Bäder in Vereinsregie Übernahmeverträge und Trägermodelle

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1 Übernahmeverträge und Trägermodelle Vortrag von: Dr. Rudolf Salmen Vizepräsident des Schwimmverbandes NRW

2 Übernahme von Bädern durch Vereine Bisherige Erfahrungen und Bewertung: die Übernahme von Bädern birgt für die Vereine Risiken z.b. haftungsrechtliche, sozialversicherungrechtliche steuerliche aber auch Chancen Entwicklung neuer Angebote, Aufbau hauptamtlicher Führungsstruktur Steigerung der Mitgliederzahl

3 Übernahme von Bädern durch Vereine Die Vereine sind grundsätzlich in der Lage, öffentliche Bäder (auch Hallenbäder mit und ohne öffentlichen Badebetrieb) zu betreiben. Entscheidend ist, ob der Verein bzw. mehrere Vereine gemeinsam eine professionelle Betriebsorganisation schaffen können. Bedenken gegen Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit des Vereinsbetriebs werden durch bisherige Erfahrungen nicht bestätigt.

4 Übernahmeverträge Grundlegende Vertragsmodelle Badübernahme ohne Eigentumsübertragung Badübernahme mit Eigentumsübertragung - Pachtvertrag - Nutzungs(überlassungs)vertrag - Betriebsführungsvertrag - gewerblicher Mietvertrag Rechtscharakter der Verträge - Erbbaurechtsvertrag Modalitäten der Betriebsführung - Übertragung nur Vereinsbetrieb - mit öffentlichem Badebetrieb/Schulschwimmen Lastenverteilung Verein / Stadt Verein - Aufsicht - Reinigung - Kasse/Kurse - Kleinreparaturen Stadt - Bauunterhaltung - Betriebskosten - Personalstellung Verein - Übernahme des gesamten Betriebes inkl. aller Betriebskosten - Übernahme Personal Stadt - Betreibskostenzuschuss - Überlassung aller Eintrittsgelder Eigentumsübertragung mit allen Rechten und Pflichten Kein Kaufpreis,mit/ohneBetriebskostenzuschuss Fazit: Die Vertragsmodelle stehen heute weitgehend fest. Man muss das Rad nicht immer neu erfinden Entscheidend ist die angestrebte Lastenverteilung.

5 Übernahmeverträge Betriebsführungsvertrag: Vereine übernehmen Personalkosten (Aufsicht, Reinigung) Sachkosten (Betriebskosten, Bauunterhaltung) verbleiben bei der Stadt.

6 Übernahmeverträge Betriebsführungsvertrag: Diese Regelung hat Vorteile für beide Seiten: Keine umfangreiche technische Bestandsaufnahme vor Übergabe Kein Streit über Sanierungsbedarf (Sanierungskosten) und die Höhe des Betriebskostenzuschusses Komplizierte Anpassungsregelungen für Betriebskostenzuschüsse nicht erforderlich (Energiekostensteigerung)

7 Übernahmeverträge Betriebsführungsvertrag: Aufsicht und Reinigung kann von ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern (Übungsleiter, Rettungsschwimmer) erbracht werden. Bei öffentlichen Badebetrieb nur Überwachung von Aufsicht und Betrieb durch Fachkräfte (Schwimmeister) der Stadt. Vermeidung der Mehrwertsteuerpflicht des Betriebskostenzuschusses. Bedenken wegen unkontrollierter Energieverbräuche durch Vereinsbetrieb können durch Vertragsgestaltung ausgeschlossen werden. Ergebnis: Überforderung der Vereine wird vermieden, trotzdem können bis zu 50% des Zuschussbedarfes eingespart werden.

