Amtsblatt. Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der die Marktordnung 2006 geändert wird. Nr November 2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsblatt. Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der die Marktordnung 2006 geändert wird. Nr November 2014"

Transkript

1 Seite 4 der Stadt Wien Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der die Marktordnung 2006 geändert wird Aufgrund der 286 Abs. 1, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I Nr. 60/2014, wird verordnet: Artikel I Die Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22, zuletzt geändert durch Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 47/2012, wird wie folgt geändert: 1. 2 Z 1 lautet: Großmarkt Wien Anlage I 2. In 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge Fische, Krusten- und Schalentiere die Wortfolge sowie Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2012 eingefügt lautet: (1) Marktplätze und Markteinrichtungen sind an Bewerber oder Bewerberinnen mit (1) a. Marktgebühren- oder Bestandszinsrückständen oder (1) b. fehlender Zuverlässigkeit nicht zu vergeben. (2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber oder die Bewerberin wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder einer Vielzahl geringer Übertretungen gegen die Vorschriften a) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 idf BGBl. I Nr. 71/2013, b) des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 idf BGBl. I Nr. 71/2013, c) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/ 1955 idf BGBl. I Nr. 68/2014, d) der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 idf BGBl. I Nr. 60/2014, e) des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 idf BGBl. I Nr. 67/2014, oder f) der Marktordnung 2006, ABl. Nr. 22 in der jeweils geltenden Fassung, rechtskräftig bestraft wurde. Ein Verstoß ist schwerwiegend, wenn er geeignet ist, die Schutzinteressen des Lebens und der Gesundheit der am Markt aufhältigen Personen gemäß 22 Abs. 1 Z 1, der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, der Konsumenten und Konsumentinnen sowie des Marktbildes zu gefährden Abs. 1 Z 6 lautet: der Eigentumserwerb am vorhandenen Marktstand und Inventar sofern es sich nicht um Gemeindeeigentum handelt nachgewiesen wird (zb durch Kaufvertrag). 5. In 17 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt nach dem Wort gelangt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt: die Zuverlässigkeit der Marktpartei nicht mehr gegeben ist, Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt: hervorkommt, dass die Marktpartei nicht Eigentümerin des Marktstandes ist, ausgenommen davon sind gemeindeeigene Marktstände. 7. Der Plan der Anlage II Punkt 1 ständige Detailmärkte (2., Karmelitermarkt) stellt sich wie folgt dar: 8. Der Plan der Anlage II Punkt 2 ständige Detailmärkte (2., Volkertmarkt) stellt sich wie folgt dar:

2 der Stadt Wien Seite 5 Sonderlösungen Falttüren Drehtüren Schiebetüren REPARATUR SERVICE NEUANLAGEN PLANUNG IZ-NÖ-Süd, Straße 2, Objekt M07, 2355 Wiener Neudorf, Telefon (02236) , office@mewald-tormax.at 9. Z der Anlage II Punkt 2 ständige Detailmärkte (2., Volkertmarkt) lautet: Montag bis Samstag von 6.00 bis Uhr 10. Der Plan der Anlage II Punkt 3 ständige Detailmärkte (2., Vorgartenmarkt) stellt sich wie folgt dar: 18. Z 4. der Anlage III Punkt 1 temporäre Märkte (1., Freyung) lautet: Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen jeweils montags ab 6.30 Uhr zu beziehen und verpflichtet, diese jeweils donnerstags bis Uhr zu räumen. 19. Z 1. der Anlage III Punkt 3 temporäre Märkte (6., Vorplatz Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet. 20. Z 2. der Anlage III Punkt 3 temporäre Märkte (6., Vorplatz An Werktagen, ausgenommen im Zeitraum vom ersten Montag nach dem sechsten Sonntag vor dem 24. Dezember bis 10. Jänner des darauf folgenden Jahres. 21. Z der Anlage III Punkt 3 temporäre Märkte (6., Vorplatz Samstag von 9.00 bis Uhr. 22. Z 3.2. der Anlage III Punkt 3 temporäre Märkte (6., Vorplatz Nebengegenstände: Waren aller Art, die nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß 5 der Marktordnung 2006 fallen, Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken. 23. Z 4. der Anlage III Punkt 3 temporäre Märkte (6., Vorplatz Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und verpflichtet, diese spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen. 24. Nach Z 4. der Anlage III Punkt 3 temporäre Märkte (6., Vorplatz der Kirche Maria Hilf ) wird folgender Plan eingefügt: 11. Z der Anlage II Punkt 3 ständige Detailmärkte (2., Vorgartenmarkt) lautet: Montag bis Samstag von 6.00 bis Uhr 12. In Anlage II Punkt 10 ständige Detailmärkte (15., Meiselmarkt) entfällt Z 1a samt des dazugehörigen Plans. 13. In Anlage II Punkt 12 ständige Detailmärkte (16., Brunnenmarkt) wird folgende Z 2a. angefügt: Fünfzehn Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen. 14. Z der Anlage II Punkt 12 ständige Detailmärkte (16., Brunnenmarkt) entfällt. 15. In Anlage II Punkt 19 ständige Detailmärkte (20., Hannovermarkt) wird folgende Z 2a. angefügt: Fünf Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen. 16. Z der Anlage II Punkt 19 ständige Detailmärkte (20., Hannovermarkt) lautet: Samstag von 6.00 bis Uhr 17. Z 2.1. der Anlage III Punkt 1 temporäre Märkte (1., Freyung) lautet: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit vom 2. Mai bis zum zweiten Sonntag im November in der Zeit von bis Uhr.

