information und Transparenz bei Vertragsabschluss 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "information und Transparenz bei Vertragsabschluss 1"

Transkript

1 FachTagUNg LEbENSVErSichErUNg Vom 25. bis 26. April fand die Fachtagung Lebensversicherung in Wien statt. Rund 100 Teilnehmer folgten mit großem Interesse den Referaten. Auf den nächsten Seiten können Sie die Vorträge des 2. Tages nachlesen. information und Transparenz bei Vertragsabschluss 1 Versicherung ist ein Rechtsprodukt. Nur durch Information wird dem Kunden klar, was sein Produkt ist. Unrichtige oder unzureichende Information zu geben, kann für die Versicherungsunternehmen negative Folgen haben. Vor diesem Hintergrund soll ein Blick auf die gesetzlich geschuldete Information und Transparenz bei Vertragsabschluss gerichtet werden. I. Versichertenschutz und Eigeninteresse der VU These: Information und Transparenz bei Vertragsabschluss dient sowohl dem Versichertenschutz als auch dem Selbstschutz von Versicherungsunternehmen. Die aktuellen Diskussionen um das ewige Rücktrittsrecht bei fehlerhafter vorvertragliche Information in der Lebensversicherung und seine Rechtsfolgen 2 zeigen deutlich, dass es nicht nur um die Rechte der Kunden sondern auch um die Rechtsfolgen für die Versicherer geht. Es geht nicht nur um das Recht des Kunden auf ordnungsgemäße vorvertragliche Information und sein Recht, gemäß 5b VersVG vom Vertrag zurückzutreten, wenn er diese Information nicht erhalten hat, sondern auch um das sogenannte Compliance- Risiko: das mit der Nicht-Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verbundene Risiko. Die Identifizierung und Beurteilung dieses Compliance-Risiko ist nach 118 Z 3 VAG 2016 explizit eine Aufgabe der Compliance-Funktion. 3 Der Gesetzgeber versucht in zunehmenden Maße durch Androhung unangenehmer Rechtsfolgen für die Versicherer den rechtmäßigen Geschäftsbetrieb sicherzustellen! Das gilt sowohl für den österreichischen Gesetzgeber, der mit dem neuen VAG die Verletzung von Informationspflichten mit einer Geldstrafe bis zu Euro bedroht (vgl 319 Z1 VAG 2016), als auch für den europäischen Gesetzgeber: In der der neuen Versicherungsvertriebsrichtlinie 4 gibt es ein eigenes Kapitel VII zu Sanktionen und Maßnahmen ; insbesondere sind Mindest-Höchststrafen 5 vorgesehen. Natürlich beansprucht Recht per se, eingehalten zu werden. Wirtschaftlich ver- 1 Der Beitrag basiert auf dem am bei der Fachtagung Lebensversicherung (siehe Zusammenfassung von Domforth, VR 2016 Heft 4, 25 ff) gehaltenen Vortrag und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider. 2 OGH 7 Ob 107/15h; vgl dazu VKI-Sammelaktion Rücktritt bei Lebensversicherungen ( krit etwa Fill, Das ewige Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung und dessen Rechtsfolgen, VR 2016 Heft 3, Vgl etwa Korinek/Schadler-Liebl, Versicherungsrechtliche Compliance nach Solvency II, VR 2011 Heft 9, 30; S. Saria, Compliance nach Solvency II, VR 2009 Heft 11, RL (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb. Die Abkürzung IDD steht für Insurance Distribution Directive. 5 Art. 33 Abs. 2 lit. f IDD schreibt den Mitgliedstaaten vor, wie hoch die maximale Verwaltung Sanktion mindestens sein muss. 24 ausgabe 9/16

2 TExT Dr. Stephan Korinek nünftig agierende Unternehmen sollten sich aber immer auch bewusst sein, welche Gefahren, welche negative Folgen mit der Nichteinhaltung von Gesetzen verbunden sein können. Zudem werden sie versuchen, eine gute Reputation aufzubauen bzw. beizubehalten. Konsequenzen der Verletzung der Informationspflichten durch den Versicherer können va sein: 6 Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers Irrtumsanfechtung durch den Versicherungsnehmer (Vertragsaufhebung) Schadenersatz Verwaltungsstrafe der FMA (bei der Preisgestaltung nicht kalkulierte) Leistungsansprüche von Versicherten 7 Insofern sind die mit der Compliance- Funktion verbundenen Organisation-, Prüf- und Dokumentationsanforderungen auch im Eigeninteresse der Versicherungsunternehmen gelegen. Ich präzisiere meine These: Die Informations- und Transparenzvorschriften bei Vertragsabschluss dienen dem Kundenschutz. Die Einhaltung der im Kundeninteresse erlassenen Information- und Transparenzvorschriften liegt auch im Eigeninteresse der VU. II. Informationsmodell II.1. Der Kunde soll in die Lage versetzt werden, das seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechende Versicherungsprodukt zu erwerben. 8 Dazu dienen sowohl die unmittelbar die Versicherungsunternehmen treffenden vorvertragliche Informationspflichten gemäß 252 ff VAG 2016 als auch die den Vermittler treffenden Informationspflichten (dzt. 137f GewO). Die Versicherungsunternehmen können ohne vorherige Genehmigung durch eine Verwaltungsbehörde neue Versicherungsprodukte auf den Markt bringen; insofern besteht naturgemäß innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechts Produktfreiheit. 9 Da das Versicherungsgeschäft komplex ist und daher detaillierte Regelungen (in den AVB) verlangt, sieht das Gesetz zur Förderung des Kundenschutzes und des Wettbewerbs vor, dass die Versicherungsunternehmen von sich aus Kunden bestimmte Informationen vor Vertragsabschluss übermitteln müssen. Es geht also um Bringschulden der Versicherungsunternehmen, damit der Kunde effektiv in die Lage versetzt wird, eine informierte Entscheidung treffen zu können. Dr. Stephan Korinek, Finanzmarktaufsicht Ob der Kunde allerdings wie im Wettbewerbskonzept vorgesehen tatsächlich informierte Entscheidungen trifft, liegt freilich in seiner Verantwortung. Insofern kann von einer Informationsobliegenheit des Kunden gesprochen werden. Dem Kunden wird eine rationale, seine Interessen wahrende Produktauswahl zugetraut, insofern wir dafür mündig gehalten. 10 Es liegt daher in der Verantwortung des Versicherungsunternehmens, die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die Kunden Eigenverantwortung übernehmen können. Das erfordert, dass der Kunde die Auswirkungen seiner Entscheidung erkennen können muss. Er soll eine fundierte und für ihn richtige Entscheidung treffen können. 11 Es geht um eine ordnungsgemäße Vermittlung von Versicherungen; die vorvertraglichen Informationspflichten sind ein wesentlicher Teil davon. Fazit: Information und Transparenz bei Vertragsabschluss soll dem Kunden eine für ihn richtige Wahl ermöglichen und so auch mittelbar den Wettbewerb fördern. II.2. Gleichzeitig werden auch Verantwortungen zugeteilt die Gefahrtragung wird zwischen VU und Kunden aufgeteilt: 12 Das VU verantwortet die korrekte, transparente Information und ihre Übermittlung, der Kunde sein Lesen, Verstehen 13 und seine (dadurch fundierte) Kaufentscheidung. 6 Zu den ersten drei Punkten siehe Kronthaler, Die Informationspflichten des Versicherers vor Vertragsabschluss nach dem VAG 2016 Teil 2, ZFR 2016, 227 mwn. 7 Vgl Korinek, Versichertenschutz, Wohlverhaltens- und Finanzaufsicht, FS Fenyves (2013) 929 (933). 8 Zum Zweck von Informationspflichten zuletzt Kronthaler, Die Informationspflichten des Versicherers vor Vertragsabschluss nach dem VAG 2016 Teil 1, ZFR 2016, 164 (165 mwn). 9 Zum Systemwechsel mit Schaffung des Versicherungsbinnenmarkts siehe Korinek, Versichertenschutz durch Informationspflichten nach dem VAG, VR 2008 Heft 10, 12 ff mwh. 10 Vgl Korinek, Transparenz in der Lebensversicherung, VR 2010 Heft 1-2, 40 (43). 11 Vgl Korinek, Versichertenschutz, Wohlverhaltens- und Finanzaufsicht, FS Fenyves, Vgl Kalss, Das Scheitern des Informationsmodells gegenüber privaten Anlegern, 19. ÖJT II/1 (2015), 9: In Bezug auf das Kapitalmarktrecht hält sie fest, dass beide Seiten, Anleger und Anbieter, Pflichten und Obliegenheiten hätten. 13 Vgl Braumüller, Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in Europa und weltweit, VR 2016 Heft 5, 20 (25): Alle Bestrebungen, den Versicherten bessere und gezieltere Information zur Verfügung zu stellen und einen fairen Vertrieb sicherzustellen, werden nur dann von Erfolg gekrönt sein, wenn wir es auch schaffen, das Wissen der Kunden über ihren Versicherungsbedarf und über ihre Risken zu verbessern. ausgabe 9/16 25

