Workshop 2016 Umsetzung HRM2 und FHG

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1 Workshop 2016 Umsetzung HRM2 und FHG Montag, 19. September 2016, Kantonsratssaal Herisau Departement Finanzen Inhalt 13:30 Uhr Begrüssung, Einführung, Zielsetzung RR Köbi Frei 13:45 Uhr 1. Teil Auswertungen Rechnungen 2015 Markus Meli / - Bestandsaufnahme Gianmarco Zanolari / - Konsequenzen Bruno Mayer - Musterlösungen 15:00 Uhr Pause alle 15:30 Uhr 2. Teil Auswertungen Rechnungen 2015 Markus Meli / - Bestandsaufnahme Gianmarco Zanolari / - Konsequenzen Bruno Mayer - Musterlösungen 16:15 Uhr Input aus DF, Erfahrungsaustausch Bruno Mayer / alle 17:00 Uhr Abschluss der Veranstaltung mit Apéro alle 2

2 Begrüssung / Einführung / Zielsetzung RR Köbi Frei 3 1. Teil Auswertungen Rechnungen 2015 Markus Meli, BDO AG Gianmarco Zanolari, BDO AG Bruno Mayer, DF 4

3 Agenda Teil I: Materielle Analyse der Jahresrechnungen 2015 der Gemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden Teil II: Formelle Analyse der Jahresrechnungen 2015 der Gemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden 5 Ergebnis Auswertungen Generell guter Stand der Umsetzung von HRM2 bei den Ausserrhoder Gemeinden Aber: Klärungs- und Verbesserungsbedarf in folgenden Bereichen: -> Wertberichtigung Forderungen -> Spezialfinanzierungen und Fonds: Zuordnung, Verzinsung, Verbuchung -> Vorfinanzierungen: Bildung und Verwendung -> Zusätzliche Abschreibungen: Bildung und Auflösung -> Neubewertungsreserven: Handhabung -> Unterscheidung wertvermehrende und werterhaltende Investitionen -> Formelle Aspekte in der Jahresrechnung Datengrundlagen: -> Offizielle Jahresrechnungen der Gemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden -> schriftliche Befragung der Gemeinden mittels Fragebogen 6

4 Teil I: Materielle Analyse der JR 2015 Übersicht: Wertberichtigung Forderungen Spezialfinanzierungen und Fonds Vorfinanzierungen Zusätzliche Abschreibungen Neubewertungsreserve Investitionen 7 Wertberichtigung (WB) Forderungen Grundsätze: -> Ist bei einer Forderung (Debitoren oder Steuerguthaben) eine dauerhafte Wertminderung absehbar (Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit), dann muss gemäss Art. 36 Abs. 2 FHG eine Wertberichtigung gebildet werden -> Grundsätzlich sind Einzelwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen vorzunehmen -> Wertberichtigungen auf Forderungen werden im Konto «Wertberichtigungen auf Forderungen» (318) erfasst Feststellungen: -> WB auf allgemeine Forderungen wurden nur von ca. 35% der Gemeinden vorgenommen (dabei meist Einzelwertberichtigung und pauschale WB) (Bemerkung: es wurde nicht untersucht, ob bei den anderen Gemeinden Wertberichtigungen notwendig gewesen wären) 8

5 Wertberichtigung (WB) Forderungen Feststellungen (Fortsetzung): -> WB auf Steuerguthaben haben 95% der Gemeinden vorgenommen -> davon Einzelwertberichtigungen bei ca. 35% der Gemeinden -> Pauschale Wertberichtigung haben 95% der Gemeinden vorgenommen -> 10% der Gemeinden haben WB in der Bilanz falsch ausgewiesen -> einzelne Gemeinden haben ihre Wertberichtigungen auf Vorjahresbestand belassen Empfehlungen: -> Beurteilung Wertberichtigungsbedarf bei allen Forderungen (allg. Forderungen und Steuerguthaben) vornehmen -> Einzelwertberichtigungen berechnen -> Pauschale Wertberichtigung berechnen 9 WB allgemeine Forderungen Beispiel Wertberichtigung auf Forderungen: Total offene Debitoren per (Konto ) CHF Einzelwertberichtigungen (einzeln gefährdete Positionen) CHF Massgebender Betrag für die Berechnung der Pauschal-WB CHF Pauschalwertberichtigung auf dem Restsaldo (5%) CHF Debitorenbestand netto nach Wertberichtigung per CHF Total Wertberichtigungen Forderungen CHF Total Wertberichtigungen Forderungen (siehe oben) CHF Erhöhung Delkredere CHF Buchung: Soll: Haben:

