Landgericht Neuruppin

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1 Landgericht Neuruppin Geschäftsverteilungsplan 2015 für den richterlichen Dienst (Stand )

2 2 320 LG Neuruppin 2014 Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Geschäfte des Landgerichts Neuruppin ab 1. Januar 2015 Die richterlichen Geschäfte des Landgerichts Neuruppin werden bearbeitet von 6 Zivilkammern 1 Kammer für Handelssachen 1 Kammer für Baulandsachen 4 Strafkammern 1 Strafvollstreckungskammer. Dem Landgericht ist eine Führungsaufsichtsstelle angegliedert. I. Geltungsbereich A. Allgemeine Grundsätze zur Geschäftsverteilung Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuständigkeiten der Kammern des Landgerichts Neuruppin für die Zeit ab dem 1. Januar Soweit in diesem Geschäftsverteilungsplan keine ausdrückliche andere Regelung getroffen wird, verbleibt es für die vor diesem Zeitpunkt eingegangenen Sachen bei den für das Jahr 2014 getroffenen Zuständigkeitsregelungen. II. Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbestimmung Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit der Kammer ist der Zeitpunkt des Eingangs der Sache bei dem Landgericht, in Zivilsachen der (erste) Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Spätere Veränderungen zuständigkeitsbegründender Umstände bleiben außer Betracht. III. Umfang der Zuständigkeit Die Zuständigkeit einer Kammer umfasst sämtliche Angelegenheiten, die in sachlichem Zusammenhang mit einem anhängigen oder möglichen Hauptsacheverfahren stehen (z. B. Prozesskostenhilfe, Streitwertbestimmungen, Verteidigerbeiordnung, Kostenentscheidungen, einstweiliger Rechtsschutz), wenn die Kammer für die Hauptsache zuständig ist oder wäre. IV. Zuständigkeit nach Erledigung der Sache

3 3 Die Kammer, die eine Sache abschließend erledigt hat, bleibt ohne Rücksicht auf etwaige spätere Änderungen der Geschäftsverteilung auch für die weitere Bearbeitung (z. B. Berichtigungsbeschlüsse, Streitwertfestsetzungen) zuständig, soweit nicht eine Sonderzuständigkeit gegeben ist. V. Kollisionsregelung Ist ein Richter mehreren Kammern als Mitglied zugewiesen, so hat der Einsatz in einer Strafkammer Vorrang. Ist ein Richter gleichzeitig mehreren Zivilkammern oder mehreren Strafkammern als Mitglied zugewiesen, so hat der Einsatz der Kammer Vorrang, der der Richter mit dem höheren Arbeitsanteil zugewiesen ist, bei gleich großem Arbeitsanteil hat der Einsatz in der Kammer Vorrang, die nach der Bezifferung dieses Geschäftsplanes die niedrigere Bezeichnung aufweist. VI. Namens- und Adelsbezeichnungen Für die Zuständigkeitsbestimmung nach Buchstaben und der Vertreterbestimmung (gemäß G. II. und VI. des Geschäftsverteilungsplanes) bleiben Namenszusätze wie z.b. von, van oder le und Adelsbezeichnungen wie z.b. Graf oder Freiherr unberücksichtigt. B. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten I. Die Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden nach Spezialzuständigkeiten - soweit bei den Kammerzuständigkeiten geregelt - sowie mit Eingang der Sache bei Gericht nach dem Turnusverfahren verteilt. Die Spezialzuständigkeit geht der allgemeinen Regelung nach dem Turnusverfahren vor. Für die Zuständigkeit in den nach Spezialzuständigkeiten verteilten Sachen ist die rechtliche Natur des Klageanspruchs oder des anderweitigen Anspruchsbegehrens maßgebend. Diese wird nicht dadurch berührt, dass der Anspruch abgetreten, auf Dritte übertragen oder von einer Partei kraft Prozessstandschaft geltend gemacht wird. Soweit von mehreren Beteiligten nur bezüglich eines eine Spezialzuständigkeit gegeben ist, ist die Kammer mit der Spezialzuständigkeit insgesamt zuständig. II. Abgaben aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit können nur solange erfolgen, als 1. noch nicht streitig verhandelt ist oder noch kein Urteil aufgrund nichtstreitiger Verhandlung ergangen ist, 2. noch keine Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangen ist, 3. prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (z. B. gem. 273 Abs. 2 ZPO), das Verfahren in der Sache fördernde Beschlüsse (z. B. gem. 358 a ZPO) oder Urteile gem. 331

