Familienrecht Vorlesung 11. Familienrecht

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1 Familienrecht 8. Abschnitt Überblick Versorgungsausgleich und Unterhalt 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 8. Abschnitt Überblick Versorgungsausgleich und Unterhalt Neben den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander spielen in der Praxis der Versorgungsausgleich mit der Regelung der Teilung von Altersversorgungsansprüchen und der nacheheliche Unterhalt eine entscheidende Rolle im Rahmen von Ehescheidungen. Da in den meisten Scheidungsfällen kaum etwas an Vermögen zu verteilen ist, ist die Regelung der Rentenanwartschaften und des Unterhalts das Hauptbeschäftigungsfeld von Gerichten und Anwälten. 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 2 Familienrecht 1

2 Versorgungsausgleich Versorgungsanwartschaften sind regelmäßig der größte Vermögensgegenstand der Familien, 20% des Bruttoeinkommens werden jeden Monat gespart. Anwartschaften unterliegen mangels Liquidierbarkeit nicht dem Zugewinnausgleich Seit dem 1. September 2009 nicht mehr im BGB ( 1587 ff. a.f.), sondern im Versorgungsausgleichgesetz geregelt. 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 3 2 Versorgungsausgleichsgesetz 2 Auszugleichende Anrechte (1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. (2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es 1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, 2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und 3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. (3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist. (4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt. 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 4 Familienrecht 2

3 Ausgleichsmechanismus Ausgeglichen werden nur die so genannten Ehezeitanteile, d.h. der Zugewinn der während der Ehe an Rentenanwartschaften erzielt worden ist. Ehezeit ist der Beginn der Eheschließungsmonats bis zum Ende des letzten Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, 3 Abs. 1 VersAusglG. Es spielt im Prinzip keine Rolle, auf welcher Grundlage die Anwartschaften gebildet wurden, ob als gesetzliche oder private, betriebliche oder beamtenrechtliche Versorgung. 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 5 Ausgleichsmechanismus Grundsatz ist die so genannte interne Teilung, d.h. im Grundsatz wird für jeden der Partner bei jedem der bestehenden versorgungsträger eine eigene Anwartschaft begründet. Es findet kein Umbuchen zwischen den Versorgungssystemen mehr statt. Es kommt zur Einzelregelung jedes Versorgungssystems. In Ausnahmefällen kommt es zur externen Teilung. In diesen Fällen wird für den ausgleichsberechtigten Partner in einem anderen Versorgungssystem (regelmäßig der gesetzlichen Rentenversicherung) neu begründet oder aufgestockt, während beim verpflichteten Partner abgebucht wird. Dazu kommt es nur a) bei entsprechender Einigung, b) bei Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte und c) in Beamtenversorgungssystemen, die eine interne Teilung nicht zulassen (Gesetzgebungskompetenz der Länder für Landes- und Kommunalbeamten). In Ausnahmefällen kommt es zum so genannten schuldrechtlichen Ausgleich bei dem vom Verpflichteten an den Berechtigten eine laufende Rente gezahlt oder abgetreten wird, VersAusglG. 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 6 Familienrecht 3

4 Vertragliche Vereinbarungen Den Ehegatten ist es nach jetzigem Recht in viel weiterem Umfang als bisher möglich, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Sie können diesen sowohl ausschließen wie auch inhaltlich modifizieren, z.b. bestimmte Anwartschaften ausschließen, bestimmte Zeiträume ausschließen oder Quoten ändern usw. Die Grenzen bestehen nur in der Zulässigkeit innerhalb der einzelnen Versorgungssysteme und der in 8 Abs. 1 klarstellend vermerkten richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 7 Unterhalt Der Unterhalt ist die regelmäßig schwierigste Regelungsmaterie des Scheidungsrechts, da a) sie wegen des Versorgungscharakters die für den Alltag wichtigste Materie b) sie wegen des nach Beendigung der Beziehung ggfls. auf Dauer laufenden Alimentationsverhältnisses emotional hoch belastet ist. 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 8 Familienrecht 4

5 Fall Untreu und Keusch haben sich nach 7-jähriger Ehe ohne Kinder getrennt und wollen sich scheiden lassen. Keusch verdient mit einer Vollzeittätigkeit als Anwältin netto , Untreu hat bis kurz vor der Trennung als Weinverkäufer netto 1.800,-- Euro verdient. Rücklagen wurden keine gebildet. Seine Ausbildung (abgebrochenes Jura-Studium) lässt ein höheres Einkommen nicht zu. Seinen Job hat er aus Faulheit aufgegeben, Angebot lehnt er ab. Er verlangt a) Trennungsunterhalt b) nachehelichen Unterhalt. 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 9 Rechtsgrundlagen des Unterhalts Trennungsunterhalt Rechtsgrundlage des Trennungsunterhalts ist 1361 Abs. 1 BGB Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen Fiktives Einkommen ist zuzurechnen 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 10 Familienrecht 5

