RECHNUNGSPRÜFUNGSAMT LANDKREIS UELZEN
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- Damian Dittmar
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1 RECHNUNGSPRÜFUNGSAMT LANDKREIS UELZEN Schlussbericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Wieren zum Landkreis Uelzen Rechnungsprüfungsamt Veerßer Straße Uelzen Telefon: Zentrale (0581) 82-0 Fax: (0581)
2 Landkreis Uelzen RPA Seite 2 von 11 Prüfungsbericht Eröffnungsbilanz Gemeinde Wieren zum Lfd. Nr. Inhalt Seite 1 Prüfungsauftrag 3 2 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung Gegenstand der Prüfung Art und Umfang der Prüfung 3 3 Grundsätze Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Bewertungsgrundsätze 4 4 Erste Eröffnungsbilanz Aktiva Passiva 5 5 Wesentliche Aussagen zur Eröffnungsbilanz 5 6 Aktiva: Feststellungen zu den einzelnen Positionen Sachvermögen Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Infrastrukturvermögen Bauten auf fremdem Grund und Boden Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Maschinen und Anlagen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Finanzvermögen Ausleihungen Öffentlich-rechtliche Forderungen Liquide Mittel Aktive Rechnungsabgrenzung 8 7 Passiva: Feststellungen zu den einzelnen Positionen Nettoposition Basis-Reinvermögen Sonderposten Schulden Geldschulden Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Transferverbindlichkeiten Rückstellungen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung Andere Rückstellungen Passive Rechnungsabgrenzung 10 8 Feststellungen zum Anhang 10 9 Bestätigungsvermerk 11 Abkürzungsverzeichnis 11 Anlage 1 Bilanz Anlage 2 Anlagenübersicht Anlage 3 Forderungsübersicht Anlage 4 Schuldenübersicht Anlage 5 Anhang
3 Landkreis Uelzen RPA Seite 3 von 11 Prüfungsbericht Eröffnungsbilanz Gemeinde Wieren zum Prüfungsauftrag Ab dem wird die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Wieren nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppischen Buchführung auf der Grundlage der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der Gemeindehaushalts- und kassenverordnung (GemHKVO) geführt ( 82 Abs. 3 NGO). Für das Haushaltsjahr, für das die kommunale Haushaltswirtschaft erstmals nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung geführt wird, hat das Hauptorgan der Körperschaft gemäß Art. 6 Abs. 8 S. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom (GemHausRNeuOG) eine erste Eröffnungsbilanz beschließen. Dieser Beschluss wurde am gemäß 72 Abs. 5 NGO vom Samtgemeinderat gefasst. Die Eröffnungsbilanz unterliegt der Rechnungsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 8 S. 5 GemHausRNeuOG. Die Rechnungsprüfung und damit auch die Prüfung der Eröffnungsbilanz obliegt dem zuständigen Rechnungsprüfungsamt ( 119, 120 NGO). Die Unterlagen zur ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde und die dazugehörigen Anlagen wurden vom Rechnungsprüfungsamt am erstmals in den Räumen der Samtgemeinde Aue eingesehen. Eine Vollständigkeitserklärung vom liegt seit dem vor. 2. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 2.1 Gegenstand der Prüfung Nach Art. 6 Abs. 8 S. 2, 5 GemHausRNeuOG finden für die Eröffnungsbilanz die Vorschriften für die Bilanz Anwendung. Die Eröffnungsbilanz ist danach in einem Anhang mit Anlagen-, Forderungs- und Schuldenübersicht zu erläutern ( 56 GemHKVO). Bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs waren neben den Vorschriften der NGO auch die Vorschriften der GemHKVO zu berücksichtigen. Alle Prüfungsergebnisse sind vollständig im RPA dokumentiert. Der Beschluss der Vertretung über die Eröffnungsbilanz nach Art. 6 Abs. 8 S. 1 GemHausRNeuOG steht noch aus. 2.2 Art und Umfang der Prüfung Die Prüfung der Eröffnungsbilanz ist insbesondere darauf ausgerichtet, dass - die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. - das Vermögen richtig nachgewiesen wurde ( 120 Abs. 1 Nr. 4 NGO). - die überleitenden Buchungsvorgänge vom kameralen Rechnungswesen in das doppische Rechnungswesen sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt wurden ( 120 Abs. 1 Nr. 2 NGO). - die Überleitung der kameralen Haushaltsdaten auf das doppische Buchungsgeschäft ordnungsgemäß durchgeführt wurde Im Rahmen der Prüfung wurden Nachweise für die Angaben in der Eröffnungsbilanz und im Anhang auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Art und der Umfang der erforderlichen Prüfhandlungen wird nach pflichtgemäßem Ermessen vom RPA bestimmt. Die Prüfungshandlungen für die Erlangung von Prüfungsnachweisen umfassten Plausibilitäts-, sowie Einzelfallprüfungen. Die Prüfung wurde dadurch erleichtert, dass die Vorgehensweise der Gemeinde überwiegend durch eigene Bilanzierungsregeln, welche die Inventarisierungsrichtlinie des Landkreises Uelzen ergänzen, dokumentiert wurde. Zudem waren generelle Fragestellungen hinsichtlich der Bilanzierung von Sachvermögen, insbesondere einzelner Anlagen im Bau, zu klären.