8 Nutzungsüberlassungsvertrag Eigenverantwortliche Betriebsführung der Bäder durch Vereine mit allen Rechten und Pflichten: Aufsicht Reinigung Kasse / Kurse Bauunterhaltung Betriebskosten Versicherungspflicht Betriebskostenzuschuss durch Stadt / Bädergesellschaft. Entscheidend auch hier: Faire Lastenverteilung

9 Trägermodelle Statt Schwimmverein oder DLRG Ortsgruppe Neue juristische Person als Träger und Betreiber des Bades: Eingetragener Verein Gemeinnützige GmbH Gemeinnützige Genossenschaft

10 Trägermodelle Alle Modelle (e.v., ggmbh, ggenossenschaft) für geeignet Vereinsgründung ist die einfachste und unkomplizierteste Rechtsform ggmbh als wirtschaftsnahe Rechtsform nicht per se effizienter Bei Haftung der Vorstände/Geschäftsführer kaum Unterschiede Haftungsrisiko des Vorstandes / Geschäftsführers versicherbar (leichte Fahrläsigkeit) = Vermögensschadenversicherung LSB

11 Ist-Zustand (Städtische Trägerschaft) Bisheriger jährlicher Zuschussbedarf für das Lehrschwimmbad für die X-Stadt Einnahmen in /Jahr Ausgaben in /Jahr Eintrittsgelder Personalaufwand USt-Erstattung Verrechnung Schulschwimmen Betriebskosten Sonst. Sachaufwand lfd. Bauunterhaltung Gesamt Gesamt Damit ergibt sich ein jährlicher Zuschussbedarf für die X-Stadt von ( ) !

12 Fallbeispiel: Lastenverteilung Betreiberverein X-Stadt Übernahme / Weiterbetrieb des Lehrschwimmbades in X-Stadt durch den Förderverein / Betreiberverein Der Förderverein / Betreiberverein Lehrschwimmbad X-Stadt e.v. hat in mehreren Sitzungen sein Betreiberkonzept für den Weiterbetrieb / die Übernahme des Bades erarbeitet! Er schlägt der X-Stadt vor, den Weiterbetrieb / die Übernahme in seiner Trägerschaft zu folgenden für den Verein machbaren Rahmenbedingungen vor:

13 1. Lastenverteilung Entsprechend den Anregungen in der Broschüre Bestandssicherung von Bädern des Sportministeriums NRW sollten Betriebskosten und Bauerhaltung weiter von der Stadt getragen werden. Der Verein übernimmt alle Kosten im Personalbereich (Aufsicht, Reinigung, Grünpflege,...) sowie Kleinreparaturen bis zu einer noch festzulegenden Obergrenze.

14 2. Eintrittsgelder Der Verein erhält alle Eintrittsgelder und bietet im Gegenzug das Schulschwimmen (vom Schulministerium NRW als obligatorische Pflichtaufgabe im Rahmenlehrplan ausgewiesen) kostenlos an. 3. Betriebsführungsvertrag Die Übernahme / der Weiterbetrieb des Lehrschwimmbades X-Stadt erfolgt auf der Basis eines noch mit der X-Stadt anzuschließenden Betriebsführungsvertrages.

15 Modellvorschlag für das Lehrschwimmbad in X-Stadt bei Übernahme der Trägerschaft durch den Förderverein / Betreiberverein Wirtschaftlichkeitsrechnung (Förderverein / Betreiberverein zu tragender (reduzierter) Kostenanteil durch die Stadt Einnahmen in Ausgaben in in Eintrittsgelder Förderverein Mitgliedsbeiträge Fördermittel Spenden Personalaufwand Versicherungen Betriebskosten Sonst. Sachaufwand Lfd. Bauunterhaltung 1) Ust.-Erstattung Gesamt Gesamt Gesamt ) Die lfd. Bauunterhaltung lässt sich auf Förderverein / Betreiberverein / Sponsoren Schritt für Schritt mittelfristig verlagern, wenn die Stadt positives Signal zum Erhalt gibt

16 1. Fazit Der Zuschussbedarf durch die X-Stadt reduziert sich bei Übernahme durch den Trägerverein / Betreiberverein von auf zunächst , also um Alle weiteren Details werden dann in einem Betriebsführungsvertrag mit der X-Stadt geregelt! 2. Fazit Laut Rahmenlehrplan NRW ist Schulschwimmen kommunale Pflichtaufgabe. Berücksichtigt man, dass ohne das Lehrschwimmbad in X-Stadt der Kommune weitere (lt. Gutachten) für das Schulschwimmen an Fahrtkosten entstehen, so ergibt sich auch hier ein weiteres wichtiges Argument für den Erhalt!

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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