6 WB Steuerforderungen (1) Beispiel Wertberichtigung auf Steuerforderungen: Total offene Steuerguthaben per (Konto ) CHF Einzelwertberichtigungen (einzeln gefährdete Positionen) CHF Massgebender Betrag für die Berechnung der Pauschal-WB CHF Pauschalwertberichtigung (10%) CHF Debitorenbestand netto nach Wertberichtigung per CHF Total Wertberichtigungen Forderungen CHF Total Wertberichtigungen Forderungen (siehe oben) CHF Reduktion Delkredere CHF Buchung: Soll: Haben: WB Steuerforderungen (2) Beispiel Wertberichtigung auf Steuerforderungen: Total offene Steuerguthaben per (Konto 1012) CHF z.b. Aufteilung nach Jahren offene Steuerguthaben aus 2015 CHF Einzelwertberichtigungen (einzeln gefährdete Positionen) CHF Massgebender Betrag für die Berechnung der Pauschal-WB CHF Pauschalwertberichtigung 10% CHF restliche Jahre entsprechend mit abgestuftem Prozentsatz Pauschalwertberichtigung (hier nicht dargestellt, insgesamt CHF ) Total Wertberichtigungen Forderungen CHF Total Wertberichtigungen Forderungen CHF Reduktion Delkredere CHF Buchung: Soll: Haben:

7 Spezialfinanzierungen und Fonds (1/4) Grundsätze: -> Spezialfinanzierungen (SF) werden gem. Art. 31 Abs. 3 FHG nach Massgabe der Verfügungsfreiheit dem Fremd- oder Eigenkapital zugeordnet -> SF des Fremdkapitals sind netto zu verzinsen -> SF des Eigenkapitals werden nicht verzinst -> Veränderungen der Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital werden in der 1. Stufe der ER gebucht (Konto 35/45), jene des Eigenkapitals in der 2. Stufe (Konto 9010 Einlagen, Konto 9011 Bezüge) -> Investitionen zulasten von SF und Fonds werden aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben 13 Spezialfinanzierungen und Fonds (2/4) Feststellungen: -> Zuordnung SF uneinheitlich gehandhabt und z.t. zu überprüfen (z.b. öffentliche Schutzraumbauten ausgewiesen als SF FK, Fonds FK, SF EK oder als Rückstellung; eine Gemeinde mit SF Gewässerschutz, Abwasser und Feuerwehr im FK) -> bei diversen Gemeinden haben sich SF EK gegenüber dem Vorjahr nicht verändert -> 40% der Gemeinden haben SF des Eigenkapitals nicht verzinst, die restlichen unterschiedlich: Aktiven und Passiven getrennt, Nettoaktiven oder nur Aktiven -> 30% der Gemeinden haben Fonds im Eigenkapital verzinst -> der Ausgleich der SF im Eigenkapital erfolgte überall über Konto 90, es wurden jedoch nicht alle SF EK ausgeglichen -> zwei Gemeinden haben SF FK über Konto 90 ausgeglichen 14

8 Spezialfinanzierungen und Fonds (3/4) Feststellungen (Fortsetzung): -> zwei Gemeinden haben SF EK nur im Rahmen der vorhandenen Passivposition ausgeglichen, sonst hätte Aktivum resultiert; SF dadurch nicht ausgeglichen -> Veränderungen Fonds im EK selten über Konto 90 verbucht, vereinzelt über Konti 35/45, teils direkt via Bilanzkonto -> vereinzelt wurden Bezüge SF EK direkt in der IR gebucht (Direktabschreibungen) Empfehlungen: -> die Zuordnungen der Fonds und Spezialfinanzierungen ins Fremd- oder Eigenkapital sind zu überprüfen; massgebliches Kriterium ist die Verfügungsfreiheit -> öffentliche Schutzraumbauten sollten als SF FK ausgewiesen werden -> Spezialfinanzierungen des Eigenkapitals (d.h. Kapital der SF) werden nicht verzinst 15 Spezialfinanzierungen und Fonds (4/4) Empfehlungen (Fortsetzung): -> Verwaltungsvermögen von SF des Eigenkapitals wird in der Regel nicht verzinst. Verzinsung evtl. möglich, wenn das gesamte Verwaltungsvermögen verzinst wird -> Veränderungen von Fonds (Einlagen und Bezüge) im FK und EK werden grundsätzlich über die Erfolgsrechnung gebucht: FK über Konti 35/45 und EK über Konti 90. Direkte Bilanzbuchungen sind nicht möglich. -> Abschluss SF EK werden über Konti 90 gebucht und korrekt im Soll oder Haben: 9010 Ertragsüberschuss/Einlage in SF 9011 Aufwandüberschuss/Bezug SF (d.h. keine Buchung über 9010 mit Minusbetrag im Haben statt Soll) 16