4 Landkreis Uelzen RPA Seite 4 von 11 Prüfungsbericht Eröffnungsbilanz Gemeinde Wieren zum Es lag im Interesse der Gemeinde, die im Rahmen der Prüfung festgestellten Bewertungs- und Bilanzierungsfehler zeitnah und umfassend zu korrigieren, damit die Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Gemeinde zutreffend darstellt. Hierdurch kann erreicht werden, dass in der Zukunft auftretende Korrekturen der im Rahmen der Eröffnungsbilanz erfassten Vermögenslage nur unwesentliche Auswirkungen auf künftige Jahresabschlüsse haben. Die Datenbasis für die Prüfungsarbeiten waren insbesondere Angaben zu den Eigentumsverhältnissen, die Aufstellungen über das vorhandene Sach- und Anlagevermögen, die Forderungen, die erhaltenen Sonderposten, sowie der Kreditverbindlichkeiten, die sich aus Prüfberichten zu den letzten kameralen Jahresabschlüssen und den Bankbestätigungen der Kreditinstitute ergeben haben. 3. Grundsätze 3.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Die Gemeinde Wieren führt ihre Haushaltwirtschaft im doppischen Rechnungsstil und folgt dabei den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ( 34 Abs. 2 GemHKVO und 100 Abs. 1 NGO). 3.2 Bewertungsgrundsätze Auf die in Ziff. 2 des Anhangs zur Eröffnungsbilanz dargestellten wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen für die Gemeinde Wieren wird verwiesen. In der ersten Eröffnungsbilanz wurde nach 60 Abs. 2 GemHKVO auf die Erfassung von beweglichen Vermögensgegenständen mit einem Anschaffungswert unter verzichtet. Vermögensgegenstände und Schulden wurden einzeln erfasst und bewertet ( 44 Abs. 3 GemHK- VO). Im Rahmen der Aufnahme des Sachvermögens wurden überwiegend nicht die Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Grunde gelegt, sondern ein Ersatzwertverfahren angewendet. Hierzu hat sich die Gemeinde zu wesentlichen Bereichen des Sachvermögens (Straßen, Brücken, Regenwasserkanäle) eigene Bewertungsregeln gegeben. 4. Erste Eröffnungsbilanz Auf der Aktivseite der Bilanz wird das Vermögen der Gemeinde ausgewiesen. Die Passivseite der Bilanz repräsentiert die Mittelherkunft. Sie weist das Reinvermögen, die Sonderposten, die Geldschulden, die Verbindlichkeiten, sowie die Rückstellungen der Gemeinde Wieren aus. Die Gliederung entspricht den Regelungen des 54 GemHKVO. Bilanzpositionen, die keinen Wert beinhalten, wurden von der Gemeinde nicht erfasst. Daher wird in diesem Prüfbericht darauf verzichtet, allgemeine Erläuterungen zu Bilanzpositionen zu geben, die nicht betroffen sind.