4 4 Abs. 3, 307 ZPO noch keine Außenwirkung erlangt haben - hierzu zählen nicht die Anfragen, ob Antrag auf Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil gestellt wird -, 4. über Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügungen in der Sache noch nicht entschieden ist. 5. Wenn sich die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit erst aus der Klageerwiderung oder der Stellungnahme des Antragsgegners ergibt, kann abweichend von den vorstehenden Regeln die Abgabe auch noch erfolgen, wenn zwischen dem Eingang der Klageerwiderung oder der Stellungnahme des Antragsgegners und der Abgabeverfügung nicht mehr als eine Woche verstrichen ist. Diese Frist verlängert sich in Fällen der Abgabe wegen Sachzusammenhangs bis zum Ablauf einer Woche nach dem Eingang der Akten des anderen Rechtsstreits, sofern deren Beiziehung innerhalb einer Woche nach dem Eingang der Klageerwiderung oder dem Bekanntwerden des Aktenzeichens verfügt worden ist, und in Berufungsverfahren bis zum Ablauf einer Woche nach dem Eingang der erstinstanzlichen Akten. III. IV. Entstehen bei einer Kammer Zweifel über die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit, so ist die Angelegenheit von der erstbefassten Kammer mit schriftlicher Begründung der Kammer vorzulegen, die diese für zuständig hält. Übernimmt die Kammer die Angelegenheit nicht, gibt sie diese wieder an die erstbefasste Kammer zurück. Soweit diese die Angelegenheit nicht in eigener Zuständigkeit behält, legt sie die Sache unverzüglich dem Präsidium vor, welches über die Zuständigkeit entscheidet. Die zuerst mit der Sache befasste Kammer bleibt bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage für dringende Handlungen und Entscheidungen zuständig. Die erstinstanzlichen zivilrechtlichen Streitigkeiten werden, soweit keine vorrangige Spezialzuständigkeit besteht, unter der 1., 5. und 31. Zivilkammer im Turnus verteilt. 1. Eingang der Sache: Sämtliche Neueingänge sind unverzüglich der Eingangsstelle (Wachtmeisterei) zuzuleiten. Auf den Schriftsätzen wird die Uhrzeit des Eingangs vermerkt. Die Eingänge werden von der Eingangsstelle an die Verteilungsstelle abgegeben. Dort werden die Eingänge nach der Reihenfolge des Eingangs - bei gleichzeitigem Eingang (z. B. Nachtbriefkasten) in alphabetischer Reihenfolge des zuerst genannten Antragsgegners oder Beklagten - erfasst und verteilt. 2. Grundsätze der Verteilung im Turnus: a. Turnus A: O-Sachen, einschließlich OH-Sachen (ohne einstweilige Verfügungen und Arreste) Turnus B: AR-Sachen Turnus C: einstweilige Verfügungen und Arreste b. In der Verteilungsstelle werden nach Eingang die in die Spezialzuständigkeiten der jeweiligen Kammern fallenden Sachen ausgesondert und die übrigen Sachen nach ihrer Zugehörigkeit zu einem der unter 2. lit. a. genannten Turnusse sortiert.

5 5 c. Für jede in die Spezialzuständigkeit einer Kammer fallende erstinstanzliche Sache und für jede OH-Sache wird der Kammer im Turnus A das nächste freie Feld belegt. Für jeweils zwei Beschwerden, für die die Zuständigkeit der 5. Zivilkammer gegeben ist, wird bei der 5. Kammer im Turnus A das nächste freie Feld belegt. d. Ruhende, unterbrochene oder weggelegte Sachen bleiben, auch wenn eine neue Nummer zu verteilen ist, ohne Anrechnung auf den Turnus bei der Kammer anhängig, bei welcher sie ursprünglich anhängig waren, sofern die Kammer noch besteht und funktionell zuständig ist. Dies gilt ebenso für zurückverwiesene Sachen, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Kammer bestimmt ist, sowie dann, wenn nach Abgabe, Ablehnung einer Übernahme oder Verweisung die gleiche Sache erneut anhängig wird. Sie sind sonst - mit Anrechnung auf den Turnus - wie Neueingänge zu behandeln. e. Ist oder war bereits ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes anhängig, so ist für einen in der gleichen Sache später anhängig werdenden Eilantrag sowie für das Hauptsacheverfahren die Kammer zuständig, die mit dem Eilverfahren befasst war oder ist, sofern diese Kammer noch besteht und ihr Geschäftsbereich Neueingänge erstinstanzlicher Sachen erfasst. Ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, so wird ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz von derselben Kammer bearbeitet. f. Wird ein Verfahren mehrfach eingetragen (z. B. bei Einreichung einer Klage per Fax und im Original), so ist die Kammer zuständig, der die frühere Eingangskennzahl zugewiesen wurde. g. Durch eine Abgabe wird die Zuteilung der bis zum Eingang der abgegebenen Sache in der Verteilungsstelle bereits bestimmten Kammern zugewiesenen Sachen nicht berührt. Gleiches gilt für eine irrtümlich erfolgte Falschzuteilung und alle danach zugewiesenen Sachen. 3. Für die erstinstanzlichen Zivilkammern gelten folgende Bestimmungen: a. Die Verteilung innerhalb der einzelnen Turnusse richtet sich nach der Anlage 1 zur Geschäftsverteilung. An dem Turnus nehmen die 1., 5. und 31. Zivilkammer teil. Nach der Reihenfolge der Kennzahl werden die Verfahren beginnend mit der niedrigsten Ordnungsnummer der jeweils nächsten Kammer mit einem zu belegenden freien Feld zugeteilt. Wenn der Turnusdurchgang vollständig ist, beginnt er von vorne. b. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes werden von der Eingangsstelle ausgesondert und nach Anbringung der Uhrzeit ihres Eingangs unverzüglich der Verteilungsstelle zugeleitet. Sie werden dort mit dem Zusatz C gekennzeichnet und unmittelbar der zuständigen Kammer zugeschrieben. c. Für einen Eingang in der 32. Zivilkammer und einen Eingang in der Kammer für Baulandsachen wird im Turnus A das nächste freie Feld der 31. Zivilkammer belegt.

