Umweltmanagement Eine Möglichkeit zur Risikominimierung. Veit Moosmayer, UGA-Geschäftsstelle

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1 Umweltmanagement Eine Möglichkeit zur Risikominimierung

2 Umweltmanagementsysteme DIN EN ISO Umweltmanagementsysteme Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung EMAS - Eco Management and Audit Scheme Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung

3 Gemeinsame Bausteine 1. Umweltleitlinien 2. Umweltziele und Maßnahmen 3. Umweltmanagementsystem (Verantwortlichkeiten, Abläufe, Ziele und Maßnahmen, Kontrolle und Korrektur, Notfallvorsorge, Dokumentation ) 4. Internes Audit 5. Managementbewertung Zertifizierung bzw. Begutachtung und Validierung

4 Zusätzliche Inhalte und Anforderungen beiemas Umweltprüfung Verbesserung der Umweltleistung Mitarbeiterbeteiligung Externe Kommunikation (Umwelterklärung) Nachweis der Einhaltung von Rechtsvorschriften Registrierung

5 ISO Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um a) geltende rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation in Bezug auf ihre Umweltaspekte verpflichtet hat, zu ermitteln und zugänglich zu haben, und b) zu bestimmen, wie diese Anforderungen auf ihre Umweltaspekte anwendbar sind. Die Organisation muss sicherstellen, dass diese geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden.

6 Interpretation ISO Aussage des International Accreditation Forum (IAF) und der International Organization for Standardization (ISO) zum Stellenwert einer Zertifizierung (Veröffentlichung IAF-GM ): What does it mean: (the organisation) has procedures in place to ensure that applicable environmental legislation and other relevant requirements are considered and that this information is kept up to date What does it not mean: The ISO accredited certification process does not include a full regulatory compliance audit and cannot ensure full legal compliance all of the time, although this should always be the organization s goal.

7 Interpretation ISO Aussagen der DAkkS (Veröffentlichung 71-SD 6 019): Die Organisation sollte nachweisen können, dass sie die Einhaltung umweltrelevanter gesetzlicher Anforderungen durch ihre eigene Bewertung der Einhaltung erreicht hat, bevor die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung erteilt. Es sollte betont werden, dass die Auditoren der Zertifizierungsstelle keine Inspektoren der Umweltbehörde sind. Sie sollten keine "Aussagen" oder "Erklärungen" zur Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen abgeben.

8 Einhaltung der Rechtsvorschriften bei EMAS Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung fordert: Die Organisationen erbringen den materiellen oder dokumentarischen Nachweis, dass sie alle für sie geltenden Umweltvorschriften einhalten.

9 Einhaltung der Rechtsvorschriften bei EMAS Anhang II B.2. Einhaltung von Rechtsvorschriften ergänzt: Organisationen, die sich nach EMAS registrieren möchten, weisen nach, dass sie 1) alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich ermittelt haben und die im Rahmen der Umweltprüfung gemäß Anhang I festgestellten Auswirkungen dieser Verpflichtungen auf ihre Organisationen kennen; 2) für die Einhaltung der Umweltvorschriften, einschließlich Genehmigungen und zulässiger Grenzwerte in Genehmigungen, sorgen; und 3) über Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, diesen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen.

10 Aufgaben der Umweltgutachter Artikel 18 Absatz 2: Der Umweltgutachter prüft Folgendes: a) b) die Einhaltung der geltenden gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Umweltvorschriften durch die Organisation; In der abschließenden Erklärung nach Anhang VII der Verordnung unterzeichnet der Gutachter u.a. die Aussage, dass das Ergebnis der Begutachtung und Validierung bestätigt, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen

11 Fazit Bei einer Zertifizierung nach ISO sollte eine Organisation die Umweltrechtsvorschriften einhalten, der Zertifizierer soll dazu aber keine Aussage machen. Bei EMAS muss dem Umweltgutachter die Einhaltung nachgewiesen werden, eine Bestätigung des Gutachters ist erforderlich.

12 Behandlung im Umweltrecht Im Bundesrecht wird EMAS in Umweltrechtsvorschriften anerkannt bzw. sind mit einer EMAS-Registrierung Vollzugserleichterungen möglich. Einige Bundesländer erkennen auch ISO in ihren Zuständigkeitsbereichen an, v.a. für Gebührenermäßigungen.

