwendige Fahrten unter Einhaltung weiterer Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden. Die Richtlinien berücksichtigen diese Rechtsprechung. Der gleiche Sicherheitsmaßstab hat jedoch auch für den Einsatz von anderen Motorschlitten als Pistengeräte (im Rahmen der Pistenerhaltung gemäß 4 Abs 1 lit a) zu gelten, weshalb auch solche Motorschlitten während geöffneter Schipisten nur bei Betriebsnotwendigkeit eingesetzt werden dürfen. Bei der beispielsweisen Nennung, welche Fahrten als betriebsnotwendig gelten können, ist eine Unterscheidung zwischen den Antragstellern je nach Verwendungszweck notwendig (siehe im Detail unter 2.1. und 2.2.). Ein zweiter wesentlicher Punkt im Rahmen des Sicherheitsaspektes stellt die Personenbeförderung dar, dazu wird im Besonderen auf Punkt 2.3. verwiesen. 2. Zum Inhalt der Richtlinien: Die Richtlinien sollen die typischen und regelmäßigen Fallkonstellationen, nämlich die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß 4 Abs 1 lit a (Pistengeräte und Schidoos von Bergbahnbetreibern) sowie gemäß 4 Abs 1 lit b (Pistengeräte und Schidoos im Rahmen der Bewirtschaftung von Liegenschaften, gewerbliche Nutzung, insbesondere durch Betreiber von Schihütten und dergleichen) berücksichtigen. Dafür werden im Anhang Musterauflagen zur Verfügung gestellt. Es ist der Wille der Landesregierung, dass bei den typischen und regelmäßigen Fallkonstellationen, dh bei einer Ausnahmebewilligung für Bergbahnbetreiber und einer Ausnahmebewilligung für sonstige Antragsteller wie zb Betreiber von Schihütten, die im Anhang beigefügten Musterauflagen angewendet werden. Besondere Einzelfälle, die nicht solchen typischen und regelmäßigen Fallkonstellationen entsprechen und insoweit nicht vorhersehbar sind, können jedoch auf der Grundlage des Gesetzes ein Abweichen von den im Anhang ausgeführten Musterauflagen bzw weitergehende Auflagen erforderlich machen. Neben den bereits unter 1.2. genannten Kernpunkten der Richtlinien, nämlich insbesondere die Regelung des Einsatzes von Motorschlitten während geöffneter Schipisten, wurden

3 3 unter einem die sonstigen bereits jetzt regelmäßig bei der Erteilung der genannten Ausnahmebewilligungen vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen überprüft und gegebenenfalls verbessert. Auch diesbezüglich erscheint ein landesweiter einheitlicher Standard zweckmäßig Zu Punkt 4 der Musterauflagen Fahrten sind bei geöffneten Schipisten grundsätzlich verboten: Punkt 4 der Musterauflagen für Bergbahnbetreiber regelt, dass Fahrten mit Motorschlitten bei geöffneten Schipisten grundsätzlich verboten sind, außer es liegt ein Fall der Betriebsnotwendigkeit vor. Als betriebsnotwendig ist eine Fahrt dann anzusehen, wenn sie zeitlich nicht außerhalb geöffneter Schipisten durchgeführt werden kann. Dies wären für Fahrten mit Pistengeräten unter anderem eine unumgänglich notwendige Beseitigung von Gefahrenquellen oder unumgänglich notwendige Präparierungsarbeiten. Für Skidoos gelten als betriebsnotwendig beispielsweise die Behebung von technischen Gebrechen an Anlagen sowie Kontrollfahrten, sofern sie jeweils unumgänglich notwendig sind. Punkt 4 der Musterauflagen für sonstige Antragsteller verbietet ebenfalls Fahrten während geöffneter Schipisten außer für den Fall der Betriebsnotwendigkeit. Betriebsnotwendig sind dabei Fahrten, die zeitlich nicht außerhalb geöffneter Schipisten durchgeführt werden können und zur Aufrechterhaltung des Betriebes unumgänglich sind Zu Punkt 5 bzw Punkt 6 der Musterauflagen Sicherheitsanforderungen: Für Fahrten mit Motorschlitten sind spezielle Sicherheitsanforderungen einzuhalten: Anpassung der Fahrgeschwindigkeit, die Verwendung der Rundumleuchte, zusätzlich akustische Warnsignal bei Rückwärtsfahrten sowie Scheinwerfer bei schlechten Sichtverhältnissen. Grundsätzlich gelten bei betriebsnotwendigen Fahrten während geöffneter Pisten besondere Sorgfaltspflichten Zu den Punkten 12 bis 19 bzw Punkten 13 bis 20 der Musterauflagen Sonderbestimmungen für die Personenbeförderung mit Anhänger oder Aufbaukabine: Eine Personenbeförderung ist nur im Rahmen der Bewilligung bei Fahrzeugen, die serienmäßig mit einem zweiten Sitzplatz bzw serienmäßig mit einem Beifahrersitz in der Führerkabine ausgestattet sind, zulässig. Für die Personenbeförderungen gelten sodann besondere Sicherheitsbestimmungen. Es dürfen beispielsweise Personen den Motorschlitten nur bei Stillstand besteigen, die Fahrtstrecke darf kein oder nur ein geringes Quergefälle aufweisen und die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die größtmögliche Sicherheit der Passagiere gewährleistet wird. 3. Musterauflagen: Diese werden im Anhang zur Verfügung gestellt. 4. Auskünfte: Auskünfte zu diesen Richtlinien erteilt das Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 1 Wirtschaft, Tourismus und Forschung, Fachreferentin 1/04 Tourismus, Nebenstelle 3798, tourismus@salzburg.gv.at.

