-LESEFASSUNGab Friedhofssatzung der Friedhöfe in den Ortschaften der Stadt Verden (Aller) I. Allgemeine Vorschriften

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1 Aufgrund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember.2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Verden (Aller) in seiner Sitzung am folgende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen: 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung (1. Ä) - Inkrafttreten Friedhofssatzung der Friedhöfe in den Ortschaften der Stadt Verden (Aller) I. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe in den Ortschaften Dauelsen, Eissel, Eitze, Scharnhorst und Walle. 2 Friedhofszweck und Bestattungsbezirke Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Verden (Aller). Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Verden (Aller) hatten oder im Gebiet der Stadt Verden (Aller) tot aufgefunden worden sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann auf begründeten Antrag Ausnahmen zulassen. 3 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Absatz 1, Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Verden (Aller) in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 1 von 13

2 (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten sind nach den Absätzen 3 und 4 von der Stadt Verden (Aller) kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 4 Aufsicht und Verwaltung (1) Die Verantwortung für die Friedhöfe obliegt dem Rat der Stadt Verden (Aller). Die Verwaltung erfolgt unter Beteiligung der jeweiligen Ortsbürgermeisterin/des jeweiligen Ortsbürgermeisters. (2) Die Friedhofsverwaltung führt für jeden städtischen Friedhof getrennte Grabstellenregister mit Angaben über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Todestag und Tag der Bestattung des Verstorbenen sowie Lage und Nummer der Grabstelle. II. Ordnungsvorschriften 5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 2 von 13

3 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, g) zu lärmen und zu spielen, h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Besondere Totengedenkfeiern sind spätestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. (5) Wer gegen die Ordnungsvorschriften verstößt oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. 7 Gewerbliche Arbeiten (1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (Bildhauer-, Steinmetz-, Maurer- und Gärtnerarbeiten) dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und unter Beachtung der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung ausgeführt werden. (2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten und Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen. (4) Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Gewerbeausübung auf den städtischen Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. (6) Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. III. Bestattungsvorschriften 8 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung aufgrund eines bestehenden Nutzungsrechts beantragt, ist dieses Recht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen über Bestattungsfristen fest. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von der Verwaltung Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 3 von 13

4 Alte Bräuche der Ortschaften sollen dabei berücksichtigt werden. Gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften, sind hierbei zwingend einzuhalten. (3) Die Bestattung konservierter Leichen ist auf den städtischen Friedhöfen nicht zulässig. 9 Särge / Urnen (1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegen steht. (2) Die Särge müssen fest gefügt, geschlossen und feuchtigkeitshemmend sein. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen dürfen nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen des/der Verstorbenen mit Zustimmung des/der Nutzungsberechtigten. Dem Antrag kann zugestimmt werden, wenn a) eine Begründung vorliegt, aus der das besondere Interesse an einer Umbettung hervorgeht, und b) eine Genehmigung zur Umbettung von der zuständigen Gesundheitsbehörde vorliegt, und c) der Grad der Verwesung unter Berücksichtigung aller Umstände eine Durchführung der Umbettung ermöglicht, und d) die Gebühren für die Umbettung im Voraus gezahlt werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Aschenurnen können zu jeder Jahreszeit, Leichen jedoch nur in den Monaten Oktober bis März umgebettet werden. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen hiervon zulassen. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsvorschriften verstoßen. Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 4 von 13