3 Seite 6 der Stadt Wien 25. Nach Anlage III Punkt 4 temporäre Märkte wird folgende Anlage III Punkt 5 temporäre Märkte angefügt: 13., Altgasse Marktgebiet 1. In der Altgasse auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die kariert ausgewiesene Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen von Marktparteien bestimmt ist. Markttage und Marktzeiten 2. An Werktagen 2.1. jeden Samstag zwischen und von 9.00 bis Uhr. Marktgegenstände 3. Als Marktgegenstände sind zugelassen: 3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art, 3.2. Nebengegenstände: Blumen und kosmetische Artikel. Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen 4. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und verpflichtet, diese spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen. 26. Nach Z 1. der Anlage IV Flohmarkt wird folgende Z 1a. angefügt: Zwischen und jeden Jahres ist folgender Bereich ausgenommen: Der Bereich des in der Marktordnung 2006 definierten Marktgebiets des Flohmarkts in Wien 6 entlang der nördlichen Stützmauer der U4-Bahnstation Kettenbrückengasse und zwar die am Boden als A-Plätze markierten Flohmarktplätze von 1/1+2 bis 35/1+2, 101/1+2 bis 135/1+2 und 201/1+2 bis 236/1+2. Die Fläche umfasst zirka 10 x 119 Meter links (vom seitlichen U-Bahn Abgang stadteinwärts). 27. Z 2. der Anlage IV Flohmarkt lautet: An jedem Samstag, ausgenommen den 25. und 26. Dezember sowie den 1. und 6. Jänner, von 6.30 bis Uhr. Für den Fall, dass der Samstag auf den 24. Dezember bzw. den 31. Dezember fällt, von 6.30 bis Uhr. 28. Nach Z 6. der Anlage IV Flohmarkt wird folgende Z 6a. angefügt: Marktparteien gemäß Z 4, die die Möglichkeit einer Marktplatzreservierung wahrgenommen haben, müssen den Marktplatz am reservierten Tag bis spätestens 7.30 Uhr beziehen. Alle anderen Marktparteien gemäß Z 4 müssen den Marktplatz spätestens eine Stunde nach tatsächlich erfolgter Zuweisung beziehen. 29. Anlage V Punkt 1 Antiquitätenmärkte (1., Donaukanal) entfällt. 30. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 1. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 1. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 1. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 1. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 1. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 1. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 3. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 3. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 3. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 5. Bezirkes Z Z 2 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte lautet hinsichtlich des 6. Bezirkes wie folgt: Im Bereich des in der Marktordnung 2006 definierten Marktgebiets des Flohmarkts in Wien 6 entlang der nördlichen Stützmauer der U4-Bahnstation Kettenbrückengasse und zwar die als A-Plätze markierten Flohmarktplätze von 1/1+2 bis 33/1+2, 101/1+2 bis 133/1+2 und 201/1+2 bis 236/1+2. Die Fläche umfasst zirka 10 x 117 Meter links (vom seitlichen U-Bahn Abgang stadteinwärts); 41. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 6. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 7. Bezirkes Z 2.