6 6 V. Sachzusammenhang: Vorrangig vor den Bestimmungen zu Ziffer IV gelten - auch bei Klagehäufung mit anders gearteten Ansprüchen - folgende besondere Regeln: 1. Klagen gemäß 323, 717 Abs. 2, 731, 767, 768, 893 und 945 ZPO, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, Klagen, die sich auf einen in einem Vorprozess abgeschlossenen Vergleich beziehen, sowie Klagen nach vorausgegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren gehören vor die Kammer, die den früheren Rechtsstreit in der Sache zuletzt bearbeitet hat, sofern die betreffende Kammer für Verfahren dieser Art noch zuständig ist. 2. Streitigkeiten eines Rechtszugs (einschließlich selbständiger Beweisverfahren) zwischen denselben Parteien sind - unabhängig von der Parteirolle - von derselben Kammer zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn in einzelnen Rechtsstreitigkeiten neben den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses noch andere Personen als Partei erscheinen. Werden aus demselben Sachverhalt Rechtsfolgen in getrennten Rechtsstreitigkeiten (einschließlich PKH-Verfahren) hergeleitet (z. B. Ansprüche eines oder mehrerer Verletzter gegen mehrere Schadensurheber aus demselben Unfall), so sind alle Rechtsstreitigkeiten von derselben (erstbefassten) Kammer zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn a. diese Kammer für einzelne Streitigkeiten nach den allgemeinen Regeln nicht zuständig ist oder b. an den einzelnen Streitigkeiten verschiedene Parteien beteiligt sind. c. Zuständig ist die Kammer, die zuerst mit der Sache befasst war, dies gilt auch, wenn sie mit einem selbständigen Beweisverfahren befasst war. Ist jedoch eine Sache aus diesem Sachverhalt nur noch bei einer anderen Kammer anhängig, so ist diese zuständig. Gehen gleichzeitig bei mehreren Kammern Sachen ein, so ist die Kammer zuständig, die ziffernmäßig vorgeht. Die Zuständigkeit nach Ziffer V. 2. wird nicht begründet, wenn entweder der Instanzabschluss der früheren Sache im Zeitpunkt des Eingangs der neuen Sache mehr als sechs Monate zurückliegt oder die frühere Sache mehr als sechs Monate nach der Aktenordnung ausgetragen ist oder die zuerst befasste Kammer für die Bearbeitung von Verfahren dieser Art nicht mehr zuständig ist. VI. Im Falle einer Abgabe ist die Sache unverzüglich der Eingangsstelle zuzuleiten, wo sie eine neue Kennzahl erhält. Die von einer anderen Kammer übernommene Sache wird bei der übernehmenden Kammer an der nächsten freien Stelle als Eingang eingetragen. Der abgebenden Kammer werden bei der nächsten ihr nach dem Turnus zustehenden Zuteilung zwei Eingänge zugewiesen. Entsprechendes gilt bei der Abgabe oder Verweisung einer Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen oder von der Kammer für Handelssachen an eine Zivilkammer sowie bei der mehrfachen Eintragung einer Sache. C. Strafsachen

7 7 I. Die Strafsachen werden nach den Zuständigkeiten des 74 Abs. 2 GVG (Schwurgericht), des 41 JGG (Jugendkammer), des 74 b GVG (Jugendschutzkammer), des 74c GVG (Wirtschaftstrafkammer) und unter der 1., 2., 3. und 4. Strafkammer nach Turnus verteilt. II. III. Abgaben aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit können nur solange erfolgen, als noch nicht Hauptverhandlungstermin bestimmt oder ein Eröffnungsbeschluss ergangen ist. Grundsätze der Verteilung im Turnus: 1. Dem Turnus A und dem Turnus B (Turnussachen) zugewiesen werden alle zur Zuständigkeit der Strafkammern gehörenden Strafsachen der 1. Instanz, soweit sie nicht gemäß 74 Abs. 2, 74 b und c GVG gesondert zugewiesen sind, nach 41 JGG zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehören. An diesem Turnus nehmen die 1. und die 3. Strafkammer teil. Jede aufgrund besonderer Zuständigkeit zugeteilte Sache wird mit der unter Ziff. IV.9.a. festgelegten Punktzahl auf den jeweiligen Turnus angerechnet. a. Dem Turnus A werden zugewiesen alle Turnussachen, in denen sich zumindest ein Beschuldigter zum Zeitpunkt des Akteneingangs bei dem Landgericht in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet oder einstweilig untergebracht ist. b. Dem Turnus B werden alle übrigen Turnussachen zugewiesen. 2. Dem Turnus C (Turnussachen) zugewiesen werden alle zur Zuständigkeit der Strafkammern gehörenden Strafsachen der 2. Instanz, soweit sie nicht gemäß 74 Abs. 2, 74 b und c GVG gesondert zugewiesen sind, nach 41 JGG zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehören oder zur Zuständigkeit einer großen Strafkammer als Jugendkammer oder Jugendschutzkammer gehören oder es sich um Berufungen gegen Entscheidungen des Schöffengerichts handelt. An diesem Turnus nehmen die 1., 2. und 4. Strafkammer teil. IV. Spezielle Regelungen der Verteilung im Turnus: 1. Den am Turnus teilnehmenden Kammern werden Verfahren ausschließlich von der vom Präsidenten bestimmten Eingangsgeschäftsstelle zugewiesen. Dieser werden von der Posteinlaufstelle alle beim Landgericht eingehenden Anklagen oder Antragsschriften zugeleitet. Für die Reihenfolge der Bearbeitung der Eingänge in der Eingangsgeschäftsstelle ist der Eingangsstempel des Landgerichts - Posteinlaufstelle - maßgeblich. Verbundene und übernommene Verfahren (z.b. 13 Abs. 2, 209 Abs. 2, 209 a StPO, 40 Abs. 2-4 JGG) gelten als in dem Zeitpunkt eingegangen, in welchem der Verbindungs- oder Übernahmebeschluss der Eingangsgeschäftsstelle zugeht; sie werden vorab berücksichtigt. 2. Für abgetrennte Verfahren, die Turnussachen sind, bleibt die Kammer zuständig, sofern ihr Turnussachen zugewiesen sind. Nachtragsanklagen gemäß 266 StPO und abgetrennte Verfahren, für die die gleiche Kammer des Landgerichts zuständig bleibt, werden nicht gesondert gezählt.