6 Falllösung I Untreu kann einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach 1361 Abs. 1 BGB haben. Maß des Unterhalts = Eheliche Lebensverhältnisse = Einkommen der Eheleute Bedürftigkeit des Untreu? Eigenes Einkommen darf nicht zur Deckung des Unterhaltsmaßes ausreichen. Berechnung: Vorhandenes Einkommen Keusch: ,-- Einkommen des Untreu: 0, aber Erwerbsobliegenheit (1361 Abs. 2 greift nicht) daher fiktives Einkommen 1.800,-- Differenzmethode , davon 3/7 Anteil = 3.514, Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 11 Rechtsgrundlagen des nachehelichen Unterhalts Grundsatz der Eigenverantwortung, 1369 BGB Unterhalt nur, soweit er dazu außer Stande ist Unterhaltsanspruch setzt voraus: Verwirklichung eines Unterhaltstatbestandes nach den 1570 bis 1576 Maß des Unterhalts nach 1578 Bedürftigkeit, 1577 Leistungsfähigkeit, 1581 Keine Einwendungen: Herabsetzung/Befristung nach 1578b Härteklausel, 1579 Tod/Wiederheirat, 1586, 1586a Unterhaltsverzicht, 1586c 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 12 Familienrecht 6

7 Falllösung II Hat Untreu einen Anspruch auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt gegen Keusch? Unterhaltstatbestand? Kindesbetreuungsunterhalt, 1570 (- ) Altersunterhalt, 1571 (-) Krankheitsunterhalt, 1572 (-) Ausbildungsunterhalt, 1575 (-) Billigkeitsunterhalt, 1576 (-) 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 13 Falllösung III Erwerbslosigkeitsunterhalt, 1573 I (?) Untreu ist erwerbslos (+) Unverschuldet (?) solange er keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag (-) Kein Anspruch auf Erwerbslosigkeitsunterhalt nach 1573 Abs. 1 Aufstockungsunterhalt, 1573 II (?) Feststellung des Maßes des Unterhalts, grundsätzlich eheliche Lebensverhältnisse Eigenes Einkommen reicht nicht aus (+) Da Untreu seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt kommt es zum Ansatz fiktiven Einkommens Differenz zwischen dem fiktiven Einkommen und dem vollen Unterhalt ist Unterhaltsanspruch 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 14 Familienrecht 7

8 Einwendungen Falllösung IV 1578b Abs. 1 Beschränkung auf den angemessenen Unterhalt Unbilligkeit der Orientierung an den ehelichen Lebensverhältnissen Berücksichtigung der Betreuungsbelange Ergebnis: Orientierung an den Verhältnissen, die der Berechtigte auch ohne Ehe gehabt hätte = Durchbrechung des einmal Chefarztfrau immer Chefarztfrau Prinzips Hier: Mangels ehebedingter Nachteile zeitnahe Absendung wahrscheinlich 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 15 Falllösung V 1578b Abs. 2, zeitliche Befristung des Unterhalts Unbilligkeit des unbefristeten Unterhalts Berücksichtigung der ehebedingten Nachteile Berücksichtigung der Ehedauer Berücksichtigung der Kindesbetreuung Hier: Befristung des Unterhalts hoch wahrscheinlich, da eine Ehedauer von 7 Jahren noch keine besondere Verfestigung der Verhältnisse nach sich gezogen hat Ergebnis: Nach kurzer Übergangszeit wird Untreu keinen Unterhaltsanspruch mehr haben, da nach 1578b Abs. 1 der Unterhalt auf den angemessenen Bedarf beschränkt wird und er sich diesen selbst verdienen kann. 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 16 Familienrecht 8

9 Die Unterhaltstatbestände Kindesbetreuungsunterhalt, 1570 Einsatzzeitpunkt: keiner Voraussetzung: Kindesbetreuung Abs. 1 S. 1: bis zum 3. LJ immer Abs. 1 S. 2: ab 3. LJ grundsätzlich nur noch bei fehlender Betreuungsmöglichkeit (a.a. Schwab Rn. 376, der aber die gesetzgeberische Intention übersieht) Abs. 2: Vereinbarte oder tatsächliche Gestaltung der Betreuung sieht einen betreuenden Partner vor Beschränkung nach 1578b: ausgeschlossen 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 17 Unterhaltstatbestände Altersunterhalt, 1571 Einsatzzeitpunkt: Scheidung, Beendigung des Kindesbetreuung = Anschlusstatbestand an 1570 Anschlusstatbestand an 1572 (Krankheit) oder 1573 Abs. 1, 3 und 4 (Arbeitslosigkeit) Voraussetzung: Erwerbstätigkeit wegen Alters nicht angemessen Beschränkung nach 1578b: Möglich aber bei längerer Ehedauer unbillig 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 18 Familienrecht 9

