21. Stück, Jahrgang 2002 Ausgegeben am 26. Juli 2002

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1 Stück, Jahrgang 2002 Ausgegeben am 26. Juli 2002 Nr 61 Nr 62 Nr 63 Nr 64 Nr 65 Gesetz, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden (Blg LT 12. GP: RV 561, AB 613, jeweils 4. Sess) Gesetz, mit dem das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 geändert wird (Blg LT 12. GP: RV 549, AB 611, jeweils 4. Sess) Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 und das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert werden (Blg LT 12. GP: RV 550, AB 612, jeweils 4. Sess) Verordnung der Salzburger Landesregierung Erlassung eines Teiles des Salzburger Krankenanstaltenplans Verordnung der Salzburger Landesregierung Aufhebung der Verordnung über die Aufgaben des Österreichischen Institutes für Bautechnik nach dem Bauproduktegesetz 61. Gesetz vom 24. April 2002, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden Der Salzburger Landtag hat beschlossen: 1 Folgende, im Land Salzburg bisher bestehende Bundesstraßen B werden unter vorläufiger Übernahme ihrer bisherigen Bezeichnungen im nachstehend angeführten Ausmaß als Landesstraßen übernommen: B 1 Wiener Straße Von der Landesgrenze gegen Oberösterreich nächst Straßwalchen über Steindorf, Neumarkt am Wallersee, Henndorf am Wallersee, Eugendorf, Hallwang nach Salzburg-Gnigl, über die Linzer Bundesstraße, Sterneckstraße, Gabelsbergerstraße, St.-Julien-Straße, Ignaz-Harrer-Straße, Rudolf-Biebl-Straße und Innsbrucker Bundesstraße nach Wals-Siezenheim und zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland am Walserberg. Länge (inklusive Rampen): 42,915 km. B 95 Turracher Straße Von der Landesgrenze gegen die Steiermark nächst Kendlbruck über Ramingstein, Mandling, Tamsweg und Mauterndorf bis zur B 99 Katschberg Straße. Länge (inklusive Rampen): 24,351 km. B 96 Murtal Straße Von der Landesgrenze gegen die Steiermark nächst Seetal über Tamsweg und Unternberg zur B 99 Katschberg Straße nächst St Martin und von der B 99 Katschberg Straße in St Michael im Lungau bis zur Anschlussstelle St Michael der A 10 Tauernautobahn. Länge (inklusive Rampen): 27,162 km. B 99 Katschberg Straße Von der B 159 Salzachtal Straße bei Bischofshofen über Hüttau und Eben zur Anschlussstelle Ennstal der A 10 Tauernautobahn in der Gemeinde Altenmarkt im Pongau und von der B 320 in Radstadt Ost über Untertauern, Tweng, Mauterndorf und St Michael im Lungau bis zur Landesgrenze gegen Kärnten am Katschberg. Länge (inklusive Rampen): 78,768 km. B 147 Braunauer Straße Von der B 1 Wiener Straße in Straßwalchen bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich. Länge: 1,504 km. B 150 Salzburger Straße Von der Anschlussstelle Salzburg Nord der A 1 Westautobahn über die Vogelweiderstraße, Sterneckstraße, Eberhard-Fugger-Straße, Gaisbergstraße, Bürglsteinstraße, Hellbrunner Straße und Alpenstraße nach Anif bis zur Anschlussstelle Salzburg Süd der A 10 Tauernautobahn. Länge (inklusive Rampen): 14,777 km. B 152 Seeleiten Straße Von der Landesgrenze gegen Oberösterreich vor Burgau am Attersee entlang bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich nächst Weißenbach am Attersee. Länge: 5,120 km. B 154 Mondsee Straße Von der B 1 Wiener Straße in Straßwalchen bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich nach Irrsdorf und von der Landesgrenze gegen Oberösterreich nächst Scharfling bis zur B 158 Wolfgangsee Straße bei St Gilgen. Länge (inklusive Rampen): 9,970 km. B 155 Münchener Straße Von der B 1 Wiener Straße in Salzburg-Lehen über die Ignaz-Harrer-Straße und Münchner Bundesstraße bis zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland an der Saalbrücke. Länge (inklusive Rampen): 4,514 km. B 156 Lamprechtshausener Straße Von der Anschlussstelle Salzburg Nord der A 1 Westautobahn über Bergheim, Anthering, Oberndorf bei Salzburg und Lamprechtshausen bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich nächst dem Lamprechtshausener Ortsteil Schwerting. Länge (inklusive Rampen): 28,584 km.