8 8 3. Sofern in abgetrennten Verfahren eine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist, kann das Präsidium auf Anregung des Vorsitzenden beschließen, dass das Verfahren bei der Gesamtpunktzahl berücksichtigt wird; das abgetrennte Verfahren gilt im Hinblick auf die Feststellung der Gesamtpunktzahl als am Tage der Präsidiumsentscheidung eingegangen und wird am Folgetag von der Eingangsgeschäftsstelle vorab berücksichtigt. 4. Gehen mehrere Sachen am gleichen Tage ein, wird die Reihenfolge des Eingangs durch das Alter des Beschuldigten bestimmt, beginnend mit dem Jüngsten. 5. Bevor nicht alle an einem Tag eingegangenen Vorgänge bearbeitet sind, dürfen keine am folgenden Tag eingegangenen Vorgänge bearbeitet werden. 6. An jedem Tag stellt die Eingangsgeschäftsstelle vor der Bearbeitung der Eingänge des Vortages zunächst, d.h. vor der Zuteilung einer an dem Vortag eingegangenen Sache an eine Kammer, fest, ob alle am Tag vor dem Vortag eingegangen Sachen zugeteilt sind. Hiernach werden alle am Vortag eingegangenen Sachen, die nicht einem Turnus zugewiesen sind, den Kammern zugeteilt. Danach werden zunächst die dem Turnus A zugewiesenen Sachen zugeteilt, sodann die dem Turnus B zugewiesenen Sachen und zuletzt die dem Turnus C zugewiesenen Sachen. 7. Vor der Zuteilung jeder Turnussache im Turnus A (Haftturnus) stellt die Eingangsgeschäftsstelle fest, welche von den am Turnus A beteiligten Kammern die niedrigste Gesamtpunktzahl aufweist. Dieser Kammer ( Turnuskammer ) - bei gleicher Gesamtpunktzahl der Kammer mit der niedrigeren Ordnungszahl - wird die in der Reihenfolge des Eingangs erste am Vortag eingegangene und noch nicht zugeteilte Turnussache (Haftsache) zugeteilt. Eingehende Turnussachen, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, ob eine vorrangige besondere Zuständigkeit einer anderen Kammer gegeben ist, werden zunächst der Turnuskammer zugeteilt. 8. Vor der Zuteilung jeder Turnussache im Turnus B stellt die Eingangsgeschäftsstelle fest, welche von den am Turnus beteiligten Kammern die niedrigste Gesamtpunktzahl aufweist. Dieser Kammer ( Turnuskammer ) - bei gleicher Gesamtpunktzahl der Kammer mit der niedrigeren Ordnungszahl - wird die in der Reihenfolge des Eingangs erste am Vortag eingegangene und noch nicht zugeteilte Turnussache zugeteilt. Eingehende Turnussachen, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, ob eine vorrangige besondere Zuständigkeit einer anderen Kammer gegeben ist, werden zunächst der Turnuskammer zugeteilt. 9. Die Gesamtpunktzahl errechnet sich aus der Division der Gesamtpunkte durch die Dezernatszahl. Für die Berechnung der Gesamtpunkte des Turnus A (Haftturnus) werden addiert: (1) Gesamtpunkte aller Eingänge im Haftturnus (2) vom Präsidium beschlossene Gesamtpunkte zum Beginn des Geschäftsjahres (3) eventueller Überlastungsausgleich aufgrund gesonderter Beschlussfassung des Präsidiums.

9 9 Für die Berechnung der Gesamtpunkte des Turnus B werden addiert: (1) Gesamtpunkte aller Eingänge im Turnus B (2) Gesamtpunkte im Turnus A (3) Vom Präsidium beschlossene Gesamtpunkte zum Beginn des Geschäftsjahres (4) eventueller Überlastungsausgleich aufgrund gesonderter Beschlussfassung des Präsidiums. Die Gesamtpunkte der Eingänge errechnen sich aus den erstinstanzlichen Eingängen der 1. und 3. Strafkammer sowie den zweitinstanzlichen Eingängen der 3. Strafkammer in Wirtschaftsstrafsachen, die den am Turnus teilnehmenden Kammern in dem jeweiligen Geschäftsjahr bislang zugewiesen worden sind. Im Turnus A (Haftturnus) werden nur die dem Turnus A (Haftturnus) zugewiesenen Sachen berücksichtigt, im Turnus B alle Turnussachen einschließlich der Haftsachen und den Berufungen in Wirtschaftsstrafsachen. Die Eingänge sind je nach der Wertigkeit der Verfahren zu gewichten: Je nach Wertigkeit des Verfahrens wird der Eingang mit einer Punktzahl multipliziert: a. Wertigkeitstabelle: Wirtschaftsstrafsachen I. Instanz Wirtschaftsstrafsachen II. Instanz Jugendsachen Schwurgerichtssachen (Ks) alle übrigen Sachen 30 Punkte 15 Punkte 12 Punkte 20 Punkte 10 Punkte Die errechnete Anzahl der Gesamtpunkte wird durch die Zahl der Dezernate (jeweils die für die Bearbeitung der erstinstanzlichen Sachen angesetzte Arbeitskraft) dividiert. Die Dezernatszahl wird wie folgt festgesetzt: b. Dezernate 1. Strafkammer 1,94 3. Strafkammer 2,90 Die Gesamtpunktzahl der Kammer ergibt sich wie folgt: Eingänge x Punktezahl (z. B. 1 Kls-Sache: 1 x 10): 10 Gesamtpunkte im Turnus A (z.b.): 10 Überlastungsausgleich: 0 ergibt Gesamtpunkte: 20 dividiert durch Dezernatszahl (z.b. 2,0): 10, Hält eine Kammer, die an dem Turnus A und dem Turnus B beteiligt ist, nach Zuteilung durch die Eingangsgeschäftsstelle ihre Zuständigkeit nicht für gegeben, leitet sie die Sache - gegebenenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Kammer - an die Eingangsgeschäftsstelle zurück, die sie der zuständigen Kammer zuleitet. Diese muss die Übernahme der Eingangsgeschäftsstelle anzeigen. Am Tag nach der Anzeige wird die Gesamtpunktzahl der