10 Unterhaltstatbestände Krankheitsunterhalt, 1572 Einsatzzeitpunkt: Scheidung, Beendigung des Kindesbetreuung = Anschlusstatbestand an 1570 Anschlusstatbestand an 1575 (Ausbildung) oder 1573 Abs. 1, 3 und 4 (Arbeitslosigkeit) Voraussetzung: Erwerbstätigkeit wegen Krankheit/Gebrechen nicht möglich bzw. angemessen Beschränkung nach 1578b: Möglich aber bei längerer Ehedauer unbillig 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 19 Unterhaltstatbestände Arbeitslosigkeitsunterhalt, 1573 Abs. 1 Einsatzzeitpunkt: Scheidung, Beendigung des Kindesbetreuung = Anschlusstatbestand an 1570 Anschlusstatbestand an 1571 (Alter), 1572 (Krankheit) oder 1575 (Ausbildung) Nicht dauerhafte Verfestigung einer Erwerbstätigkeit, Abs. 4 Voraussetzung: Erwerbstätigkeit nicht zu erlangen Angemessenheit der Erwerbstätigkeit, 1574 Beschränkung nach 1578b: Möglich und üblich 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 20 Familienrecht 10

11 Unterhaltstatbestände Aufstockungsunterhalt, 1573 Abs. 2 Einsatzzeitpunkt: wie 1573 Abs. 1 Voraussetzung: Erwerbstätigkeit möglich aber nicht ausreichend zur Deckung des Unterhalts Beschränkung nach 1578b: Möglich und üblich 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 21 Unterhaltstatbestände Ausbildungsunterhalt, 1575 Einsatzzeitpunkt: Scheidung, Immer, soweit der Berechtigte die Ausbildung baldmöglichst aufnimmt Voraussetzung: Ehebedingte Ausbildungsdefizite Nachteilsausgleich (Verlust von Karrierechancen) Angemessenheitskontrolle bei 1574 Beschränkung nach 1578b: Möglich aber bei längerer Ehedauer unbillig 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 22 Familienrecht 11

12 Unterhaltstatbestände Billigkeit 1576: schwerwiegende Gründe lassen Arbeitsaufnahme grob unbillig erscheinen 1579 Unterhaltsausschluss aus grober Unbilligkeit 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 23 Unterhaltsumfang 1577 Bedürftigkeit: Unterhalt nur insoweit, wie eigenes Einkommen nicht ausreicht. Grundsätzlich auch Vermögenseinsatz, soweit nicht unwirtschaftlich oder unbillig Lebensbedarf, 1578 Abs. 1 S. 2: Elementarunterhalt (3/7 - Regelung) Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt (Kosten der KV und PV) Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorgeunterhalt (Bildung des fiktiven Bruttoeinkommens mit anschließender Korrektur des Elementarunterhalts) Berücksichtigung von Einkommensveränderungen, soweit in der Ehe angelegt 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 24 Familienrecht 12

13 Berechnung Eheliche Lebensverhältnisse = Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögen. Beschränkung bei hohen Einkommen, da insoweit nicht das gesamte Einkommen zum Konsum verwendet wird Auch erstmalige Einkünfte des berechtigten Partners (Arbeitsaufnahme nach Scheidung) sind eheprägend (BVerfG FamRZ 2002, 527; BGH FanRZ 2001, 986) Wohnwert der selbstgenutzten Wohnung Erwerbseinkünfte 3/7 der Differenz, Vermögenseinkünfte 1/2 Beteiligung Nichtberücksichtigung überobligationsmäßiger Einkünfte Anrechnung fiktiven Einkommens Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, Eigenbedarf, vorrangige Ansprüche anderer Unterhaltsberechtigter, Schulden 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 25 Rangfolgen Reichen die Mittel nicht für alle Unterhaltsgläubiger bestimmt das Gesetz eine Rangfolge, 1582, 1609: Minderjährige und Volljährige unter 21 in allgemeiner Schulausbildung, die im Haushalt eines Elternteils leben Betreuungsunterhalt nach 1570 oder Unterhalt bei langer Ehedauer Andere Ehegattenunterhaltsansprüche Andere Kinder Sonstige Verwandte 17. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 26 Familienrecht 13

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