9 Vorfinanzierungen (1/2) Grundsätze: -> Vorfinanzierungen können als zweckgebundene Reserven für bewilligte Investitionsvorhaben gebildet werden (Bildung Konto 3893 Einlagen in Vorfinanzierungen des EK) -> die Auflösung erfolgt schrittweise über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes (über Konto 4893 Entnahmen aus Vorfinanzierungen) Feststellungen: -> nur vier Gemeinden haben Vorfinanzierungen gebildet, davon drei Gemeinden nicht über Konto 3893 (sondern 3510, 9010 oder direkt in Bilanz) -> Bildungen auch erfolgt, wenn kein konkretes Investitionsprojekt genehmigt vorliegt -> eine Gemeinde hat die Vorfinanzierung verzinst -> eine Gemeinde hat gem. Spezialgesetzgebung eine Vorfinanzierung gebildet 17 Vorfinanzierungen (2/2) Empfehlungen: -> vor Bildung einer Vorfinanzierung ist zu prüfen, ob das entsprechende Investitionsprojekt bereits genehmigt wurde -> Bildung und Auflösung sind über die die vorgegebenen Konti zu buchen -> falls Spezialgesetze Bildung von Positionen vorschreiben ist zu prüfen, ob die Anforderungen an eine Rückstellung (und nicht Vorfinanzierung) erfüllt sind (z.b. Verpflichtungen aufgrund Umweltschutzgesetz) 18

10 Zusätzliche Abschreibungen (1/5) Grundsätze: -> alle Buchungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Abschreibungen werden in der 2. Stufe der ER ausgewiesen (Bildung Konto 3831, Auflösung Konto 4895) -> die Auflösung der «Abschreibungsreserven» kann linear über die restliche Nutzungsdauer oder nach finanzpolitischen Bedürfnissen erfolgen; eine Auflösung ist zwingend, wenn der Restwert der zusätzlich abgeschriebenen Objekte ansonsten einen Minuswert ausweisen würde Feststellungen: -> nur fünf Gemeinden haben zusätzliche Abschreibungen verbucht -> drei Gemeinden haben zusätzliche Abschreibungen aufgelöst -> eine Gemeinde zeigt den Aufwertungsbetrag auf Positionen des VV (aus Restatement) als zusätzliche Abschreibungen im Soll im Anlagespiegel (statt als Anschaffungskosten) 19 Zusätzliche Abschreibungen (2/5) Empfehlungen: -> Bildung und Auflösung konsequent über vorgegebene Konti buchen -> Entscheid über Auflösung treffen und pro Objekt beibehalten (Ausnahme: Restwert weist Minusbetrag aus) -> In der Regel linear (gem. Anlagekonzept) oder aufzeigen, wie aufgelöst wird I N P U T K A N T O N 20

11 Zusätzliche Abschreibungen (3/5) 21 Zusätzliche Abschreibungen (4/5) 22

12 Zusätzliche Abschreibungen (5/5) Kauf Anlage 10, Nutzungsdauer 10 Efff. Wert Buchwert V1 Buchwert V2 Anschaffung Jahr 1 ord Jahr 2 ord Jahr 2 a.o Jahr 3 ord Jahr 3 a.o Jahr 4 ord Jahr 4 a.o Neubewertungsreserve (1/4) I N P U T K A N T O N Problematik: -> Neubewertungsreserve im FHG unter Übergangsbestimmungen -> Ursprüngliches Ziel: Jährliche Wertschwankungen des FV auffangen -> Neubewertungsreserve als «Reservetopf» oder als «Reserve mit objektbezogenem Nachweis»? -> Im FHG keine Möglichkeit für eine Auflösung der Neubewertungsreserve -> SRS Fachempfehlung Nr. 19 bezeichnet AR-Lösung als «nicht empfehlenswert» ->> Umbuchung ins Eigenkapital mit einer Bilanzbuchung im 1. Jahr HRM2 -> FHG steht über den Fachempfehlungen des SRS -> Empfehlungen DF im Sinne einer Klärung und Vereinfachung 24