4 4 Anhang I. Auflagenkatalog für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß 4 Abs 1 lit a des Salzburger Motorschlittengesetzes (Pistengeräte und Skidoos von Bergbahnbetreibern) Die Ausnahmebewilligung wird unter folgenden Bedingungen und Auflagen ** erteilt: 1. Die Motorschlittennummern sind dauerhaft haltbar, deutlich sichtbar und auch auf Entfernung lesbar anzubringen und müssen sich eindeutig von einem Kraftfahrzeugkennzeichen unterscheiden. Der Buchstabe "S" ist nach den Ziffern des Kennzeichens in einem entsprechenden Abstand anzubringen. Nach Ablauf der Ausnahmebewilligung sind die Nummern zu entfernen. 2. Der Lenker darf den Motorschlitten nur dann in Betrieb nehmen, wenn seine körperliche Verfassung eine solche ist, dass sie gemäß StVO auch zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges berechtigen würde. Der Genuss alkoholischer Getränke vor und während des Einsatzes ist untersagt. 3. Der Lenker hat sich vor Einsatzbeginn von der Betriebssicherheit und Fahrbereitschaft des Motorschlittens zu überzeugen. Erkennt der Lenker im Zuge des Einsatzes an dem Motorschlitten oder an den Zusatzgeräten Mängel, welche eine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen verursachen könnten, ist der Motorschlitten außer Betrieb zu nehmen. Durch Pannen liegengebliebene Geräte sind den geländebedingten Gegebenheiten entsprechend abzusichern. 4. Während geöffneter Schipisten sind folgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten: /: Punkt 4.1. gilt für Ausnahmebewilligungen betreffend Pistengeräte:/ 4.1. Außer im Fall von Rettungsdiensten sind bei geöffneten Schipisten Fahrten mit den Pistengeräten verboten, es sei denn, es handelt sich um für den Seilbahn- und Liftbetrieb betriebsnotwendige Fahrten. Betriebsnotwendige Fahrten sind solche, die zeitlich nicht außerhalb geöffneter Schipisten durchgeführt werden können. Dazu zählen unter anderem die Behebung von technischen Gebrechen an Anlagen, die Beseitigung von Gefahrenquellen, die akute Wiederherstellung von Sicherheitseinrichtungen sowie Präparierungsarbeiten, sofern diese jeweils unumgänglich notwendig sind. /: Punkt 4.2. gilt für Ausnahmebewilligungen betreffend Schidoos:/ 4.2. Außer im Fall von Rettungsdiensten sind bei geöffneten Schipisten Fahrten mit dem Schidoo /:allenfalls genaue Bezeichnung entsprechend Spruchpunkt:/ verboten, es sei ** Einzelne Vorschreibungen ergeben sich zwar bereits unmittelbar aus dem Gesetz und sind daher rechtlich gesehen keine Auflagen, sondern Hinweise. Sie sollen jedoch aus Gründen der Klarheit und Vollständigkeit wie bisher hier im Auflagenkatalog genannt sein.