5 Landkreis Uelzen RPA Seite 5 von 11 Prüfungsbericht Eröffnungsbilanz Gemeinde Wieren zum Erste Eröffnungsbilanz der Gemeinde Wieren zum Aktiva Sachvermögen ,76 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ,81 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ,13 Infrastrukturvermögen ,51 Bauten auf fremdem Grund und Boden 101,97 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 4,00 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau ,30 Finanzvermögen ,23 Ausleihungen 1.471,29 Öffentlich-rechtliche Forderungen ,73 Privatrechtliche Forderungen 1.106,21 Bilanzsumme Aktiva , Passiva Netto-Position ,61 Basis-Reinvermögen ,56 Soll-Fehlbetrag aus kameralem Abschluss (Minusbetrag) ,95 Sonderposten ,06 Investitionszuweisungen und -zuschüsse ,75 Beiträge und ähnliche Entgelte ,56 Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten ,75 Schulden ,32 Geldschulden ,02 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften ,29 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 8.278,01 Transferverbindlichkeiten 7.572,00 Rückstellungen 5.500,00 Passive Rechnungsabgrenzung 3.920,00 Bilanzsumme Passiva ,99 5. Wesentliche Aussagen zur Eröffnungsbilanz Die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Wieren hat zum ein Bilanzvolumen von ,99. Der Aufbau der Eröffnungsbilanz basiert auf den Vorgaben des 96 NGO und des 54 GemHKVO, sowie der aufgrund Art. 6 Abs. 8 S. 3 5 GemHausRNeuOG geltenden Sonderregelungen. Die geprüften Unterlagen entsprachen diesen Vorschriften. Die Bilanz wurde in Kontoform aufgestellt und die Anlagen zum Anhang entsprachen den Anforderungen des 56 GemHKVO..
6 Landkreis Uelzen RPA Seite 6 von 11 Prüfungsbericht Eröffnungsbilanz Gemeinde Wieren zum Ergänzungen zur Bilanz und den Erläuterungen im Anhang sind, soweit erforderlich, in diesem Prüfbericht dargestellt. Die Bewertung des beweglichen und des Infrastrukturvermögens ist in der Eröffnungsbilanz von übergeordneter Bedeutung, da diesem der überwiegende Anteil des kommunalen Vermögens zuzurechnen ist. Die Bewertung erfolgt im Grundsatz zu Herstellungs- und Anschaffungswerten vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen ( 96 Abs. 4 NGO). Kann der Anschaffungs- und Herstellungswert nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, so gilt der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert. Die Ermittlung der rückindizierten Zeitwerte erfolgt nach dem Sachwertverfahren. 6. Aktiva: Feststellungen zu den einzelnen Positionen 6.1 Sachvermögen Das Sachvermögen steht der Gemeinde dauerhaft zur Verfügung und stellt den wesentlichen Teil des Anlagevermögens dar. Aus dem Bereich des Sachvermögens wurden im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz die bebauten bzw. unbebauten Grundstücke und das Infrastrukturvermögen einer ausführlichen Betrachtung unterzogen. Die Wertermittlung für bebaute Grundstücke geht immer von einer getrennten Wertermittlung für die Bauten und dem zugehörigen Grund und Boden aus. Das Sachvermögen hat einen Bilanzwert von , Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Der Gesamtwert aller unbebauten Grundstücke belief sich auf ,81 Die Bewertung von unbebauten Grundstücken erfolgte nach den geltenden Bewertungsvorschriften Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Zu den bebauten Grundstücken zählen alle Grundstücke, die mit Gebäuden bebaut sind. Der Gesamtwert dieser Bilanzposition beträgt ,17. Bei der stichprobenweisen Auswertung des Automatischen Liegenschaftskatasters (ALKIS) und dem Abgleich mit den bilanzierten Flurstücken ist festzustellen, dass Grundstücksflächen und werte nachvollziehbar sind und eine Vollprüfung daher entbehrlich war. Die Erfassungsunterlagen waren detailliert zusammengestellt, wodurch die Prüfungsarbeiten erleichtert wurden. Größte Einzelpositionen sind hier die Bauten der Krippe und des Kindergartens, welche zusammen rd. 80% des Bilanzwertes ergeben. Einzelne hier erfasste Bauten (u.a. Buswartehäuser) sind der Bilanzposition Bauten auf fremdem Grund und Boden zuzurechnen und daher zu gegebener Zeit umzubuchen. Aufgrund der Tatsache, dass dieses keine Auswirkungen auf die Bilanzsumme hat, wurde mit der Kämmerei vereinbart, diese Korrekturen in den kommenden Jahren vorzunehmen. Ein entsprechendes terminliches Ziel wäre Seitens der Kämmerei noch zu benennen Infrastrukturvermögen Die baulichen Anlagen des Infrastrukturvermögens umfassen generell Aufbauten wie Straßenkörper, sonstige Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen. Der Bilanzwert von ,51 stellt bei der Gemeinde Wieren rd. 76% des Gesamtvermögens dar. Anhand der für die Samtgemeinde Wrestedt festgelegten Vermögensbewertungsregeln für Brücken, Regenwasserkanäle und Straßenaufbauten konnten die jeweiligen Bilanzwerte nachvollzogen werden. Erforderliche Umbuchungen von Baustraßen (s ) wurden vorgenommen.
