P r o t o k o l l Nr. 06/2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "P r o t o k o l l Nr. 06/2017"

Transkript

1 1 P r o t o k o l l Nr. 06/2017 über die am Dienstag, den um Uhr im Sitzungssaal des Gemeindeamtes St. Anton a/a stattgefundene öffentliche GR-Sitzung. Anwesende: Bgm. Helmut Mall, Vzbgm. Werner Flunger, sowie die weiteren GR-Mitglieder Andy Gohl, Martin Raffeiner, Maria Kössler, Tanja Senn, Karin Kössler, Markus Stemberger, Markus Steinmüller, Christian Haueis, Jakob Klimmer, Richard Strolz, Simon Hafele, Sandra Thöni (für Hermann Strolz) und Maria Schuler. Die Herren DI Michael Rainer und Bernhard Prantauer nehmen ebenfalls an der Sitzung teil. Ebenso DI Karl Schobel vom EWA zu Punkt 3. Bgm. Helmut Mall begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Über Antrag von Bgm. Helmut Mall werden folgende Punkte auf die TO aufgenommen: - Beratung und Beschlußfassung über einen Grundsatzbeschluß zur Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (kommt zu Punkt 3 dazu). - Beratung und Beschlußfassung über die Satzung Soziale Dienste Stanzertal (kommt zu Punkt 11 dazu). Die TO zur Sitzung ist jedem GR-Mitglied rechtzeitig zugestellt worden und lautet somit wie folgt: Tagesordnung: Punkt 1 Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls vom Punkt 2 Bericht des Bürgermeisters Punkt 3 Beratung über Grundsatzbeschluss betr. die Errichtung eines Fernwärmenetzes zur Versorgung der Gemeindegebäude unter der Verwendung von erneuerbaren Energien sowie Beratung und Beschlußfassung über einen Grundsatzbeschluss zur Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (kommt zu Punkt 3 dazu) Punkt 4 Beratung und Beschlußfassung über einen Grundkauf aus der Verlassenschaft Rast (Bereich Kindlisfeldlift) Punkt 5 Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Flächenwidmungsplane im Bereich St.Jakob Untergand (Falch Jakob) Punkt 6 Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich Jausenstation Heustadel (Rauch Rudi) Punkt 7 Beratung und Beschlußfassung über die Erlassung eines Bebauungsplanes und eines erg. Bebauungsplanes im Bereich Waldhof (Ladner Michael und Hacker Bettina) Punkt 8 Beratung und Beschlußfassung über die Mietverträge und den Versorgungsvertrag

2 mit der Neuen Heimat Tirol (Haus des Lebens) 2 Punkt 9 Beratung und Beschlußfassung über die Verpflichtung zur Vorlage eines Modells im bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren bei geplanten Großprojekten Punkt 10 Beratung und Beschlußfassung über div. Verkehrsangelegenheiten und Gebühren 2017/18 Punkt 11 Beratung und Beschlußfassung über Finanzierung Erweiterung Wohn- und Pflegeheim Ob. Stanzertal und Beratung und Beschlußfassung über die Satzung Soziale Dienste Stanzertal Punkt 12 Anträge, Anfragen und Allfälliges Punkt 13 Vertrauliche Sitzung: - Stellenvergabe (Homebase) - Weihnachtsgeld - Wohnungswesen - Ankauf historischer Nachlass Punkt 1 Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls vom Das Protokoll Nr. 05/2017 vom samt vertraulichem Teil wurde abschriftlich jedem GR zugestellt und wird einstimmig genehmigt. Bericht des Bürgermeisters Punkt 2 Leider ist die Olympia Abstimmung negativ ausgegangen, positiv war die Stimmung in St. Anton a/a und auch im Bezirk Landeck. Danke gilt es allen zusagen die sich sehr für diese Idee eingesetzt haben, spezieller Dank an Herrn Peter Mall. Die Arbeit an Schulen und Kindergärten wurde wieder aufgenommen, es läuft alles bestens. Bgm.Mall berichtet noch von den Feierlichkeiten bei der Eröffnung des Arlbergtunnels, großer Dank gilt den Vereinen, Musikkapelle und Schützen. Ebenso der Freiwilligen Feuerwehr, die noch mehr Verantwortung in dieser Zeit (Sperre) zu tragen hatte. Die Arbeiten bei der geplanten Verlegung der Umfahrungsstraße laufen zügig voran. Heute hat eine Besprechung in Sachen Haltestelle für den Rail Jet stattgefunden. Nunmehr sollen Zählungen gemacht werden, dann sieht man die Relation zw. St. Anton und Langen. Mehr Stops werden aber nicht eingeführt. Das Haus des Lebens wird am eröffnet. Div. Arbeiten am Radweg Stanzertal werden auf Grund von Förderungen noch heuer vorgezogen. Im Tamerlistobel wurde eine Krainerwand errichtet. Im Bereich Wolfsgrube wird eine Brücke neu errichtet. Am Wirt wurde ein neues Gipfelkreuz aufgestellt. Dank gilt den Christopher Wirten und der Gemeinde.

3 Die Herren Hermann Gutwenger und Markus Steinmüller haben das Kreuz in Eigenregie in ihrer Freizeit kostenlos errichtet. Punkt 3 Beratung über Grundsatzbeschluss betr. die Errichtung eines Fernwärmenetzes zur Versorgung der Gemeindegebäude unter der Verwendung von erneuerbaren Energien sowie Beratung und Beschlußfassung über einen Grundsatzbeschluss zur Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge 3 Herr DI Karl Schobel trägt mittels Power Point Präsentation die Unterlagen vor (siehe Beilage, samt Kosten). Im Laufe einer regen Diskussion tauchen natürlich Fragen nach einem Konzept auf. Herr DI Rainer klärt auf, daß man die gemeindeeigenen Gebäude erschließen kann, weil langfristig heizt man viell. nicht mit Öl. GV Jakob Klimmer sagt im Grundsatz auch ja, man braucht aber ein Konzept. Diese Auffassung vertreten die meisten Wortmeldungen. GR Andi Gohl sieht es auch positiv, weil viell. künftig auch Private anschließen können. Herr GR Strolz Richard fragt, man hat jetzt Ausgaben für die nächsten 10 Jahre und weiß nicht ob man es braucht. Schlussendlich fasst der GR aber den einstimmigen Grundsatzbeschluss diesen Nahwärmering weiter zu verfolgen und die entsprechenden Leerverrohrungen im Zusammenhang mit den derzeitigen Baumaßnahmen an der Umfahrungsstraße vorzusehen. An die Installierung einer Projektgruppe wird gedacht. Herr GR Simon Hafele plädiert für die Einbindung eines Experten. Ebenso wird einstimmig die Errichtung einer Ladeinfsratruktur für Elektrofahrzeuge beschlossen (siehe Beilage incl. Kosten). Eine Leerverrohrung ist mitzuverlegen (Umfahrungsstraße). Natürlich müssen weitere Details noch erarbeitet werden. Auch hier braucht es ein Gesamtkonzept für ganz St. Anton a/a. Die Beilage ist in beiden Fällen (Fernwärmenetz und Ladeinfrastruktur) ein integrierender Bestandteil des Protokolls. Herr DI Karl Schobel verläßt nun die Sitzung. Punkt 4 Beratung und Beschlußfassung über einen Grundkauf aus der Verlassenschaft Rast (Bereich Kindlisfeldlift) Vom Verlassenschaftsgericht wurde Dr. Sollerer beauftragt, den Nachlass nach Rosa Rast zu verwerten. Frau Rosa Rast war Hälfteeigentümerin der Grundparzelle 1327/3 mit 799 m² und der Grundparzelle 1328/1 mit 517 m². Lt. Angaben von Dr. Sollerer ist auch der zweite Hälfteeigentümer Acksteiner Harry bereit seinen Anteil zu veräußern. Vom bestellten Gutachter Herrn Ing. Mag. (FH) Frank wurde der Verkehrswert beider Grundstücke mit 7,50/m² geschätzt. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die beiden Grundstücke zu einem Preis von (Euro 7,50 x (799 m m2, gesamt m2) =) 9.870,- zu erwerben.