4 der Stadt Wien Seite Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im Stadtgebiet von Wien der Anlage VI Christbaummärkte wird hinsichtlich des 8. Bezirkes folgende Z 9. angefügt: Bennoplatz, Platzmitte, gegenüber ONr. 2, auf einer Rechtecksfläche, welche auf drei Seiten durch die vorhandene Gitterzeile der angrenzenden Grünfläche bzw. auf der vierten Seite durch die gedachte Verbindungslinie der weiterführenden Gitterzeile begrenzt ist, im Ausmaß von maximal 60 m 2 ; 44. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 9. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 10. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 10. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 10. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 10. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 10. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 11. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 11. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 12. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 13. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 13. Bezirkes Z Z 7 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte lautet hinsichtlich des 13. Bezirkes wie folgt: Lainzer Straße, die befestigte Gehsteigfläche vor ONr. 172, im Ausmaß von 45 m 2 zwischen den zwei Säulen der Oberleitungsbefestigung, mit einer Länge von 15 m und einer seitlichen Breite Richtung Gehsteigkante von 3 m vom Notausstieg des Lainzer Tunnels müssen 5 Meter frei bleiben; 56. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 15. Bezirkes Z Z 11 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte lautet hinsichtlich des 17. Bezirkes wie folgt: Dornbacher Straße vor ONr. 101 auf der Gehsteigverbreiterung links der Garageneinfahrt; 58. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Anlage VI Christbaummärkte entfällt hinsichtlich des 20. Bezirkes Z Z 15 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte lautet hinsichtlich des 20. Bezirkes wie folgt: Bereich Durchlaufstraße zwischen U-Bahn-Station und Millenium City ab der gedachten Verlängerung der betonierten Zufahrt zur Tiefgarage nächst U-Bahn-Station; 60. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 21. Bezirkes Z Z 2 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte Dr. Adolf Schärf-Platz 4, entlang der aufgestellten Blumentröge, nächst der Siebeckstraße, beginnend nach dem ersten Lichtmast in einer Breite von 3 m und einer Länge von 15 m in Richtung Czernetzplatz; 62. Z 5 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte Zwischen Eipeldauer Straße und Panethgasse in der Grünfläche zwischen Baum 167 und 168, jeweils mit einem Abstand von 1 Meter zur Panethgasse und dem Gehweig entlang der Eipeldauerstraße; 63. Z 14 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte Wonkaplatz 1 2, nächst der Erzherzog-Karl-Straße, platzseitig, neben den Betoneinfassungen der Bäume 3 bis 5 von der U2- Station Aspernstraße aus gesehen. Die Durchgänge zwischen diesen Betoneinfassungen sind frei zu halten; 64. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 23. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 23. Bezirkes Z Z 5 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte lautet hinsichtlich des 23. Bezirkes wie folgt: Zwischen Lehmanngasse gegenüber ONr. 1 und Breitenfurter Straße gegenüber ONr. 358, unmittelbar, westlich, angrenzend der bestehenden Radfahranlage in der Breite von 2,80 m und einer Länge von 20,50 m. Der Zugang zu den Stromkästen muss gewährleistet bleiben. Die Sicht von der Lehmanngasse auf den Kreuzungs bereich: Perchtoldsdorfer Straße und Liesinger Platz im speziellen auf den Fußgängerbereich, die Radfahr- und Ampelanlage, darf nicht eingeschränkt werden; 67. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 23. Bezirkes Z Z 2 der Anlage VII Neujahrsmärkte lautet: Alljährlich in der Zeit von 27. Dezember bis einschließlich 31. Dezember in der Zeit von 6.00 bis Uhr. 69. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 1. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 1. Bezirkes in Z 3 die Bezeichnung Dr.-Karl-Lueger- 71. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 1. Bezirkes in Z 4 die Bezeichnung Dr.-Karl-Lueger- 72. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 1. Bezirkes in Z 26 die Bezeichnung Dr.-Karl-Lueger- 73. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 1. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z 15.

