Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Cuxhaven Bericht über die Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum

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1 Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Cuxhaven Bericht über die Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Schlussbericht vom: 12. Januar 2016 Rechtsgrundlagen: 155,156 NKomVG Prüfer/in: Dipl.-Verww. (FH) Hannemann, Dipl.-Oec. Kamjunke, Dipl.-Kfm. (FH) Kamps Prüfungszeit: bis (mit Unterbrechungen) Nr. 05/2016

2 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Inhaltsverzeichnis 1. Prüfungsauftrag Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung Gegenstand der Prüfung Art und Umfang der Prüfung Grundsätze Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Bewertungsgrundsätze Erste Eröffnungsbilanz Aktiva Passiva Wesentliche Aussagen zur Eröffnungsbilanz Aktiva: Feststellungen zu den einzelnen Positionen Immaterielles Vermögen Sachvermögen Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Infrastrukturvermögen Bauten auf fremdem Grund und Boden Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Betriebs- und Geschäftsausstattung Vorräte Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Finanzvermögen Anteile an verbundenen Unternehmen Beteiligungen Sondervermögen mit Sonderrechnung Ausleihungen Wertpapiere Öffentlich-rechtliche Forderungen Forderungen aus Transferleistungen Sonstige privatrechtliche Forderungen Sonstige Vermögensgegenstände Liquide Mittel Aktive Rechnungsabgrenzung... 16

3 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Passiva: Feststellungen zu den einzelnen Positionen Nettoposition Basis-Reinvermögen Sonderposten Schulden Geldschulden Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Sonstige Verbindlichkeiten Rückstellungen Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleiches und von Steuerschuldverhältnissen Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren Andere Rückstellungen Passive Rechnungsabgrenzung Feststellungen zum Anhang Bescheinigung... 20

4 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Abkürzungsverzeichnis BGB Bürgerliches Gesetzbuch GemHausRNeuOG Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlichsrechtlicher Vorschriften GemHKVO Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Gemeinden auf der Grundlage der kommunalen Doppik (Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung) HGB NKomVG RPA Handelsgesetzbuch Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz Rechnungsprüfungsamt

5 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Prüfungsauftrag Ab dem wird die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Beverstedt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppischen Buchführung auf der Grundlage des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) und der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) geführt ( 110 Abs. 3 NKomVG). Damit die kommunale Haushaltswirtschaft erstmals im doppischen Rechnungsstil geführt werden kann, soll das Hauptorgan der Körperschaft gemäß Art. 6 Abs. 8 S. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom (GemHausRNeuOG) eine erste Eröffnungsbilanz beschließen. Sie unterliegt der Rechnungsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 8 S. 5 GemHausRNeuOG. Die Rechnungsprüfung und damit auch die Prüfung der Eröffnungsbilanz obliegt nach geltender Rechtslage ( 155, 156 NKomVG) dem zuständigen Rechnungsprüfungsamt. Die erste Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt wurde dem Rechnungsprüfungsamt am vorgelegt. Eine überarbeitete Bilanz und der Anhang in der endgültigen Form wurden dem Rechnungsprüfungsamt am vorgelegt. Die Prüfung wurde vor Ort von September bis November an insgesamt 36 Prüfungstagen durchgeführt. Die Anschlussbearbeitung der Prüfung erfolgte mit Unterbrechungen bis Januar Der vorliegende Bericht gibt Aufschluss über Art und Umfang sowie über die Ergebnisse der Prüfung. Eine Vollständigkeitserklärung des Bürgermeisters, unterzeichnet am , liegt vor. 2. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 2.1 Gegenstand der Prüfung Nach Art. 6 Abs. 8 S. 2 GemHausRNeuOG finden für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz die Vorschriften zur Bilanz entsprechend Anwendung. Die Eröffnungsbilanz ist gemäß Art. 6 Abs. 8 S. 5 GemHausRNeuOG in einem Anhang zu erläutern. Dieser Anhang mit den Anlagen ( 56 Abs. 1 bis 4 GemHKVO) - Anlagenübersicht, Forderungsübersicht und Schuldenübersicht - war ebenfalls Gegenstand der Prüfung. Bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs waren insoweit neben den Vorschriften des NKomVG auch die Vorschriften der GemHKVO zu berücksichtigen. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass auf Unrichtigkeiten und Verstößen beruhende falsche Angaben, die das in der Eröffnungsbilanz und im Anhang vermittelte Bild über die Vermögens- und Finanzlage wesentlich verzerren, mit hinreichender Sicherheit erkannt und aufgezeigt werden konnten. Alle Prüfungsergebnisse sind vollständig im Faktenverfahren dokumentiert. Die geprüfte Eröffnungsbilanz ist entsprechend Art. 6 Abs. 8 GemHausRNeuOG vom Rat der Gemeinde Beverstedt zu beschließen. 2.2 Art und Umfang der Prüfung Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Grundsätze der Prüfung einer Bilanz entsprechend (Art. 6 Abs. 8 S. 2 GemHausRNeuOG). Die Prüfung der Eröffnungsbilanz ist darauf ausgerichtet, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. die stetige Aufgabenerfüllung der Gemeinde Beverstedt gesichert ist. in der Eröffnungsbilanz das Vermögen richtig nachgewiesen wurde ( 156 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG).