4 Punkt 5 4 Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Flächenwidmung im Bereich St. Jakob Untergand (Falch Jakob) DI Rainer Michael erläutert den vorliegenden Plan und erklärt, diesen in seiner Funktion als Bauamtsleiter auf seine fachliche Richtigkeit überprüft zu haben. Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat der Gemeinde St. Anton am Arlberg gemäß 71 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 TROG 2016, LGBl. Nr. 101, einstimmig, den vom Planer IB Mark ausgearbeiteten Entwurf vom 17. Oktober 2017, mit der Planungsnummer , über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Anton am Arlberg im Bereich der Grundstücke 165 und 78 KG St. Anton am Arlberg durch 4 Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Anton am Arlberg vor: Umwidmung Grundstück 165 KG St. Anton am Arlberg rund 199 m² von Freiland 41 in Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen 47, Festlegung Gebäudearten oder Nutzungen, Festlegung Zähler: 10, Festlegung Erläuterung: Geräteschuppen weiters Grundstück 78 KG St. Anton am Arlberg rund 28 m² von Freiland 41 in Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen 47, Festlegung Gebäudearten oder Nutzungen, Festlegung Zähler: 10, Festlegung Erläuterung: Geräteschuppen Gleichzeitig wird gemäß 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Punkt 6 Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich Jausenstation Heustadel (Rauch Rudi)

5 5 DI Rainer Michael erläutert den vorliegenden Plan und erklärt, diesen in seiner Funktion als Bauamtsleiter auf seine fachliche Richtigkeit überprüft zu haben. Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat der Gemeinde St. Anton am Arlberg gemäß 71 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 TROG 2016, LGBl. Nr. 101, einstimmig, den vom Planer IB Mark ausgearbeiteten Entwurf vom 17. Oktober 2017, mit der Planungsnummer , über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Anton am Arlberg im Bereich der Grundparzelle 1795/3, KG St. Anton am Arlberg durch 4 Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Anton am Arlberg vor: Umwidmung Grundstück 1795/3 KG St. Anton am Arlberg rund 1289 m² von Sonderfläche für Widmungen mit Teilfestlegungen 51, Festlegung verschiedener Verwendungszwecke der Teilflächen [ivm. 43 (7) standortgebunden], Festlegung Zähler: 14 in Sonderfläche für Widmungen mit Teilfestlegungen 51, Festlegung verschiedener Verwendungszwecke der Teilflächen [ivm. 43 (7) standortgebunden], Festlegung Zähler: 14 sowie unterirdisch (laut planlicher Darstellung) rund 1289 m² in Sonderfläche standortgebunden 43 (1) a, Festlegung Erläuterung: Kellerräume und sonstige unterirdische Räumlichkeiten sowie oberirdisch (laut planlicher Darstellung) rund 985 m² in Sonderfläche standortgebunden 43 (1) a, Festlegung Erläuterung: Jausenstation mit Terrasse mit Bühnenaufbauten, Stadelkulisse, Getränke- und Essensausgabe sowie oberirdisch (laut planlicher Darstellung) rund 304 m² in Sonderfläche standortgebunden 43 (1) a, Festlegung Erläuterung: Terrasse mit Bühnenaufbauten, Stadelkulisse, Getränke- und Essensausgabe Gleichzeitig wird gemäß 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle

6 abgegeben wird. 6 Punkt 7 Beratung und Beschlußfassung über die Erlassung eines Bebauungsplanes und eines erg. Bebauungsplanes im Bereich Waldhof (Ladner Michael und Hacker Bettina) DI Rainer Michael erläutert den vorliegenden Plan und erklärt, diesen in seiner Funktion als Bauamtsleiter auf seine fachliche Richtigkeit überprüft zu haben. Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat der Gemeinde St. Anton am Arlberg gemäß 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes TROG 2016, LGBl. Nr. 101, einstimmig, den von DI Mark Andreas, Birkach 487, 6542 Pfunds ausgearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes vom , Zahl SA-4367-BEBP-SL, im Bereich der Grundparzelle 2110/2 und eines Bebauungsplanes im Bereich der Grundparzelle 2112/12 durch vier Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Gleichzeitig wird gemäß 66 Abs. 2 TROG 2016 der Beschluss über die Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Dieser Beschluss wird ebenfalls nur rechtswirksam, wenn die Eigentümer der Grundparzelle 2112/12 der Erlassung ausdrücklich zustimmen. Punkt 8 Beratung und Beschlussfassung über die Mietverträge und den Versorgungsvertrag mit der Neuen Heimat Tirol (Haus des Lebens) Im Wesentlichen mietet die Gemeinde St. Anton die nachfolgenden Räumlichkeiten im Erdgeschoss der neuen Wohnanlage Haus des Lebens, sowie 17 Tiefgaragenplätze. Die Tiefgaragenplätze werden an Interessenten weitervermietet, wobei grundsätzlich eine Jahresmiete angestrebt wird. Folgende Mieten werden fällig.

7 Das Atelier wird von der Gemeinde St. Anton am Arlberg dem Kunstverein Akt zur Verfügung gestellt. e 7 Die Stube wird anteilsmäßig mit 1/3 auf die Gemeinde und mit 2/3 auf die Wohnungsmieter weiterverrechnet. Es steht dann der Gemeinde und jedem Wohnungsmieter zu, die Stube zu nutzen Die Bürokosten werden vom Verein SOVISTA übernommen. Dieser Punkt wird von Frau GR Maria Kössler angesprochen und muß nochmals mit der NHT besprochen werden. Die WC Räumlichkeiten im Erdgeschoss sind in den obigen Ansätzen eingerechnet. Das Gebäude wurde an das Fernwärmenetz der Gemeinde angeschlossen und dahingehend ein Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen. Als Anschlusskosten wurden ,- und als Wärmepreis 0,08/kWh vereinbart. Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Annahme der Mietverträge und des Wärmelieferungsvertrages. Punkt 9 Beratung und Beschlußfassung über die Verpflichtung zur Vorlage eines Modells im bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren bei geplanten Großprojekten DI Rainer Michael erläutert die geplante Modellqualität und erklärt, dass dies zur Beurteilung von derartigen Großprojekten fachlich zu empfehlen sei.