5 Seite 8 der Stadt Wien 77. Z 16 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Neujahrsmärkte hinsichtlich des 3. Bezirkes wie folgt: Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 59, im Ausmaß von 4 x 2 Meter, 3,5 Meter vom E-Bock Richtung Stadtzentrum gelegen, 60 cm vom Fahrbahnrand der Landstraße entfernt, Restgehsteigbreite mindestens 2 Meter, Verkaufsfront zum Gebäude; 78. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z Z 23 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Neujahrsmärkte hinsichtlich des 3. Bezirkes wie folgt: Markhofgasse, auf der Verkehrsfläche östlich des U-Bahn- Gebäudes im Ausmaß von 3 x 2 m mit Verkaufsfront in Richtung Schlachthausgasse; 80. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 4. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 5. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 6. Bezirkes Z Z 1 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Neujahrsmärkte hinsichtlich des 10. Bezirkes wie folgt: Keplerplatz vor ONr. 15 (zwischen Blumenstand und Gudrunstraße längsseitig des U-Bahnabganges, im Ausmaß von 10 x 2 Meter), es muss jederzeit eine Mindestdurchfahrtsbreite von 4,0 Meter zur gegenüberliegenden Häuserfront eingehalten werden; 88. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 10. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 10. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 10. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 10. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 10. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 19. Bezirkes Z Z 5 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Neujahrsmärkte hinsichtlich des 22. Bezirkes wie folgt: Dr.-Adolf-Schärf-Platz 4, entlang der aufgestellten Blumentröge, nächst der Siebeckstraße, beginnend nach dem ersten Lichtmast in einer Breite von 2 m und einer Länge von 4 m in Richtung Czernetzplatz; 95. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 23. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 23. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 23. Bezirkes Z Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 23. Bezirkes Z Z 2 der Anlage VIII Allerheiligenmärkte lautet: Alljährlich in der Zeit vom 25. Oktober, wenn der 25. Oktober auf einen Sonntag fällt, vom 24. Oktober, bis einschließlich 2. November, wenn der 1. November auf einen Freitag fällt, bis einschließlich 3. November in der Zeit von 7.00 bis Uhr. Artikel II Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 63 * (MA ) Beschluss des Stadtsenates vom 11. November 2014, Pr.Z /0001-GIF Funktionszulagen für Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Programmleitung Krankenhaus Nord Gemäß 33 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2014, wird verordnet: Artikel I 1. Den mit der Funktion als Stellvertreterin bzw. als Stellvertreter der Programmleitung Krankenhaus Nord bestellten Bediensteten gebührt zur Abgeltung der mit der Funktionsausübung verbundenen besonderen Verantwortung und der überdurchschnittlichen qualitativen Leistungen ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung jeweils eine monatliche Funktionszulage. 2. Die Zulagen gemäß Z 1 betragen a) für die erste Stellvertreterin bzw. den ersten Stellvertreter monatlich Kz ,00 EUR b) für die zweite Stellvertreterin bzw. den zweiten Stellvertreter monatlich Kz ,00 EUR LEISTUNGSENTGELT. 3. Der Bezug einer Zulage gemäß Z 2 schließt den Bezug der Zulagen gemäß Punkt 18 und Punkt 19 der Beilage A-II/IV/ALLG. des Nebengebührenkataloges für die Bediensteten der Stadt Wien aus. 4. Die Zulagen gemäß Z 2 sind mit der Dauer der Funktionsausübung, längstens jedoch mit 30. Juni 2017, befristet. 5. Die Zulagen gemäß Z 2 werden gemäß 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. Nr. 72, für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärt. Artikel II Artikel I tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Michael Häupl

V e r o r d n u n g. 1. Anwendungsbereich. 2. Gebührenpflicht

V e r o r d n u n g. 1. Anwendungsbereich. 2. Gebührenpflicht V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17.12.2004 Zahl:1LVL-6/52/04/Ra/Ko, über die Einhebung von Marktgebühren (Marktgebührenordnung der Stadt Villach). Gemäß 16 (3), Ziff. 4 des

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt)

INHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt) Nr. 06 Jahrgang 111 Mittwoch, 03. Juni 2015 INHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt) Geschäftsordnung für

Mehr

1 Märkte. 2 Marktplätze, Markttage und Öffnungszeiten. 3 Zugelassene Waren und Leistungen

1 Märkte. 2 Marktplätze, Markttage und Öffnungszeiten. 3 Zugelassene Waren und Leistungen Satzung der Stadt Cloppenburg über Wochenmärkte, Viehmärkte, Kleintiermärkte, Volksfeste und Spezialmärkte (Marktordnung) vom 13.Juli 1998 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 215 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 22. August 2013 35. Stück 35. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung 35. Gesetz, mit dem die Bauordnung

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 16. Feber 1983 37. Stück 81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher

Mehr

Hans Scheitter GmbH & Co.KG

Hans Scheitter GmbH & Co.KG 2010 Beschläge in Schmiedeeisen, Messing und Kupfer JANUAR Neujahr 01 Samstag 02 Sonntag 03 Montag 04 Dienstag 05 Mittwoch 06 Donnerstag 07 Freitag 08 Samstag 09 Sonntag 10 Montag 11 Dienstag 12 Mittwoch

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974. Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974. Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 Artikel I Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert: 1. Im Punkt I. D. des Inhaltsverzeichnisses

Mehr

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung) S A T Z U N G über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.5.1985 aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom

Mehr

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung )

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung ) Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung ) 7/12 Die Große Kreisstadt Neu-Ulm erlässt auf Grund der Art. 21, 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Gesundheitswesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Gesundheitswesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Gesundheitswesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8 GDG3-A-0812/002 u. /003 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Beilagen E-Mail: gesundheit.bhgd@noel.gv.at Fax:

Mehr

85. Verordnung. der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung

85. Verordnung. der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung 85. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung Auf Grund des 21 Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/ 2007, wird verordnet: Die Baueingabeverordnung,

Mehr

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird Beilage Nr. 1/2005 LG 00204-2005/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

Datum Wochen Band DVD Band eingelegt Protokoll kontr. Recovery kontr. Tag Nr. RW Sign. Sign. Sign.