13 Neubewertungsreserve (2/4) I N P U T K A N T O N Empfehlung DF: -> Neubewertungsreserve wird als «Reservetopf» geführt -> Verwendung für Wertberichtigungen des Finanzvermögens, d.h.: ->> nur bei Abnahmen der Verkehrswerte ->> keine weitere Zunahme der Neubewertungsreserve ->> Veränderungen werden als Bilanzbuchung vorgenommen -> Zunahmen aus Rechnung 2014 und 2015 müssen nicht umgebucht werden -> Bei Verkäufen mit Buchverlusten, kann der gesamte Betrag der Neubewertungsreserve belastet werden -> Bei Veräusserung eines Objekts kann der noch bestehende Reservewert über die zweite Stufe der ER (Kto. 4896) erfolgswirksam aufgelöst werden (objektbezogener Nachweis erforderlich) 25 Neubewertungsreserve (3/4) Feststellungen: -> Bei der Umstellung auf HRM2 wurden vereinzelt auch Neubewertungen von z.b. Vorratspositionen oder Abgrenzungen über die Neubewertungsreserve verbucht. (Neubewertungsreserve enthält nur Unterschiedsbeträge bei Neubewertungen von Finanzanlagen und Sachanlagen des FV, keine Neubewertungen von z.b. Vorratspositionen oder Steuerguthaben) -> nur eine Gemeinde hat im Berichtsjahr eine Bildung bei der Neubewertungsreserve verbucht (aufgrund Kursveränderung Aktien FV) -> sechs Gemeinden haben Neubewertungsreserven aufgelöst, drei davon aufgrund des Verkaufs von Objekten mit Neubewertungsreserve 26

14 Neubewertungsreserve (4/4) Empfehlungen: -> fälschlicherweise bei der Umstellung auf HRM2 in der Neu- statt Aufwertungsreserve erfasste Positionen sind umzugliedern -> ab 2015 sind keine Verkehrswertzunahmen des FV mehr in der Neubewertungsreserve zu buchen, sondern erfolgswirksam über Kontogruppe Investitionen (1/2) Grundsätze: -> bei den Investitionen ist zwischen werterhaltenden (via ER) und wertvermehrenden zu unterscheiden (via IR) -> wenn eine Investition sowohl werterhaltende wie auch wertvermehrende Komponenten enthält, ist der überwiegende Anteil für die Verbuchung massgebend Feststellungen: -> 30% der Gemeinden haben angegeben, dass sie keine Unterscheidung bei den Investitionen vornehmen -> vereinzelt wurde angegeben, dass die Investitionshöhe als Kriterium herangezogen wurde 28

15 Investitionen (2/2) Empfehlungen: -> Investitionen sind grundsätzlich zu unterscheiden in wertvermehrend oder werterhaltend -> die Aktivierungsgrenze darf kein Kriterium darstellen für diese Unterscheidung I N P U T K A N T O N 29 Pause 30

16 2. Teil Auswertungen Rechnungen 2015 Markus Meli, BDO AG Gianmarco Zanolari, BDO AG Bruno Mayer, DF 31 Teil II: Formelle Analyse der JR 2015 Übersicht: 1. Vollständigkeit der Jahresrechnungen Vollständigkeit des Anhangs der Jahresrechnungen Abstimmung der Saldi der verschiedenen Spiegel mit jenen der Bilanz: Anlagespiegel Beteiligungsspiegel Rückstellungsspiegel Eigenkapitalnachweis 4. Darstellung der Erfolgs-, Investitions- und Geldflussrechnung und der Bilanz 32

17 1. Vollständigkeit der Jahresrechnungen 2015 Grundsätze: Art. 27 bis Art. 32 FHG und Anhang 2 FHG: Die Jahresrechnung umfasst: a) die Erfolgsrechnung (gestufter Erfolgsausweis / Artengliederung) b) die Investitionsrechnung (Artengliederung) c) die Geldflussrechnung d) die Bilanz e) den Anhang Vollständigkeit der Jahresrechnungen 2015 Feststellungen: Alle ausserrhodischen Gemeinden weisen zusätzlich auch die funktionale Gliederung der Erfolgs- und der Investitionsrechnung aus. Diese sollten Bestandteil des Anhangs sein (zusätzliche Angaben). Einige Gemeinden haben keine Investitionsrechnung nach Artengliederung offengelegt. Die funktionale Gliederung der Investitionsrechnung ersetzt nicht die Darstellung der Artengliederung, welche gem. Art. 29 und Anhang 2 FHG erforderlich ist. Der Detaillierungsgrad der einzelnen Bestandteile der Jahresrechnung weicht zwischen den Gemeinden teilweise stark ab: auf Kontostufe (3-stellig, 6-stellig) bei den Beträgen (gerundete Beträge, nicht gerundete Beträge) 34

18 1. Vollständigkeit der Jahresrechnungen 2015 Beispiele Kontostufe 3-stellig 6-stellig Vollständigkeit der Jahresrechnungen 2015 Beispiele Rundung in TCHF in Rappen 36