8 Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass in Zukunft zur baurechtlichen, raumordnungsfachlichen und raumordnungsrechtlichen Beurteilung von geplante Projekten mit geschätzten Baukosten über 1,0 Mio netto Modelle vorgelegt werden müssen. Sollten die Baukosten vom Bauwerber nicht bekanntgegeben werden, so werden diese mit einem Wert von 700,- /m³ nach dem TVAG für Neu- bzw. Zubauten geschätzt. Das Modell soll dem Gemeinderat und der Baubehörde während der raumordnungsrechtlichen bzw. baurechtlichen Verfahren zur Verfügung gestellt werden und geht nach der Erlassung eines Baubescheides wieder an den Antragsteller bzw. den Bauwerber zurück. Das Modell hat folgende Kriterien zu erfüllen: Maßstab 1:200 Darstellungsbereich 120m x 120m, wobei das geplante Projekt in der Mitte liegen soll. Die bestehende Umgebungsbebauung soll lage- und höhenrichtig, jedoch vereinfacht als Baumassenobjekte in einer weißen Farbe dargestellt werden. Das geplante Projekt soll detailierter ausgearbeiten werden, so dass zumindest Ansätze der Fassadenstruktur, Fenster und Türen, Balkone, Dächer, etc. erkenntlich sind. Die Erschließungssituation soll erkennbar sein. 8 Punkt 10 Beratung und Beschlußfassung über div. Verkehrsangelegenheiten und Gebühren 2017/18 Verkehrsregelung Bahnhofsvorplatz Problematik: Die Verkehrsregelung am Mittelplatz muss den Erfordernissen in der Wintersaison angepasst werden. So ist es notwendig, im Winter die Anzahl der Taxistandplätze auf 9 zu erhöhen, im Sommer sind 4 ausreichend und die verbleibenden 5 Taxistandplätz sollen dann in Form von Kurparkplätzen genutzt werden können siehe Lageplan Der Plan wurde mit Thomas Heis, ÖBB-Immobilienmanagement GmbH, abgestimmt. Folgende Regelung am Bahnhofsvorplatz wird dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden: 1. Halte- und Parkverbot auf der Bahnhofsstraße vom Kreisverkehr beginnend, am Bahnhofsvorplatz entlang der Einbahnstraße und schließlich wieder bis zur Einmündung in den Kreisverkehr. Von diesem Verbot sollen entlang des Bahnhofsgebäudes der Kraftfahrlinienverkehr und Omnibusse zum Ein- und Aussteigen ausgenommen werden. Geltungsdauer ganzjährig. 2. Ganzjährige Kurzparkzone am Mittelplatz, Parkdauer 30 Minuten mit Parkscheibe, die im Sommer, von 1.5. bis eines jeden Jahres, um die 5 westlichsten Taxistandplätze erweitert wird Taxistandplätze im Winter, von 1.12.eines jeden Jahres bis des Folgejahres Halte- und Parkverbot ausgenommen 9 Fahrzeuge des Taxigewerbes und 4 Taxistandplätze im Sommer(von Ost nach West), o von 1.5. bis eines jeden Jahres, Halte- und Parkverbot ausgenommen 4 Fahrzeuge des Taxigewerbes.

9 4. 2 Behindertenparkplätze Halte- und Parkverbot, ausgenommen Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des 29b Abs.4 StVO gekennzeichnet sind. Geltungsdauer ganzjährig. 9 Die Verordnung über die Parkplätze entlang der Rosanna vom (gebührenpflichtige Kurzparkzone von bis Uhr, max. Parkdauer 180min) bleibt bestehen. Das Anhörungsverfahren gemäß 94 f StVO 1960 wurde durchgeführt. Die Wirtschaftskammer hat keine Einwendungen. Umbenennung Bushaltestellen: 1. Haltestelle Dengert auf Dengert/Moos 2. Haltestelle Abzw. Moos auf Siedlung Mooserkreuz 3. Neue Haltestelle Bikepark im Verwall beim Hangar Parkgebühren Miete Parkplätze(alle Preise pro Parkplatz inkl. MwSt) bis 2011 ab 2012 ab 1.Nov 2017 Wintersaison 348,00 400,00 500,00 brutto Personal Au 180,00 250,00 300,00 brutto Dengert Personal Untergand 210,00 250,00 brutto Sommersaison 108,00 125,00 150,00 brutto Jahrespacht 450,00 520,00 600,00 brutto Parkgaragenplätze Winter 660,-- 760,-- nicht möglich Jahrespacht 798,00 920, ,00 brutto Neu Parkgarage Haus des Lebens 17 Abstellplätze Die Umbenennung der Haltestellen und die Gebühren ab werden einstimmig beschlossen. Herr GV Jakob Klimmer regt die jährliche Indexanpassung an. Frau GR Maria Schuler unterstützt dies auch. Der GR sieht dies ebenfalls einhellig so. Punkt 11 Beratung und Beschlußfassung über Finanzierung Erweiterung Wohn- und Pflegeheim Ob. Stanzertal und Beratung und Beschlußfassung über die Satzung Soziale Dienste Stanzertal Nachdem das Bauvorhaben Erweiterung Wohn- und Pflegeheim Oberes Stanzertal mit rd. 5 Betten und der Errichtung einer Tagespflegeeinrichtung von der Verbandsversammlung beschlossen wurde und die Erweiterung im kommenden Jahr umgesetzt werden soll, wurden dafür im von der GemNova erstellten Finanzierungsplan ,-- an Investitionsbeiträgen vorgesehen. Wie bereits in der Verbandsversammlung vom mitgeteilt, wird das Vorhaben auch aus Mitteln des Gemeindeausgleichsfonds unterstützt. Aufgrund der Höhe ist diese auf zwei Jahre aufzuteilen. Laut Vorgabe von LR Mag. Tratter und nach Absprache mit BH Dr. Markus Maaß sind die Bedarfszuweisungen aber jedenfalls auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Die Berechnung wurde nunmehr inklusive der Gemeinde Strengen erstellt vorbehaltlich der Genehmigung der Änderung der Vereinbarung durch die Gemeinderäte.