Datum Wochen Band DVD Band eingelegt Protokoll kontr. Recovery kontr. Tag Nr. RW Sign. Sign. Sign. Monat: Januar Anzahl Bänder: 9 01.01.2015 Donnerstag Do DO 02.01.2015 Freitag Fr FR 03.01.2015 Samstag 04.01.2015 Sonntag 05.01.2015 Montag Mo1 MO 06.01.2015 Dienstag Di DI 07.01.2015 Mittwoch Mi MI 08.01.2015

Mehr

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N M58/000961/2010 Stand: 30. März 2010 zu erecht VO - 00932-2010/0001 M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht 1, Volksgartenstraße 3, A-1082 Wien Telefon: (+43 1) 4000-96815

Mehr

Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden

Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden 1000/11 0 Stammverordnung 59/01 2001-07-06 Blatt 1 1. Novelle 150/12 2012-12-28 Blatt 1-3 0 Ausgegeben

Mehr

Gesetz vom, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert werden

Gesetz vom, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert werden 26. Jänner 2009 zu Zl. -2V-LG-1276/3-2009 (Begutachtungsentwurf) Gesetz vom, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert

Mehr

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes)

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes) 1 von 2 Entwurf Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Zu Artikel 1 (Änderungen des Endbesteuerungsgesetzes) Mit den Änderungen im Endbesteuerungsgesetz soll die Möglichkeit

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bedienstetenschutz\C-Bedienstetenschutzgesetz.docx \ 14.12.2015 10:50:00 E n t wurf Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Der Salzburger

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1) 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II 280. Verordnung: Änderung der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Mehr

KLUB DER FREIHEITLICHEN BEZIRKSRÄTE. Wien - Landstraße

KLUB DER FREIHEITLICHEN BEZIRKSRÄTE. Wien - Landstraße Betreff: Nein zu Postamtsschließungen Der unterfertigte Bezirksrat der FPÖ-Landstraße stellt gemäß 24 der GO der Resolutionsantrag Die Bezirksvertretung Landstraße spricht sich gegen die Schließung weiterer

Mehr

Stadt Maulbronn Enzkreis. Satzung für den Weihnachtsmarkt der Stadt Maulbronn (Marktordnung)

Stadt Maulbronn Enzkreis. Satzung für den Weihnachtsmarkt der Stadt Maulbronn (Marktordnung) Stadt Maulbronn Enzkreis Satzung für den Weihnachtsmarkt der Stadt Maulbronn (Marktordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung und 68 der Gewerbeordnung

Mehr

2109 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

2109 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 7 2109 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle) Der Nationalrat

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Theorieplan Januar 2015

Theorieplan Januar 2015 Theorieplan Januar 2015 Donnerstag 01.01.2015 Freitag 02.01.2015 Samstag 03.01.2015 Sonntag 04.01.2015 Montag 05.01.2015 9 6 Dienstag 06.01.2015 1 11 Mittwoch 07.01.2015 10 7 Donnerstag 08.01.2015 2 12

Mehr

Entwurf. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG)

Entwurf. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG) 185/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 7 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Mehr

Satzung über Märkte im Markt Ottobeuren

Satzung über Märkte im Markt Ottobeuren Satzung über Märkte im Markt Ottobeuren (Marktsatzung ) i. d. F. der Änderungssatzung v. 19.4.2010 Der Markt Ottobeuren erlässt nach Art. 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende

Mehr

über das Marktwesen in der Stadt Lingen (Ems) (Marktordnung)

über das Marktwesen in der Stadt Lingen (Ems) (Marktordnung) ORL 1 in der Fassung vom 27.05.2004 über das Marktwesen in der Stadt Lingen (Ems) (Marktordnung) Inhaltsverzeichnis Seite I Allgemeine Vorschriften 1 Marktplätze... 3 2 Ordnung auf den Marktplätzen...

