2. in der Mitgliederversammlung oder in der Vertreterversammlung
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- Waltraud Heintze
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1 1 HL>Gen.recht.HLcu Genossenschaftsrecht für Mitgliedervertreter Mitgliedervertreter sind Ansprechpartner in Mietangelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Genossenschaft. In Mietangelegenheiten sind Mietervertreter zuständig für Fragen aus einem einzelnen Mietverhältnis und können selbstverständlich auch dabei die Belange der benachbarten Mietverhältnisse mitbedenken. Insoweit sind Mitgliedervertreter Anlaufadressen für Hausgemeinschaften und Ansprechpartner für den Vorstandsbeauftragten des Mietervereins zu Hamburg als starken Verhandlungspartner in Mietangelegenheiten. Das Genossenschaftsrecht regelt die Organisation der Genossenschaft. Innerhalb der Organisation der Genossenschaft treten Mitglieder wie folgt in Erscheinung: 1. als Einzelmitglied 2. in der Mitgliederversammlung oder in der Vertreterversammlung 3. im Vorstand 4. im Aufsichtsrat. Die Mitglieder üben Ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt ( 43 Absatz 1 Genossenschaftsgesetz). Mindestinhalt einer Genossenschaftssatzung sind Bestimmungen über die Form der Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder die Beurkundung ihrer Beschlüsse Vorsitz in den Versammlungen. Die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen. Das Registergericht kann hiervon Ausnahmen zulassen.
2 2 Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger genügt nicht ( 6 Ziffer 4). Weitere zwingende Satzungsinhalte sind Bestimmungen über den Geschäftsanteil, Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, die Bildung gesetzlicher Rücklagen, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere über den Teil des Jahresüberschusses, welcher ja in dieser Rücklage einzustellen ist und den Mindestbetrag der Rücklage, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat ( 7 Genossenschaftsgesetz). Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben ( 9). Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden ( 11). Mitglied einer Genossenschaft wird man durch schriftliche unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft ( 15). Der Antragsteller erhält bei Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung. Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Zahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten ( 15). Satzungsänderungen durch die Mitglieder sind bei den in 16 Genossenschaftsgesetz genannten Gegenständen möglich mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Satzung bestimmt das Rechtsverhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Die eingetragene Genossenschaft hat den Status einer juristischen Person. Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs ( 17). 19 regelt die Gewinn und Verlustrechnung der Genossenschaft. Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf dieses zu verteilen. Die Verteilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen.
3 3 Für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthabens. Die Zuschreibung des Gewinns erfolgt solange, als nicht der Geschäftsanteil erreicht ist. Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen sowie Bestimmungen darüber treffen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsanteils auszuzahlen ist etc.. Das Genossenschaftsgesetz enthält weitere Regelungen über den Ausschluss der Gewinnverteilung ( 20), das Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben ( 21), Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung ( 21), Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens ( 22), Verlegung des Geschäftsanteils ( 22) und Haftung der Mitglieder ( 23). Der Vorstand der Genossenschaft ist wie folgt verfasst : Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich ( 24 Absatz a). Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsanspürche aus bestehenden Verträgen. Alle Geschäftsbriefe, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und den Sitz der Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der Genossenschaft und die Nummer, unter der die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und, sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, diesen mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen enthalten ( 25 a). Die Teilregelung zur Vertretungsbefugnis des Vorstands ergeben sich aus den regelt hierzu die Publizität des Genossenschaftsregisters. Nach 30 ist der Vorstand verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen. Jedes Mitglied sowie jeder Dritte, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die Mitgliederliste bei der Genossenschaft einsehen ( 31). Weiter hat der Vorstand die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen und den Jahresabschluss sowie den
4 4 Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen ( 31 Absatz 1). Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßen Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages die Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen. Weitere Vorschriften über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus 34 Genossenschaftsgesetz. Die Verfassung des Aufsichtsrates ergibt sich aus den Grundsätzlich besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern ( 36 Absatz 1). Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Über die Unvereinbarkeit von Ämtern gibt 37 Auskunft. Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind 1. die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes 2. Prüfung des Jahresabschlusses, des Lagerberichtes und des Vorschlags für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages und Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfung auf der Generalversammlung 3. Einberufung der Generalversammlung, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. 4. weitere Aufgaben des Aufsichtsrates werden durch die Satzung bestimmt regelt die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrates (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern) 6. die vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern ist nach 40 möglich.
5 5 Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder entsprechend. Die Verfassung der Generalversammlung ergibt sich aus Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so weit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für die Wahlen kann die Satzung abweichende Regelungen treffen ( 43 Absatz 2).Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme ( 43 Absatz 3). Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben ( 43 Absatz 3). Bei Genossenschaften mit mehr als Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht ( 43 a). Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 Vertretern, die von Mitgliedern der Genossenschaft gewählt werden ( 43 a Absatz 3). Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Kein Vertreter kann für längere Zeit als bis zur Beendigung der Vertreterversammlung gewählt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, indem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Satzung muss bestimmen, 1. auf wie viele Mitglieder ein Vertreter entfällt; 2. die Amtszeit der Vertreter. Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können. 44 regelt die Einberufung der Generalversammlung (durch den Vorstand, soweit nicht nach der Satzung oder dem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind).
6 6 Unter anderem muss die Generalversammlung unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe der Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede und Antragsrecht teilnehmen. Unter Umständen kann das Rede und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden. Form und Frist der Einberufung der Generalversammlung regeln 46. Die Niederschrift über Beschlüsse der Generalversammlung regelt 47. Die Generalversammlung ist nach 48 für die Feststellung des Jahresabschlusses zuständig, beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Die Generalversammlung beschließt ferner über Beschränkungen für Kredite ( 49), Satzungsbestimmungen für die Einzahlung auf den Geschäftsanteil ( 50). Die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung ist wegen der Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Klageweg möglich. Die Klage muss binnen eines Monats erhoben werden ( 51). Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Klagerhebung sowie Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen. Die Prüfung in Prüfungsverbänden und die Pflichtprüfung regeln die Genossenschaftsgesetz. Die Pflichtprüfung erstreckt sich auf die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Hierzu sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei größeren Genossenschaften (Bilanzsumme übersteigt 2 Mio.) erfolgt die Prüfung in jedem Geschäftsjahr.
7 7 Danach erfolgen Regelungen über die Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane ( 62), die Qualitätsaufsicht sowie Verbandsaufsicht der Prüfung und Prüfungsverbände ( 63 e 64 c). Die Beendigung der Mitgliedschaft ist in den a geregelt. Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft sind nach den 78 bis 97 möglich. Das Insolvenzverfahren und die Nachschusspflicht der Mitglieder regeln die Die Haftsumme ergibt sich aus den 119 bis 145. Danach folgen die Straf und Bußgeldvorschriften ( ) sowie die Schlussvorschriften ( ). Hamburg, den Wilfried Lehmpfuhl (Vorstandsbeauftragter für Mieterinitiativen des MIETERVEREIN ZU HAMBURG VON 1890 R.V.)
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