2 240 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr 61, 62 B 156a Lamprechtshausener Straße Abzweigung Oberndorf Von der B 156 Lamprechtshausener Straße südlich von Oberndorf durch Oberndorf bis zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland an der Salzachbrücke. Länge: 2,288 km. B 158 Wolfgangsee Straße Von der B 1 Wiener Straße in Salzburg-Gnigl über Koppl, Hof, Fuschl am See, St Gilgen und Strobl bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich. Länge (inklusive Rampen): 45,172 km. B 159 Salzachtal Straße Von der B 150 Salzburger Straße in Anif über Hallein, Kuchl, Golling, Werfen nach Bischofshofen bis zur B 164 Hochkönig Straße. Länge (inklusive Rampen): 48,695 km. B 160 Berchtesgadener Straße Von der Anschlussstelle Salzburg Süd der A 10 Tauernautobahn bis zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland bei Hangendenstein. Länge: 3,109 km. B 161 Pass Thurn Straße Von der B 168 Mittersiller Straße in Mittersill bis zur Landesgrenze gegen Tirol am Pass Thurn. Länge (inklusive Rampen): 10,301 km. B 162 Lammertal Straße Von der B 159 Salzachtal Straße über Scheffau am Tennengebirge und Abtenau bis zur B 166 Pass Gschütt Straße bei Raingraben. Länge: 19,936 km. B 163 Wagrainer Straße Von der B 99 Katschberg Straße in Altenmarkt im Pongau über Reitdorf, Gemeinde Flachau, und Wagrain nach St Johann im Pongau bis zur B 311 Pinzgauer Straße. Länge (inklusive Rampen): 24,074 km. B 164 Hochkönig Straße Von der B 311 Pinzgauer Straße in Bischofshofen über Mühlbach am Hochkönig, Maria Alm am Steinernen Meer, Saalfelden und Leogang bis zur Landesgrenze gegen Tirol am Pass Grießen. Länge (inklusive Rampen): 56,827 km. B 165 Gerlos Straße Von der B 168 Mittersiller Straße in Mittersill über Hollersbach, Mühlbach im Pinzgau, Bramberg am Wildkogel, Neukirchen am Großvenediger und Wald im Pinzgau bis zur Landesgrenze gegen Tirol am Gerlospass. Länge (inklusive Rampen): 34,142 km. B 166 Pass Gschütt Straße Von der B 99 Katschberg Straße in Niedernfritz, Gemeinde Hüttau, über St Martin am Tennengebirge, Annaberg und Rußbach am Pass Gschütt bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich am Pass Gschütt. Länge (inklusive Rampen): 34,468 km. B 167 Gasteiner Straße Von der B 311 Pinzgauer Straße in Gigerach, Gemeinde Lend, über Dorfgastein, Bad Hofgastein und Bad Gastein bis zum Bahnhof in Böckstein, Gemeinde Bad Gastein. Länge (inklusive Rampen): 27,989 km. B 168 Mittersiller Straße Von der B 311 Pinzgauer Straße in Schüttdorf, Gemeinde Zell am See, über Piesendorf, Niedernsill, Uttendorf und Stuhlfelden bis nach Mittersill. Länge (inklusive Rampen): 25,298 km. B 178 Loferer Straße Von der Landesgrenze gegen Tirol am Pass Strub über Lofer und Unken bis zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland am Steinpass. Länge (inklusive Rampen): 14,578 km. B 311 Pinzgauer Straße Von der Ausfahrt Bischofshofen der A 10 Tauernautobahn (Einbindung der B 164 Hochkönig Straße) über St Johann im Pongau, Schwarzach, Lend, Taxenbach, Bruck an der Großglocknerstraße, Zell am See, Maishofen, Saalfelden, Weißbach bei Lofer, St Martin bei Lofer und Lofer inklusive der beiden Äste bis zur B 178 Loferer Straße. Länge (inklusive Rampen): 96,089 km. B 320 Ennstal Straße Von der zur Anschlussstelle Ennstal der A 10 Tauernautobahn in der Gemeinde Altenmarkt im Pongau über Radstadt bis zur Landesgrenze gegen die Steiermark bei Mandling. Länge (inklusive Rampen): 13,702 km. 2 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2002 in Kraft. (2) Bis zur Anpassung des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 an die besonderen Erfordernisse der gemäß 1 übernommenen Straßen, die in ihrer Gesamtheit vorläufig als Landesstraßen B bezeichnet werden, findet das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz BGBl I Nr 3/2001 ergebenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass an die Stelle des Begriffes Bundesstraße der Begriff Landesstraße B und an die Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Landeshauptmannes jeweils die Landesregierung tritt. An die Stelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten tritt das Amt der Landesregierung. (3) Die auf Grund des Bundesstraßengesetzes 1971 oder seiner Vorgängergesetze ergangenen behördlichen Akte (Verordnungen, Bescheide) bleiben von der Übernahme der im 1 genannten Straßen als Landesstraßen unberührt. Die eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand unter Berücksichtigung der Straßenübernahme und des Abs 2 weiterzuführen. Griessner Schausberger 62. Gesetz vom 24. April 2002, mit dem das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