5 5 denn, es handelt sich um für den Seilbahn- und Liftbetrieb betriebsnotwendige Fahrten. Betriebsnotwendige Fahrten sind solche, die zeitlich nicht außerhalb geöffneter Schipisten durchgeführt werden können. Dazu zählen unter anderem die Behebung von technischen Gebrechen an Anlagen, Kontrollfahrten auf den Schipisten und Fahrten zu Beschneiungsanlagen sowie Sicherungsanlagen, sofern diese jeweils unumgänglich notwendig sind. 5. Folgende Sicherheitsanforderungen sind bei Fahrten mit dem Motorschlitten einzuhalten: 5.1. Der Fahrer hat die Fahrgeschwindigkeit bzw Fahrweise so anzupassen, dass er den Motorschlitten bei Gefahrensituation sofort zum Stillstand bringen kann Die Rundumleuchte ist in Betrieb zu nehmen, bei nicht übersichtlichen Pistenbereichen oder Engstellen sowie bei Rückwärtsfahrten zusätzlich das akustische Warnsignal (intermittierender Pfeifton) Bei schlechten Sichtverhältnissen sind zusätzlich die Scheinwerfer einzuschalten Bei betriebsnotwendigen Fahrten während geöffneter Pisten gelten besondere Sorgfaltspflichten. 6. Motorschlitten dürfen nur von Personen gelenkt werden, die der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wurden und für welche von dieser eine Bescheinigung ausgestellt wurde. Nach der Namhaftmachung gilt eine nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug eingeschränkte Lenkberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bis zur Ausstellung der genannten Bescheinigung als voller Ersatz für diese. 7. Beim Betrieb des Motorschlittens sind die Ausnahmebewilligung sowie die Bescheinigung mitzuführen und gegebenenfalls den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen. 8. Die Verwendung der Bescheinigung ist nur in Verbindung mit einer nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug eingeschränkten und gültigen Lenkberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erlaubt. 9. Mindestens einmal jährlich (möglichst unmittelbar vor Saisonbeginn) sind die Motorschlitten einer technischen Überprüfung zu unterziehen. Darüber ist ein Nachweis zu führen. 10. Sämtliche Geräte, welche mit der Anhängerkupplung des Motorschlittens gezogen werden, sind zusätzlich zu sichern (zb Kette, Seil).

6 6 11. Eine Personenbeförderung ist nicht gestattet, außer im Rahmen der Bewilligung bei Fahrzeugen, die serienmäßig mit einem zweiten Sitzplatz bzw serienmäßig mit einem Beifahrersitz in der Führerkabine ausgestattet sind. /:Auflagen für die Personenbeförderung mit Anhänger oder Aufbaukabine:/ 12. Am Motorschlitten sowie an dessen Aufbau bzw Anhänger dürfen keine technischen Änderungen durchgeführt werden, bzw sind solche unverzüglich vor dem erneuten Einsatz der Behörde anzuzeigen. 13. In der Kabine dürfen maximal.. Personen befördert werden, wobei das höchstzulässige Gesamtgewicht des Motorschlittens nicht überschritten werden darf. 14. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die größtmögliche Sicherheit der beförderten Personen gewährleistet ist. 15. Die Personenbeförderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrbahn nicht vereist und so entsprechend verfestigt ist, dass die Antriebs- und Bremskräfte ausreichend übertragen werden können und ein seitliches Wegrutschen nicht möglich ist. 16. Das Ein- und Aussteigen der zu befördernden Personen ist nur im Stillstand des Motorschlittens gestattet. 17. Mindestens einmal jährlich (möglichst unmittelbar vor Saisonbeginn) ist die Aufbaukabine bzw der Anhänger einer technischen Überprüfung zu unterziehen. Darüber ist ein Nachweis zu führen. 18. Für die Personenbeförderung ist nicht nur eine Haftpflichtversicherung, sondern auch eine Insassenversicherung abzuschließen. 19. Vorgeschriebene Fahrtstrecken dürfen kein bzw nur ein geringes Quergefälle aufweisen und nicht verlassen werden, insbesondere darf ein Steilgelände nicht befahren werden.