6 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz die überleitenden Buchungsvorgänge vom kameralen Rechnungswesen in das doppische Rechnungswesen sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt wurden ( 156 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG). die Rückstellungen korrekt ausgewiesen wurden. Dem korrekten Ausweis der Rückstellungen kommt besondere Bedeutung zu, da Rückstellungen Verpflichtungen darstellen, welche in der Vergangenheit eingegangen wurden und welche in der Zukunft zu Ausgaben führen werden. Im Rahmen der Prüfung wurden Nachweise für die Angaben in der Eröffnungsbilanz und im Anhang auf der Basis von Stichproben beurteilt. Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt im Einzelfall die Art und den Umfang der erforderlichen Prüfungshandlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Datenbasis für die Prüfungsarbeiten war das Inventar zu den Vermögens- und Schuldpositionen der Gemeinde Beverstedt. Die Prüfungshandlungen für die Erlangung von Prüfungsnachweisen umfassten Systembeurteilungen (Verlässlichkeit des Verfahrens z. B. bei der Bewertung), Plausibilitätsprüfungen sowie Einzelfallprüfungen. Das nach 37 Abs. 4 GemHKVO aufzustellende Inventar lag vollständig vor. 3. Grundsätze 3.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Eine kommunale Körperschaft, die ihre Haushaltwirtschaft im doppischen Rechnungsstil führt, soll den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) folgen ( 34 Abs. 2 GemHKVO und 128 Abs. 1 NKomVG). Die bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz in erster Linie relevanten Grundsätze sind: Wahrheit, Glaubwürdigkeit ( 156 Abs. 1 NKomVG): Sind alle Informationen über die Werte der Einzelposten mit Belegen, Buchungen, Verträgen bestätigt? Ist der Gegenstand vorhanden? Ordnungsmäßigkeit ( 110 Abs. 3 NKomVG): Wurden nur im Gesetz zugelassene Erfassungs- und Bewertungsverfahren (inklusive Wahlrechte) bei der Bewertung der Einzelposten angewandt? Richtigkeit, Willkürfreiheit bzw. subjektive Wahrhaftigkeit ( 128 Abs. 1 NKomVG): Sind alle Werte sachlich richtig begründet und geben damit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die Vermögenslage der Gemeinde wieder? Klarheit, Verständlichkeit ( 128 Abs. 1 NKomVG): Kann jeder sachverständige Dritte die Anwendung der Verfahren im Einzelfall nachvollziehen? Wirtschaftlichkeit ( 110 Abs. 2 NKomVG): Stehen Aktivierungs- und Wertermittlungsaufwände sowie auch der Prüfaufwand in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Wert der Bilanzposition? Bilanzierungsfähigkeit: Befand sich der Vermögensgegenstand im wirtschaftlichen Eigentum der Gemeinde? Einzelne Bewertung ( 44 Abs. 3 GemHKVO): Waren alle bilanzierten Vermögensgegenstände und Schulden einzeln bewertet? Ausnahmeregelungen für kommunale Körperschaften sind in 45 Abs. 6, 46 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 2 GemHKVO ausgeführt, sie betreffen Bewertungsvereinfachungen für bewegliche Vermögensgegenstände (Wertaufgriffsgrenze) und die Bildung von Gruppen gleichartiger Vermögensgegenstände.

7 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Kaufmännisches Vorsichtsprinzip ( 44 Abs. 4 GemHKVO): Wurden im Zweifel für Vermögen niedrigere und für Schulden höhere Werte angesetzt (Imparitätsprinzip)? Wertaufhellungsprinzip ( 44 Abs. 4 GemHKVO): Wurden zum Bilanzstichtag auch die wertaufhellenden Tatsachen (vorhersehbare Risiken und erkannte Wertminderungen) bei der Bewertung berücksichtigt? Grundsatz der Periodenabgrenzung: Nach dem Grundsatz der Periodenabgrenzung sind Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu berücksichtigen. Vollständigkeit der Bilanz ( 42 Abs. 1 GemHKVO): Ist eine vollständige Erfassung von Vermögen und Schulden erfolgt? Verrechnungs- oder Saldierungsverbot ( 42 Abs. 2 GemHKVO): Forderungen dürfen nicht mit Verbindlichkeiten verrechnet werden. 3.2 Bewertungsgrundsätze Das Prinzip der Einzelbewertung nach 44 Abs. 3 GemHKVO besagt, dass Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu erfassen und zu bewerten sind, so dass sich die Bewertung jedes einzelnen Vermögensgegenstands und jeder einzelnen Schuldenposition an den individuellen Gegebenheiten ausrichtet. Die Ausnahmen vom Prinzip der Einzelbewertung bilden die Bestimmungen zur Festbzw. Gruppenbewertung gemäß 46 GemHKVO. Diese Möglichkeit der Bewertungsvereinfachung hat die Gemeinde Beverstedt nicht angewendet. In der ersten Eröffnungsbilanz kann zudem nach 60 Abs. 2 GemHKVO bei der Inventur auf die Erfassung von beweglichen Vermögensgegenständen mit einem Anschaffungswert unter EUR inkl. USt verzichtet werden. Dadurch wird bei der Erfassung geringwertigen Vermögens das Wirtschaftlichkeitsprinzip beachtet. Bei der Inventur für die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt wurde von der Regelung der Wertaufgriffsgrenze von EUR (inkl. USt) gemäß 60 Abs. 2 GemHKVO Gebrauch gemacht. Der Grundsatz der Stetigkeit bezieht sich auf die Bewertungsmethoden und auf Ansatz- und Ausweisfragen. Aus Gründen der Vergleichbarkeit sind stets die gleichen Gliederungsbegriffe und -schemata für die Bilanz zu verwenden. 4. Erste Eröffnungsbilanz 4.1 Aktiva Auf der Aktivseite der Bilanz wird das bewertete Vermögen der Gemeinde ausgewiesen. Diese Seite repräsentiert somit die Mittelverwendung bzw. das historisch vorhandene Vermögen. Die Erläuterungen der Aktiva finden sich im Kapitel Aktiva: Feststellungen zu den einzelnen Positionen.