10 10 übernehmenden Kammer um die Bewertungspunkte des abgegebenen Verfahrens erhöht, bei der abgebenden Kammer wird die Gesamtpunktzahl um die Bewertungspunkte des abgegebenen Verfahrens reduziert. Entsprechendes gilt bei Verbindung von Verfahren. Im Falle der Abgabe in den Turnus ist für die Zuständigkeit das Datum des Ersteingangs der Sache bei Gericht entscheidend, wobei die bisherige Reihenfolge und Zuteilung im Turnus unverändert bleibt. Die Sache wird der am jeweiligen Turnus teilnehmenden Kammer zugeteilt, deren Ordnungszahl derjenigen der Kammer folgt, der die letzte vor dem Eingangstag eingegangene Turnussache zugeteilt worden ist. 11. Gehen gleichzeitig mehrere Sachen gegen denselben Beschuldigten ein, so sind sie derselben Kammer zuzuteilen. 12. Die Gesamtpunkte zum Jahresbeginn im Turnus A werden wie folgt festgesetzt: 1. Strafkammer 0 Punkte 3. Strafkammer 0 Punkte Die Gesamtpunkte zum Jahresbeginn im Turnus B werden wie folgt festgesetzt: 1. Strafkammer 0 Punkte 3. Strafkammer 0 Punkte Soweit bis zum bei einer Kammer eine Sache im Sinne von III. Nr. 1 des Geschäftsverteilungsplans (Haftsache) eingeht, erhöhen sich die Gesamtpunkte zum Jahresbeginn im Turnus A dieser Kammer um die Punktzahl, die die Kammer für diese Sache erhält. Soweit bis zum bei einer Kammer eine Strafsache eingeht, die keine Haftsache im Sinne von Ziff. III Nr. 1 des Geschäftsverteilungsplans ist, erhöhen sich die Gesamtpunkte zum Jahresbeginn im Turnus B dieser Kammer um die Punktzahl, die die Kammer für diese Sache erhält. 13. Durch eine irrtümlich erfolgte Falschzuteilung wird die Zuteilung der danach zugeteilten Sachen nicht berührt. 14. Die Verteilung innerhalb des Turnusses C richtet sich nach der Anlage 2 zur Geschäftsverteilung. Nach der Reihenfolge der Kennzahl werden die Verfahren beginnend mit der niedrigsten Ordnungsnummer der jeweils nächsten Kammer mit einem zu belegenden freien Feld zugeteilt. Wenn der Turnusdurchgang vollständig ist, beginnt er von vorne. Im Falle einer Abgabe ist die Sache unverzüglich der Eingangsstelle zuzuleiten, wo sie eine neue Kennzahl erhält. Die von einer anderen Kammer übernommene Sache wird bei der übernehmenden Kammer an der nächsten freien Stelle als Eingang eingetragen. Der abgebenden Kammer werden bei der nächsten ihr nach dem Turnus zustehenden Zuteilung zwei Eingänge zugewiesen. Entsprechendes gilt bei der Verbindung von Verfahren einschließlich der Verbindung zu Verfahren nach IV 4a. V. Wie neu eingehende Sachen werden behandelt: Wiederaufnahmeverfahren, Strafverfahren, in denen das Revisionsgericht das angefochtene Urteil der entscheidenden Kammer aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, Straf-

11 11 sachen anderer Gerichte, die gemäß 354 Abs. 2 oder 3 oder 355 StPO an das Landgericht zurückverwiesen oder gem. 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vor dem Landgericht eröffnet werden, soweit nicht das Revisions- bzw. Beschwerdegericht im Einzelfall eine besondere Kammer bestimmt hat. Wird auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gem. 210 Abs. 2 StPO das Hauptverfahren bei dem Landgericht eröffnet und bestimmt das Beschwerdegericht, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts stattzufinden hat, so ist die Strafkammer zuständig, die nach diesem Geschäftsplan im Falle der Zurückverweisung gem. 354 Abs. 2 StPO einzutreten hätte, soweit nicht das Beschwerdegericht eine andere Kammer bestimmt hat. D. Güterichter Für Güteverfahren nach 278 Absatz 5 ZPO sowie nach 36 Absatz 5 FamFG für am Landgericht Neuruppin und den Amtsgerichten Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau und Schwedt anhängige Verfahren ist eine Güterichterstelle am Landgericht Neuruppin eingerichtet. Güterichter des Landgerichts Neuruppin sind: Präsident des Landgerichts Simons, Richterin am Landgericht Goldack Richterin am Amtsgericht Heide und Richterin am Amtsgericht Steineke. E. Verteilung der richterlichen Geschäfte 1. Zivilkammer: I. Zuständigkeit der Zivilkammern im Einzelnen Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz im Turnus. 2. Zivilkammer: Die Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Angelegenheiten der Zwangs- und Gesamtvollstreckung soweit diese in den Zuständigkeitsbereich der Landgerichte fallen und nicht die 4., die 5. oder die 31. Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen zuständig ist. 4. Zivilkammer:

12 12 a. die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht die 2., die 31. oder die 32. Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen zuständig ist, b. die in die Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht anderweitig zugewiesen sind. 5. Zivilkammer: a. Die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bank- und Finanzgeschäften ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), b. die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Anlageberatungsleistungen von selbständigen Vermittlern und aus dem Erwerb von Fondsanteilen oder von Unternehmensbeteiligungen sowie von kapitalbildenden Lebensversicherungen eingebunden in fondsgebundene Renten- oder Finanzierungskonzepte als Anlage- und/oder Steuerspargeschäfte, c. die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten Rechtszuges aus allgemeinen Leasinggeschäften, d. die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz im Turnus, e. die Beschwerden in Verfahren nach dem Buch 3. und Buch 7. des FamFG sowie nach dem Polizei- und Ordnungsgesetz. 31. Zivilkammer (früher 3a. Zivilkammer) a. Die Amtshaftungsansprüche nach 839 BGB, Art. 34 GG und nach dem Brandenburgischen Staathaftungsgesetz, b. Rechtsstreitigkeiten nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, c. Beschwerden in Notarsachen und Verfahren nach 88 Sachenrechtsbereinigungsgesetz; d. die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz im Turnus. 32. Zivilkammer (früher 3b. Zivilkammer) Die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges über Ansprüche aus Heilbehandlungen ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e ZPO). II. Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen: a. die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des 95 GVG des ersten und zweiten Rechtszuges vor der Kammer für Handelssachen,