5 (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten 12 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Verden (Aller). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnengräber mit liegenden Grabmalen und Urnengräber für anonyme Bestattungen. (3) Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 4 Jahren in einem Grab bestattet werden. (4) Aschenurnen dürfen außer in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Es dürfen auf einer unbelegten Erdgrabstätte maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Eine Bestattung eines Sarges und einer Urne auf einer Erdgrabstätte ist aufgrund der Wahrung der Totenruhe nicht zulässig. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Diese Unterhaltungspflicht obliegt bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten und bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten dem Empfänger der Grabanweisung grundsätzlich so lange, bis eine andere Person sich zur Übernahme dieser Pflicht schriftlich bereiterklärt. Die Pflege der Urnengräber mit liegenden Grabmalen und der Urnengräber für anonyme Bestattungen obliegt der Friedhofsverwaltung. Blumen und Pflanzen jeglicher Art dürfen in der Urnenanlage der Urnengräber mit liegenden Grabmalen nur auf den Grabmalen (Grabplatten), in der Urnenanlage der Urnengräber für anonyme Bestattungen nur am zentralen Gedenkstein abgelegt werden. Anpflanzungen sind weder in der Urnenanlage der Urnengräber mit liegenden Grabmalen noch in der Urnenanlage der Urnengräber für anonyme Bestattungen erlaubt. Abgelegte Blumen und Pflanzen oder sonstige Gegenstände außerhalb des beschriebenen Bereichs und Anpflanzungen werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. (6) Wird eine Grabstätte einschließlich der Grabmale sowie der sonstigen baulichen Anlagen und Einrichtungen nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der nach Abs. 5 Unterhaltungspflichtige schriftlich aufzufordern, die Mängel innerhalb festzusetzender Frist zu beseitigen. 30 kann angewandt werden. Ist der Unterhaltungspflichtige unbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung mit einer auf drei Monate befristeten Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Kommt der Unterhaltungspflichtige der Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen lassen sowie insbesondere bei Gefahr im Verzuge auf Kosten des Pflichtigen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 5 von 13

6 Absperrungen) treffen. In diesem Falle können Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten entschädigungslos entzogen werden. Die abgeräumten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen und Einrichtungen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Verden (Aller) über. (7) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (8) Die Friedhofsverwaltung kann unter Fristsetzung verlangen, dass der Unterhaltungspflichtige die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt. Sind Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, werden sie auf Kosten des Pflichtigen beseitigt und gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Verden (Aller) über. (9) Die Gräber werden, wenn nicht anders vereinbart, auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. Sie kann auf Kosten der Angehörigen Gewerbetreibende hinzuziehen, falls vor dem Ausheben von Gräbern Grabmale, Pflanzungen und sonstige Anlagen entfernt werden müssen. (10) Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. (11) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (12) Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten, ist grundsätzlich verboten. 13 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) überlassen wird. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber / der Erwerberin bestimmt. Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich. Der Friedhofsträger kann den Erwerb und Wiedererwerb ablehnen. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. (4) Überschreitet bei Bestattungen die Ruhezeit die Dauer des noch laufenden Nutzungsrechtes, so ist zur Wahrung der Ruhezeiten das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. (5) Der / die Nutzungsberechtigte bestimmt diejenigen, die beigesetzt werden dürfen. (6) Verstirbt der Nutzungsberechtigte / die Nutzungsberechtigte kann als neue(r) Nutzungsberechtigte(r) eingetragen werden: a) zunächst: der Ehegatte / die Ehegattin bzw. der eingetragene Lebenspartner / die eingetragene Lebenspartnerin, Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 6 von 13

7 b) dann in vorgegebener Reihenfolge: Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder und Urenkel, c) danach: die Ehegatten bzw. die eingetragenen Lebenspartner der unter b) genannten Personen. Stehen mehrere Personen in der Rangfolge an gleicher Stelle, so haben sie der Friedhofsverwaltung eine(n) Nutzungsberechtigte(n) zu benennen. Sind Angehörige nach vorstehender Regelung nicht vorhanden oder nicht bereit, können für die Verfügungsbefugnis auch andere Angehörige nach der Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung benannt werden. Kommt unter den nach diesem Absatz Berechtigten keine Einigung zustande, kann die Friedhofsverwaltung weitere Beisetzungen ablehnen. (7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstellen und Urnenwahlgrabstellen kann vorzeitig gegen Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung für die Dauer des verbleibenden Nutzungsrechtes an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn durch die Teilung der Grabstätte eine neue Grabstätte entsteht und der Charakter der angrenzenden Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten nicht beeinträchtigt wird. Eine Erstattung der entrichteten Nutzungs-/ Erwerbsgebühren erfolgt nicht. 14 Urnenwahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) überlassen wird. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber / der Erwerberin bestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 13 entsprechend. 15 Urnengräber für anonyme Bestattungen (1) Anonyme Bestattungen sind nur als Urnenbeisetzungen auf nicht gekennzeichneten Urnengrabstätten zulässig. (2) An Grabstätten für anonyme Bestattungen kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (3) Den genauen Ort und den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit statt. Für anonyme Urnenbeisetzungen dürfen nur Aschenkapseln verwendet werden. Für die Gestaltung und Pflege ist die Friedhofsverwaltung zuständig. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt nicht. Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 7 von 13