8 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Erste Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum (gemäß 60 GemHKVO und dem amtlichen Muster 15) Aktiva Wert 1. Immaterielles Vermögen ,93 EUR 1.1 Konzessionen 0,00 EUR 1.2 Lizenzen ,27 EUR 1.3 Ähnliche Rechte ,20 EUR 1.4 Geleistete Investitionszuweisungen und zuschüsse ,46 EUR 1.5 Aktivierter Umstellungsaufwand 0,00 EUR 1.6 Sonstiges immaterielles Vermögen 0,00 EUR 2. Sachvermögen ,70 EUR 2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ,27 EUR 2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ,47 EUR 2.3 Infrastrukturvermögen ,96 EUR 2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden ,52 EUR 2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 0,00 EUR 2.6 Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge ,21 EUR 2.7 Betriebs und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere ,24 EUR 2.8 Vorräte ,05 EUR 2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau ,98 EUR 3. Finanzvermögen ,77 EUR 3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 EUR 3.2 Beteiligungen ,90 EUR 3.3 Sondervermögen mit Sonderrechnung 0,00 EUR 3.4 Ausleihungen 0,00 EUR 3.5 Wertpapiere 0,00 EUR 3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen ,36 EUR 3.7 Forderungen aus Transferleistungen 1.920,00 EUR 3.8 Sonstige privatrechtliche Forderungen ,60 EUR 3.9 Sonstige Vermögensgegenstände ,91 EUR 4. Liquide Mittel ,40 EUR 5. Aktive Rechnungsabgrenzung 0,00 EUR Bilanzsumme Aktiva ,80 EUR Tabelle 1: Aktiva Die Aktiva verteilen sich in der Gemeinde Beverstedt wie folgt: Ansicht 1: Vereinfachte Vermögensübersicht der geprüften Aktiva

9 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Passiva Die Passivseite der Bilanz repräsentiert die Mittelherkunft. Sie weist Verbindlichkeiten, Rückstellungen und das Eigenkapital der Gemeinde aus. Die Erläuterungen der Passiva finden sich im Kapitel Passiva: Feststellungen zu den einzelnen Positionen. Erste Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum (gemäß 60 GemHKVO und dem amtlichen Muster 15) Passiva Wert 1. Netto-Position ,34 EUR 1.1 Basis-Reinvermögen ,93 EUR Reinvermögen ,56 EUR Soll-Fehlbetrag aus kameralem Abschluss (Minusbetrag) ,63EUR 1.2 Rücklagen 4.734,10 EUR Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 0,00 EUR Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses 0,00 EUR Zweckgebundene Rücklagen 4.734,10 EUR Sonstige Rücklagen 0,00 EUR 1.4 Sonderposten ,31 EUR Investitionszuweisungen und -zuschüsse ,15 EUR Beiträge und ähnliche Entgelte ,16 EUR Gebührenausgleich 0,00 EUR Bewertungsausgleich 0,00 EUR Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten 0,00 EUR Sonstige Sonderposten 0,00 EUR 2. Schulden ,79 EUR 2.1 Geldschulden ,15 EUR Anleihen 0,00 EUR Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen ,64 EUR Liquiditätskredite ,51 EUR Sonstige Geldschulden 0,00 EUR 2.2 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 0,00 EUR 2.3 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ,38 EUR 2.4 Transferverbindlichkeiten ,10 EUR Finanzausgleichsverbindlichkeiten 0,00 EUR Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke 0,00 EUR Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen 0,00 EUR Soziale Leistungsverbindlichkeiten 0,00 EUR Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen 0,00 EUR Steuerverbindlichkeiten 0,00 EUR Andere Transferverbindlichkeiten 0,00 EUR 2.5 Sonstige Verbindlichkeiten ,16 EUR Durchlaufende Posten ,55 EUR Verrechnete Mehrwertsteuer 0,00 EUR Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer 0,00 EUR Sonstige durchlaufende Posten 0,00 EUR Abzuführende Gewerbesteuer 0,00 EUR Empfangene Anzahlungen 0,00 EUR Andere sonstige Verbindlichkeiten ,61 EUR 3. Rückstellungen ,67 EUR 3.1 Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen ,00 EUR 3.2 Rückstellungen für Altersteilzeitarbeit und ähnliche Maßnahmen ,46 EUR 3.3 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung ,50 EUR 3.4 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien 0,00 EUR 3.5 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten 0,00 EUR 3.6 Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen ,00 EUR 3.7 Rückstellungen f. drohende Verpflicht. a. Bürgsch., Gewährleist. u. anh. Gerichtsverf. 0,00 EUR 3.8 Andere Rückstellungen ,71 EUR 4. Passive Rechnungsabgrenzung 0,00 EUR Bilanzsumme Passiva ,80 EUR Tabelle 2: Passiva