3 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr 62, Im 17 Abs 7 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Im ersten Satz wird der Ausdruck in den Abs 1, 2, 4 bis 6 durch den Ausdruck in den Abs 1, 2, 4 bis 6 und im 17a und im vierten Satz der Ausdruck der Abs 1, 4 bis 6 durch den Ausdruck der Abs 1, 4 bis 6 und des 17a ersetzt Der letzte Satz lautet: Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Erfüllung der Anforderungen gemäß 17a Abs 2 notwendig sind, müssen diese für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein. 2. Nach 17 wird eingefügt: Sonderbestimmungen für zoologische Gärten 17a (1) Ein zoologischer Garten (Zoo) im Sinn der folgenden Bestimmungen ist eine ortsfeste Einrichtung, in der Wildtiere zum Zweck der Schaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als zoologische Gärten gelten folgende Einrichtungen: 1. Tierhaltungen, die nach dem Jagdgesetz 1993 bewilligungspflichtig sind; 2. Tierhandlungen, die entsprechend der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden; 3. Tierheime ( 12 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1999); 4. Einrichtungen, in denen keine Wildtiere bedrohter Arten und nicht mehr als zehn Wildtiere dauernd gehalten werden. (2) Zoos dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Zoo wird sich an einer oder mehreren folgenden Arterhaltungsmaßnahmen beteiligen: Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen; Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten; Austausch von Informationen über die Artenerhaltung; Aufzucht in Gefangenschaft, Bestandserneuerung oder Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum. 2. Der Zoo wird die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt fördern, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume. 3. Der Zoo wird seine Tiere unter Bedingungen halten, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird. Dazu gehört ua eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege. 4. Der Zoo wird mit einem gut durchdachten Programm der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung dafür sorgen, dass die Tierhaltung stets hohen Anforderungen genügt. 5. Der Zoo wird dem Entweichen von Tieren vorbeugen, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern, ebenso wie dem Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen. 6. Der Zoo wird in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die Sammlung des Zoos führen, das stets auf dem neuesten Stand gehalten wird. (3) Die Frist für die Erfüllung jener Auflagen oder Bedingungen nach 17 Abs 7 vierter Satz, die zur Anpassung des Zoos an die Anforderungen gemäß Abs 2 erforderlich sind, darf längstens zwei Jahre betragen. Wird der Zoo auch nach Ablauf dieser Frist nicht dem Gesetz entsprechend betrieben, ist die Bewilligung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuheben oder auf bestimmte Teile des Zoos oder bestimmte Tierarten zu beschränken. (4) In Verfahren nach Abs 2 und 3 kommt der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zu. (5) Mit der gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betreiber aufzutragen, jene Tiere, deren Haltung von der Aufhebung betroffen ist, innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist an geeignete und befugte Halter abzugeben. (6) Zoos sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen. 3. Im 32 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen: 3.1. In der lit e wird der Ausdruck gemäß 16 durch den Ausdruck gemäß 16 oder 17a ersetzt Die lit k lautet: k) dem Verbot gemäß 22 Abs 1 oder einer Verordnung gemäß 22 Abs 2 zuwiderhandelt; 4. Im 32 wird angefügt: (4) Die 17 Abs 7, 17a und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit den 17 Abs 7 und 17a wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Die Betreiber der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zoos haben die gemäß 17a erforderliche Bewilligung bis spätestens 31. Dezember 2002 zu beantragen. Griessner Schausberger 63. Gesetz vom 24. April 2002, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 und das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert werden Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Artikel I Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/ 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/ 2001, wird geändert wie folgt: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Nach 50 wird eingefügt: Flexible Gestaltung des Arbeitslebens 50a Bildungskarenz 50b Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes 50c Solidaritätsprämienmodell

4 242 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr 63 50d Herabsetzung der Normalarbeitszeit 50e Kündigung 1.2. Nach 104a wird eingefügt: 104b Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger 1.3. In den Überschriften der 119, 121, 124 und 127 wird der Begriff Karenzurlaub durch den Begriff Karenz in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt Nach 119 wird eingefügt: 119a Teilung der Karenz zwischen den Eltern 119b Aufgeschobene Karenz 1.5. Nach 219a wird eingefügt: 219b Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf 1.6. Die Angabe 272 wird durch die Angabe 272 ff ersetzt. 2. Im 5 Abs 4 wird im 1. Satz angefügt:, sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. 3. Im 16 Abs 2 erhält die Z 2 die Bezeichnung 3., entfällt in der Z 1 das Wort oder und wird nach der Z 1 eingefügt: 2. durch Dritte sexuell belästigt wird; oder 4. Im 17 Abs 9 wird der Ausdruck des 16 Abs 2 Z 2 durch den Ausdruck des 16 Abs 2 Z 3 ersetzt. 5. Im 37 werden folgende Änderungen vorgenommen: 5.1. Im Abs 4 lit b und im Abs 9 Z 3 werden die Worte eines Karenzurlaubes durch die Worte einer Karenz ersetzt Abs 8 lautet: (8) Abs 4 lit b gilt auch für männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung ( 124 und 129) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde ( 125 Abs 5). 