3 II.3. Kalss hat am 19. österreichischen Juristentag (2015) nicht direkt bezogen auf das Versicherungsrecht, aber doch auf das Kapitalmarktrecht in ihrem Vortrag mit dem provokanten Titel Das Scheitern des Informationsmodells gegenüber privaten Anlegern zwar festgehalten, dass das Verbindende von Anlegerschutz und Funktionsschutz das Vertrauen der Anleger ist, das durch entsprechende Regelungen sicherzustellen sei, weil Kapitalanlagen letztlich Vertrauensgüter seien, doch auch nüchtern festgehalten: Die be - schränkte Leistungskraft von Recht ist als Faktum anzuerkennen, es geht nur um einen Beitrag zur Verbesserung der Aufteilung von Risken und Erträgen. 14 Kalss bezieht sich auch auf die Ergebnisse der Verhaltensökonomie; 15 es gäbe Unvermögen oder einfach einen Unwillen, Information zu verarbeiten; zudem sei die Entscheidung stark von Vergleichen und ihre Einbettung in Rahmenbedingungen (bspw Gesprächssituation) abhängig, die die Vermittler gestalten können (framing). Wenn aber Information ex ante nicht wahrgenommen wird, greift sie nicht als präventives Schutzmittel. Mehr oder weniger gravierende Informationsmängel würden ex post beinahe beliebig als Mittel zur Vertragsauflösung und zu Vermögensausgleich herangezogen. Auch wenn dieser Befund zum Kapitalmarktrecht nicht eins zu eins auf das Versicherungsrecht übertragen werden kann, bleibt doch eine gewisse Skepsis gegenüber dem Informationsprinzip bestehen. Aber auch diese Kritik ändert nichts daran, dass unser derzeitiges Aufsichts- und Vertriebsrecht auf dem Informationsmodell beruht (und nicht mehr auf dem eher paternalistischen Genehmigungsprinzip wie bis 1994: Genehmigungen von auf AVB durch das BMF). Und deshalb gibt es die dargestellte Aufteilung Gefahrtragung (Verantwortung): So trägt das Risiko der Intransparenz das VU daher die nächste Frage: was ist unter Transparenz zu verstehen? III. Transparenz Transparenz bedeutet Durchsichtigkeit, Verstehbarkeit; wenn ein Gegenstand durchsichtig, durchscheinen ist, wird er transparent genannt. Bei den hier behandelten vorvertraglichen Informationspflichten geht es um die sogenannte Orientierungstransparenz. Wohingegen es bei den AVB größtenteils um sog Realisierungstransparenz geht. 16 Für die Orientierung braucht es kürzere, prägnantere, aber dennoch einen richtigen Eindruck vermittelnde Information. Solchermaßen informiert und orientiert kann der Kunde seine eigenverantwortliche Entscheidung treffen. Bei der Realisierungstransparenz geht es um Klauseln, die bei der Vertragsrealisierung relevant werden, dh sie gehören zwar vereinbart deshalb sollen auch die AVB vor Vertragsabschluss bekannt sein, werden aber (wenn überhaupt) vor allem später, nach Vertragsabschluss, relevant oder strittig. IV. Informationsübermittlung Die Informationen sind dem Kunden wie in 252 VAG 2016 ausdrücklich formuliert ist vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden schriftlich 17 zu erteilen. Diese Informationen sind Bringschulden; es reicht also nicht aus, sie bloß bereit zu stellen. 18 Das VU hat die Informationspflichten unaufgefordert zu erfüllen. 19 Die nach 252 ff VAG 2016 geforderten Informationen sind nicht erst mit der Polizze zu übermitteln oder nach der Antragsunterzeichnung zu übergeben, sondern bevor sich der Kunde entscheidet und seine Willenserklärung abgibt. Der Kunde soll sich seinen eigenen Bedürfnissen entsprechend Zeit nehmen können, diese Informationen zu studieren und allenfalls mit anderen Produkt und Informationen zu vergleichen. Ob das tatsächlich tut, liegt in der Eigenverantwortung des Kunden. Es zu ermöglichen, das liegt in der Verantwortung der Versicherungsunternehmen und ihrer Vermittler. 14 Kalss, 19. ÖJT II/1 8 f, Siehe Kalss, 19. ÖJT II/1 8 f, 11, 20 ff. 16 Vgl zu dieser Differenzierung Schilcher, Das Transparenzgebot im Vertragsrecht, in Aicher/Holoubek (Hrsg), der Schutz von Verbraucherinteressen (2000) 99 (120 ff mwh). Für die vertragsrechtlich geforderte Transparenz ist 6 Abs 3 KSchG die zentrale Vorschrift; auf dieses sog Transparenzgebot wird hier nicht näher eingegangen. 17 Vgl FMA-Mindeststandards über die Informationspflichten in der Lebensversicherung (2011): Aus Sicht der FMA spricht nichts dagegen, wenn ein Versicherungsunternehmen nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden die Informationen (nach 9a, 18b und 75 VAG) nicht auf Papier, sondern auf einem anderen dauerhaften Datenträger (isd 3 Z 4 FernFinG) erteilt (beispielsweise per an eine vom Versicherungsnehmer bekannt gegebene -Adresse, sofern der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, die Information zu speichern). Der Versicherungsnehmer ist auf sein jederzeitiges Widerrufsrecht und darauf hinzuweisen, dass die jährliche Wertnachricht gem. 18b Abs. 2 Z 2 VAG auf diesem Weg übermittelt wird. Auf Wunsch ist dem Versicherungsnehmer die jeweilige Information auf Papier zu übermitteln. Vgl auch Korinek, VersRÄG 2012, elektronische Kommunikatin und Aufsichtsrecht, VR 2012 Heft 10, 33. Zwar beziehen sich diese Mindeststandards noch auf das VAG 1978, doch hat sich in diesem Punkt durch das VAG 2016 sachlich nichts geändert. 18 Vgl Korinek, Versichertenschutz durch Informationspflichten nach dem VAG, 2008 Heft 10, 12 (15). 19 Vgl Kronthaler, Die Informationspflichten des Versicherers vor Vertragsabschluss nach dem VAG 2016 Teil 1, ZFR 2016, ausgabe 9/16