10 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Die Passiva zeigen in der Gemeinde Beverstedt folgende Verteilung: Ansicht 2: Vereinfachte Finanzierungsübersicht der geprüften Passiva 5. Wesentliche Aussagen zur Eröffnungsbilanz Die Bilanzsumme stellt das Bilanzvolumen dar und entspricht der Schlusssumme der Aktiva bzw. der Passiva. Die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt hat zum ein Bilanzvolumen von ,80 EUR. Das Grundschema der Eröffnungsbilanz basiert auf den Vorgaben des NKomVG ( 124 Abs. 4 NKomVG), der GemHKVO ( 42 bis 49 u. 54, 60 i.v.m. 37, 38 u. 61 GemHKVO) und der nach Art. 6 Abs. 8 S. 3 bis 5 und Abs. 11 GemHausRNeuOG geltenden Sonderregelungen. Die vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Unterlagen entsprachen allesamt diesen Vorschriften. Die Bilanz wurde in Kontoform entsprechend dem verbindlichen Muster 15 aufgestellt. Die Anlagen zum Anhang entsprachen den Anforderungen des 56 GemHVKO. Die Bewertung des immobilen und infrastrukturellen Vermögens ist in der Eröffnungsbilanz von herausragender Bedeutung, da in der Regel zwischen 80 und 90 Prozent des kommunalen Vermögens der Kategorie Immobilien zuzurechnen sind. Die Bewertung erfolgt im Grundsatz zu Herstellungs- und Anschaffungswerten, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen ( 124 Abs. 4 S. 2 NKomVG). Kann der Anschaffungs- und Herstellungswert nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, so gilt der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungsoder Herstellungswert ( 124 Abs. 4 S. 3 NKomVG). Der Zeitwert ist per Definition der Herstellungswert abzüglich der bisherigen Abschreibungen zuzüglich etwaiger Wertkorrekturen. Die Ermittlung der rückindizierten Zeitwerte erfolgt nach dem Sachwertverfahren und den daraus abzuleitenden Vorschriften des 197 BauGB in Verbindung mit der WertV 1997 und der WertR 2006 (Normalherstellungskosten NHK 2000). Sofern ermittelbar, wurde das Vermögen der Gemeinde Beverstedt mit den Anschaffungs- und Herstellungswerten bewertet, anderenfalls wurde das Sachwertverfahren angewendet. Die Bewertungen wurden korrekt durchgeführt und angemessen dokumentiert. Der Wert von Grund und Boden erfolgt getrennt von der Wertermittlung der Gebäude und Bauten. Grundsätzlich sind bei Grund und Boden ebenfalls die

11 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Anschaffungswerte maßgeblich. Für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden, kann gemäß 60 Abs. 6 GemHVKO ein Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwendig wäre. Die gemeinsamen Arbeitsgruppen Inventurvereinfachung und Umsetzung Doppik des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens haben umfangreiche Hinweise zur Bewertung der unterschiedlichen kommunal genutzten Flächen gegeben, die in entsprechenden Einzelfällen von der Gemeinde Beverstedt beachtet wurden. Auch die Vorschriften zur Bewertung des Grund und Bodens wurden von der Gemeinde Beverstedt korrekt angewendet und dokumentiert. Wertbeeinflussende Faktoren wurden durch Zu- und Abschläge entsprechend berücksichtigt. Das Vermögen und die Schulden wurden durch geeignete Unterlagen nachgewiesen. Die Bewertung des Vermögens und der Schulden erfolgte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften. Auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften wurde ein Leitfaden für die Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens für die Gemeinde Beverstedt erstellt und fortgeschrieben. Darüber hinaus wurden die angewandten Bewertungsvorschriften im Einzelnen im Anhang zur Bilanz dargestellt. Kritische Fragestellungen im Rahmen der Erstellung der ersten Eröffnungsbilanz wurden im Vorfeld mit dem RPA besprochen und abgestimmt. 6. Aktiva: Feststellungen zu den einzelnen Positionen 6.1 Immaterielles Vermögen Immaterielle Vermögensgegenstände sind durch Entgelt erworbene Rechte, die zu Anschaffungskosten zu bewerten sind. Immaterielles Vermögen, das nicht entgeltlich erworben wurde, darf nicht aktiviert werden ( 42 Abs. 3 GemHKVO). Bei der Gemeinde gab es immaterielles Vermögen, das zu aktivieren war. Der ausgewiesene Gesamtbetrag belief sich auf ,93 EUR. Für den Ansatz geleisteter Investitionszuwendungen im Rahmen der Erstellung der ersten Eröffnungsbilanz besteht gemäß 60 Abs. 5 GemHKVO ein Wahlrecht, diese zu aktivieren bzw. nicht zu aktivieren. Die Gemeinde hat von der Möglichkeit der Aktivierung Gebrauch gemacht. Aktiviert wurden geleistete Investitionszuweisungen ab einer Höhe von 1.000,00 EUR. Unter dieser Bilanzposition wurden Zahlungen an die Kreisschulbaukasse sowie Zahlungen im Rahmen der Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Sportvereinen aktiviert. Investitionszuschüsse sind gemäß 47 Abs. 1 bis 3 GemHKVO entsprechend der Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstands abzuschreiben. Entsprechend dieser Vorschriften wurden die Vermögensgegenstände korrekt bewertet. Die Auflösung der Beiträge zur Kreisschulbaukasse sowie der Großteil der geleisteten Zahlungen an Unternehmen und Vereine erfolgte mangels Zuordnung zu einer konkreten Maßnahme über einen pauschalen Zeitraum von 30 Jahren. 6.2 Sachvermögen Die Sachanlagen stehen der Gemeinde dauerhaft zur Verfügung und stellen den wesentlichen Teil des Anlagevermögens dar. Aus dem Bereich des Sachvermögens wurden im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz die unbebauten Grundstücke, die bebauten Grundstücke und das Infrastrukturvermögen einer ausführlichen Betrachtung unterzogen. Die Wertermittlung für bebaute Grundstücke geht immer von einer getrennten Wertermittlung für die Bauten und den zugehörigen Grund und Boden aus.