7 Landkreis Uelzen RPA Seite 7 von 11 Prüfungsbericht Eröffnungsbilanz Gemeinde Wieren zum Bauten auf fremdem Grund und Boden Unter dieser Bilanzposition sind alle baulichen Anlagen zu erfassen, die sich auf fremdem Grund und Boden befinden. Zu den baulichen Anlagen zählen neben den Gebäuden auch technische Betriebsvorrichtungen (Trafo- und Pumpstationen). Kennzeichnend ist bei diesen Aufbauten, dass die Nutzung des fremden Grund und Bodens nicht durch grundbuchliche Sicherung, sondern durch privatrechtlichen Vertrag geregelt wird. Die vertragliche Nutzungsdauer entspricht in diesen Fällen regelmäßig auch der Abschreibungsdauer, die somit von der Nutungsdauer nach der Abschreibungstabelle für die Niedersächsischen Kommunalverwaltungen abweichen kann. Der bisher bilanzierte Wert von 101,97 ist nicht vollständig, da weitere Bauten auf fremdem Grund und Boden stehen und bei den Korrekturbuchungen (s ) zu berücksichtigen wären. Es ist festzustellen, dass für die hier bilanzierten baulichen Anlagen bisher keine vertragliche Regelung zur Nutzung fremden Grund und Bodens getroffen wurden. Hier wäre zu überlegen, ob solche noch abgeschlossen werden, da ansonsten die Regelungen nach 94, 946 BGB gelten und die Grundeigentümer auch Eigentümer der Bauten werden. Falls dabei die vertragliche Nutzungsdauer von der bisher festgelegten unterscheiden, wäre eine Anpassung in der Anlagenbuchhaltung vorzunehmen Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Unter dieser Bilanzposition wurden vier Ehrenmäler in der Gemeinde bilanziert, die aber aufgrund der Nutzungsdauer als abgeschrieben gelten und nur mit dem jeweiligen Erinnerungswert aufgenommen wurden Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung Die Aufnahme beweglichen Vermögens auf den Sportanlagen und Spielplätzen in der Gemeinde hat ergeben, dass die dort vorhandenen Gegenstände offenkundig die betriebsgewöhnliche Abschreibungsdauer überschritten haben. Daher wurde auf die Bilanzierung verzichtet. Hinweise auf das Vorhandensein von Maschinen, technischen Anlagen, Fahrzeugen und Büro- und Geschäftsausstattung, welche einen Anschaffungs- und Herstellungswert von über haben, waren nicht gegeben. Daher konnte aufgrund der Wertgrenze gem. 60 Abs. 2 GemHKVO auf die Bilanzierung von Betriebs- und Geschäftsausstattung verzichtet werden Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau In der Bilanzposition Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau werden alle Zahlungen für Vermögenswerte aktiviert, die unfertige Anlagen bzw. Gebäude betreffen. Die hier bilanzierten Beträge ( ,30 ) umfassen diverse Baustraßen in Wieren (z.b. An den Kleingärten, Rübenfeld, Kantor-Krüger-Straße). Nach Fertigstellung dieser Maßnahmen werden die Anlagen im Bau aufgelöst, ins Anlagevermögen umgebucht und planmäßig im Rahmen der regelmäßigen Nutzungsdauer abgeschrieben. Es muss darauf hingewiesen werden, dass Anlagen im Bau jährlich auf ihre Bilanzierungsfähigkeit zu überprüfen sind. Insbesondere bei Baustraßen, sollten diese bereits seit einigen Jahren genutzt werden, ist zu prüfen, ob tatsächlich noch bauliche Veränderungen vorgenommen werden, oder ob der bestehende Zustand erhalten bleiben soll. Dann wäre zu prüfen, ob eine regelmäßige Abschreibung stattfinden muss oder die Anlage nicht bereits als abgeschrieben gilt, falls die letzten baulichen Maßnahmen länger zurück liegen, als die gewöhnliche Nutzungsdauer einer Straße ist. Als Beispiel hierfür kann der südliche Abschnitt des Bollenser Weg von der Kreisstraße zur Mühlenstraße herangezogen werden, bei der zwar noch Maßnahmen erforderlich wären, es ist hier aber nicht ersichtlich ist, ob bzw. wann diese durchgeführt werden. Daher ist dieser Straßenabschnitt zutreffend als abgeschrieben mit einem Erinnerungswert von 1,-- bilanziert worden.