4 TExT Dr. Stephan Korinek V. Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung LV-InfoV 20 Welche Information muss ein Versicherungsunternehmen über Produkte, die es vertreiben will, bereits vor Vertragsabschluss geben? Zum einen sind die allgemeinen Informationspflichten nach 252 VAG 2016 zu beachten; 21 nach dessen Abs 1 ist über Name und Anschrift der Versicherungsunternehmens, anwendbares Recht, Aufsichtsbehörde und allf. Beschwerdestelle, Laufzeit des Vertrages, Prämienzahlungsweise und -dauer, und Rücktrittsrechte zu informieren. Zum anderen gibt es besondere Informationspflichten für die Lebensver - sicherung ( 253 f VAG 2016). Diese wurden in der Verordnung der FMA über die Informationspflichten für die Lebensversicherung konkretisiert; einige der Anforderungen seien hier er - wähnt: In 2 Abs. 1 LV-InfoV verlangt Information über 1. die Produktkategorie und wesentliche Eigenschaften der jeweiligen Produktkategorie, der der Vertrag zuzuordnen ist; es geht also um folgende Kategorien: Klassische LV (KLV) Kapitalanlageorientierte LV (KAOLV) Fondsgebundene LV (FLV) Indexgebundene LV (ILV) Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (PZV) 2. die Höhe einer garantierten Leistung 3. allfällige Möglichkeiten des Einsatzes von Absicherungsinstrumenten, ihre Methode und Wirkungsweise und den damit verbundenen Vorund Nachteilen 4. die Rechnungsgrundlagen 5. die Höhe der mit der Ausübung von Wahlmöglichkeit verbundenen Kosten und Gebühren Bei diesen Informationen geht es um die Transparenz des Versicherungsprodukts im Sinne einer auch wirtschaftlichen Durchschaubarkeit; insofern ist es nahe liegend, bei der Darstellung von Produktspezifika jeweils von den berechtigten Kundenerwartungen (Deckungserwartungen) auszugehen, wie es von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung bei der Risikoumschreibung im Rahmen der Inhaltskontrolle von AVB gemacht wird. 22 Dies trifft sowohl auf die eben aufgezählten Anforderungen sowie die folgenden, weiteren Verpflichtungen des 2 LV-InfoV zu: Garantien Kündigungsrechte Rückkaufswerte und prämienfreie Versicherungsleistungen Prämienanteil von Nebenleistungen Kosten Aufschlüsselung nach Anlage 1 Hinsichtlich der Kosten ist die tabellarische Darstellung nach Anlage 1 der LV-InfoV verpflichtend. Ebenfalls verpflichtend standardisiert ist die Modellrechnung ( 3 ivm Anlage 2 LV- InfoV) Hinzuweisen ist auch darauf, dass die LV- InfoV noch (gleichsam erklärende, konkretisierende) Zusatzvorschriften für die einzelnen Produktkategorien ( 8 zur klassische LV, 14 zur fonds- und indexgebundenen LV, 17 zur PZV) enthält. Besondere Sorgfalt haben die Versicherungsunternehmen darauf zu verwenden, dass dem Kunden Produktinnovationen im Vergleich zu bisher gebräuchlichen Produkten klar werden und er ihre inhaltliche, wirtschaftliche Tragweite erkennen kann. Das betrifft derzeit bspw den Garantiezins und die Gewinnbeteiligung (Flexibilität, Schlussgewinnanteile). Die Unternehmen haben zu prüfen, welche Konsequenzen eine allenfalls missverständliche Information haben kann, welche Rechtsansprüche daraus dem Kunden erwachsen könnten. (Dazu bereits oben, siehe I.) Diese dargestellten Informationspflichten gelten für den gesamten Versicherungsbetrieb in Österreich. Dies ist meines Erachtens ein Aspekt des fairen Wettbewerbs, denn der Versicherungskunde soll so die Möglichkeit haben, seine Transaktionsentscheidung auf vergleichbare Informationen verschiedener Anbieten zu stützen; dabei soll es irrelevant sein, in welchem Mitgliedstaat das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. 23 Dem entspricht das VAG 2016, denn sowohl in Dienstleistungsverkehr (siehe 22 Abs 5 VAG 2016) als auch beim Vertrieb über eine Zweigniederlassung in Österreich (siehe 20 Abs 5 VAG 2016) sind die Informationspflichten nach dem österreichischen VAG ( 252 bis 255) anwendbar; es gilt also das Tätigkeitslandprinzip. VI. Hinweis auf weitere Themen 1. Werbung Es ist auch darauf zu achten, dass nicht durch die Werbung falsche Eindrücke beim Kunden entstehen. Ausdrücklich normiert 252 Abs 8 VAG 2016, dass 20 BGBl II 2015/ Vgl Kronthaler, Die Informationspflichten des Versicherers vor Vertragsabschluss nach dem VAG 2016 Teil 1, ZFR 2016, Vgl nur Fenyves in Fenyves/Schauer, VersVG (2014), Vor 1 Rz 71 ff mwn. 23 Korinek, Versichertenschutz durch Informationspflichten nach dem VAG, VR 2008 Heft 10, 12 (16). ausgabe 9/16 27