12 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Ihren Bestand an unbebauten und bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ermittelte die Gemeinde Beverstedt anhand des Zweitkatasters und einem Abgleich mit dem Grundbuch. Auf dieser Grundlage ist die vollständige Erfassung aller im Eigentum der Kommune stehenden Grundstücke sichergestellt Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Der Bestand an unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Gemeinde Beverstedt wurde entsprechend der oben beschriebenen Vorgehensweise ermittelt. Die Bewertung erfolgte zu den Anschaffungswerten, sofern vorhanden, anderenfalls für Grundstücke die vor dem Jahr 2000 erworben wurden, zu den für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwerten. Die Bewertung war korrekt und nachvollziehbar. Es ergibt sich ein Bilanzwert in Höhe von ,27 EUR. Insgesamt erfolgte die Bewertung der unbebauten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Gebäude sind alle nach den Regeln der Bautechnik geschaffene Vermögensgegenstände, die Wohn-, Verwaltungs- oder Betriebszwecken dienen. Hierzu zählen insbesondere: Wohnbauten, Büro-, Betriebs- und Lagergebäude, Schulen, kulturelle und soziale Einrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten, Jugendclubs, Seniorenfreizeitstätten, Veranstaltungszentren, Gemeindehäuser, Theater und sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude (Rathaus, Feuerwehrgerätehaus, Rettungswache etc.). Der Gesamtwert der Bilanzposition Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte belief sich auf ,47 EUR. Die Gemeinde Beverstedt hatte keine grundstücksgleichen Rechte, die auszuweisen wären. Sofern ermittelbar und entsprechende Unterlagen vorhanden waren, wurden sowohl für die Bewertung des Grund und Bodens der bebauten Grundstücke als auch für die Bewertung der Gebäude die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungswerte herangezogen. Die Werte der Gebäude wurden entsprechend der angefallenen Abschreibungen vermindert. Waren keine vollständigen und aussagekräftigen Unterlagen vorhanden, wurden die Gebäude nach einer Begutachtung vor Ort nach dem Sachwertverfahren bewertet. Das entsprechende Verfahren wurde im Bewertungshandbuch erläutert. Die Bewertung mittels Sachwertverfahren wurde vor Durchführung mit dem RPA abgestimmt. Die Ermittlung der bilanzierten Werte erfolgte in Übereinstimmung mit den Bewertungsvorschriften. Die Bewertung war ausreichend dokumentiert und nachvollziehbar Infrastrukturvermögen Ausgewiesen wurden hier die Grundstücke und Aufbauten des Infrastrukturvermögens. Die baulichen Anlagen des Infrastrukturvermögens umfassen generell Aufbauten wie Straßenkörper, sonstige Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen. Insgesamt ergab sich ein Wert in Höhe von ,96 EUR (Bilanzposition A2.3) Das entspricht ca. 66 Prozent der Bilanzsumme und ist damit wertmäßig der größte Anteil gemessen an dem Gesamtvermögen. Die Gemeinde Beverstedt hatte außerdem sonstiges Infrastrukturvermögen. Neben den Straßen-, Rad-, Geh- und Wirtschaftswegen wurden Brücken, Regenwasserkanäle und -abläufe sowie Regenrückhaltebecken, Schmutzwasserkanäle und Kanuanlegestellen separat erfasst.