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 18. August 2010 Teil I 63. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 SVÄG 2010 (NR: GP XXIV RV 628 AB 818

Mehr

S a t z u n g über die Markt- und Gebührenordnung der von der Stadt Renchen durchgeführten Jahrmärkte

S a t z u n g über die Markt- und Gebührenordnung der von der Stadt Renchen durchgeführten Jahrmärkte S a t z u n g über die Markt- und Gebührenordnung der von der Stadt Renchen durchgeführten Jahrmärkte 7.2.2 Aufgrund der 4, 10, 78 und 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg vom 03.Oktober 1983

Mehr

Selbstbeobachtungstagebuch

Selbstbeobachtungstagebuch Ihr Tagebuch verschafft Ihnen einen genauen Überblick über den Verlauf Ihrer n Tragen Sie ein, wie Sie diese Empfindung,, nach, und erleben. Notieren Sie unbedingt, was Ihre Körperempfindung jeweils beeinflusst

Mehr

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kosmetikverordnung geändert wird

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kosmetikverordnung geändert wird E n t wurf [CELEX-Nr.: 32009L0036, 3 2 0 0 9 L0130, 3 2 0 0 9 L0 1 5 9 u n d 3 2 0 0 9 L0164] Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kosmetikverordnung geändert wird Auf Grund des 20

Mehr

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG Wochenarbeitszeit 48 + 6 x 30 Minuten* : 51 *Dauer der Pause ist in der EU-RiLi nicht festgelegt EU-Betrachtung Kalendarische Woche: 7 x 24 = 168 5 x plus Sonntagsruhe = 35 90 der 27 ArbZG 8,5 Max: 10,75

Mehr

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S B e a m t e Gewerkschaft der Gemeindebediensteten I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite - in handwerklicher Verwendung Schema I 2 - der allgemeinen Verwaltung Schema II / Dienstklasse III 3 - der allgemeinen

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. Juli 2015. 28. Gesetz: Dienstrechts-Novelle 2015 [CELEX-Nr.

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. Juli 2015. 28. Gesetz: Dienstrechts-Novelle 2015 [CELEX-Nr. 1 von 40 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. Juli 2015 28. Gesetz: Dienstrechts-Novelle 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0027] Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (38. Novelle zur Dienstordnung

Mehr

Generated by Foxit PDF Creator Foxit Software

Generated by Foxit PDF Creator Foxit Software 3.Jan 2011-10.Jul 2011 Dienstag, 11. Januar 2011 Donnerstag, 13. Januar 2011 Dienstag, 18. Januar 2011 Montag, 7. Februar 2011 Montag, 14. Februar 2011 Samstag, 26. Februar 2011 Donnerstag, 3. März 2011

Mehr

Satzung. über die Durchführung von. Wochen- und Krämermärkten (Marktordnung)

Satzung. über die Durchführung von. Wochen- und Krämermärkten (Marktordnung) Satzung über die Durchführung von Wochen- und Krämermärkten (Marktordnung) Aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (Ges.Bl. 1976, S. 1) zuletzt

Mehr

Theorieplan Januar 2014

Theorieplan Januar 2014 Januar 2014 Mittwoch 01.01.2014 Neujahr Donnerstag 02.01.2014 13 9 Freitag 03.01.2014 Samstag 04.01.2014 Sonntag 05.01.2014 Montag 06.01.2014 6 3 Dienstag 07.01.2014 14 10 Mittwoch 08.01.2014 7 4 Donnerstag

Mehr

Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung)

Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle 19.07.2007 ABl 2007/29 29.12.2011

Mehr

Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird

Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/6-2014 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner

Mehr

Nutzungsordnung. für die Außenwerbeflächen der Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum. vom 6. November Gegenstand

Nutzungsordnung. für die Außenwerbeflächen der Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum. vom 6. November Gegenstand Nutzungsordnung für die Außenwerbeflächen der Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum vom 6. November 2012 Aufgrund von 55 Absatz 1 Gesetz über die Hochschulen des Gesetz über die Hochschulen des

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG) 1 Ziel

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG) 1 Ziel Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG) 1 Ziel Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherung und der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturflächen

Mehr

Satzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt)

Satzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt) Satzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt) Gemeinderatsbeschluss vom Bekanntmachung im Korber Mitteilungsblatt Nr. / Jahr 14.09.2010 38 / 23.09.2010 13.09.2011 41

Mehr

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Heurigenk alender. Senftenberg Imbach Priel Reichauer amt. Meine Bank in Senftenberg. B a n k s t e l l e Senf tenberg

Heurigenk alender. Senftenberg Imbach Priel Reichauer amt. Meine Bank in Senftenberg. B a n k s t e l l e Senf tenberg Heurigenk alender 2011 Senftenberg Imbach Priel Reichauer amt Meine Bank in Senftenberg. B a n k s t e l l e Senf tenberg Senftenberg 5. bis 16. Jänner 2011 EICHELMANN-PROSENITSCH Neuer Markt 3, Tel. 02719/20181