5 alle an Versicherungsnehmer gerichtete Informationen eindeutig sein müssen und nicht irreführend sein dürfen. 24 Die rechtliche Gefahr liegt darin, dass aufgrund von Werbeaussagen bestimmte Vertragsklauseln ungültig bzw. nicht wirksam sind und somit Versicherungsunternehmen Leistungen zu bringen haben, die sie nicht kalkuliert haben. Das macht ersichtlich, wie der Bereich Wohlverhaltensregeln durch das operative Risiko einen starken Konnex zu Finanzaufsicht hat. Genauso wie Versicherungsunternehmen wissen sollen, welches Risiko sie finanziell aber auch rechtlich bei Produkten eingehen, so soll auch der Kunde wissen, welche Risken er zu tragen hat und welche Risken vom Versicherungsunternehmen übernommen werden. Daher darf etwa in der indexgebundenen Lebensversicherung ein Emittent einer für den Index maßgeblichen Anleihe nicht als Garantiegeber bezeichnet werden. 2. Informationsübermittlung beim Online-Vertrieb 25 Beim Vertrieb über Internet stellt sich wie bei der Übermittlung von AGB (AVB) die Frage, wann eine Information im Rahmen des Buchungsprozesses ausreichend ist. Welche der folgenden Vorgehensweisen ist korrekt? AVB sind a. vor Vertragsabschluss mittels Tick-On-Box anzuhaken; zum online Ansehen, Ansehen nicht zwingend? b. vor Vertragsabschluss mittels Tick-On-Box anzuhaken; zum PDF Download, Download nicht zwingend? c. Vor Vertragsabschluss: PDF Do - kument muss vom Kunden runtergeladen werden, erst dann kann Kunde fortfahren? Dem Sinn und Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten Bringschuld des VU als Voraussetzung für eine fundierte Kaufentscheidung des Kunden voll gerecht wird nur c). Daher soll ein PDF-Download vor Abgabe der Willenserklärung des Kunden ( senden, Angebot senden etc) erfolgen; der Vertriebsvorgang soll erst nach dem Download fortsetzbar sein. 3. RIIPs / KID Zukünftig wird es zusätzlich zu den dargestellten Informationspflichten nach der PRIIPs-Verordnung 26 (EU) Nr. 1286/2014 und konkretisierender delegierter Rechtsakte für die Lebensversicherung noch weitere Anforderungen geben: für sog packaged retail and insurance-based investment products (PRIIPs) ist vom Produkterzeuger ein Key Information Document (KID) zu erstellen. Ziel ist die bessere Vergleichbarkeit unterschiedlicher Finanzprodukte. 27 Diese Basisinformationsblätter (KID) sind nach dzt Zeitplan ab 2017 bereit zu stellen. Auf einige zentrale Anforderungen der PRIIPs-Verordnung sei hier hingewiesen: Art 5 Abs 1: Bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, fasst der PRIIP-Hersteller ein Basisinformationsblatt für dieses Produkt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung ab und veröffentlicht es auf seiner Website. Art 6 Abs 1 Sätze 1 und 2: Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sind vorvertragliche Informationen. Das Basisinformationsblatt muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. Art 6 Abs 2 Satz 1: Das Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden ist. Nach Art 6 Abs 4 darf das KID höchstens drei Seiten Papier im A 4-Format haben. 4. Schlussbemerkungen Die Informationspflichten stellen einen Rahmen für das Wirtschaften dar; sie sollen einen fairen Wettbewerb ermöglichen, nicht verhindern. Schließlich besteht auch ein volkswirtschaftliches Interesse an verschiedenen Finanzprodukten und insbesondere auch an Versicherungsprodukten; an Produkten, mit denen darauf spezialisierte Unternehmen, die Versicherungsunternehmen, bestimmte Risiken übernehmen. Ein fairer Markt soll gleichzeitig auch Kundenschutz bieten. Derzeit sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Lebensversicherung schwierig und die rechtlichen Rahmenbedingungen werden immer komplexer. Für professionell und fair agierende Versicherungsunternehmen sollte es kein Problem darstellen, die Kunden vor Vertragsabschluss den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu informieren im Interesse der Kunden und auch im Eigeninteresse. Denn es gilt zu bedenken: Die Einhaltung der im Kundeninteresse erlassenen Information- und Transparenz-Vorschriften liegt auch im Eigeninteresse der Versicherungsunternehmen. 24 Vgl Kronthaler, Die Informationspflichten des Versicherers vor Vertragsabschluss nach dem VAG 2016 Teil 1, ZFR 2016, 165 f f. 25 Nicht näher eingehen möchte ich hier auf die Zulässigkeitsfrage; vgl dazu Brandl, Der Vertrieb von Versicherungen im Internet, VbR 2015, Verordnung (EU) über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP). 27 Vgl Wührer, Werden Finanzanlageprodukte künftig vergleichbarer? VR 2016 Heft 5, ausgabe 9/16

Versicherungsaufsichtsrecht Konzession, Genehmigungen & Verhaltenspflichten. Dr. Stephan Korinek, FMA 2017

Versicherungsaufsichtsrecht Konzession, Genehmigungen & Verhaltenspflichten. Dr. Stephan Korinek, FMA 2017 Versicherungsaufsichtsrecht Konzession, Genehmigungen & Verhaltenspflichten Dr. Stephan Korinek, FMA 2017 Agenda Erster Teil: Einführung & Grundlagen Zweiter Teil: Konzessionspflicht, Genehmigungen und

Mehr

WIR WISSEN WEITER. Rechtliche Rahmenbedingungen beim Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet Dr. Ernst Brandl

WIR WISSEN WEITER. Rechtliche Rahmenbedingungen beim Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet Dr. Ernst Brandl Rechtliche Rahmenbedingungen beim Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet 18.8.2016 Dr. Ernst Brandl VERSICHERUNGSLEISTUNGEN IM INTERNET Der Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet nimmt

Mehr

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Wien, am 6. Dezember 2017 Fachverband der Versicherungsmakler und Berater

Mehr

Bundesgesetz, mit das Versicherungsvertragsgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Bundesgesetz, mit das Versicherungsvertragsgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden Der Nationalrat wolle beschließen: Bundesgesetz, mit das Versicherungsvertragsgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Mehr

PRIPs IMD II und MiFid II neue Transparenzanforderungen für Versicherungsanlageprodukte?

PRIPs IMD II und MiFid II neue Transparenzanforderungen für Versicherungsanlageprodukte? PRIPs IMD II und MiFid II neue Transparenzanforderungen für Versicherungsanlageprodukte? Dr. Ulrike Mönnich, LL.M., Partnerin, gbf Rechtsanwälte Prof. Dr. Helmut Heiss, Ordinarius an der Universität Zürich,

Mehr

Eine solche Situation kann unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen verhindert

Eine solche Situation kann unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen verhindert Merkblatt AVB Allgemeines Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vertragliche Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen. Im Versicherungsbereich werden diese

Mehr

Willkommen bei der Skandia! Berlin, 25. Juni 2007

Willkommen bei der Skandia! Berlin, 25. Juni 2007 Willkommen bei der Skandia! Berlin, 25. Juni 2007 Änderungsbedarf für AVB aufgrund der VVG-Reform Dr. Klaus Weigeldt - Leiter Rechtsabteilung - Agenda 1. Besonderheiten der FLV/FRV 2. Was sind zukünftig

Mehr

Vergütungen nach der IDD. Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber

Vergütungen nach der IDD. Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber Vergütungen nach der IDD Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber 2 Grundlegendes zum Regime der IDD IDD Insurance Distribution Directive RL (EU) 2016/97 Erstmalig umfassende Vorgaben hinsichtlich Vergütungen Umzusetzen