19 2. Vollständigkeit des Anhangs Grundsätze (1/2): Art. 32 FHG: Der Anhang der Jahresrechnung: a) nennt die Grundlagen der Rechnungslegung und begründet Abweichungen vom Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden, b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen, c) bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten, d) zeigt die Ursachen der Veränderungen im Eigenkapital auf (EK-Nachweis), e) informiert über Bestand und Veränderungen der Anlagen im Verwaltungs- und Finanzvermögen (Anlagespiegel), f) führt die Organisationen auf, an denen das Gemeinwesen kapitalmässig oder anders massgeblich beteiligt ist (Beteiligungsspiegel), Vollständigkeit des Anhangs Grundsätze (2/2): Art. 32 FHG: Der Anhang der Jahresrechnung (Fortsetzung): g) orientiert über Bestand und Veränderung der Rückstellungen (Rückstellungsspiegel), h) führt die Tatbestände auf, aus denen sich in Zukunft wesentliche Verpflichtungen des Gemeinwesens ergeben können (Gewährleistungsspiegel), i) begründet wesentliche Kreditüberschreitungen, j) gibt Auskunft über wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, k) verzeichnet die beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungskredite, l) weist die Finanzkennzahlen aus, m) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind. 38

20 2. Vollständigkeit des Anhangs Feststellungen gem. Art. 32 a) bis c) FHG: 15% der Gemeinden geben keine oder unvollständige Informationen über Grundlagen der Rechnungslegung und Begründungen für Abweichungen vom HRM2 oder über Rechnungslegungsgrundsätze sowie über wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze an. Nur 20% der Gemeinden bezeichnen die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten oder geben zumindest Auskunft darüber (konsolidierte Rechnung): Beispiel: «In der vorliegenden Rechnung wurde keine weitere Organisation aufgenommen. Es gibt keine Institution oder Beteiligung, die durch die Gemeinde wesentlich beeinflusst wird und von ihr beutende Beiträge oder Entschädigung erhält.» Vollständigkeit des Anhangs Beispiele Eigenkapitalnachweis (1/2) 40

21 2. Vollständigkeit des Anhangs Beispiele Eigenkapitalnachweis (2/2) Gem. Art. 32 d) FHG müssen auch die Ursachen der Veränderungen im Eigenkapital aufgezeigt werden (z.b. Einlagen oder Entnahmen) Vollständigkeit des Anhangs Beispiele Anlagespiegel (1/3) Gem. Art. 32 e) und Anhang 2 FHG enthält der Anlagespiegel: Die Summe der Anlagebuchwerte (brutto => Anschaffungskosten per 1.1.) des Verwaltungsvermögens und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Rechnungsperiode, sowie die Summe der Anlagen im Finanzvermögen (auch Finanzanlagen). Dazu noch (gemäss Anhang 2 FHG): Zugänge; Abgänge und Veräusserungen; Zuwächse oder Abnahmen währen der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren; Abschreibungen; Wechselkursdifferenzen; andere Bewegungen. 42

22 2. Vollständigkeit des Anhangs Beispiele Anlagespiegel (2/3) Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens müssen im Anlagespiegel auch aufgeführt werden Vollständigkeit des Anhangs Beispiele Anlagespiegel (3/3) Finanzanlagen müssen auch aufgeführt werden Ausschliesslich Nettobuchwerte per (statt Anschaffungskosten und kumulierte Abschreibungen) 44

23 2. Vollständigkeit des Anhangs Beispiel Beteiligungsspiegel (1/2) Gem. Art. 32 f) und Anhang 2 FHG sind im Beteiligungsspiegel: die kapitalmässigen Beteiligungen im Verwaltungsvermögen sowie die Organisationen, welche durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden, aufzuführen. Dazu noch (gemäss Anhang 2 FHG): Name und Rechtsform der Organisation; Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben; Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens; Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung; wesentliche weitere Beteiligte; eigene Beteiligungen der Organisation; Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation und Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation; und weitere Vollständigkeit des Anhangs Beispiel Beteiligungsspiegel (2/2) Im Beispiel fehlen z.b.: Tätigkeit und zu erfüllende Aufgaben Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens Zahlungsströme im Berichtsjahr 46

24 2. Vollständigkeit des Anhangs Beispiele Rückstellungsspiegel (1/3) Gem. Art. 32 g) und Anhang 2 FHG sind im Rückstellungsspiegel: Alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen und nach Kategorie zu gliedern. Dazu noch (gemäss Anhang 2 FHG): Bezeichnung der Rückstellungsart; Kommentar zur Rückstellungsart; Stand Rückstellungshöhe Ende Vorjahr in Franken; Stand Rückstellungen Ende laufendes Jahr in Franken; Kommentar zur Veränderung der Rückstellung; Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung Vollständigkeit des Anhangs Beispiele Rückstellungsspiegel (2/3) 48