13 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Die Bewertung der Straßen erfolgte sowohl nach den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, als auch nach rückindizierten fiktiven Herstellungswerten. Straßen, die ab dem Jahr 2000 gebaut wurden, wurden anhand der tatsächlich entstandenen Herstellungskosten bewertet. Die Straßen, die vor dem Jahr 2000 gebaut wurden, wurden anhand von durchschnittlichen Preisen bewertet. Durch Inaugenscheinnahme erfolgte eine Zustandsbewertung der Straßen, wodurch sich die Restnutzungsdauer und somit das fiktive Baujahr ergab. Die Ermittlung und Bewertung der Regenwasserkanäle und abläufe sowie der Brücken erfolgte ebenfalls anhand vorliegender Rechnungen bzw. im Rahmen der Einzelbewertung nach dem Sachwertverfahren mit Rückindizierung. Die Bewertung war ausreichend dokumentiert und nachvollziehbar. Im Rahmen der Dokumentation wurden neben Fotos und Berechnungen auch, soweit vorhanden, Rechnungen hinterlegt. Die Aktivierung erfolgte entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung überwiegend separat. Für den Bereich Schmutzwasser, bestehend aus einem Kanalnetz, Pumpen, einem Klärwerk und sonstiger Geschäftsausstattung, gibt es eine Nebenrechnung zur Kalkulation der Abwasserbeiträge. Die Anschaffungs- und Herstellungswerte wurden hieraus ordnungsgemäß in die Eröffnungsbilanz übertragen. Es wurden die bislang angesetzten Abschreibungszeiten beibehalten. Beanstandungen waren nicht zu verzeichnen. Die Bewertung des gesamten Infrastrukturvermögens erfolgte in vollständiger Übereinstimmung mit den Bewertungsvorschriften Bauten auf fremdem Grund und Boden Bauliche Anlagen auf fremden Grundstücken waren vollständig bilanziert und wurden mit einem Wert von ,52 EUR ordnungsgemäß bewertet. Es handelt sich dabei um das Feuerwehrgerätehaus in Osterndorf und um die Friedhofskapelle in Kirchwistedt Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Die Gemeinde Beverstedt hat keine immobilen Kulturdenkmäler ausgewiesen Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Zu der Bilanzposition zählen sämtliche Fahrzeuge, technische Anlagen und Maschinen der Gemeinde Beverstedt. Es wurden insbesondere Nutzfahrzeuge der Feuerwehren, des Bauhofes und des Klärwerks sowie die Technik zur Abwasserreinigung erfasst. Insgesamt weist die Bilanzposition einen Wert von ,21 EUR auf. Alle relevanten Gegenstände waren vollständig bilanziert. Der Wert der Bilanzposition Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge war ordnungsgemäß ermittelt Betriebs- und Geschäftsausstattung Zur Betriebs- und Geschäftsausstattung zählen Gegenstände, die der langfristigen Betriebsbereitschaft eines Unternehmens oder einer Körperschaft dienen, aber nicht unmittelbar in der Produktion eingesetzt sind, beispielsweise PCs, Drucker, Werkstatteinrichtungen oder Betriebsvorrichtungen. Die Gemeinde Beverstedt hat von der Bewertungsvereinfachungsregelung nach 60 Abs. 2 GemHKVO gebraucht gemacht. Danach wurden keine Gegenstände, die in der Anschaffung unter 5.000,00 EUR incl. USt. lagen, aufgenommen. Ausnahme waren aber die Gegenstände, die aus der Nebenrechnung Schmutzwasser in die Eröffnungsbilanz übertragen wurden. Betriebs- und Geschäftsausstattung wurde in Höhe von ,24 EUR aktiviert. Die Erfassung erfolgte vollständig und der ausgewiesene Bilanzwert war ordnungsgemäß ermittelt.

14 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Vorräte Vorräte sind Vermögensgegenstände, die zum Ge- bzw. Verbrauch dienen und sich noch im Besitz der Gemeinde Beverstedt befinden. Zu den Vorräten zählen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse und Waren. Vorräte waren in Form von Dieselkraftstoff beim Bauhof und Heizöl in verschiedenen Immobilien vorhanden und wurden durch eine Inventur zum ordnungsgemäß aufgenommen und mit einem Wert in Höhe von ,05 EUR bewertet Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau In der Bilanzposition Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau werden alle Zahlungen für Vermögenswerte aktiviert, die unfertige Anlagen bzw. unfertige Gebäude betreffen. Anlagen im Bau waren vollständig mit insgesamt ,98 EUR für Baumaßnahmen, die zum Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen waren, bilanziert. Entsprechende Nachweise wurden erbracht. Der Wertansatz der Bilanzposition Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau erfolgte ordnungsgemäß. 6.3 Finanzvermögen Das Finanzvermögen der Gemeinde belief sich zum Bilanzstichtag auf ,77 EUR. Die Höhe des Finanzvermögens entsprach damit in etwa 0,7 Prozent des Bilanzvolumens. Mit ,96 EUR wurden rund 79 Prozent des Finanzvermögens als Forderungen, wie ausstehende Gelder aus Gebühren, Beiträgen und Steuern, bilanziert Anteile an verbundenen Unternehmen Verbundene Unternehmen ( 59 Nr. 50 GemHKVO) sind die nach 128 Abs. 4 NKomVG konsolidierungspflichtigen Einrichtungen unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde, d. h. mit mehr als 50% Beteiligung. Solche Beteiligungen gab es bei der Gemeinde Beverstedt nicht Beteiligungen Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Es gab bei der Gemeinde Beverstedt Beteiligungen in Höhe von ,90 EUR, die sich aus der Beteiligung an der Sozialstation Beverstedt (47 %), aus Geschäftsguthaben als Anteilen an der Volksbank eg Bremerhaven-Cuxland, der Raiffeisen- Warengenossenschaft Kirchwistedt eg, aus den Anteilen an der Wasserund Abwassersparte des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord und des Wasserversorgungsverbandes Wesermünde-Süd zusammen setzen Sondervermögen mit Sonderrechnung Nach 130 NKomVG zählen zum Sondervermögen mit Sonderrechnung das Gemeindegliedervermögen, das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen, wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden sowie rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen. Die Gemeinde besitzt kein Sondervermögen mit Sonderrechnung.