Mehr

Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht

Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht Vortrag aus Anlass des 11. Diskussionsforums der Forschungsstelle Versicherungsrecht Köln, 10. April 2015 Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus

Mehr

2319/A. vom (XXV.GP) Antrag. gemäß 26 GOG

2319/A. vom (XXV.GP) Antrag. gemäß 26 GOG 2319/A vom 20.09.2017 (XXV.GP) 1 von 5 1 von 5 Antrag gemäß 26 GOG der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Johannes Jarolim Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit das Versicherungsvertragsgesetz

Mehr

VO Allgemeiner Teil und Verbraucherschutzrecht

VO Allgemeiner Teil und Verbraucherschutzrecht VO Allgemeiner Teil und Verbraucherschutzrecht Handout 05 Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer SoSe 2016 Inhaltsübersicht I. KSchG, FAGG und VKrG im Überblick II. Vorvertragliche Informationspflichten III. Beschränkungen

Mehr

Datenschutzgrundverordnung und Privacy Shield Auswirkungen auf Cloud- Anwendungen

Datenschutzgrundverordnung und Privacy Shield Auswirkungen auf Cloud- Anwendungen Datenschutzgrundverordnung und Privacy Shield Auswirkungen auf Cloud- Anwendungen RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor, DFN-CERT koecher@dfn-cert.de Cloud-Dienste Auftragsverarbeitung für den Verantwortlichen?

Mehr

Versicherungsanlageprodukte - neue Transparenzanforderungen bei Produktgestaltung und Vertrieb?

Versicherungsanlageprodukte - neue Transparenzanforderungen bei Produktgestaltung und Vertrieb? Versicherungsanlageprodukte - neue Transparenzanforderungen bei Produktgestaltung und Vertrieb? Dr. Ulrike Mönnich, LL.M., Partnerin Prof. Dr. Helmut Heiss, Ordinarius an der Universität Zürich, Rechtsanwalt

Mehr

Begründung. Allgemeiner Teil

Begründung. Allgemeiner Teil 1 von 6 Begründung Allgemeiner Teil Gemäß 253 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015,

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Transaktionen. Ein kurzer Überblick über die rechtlichen Fragen des E-Business

Rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Transaktionen. Ein kurzer Überblick über die rechtlichen Fragen des E-Business Rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Transaktionen Ein kurzer Überblick über die rechtlichen Fragen des E-Business Mangelnde Kenntnis des anwendbaren Rechtsrahmens Eine bessere Kenntnis der Rechtslage

Mehr

Bestandsübertragung in der Lebensversicherung die Rolle der BaFin. Dr. Kay Schaumlöffel BaFin, Abteilung VA 2 (Lebensversicherung, Kapitalanlage)

Bestandsübertragung in der Lebensversicherung die Rolle der BaFin. Dr. Kay Schaumlöffel BaFin, Abteilung VA 2 (Lebensversicherung, Kapitalanlage) Bestandsübertragung in der Lebensversicherung die Rolle der BaFin Dr. Kay Schaumlöffel BaFin, Abteilung VA 2 (Lebensversicherung, Kapitalanlage) Inhaltsverzeichnis Charakter der Bestandsübertragung Voraussetzungen

Mehr

Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei ausländischen Versicherungsprodukten

Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei ausländischen Versicherungsprodukten Information BMF - VI/6 (VI/6) 23. April 2010 BMF-010203/0260-VI/6/2010 Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei ausländischen Versicherungsprodukten Für die ertragsteuerliche Beurteilung von ausländischen

Mehr

Verordnete (In)Transparenz?

Verordnete (In)Transparenz? Verordnete (In)Transparenz? Transparenz Transparenz, von trans (hin)durch und parere sich zeigen, scheinen Transparenz heißt für den Verbraucher, dass er die Möglichkeit erhält, das Produkt leicht zu durchschauen

Mehr

Wirtschaftskammer Wien Rücktrittsrechte bei Lebensversicherungen unter dem Blickwinkel der Vermittlerverantwortung

Wirtschaftskammer Wien Rücktrittsrechte bei Lebensversicherungen unter dem Blickwinkel der Vermittlerverantwortung Wirtschaftskammer Wien - 2016 Rücktrittsrechte bei Lebensversicherungen unter dem Blickwinkel der Vermittlerverantwortung Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch LL.M. (NYU) Weinrauch Rechtsanwälte GmbH 7 Juristen

Mehr

Versicherungsrecht der VR China

Versicherungsrecht der VR China Frankfurter Reihe 19 Versicherungsrecht der VR China Eine deutsch-chinesische Rechtsvergleichung mit besonderem Schwerpunkt auf Versicherungsvertragsrecht Bearbeitet von Limin Xie, Manfred Wandt, Christian

Mehr

Umsetzung der Insurance Distribution Directive bei der HALLESCHE

Umsetzung der Insurance Distribution Directive bei der HALLESCHE Umsetzung der Insurance Distribution Directive bei der HALLESCHE Konkrete Maßnahmen - Information für den Vertrieb Stuttgart 12.02.2018 Handlungsbedarf Übersicht über die Themenfelder bei der HALLESCHE

Mehr

Beratungsprotokoll gemäß 137f ff. GewO

Beratungsprotokoll gemäß 137f ff. GewO Beratungsprotokoll gemäß 137f ff. GewO (unverbindliche Empfehlung der Fachgruppe der Finanzdienstleister) Gemäß den Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) sind wir verpflichtet, im Interesse unserer Kunden

Mehr

Was ist die PRIIP-Verordnung?

Was ist die PRIIP-Verordnung? Was ist die PRIIP-Verordnung? PRIIP steht für Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte

Mehr

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung als Faktoren des Marktzugangs zur EU

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung als Faktoren des Marktzugangs zur EU Einlagensicherung und Anlegerentschädigung als Faktoren des Marktzugangs zur EU Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 2. Das Drittstaatenregime für Bankendienstleistungen

Mehr

Rücktrittsrechte gesetzliche Bestimmungen

Rücktrittsrechte gesetzliche Bestimmungen Rücktrittsrechte gesetzliche Bestimmungen Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz: 5 VersVG 5. (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheines vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt

Mehr

Inhaltsübersicht. Seite. Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsübersicht. Seite. Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Seite IX XVII XXIII A. Die wesentlichen Neuregelungen des Rechts der privaten Krankenversicherung im Rahmen der WG-Reform

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 321/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 6. Oktober 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 6. Oktober 2015 Teil II 1 von 8 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 6. Oktober 2015 Teil II 294. Verordnung: Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung LV-InfoV 294. Verordnung der

Mehr

Verbraucherentmündigung durch Verbraucherschutz?

Verbraucherentmündigung durch Verbraucherschutz? Verbraucherentmündigung durch Verbraucherschutz? Karen Bartel, Leiterin Verbraucherpolitik / Datenschutz und Recht / Compliance, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) 2 Ausgangspunkt

Mehr

Kundeninformationen für PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) jetzt erstellen!