25 2. Vollständigkeit des Anhangs Beispiele Rückstellungsspiegel (3/3) Im Beispiel fehlen z.b.: Bezeichnung der Rückstellungsart Kommentar zur Rückstellungsart Kommentar zur Veränderung der Rückstellungen Vollständigkeit des Anhangs Beispiele Gewährleistungsspiegel (1/3) Gem. Art. 32 h) und Anhang 2 FHG sind im Gewährleistungsspiegel Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben könnte. Dies umfasst insbesondere: Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften, Garantien, Defizitgarantien, ) und sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter (Konventionalstrafen, Reuegelder, ). Dazu noch (gemäss Anhang 2 FHG): Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners; Eigentümer/-innen oder wesentliche Miteigentümer/-innen der empfangenden Einheit; Typologie der Rechtsbeziehung; Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit; Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen; je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner. 50

26 2. Vollständigkeit des Anhangs Beispiele Gewährleistungsspiegel (2/3) Aber 35% aller Gemeinden weisen keinen Gewährleistungsspiegel im Anhang aus und geben nicht Auskunft darüber, ob am 31. Dezember 2015 Eventualverpflichtungen bestehen oder nicht Vollständigkeit des Anhangs Beispiele Gewährleistungsspiegel (3/3) Im Beispiel fehlen z.b.: (insgesamt aber auch nicht wesentlich) (Eigentümer/-innen oder wesentliche Miteigentümer/-innen der empfangenden Einheit) (Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit) (Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen) (Je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner) 52

27 2. Vollständigkeit des Anhangs Erkenntnisse gem. Art. 32 i) bis m) FHG: 40% der Gemeinden geben keine oder unvollständige Informationen über die Begründungen wesentlicher Kreditüberschreitungen an. Nur 50% der Gemeinden geben Auskunft zu Ereignissen nach dem Bilanzstichtag. 25% der Gemeinden stellen kein Verzeichnis von beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungskrediten dar. Alle Gemeinden publizieren die Finanzkennzahlen erster und zweiter Priorität. Alle Gemeinden weisen auch zusätzliche Angaben im Anhang aus Vollständigkeit des Anhangs Beispiel Kreditüberschreitung 54

28 2. Vollständigkeit des Anhangs Beispiele Ereignisse nach dem Bilanzstichtag Vollständigkeit des Anhangs Beispiel Verzeichnis Verpflichtungskredite 56

29 2. Vollständigkeit des Anhangs Beispiel Finanzkennzahlen Vollständigkeit des Anhangs Beispiele für zusätzliche Angaben Funktionale Gliederung der Erfolgsrechnung (und Erläuterungen) Funktionale Gliederung der Investitionsrechnung (und Erläuterungen) Erläuterungen der Bilanz Risikomanagement / Leasingverträge Zusätzliche Kennzahlen / Statistiken Handänderungen / Liegenschaftsverzeichnis / Investitionsbeiträge Finanzkompetenzen Fonds / Stiftungen / Spezialfinanzierungen Separate Rechnungen / Berichte 58

30 3. Abstimmung der Spiegel des Anhangs mit Bilanz Grundsätze: In Anlehnung an Art. 32 FHG und Anhang 2 FHG: Anlagespiegel: «Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte (brutto) des Verwaltungsvermögens [ ] sowie die Summe der Anlagen im Finanzvermögen.» Beteiligungsspiegel: «Im Beteiligungsspiegel sind die kapitalmässigen Beteiligungen im Verwaltungsvermögen sowie die Organisationen, welche durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden, aufzuführen.» Rückstellungsspiegel: «Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen und nach Kategorien zu gliedern.» Abstimmung der Spiegel des Anhangs mit Bilanz Anlagespiegel Feststellungen: Oft werden die Finanzanlagen (Kto. 107) des Finanzvermögens (Aktien, Anteilscheine und Hypotheken), die Darlehen (Kto. 144) und die Beteiligungen (Kto. 145) des Verwaltungsvermögens im Anlagespiegel nicht berücksichtigt. Teilweise sind die Anschaffungswerte (brutto) und die kumulierten Abschreibungen per im Anlagespiegel nicht ersichtlich und deshalb können die Saldi nicht mit denjenigen der Bilanz abgestimmt werden. Aufgrund von Rundungen oder Übertragungsfehlern stimmen teilweise die Saldi des Anlagespiegels nicht mit denjenigen der Bilanz überein. Der Detaillierungsgrad des Anlagespiegels weicht zwischen den Gemeinden ab (Kontostufe). 60