8 16 (1. Ä) Urnengrab mit liegendem Grabmal (1) In den Urnengrabfeldern mit liegendem Grabmal sind die Urnengräber innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Beisetzung mit den Grabmalen zu versehen. (2) Die Grabmale müssen in Ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Liegendes Grabmal (Grabplatte), grundsätzliche Breite 0,40 m, Länge 0,60 m. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes der Steinmetze. b) Die Grabmale können mit dem Namen, den Geburts- und Sterbedaten des Beigesetzten und/oder sonstigen Gravuren versehen werden, die den Erfordernissen des Gesamtcharakters des Friedhofes und dem speziellen Ort des Trauerns und des Gedenkens an den Verstorbenen angemessen entspricht. c) Von der Größe und Form der liegenden Grabmale kann nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung abgewichen werden. Eine Genehmigung ist vorab bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. (3) Um andere Nutzungsberechtigte nicht zu stören, ist es nicht zulässig: a) Markierungen jeglicher Art anzubringen, b) Gedenksteine zu errichten, c) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder Ähnliches niederzulegen, d) Kerzen und Lampen aufzustellen, e) Individuelle Kennzeichnungen oder solche für religiöse oder ethnische Gruppen anzubringen und f) Anpflanzungen vor zu nehmen. Bei Nichtbefolgung ist die Friedhofverwaltung berechtigt, diese Mängel gegen Kostenerstattung zu beseitigen. 17 Bestattungen unter Bäumen (1) Bei den für die Baumbestattungen vorgesehenen Bereichen handelt es sich um naturbelassene Waldstücke. (2) Baumgrabstätten sind als Rasenfläche angelegte Reihengrabstätten für Urnenbestattungen. Mehrere Grabstätten sind jeweils kreisförmig um einen Baum angeordnet. Es sind ausschließlich aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Urnen, ohne Innenkapsel zu verwenden. Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 8 von 13

9 (3) Die für die Baumbestattungen vorgesehenen Bereiche sollen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die einzelnen Grabstellen zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im Bereich der Bäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. Insbesondere ist es nicht gestattet: a) Markierungen an Bäume anzubringen, b) Grabmale und Gedenksteine zu errichten, c) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, d) Kerzen und Lampen aufzustellen, e) Individuelle Kennzeichnungen oder solche für religiöse oder ethnische Gruppen anzubringen und f) Anpflanzungen vorzunehmen. Bei Nichtbefolgung ist die Friedhofverwaltung berechtigt, diese Mängel gegen Kostenerstattung zu beseitigen. (4) Kränze, Grabschmuck und sonstige Erinnerungsstücke dürfen nur an die dafür vorgesehenen zentralen Gedenkstätten niedergelegt werden. (5) Für eine einzelne Grabstelle wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren erworben. Ein Wiedererwerb/ Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. 18 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben werden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte über die Ruhezeit hinaus ist nicht möglich. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. (3) Ab dem werden keine Nutzungsrechte an Reihengrabstätten mehr vergeben. 19 Urnenreihengrabstätten (1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 18 entsprechend. (2) Ab dem werden keine Nutzungsrechte an Urnenreihengrabstätten mehr vergeben. Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 9 von 13