6. Nach 50 wird eingefügt: Flexible Gestaltung des Arbeitslebens Bildungskarenz 50a (1) Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden. (2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge ( 67 Abs 1 EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt 119 Abs 3 mit Ausnahme des vorletzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt 119 Abs 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Begriffes Karenz der Begriff Bildungskarenz tritt. (3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den 109 oder 111, einer Karenz nach den 119 Abs 1 bis 3, 5, 7 bis 9 und 11, 119a Abs 1 bis 3 und 5, 119b Abs 1 bis 5, 120 Abs 6, 8 und 9, 121,124,125 Abs 1, 2, 4 und 5, 126 Abs 1 und 4, 127 Abs 1 bis 4 und 130 Abs 2, eines Präsenzdienstes gemäß 27 WG, eines Zivildienstes gemäß 6a ZDG oder eines Ausbildungsdienstes gemäß 46a WG ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam. (4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt und bei Berechnung der Urlaubsentschädigung oder -abfindung gemäß den 85 und 86 das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen. Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes 50b Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt 50a Abs 2 bis 4. Solidaritätsprämienmodell 50c (1) Die Bedingungen für eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit für Betriebe oder Betriebsteile unter gleichzeitiger Einstellung von Ersatzarbeitskräften durch den Dienstgeber (Solidaritätsprämienmodell) können in einem Kollektivvertrag oder, falls ein Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder nicht zur Anwendung kommt, in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Herabsetzung der Normalarbeitszeit kann nur auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber innerhalb des vom Kollektivvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorgegebenen Rahmens erfolgen. (2) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs 1 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Abs 1 zugrunde zu legen. Für den Fall, dass die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs 1 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre dauert, kann der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine andere Berechnung vorsehen. (3) Im Übrigen bleibt 11 unberührt. Herabsetzung der Normalarbeitszeit 50d (1) Dem Dienstnehmer, der die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme ei-

5 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr ner Gleitpension nach 253c ASVG erfüllt, ist in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten auf sein Verlangen unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf ein im 253c ASVG genanntes Ausmaß zu gewähren. Der Dienstnehmer hat Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Termin bekannt zu geben. Kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zu Stande, sind in Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zu Stande, kann der Dienstnehmer spätestens drei Monate vor dem dem Dienstgeber bekannt gegebenen Termin den Dienstgeber auf Einwilligung in die Herabsetzung der Normalarbeitszeit klagen. (2) Darüber hinaus kann zwischen dem Dienstgeber und 1. einem Dienstnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, oder 2. einem Dienstnehmer mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Familienmitgliedern, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist, die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. (3) Frühestens zwei Monate, längstens jedoch vier Monate nach Wegfall einer Betreuungspflicht im Sinn des Abs 2 Z 2 kann der Dienstnehmer die Rückkehr zu seiner ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen. (4) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs 2 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Abs 2 zugrunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs 2 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre gedauert, ist, wenn keine andere Vereinbarung geschlossen wird, bei der Berechnung der Abfertigung vom Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit auszugehen. Kündigung 50e (1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den 50a bis 50d ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. 234 Abs 5 gilt sinngemäß. (2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinn des 46. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinn der 50a bis 50d zugestanden wäre Abs 1 lautet: (1) Die Leistung von Überstunden wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), soweit für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1: 1,5 gewährt wird. 8. Im 80 Abs 5 werden die Worte eines Karenzurlaubes und den Karenzurlaub durch die Worte einer Karenz bzw die Karenz ersetzt. 