15 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Ausleihungen Ausleihungen im kommunalen Umfeld erfolgen meistens als Fördermaßnahmen, zum Beispiel als Wohnungsbaudarlehen oder Sportförderdarlehen. Sie können auch als Mittel eines wirtschaftlichen Liquiditätsmanagements eingesetzt werden. So können Liquiditätsüberschüsse bzw. -engpässe in verschiedenen Kassen der verbundenen Körperschaften und Unternehmen genutzt bzw. ausgeglichen werden, ohne Kredite gegenüber Dritten aufzunehmen. Die Gemeinde Beverstedt hatte zum Bilanzstichtag keine Ausleihungen getätigt Wertpapiere Wertpapiere werden nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren unterschieden. Zu den börsennotierten zählen z. B. von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien, deren Kurs an einer amtlichen Börse oder einem Sekundärmarkt notiert werden. Sie sind unter der Bilanzposition Wertpapiere auszuweisen, wenn die Gemeinde mit weniger als 20 Prozent an der Aktiengesellschaft beteiligt war. Die Gemeinde Beverstedt hatte keine börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapiere, die unter der Bilanzposition Wertpapiere auszuweisen wären Öffentlich-rechtliche Forderungen Bei den öffentlich-rechtlichen Forderungen handelt es sich um in Geld bewertete Ansprüche für Steuern (Kontenart 159), Beiträge und Gebühren (Kontenart 151). Unter dieser Position sind alle zum gebildeten bereinigten Kasseneinnahmereste zu bilanzieren. Öffentlich-rechtliche Forderungen waren in Höhe von ,36 EUR vollständig bilanziert. Die Bewertung von öffentlich-rechtlichen Forderungen erfolgte unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen ordnungsgemäß Forderungen aus Transferleistungen Forderungen aus Transferleistungen resultieren aus typisch öffentlichen Finanzbeziehungen, in welchen Finanzleistungen nicht in einem Leistungs- bzw. Gegenleistungsverhältnis stehen, sondern entweder zur Förderung bestimmter Zwecke oder im Zusammenhang mit öffentlichen Finanzierungsbeziehungen gezahlt werden. Sie waren bei der Gemeinde Beverstedt zum Bilanzstichtag in Höhe von 1.920,00 EUR vorhanden Sonstige privatrechtliche Forderungen Eine privatrechtliche Forderung basiert auf einem Schuldverhältnis nach 241 BGB, z. B. Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsverträgen. Zu diesen Forderungen zählen: Forderungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die noch nicht oder nur zum Teil bezahlt wurden, aufgelaufene Gebäudemieten, Zahlungsrückstände auf Waren oder Dienstleistungen, sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen u.a. Es waren sonstige privatrechtliche Forderungen im Wert von ,60 EUR vorhanden. Sie waren vollständig bilanziert. Auf eine Pauschalwertberichtigung wurde wegen Geringfügigkeit verzichtet. Die Bewertung der sonstigen privatrechtlichen Forderungen erfolgte ordnungsgemäß. 6.4 Sonstige Vermögensgegenstände Unter Sonstigen Vermögensgegenständen versteht man alle nicht an anderer Stelle auszuweisenden Forderungen. Zu den sonstigen Vermögensgegenständen zählt u.a. der Bestand aus der Versorgungsrücklage. Dieser Bestand wurde mit einem Wert von ,91 vollständig erfasst und bewertet.