8 Landkreis Uelzen RPA Seite 8 von 11 Prüfungsbericht Eröffnungsbilanz Gemeinde Wieren zum Finanzvermögen Das Finanzvermögen der Gemeinde beträgt zum Bilanzstichtag ,23. Erläuterungen hierzu können dem Anhang zur Eröffnungsbilanz (Ziff. 3) entnommen werden Ausleihungen Ausleihungen sind Forderungen, die durch Hingabe von Kapital erworben werden. Ausleihungen sind nur dann als Finanzanlage zu bilanzieren, wenn es sich um Finanzforderungen gegenüber Dritten handelt, die aus der Absicht entstanden sind, dem Empfänger für einen längeren Zeitraum Kapital zur Verfügung zu stellen. Hier wurden die Anteile an der GWK, Geschäftsanteile bei der Volksbank Uelzen-Salzwedel bilanziert. Hinweise auf weitere Ausleihungen sind nicht ersichtlich Öffentlich-rechtliche Forderungen Bei den öffentlich-rechtlichen Forderungen handelt es sich um in Geld bewertete Ansprüche für Steuern, Beiträge und Gebühren. Unter dieser Position wurden alle zum werthaltigen Kasseneinnahmereste aus dem letzten kameralen Jahresabschluss bilanziert (45.100,73 ). Im Hinblick auf das Vorsichtsprinzip bei der Bilanzierung von Forderungen sind hier grds. zum Jahresende Einzel- oder Pauschalwertberichtungen vorzunehmen. Diese sind im Übergang von der Kameralistik auf die Doppik unterblieben, da das Forderungsmanagement unterjährig stattfindet. Aufgrund des geringen Bilanzwertes und der Tatsache, dass die Forderungen nahezu vollständig in 2011 ausgeglichen wurden, wird dieses Verfahren hier als zulässig anerkannt. 6.3 Liquide Mittel Zu den liquiden Mitteln zählen insbesondere die Guthaben bei Kreditinstituten. Der Stand der liquiden Mittel belief sich zum Bilanzstichtag auf 0,00. Zum Jahresabschluss 2010 hatte die Gemeinde einen Kassenfehlbetrag an Zahlungsmitteln in Höhe von ,74 aus dem Abschluss der ehemaligen kameralen Verwaltungs- und Vermögenshaushalte. Dieser Betrag wird unter den kurzfristigen Liquiditätskrediten Ziff auf der Passivseite ausgewiesen. 6.4 Aktive Rechnungsabgrenzung Bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten handelt es sich um Auszahlungen für Aufwendungen, die bereits vor dem Bilanzstichtag bezahlt wurden, jedoch erst nach dem Bilanzstichtag anfallen und somit einer anderen Periode zuzurechnen sind. Bei der Gemeinde wurden keine aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Eine Sichtung der Buchungen zum Jahresbeginn 2011 hat keine Anhaltspunkte für eine Bildung einer aktiven Rechnungsabgrenzung ergeben. 7. Passiva: Feststellungen zu den einzelnen Positionen 7.1 Nettoposition Zur Nettoposition sind nach 54 Abs. 4 GemHKVO die Bilanzposten Basis-Reinvermögen, Rücklagen, Jahresergebnis und Sonderposten zusammenzufassen, wobei für die Eröffnungsbilanz die Position Jahresergebnis ohne Bedeutung ist Basis-Reinvermögen Das Basis-Reinvermögen ( ,61 ) setzt sich zusammen aus dem (echten) Reinvermögen und den noch nicht abgedeckten Sollfehlbeträgen des Verwaltungshaushaltes des letzten kameralen Abschlusses. Das Reinvermögen ( ,56 ) ergibt sich aus der Differenz von Vermögen und Schulden. Die nicht abgedeckten Sollfehlbeträge des Verwaltungshaushaltes