13 Erleichterungen und Anerkennungen für EMAS-Standorte Überwachungspläne für IED Anlagen nach 52a BImSchG Verlängerung der Kontrollintervalle EMAS und ISO sind ab 2015 Voraussetzung für energieintensive Unternehmen zur Gewährung des Spitzenausgleichs Besondere Ausgleichregelung nach EEG Als Zertifizierung gemäß EEG 41 Abs. 1 Nr. 2 für produzierende Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 GWh wird EMAS oder ISO anerkannt. Anerkennung der ISO seit EEG 2012 gestrichen. EMAS-Privilegierungsverordnung

14 Beispiel IED-Anlagen Umsetzung der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen Neue Kategorie in 4. BImSchV Europäischer Stand der Technik wird verbindlich (BVT- Schlussfolgerungen) Behördliche Überwachungspflichten (Überwachungsplan, Überwachungsprogramm, Umweltinspektionen vor Ort, Inspektionsberichte müssen veröffentlicht werden, Inspektionsintervalle hängen von der Risikobewertung ab Pflichten für Anlagenbetreiber (Emissionsberichte, Anzeige bei Nichteinhaltung wesentlicher Anforderungen)

15 Aus der Richtlinie über Industrieemissionen (RL 2010/75/EU) 23 Umwelt-Inspektionen (4) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien: a) potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos; b) bisherige Einhaltung der Genehmigungsauflagen; c) Teilnahme des Betreibers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

16 IED und Umweltmanagement Eigenverantwortliche unternehmensweite Regelüberwachung Erfüllung der Anforderungen aus 52 Abs. 1b BImSchG (Überwachung der Emissionen, interne Berichte und Dokumente, Eigenkontrolle, Umweltmanagementsystem) Einhaltung der Genehmigungsanforderungen und Übersicht über Genehmigungshistorie Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen UMS in BVT-Schlussfolgerungen als Stand der Technik definiert

17 Aus dem Überwachungskonzept der Bezirksregierung Köln Eine besondere Form der Fremdüberwachung ist die freiwillige Beteiligung an Audits, die etwaige betriebliche Umweltmanagementsysteme prüfen und bewerten (ISO 14001, EMAS, Entsorgungsfachbetriebsverordnung). Hier steht in der Regel die Verbesserung der Umweltleistung einer Organisation im Vordergrund, eine Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben durch einen Umweltgutachter ( legal compliance ) wird nur in EMAS (Eco- Management and Audit Scheme) sichergestellt. Quelle: Bezirksregierung Köln, Abteilung für Umwelt und Arbeitsschutz, Umweltüberwachungskonzept

18 EMAS-Privilegierungsverordnung Betriebsorganisation: Anzeige- und Mitteilungspflichten nach 52b BImSchG und 58 KrWG erfüllt Betriebsbeauftragte: keine Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten ( 53 BImSchG ; 59 Abs 2 KrWG), Störfallbeauftragten ( 58a BImSchG). Berücksichtigung bei Ausnahmen nach 6 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV). Keine gesonderten Berichte, wenn sich gleichwertige Angaben aus den Berichten der Umweltbetriebsprüfung ergeben. Anzeigepflichten über Bestellung erfüllt, wenn Behörde gleichwertige Unterlagen der Umweltaudits erhält. Emissionsermittlungen: Verlängerung der Messintervalle bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ( 28 BImSchG). Messungen, Funktionsprüfungen, sicherheitstechnische Prüfungen mit eigenen Beauftragten möglich (diverse Verordnungen zum BImSchG) Berichte: Emissionserklärung kann durch Umwelterklärung erfüllt werden. Berichte über Messergebnisse nur auf Verlangen der Behörde (diverse Verordnungen zum BImSchG)

19 EMAS - Privilegierungsverordnung Bezug zu mehreren BImSchV: Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV Verordnung über Emissionserklärungen BImSchV Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen BImSchV Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen BImSchV Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung BImSchV

20 EG-Ökodesignrichtlinie Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (vom ): Konformitätsbewertungsverfahren entweder nach einer internen Entwurfskontrolle (Anhang IV der RL) oder einem Managementsystem (Anhang V). Hat die Organisation EMAS wird davon ausgegangen, dass Anhang V erfüllt ist.

21 EMAS - Vorsprung vor ISO ISO vollständig erfüllt (ist als Anhang 2 Bestandteil der EMAS-VO) Gleichberechtigt neben ISO anerkannt als Energiemanagementsystem in EEG, EnergieStG, StromStG Umweltteil der ISO (Gesellschaftliche Verantwortung) weitestgehend abgedeckt

22 Informationsangebote UGA

23 Vielen Dank für Ihre Geduld Veit Moosmayer (Geschäftsführer) UGA - Umweltgutachterausschuss beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Geschäftsstelle Bernburger Str. 30/31 D Berlin Tel: +49 (0) 30 / Fax: +49 (0) 30 / info@uga.de Internet: Social Media: Facebook Xing LinkedIn

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