10 V. Gestaltung der Grabstätten 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung kann nicht satzungsgemäß angelegte Grabstätten auf Kosten des /der Verpflichteten ändern oder beseitigen. (3) Wird eine Grabstätte nicht satzungsgemäß gepflegt, so kann sie abgeräumt und mit Rasen eingesät und bepflanzt werden. Dem / der Verpflichteten wird vorher eine angemessene Frist zur Herrichtung gesetzt. Ist er / sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. 21 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Bei Wahlgrabstätten ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger baulicher Anlagen und Einrichtungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Einrichtung nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung oder Veränderung die Friedhofsverwaltung nicht zugestimmt hat oder die abweichend von der Genehmigung ausgeführt sind, können auf Kosten des Verfügungsberechtigten entfernt werden. 22 Standsicherheit Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und der jährlichen Prüfung der Grabanlagen gilt die Technischen Anleitung zur Standsicherheit für Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils geltenden Fassung. Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 10 von 13

11 23 Gärtnerische Gestaltung der Gräber (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 7 Absatz 4 bleibt unberührt. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bepflanzungen sind auf Verlangen der Friedhofsverwaltung zu entfernen, sofern sie in ihrer Größe und ihren Ausmaßen nicht mehr der Gestaltung von Teilen des Friedhofes in der unmittelbaren Umgebung oder dem Gesamtbild des Friedhofes entsprechen oder andere Grabstellen, öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigen. (3) Das Abdecken der Gräber mit Stein- oder anderen Platten ist gestattet. (4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. Die Friedhofsverwaltung kann jahreszeitlich bedingte Ausnahmen zulassen. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Unterhaltungspflichtige gemäß 12 Absatz 5 verantwortlich. Die Unterhaltungspflichtigen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. VI. Benutzung von Leichenhallen und Friedhofskapellen 24 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten oder vereinbarten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 11 von 13

12 (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Amtsarztes und nur in geschlossenem Zustand in der Leichenhalle aufgestellt und bis zur Bestattung nicht mehr geöffnet werden. 25 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Dorfgemeinschaftshaus), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der in Absatz 1 genannten Räumlichkeiten kann untersagt werden, wenn der Verstorbene zuletzt an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollten nicht länger als 90 Minuten dauern. Die Dekoration ist unmittelbar nach der Trauerfeier aus der Kapelle zu entfernen. 26 Sonstige Nutzung der Friedhofskapellen Die Friedhofskapellen können außer für Trauerfeiern für andere, der Würde dieser Gebäude und ihrer Umgebung angepassten Veranstaltungen (z. B. Gottesdienste, Andachten, religiöse Unterweisungen) nur nach vorheriger Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt werden, wenn der Zeitpunkt, der Zweck, die Dauer und der verantwortliche Leiter der Veranstaltung bekannt gegeben werden. VII. Schlussvorschriften 27 Alte Rechte Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 28 Haftung Die Stadt Verden (Aller) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Verden (Aller) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 29 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt Verden (Aller) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 30 Zwangsmittel (1) Werden Anordnungen, die aufgrund dieser Friedhofssatzung ergehen, nicht befolgt, kann zu deren Durchsetzung ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von angedroht und festgesetzt werden. Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 12 von 13

13 (2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung auch im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden. (3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewendet und solange wiederholt werden, bis die Anordnung befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. 31 (1.Ä) Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 10 Absatz 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anbietet, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) Druckschriften verteilt; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, g) lärmt, isst und lagert, h) Tiere mitbringt; ausgenommen Blindenhunde, i) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet, j) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik verwendet und k) Abfälle jeglicher Art auf dem Friedhof entsorgt, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Diese Satzung tritt am in Kraft. 32 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom außer Kraft Anmerkung: Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom ist in diese Lesefassung eingearbeitet worden. Inkrafttreten der 1. Änderung erfolgt zum. Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Seite 13 von 13

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