9. Im 87 wird vor den Abs 1 bis 5, die die Absatzbezeichnungen (2) bis (6) erhalten, eingefügt: (1) Dienstgeber im Sinn der 87 bis 105d ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die im Rahmen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses als Vertragspartner des Dienstnehmers die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt. 10. Im 99 Abs 1 wird nach der Z 2 angefügt: Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Dienstgebers gelten als eine Arbeitsstätte a Abs 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: (6) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. (7) Regelmäßige Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner haben nach Möglichkeit gemeinsam zu erfolgen: 1. in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren; 2. in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr. Die Begehungen haben sich auf alle Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in der jeweiligen Arbeitsstätte einschließlich aller dazugehöriger Flächen gemäß 99 Abs 2 zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen. (8) In Arbeitsstätten, in denen mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, beträgt die jährliche Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte für jeden Dienstnehmer 45 Minuten. (9) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist die der an der Arbeitsstätte regelmäßig beschäftigten Dienstnehmer maßgeblich. Dabei sind teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Dienstnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Dienstnehmer beträgt. (10) Dienstnehmer, die auf Flächen gemäß 99 Abs 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. (11) Die Dienstgeber haben bei Begehungen nach Abs 7 dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Dienstnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind. (12) Die Dienstgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn

6 244 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr in der Arbeitsstätte nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt sind und sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß 104 Abs 2 nachweisen; oder 2. in der Arbeitsstätte nicht mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigt sind und sie ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Organisation und Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren nachweisen, die durch eine Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden, die eine gemäß 74 Abs 2 ASchG anerkannte Fachausbildung durchführt. (13) Voraussetzung für die Bescheinigung nach Abs 12 Z 2 ist der erfolgreiche Abschluss 1. einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den darin genannten Gebieten und 2. von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Weiterbildung in Abständen von längstens drei Jahren. (14) Wenn ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den im Abs 12 Z 2 angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs 12 Z 2 anerkennen. In diesem Fall sind die Kenntnisse nach 78b Abs 2 Z 1 ASchG auf Grund einer den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechenden und von einer Ausbildungseinrichtung nach 78b Abs 2 Z1ASchG durchzuführenden Prüfung zu bescheinigen. (15) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane oder, wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, alle Dienstnehmer von ihrer Absicht, die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen oder für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum ( 104b) in Anspruch zu nehmen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten. 12. Nach 104a wird eingefügt: Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger 104b (1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgen, wenn der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt. (2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihr erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern zu übermitteln: 1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Dienstgeber, 2. Anschriften der Arbeitsstätten. (3) Weder die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums noch die Anwendung des Unternehmermodells gemäß 104a Abs 12 enthebt die Dienstgeber von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften. (4) Die 104a Abs 1 und 2, 105a Abs 1 und 2, 105b Abs 1 und 105c sind anzuwenden. Weiters ist 105b Abs 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen. (5) Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen gemäß 93b Abs 8 LAG den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach 88 Abs 5 und 6 zu berücksichtigen a Abs 5 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: (5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. (6) Regelmäßige und nach Möglichkeit gemeinsame Begehungen haben durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner zu erfolgen: 1. in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren, 2. in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen. Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Arbeitsstätte einschließlich allen dazugehörigen Flächen gemäß 99 Abs 2 zu beziehen. (7) 104a Abs 8 bis 11 und 15 ist anzuwenden. 14. In den durch die Änderungspunkte Z 15 bis 23 nicht betroffenen Überschriften und Bestimmungen der 119 bis 129 wird der Begriff Karenzurlaub mit dem jeweils verwendeten Artikel durch den Begriff Karenz mit dem entsprechenden Artikel in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. 15. Im 119 werden folgende Änderungen vorgenommen: Abs 1 lautet: (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des 111 Abs 1 und 2 eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach 111 Abs 1 und 2 ein Urlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert war. Die 124 Abs 3 bis 5, 125 Abs 5 und 126 Abs 2 und 3 sind anzuwenden.