10 Es kann daher jede Gemeinde einen Bedarfszuweisungsantrag mit den in der Anlage dargestellten Beträge stellen und übermitteln (Vorhaben anlegen - Nachfolger Bedarfszuweisungsantrag weiterleiten). Im Haushaltsteil ist für das Jahr 2018/19 als Ausgabe der vorgesehene Investitionsbeitrag (HHSt. 1/ im Sinne der Rundung beim Darlehen schlage ich ,-- vor) und auf der Einnahmenseite die vorgesehene Bedarfszuweisung (HHSt. 2/ ) einzutragen, die aufscheinende Differenz stellt den Beitrag der jeweiligen Gemeinde aus dem ordentlichen Haushalt dar. Die Investitionsbeiträge wurden für den Antrag vorläufig berechnet. Diese sind natürlich in der von der Verbandsversammlung geschlossenen Höhe und der tatsächlichen Vorschreibung durch den Verband zu bezahlen. 10 Die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Wohn- und Pflegeheim Oberes Stanzertal hat beschlossen, einen Zubau mit rd. 5 Pflegebetten sowie eine Tagespflegestation zu errichten. Die bestehenden Betten des Verbandes sind ausgelastet. Die Erweiterung und die Einrichtung der Tagespflege ist für die Sicherung der Altersversorgung der Bevölkerung der Verbandsgemeinden, aber auch für die Abdeckung des Bedarfes nach dem Strukturplan Pflege unbedingt notwendig. Zudem kann mit den zusätzlichen Betten das Betriebsergebnis verbessert werden. Damit der vorgesehene Investitionsbeitrag bedient werden kann, ersucht die Gemeinde um die Gewährung der beantragten Bedarfszuweisung. Von Bgm. Helmut Mall wird die Finanzierung, der Aufteilungsschlüssel ausführlich dargestellt. Dies nimmt der GR einhellig zur Kenntnis. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, nachstehende Vereinbarung für den Gemeindeverband Soziale Dienste Stanzertal zu erlassen: Vereinbarung: Die Gemeinden Flirsch, Pettneu a. A., St. Anton a. A. und Strengen vereinbaren gemäß 129 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001 in der jeweils geltenden Fassung, einen Gemeindeverband zu bilden, der 1) den Namen Gemeindeverband Soziale Dienste Stanzertal führt, 2) seinen Sitz in Flirsch hat, 3) die Aufgabe hat, a) in Flirsch ein Alten- und Pflegeheim zu errichten und zu betreiben sowie notwendigenfalls zu erweitern und den dafür erforderlichen Grund anzukaufen und b) alle Leistungen der mobilen Dienste (wie z.b. ambulante Dienste, Tagespflege, Betreutes Wohnen udgl.) nach der Leistungsvereinbarung des Landes zu erbringen. Weiters beschließt der Gemeinderat einstimmig, die Satzung des Gemeindeverbandes Wohnund Pflegeheim Oberes Stanzertal vom Jahr 2002 aufzuheben und gleichzeitig nachstehende Satzung für den Gemeindeverband Soziale Dienste Stanzertal zu erlassen (einstimmig): Bgm. Mall legt auch die Finanzierung vor. Wir erhalten insgesamt Euro ,-- an Bedarfszuweisung, aufgeteilt auf die Jahre 2018 und Dur die Aufnahme von Strengen beträgt der Anteil St. Anton 39,35 %. SATZUNG DES GEMEINDEVERBANDES Soziale Dienste Stanzertal 1 Organe Die Organe des Gemeindeverbandes sind:

11 a) die Verbandsversammlung b) der Verbandsobmann Verbandsversammlung 1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden und dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied sind. 2) Gemeinden, deren Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes mehr als 25 % beträgt, können weitere Vertreter (Stellvertreter) in die Verbandsversammlung entsenden, höchstens jedoch je einen für je weitere angefangene 10 v. H. Diese Vertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der sie entsendenden Gemeinden sein. 3) Der Verbandsversammlung obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, die nicht dem Verbandsobmann obliegen. Jedenfalls obliegt ihr: a) die Wahl des Verbandsobmannes und seines Stellvertreters, b) die Erlassung und die Änderung der Satzung nach Maßgabe der Bestimmungen des 133 Abs. 2 der TGO 2001, c) die Festsetzung des Voranschlages und die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss, d) die Erlassung einer Heimordnung und der Richtlinien für die Aufnahme in das Wohn- und Pflegeheim e) die Festsetzung von Kostenersätzen und der Tagsätze 4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist die Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 3 Verbandsobmann 1) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter sind von der Verbandsversammlung in getrennten Wahlgängen auf sechs Jahre zu wählen. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Verbandsobmannes bzw. seines Stellvertreters weiterzuführen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist. Der Verbandsobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung vertreten. 2) Dem Verbandsobmann obliegen jedenfalls folgende Aufgaben: a) die Einberufung der Verbandsversammlung b) der Vorsitz in der Verbandsversammlung c) die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten, d) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen, in Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung der Verbandsversammlung obliegt, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse, e) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes, f) die Erstellung des Entwurfes des Voranschlages und die Erstellung des Rechnungsabschlusses sowie deren Vorlage an die Verbandsversammlung, g) die Führung der Geschäfte des Gemeindeverbandes, soweit diese nicht der Verbandsversammlung vorbehalten sind.

12 12 4 Überprüfungsausschuss 1) Die Verbandsversammlung hat einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Dieser besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses müssen Mit-glieder des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist. 2) Zusätzlich kann die Verbandsversammlung in diesen Ausschuss auch Personen, die keinem Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde angehören, als Sachverständige ohne Stimmrecht aufnehmen. 5 Aufbringung der Mittel 1) Die durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben des Gemeindeverbandes sind auf die verbandsangehörenden Gemeinden jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmun-gen aufzuteilen. 2) Zu den Kosten für den Grundkauf, die Errichtung eines Neubaus samt Ersteinrichtung, eventuelle Erweiterungen und für einmalige größere Sanierungen für das Wohn- und Pflegeheim sowie für den Bereich der ambulanten Dienste haben die verbandsangehörenden Gemeinden aufgrund des von der Verbandsversammlung beschlossenen Finanzierungsplanes oder des beschlossenen Voranschlages Investitionsbeiträge entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu leisten. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. 3) a) Der durch Einnahmen nicht gedeckte Betriebsaufwand des Wohn- und Pflegeheimes ist im Verhältnis der erzielten Belegstage der Bewohner der Verbandsgemeinden im verbandseigenen oder in einem verbandsfremden Heim, für die der Gemeindeverband einen Investitionsbeitrag für Fremdbewohner bezahlt hat, aufzuteilen. Zahlungspflichtig sind jene Verbandsgemeinden, in denen die Bewohner unmittelbar vor ihrer Aufnahme ihren ordentlichen Wohnsitz. 5 b) Der durch Einnahmen nicht gedeckte Betriebsaufwand der mobilen Dienste ist im Verhältnis der geleisteten Betreuungsstunden für jeden einzelnen Betreuungsbereich (wie z.b. ambulante Dienste, Tagespflege, Betreutes Wohnen udgl.) auf die jeweilige Verbandsgemeinde aufzuteilen. 4) a) Die Schuldendienstbeiträge zur Deckung des Aufwandes für die Beschaffung, die Verzinsung und Rückzahlung der zur Finanzierung der Errichtung und Instandhaltung des Wohn- und Pflegeheimes aufgenommenen Darlehen abzüglich der von den Fremdgemeinden eingenommenen Investitionsbeiträge für Fremdbewohner zuzüglich der vom Verband bezahlten Investitionsbeiträge an andere Heime, die im Ausnahmefall aufgrund mangelnder Aufnahmekapazität vom Gemeindeverband bezahlt werden - mit Ausnahme des im Abs. 5) geregelten Anteiles der Gemeinde Strengen, sind auf die einzelnen Verbandsgemeinden nach dem im Abs. 2) festgesetzten Verhältnis aufzuteilen. b) Der jährliche Schuldendienst für die Verzinsung und Rückzahlung der für den Erwerb von Einrichtungen der ambulante Dienste aufgenommenen Darlehen ist nach Abzug eines allfällig in diesem Bereich erwirtschafteten Betriebsüberschusses auf die Verbandsgemeinden nach dem im Abs. (2) festgesetzten Verhältnis aufzuteilen.