Kundeninformationen für PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) jetzt erstellen! Kundeninformationen für PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) jetzt erstellen! Vom Anwendungsbereich betroffen: Versicherungen, die Versicherungsprodukte mit Anlagecharakter,

Mehr

Die wesentlichen Änderungen des VersRÄG 2012

Die wesentlichen Änderungen des VersRÄG 2012 Fachgruppentagung der FDL Stmk 19. Oktober 2012 Die wesentlichen Änderungen des VersRÄG 2012 Mag. Erwin Gisch, MBA Einleitung: Intentionen & Werdegang des VersRÄG 2012 Regierungsprogramm 2008-2013 Reform

Mehr

Exposé. Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung. Mag. iur. Maximilian Brunner. Arbeitstitel der Dissertation. Verfasser.

Exposé. Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung. Mag. iur. Maximilian Brunner. Arbeitstitel der Dissertation. Verfasser. Exposé Arbeitstitel der Dissertation Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung Verfasser Mag. iur. Maximilian Brunner September 2015 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101 Dissertationsgebiet

Mehr

Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer

Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer Instandhaltunspflicht und Obliegenheitsverletzungen als Versicherungsnehmer Damit Sie bei Schäden Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden haben wir Ihnen

Mehr

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG Institut für Bankrecht, 10. März 2008 Mag. Sigrid Burkowski Raiffeisenlandesbank OÖ www.rlbooe.at 1 Die Zielsetzungen durch MiFID/WAG 2007 Seite

Mehr

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD)

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD) INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD) Stand: 17. März 2014 STAND 17.03.2014 SEITE 1 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BEMERKUNGEN... 3 I. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN VERTRIEB

Mehr

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON AIF IN ÖSTERREICH AN PRIVATKUNDEN GEMÄSS 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU)

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON AIF IN ÖSTERREICH AN PRIVATKUNDEN GEMÄSS 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) INFORMATION ZUM VERTRIEB VON AIF IN ÖSTERREICH AN PRIVATKUNDEN GEMÄSS 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Stand: 17. April 2015 STAND 20.02.2015 SEITE 1 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BEMERKUNGEN... 3 I.

Mehr

IDD Umsetzung im Gewerberecht

IDD Umsetzung im Gewerberecht IDD Umsetzung im Gewerberecht 1. Einleitung 2 wichtige bisherige Ereignisse IDD EU Amtsblatt L 26 vom 2.2.2016 MIFID Anwendungsdatum verschoben auf 3. Jan. 2018 PRIIPS Inkrafttreten ein Jahr verschoben

Mehr

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung 14. Februar 2017 Anlage 4 Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Standmitteilungen können verwendet werden. Jährliche Information

Mehr

Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds

Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds Rundschreiben vom 1. September 2011 an alle Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffend

Mehr

Forum Finanz Auswirkungen des VAGneu auf die Aufsichtspraxis

Forum Finanz Auswirkungen des VAGneu auf die Aufsichtspraxis Forum Finanz Auswirkungen des VAGneu auf die Aufsichtspraxis AL Dr. Korinek und AL JUDr. Saria, PhD, FMA Wien, 3. September 2014 Agenda 1. Ziel unverändert Rahmenbedingungen neu 1. Solvency 2 2. Auswirkungen

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

FMA-RUNDSCHREIBEN. über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte

FMA-RUNDSCHREIBEN. über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte FMA-RUNDSCHREIBEN über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) I. VORBEMERKUNGEN Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der

Mehr

Memory Express-Anleihen. Beispielrechnung

Memory Express-Anleihen. Beispielrechnung Memory Express-Anleihen Beispielrechnung Beispielrechnung - Annahmen Memory Express Anleihe Wertannahme Beschreibung Startwert des Basiswerts (Ausübungspreis) (Vorzeitige) Rückzahlungs- Barriere 100 Entspricht

Mehr

Auch der Gegenstand der Verordnung wird vom BdV unterstützt:

Auch der Gegenstand der Verordnung wird vom BdV unterstützt: Bund der Versicherten e. V., 24558 Henstedt-Ulzburg Per E-Mail: schoefisch-vo@bmjv.bund.de Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 11015 Berlin 12. Dezember 2017 Entwurf des Bundesministeriums

Mehr

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung 14. Februar 2017 Anlage 5 Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Standmitteilungen können verwendet werden. Jährliche Information

Mehr

KURZZUSAMMENFASSUNG DES RECHTSGUTACHTENS RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN BEIM VERTRIEB VON VERSICHERUNGSLEISTUNGEN IM INTERNET

KURZZUSAMMENFASSUNG DES RECHTSGUTACHTENS RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN BEIM VERTRIEB VON VERSICHERUNGSLEISTUNGEN IM INTERNET KURZZUSAMMENFASSUNG DES RECHTSGUTACHTENS RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN BEIM VERTRIEB VON VERSICHERUNGSLEISTUNGEN IM INTERNET erstellt von: BRANDL & TALOS RECHTSANWÄLTE GMBH 1070 WIEN, MARIAHILFER STRASSE

Mehr

IDD viel, aber nicht alles Weitere branchenrelevante Rechtsprojekte der Union

IDD viel, aber nicht alles Weitere branchenrelevante Rechtsprojekte der Union IDD viel, aber nicht alles Weitere branchenrelevante Rechtsprojekte der Union Mag. Dieter Pscheidl Leitung Europäische Angelegenheiten Vienna Insurance Group AG Wiener Versicherung Gruppe 11. Alpbacher

Mehr

V E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN

V E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN V E R T R A G über die KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN abgeschlossen zwischen OeKB CSD GmbH FN 428085 m Strauchgasse 1-3 1010 Wien (im Folgenden "OeKB CSD") und (im Folgenden

Mehr

Marly, Praxishandbuch Softwarerrecht, 6. Aufl. 2014

Marly, Praxishandbuch Softwarerrecht, 6. Aufl. 2014 Marly, Praxishandbuch Softwarerrecht, 6 Aufl 2014 II Softwareüberlassung mittels Telekommunikation, insb des Internets Revision Rdn 842 Anbieter Kunde der 312b ff BGB (bis 1262014) der 312c ff BGB (ab

Mehr

Widerrufsbelehrung, Verbraucherkredit, verbundenes Geschäft, Citibank/Targobank

Widerrufsbelehrung, Verbraucherkredit, verbundenes Geschäft, Citibank/Targobank infobrief 01/2011 Donnerstag, 27. Januar 2011 AT - Seit 1995 - Ein Service des iff für die Verbraucherzentralen und den VZBV - Seit 1995 - Infobriefe im Internet: http://news.iff-hh.de/index.php?id=2599

Mehr

Leitfaden zur Interpretation von Effektivkosten für Berater

Leitfaden zur Interpretation von Effektivkosten für Berater Leitfaden zur Interpretation von Effektivkosten für Berater Oktober 2015 Effektivkosten richtig lesen und interpretieren Leitfaden für Berater Aufgrund des LVRG werden seit 01. Januar 2015 die Effektivkosten