9 Landkreis Uelzen RPA Seite 9 von 11 Prüfungsbericht Eröffnungsbilanz Gemeinde Wieren zum ( ,95 ) waren zutreffend als Minusbetrag im Basis-Reinvermögen, gemindert um die Auflösung der allgemeinen Rücklage, ausgewiesen Sonderposten Unter der Nettoposition müssen als Sonderposten u.a. Investitionszuwendungen und (Erschließungs-) Beiträge ausgewiesen werden ( 42 Abs. 25 GemHKVO). Diese erhöhen zwar das Vermögen, sie sind aber zweckgebunden übertragen worden. Daher werden diese Beträge entsprechend der Nutzungsdauer des geförderten Vermögensgegenstandes ertragswirksam aufgelöst. Sie fließen - ebenso wie die Abschreibungen des finanzierten Vermögensgegenstandes - in die Ergebnisrechnung zum Jahresabschluss ein. Für die erste Eröffnungsbilanz sind daher die Investitionszuweisungen und zuschüsse, sowie auch die Beiträge, welche zur Finanzierung der Investitionen an die Gemeinde gezahlt wurden, zu passivieren. Bei der Gemeinde Wieren wurden Sonderposten im Gesamtwert von ,06 ausgewiesen. Die Beträge der empfangenen Investitionszuweisungen und zuschüsse, sowie der erhaltenen Erschließungsbeiträge für konkrete Vermögensgegenstände (vorwiegend für Gemeindestraßen, zudem auch für Kindergarten und krippe, sowie Regenwasserkanäle) und wurden über vorhandene Zuschussbescheide und Beitragsabrechnungen als Sonderposten korrekt unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Nutzungsdauer bewertet und ausgewiesen. Die erhaltenen Anzahlungen auf Sonderposten betreffen die unter Ziff genannten Anlagen im Bau (Baustraßen) und werden nach Fertigstellung analog zu der Abschreibung der Anlagegüter ertragswirksam über die selbe Nutzungsdauer aufgelöst. 7.2 Schulden Die Bilanzposition Schulden umfasst alle Geldschulden, Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Transferverbindlichkeiten sowie auch sonstigen Verbindlichkeiten der Gemeinde Wieren. Aus der Schuldenübersicht zur Eröffnungsbilanz kann die Restlaufzeit der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde entnommen werden Geldschulden Geldschulden sind Geldbeträge, die der Kommune von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden, mit der Verpflichtung, das aufgenommene Kapital mit Zinsen zurückzuzahlen (u.a. Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen sowie Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung). Bei der Gemeinde Wieren sind mehrere Investitionskredite mit einer Gesamtsumme von ,28 bilanziert. Diese haben jeweils eine Restlaufzeit von über 5 Jahren. Der Betrag entspricht der Schuldenübersicht des letzten kameralen Jahresabschlusses Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften Kreditähnliche Rechtsgeschäfte darf die Gemeinde nur realisieren, wenn diese mindestens ebenso wirtschaftlich sind wie eine herkömmliche Durchführung. Es gab Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften für die Finanzierung der Kinderkrippe. Näheres kann dem Anhang zur Eröffnungsbilanz (Ziff. 2.2) entnommen werden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen waren zum Bilanzstichtag in Höhe von 8.278,01 erfasst und umfassen insbesondere eine Zahlungsverpflichtung an das Land für den überzahlten Gemeindeanteil an der Einkommensteuer.