13 5) Für jene Bewohner der Gemeinde Strengen, die im Wohn- und Pflegeheim Grins mit Stichtag untergebracht sind bzw. waren, hat die Gemeinde Strengen den Investitions-beitrag für Fremdbewohner zu 100 % nach der entsprechenden Vorschreibung an den Verband zu tragen, solange dieser aufgrund der Unterbringung der betreffenden Personen anfällt. Für nach diesem Stichtag in verbandsfremden Wohn- und Pflegeheimen neu untergebrachte Bewohner der Gemeinde Strengen gilt die Regelung des Abs. 4) in gleicher Weise wie bei den übrigen Gemeinden. 6) Ein sich aus den Absätzen 2) bis 4) ergebender Überschuss ist auf die verbandsangehörenden Gemeinden nach dem dort vorgesehenen Aufteilungsschlüssel zu verrechnen. 6 Haftung Dritten gegenüber haften die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden für dessen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand, untereinander haften alle Mitgliedsgemeinden im Verhältnis ihrer Beitragspflicht nach 5 Abs. 2). 7 Geschäftsstelle Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten einer Geschäftsstelle, die beim Wohn- und Pflegeheim einzurichten ist. 8 Aufnahme von Bewohnern und Bettenbelegung 1) Grundsätzlich sind Aufnahmebewerbungen von Gemeindebürgern aus den Verbandsgemeinden zu bevorzugen. Sollten mehrere Ansuchen um Aufnahme aus den Verbandsgemeinden vorliegen und nicht genügend Platz vorhanden sein, ist bei Freiwerden eines Heimplatzes jener Person mit der höheren Pflegebedürftigkeit der Vorzug zu geben. Im Zweifelsfall hat die Heimleitung diesbezüglich das Einvernehmen mit allen Verbandsbürgermeistern herzustellen. 2) Sollten die Heimplätze mit Bewohnern aus den Verbandsgemeinden nicht voll ausgelastet werden, können auch Bewohner aus Fremdgemeinden aufgenommen werden. 3) Über Ansuchen um Aufnahme entscheidet die Heimleitung. 9 Aufnahme und Ausscheiden einzelner Gemeinden aus dem Gemeindeverband 1) Im Falle eines nachträglichen Beitrittes einer Gemeinde zum Gemeindeverband Wohn- und Pflegeheim Oberes Stanzertal hat die neu beitretende Gemeinde einen von der Verbandsversammlung festzusetzenden einmaligen Beitrittsbetrag zu entrichten. 2) Gemeinden, die aus dem Gemeindeverband ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihr eingebrachten Leistungen Auflösung des Gemeindeverbandes Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist das Reinvermögen auf die verbandsangehörenden Gemeinden nach den im Zeitpunkt der Auflösung maßgebenden Prozentsätzen nach 5 Abs. 2 für die Leistung von Investitionsbeiträgen aufzuteilen. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Genehmigung der ihr zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschlüsse durch die Tiroler Landesregierung in Kraft. 13

14 14 Punkt 12 Anträge, Anfragen und Allfälliges GR Richard Strolz meint ob man in der Zwischenzeit nicht einen Bus installieren könnte. Das Seniorentaxi würde nicht so gut angenommen. Das wird im Auge behalten werden, so der Bürgermeister. GR Richard Strolz spricht ein Durchgangsrecht im Bereich Hinteregg an. Dies wäre privat und müsste eingeklagt werden, so Bgm. Mall. Hinsichtlich einer fehlenden Brücke muss man sich den Standort anschauen. GR Simon Hafele: ist beim Sport Fauner schon was passiert, dies ist Thema in der nächsten Verwaltungsratssitzung, so der Bürgermeister. GR Tanja Senn: der Weg auf die Hütte ist gepachtet, bis dato richten sie aber den Weg selber, dies müsste eigentlich die Gemeinde als Verpächterin, so Frau GR Senn. Diesbezüglich muss man sich die Verträge anschauen, so Bgm. Helmut Mall. GR Tanja Senn bringt auch eine gewünschte Beleuchtung im Bereich Weg zum Hotel Waldhof vor. Die Verrohrung ist installiert, der Weg ist aber nicht öffentlich, so der Bürgermeister. Davon weiß man, so GR Martin Raffeiner. Frau GR Maria Kössler erkundigt sich nach dem Genossenschaftsstall. Frau GR Maria Schuler spricht den Weg nach Nasserein unterhalb des Golfplatzes an, dort wäre keine Beleuchtung, es sei sehr dunkel. Bgm. Mall meint hierzu, dass es auch im Bereich Nasserein sehr dunkel sei. Gerade hier gilt es was zu tun. GR Christian Haueis betont, dass bei Betonierarbeiten an der Umfahrungsstraße unbedingt eine Verkehrsregelung erfolgen muss, sonst droht ein Chaos. GV Jakob Klimmer meint auch noch, an der Umfahrungsstraße sollten die Linien nachgezogen werden, die Spurführung ist nur mehr schwer erkennbar.

P r o t o k o l l Nr. 03/2015

P r o t o k o l l Nr. 03/2015 1 P r o t o k o l l Nr. 03/2015 über die am Montag, den 12.05.2015 um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindeamtes St. Anton a/a stattgefundene öffentliche GR-Sitzung. Anwesende: Bgm. Helmut Mall, Vzbgm.

Mehr

P r o t o k o l l Nr. 03/2009

P r o t o k o l l Nr. 03/2009 P r o t o k o l l Nr. 03/2009 über die am Dienstag, den 19. Mai 2009 um 18.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindeamtes St. Anton a/a stattgefundene öffentliche GR-Sitzung. Anwesende: Bgm. Rudi Tschol, sowie

Mehr

P r o t o k o l l Nr. 06/2012

P r o t o k o l l Nr. 06/2012 1 P r o t o k o l l Nr. 06/2012 über die am Montag, den 29.10.2012 um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindeamtes St. Anton a/a stattgefundene öffentliche GR-Sitzung. Anwesende: Bgm. Helmut Mall, Vzbgm.

Mehr

P r o t o k o l l Nr. 03/2012

P r o t o k o l l Nr. 03/2012 1 P r o t o k o l l Nr. 03/2012 über die am Mittwoch, den 3.5.2012 um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindeamtes St. Anton a/a stattgefundene öffentliche GR-Sitzung. Anwesende: Bgm. Helmut Mall, Christof

Mehr

P r o t o k o l l Nr. 01/2015

P r o t o k o l l Nr. 01/2015 1 P r o t o k o l l Nr. 01/2015 über die am Mittwoch, den 11.02.2015 um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemedeamtes St. Anton a/a stattgefundene öffentliche GR-Sitzung. Anwesende: Bgm. Helmut Mall, sowie

Mehr

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen

Mehr

Satzung. der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mecklenburg/Vorpommern

Satzung. der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mecklenburg/Vorpommern Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mecklenburg/Vorpommern 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.1. Der Zusammenschluss der Werkstätten für behinderte Menschen trägt

Mehr

Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.

Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Landfrauenverband im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V.".

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Stadtgemeinde Pöchlarn www.poechlarn.at

Stadtgemeinde Pöchlarn www.poechlarn.at Stadtgemeinde Pöchlarn www.poechlarn.at Sitzungsprotokoll Gemeinderat 31.03.2011 Uhrzeit: 19.00 Uhr 22.00 Uhr Ort: Rathaus Regensburgerstr. 11 Beschlussfähig: Ja Einladung zugestellt am: 21.03.2011 Nachname

Mehr

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.

Mehr

Verbandsordnung des Zweckverbandes Sparkasse Südwestpfalz. Der Landkreis Südwestpfalz und die Stadt Zweibrücken bilden einen Zweckverband.

Verbandsordnung des Zweckverbandes Sparkasse Südwestpfalz. Der Landkreis Südwestpfalz und die Stadt Zweibrücken bilden einen Zweckverband. Verbandsordnung des Zweckverbandes 904 Seite 1 Verbandsordnung des Zweckverbandes Der Landkreis Südwestpfalz und die Stadt Zweibrücken bilden einen Zweckverband. Sie haben mit Zustimmung des Kreistages

Mehr

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. 1 - Name und Sitz 1. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verband den Namen: Land- und

Mehr

6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI

6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI 6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI In nachfolgendem Dokument wird der Einfachheit halber nur die männliche Anrede verwendet selbstverständlich richtet sich die Satzung auch

Mehr

SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.

SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz S A T Z U N G des Vereins OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v.". Er ist am 18. Januar 1988

Mehr

Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n

Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach S t a t u t e n Art. 1 Unter dem Namen ZWECKVERBAND ALTERS- UND PFLEGEHEIM BAUMGARTEN besteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz des Gemeindeverbandes

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz des Gemeindeverbandes S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Gemeindeverbandes Der Gemeindeverband führt den Namen Gemeindeverband für Umweltschutz (GVU) im Bezirk Scheibbs und hat seinen Sitz in Purgstall an der Erlauf. 2 Beteiligte

Mehr

Satzung der Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v. 1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v..

Satzung der Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v. 1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v.. Satzung der Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg. 3. Geschäftsjahr

Mehr

Tennisclub Sinzheim e.v.

Tennisclub Sinzheim e.v. Tennisclub Sinzheim e.v. Satzung vom 14. März 1975 in der Fassung vom 22. November 2002 - I - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S =========================== Seite 1 Name und Sitz 1 2 Zweck 1 3 Geschäftsjahr

Mehr

G e m e i n d e M ü h l g r a b e n

G e m e i n d e M ü h l g r a b e n G e m e i n d e M ü h l g r a b e n 8385 Mühlgraben, Bezirk Jennersdorf, Burgenland Zahl 03/2013 N I E D E R S C H R I F T aufgenommen am 19. Juli 2013 im Gemeindeamt Mühlgraben, Feldanergraben 1/1, anlässlich

Mehr

Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern-

Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern- Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern- 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die im Land Bayern ansässigen Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins bilden den Landesverband

Mehr

Satzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, 81479 München

Satzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, 81479 München [1] Satzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, 81479 München 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit (1) Der Verein trägt den Namen Evangelischer Verein München-Solln e.v.. Er

Mehr

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn. Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,

Mehr

Gemeinde Weißenbach am Lech

Gemeinde Weißenbach am Lech Gemeinde Weißenbach am Lech 05/2015 PROTOKOLL der Gemeinderatssitzung vom 13. Juli 2015 um 19.00 Uhr Anwesende Gemeinderatsmitglieder: Dreier Hans, Köppl Josef, Leiter Sieghard, Lutz Manuel, Singer Christian,

Mehr

Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben.

Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben. Seite 1 der Vereinsatzung des Freunde- und Förderkreises. Vereinssatzung 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen e. V.. Er hat seinen Sitz in Pforzheim und wird in das Vereinsregister beim

Mehr

Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins

Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins A. Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Warburger Heimat- und Verkehrsverein" und hat seinen Sitz in 34414 Warburg-Kernstadt. 2 Der Verein soll

Mehr

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v. e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt

Mehr

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. Satzung des Vereins 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim

Mehr

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015. Pensionskasse SHP Organisationsreglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015 Pensionskasse SHP i Inhaltsverzeichnis Stiftungsrat 3 Art. 1 Führungsverantwortung

Mehr

Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge

Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge Seite 1 von 5 Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße 4 32139 Spenge www.kita-regenbogen-spenge.de Informationen Satzung der Kita Inhalt: 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zwecke und

Mehr

Lfd. Nr. 3 Jahr: 2012 VERHANDLUNGSSCHRIFT

Lfd. Nr. 3 Jahr: 2012 VERHANDLUNGSSCHRIFT Lfd. Nr. 3 Jahr: 2012 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Vorderstoder, am 24. Mai 2012 Tagungsort: Gemeindesitzungszimmer. Anwesende 1. ) Bgm. Lindbichler Gerhard

Mehr

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz Satzung der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 in Altena. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt nachdem er mit Eintragung am 08.10.1963 die Bezeichnung Lennetaler

Mehr

G E M E I N D E R A T S S I T Z U N G

G E M E I N D E R A T S S I T Z U N G Marktgemeinde PALTERNDORF DOBERMANNSDORF 2181 Dobermannsdorf, Hauptstraße 60 Tel. 02533/89226, FAX 02533/89226-4 e-mail: gemeinde@palterndorf-dobermannsdorf.gv.at Dobermannsdorf, 11. Dezember 2013 G E

Mehr

- 1 - Inhaltsverzeichnis. Zusatzversorgungskasse

- 1 - Inhaltsverzeichnis. Zusatzversorgungskasse - 1 - Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Emden vom 12. Februar 1960 in der Fassung vom 15. September 1976 (Änderung vom 29.02.1968/in Kraft seit 01.01.1967) (Änderung vom 15.09.1976/in Kraft

Mehr

Satzung des Bundes staatlich geprüfter Techniker für Landbau, Weinbau und Kellerwirtschaft Bad Kreuznach

Satzung des Bundes staatlich geprüfter Techniker für Landbau, Weinbau und Kellerwirtschaft Bad Kreuznach Satzung des Bundes staatlich geprüfter Techniker für Landbau, Weinbau und Kellerwirtschaft Bad Kreuznach 1 Name und Sitz des Bundes 1. Der Bund führt den Namen Bund staatlich geprüfter Techniker für Landbau,

Mehr

S a t z u n g. des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg. 1 Name und Sitz

S a t z u n g. des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg. 1 Name und Sitz S a t z u n g des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Bürgerbus-Verein Rheinberg". Er hat seinen Sitz in der Stadt Rheinberg. Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

Satzung des DFN-Vereins

Satzung des DFN-Vereins Satzung des DFN-Vereins Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. Juli 2000 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins ist: "Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes

Mehr

Satzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v.

Satzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v. Satzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Heimat- und Kulturverein Heidenau e.v. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna eingetragen.