7 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr Die Abs 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen (3) bis (5) und die Abs 5 bis 9 die Absatzbezeichnungen (7) bis (11) Nach Abs 1 wird eingefügt: (2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen. Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des 111 Abs 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie die Karenz verlängert. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs 1 vereinbart werden Abs 5 (neu) lautet: (5) Wird Karenz nach Abs 1 und 2 in Anspruch genommen, erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den 115 und 117 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Bei Inanspruchnahme einer Karenz im 2. Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Die Dienstnehmerin kann im 2. Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den im 45 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden Nach Abs 5 (neu) wird eingefügt: (6) Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere über Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren Abs 7 (neu) lautet: (7) Die Bestimmungen der 115, 117, 120, 121, 122, 125 Abs 5, 126 Abs 2 und 3 sowie Abs 1 bis 6 und 8 bis 11 sind auf Dienstnehmerinnen, die ein Kind, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 1. allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen haben (Adoptivmütter), oder 2. in der Absicht, ein Kind an Kindes statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegemütter), mit dem Kind im selben Haushalt leben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wenn sie Karenz im Sinn des Abs 1 in Anspruch nehmen wollen. An Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft ( 115 Abs 2) tritt die Mitteilung von der Annahme eines Kindes an Kindes statt oder von der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein. An Stelle des im Abs 1 erster Halbsatz festgelegten Zeitpunktes ist Adoptivmüttern die Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt, Pflegemüttern ab dem Tag der Übernahme in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters zu gewähren; nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den 119 und 119a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; nimmt sie ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des 2. Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten über das 2. Lebensjahr hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 2. Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des 7. Lebensjahres an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat sie Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters Im Abs 8 (neu) entfallen der 2. und 3. Satz Im Abs 9 (neu) entfällt im 1. Satz die Wortfolge, der das Kind überwiegend selbst betreut, und wird nach dem 1. Satz eingefügt: Das Gleiche gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt Im Abs 10 (neu) Z 5 entfällt das Wort überwiegenden Im Abs 11 (neu) wird die Wortfolge: Hat die Dienstnehmerin zugunsten des Vaters zur Gänze verzichtet, durch die Wortfolge Besteht der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den 115 und 117 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, ersetzt. 16. Nach 119 wird eingefügt: Teilung der Karenz zwischen den Eltern 119a (1) Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt und abwechselnd in Anspruch genommen werden. Jeder Karenzteil muss mindestens drei Monate betragen. Er ist von Dienstnehmerinnen in dem im 119 Abs 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters und von Dienstnehmern zu dem gemäß 125 Abs 1 und 2 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter anzutreten. (2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im 119 Abs 1 oder 119b Abs 1 dritter Satz oder im Fall des Vaters im 124 Abs 1 vorgesehenen Zeitpunkt endet. (3) Nimmt der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Karenz im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteiles, ist dem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des anderen Elternteiles bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs 1 vereinbart werden. (4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den 115 und 117 beginnt im Fall des Abs 3 mit der Bekannt-