13 13 b. die Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit es sich um Handelssachen handelt, c. alle übrigen der Kammer für Handelssachen nach dem Gesetz zugewiesenen gerichtlichen Entscheidungen. III. Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen: Die in dem Baugesetzbuch und in 7 der Verordnung des Ministers der Justiz vom 03. November 1993 über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (GVBl. II S. 689) aufgeführten Verfahren. 1. Strafkammer: IV. Strafkammern a. Die Geschäfte der Strafkammern gem. 74 Abs. 2 GVG, b. die zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörenden Strafsachen der 1. Instanz im Turnus A und B, c. die Strafsachen der 3. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind, d. die Berufungen gegen die Entscheidungen der Strafrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks im Turnus C, e. die Strafsachen der 2. Strafkammer, soweit es sich nicht um Jugend- und Jugendschutzsachen handelt, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind, f. die Haftbeschwerden und Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschlüsse, soweit nicht gemäß 74c Abs. 2, 73 Abs. 1 GVG die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder gemäß 41 JGG bzw. 74c GVG die Zuständigkeit der Jugendkammer bzw. der Jugendschutzkammer gegeben ist, und die Beschwerden in Kostensachen, g. die Beschwerden in Bußgeldverfahren, 2. Strafkammer: a. Die in 41 Abs. 1 und Abs. 2 JGG bezeichneten Sachen sowie die der Jugendschutzkammer gem. 74 b GVG zugewiesenen Sachen einschließlich der insoweit jeweils bis zum eingegangenen Sachen, b. die Beschwerden in Jugend- und Jugendschutzsachen,

14 14 c. die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gem. 83 Abs. 2 JGG, d. die Berufungen gegen die Entscheidungen der Strafrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks im Turnus C, e. die Strafsachen der 1. Instanz der 1. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind, f. die Strafsachen der 4. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind. 3. Strafkammer: a. Die Geschäfte der Strafkammern gem. 74 c GVG, b. die zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörenden Strafsachen der 1. Instanz im Turnus A und B, c. die zur Zuständigkeit der Strafkammer gemäß 74 c GVG als Wirtschaftsstrafkammer gehörenden Sachen der 2. Instanz einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Beschluss- und Beschwerdeentscheidungen gemäß 73 Abs. 1 GVG, d. die Jugend- und Jugendschutzsachen der 2. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind, e. alle übrigen Beschwerden in Strafsachen, soweit nicht die 1. Strafkammer oder die 2. Strafkammer zuständig ist. 4. Strafkammer: a. Die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte des Landgerichtsbezirks, soweit nicht die Zuständigkeit der 3. Strafkammer begründet ist, b. die Berufungen gegen die Entscheidungen der Strafrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks im Turnus C, c. die Berufungen gegen Entscheidungen der Strafrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks der 1. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind. Strafvollstreckungskammer: Alle nach 78a GVG in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gehörenden Sachen.

15 15 F. Besetzung der Kammern I. Zivilkammern 1. Zivilkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Pulfrich Beisitzer: Richter am Landgericht U. le Claire (0,85) (zugleich Verwaltung 0,15) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Landgericht Lischka (0,75) Sitzungstage: Montag, Säle 4 und 5 Mittwoch, Säle 4 und 5 und Donnerstag, Saal 6. Geschäftsstelle: Zimmer Zivilkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Lütticke (0,35) (zugleich Kammer für Handelssachen) Beisitzer: Richterin am Landgericht Goldack (0,05) - stellvertretende Vorsitzende - (zugleich 3. Strafkammer und Verwaltung) Richterin am Landgericht Röstel (0,05) (zugleich 4. Zivilkammer und Strafvollstreckungskammer) Sitzungstage: Saal: nach Bedarf nach Bedarf Geschäftsstelle: Zimmer Zivilkammer Vorsitzender: Präsident des Landgerichts Simons (0,3) (zugleich Verwaltung 0,7) Beisitzer: Richterin am Landgericht I. le Claire (0,5) - stellvertretende Vorsitzende (zugleich Verwaltung 0,5) Richterin am Landgericht Röstel (0,55) (zugleich 2. Zivilkammer und Strafvollstreckungskammer) Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner

16 16 Sitzungstage: Mittwoch, Saal 6. Geschäftsstelle: Zimmer Zivilkammer Vorsitzender: Vizepräsident des Landgerichts Stark (0,5) (zugleich Verwaltung 0,5) Beisitzer: Richter am Landgericht Dr. Lütgens - stellvertretender Vorsitzender - Richter am Amtsgericht Petz (0,5) (zugleich Verwaltung 0,5) Sitzungstage: Dienstag und Freitag, Saal 8 Donnerstag, Saal 7 und 8 Geschäftsstelle: Zimmer Zivilkammer (früher 3a. Zivilkammer) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Weitershaus (0,5) Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidt (0,3) - stellvertretender Vorsitzender - (zugleich 32. Zivilkammer und Kammer für Baulandsachen) Richterin am Landgericht Leeuwestein (0,65) (zugleich 32. Zivilkammer) Richter am Landgericht Dr. Hein (0,9) (zugleich 32. Zivilkammer) Sitzungstage: Dienstag, Säle 5 und 6, Donnerstag, Säle 4 (nur ungerade Wochen) und 5, Freitag, Säle 4 und 5 Geschäftsstelle: Zimmer Zivilkammer (früher 3b. Zivilkammer) Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidt (0,2) Beisitzer: Richterin am Landgericht Leeuwestein (0,1) - stellvertretende Vorsitzende - (zugleich 31. Zivilkammer) Richter am Landgericht Dr. Hein (0,1) (zugleich 31. Zivilkammer)