31 3. Abstimmung Spiegel des Anhangs mit Bilanz Beispiele Anlagespiegel (1/2) Anlagespiegel vollständig (Finanzanlagen FV, Sachanlagen FV und Verwaltungsvermögen) Anschaffungswert (brutto) und kumulierte Abschreibungen per ersichtlich, somit Saldo abstimmbar Saldi stimmen mit der Bilanz überein Abstimmung Spiegel des Anhangs mit Bilanz Beispiele Anlagespiegel (2/2) Der Detaillierungsgrad des Anlagespiegels variiert zwischen den Gemeinden teilweise stark 62

32 3. Abstimmung Spiegel des Anhangs mit Bilanz Beteiligungsspiegel Feststellungen: Teilweise werden auch verzinsliche Anlagen im Beteiligungsspiegel aufgeführt. Es handelt sich hier aber nicht um eine Beteiligung an einer Organisation, sondern um ein Darlehen. Gem. Art. 32 FHG und Anhang 2 FHG sind Beteiligungen des Finanzvermögens nur dann aufzuführen, wenn die Organisationen durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden. (massgeblich = Organe stellen + Reglemente/Statuten bestimmen) Aufgrund von Übertragungsfehlern stimmen teilweise die Saldi des Beteiligungsspiegels nicht mit denjenigen der Bilanz überein Abstimmung Spiegel des Anhangs mit Bilanz Beispiel Beteiligungsspiegel Nur Zahlungsströme dargestellt Es fehlen z.b. Gesamtkapital der Organisation, Anteil des Gemeinwesens, Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung Wenn keine kapitalmässige Beteiligung, sondern z.b. nur jährliche Beiträge, dann nicht im Beteiligungsspiegel aufführen, sondern im Gewährleistungsspiegel 64

33 3. Abstimmung Spiegel des Anhangs mit Bilanz Rückstellungsspiegel Feststellungen: Teilweise besteht kein Rückstellungsspiegel, auch wenn Rückstellungen bilanziert sind. Teilweise werden die kurzfristigen Rückstellungen im Rückstellungsspiegel nicht nachgeführt. Gem. Anhang 2 FHG sollten aber alle bestehenden Rückstellungen einzeln ausgewiesen werden. Aufgrund von Übertragungsfehlern stimmen teilweise die Saldi des Rückstellungsspiegels nicht mit denjenigen der Bilanz überein Abstimmung Spiegel des Anhangs mit Bilanz Eigenkapitalnachweis Feststellungen: Falls der Jahresgewinn in der Bilanz separat ausgewiesen wird und nicht im Eigenkapital enthalten ist, stimmen die Saldi des Eigenkapitalnachweises nicht mit denjenigen der Bilanz überein. Teilweise werden nicht alle Bestandteile des Eigenkapitals (Spezialfinanzierungen, Fonds, Rücklagen der Globalbudgetbereiche, Vorfinanzierungen, Aufwertungsreserven, Neubewertungsreserven, Übriges Eigenkapital, Bilanzüberschüsse und Jahresergebnisse) im Eigenkapitalnachweis aufgeführt. Aufgrund von Rundungen oder Übertragungsfehlern stimmen teilweise die Saldi des Eigenkapitalnachweises nicht mit denjenigen der Bilanz überein. 66

34 4. Darstellung der Rechnungen und der Bilanz Grundsätze: Keine Feststellungen: Teilweise ist der Betrag der Aktiven nicht gleich hoch wie jener der Passiven. Die Darstellung der Ergebnisse der Erfolgsrechnung und der Bilanz weicht zwischen den Gemeinden ab. Der Ausgleich der Investitionsrechnung ist unterschiedlich dargestellt. Die Veränderung des Geldflusses in der Geldflussrechnung entspricht nicht immer der Veränderung der flüssigen Mittel Darstellung der Rechnungen und der Bilanz Beispiele Aktiven und Passiven (1/2) Jahresergebnis separat ausgewiesen und gebucht: => Aktiven = Passiven 68

35 4. Darstellung der Rechnungen und der Bilanz Beispiele Aktiven und Passiven (2/2) Jahresergebnis separat ausgewiesen, aber nicht gebucht: => Aktiven Passiven Darstellung der Rechnungen und der Bilanz Beispiele Ergebnis Erfolgsrechnung und Bilanz (1/3) Jahresergebnis separat ausgewiesen Jahresergebnis separat ausgewiesen, aber nicht gebucht: => Aktiven Passiven 70