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 9. (1) 9. (1) (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde

1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde 3.10 Seite 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Stadt Langen im Hinblick auf

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

S a t z u n g. 1 Allgemeines

S a t z u n g. 1 Allgemeines S a t z u n g über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungs- gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 31.12.1976 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 13.12.2006

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 26 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Gesetz über das Landesgesetzblatt,

Mehr

Montag, 14.3 Dienstag, 15.3 Mittwoch, 16.3 Donnerstag, 17.3 Freitag, 18.3 Samstag, 19.3 Sonntag, 20.3. Programmiertes Entwerfen 1 KG1 Götte

Montag, 14.3 Dienstag, 15.3 Mittwoch, 16.3 Donnerstag, 17.3 Freitag, 18.3 Samstag, 19.3 Sonntag, 20.3. Programmiertes Entwerfen 1 KG1 Götte 14.3. 0.3.016 1. Woche Montag, 14.3 Dienstag, 15.3 Mittwoch, 16.3 Donnerstag, 17.3 Freitag, 18.3 Samstag, 19.3 Sonntag, 0.3, IGErasmus Interface Design 1, IGErasmus WP Interface Design, KGErasmus4, KGErasmus6

Mehr

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

G e m e i n d e v e r o r d n u n g G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.

Mehr

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) Zur Ausführung des 5 MBO wird hinsichtlich der

Mehr

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Artikel 1 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Artikel 1 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000 2268 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung

Mehr

Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 06. Juli 2015 mit der die Marktordnung 2006 geändert wird (2. Novelle der Marktordnung 2006)

Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 06. Juli 2015 mit der die Marktordnung 2006 geändert wird (2. Novelle der Marktordnung 2006) Stadt @ Wels Konsolidierte Fassung BZ-Markt-1965-2005 Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 06. Juli 2015 mit der die Marktordnung 2006 geändert wird (2. Novelle der Marktordnung 2006) Auf Grund

Mehr

Halte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG

Halte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG Halte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Neustift i.st., beschlossen anlässlich der Sitzung vom 21.08.2014, mit welcher im Interesse

Mehr

Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 16.07.2014 die 74. Änderung

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk BAnz AT 14.07.2016 B4 Seite 1 von 23 Bundesministerium über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Vom 8. Juli 2016 Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes

Mehr

WIE GEHT ES FÜR SIE HEUTE VORAN?

WIE GEHT ES FÜR SIE HEUTE VORAN? Lesesaal Fitnessstudio WIE GEHT ES FÜR SIE HEUTE VORAN? Neue Freunde Direkte Anbindung Mittwoch, 16.09.2015 11 Uhr Stadt Oranienburg Mittwoch, 16.09.2015 7 16 Uhr Offizielle Einweihung der Jenaer Straße

Mehr

Mündliche Prüfung zum Praxismodul III des Studienjahrgangs 2011 von Montag, 22.9. bis Freitag, 26.9.2014 Kurse MA-WIN11A, F

Mündliche Prüfung zum Praxismodul III des Studienjahrgangs 2011 von Montag, 22.9. bis Freitag, 26.9.2014 Kurse MA-WIN11A, F Prüfungsausschuss B1, Montag, 22. September 2014, Raum: 403D 09:30-10:00 4678276 Rechnungswesen / Materialwirtschaft A 10:10-10:40 5659097 Marketing / Rechnungswesen F 10:50-11:20 9077545 Rechnungswesen

Mehr

Schladming- Rohrmoos: Piste 32; SKI ALPIN. Seite 1

Schladming- Rohrmoos: Piste 32; SKI ALPIN. Seite 1 Sonntag, 10. Jänner 2016 Schladmingcongress; MATP Piste SKI SCHUH Eröffnungsfeier/ Opening Seite 1 Montag, 11. Jänner 2016 Piste SKI SCHUH Kat. IV (777 m); Kat. I (25 & 50 m); Kat. I & II (111 m) Finals:

Mehr

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

Stadt Kellinghusen. Ortsrecht und weitere Regelungen

Stadt Kellinghusen. Ortsrecht und weitere Regelungen Seite: 1 Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Marktstandsgelder) in der Stadt Kellinghusen in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 06.01.2010 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez.