17 17 Sitzungstage: Donnerstag, Saal 5 Geschäftsstelle: Zimmer 208 II. Kammer für Handelssachen Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Lütticke (0,65) (zugleich 2. Zivilkammer) Beisitzer: Handelsrichter Andreas Rosenthal Handelsrichter Ernst Hüffmeier Handelsrichter Bernd Jarczewski Handelsrichter Walter Tolsdorf Handelsrichter Dirk Henke Handelsrichterin Brigitte Beier Handelsrichterin Bärbel Röhncke Handelsrichterin Angelika Bechly Handelsrichter Willi Grossmann Handelsrichter Uwe Hacker Sitzungstage: Dienstag und Mittwoch, Saal 7 Geschäftsstelle: Zimmer 405 III. Kammer für Baulandsachen Vorsitzender: Beisitzer: Sitzungstag: Saal: Vorsitzender Richter am Landgericht L. Schmidt (zugleich 31 und 32. Zivilkammer) Richterin am Landgericht Goldack - stellvertretende Vorsitzende (zugleich 3. Strafkammer und Verwaltung) Richter am Verwaltungsgericht Horn (zugleich Verwaltungsgericht Potsdam) nach Bedarf nach Bedarf Geschäftsstelle: Zimmer 414 IV. Strafkammern 1. Strafkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Wegner Beisitzer: Richter am Landgericht Kalbow (0,75)

18 18 - stellvertretender Vorsitzender - (zugleich 2. Strafkammer) Richter am Landgericht Scharf (0,35) (zugleich 2. Strafkammer und Strafvollstreckungskammer) Sitzungstage: Montag, Dienstag, Donnerstag, Saal 1 Geschäftsstelle: Zimmer Strafkammer Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Marks (0,95) (zugleich Verwaltung 0,05) Beisitzer: Richter am Landgericht Kalbow (0,25) - stellvertretender Vorsitzender - (zugleich 1. Strafkammer) Richter am Landgericht Scharf (0,25) - Richter gemäß 76 (6) GVG - (zugleich 1. Strafkammer und Strafvollstreckungskammer) Sitzungstage: in Jugendsachen Mittwoch und Freitag, Saal 1 sonst Dienstag, Saal 3 Geschäftsstelle: Zimmer Strafkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Lechtermann Beisitzer: Richterin am Landgericht Goldack (0,9) - stellvertretende Vorsitzende und Richterin gemäß 76 (6) GVG - (zugleich 2. Zivilkammer und Verwaltung) Richter am Landgericht Ch. Schmidt Sitzungstage: Mittwoch und Freitag, Saal 2 in Jugendsachen jeder 1. Dienstag des Monats, Saal 2 Geschäftsstelle: Zimmer Strafkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Kraatz Beisitzer gemäß 76 Abs. 6 GVG: Richterin am Landgericht Goldack

19 19 Sitzungstage: Montag und Mittwoch, Saal 3 Geschäftsstelle: Zimmer 305 Strafvollstreckungskammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Wegner Beisitzer: Richter am Landgericht Scharf (0,4) - stellvertretender Vorsitzender - Richterin am Landgericht Röstel (0,4) Sitzungstag: Saal: nach Bedarf nach Bedarf Geschäftsstelle: Zimmer 308 und 309

20 20 G. Vertretungsregelung I. Es werden vertreten: 1. die 1. Zivilkammer durch die 31., die 32., die 4. und 5. Zivilkammer, die 2. Zivilkammer durch die 5. und die 4. Zivilkammer, die 31. Zivilkammer durch die 32., die 1., die 5. und die 4. Zivilkammer, die 32. Zivilkammer durch die 31., die 1., die 5. und die 4. Zivilkammer, die 4. Zivilkammer durch die 5., die 32., die 31. und die 1. Zivilkammer, die 5. Zivilkammer durch die 4., die 1., 32. und die 31. Zivilkammer 2. der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden der 1. Zivilkammer, nachrangig durch den Vorsitzenden der 5. Zivilkammer 3. die 1. Strafkammer durch die 3. Strafkammer, die 3. Strafkammer durch die 1. Strafkammer, die 2. große Strafkammer durch die 3. große Strafkammer, die 2. kleine Strafkammer durch die 4. kleine Strafkammer, die 4. kleine Strafkammer durch die 2. kleine Strafkammer, 4. die Strafvollstreckungskammer durch die 3. und die 1. Strafkammer. 5. In der Kammer für Baulandsachen wird Richterin am Landgericht Goldack durch Richterin am Landgericht Leeuwestein, hilfsweise von Richter am Landgericht U. le Claire vertreten. Das richterliche Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kirkes, hilfsweise durch Richter am Verwaltungsgericht Dr. Semtner (beide Verwaltungsgericht Potsdam) vertreten. II. Bei Beschwerden in Unterbringungssachen gemäß 312 ff FamFG treten die keiner Strafkammer zugeordneten Vorsitzenden oder Beisitzer, und zwar in alphabetischer Reihenfolge reihum, beginnend mit dem Buchstaben A in die 5. Zivilkammer ein. Der hiernach erstberufene Vertreter bleibt für sämtliche anfallenden Vertretungsfälle bis zum Ablauf des Tages zuständig, an dem er an der Anhörung eines Betroffenen außerhalb des Landgerichtsgebäudes mitgewirkt hat. Ist der erstberufene Vertreter verhindert, tritt der in der Reihe nächstberufene und nicht verhinderte an seine Stelle; soweit dieser dabei an Anhörungen von Betroffenen außerhalb des Landgerichtsgebäudes mitwirkt, wird er für die Zukunft in derselben Weise von der Vertreterliste gestrichen, als wenn er selbst erstberufen gewesen wäre. Im Übrigen wird die Reihe danach mit dem zuvor Verhinderten fortgesetzt. III. Sofern der Vorsitzende einer Kammer nicht innerhalb der eigenen Kammer vertreten werden kann, tritt der Vorsitzende der in Ziff. G I. an erster Stelle aufgeführten Vertretungskammer oder, falls auch dieser verhindert ist, der zu dessen Vertretung berufene Richter der Vertretungskammer als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender in die von dem Ausfall betroffene Kammer ein.