Mehr

Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO. Stand: Januar 2015

Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO. Stand: Januar 2015 Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO Kurze Darstellung wesentlicher Pflichten sowie Inhalte der Prüfung Stand: Januar 2015 Vorbemerkungen und Haftungsausschluss Diese Präsentation geht auf die wesentlichen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.8.2017 L 209/19 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1469 R KOMMISSION vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Text von Bedeutung für

Mehr

RA Werner Fröschen Justiziar / Bereichsleiter Recht

RA Werner Fröschen Justiziar / Bereichsleiter Recht EU-Vermittlerrichtlinie für den Versicherungsvertrieb (IDD-Insurance Distribution Directive). Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Was bedeutet das für uns? RA Werner Fröschen Justiziar / Bereichsleiter

Mehr

Abkürzungsverzeichnis. I. Einleitung 1. A. Untersuchungsgegenstand 1 B. Gang der Untersuchung 3. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage 5

Abkürzungsverzeichnis. I. Einleitung 1. A. Untersuchungsgegenstand 1 B. Gang der Untersuchung 3. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage 5 Abkürzungsverzeichnis XIII I. Einleitung 1 A. Untersuchungsgegenstand 1 B. Gang der Untersuchung 3 II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage 5 A. Vorbemerkung 5 B. Grundkonstellation 5 C. Vertraglich

Mehr

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Vorblatt. Problemanalyse

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Vorblatt. Problemanalyse 1 von 6 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte

Mehr

Merkblatt 6/14 Beiblatt

Merkblatt 6/14 Beiblatt Merkblatt 6/14 Beiblatt Telefonnummer, u.a.) 3. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen (inkl. Steuern und Abgaben) bzw. Art der Preisberechnung; ggf. Fracht-, Liefer-, oder Versandkosten bzw. Hinweis

Mehr

Herzlich willkommen! Zertifikate auf den Punkt gebracht Wien / Linz, 14. / 21. März Thomas Mlekusch Zertifikate Forum Austria

Herzlich willkommen! Zertifikate auf den Punkt gebracht Wien / Linz, 14. / 21. März Thomas Mlekusch Zertifikate Forum Austria Herzlich willkommen! Zertifikate auf den Punkt gebracht Wien / Linz, 14. / 21. März 2017 Thomas Mlekusch Zertifikate Forum Austria Zertifikate Forum Austria, www.zertifikateforum.at Gegründet 2006 von

Mehr

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Wien, am 2.2.2016 Neue Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD im Amtsblatt

Mehr

Stellungnahme. Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v.

Stellungnahme. Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE e.v. Stellungnahme Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. zum Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

FIDLEG Wie sind die Versicherer davon betroffen?

FIDLEG Wie sind die Versicherer davon betroffen? FIDLEG Wie sind die Versicherer davon betroffen? von Silvan Meyer Januar 2016 kpmg.ch Gemäss der Botschaft zum FIDLEG sind die Lebensversicherungen mit kursabhängigen Leistungen und Abfindungswerten dem

Mehr

Erste Erfahrungen der Versicherungsaufsicht mit der VVG-Reform. im Bereich der Lebensversicherung

Erste Erfahrungen der Versicherungsaufsicht mit der VVG-Reform. im Bereich der Lebensversicherung Erste Erfahrungen der Versicherungsaufsicht mit der VVG-Reform im Bereich der Lebensversicherung Erste Erfahrungen der Versicherungsaufsicht mit der VVG-Reform im Bereich der Lebensversicherung Inhalte

Mehr

Aktuelle Probleme der Umsetzung von Solvency II

Aktuelle Probleme der Umsetzung von Solvency II Aktuelle Probleme der Umsetzung von Solvency II Dr. Stephan Korinek AL, BL-Stv Universität Düsseldorf, Oktober 2017 Ziele Solvency II Quelle: Impact Assesment Report {COM(2007) 361 final} Agenda 1. Beispiele

Mehr

Versicherungsrecht Master of Laws (LL.M.) Modul-Terminplan 2016/2017/18

Versicherungsrecht Master of Laws (LL.M.) Modul-Terminplan 2016/2017/18 Versicherungsrecht Master of Laws (LL.M.) -Terminplan 2016/2017/18 (Stand: 31.05.2017 - kurzfristige Änderungen vorbehalten) Eröffnung Sa 24.09.2016 08.30 1. SEMESTER Einführung in das Versicherungsrecht

Mehr

Vertragsschluss im Internet

Vertragsschluss im Internet Christoph Glatt Vertragsschluss im Internet Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in der Europäischen Union und des internationalen Verbrauchervertrages Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Mehr

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung 14. Februar 2017 Anlage 6 V2; Zusammensetzung der Gesamt-BWR bereits in der Auflistung Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende

Mehr

Wolfgang Krämer dipl. Bankbetriebswirt (Bankakademie) Elsa - Brandström - Str Cham

Wolfgang Krämer dipl. Bankbetriebswirt (Bankakademie) Elsa - Brandström - Str Cham Krämer Finanz Consult Elsa - Brandström - Str. 39 93413 Cham Wolfgang Krämer dipl. Bankbetriebswirt (Bankakademie) Elsa - Brandström - Str. 39 93413 Cham Tel.: +49 (0) 99 71 / 76 03 43 Fax: +49 (0) 99

Mehr

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Stand: 21. Feber 2014 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 4 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich... 4 I.1. Angaben gemäß Anlage

Mehr

PRIIPS Auf ein Neues!

PRIIPS Auf ein Neues! PRIIPS Auf ein Neues! PRIIPS Neuer Entwurf, neues Szenario Es geht in die nächste Runde: Im vergangenen September hat das EU-Parlament Nachbesserungen an der Verordnung über verpackte Anlage- und Versicherungsprodukte

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Die Verhaltensregeln im neuen Finanzdienstleistungsgesetz

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Die Verhaltensregeln im neuen Finanzdienstleistungsgesetz Die Verhaltensregeln im neuen Finanzdienstleistungsgesetz 24. September 2014 Mirjam Eggen, EFD Inhalt 1. Projekt FIDLEG 2. Verhaltensregeln 3. Kundensegmentierung 4. Neue Gesetzesarchitektur 5. Einige

Mehr

Aktueller Rechtsstand im Datenschutzrecht Struktur der DS-GVO

Aktueller Rechtsstand im Datenschutzrecht Struktur der DS-GVO Aktueller Rechtsstand im Datenschutzrecht Struktur der DS-GVO Datenschutz-Grundverordnung 10. Juni 2016 in München Thomas Kranig, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Agenda 1 2 3 4 5 Blick zurück

Mehr

Garantiert hohe Kosten für fondsgebundene Versicherungen

Garantiert hohe Kosten für fondsgebundene Versicherungen Garantiert hohe Kosten für fondsgebundene Versicherungen Angesichts niedriger Zinsen rücken immer mehr Versicherer vom Geschäft mit der klassischen Lebensversicherung ab. Stattdessen preisen sie sogenannte