10 Landkreis Uelzen RPA Seite 10 von 11 Prüfungsbericht Eröffnungsbilanz Gemeinde Wieren zum Transferverbindlichkeiten Die Transferverbindlichkeiten in Höhe von sind Nachzahlungen für die Gewerbesteuerumlage 2010 an das Land. Der Beitragsbescheid liegt vor. Diese sind im Anhang unter sonstigen Verbindlichkeiten genannt. 7.3 Rückstellungen Rückstellungen werden gebildet für drohende Verpflichtungen/Verluste aus schwebenden Geschäften und ungewissen Verbindlichkeiten, welche von einer Gemeinde in den kommenden Jahren erwartet werden. Die Höhe oder genaue Fälligkeit sind aber ungewiss. Mit der Bildung von Rückstellungen werden für zukünftige Auszahlungen Ermächtigungen geschaffen, welche bereits das Haushaltsjahr belasten, in dem diese Verpflichtungen bekannt werden. Zur Bildung von Rückstellungen wird auf 43 GemHKVO verwiesen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung Bei der Erstellung der ersten Eröffnungsbilanz kann auf die Bildung von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung verzichtet werden. Hiervon hat die Gemeinde Wieren Gebrauch gemacht. Eventuell vorhandener Instandhaltungsstau ist im Bewertungsverfahren zur Wertermittlung (Sachwertverfahren) bei den Sachanlagen berücksichtigt worden. Zukünftig sind geplante Instandhaltungsmaßnahmen, sofern sie innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden sollen, unter dieser Bilanzposition zu buchen Andere Rückstellungen Unter der Bilanzposition Andere Rückstellungen wurde ein Betrag in Höhe von für Gebühren für die Prüfung der Eröffnungsbilanz ausgewiesen. Hinweise auf weitere Rückstellungen sind nicht ersichtlich. 7.4 Passive Rechnungsabgrenzung Bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten handelt es sich um Einnahmen, die erst nach dem Bilanzstichtag zu Erträgen führen. Seitens des Landes Niedersachsen wurde Ende 2010 bereits eine Zahlung für 2011 geleistet, welche hier bilanziert wurde (s. Ziff. 4 des Anhangs). 8. Feststellungen zum Anhang Die erste Eröffnungsbilanz ist gemäß Art. 6 Abs. 8 des GemHausRNeuOG in einem Anhang zu erläutern. Der Anhang soll durch Angaben dazu beitragen, dass mit der Eröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird ( 60 Abs. 1 i.v.m. 55 Abs. 1 GemHKVO). Im Anhang werden diejenigen Angaben aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz zum Verständnis sachverständiger Dritter notwendig oder vorgeschrieben sind. Die Prüfung des Anhanges bezog sich im Wesentlichen auf die Einhaltung der 55 und 56 GemHK- VO. Im Anhang werden für die Eröffnungsbilanz insbesondere angegeben oder erläutert, - die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und deren Abweichungen mit Begründungen - Haftungsverhältnisse, die auch anzugeben sind, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen,
11 Landkreis Uelzen RPA Seite 11 von 11 Prüfungsbericht Eröffnungsbilanz Gemeinde Wieren zum Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können (wie z.b. Bürgschaften, Gewährleistungen), - noch nicht abgedeckte Fehlbeträge, die nach den einzelnen Jahren getrennt anzugeben sind. Alle Anlagen zum Anhang (Anlagen-, Forderungs- und Schuldenübersichten) waren nach den vorgeschriebenen Mustern vorhanden. Die erforderlichen Aussagen des Anhangs waren teilweise knapp gehalten. Dem mit dem Anhang beabsichtigten Zweck, die Eröffnungsbilanz zu erläutern, wurde dennoch in ausreichendem Maß nachgekommen. 9. Bestätigungsvermerk Das Rechnungsprüfungsamt hat die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Wieren zum in der Zeit vom mit Unterbrechungen geprüft. Zur Prüfung lag die Eröffnungsbilanz mit dem Anhang vor. Im Rahmen der Prüfung wurden die Nachweise für die Angaben in der Eröffnungsbilanz überwiegend auf der Basis umfangreicher Stichproben und insbesondere durch Abgleich mit dem Grundbuch und den vorliegenden Zuschuss- und Beitragsbescheiden beurteilt. Die Prüfung umfasste ebenso die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsgrundsätze. Die Eröffnungsbilanz und der Anhang entsprachen den gesetzlichen Vorschriften, soweit dieser Bericht keine Einschränkungen enthält. Sie vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögensund Schuldenlage der Gemeinde Wieren. Die erste Eröffnungsbilanz ist nach Art. 6 Abs. 8 S. 1,2 GemHausRNeuOG und 101 Abs. 1 NGO nach erfolgter Prüfung durch das RPA mit einer Stellungnahme des Bürgermeisters dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Anschließend ist die beschlossene Eröffnungsbilanz mit den zugehörigen Beschlüssen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Uelzen, gez. Horn (Horn, Leiter RPA) _ gez. Denecke (Denecke, Prüfer) Abkürzungsverzeichnis BGB Bürgerliches Gesetzbuch GemHausRNeuOG Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften GemHKVO Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Gemeinden auf der Grundlage der kommunalen Doppik (Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung) HGB Handelsgesetzbuch NGO Niedersächsische Gemeindeordnung (gültig bis ) NKomVG Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (gültig ab )
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RECHNUNGSPRÜFUNGSAMT LANDKREIS UELZEN
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