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez. SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez. 2001) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim hat

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,

Mehr

BLAUE ZONEN PARKKONZEPT IN DER MÜNCHNER ALTSTADT

BLAUE ZONEN PARKKONZEPT IN DER MÜNCHNER ALTSTADT MERKBLATT Standortpolitik BLAUE ZONEN PARKKONZEPT IN DER MÜNCHNER ALTSTADT Blaue Zone" ist die Bezeichnung für eine einheitliche Parkregelung innerhalb des Münchner Altstadtringes. Blaue Zone heißt, dass

Mehr

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Bundesrat Drucksache 392/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Vk Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung

Mehr

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen 1 Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen (Plakatierungsverordnung) vom 24. Januar 2006 Gemeinderatsbeschluss: 23. Januar 2006 Rechtsaufsichtliche

Mehr

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 321. Sitzung des Senats am 12. Dezember 2012 verabschiedet.

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 321. Sitzung des Senats am 12. Dezember 2012 verabschiedet. Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 321. Sitzung des Senats am 12. Dezember 2012 verabschiedet. Nur diese Zulassungssatzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor Studium,

Mehr

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Präambel. 1 Gebührenerhebung Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83

Mehr

Euro-Anpassungsverordnung Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 102), des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG)

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 301 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2004 Ausgegeben am 13. Oktober 2004 44. Stück 44. Gesetz: Dienstordnung 1994 (19. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (23. Novelle zur Besoldungsordnung

Mehr

Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973. Artikel I. Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:

Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973. Artikel I. Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 Artikel I Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt

Mehr

1. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2014

1. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2014 1. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2014 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in Ihrer Sitzung am 10.04.2014 gemäß 10 Absatz 2 Ziffer 4

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Allgemeines. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

Allgemeines. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 03. Oktober 978 in der Fassung der 2. Änderung vom 06. April 2005 Allgemeines

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind:

(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind: Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Stadt Bad Vilbel im Hinblick auf das Halten

Mehr

2. Semester Freitag, 1. März

2. Semester Freitag, 1. März 2. Semester Freitag, 1. März Semesterbeginn Montag, 4. März Dienstag, 5. März Mittwoch, 6. März Donnerstag, 7. März Freitag, 8. März visuelle Montag, 11. März Dienstag, 12. März Mittwoch, 13. März Donnerstag,

Mehr

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz Vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), geändert durch AnpassungsVO vom 16. 5. 1975 (BGBl. I S. 1281), die Änd.-VO vom 20. 12. 1977 (BGBl. I S. 2802),

Mehr

Beilage Nr. 4/2010 LG 00874-2010/0001 KSP/LAT Stand: 2. März 2010. Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird.

Beilage Nr. 4/2010 LG 00874-2010/0001 KSP/LAT Stand: 2. März 2010. Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird. Beilage Nr. 4/2010 LG 00874-2010/0001 KSP/LAT Stand: 2. März 2010 Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl.

Mehr

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen Aufgrund des Art. 18 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.06.1992 (BayRS 2011-2-1) erlässt der Markt Stadtbergen folgende Verordnung über das Halten

Mehr

3 Innenbereich der Ortslage Sirbis Flur Flstnr Nutzungsart Fläche in m²

3 Innenbereich der Ortslage Sirbis Flur Flstnr Nutzungsart Fläche in m² Aufgrund des 34 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV, Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom

Mehr

Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen

Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen Titel Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pattensen (SOG-VO) Datum 27.02.2014 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Mehr

VERORDNUNG. über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

VERORDNUNG. über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr VERORDNUNG über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 09.12.2010 wird

Mehr

5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990

5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 Erste Verordnung zur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgeldes für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach dem Einigungsvertrag

Mehr

Änderung des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991. Artikel I. Das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:

Änderung des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991. Artikel I. Das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am... in Ausführung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2000 beschlossen: Änderung des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes

Mehr

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal )

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal ) Gemeinde Hildrizhausen Kreis Böblingen Benutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal ) 1 Zweckbestimmung und Bezeichnung Der Mehrzweckraum an der Schönbuchschule

Mehr

der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen.

der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen. Satzung der Stadt Rüthen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 28. Nov. 1985 ( 6 Abs.1 geändert durch Beschluss der Stadtvertretung

Mehr

263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 5 263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz

Mehr

FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI

FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI GZ: ABT15-11.20-11/2012-29 Eingangsvermerk/GZ-WKO Wirtschaftskammer Steiermark Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW Körblergasse 111-113 8010 Graz FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI Das

Mehr

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum) 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,

Mehr

Gemeindeverwaltungsverband Reichenbach an der Fils Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit

Gemeindeverwaltungsverband Reichenbach an der Fils Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit Seite: 1 von 6 Inhaltsübersicht: 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen 2

Mehr

Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs 712.21 vom 24. September 2013 1

Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs 712.21 vom 24. September 2013 1 Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs 712.21 vom 24. September 2013 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf die Bestimmungen des Reglements über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierreglement)

Mehr