Mehr

Statuten Verein Naturschule St. Gallen

Statuten Verein Naturschule St. Gallen Statuten Verein Naturschule St. Gallen l. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Verein Naturschule St. Gallen" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. ll. Ziel, Zweck,

Mehr

H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München. Satzung

H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München. Satzung H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein hat den Namen H21 Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 e. V.

Mehr

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;

Mehr

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke Stadt Bad Saulgau B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke (Neufassung unter der Einbeziehung der 1. Änderungssatzung vom 02. 10.2003) Auf Grund von 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes

Mehr

Satzung der Eltern-Kind-Initiative Kinderkram e.v. Präambel

Satzung der Eltern-Kind-Initiative Kinderkram e.v. Präambel Satzung der Eltern-Kind-Initiative Kinderkram e.v. Präambel Der Kindergarten Kinderkram e.v. stellt das Kind in den Mittelpunkt seines Handelns. Vereinsziel ist es, das Kind zu fördern, zu bilden und zu

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 10.04.2013 21. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 134. Geschäftsordnung

Mehr

Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.

Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg. Satzung 1 Sitz und Name (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

Mehr

Neufassung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Warstein und Rüthen aus Anlass der Aufnahme der Stadt Lippstadt als weiteres Mitglied

Neufassung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Warstein und Rüthen aus Anlass der Aufnahme der Stadt Lippstadt als weiteres Mitglied Neufassung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Warstein und Rüthen aus Anlass der Aufnahme der Stadt Lippstadt als weiteres Mitglied Aufgrund der 7 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

GESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS GESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Die Geschäftsordnung in der vorliegenden Form wurde mit Bescheid vom 7. April 2000, GS 4-5/VIII-8/30, vom Amt

Mehr

Die nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.

Die nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung. 981 Satzung der Heidelberg Karlsruhe Research Partnership einer gemeinsamen Einrichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Zur Verbesserung ihrer

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh

GESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh GESELLSCHAFTSVERTRAG der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh Ü b e r s i c h t 1 Firma der Gesellschaft, Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital, Geschäftsanteil

Mehr

Gemeinde Schwarzenberg am Böhmerwald. Lfd.Nr. 2/2013 Nr. 18 (2009-2015) Seite 1 VERHANDLUNGSSCHRIFT

Gemeinde Schwarzenberg am Böhmerwald. Lfd.Nr. 2/2013 Nr. 18 (2009-2015) Seite 1 VERHANDLUNGSSCHRIFT Gemeinde Schwarzenberg am Böhmerwald Pol. Bezirk Rohrbach, Oberösterreich Lfd.Nr. 2/2013 Nr. 18 (2009-2015) Seite 1 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Schwarzenberg

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübbecke. 2

Mehr

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V. S A T Z U N G Pohlitzer Maibaumsetzer e. V. Mit Beschluss vom 16.02.2001 Inhaltverzeichnis 1 Name und Sitz... 1 2 Vereinszweck... 1 3 Gemeinnützigkeit... 1 4 Mitglieder des Vereins... 2 5 Erwerb der Mitgliedschaft...

Mehr

Satzung des Vereins Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V.

Satzung des Vereins Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V. Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee-Netzbüro Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V. Netzbüro Schönstr. 5 7, 13086 Berlin Tel.: 030/56 49 84 86 Fax: 030/56 49 84 87 Mail: info@aerzte-weissensee.de Satzung

Mehr

Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz

Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal

Mehr

Satzung FachFrauenNetzwerk e.v.

Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister

Mehr

Statuten Inhaltsverzeichnis

Statuten Inhaltsverzeichnis Statuten 21.11.2012 Inhaltsverzeichnis Art.1 Allgemeines, Name und Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaft Art. 4 Verhältnis DLV Logopädie Luzern Art. 5 Organisation Art. 6 Finanzen Art. 7 Schlussbestimmungen

Mehr

Verein Wohnen in Genossenschaften e.v. Satzung. 1 Name und Sitz

Verein Wohnen in Genossenschaften e.v. Satzung. 1 Name und Sitz Verein Wohnen in Genossenschaften e.v. Satzung 1 Name und Sitz (1) Der Verein Wohnen in Genossenschaften e.v. - im Folgenden Verein genannt - führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz

Mehr

Gemeinde Haundorf Staatlich anerkannter Erholungsort

Gemeinde Haundorf Staatlich anerkannter Erholungsort Gemeinde Haundorf Staatlich anerkannter Erholungsort N i e d e r s c h r ift über die Sitzung vom im des Gemeinderates 15.02.2016, 19.30 Uhr Alten Schulhaus Obererlbach Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß

Mehr

STATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE

STATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE STATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "Verein der Steiermärkischen Verwaltungssparkasse". Er hat seinen Sitz in Graz. 2

Mehr

Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Lippstadt, Warstein und Ruthen

Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Lippstadt, Warstein und Ruthen bekannt gemacht am: 11. Juli 2014 2. Ausfertigung Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Lippstadt, Warstein und Ruthen Neufassung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Lippstadt,

Mehr

SATZUNG der ÖSTERREICHISCHEN ZAHNÄRZTEKAMMER

SATZUNG der ÖSTERREICHISCHEN ZAHNÄRZTEKAMMER SATZUNG der ÖSTERREICHISCHEN ZAHNÄRZTEKAMMER Auf Grund des 19 Abs. 2 Z 10 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2006, hat der Bundesausschuss

Mehr

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Vereinssatzung Verein zur Förderung des Kindergartens, der Einhornschule und der gemeinnützigen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Scharzfeld e.v. Ausgabe: 03.2012 1 Name und Sitz Der Verein führt

Mehr

S A T Z U N G. "Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH)" 1 Name und Sitz

S A T Z U N G. Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH) 1 Name und Sitz 1 S A T Z U N G "Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH)" 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure,

Mehr

Satzung des Landschaftserhaltungsverbandes Bodenseekreis e.v.

Satzung des Landschaftserhaltungsverbandes Bodenseekreis e.v. Satzung des Landschaftserhaltungsverbandes Bodenseekreis e.v. 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Landschaftserhaltungsverband Bodenseekreis e.v. Sein Wirkungsbereich erstreckt

Mehr

Vereinssatzung Call Center Essen

Vereinssatzung Call Center Essen Vereinssatzung Call Center Essen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Call Center Essen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e. V." erhalten. (2)

Mehr

Satzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.

Satzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Satzung Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt einzutragen unter der Nummer Der Verein hat seinen

Mehr

1. Antrag der Ev. Kirchengemeinde Obermeiser auf Nutzung von Räumlichkeiten im ehemaligen Bürgermeisteramt Obermeiser

1. Antrag der Ev. Kirchengemeinde Obermeiser auf Nutzung von Räumlichkeiten im ehemaligen Bürgermeisteramt Obermeiser 13. Sitzung der Leg.-Periode 2006/2011 N i e d e r s c h r i f t über die Sitzung der Gemeindevertretung am 4.6.2007 im Dorfgemeinshaftshaus Fürstenwald Gesetzliche Mitgliederzahl der Gemeindevertretung

Mehr

Satzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.

Satzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Tennisclub Saar-Pfalz Einöd e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Homburg. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen

Mehr

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein bezüglich Errichtung und Betrieb einer Koordinationsstelle für die

Mehr

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, Bachstraße

Mehr

G E S C H Ä F T S O R D N U N G. der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 20. Mai 2005

G E S C H Ä F T S O R D N U N G. der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 20. Mai 2005 G E S C H Ä F T S O R D N U N G der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 20. Mai 2005 ALLGEMEINES 1 Die im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zugelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften

Mehr

Satzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim"

Satzung des Vereins Betreute Grundschule Hochelheim Satzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim" 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Betreute Grundschule Hochelheim" 2. Vereinssitz ist Hüttenberg, Ortsteil Hochelheim. 3.

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren vom 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Mauren erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung:

Mehr

Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v.

Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v. Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der am 5. Januar 1955 in Wirges gegründete Tischtennisverein führt den Namen Tischtennis Club Wirges e.v. Er ist Mitglied des Sportbundes

Mehr

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. 1 Name und Sitz Satzung Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt".

Mehr

Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Satzung 1.1. Der Verein trägt den Namen Mandolinenverein,,HARMONIE" 1931, 46539 Dinslaken- Barmingholten. Der Sitz des Vereins ist in 46539 Dinslaken-Barmingholten.

Mehr

Marktgemeinde Absdorf Bez. Tulln/NÖ, 3462 ABSDORF, Hauptplatz 1 02278/2203 - Fax /2203-15 E-Mail: marktgemeinde@absdorf.gv.at

Marktgemeinde Absdorf Bez. Tulln/NÖ, 3462 ABSDORF, Hauptplatz 1 02278/2203 - Fax /2203-15 E-Mail: marktgemeinde@absdorf.gv.at Marktgemeinde Absdorf Bez. Tulln/NÖ, 3462 ABSDORF, Hauptplatz 1 02278/2203 - Fax /2203-15 E-Mail: marktgemeinde@absdorf.gv.at Lfn.Nr.8/2015 Seite 1 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die Sitzung des GEMEINDERATES

Mehr

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF 1 Name, Sitz 1. Der Förderverein führt den Namen Förderverein des Zweckverbandes Soziale Dienste Antrifttal-Kirtorf. 2. Er hat

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

935.121.41 Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)

935.121.41 Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) (SGH-Statuten) vom 18. Juni 2015 (Stand am 1. August 2015) Vom Bundesrat genehmigt am 18. Februar 2015 Die Generalversammlung der SGH, gestützt

Mehr

Satzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt e.v.

Satzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt e.v. vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 15.03.2013 von der Aufsicht mit Schreiben vom 29.04.2013 beschlossen genehmigt im MBl.-LSA Nr. 17/2013 vom 27.05.2013 veröffentlicht mit Wirkung vom 28.05.2013 in

Mehr

Kindergartenverein Bad Meinberg e.v. Satzung

Kindergartenverein Bad Meinberg e.v. Satzung 1 Name, Sitz Satzung 1. Der Verein führt den Namen Kinderkartenverein Bad Meinberg e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Horn-Bad Meinberg 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Detmold

Mehr

KANALGEBÜHRENORDNUNG DER GEMEINDE AXAMS

KANALGEBÜHRENORDNUNG DER GEMEINDE AXAMS KANALGEBÜHRENORDNUNG DER GEMEINDE AXAMS Der Gemeinderat der Gemeinde Axams hat auf Grund des 15 Absatz 3 Zahl 4 Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. Nr. 156/2004, in der Fassung BGBl. Nr. 2/2007, mit Beschluss

Mehr

1/6. Studentenhütte Fletschhorn / Vereinsstatuten. Studentenhütte Fletschhorn Simplon. Vereinsstatuten

1/6. Studentenhütte Fletschhorn / Vereinsstatuten. Studentenhütte Fletschhorn Simplon. Vereinsstatuten 1/6 Studentenhütte Fletschhorn Simplon Vereinsstatuten 2/6 Präambel Die Studentenhütte Fletschhorn * ist eine private Berghütte; sie liegt auf dem östlichen Ausläufer des Mattwaldhorns, auf 3040 M.ü.M.

Mehr

Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -

Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung - Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung - 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim mit Sitz in Pforzheim. 2. Geschäftsjahr

Mehr

Marktgemeinde Blindenmarkt

Marktgemeinde Blindenmarkt 15. Marktgemeinde Blindenmarkt 3372 Blindenmarkt, Hauptstraße 17 Bezirk Melk Land Niederösterreich E-Mail: gemeindeamt@blindenmarkt.gv.at, Homepage: www.blindenmarkt.gv.at Parteienverkehr: Mo 8 12 Uhr

Mehr

S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V.

S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V. S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führte den Namen Pro Hund Philippsburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom 28.04.2016 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Schule Dresden e.v. (Dresden

Mehr

Halte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG

Halte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG Halte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Neustift i.st., beschlossen anlässlich der Sitzung vom 21.08.2014, mit welcher im Interesse

Mehr

Marktgemeinde Rappottenstein 3911 Rappottenstein 24 Tel. 02828/8240-0 Fax 8240-4 P R O T O K O L L

Marktgemeinde Rappottenstein 3911 Rappottenstein 24 Tel. 02828/8240-0 Fax 8240-4 P R O T O K O L L Marktgemeinde Rappottenstein 3911 Rappottenstein 24 Tel. 02828/8240-0 Fax 8240-4 P R O T O K O L L Rappottenstein, am 09.12.2013 über die öffentliche bzw. ab TOP 14 nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates

Mehr

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den AMTSBLATT für die Stadt Templin 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den 13.04.2010 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung Hinweis der verbandsangehörigen Gemeinde Stadt Templin 1 des Abwasserzweckverbandes

Mehr

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer

Mehr

Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Emsdetten und Ochtrup vom 2. Dezember 2002

Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Emsdetten und Ochtrup vom 2. Dezember 2002 - 1-8.4 Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Emsdetten und Ochtrup vom 2. Dezember 2002 Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung der Helmut und Anna - Maria Wendelborn Stiftung. Präambel

Satzung der Helmut und Anna - Maria Wendelborn Stiftung. Präambel Satzung der Helmut und Anna - Maria Wendelborn Stiftung Präambel Ich errichte diese Stiftung aus Dankbarkeit für ein erfolgreiches und glückliches Leben und zur Erinnerung daran, dass mein Mann Helmut

Mehr

Tagesordnung Ausschuss für Jugend, Soziales, Sport, Kultur und Vereine:

Tagesordnung Ausschuss für Jugend, Soziales, Sport, Kultur und Vereine: Niederschrift über die 3. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales, Sport, Kultur und Vereine und 4. öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses um 19.00 Uhr im Rathaus, Rathaussaal,

Mehr

Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN

Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN 1 Name, Rechtsform und Sitz Der Verein führt den Namen Ludwig-Erhard-Stiftung e.v. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister

Mehr

Satzung des PMI Berlin/Brandenburg Chapter e.v.

Satzung des PMI Berlin/Brandenburg Chapter e.v. Satzung des PMI Berlin/Brandenburg Chapter e.v. Version 2 vom 13.10.2015 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1. Der Verein führt den Namen "Project Management Institute Berlin/Brandenburg Chapter e.v.", kurz

Mehr