36 4. Darstellung der Rechnungen und der Bilanz Beispiele Ergebnis Erfolgsrechnung und Bilanz (2/3) Jahresergebnis gebucht Darstellung der Rechnungen und der Bilanz Beispiele Ergebnis Erfolgsrechnung und Bilanz (3/3) Jahresergebnis nicht separat ausgewiesen, jedoch im EK gebucht Jahresergebnis separat ausgewiesen, jedoch nicht im EK gebucht 72

37 4. Darstellung der Rechnungen und der Bilanz Beispiele Ausgleich Investitionsrechnung (1/3) Investitionsrechnung ausgeglichen Darstellung der Rechnungen und der Bilanz Beispiele Ausgleich Investitionsrechnung (2/3) - Nettowerte - Investitionsrechnung nicht ausgeglichen 74

38 4. Darstellung der Rechnungen und der Bilanz Beispiele Ausgleich Investitionsrechnung (3/3) Investitionsrechnung ausgeglichen Darstellung der Rechnungen und der Bilanz Beispiele Geldflussrechnung (1/2) Cash Flow aus der Geldflussrechnung entspricht der Veränderung der flüssigen Mittel 76

39 4. Darstellung der Rechnungen und der Bilanz Beispiele Geldflussrechnung (2/2) Cash Flow aus der Geldflussrechnung entspricht nicht der Veränderung der flüssigen Mittel 77 Input Departement Finanzen und Erfahrungsaustausch 78

40 Weiterentwicklung HRM2 Schweizerisches Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor (SRS- CSPCP) Überarbeitung der Fachempfehlungen z.hd. der Finanzdirektorenkonferenz => FE04 Erfolgsrechnung => FE10 Investitionsrechnung => FE11 Bilanz => FE14 Geldflussrechnung => FE18 Finanzkennzahlen => FE21 Finanzinstrumente (neu) => Anhang Aktualisierung Kontenplan laufend Erweiterung und Überarbeitung Fachbehelf Rechnungslegung AR 79 Pendenzen FHG: AFP und Controlling Aufgaben- und Finanzplan, Art. 10 Abs. 1 FHG: «Regierungsrat und Gemeinderat erstellen jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan, der die mittelfristige Entwicklung von Leistungen und Finanzen aufzeigt. Die Tätigkeit des Gemeinwesens wird zu diesem Zweck in Hauptaufgaben und diese in Aufgabenbereiche gegliedert.» Übergangsfristen, Art. 48 Abs. 1 FHG: «Der neue Aufgaben- und Finanzplan wird im Kanton spätestens auf das Jahr 2017 und in den Gemeinden auf das Jahr 2019 eingeführt.» Controlling, Steuerung und Vollzug auf Verwaltungsebene, Art. 24 Abs. 1 FHG: «Regierungsrat und Gemeinderat schaffen die organisatorischen Voraussetzungen für einen gesetzmässigen Vollzug des Haushaltes. Sie sorgen insbesondere für ein angemessenes Controlling.» 80

41 AFP & Controlling beim Kanton Neuregelung Controlling im Rahmen der ReKVAR AFP kein isoliertes Projekt AFP als Instrument im neuen Controlling Instrumente aufeinander abstimmen Voneinander abhängige Informationen zeitlich bündeln Nicht nur zusätzliche Instrumente konzipieren, auch Vereinfachungen oder Zusammenführungen erzielen 81 Steuerungskreislauf Regierungsprogramm Aufgaben- und Finanzplan Voranschlag Partielle Aufgabenüberprüfung Planung Steuerungsbericht Berichte und Anträge Finanzkontrolle Verbesserung FHG OrG/OrV Grundsätze des Finanzhaushalts Risikomanagement unterjährige Steuerung «Dringliche» Nachtragskredite Betriebliche Verbesserung Überprüfung und Berichterstattung Ausgabenbewilligungen Rechenschaftsbericht Staatsrechnung Abrechnung Verpflichtungskredite 82

42 Zeitplan Regierungscontrolling Kanton 83 AFP & Controlling bei den Gemeinden Einführung AFP bei den Gemeinden spätestens auf Planjahr 2020 Kanton bereit zur Mitarbeit in einem Projekt der Gemeinden (analog Einführung IKS) Information über den Stand des Projekts an der Gemeindepräsidentenkonferenz vom 8. Dezember 2016 mit RR Zusätzliche Auskünfte gerne auf Wunsch 84

43 Fragen und Schlussdiskussion 85 Aktuelle Unterlagen / Termine unter: Departement Finanzen

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