21 21 Ist auch dann die Vertretung nicht geregelt, treten die vorerwähnten Mitglieder der an zweiter, dritter oder vierter Stelle aufgeführten Vertretungskammern ein. IV. Vertretung außerhalb der Sitzung 1. Wird eine Kammer außerhalb der Sitzung durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen Beisitzern beschlussunfähig, so treten die Beisitzer der Vertretungskammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend in jedem Vertretungsfall mit dem Dienstjüngsten, in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. 2. Zur Vertretung ist zunächst die jeweils an erster Stelle aufgeführte Vertretungskammer berufen, die jeweils folgenden Kammer erst an zweiter, dritter oder vierter Stelle. Falls hiernach die Vertretung nicht gewährleistet ist, tritt bei einem Vertretungsfall in einer Zivilkammer der keiner Zivilkammer zugeordnete Beisitzer mit dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Familiennamen in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. Bei einem Ausfall in einer Strafkammer ist Vertreter der keiner Strafkammer zugeordnete Beisitzer mit dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Familiennamen. V. Vertretung in der Zivilkammer innerhalb der mündlichen Verhandlung 1. Wird eine Zivilkammer für eine Sitzung durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen Beisitzern beschlussunfähig, so treten nacheinander die Mitglieder (Beisitzer und Vorsitzende) der Vertretungskammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters (maßgeblich ist die Erstverplanung) - im Rotationsprinzip - beginnend mit dem Dienstjüngsten, in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. 2. Zur Vertretung ist zunächst die jeweils an erster Stelle aufgeführte Vertretungskammer berufen, die jeweils folgenden Zivilkammern erst an zweiter, dritter oder vierter Stelle. 3. Falls auch hiernach die Vertretung nicht gewährleistet ist, tritt bei einem Vertretungsfall der keiner Zivilkammer zugeordnete Beisitzer mit dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Familiennamen in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. 4. Hat eine Kammer an einem Tage mehrere Vertreter zu entsenden, so geht der in der vorstehenden Rangfolge bestimmte an früherer Rangstelle stehende Vertretungsfall vor. Bei verbleibenden Kollisionen ist die ziffernmäßig vorgehende Kammer zu vertreten. 5. Zur Vertretung in einer Sitzung werden die Beisitzer in keinem Fall herangezogen, die nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft beim Landgericht Neuruppin und im Übrigen bei einem Amtsgericht tätig sind. VI. Vertretung in der Strafkammer innerhalb der Hauptverhandlung 1. Wird eine Strafkammer für eine Sitzung durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen Beisitzern beschlussunfähig, so treten nacheinander die Beisitzer der Vertretungskammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters (maßgeblich ist die Erstverplanung), beginnend in je-

22 22 dem Vertretungsfall mit dem Dienstjüngsten, in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. 2. Falls hiernach die Vertretung nicht gewährleistet ist, tritt bei einem Vertretungsfall der keiner Strafkammer zugeordnete Beisitzer nach alphabetischer Reihenfolge, beginnend für das Jahr 2015 mit O ein. Ist der erstberufene Vertreter verhindert, tritt der in der Reihe nächstberufene und nicht verhinderte Vertreter an seine Stelle, der sodann im aktuellen Vertretungsturnus von der Liste gestrichen wird. Im nächsten Vertretungsfall wird die Reihe mit dem zuvor Verhinderten fortgesetzt. Zur Vertretung in einer Sitzung werden die keiner Strafkammer zugeordneten Beisitzer in keinem Fall herangezogen, die nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft beim Landgericht Neuruppin und im Übrigen bei einem Amtsgericht tätig sind. 3. Hat eine Kammer an einem Tag mehrere Vertreter zu entsenden, so geht der in der vorstehenden Rangfolge bestimmte an früherer Rangstelle stehende Vertretungsfall vor. Bei verbleibenden Kollisionen ist die ziffernmäßig vorgehende Kammer (auch vor der Strafvollstreckungskammer) zu vertreten. VII. Ein Vertreter ist dann verhindert, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem die Notwendigkeit einer Vertretung ihm bekannt gegeben wird, bereits zu einer Sitzung seiner Kammer oder einer Einzelrichtersitzung eingeteilt ist oder vom Präsidenten des Landgerichts für verhindert erklärt worden ist. Ein Güterrichter ist verhindert, wenn der Vertretungsfall an dem Tag eine Woche vor dem Vertretereinsatz oder danach eintritt und in diesem Zeitpunkt ein Güterichtertermin für den Tag der Vertretung anberaumt ist. Maßgeblich für die Fristberechnung sind die 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB. Der Einsatz als Arbeitsgemeinschaftsleiter (auch im Nebenamt) steht der Teilnahme an einer Sitzung gleich. Neuruppin, den 22. Dezember 2014 gez. Das Präsidium des Landgerichts

23 23 Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 2015 Das Turnusblatt zum Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ab dem 1. Januar x 2 x x x x x Neuruppin, den 22. Dezember 2014 gez. Das Präsidium des Landgerichts

24 24 Anlage 2 zum Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 2015 Das Turnusblatt zum Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ab dem 1. Januar X 2 X x 3 X x 4 X 5 x 6 X x 7 X x 8 X X 9 X 10 x 11 X x 12 X 13 X x 14 X x 15 x 16 X X 17 X x 18 X x 19 X x X x 22 X x 23 X x 24 X X 25 Neuruppin, den 22. Dezember 2014 gez. Das Präsidium des Landgerichts

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