8 246 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr 63 gabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles und endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles. Aufgeschobene Karenz 119b (1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes verbraucht, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebs und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn Karenz nach den 119 oder 119a spätestens geendet hat: 1. mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, 2. wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes. (2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz. (3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den 119 Abs 2 oder 119a Abs 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er an Stelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird. (4) Der Beginn des aufgeschobenen Teils der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunkts des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht. (5) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber. 17. Im 120 werden folgende Änderungen vorgenommen: Im Abs 1 wird angefügt: Die 121 und 126 Abs 4 sind anzuwenden Abs 2 lautet: (2) Die Dienstnehmerin kann bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs 1, 7 und 8 in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über den Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes hinaus um die der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des 2. Lebensjahres verkürzt Im Abs 3 wird im 1. Satz nach dem Wort Karenz (neu) die Wortfolge nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder sonst eines Vertragsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingefügt und nach der Z 2 angefügt: Im Fall der Z 1 ist Abs 2 letzter Satz anzuwenden Die Abs 4 bis 7 lauten: (4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs 3 vor oder nach Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes an Stelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert bzw verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die der Monate, in denen vor Vollendung des 1. Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des 1. Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird. (5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt im Anschluss 1. an die Frist gemäß 111 Abs 1 und 2, 2. an einen daran anschließenden Urlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall), 3. an eine Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder sonst eines Vertragsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 4. an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters. (6) Nimmt die Adoptiv- oder Pflegemutter an Stelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß 119 Abs 7 und 8. Die Teilzeitbeschäftigung kann beginnen: 1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes allein oder gleichzeitig mit dem Vater, 2. im Anschluss an eine Karenz oder 3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters. Im Fall der Z 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben, in den Fällen der Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters. Im Übrigen gelten die Abs 1 bis 5 und 7 bis 10. (7) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß 111 Abs 1 und 2 oder einen daran anschließenden Urlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage zum Ende der Frist nach

9 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr Abs 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, hat die Dienstnehmerin binnen weiterer zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie an Stelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will Im Abs 8 entfällt der 2. Satz Abs 10 lautet: (10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den 115 und 117 beginnt im Fall des Abs 5 Z 3 und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung; er endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Das Gleiche gilt während eines Rechtsstreites gemäß Abs Im 124 werden folgende Änderungen vorgenommen: Abs 1 lautet: (1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und 1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt, ausgenommen im Fall des 119a Abs 2; oder 2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat. 119 Abs 2 und 3 ist anzuwenden Abs 3 lautet: (3) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im 5 Abs 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht hat bei solchen Beschäftigungen keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren Nach Abs 3 wird angefügt: (4) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. (5) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinn des Abs 4 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden. (6) Für den Dienstnehmer gilt 119b mit der Maßgabe, dass eine aufgeschobene Karenz nur dann genommen werden kann, wenn die Karenz nach 125 Abs 1, 2, 4 und 126 Abs 1 oder 119a Abs 1 bis 3 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes oder, wenn auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes geendet hat. Abs 1 Z 1 ist anzuwenden. 19. Im 125 werden folgende Änderungen vorgenommen: Die Abs 1 und 2 lauten: (1) Die Karenz beginnt in den Fällen des 124 Abs 1 Z 1 frühestens mit Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes gemäß 111 Abs 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder sonst eines Vertragsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (2) In den Fällen des 124 Abs 1 Z 2 beginnt die Karenz frühestens mit Ablauf von acht oder bei Früh-, Mehrlingsoder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG oder nach 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz BSVG und verkürzt sich die Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung, beginnt die Karenz frühestens mit dem im 102a Abs 1 vierter Satz GSVG bzw 98 Abs 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt Im Abs 3 wird angefügt: Nimmt der Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des 2. Lebensjahres an Kindes statt an oder nimmt er es in dieser Zeit in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das 2. Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen, wenn nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt der Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 2. Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in dieser Zeit in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, wenn nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten die 119a, 124 Abs 1, 125 Abs 1, 2, 4 und 126 Abs Im Abs 4 entfällt der 2. Satz Im Abs 5 entfällt die Wortgruppe oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet. 20. Im 126 werden folgende Änderungen vorgenommen: Abs 1 lautet: (1) Der männliche Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz seinem Dienstgeber 1. spätestens acht Wochen nach der Geburt, 2. bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt er die Karenz verlängert. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach 124 Abs 1 vereinbart werden Im Abs 3 entfällt die Wortgruppe oder der überwiegenden Betreuung des Kindes Nach Abs 3 wird angefügt: (4) Im Fall des 129 Abs 1 in Verbindung mit 120 Abs 6 Z 1 hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer der

10 248 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr 63 Teilzeitbeschäftigung seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben, in den Fällen des 120 Abs 6 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter. 21. Im 127 werden folgende Änderungen vorgenommen: Im Abs 1 entfällt die Wortfolge und das Kind überwiegend selbst betreut und wird angefügt: Das Gleiche gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt Abs 4 lautet: (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der 119 Abs 2, 3, 6 und 10, 124 Abs 3 bis 5, 125 Abs 5 und 126 Abs 2 und 3 und Im 128 werden folgende Änderungen vorgenommen: Abs 1 lautet: (1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den 119a und 124 im 1. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den im 45 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen 1. nach Ende einer Karenz oder eines Karenzteils oder 2. nach Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die in Folge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird Im Abs 2 entfallen im 1. Satz die Wortfolge oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes und die Wortfolge oder der Teilzeitbeschäftigung und lautet der 2. Satz: Der Dienstnehmer kann im 2. Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den im 45 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichts entlassen werden. 23. Im 129 werden folgende Änderungen vorgenommen: Im Abs 2 wird angefügt: Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers über den Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes hinaus um die der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des 2. Lebensjahres verkürzt Die Abs 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen (4) bzw (5) und wird nach Abs 2 eingefügt: (3) Die Teilzeitbeschäftigung beginnt 1. mit Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes gemäß 111 Abs 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder sonst eines Vertragsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; 2. mit Ablauf von acht oder bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Dienstnehmerin ist ( 124 Abs 1 Z 2); 125 Abs 2 ist anzuwenden; 3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder sonst eines Vertragsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; oder 4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter Im Abs 4 (neu) wird in der Z 1 das Wort vier durch das Wort acht ersetzt und lauten der 2. und 3. Satz: Nimmt der Dienstnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, hat der Dienstnehmer binnen weiterer zwei Wochen bekannt zu geben, ob er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will Abs 5 (neu) lautet: (5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreits gemäß 120 Abs Im 149 Abs 1 lautet der 3. Satz: Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß 7 Abs 1 zweiter Satz LFBAO 1991 einvernehmlich um höchstens 10 Wochen verkürzt werden. 25. Nach 219a wird eingefügt: Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf 219b (1) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat im Rahmen der Beratung nach 219 Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung bzw der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf zu beraten. Solche Maßnahmen betreffen insbesondere die Einstellungspraxis, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und den beruflichen Aufstieg, die auf den Abbau einer bestehenden Unterrepräsentation der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten oder an bestimmten Funktionen oder auf den Abbau einer sonst bestehenden Benachteiligung abzielen, sowie Maßnahmen, die auf eine bessere Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit Familien- und sonstigen Betreuungspflichten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer abzielen. (2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten. (3) Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreu-

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