Mehr

Das neue Regime für Außergeschäftsraumverträge

Das neue Regime für Außergeschäftsraumverträge Das neue Regime für Außergeschäftsraumverträge Neue Verbraucherrechte Was Sie für Ihr Unternehmen unbedingt wissen sollten! WKÖ 25. April 2014 Der neue gesetzliche Rahmen Bisher: Richtlinie 85/577/EWG

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Zum Widerruf im Versicherungsvertragsrecht

Zum Widerruf im Versicherungsvertragsrecht Münsteraner Reihe 127 Zum Widerruf im Versicherungsvertragsrecht Motive, Probleme und Lösungen Bearbeitet von Domenik Henning Wendt, Prof. Dr. Heinrich Dörner, Prof. Dr. Petra Pohlmann, Dr. Martin Schulze

Mehr

fairer Leistungen für Lebensversicherte Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG Andreas Knoop Gothaer Lebensversicherung AG, Köln 18.

fairer Leistungen für Lebensversicherte Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG Andreas Knoop Gothaer Lebensversicherung AG, Köln 18. Das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG Andreas Knoop Gothaer Lebensversicherung AG, Köln 18. September 2014 Rahmenbedingungen,

Mehr

Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht. olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de BGH-Urteil vom 14.01.2016 und VAG 2016: Dürfen Versicherungsmakler nicht mehr für Versicherer tätig werden? Seite 2 Seite 3 I. These Die Regulierung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Einleitung... 1. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage... 5 VII. Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. I. Einleitung... 1. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage... 5 VII. Abkürzungsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Einleitung... 1 A. Untersuchungsgegenstand... 1 B. Gang der Untersuchung... 3 II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage... 5 A. Vorbemerkung... 5 B. Grundkonstellation...

Mehr

ÖNORM EN Unternehmensberatungsdienstleitstungen:

ÖNORM EN Unternehmensberatungsdienstleitstungen: ÖNORM EN 16114 Unternehmensberatungsdienstleitstungen: Bekenntnis zu Transparenz und Nachvollziehbarkeit Name/Datum/Anlass www.feaco.org www.icmci.com Motivation Ausgangspunkte für die Entwicklung einer

Mehr

PRIIPs-Service Für Fondsgesellschaften.

PRIIPs-Service Für Fondsgesellschaften. PRIIPs-Service Für Fondsgesellschaften. Ein Reporting Unternehmen PRIIPs-Service der für Fondsgesellschaften 2 1 Das Besondere am PRIIPs-Service für Fondsgesellschaften Vermeiden Sie Mandatsverluste, indem

Mehr

Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB

Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB von RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht (Kanzlei Michaelis) Kaum ein Maklervertrag kommt heutzutage ohne Haftungsbegrenzungen

Mehr

EU- Panorama Provisionen und Offenlegung in Europa: Ein repräsentativer Querschnitt

EU- Panorama Provisionen und Offenlegung in Europa: Ein repräsentativer Querschnitt EU- Panorama Provisionen und Offenlegung in Europa: Ein repräsentativer Querschnitt Vortrag Wirtschaftskammer Wien Die Finanzdienstleister 11. November 2014 1. Teil: Was wird die MIFID II bringen? 2. Teil:

Mehr

1. Pflicht, auf Streitschlichtungsplattform hinzuweisen (seit )

1. Pflicht, auf Streitschlichtungsplattform hinzuweisen (seit ) Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung 1. Pflicht, auf Streitschlichtungsplattform hinzuweisen (seit 09.01.2016) Seit Anfang 2016 gilt die EU-Verordnung Nr. 524/2013, welche bestimmt, dass in

Mehr

Stochas(sche Unternehmensmodelle Op#onspreistheorie bei den LV/KV

Stochas(sche Unternehmensmodelle Op#onspreistheorie bei den LV/KV Stochas(sche Unternehmensmodelle Op#onspreistheorie bei den LV/KV Inhalt Op#onen und Garan#en in LV- /KV- Policen Produkte der LV/KV mit deren enthaltenen Opionalitäten und Garan#en Risiken der LV/KV Lebensversicherung

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 1. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/994279396. digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 1. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/994279396. digitalisiert durch Einführung............................................ 1 1. Teil: Versicherungsrechtliche Grundlagen 5 1 Begriff der Versicherung... 5 A. Das Versicherungsverhältnis 5 B. Unterteilung der verschiedenen

Mehr

Die IDD aus konsumentenpolitischer Sicht

Die IDD aus konsumentenpolitischer Sicht Die IDD aus konsumentenpolitischer Sicht, Wichtige konsumentenpolitische Ziele der IDD 1. Ausdehnung des Geltungsbereichs 2. Regelung der Aus- und Weiterbildung 3. Aufdeckung, Bewältigung und Entschärfung

Mehr

Datenschutz Grundverordnung (EU DSGVO) Nicht amtliche Gliederung

Datenschutz Grundverordnung (EU DSGVO) Nicht amtliche Gliederung Datenschutz Grundverordnung (EU DSGVO) Nicht amtliche Gliederung Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 01 Gegenstand und Ziele Artikel 02 Sachlicher Anwendungsbereich Artikel 03 Räumlicher Anwendungsbereich

Mehr

Fix Kupon Express-Anleihen. Beispielrechnung

Fix Kupon Express-Anleihen. Beispielrechnung Fix Kupon Express-Anleihen Beispielrechnung Beispielrechnung - Annahmen Fix Kupon Express-Anleihe Wertannahme Beschreibung Startwert des Basiswerts (Ausübungspreis) (Vorzeitige) Rückzahlungs- Barriere

Mehr

RÜCKTRITT VON DER LEBENSVERSICHERUNG: DURCHGRIFF AUF DEN KREDITVERTRAG? Stefan Perner Bankrechtsforum 2017 Wien, am 7.

RÜCKTRITT VON DER LEBENSVERSICHERUNG: DURCHGRIFF AUF DEN KREDITVERTRAG? Stefan Perner Bankrechtsforum 2017 Wien, am 7. RÜCKTRITT VON DER LEBENSVERSICHERUNG: DURCHGRIFF AUF DEN KREDITVERTRAG? Stefan Perner Bankrechtsforum 2017 Wien, am 7. November 2017 (1) WIRTSCHAFTLICHER UND RECHTLICHER HINTERGRUND 2 KN = VN VR KG 3 KN

Mehr

Vorwort... Vorwort zur siebenten Aktualisierungslieferung... Autorenverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Stichwortverzeichnis...

Vorwort... Vorwort zur siebenten Aktualisierungslieferung... Autorenverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Stichwortverzeichnis... INHALTSVERZEICHNIS Vorwort... Vorwort zur siebenten Aktualisierungslieferung... Autorenverzeichnis... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Stichwortverzeichnis... Teil I III VII IX XIII XIX XXI

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

IDD2 Insurance Distribution Directive (gültig ab )

IDD2 Insurance Distribution Directive (gültig ab ) Consumer Financial Services. Projektmanagement Mönchengladbach, 01/02/18 IDD2 Insurance Distribution Directive (gültig ab 19.02.18) Leitfaden für Handelspartner Agenda Allgemeine Information Was ändert

Mehr