7 7 II. Auflagenkatalog für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß 4 Abs 1 lit b des Salzburger Motorschlittengesetzes (Pistengeräte und Skidoos von sonstigen Antragstellern) Die Ausnahmebewilligung wird unter folgenden Bedingungen und Auflagen ** erteilt: 1. Die Motorschlittennummern sind dauerhaft haltbar, deutlich sichtbar und auch auf Entfernung lesbar anzubringen und müssen sich eindeutig von einem Kraftfahrzeugkennzeichen unterscheiden. Der Buchstabe "S" ist nach den Ziffern des Kennzeichens in einem entsprechenden Abstand anzubringen. Nach Ablauf der Ausnahmebewilligung sind die Nummern zu entfernen. 2. Der Lenker darf den Motorschlitten nur dann in Betrieb nehmen, wenn seine körperliche Verfassung eine solche ist, dass sie gemäß StVO auch zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges berechtigen würde. Der Genuss alkoholischer Getränke vor und während des Einsatzes ist untersagt. 3. Der Lenker hat sich vor Einsatzbeginn von der Betriebssicherheit und Fahrbereitschaft des Motorschlittens zu überzeugen. Erkennt der Lenker im Zuge des Einsatzes am Motorschlitten oder an den Zusatzgeräten Mängel, welche eine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen verursachen könnten, ist der Motorschlitten außer Betrieb zu nehmen. Durch Pannen stehengebliebene Geräte sind den geländebedingten Gegebenheiten entsprechend abzusichern. 4. Außer im Fall von Rettungsdiensten sind bei geöffneten Schipisten Fahrten mit dem Motorschlitten verboten, es sei denn, es handelt sich um betriebsnotwendige Fahrten. Betriebsnotwendige Fahrten sind solche, die zeitlich nicht außerhalb geöffneter Schipisten durchgeführt werden können und zur Aufrechterhaltung des Betriebes unumgänglich sind (wie unumgängliche Versorgungsfahrten). 5. Hinsichtlich der Benutzung von Schipisten ist über die unter Punkt 4. vorgeschriebene Auflage hinaus das Einvernehmen mit den jeweiligen Seilbahn- bzw Liftunternehmen insbesondere in Bezug auf die Routenwahl und Fahrzeiten herzustellen. 6. Folgende Sicherheitsanforderungen sind bei Fahrten mit Motorschlitten einzuhalten: 6.1. Der Fahrer hat die Fahrgeschwindigkeit bzw Fahrweise so anzupassen, dass er den Motorschlitten jederzeit zum Stillstand bringen kann Die Rundumleuchte ist in Betrieb zu nehmen, bei nicht übersichtlichen Pistenbereichen oder Engstellen sowie bei Rückwärtsfahrten zusätzlich das akustische Warnsignal (intermittierender Pfeifton). ** Einzelne Vorschreibungen ergeben sich zwar bereits unmittelbar aus dem Gesetz und sind daher rechtlich gesehen keine Auflagen, sondern Hinweise. Sie sollen jedoch aus Gründen der Klarheit und Vollständigkeit wie bisher hier im Auflagenkatalog genannt sein.

8 Bei schlechten Sichtverhältnissen sind zusätzlich die Scheinwerfer einzuschalten. 7. Motorschlitten dürfen nur von Personen gelenkt werden, die der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wurden und für welche von dieser eine Bescheinigung ausgestellt wurde. Nach der Namhaftmachung gilt eine nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug eingeschränkte Lenkberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bis zur Ausstellung der genannten Bescheinigung als voller Ersatz für diese. 8. Beim Betrieb der Motorschlitten sind die Ausnahmebewilligung sowie die Lenkbescheinigung mitzuführen und gegebenenfalls den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen. 9. Die Verwendung der Bescheinigung ist nur in Verbindung mit einer nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug eingeschränkten und gültigen Lenkberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erlaubt. 10. Mindestens einmal jährlich (möglichst unmittelbar vor Saisonbeginn) sind die Motorschlitten einer technischen Überprüfung zu unterziehen. Darüber ist ein Nachweis zu führen. 11. Sämtliche Geräte, welche mit der Anhängerkupplung des Motorschlittens gezogen werden, sind zusätzlich zu sichern (zb Kette, Seil). 12. Eine Personenbeförderung ist nicht gestattet, außer im Rahmen der Bewilligung bei Fahrzeugen, die serienmäßig mit einem zweiten Sitzplatz bzw serienmäßig mit einem Beifahrersitz in der Führerkabine ausgestattet sind. /:Auflagen für die Personenbeförderung mit Anhänger oder Aufbaukabine:/ 13. Am Motorschlitten sowie an dessen Aufbau bzw Anhänger dürfen keine technischen Änderungen durchgeführt werden, bzw sind solche unverzüglich vor dem erneuten Einsatz der Behörde anzuzeigen. 14. Es dürfen maximal.. Personen befördert werden, wobei das höchstzulässige Gesamtgewicht des Motorschlittens nicht überschritten werden darf. 15. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die größtmögliche Sicherheit der beförderten Personen gewährleistet ist. 16. Die Personenbeförderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrbahn nicht vereist und so entsprechend verfestigt ist, dass die Antriebs- und Bremskräfte ausreichend übertragen werden können und ein seitliches Wegrutschen nicht möglich ist.

9 9 17. Das Ein- und Aussteigen der zu befördernden Personen ist nur im Stillstand des Motorschlittens gestattet. 18. Mindestens einmal jährlich (möglichst unmittelbar vor Saisonbeginn) ist die Aufbaukabine bzw der Anhänger einer technischen Überprüfung zu unterziehen. Darüber ist ein Nachweis zu führen. 19. Für die Personenbeförderung ist nicht nur eine Haftpflichtversicherung, sondern auch eine Insassenversicherung abzuschließen. 20. Vorgeschriebene Fahrtstrecken dürfen kein bzw nur ein geringes Quergefälle aufweisen und nicht verlassen werden, insbesondere darf ein Steilgelände nicht befahren werden.

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