16 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Liquide Mittel Zu den liquiden Mitteln zählen insbesondere der Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. Die Höhe der liquiden Mittel belief sich zum Stichtag auf ,40 EUR. Die ausgewiesenen liquiden Mittel stimmten mit dem Kassenbestand der kameralen Haushaltsrechnung überein. Der Bestand an liquiden Mittel wurde anhand von Kontoauszügen und Unterlagen zum Tagesabschluss am nachgewiesen. 6.6 Aktive Rechnungsabgrenzung Bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten geht es um Ausgaben (vor dem Bilanzstichtag bezahlt) für Aufwendungen, die erst nach dem Bilanzstichtag anfallen und somit einer anderen Periode zuzurechnen sind. Bei der Gemeinde Beverstedt wurden keine aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. 7. Passiva: Feststellungen zu den einzelnen Positionen 7.1 Nettoposition In der kommunalen Bilanz wird die Nettoposition auf der Passiv-Seite als Differenz zwischen Vermögen und Schulden ausgewiesen und entspricht annähernd dem handelsrechtlichen Eigenkapital. Zur Nettoposition gehören nach 54 Abs. 4 GemHKVO die Bilanzposten Basis-Reinvermögen, Rücklagen, Jahresergebnis und Sonderposten. Eine Besonderheit der ersten Eröffnungsbilanz (Art. 6 Abs. 8 S. 3 GemHausRNeuOG) ist der Ausweis der um Haushaltsreste bereinigten, noch nicht abgedeckten Sollfehlbeträge des Verwaltungshaushaltes aus Vorjahren als Minusbetrag, ohne sie mit dem Basisreinvermögen zu verrechnen. Damit die Bilanz im Gleichgewicht bleibt, erfordert dies eine entsprechende Erhöhung der gesondert ausgewiesenen Bilanzposition Reinvermögen. Die Höhe der Nettoposition beträgt insgesamt ,34 EUR. Sie hat einen Anteil an der Bilanzsumme von 49,9 %. Das bedeutet, dass das Gesamtvermögen zu 49,9 % durch eigene Mittel gedeckt ist. Der Fremdfinanzierungsanteil (Anteil der Schulden) beträgt 40,2 %, gemessen an der Bilanzsumme Basis-Reinvermögen Das Basis-Reinvermögen war zutreffend als Differenz zwischen Vermögen und Schulden abzüglich Sonderposten und Rückstellungen berechnet. Die Gemeinde hatte noch nicht abgedeckte Sollfehlbeträge aus Vorjahren in der Bilanz auszuweisen. Die nicht abgedeckten Sollfehlbeträge des Verwaltungshaushalts aus Vorjahren waren zutreffend als Minusbetrag im Basisreinvermögen ausgewiesen, was zu einem erhöhten Ausweis des Reinvermögens führt. 7.2 Sonderposten Unter der Nettoposition müssen als Sonderposten u.a. Investitionszuwendungen ausgewiesen werden, da diese zwar das Vermögen erhöhen, aber zweckgebunden übertragen sind. Anschließend werden sie entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes ertragswirksam aufgelöst. Sie fließen, ebenso wie die Abschreibungen des finanzierten Vermögensgegenstandes, in die Ergebnisrechnung ein. Für die erste Eröffnungsbilanz gilt es, die Investitionszuweisungen und - zuschüsse sowie auch die (Teil-)Finanzierung der Investitionen über Beiträge aus den vergangenen 30 Jahren zu bilanzieren. Bei der Gemeinde Beverstedt wurden Sonderposten im Gesamtwert von ,31 EUR ausgewiesen.

17 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Die Beträge der empfangenen Investitionszuweisungen und -zuschüsse der vergangenen 30 Jahre für konkrete Vermögensgegenstände wurden als Sonderposten korrekt unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Nutzungsdauer bewertet und ausgewiesen. In den vergangenen 30 Jahren wurden außerdem Beiträge erhoben, die der Finanzierung der Investitionsvorhaben dienten. Die ausgewiesenen Beträge von Sonderposten für Beiträge und ähnliche Entgelte waren korrekt berechnet. 7.3 Schulden Die Bilanzposition Schulden besteht entsprechend den Vorgaben der GemHKVO aus Geldschulden, Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Transferverbindlichkeiten sowie auch sonstigen Verbindlichkeiten. Die Gemeinde Beverstedt stellte insgesamt ,79 EUR als Schulden in die Bilanz ein. Die Werte der Bilanz waren mit den Angaben der Schuldenübersicht (Muster 17) in Übereinstimmung Geldschulden Geldschulden sind Geldbeträge, die der Kommune von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden, mit der Verpflichtung, das aufgenommene Kapital mit Zinsen zurückzuzahlen. Gemäß Niedersächsischem Kontenrahmen bestehen Geldschulden aus Anleihen, Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen sowie Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung. Anleihen wurden von der Gemeinde Beverstedt nicht ausgegeben. Die Gemeinde Beverstedt hat aufgenommene Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von ,64 EUR bilanziert. Die Kredite wurden durch Kreditverträge und Saldenmitteilungen nachgewiesen. Darüber hinaus hat die Gemeinde Beverstedt zum Bilanzstichtag Liquiditätskredite in Höhe von ,51 EUR in Anspruch genommen. Der Betrag der gesamten Geldschulden war richtig berechnet und ausgewiesen Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften Kreditähnliche Rechtsgeschäfte darf die Kommune aufgrund 110 Abs. 2 NKomVG nur realisieren, wenn diese mindestens ebenso wirtschaftlich sind wie eine herkömmliche Durchführung. Typische Beispiele sind Leasingverträge. Es gab keine Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen waren zum Bilanzstichtag in Höhe von ,38 EUR vorhanden. Entsprechende Unterlagen wurden vorgelegt und notwendige Nachweise erbracht Sonstige Verbindlichkeiten Die Höhe der Bilanzposition Sonstige Verbindlichkeiten betrug zum Bilanzstichtag ,16 EUR, und setzt sich im Wesentlichen aus durchlaufenden Posten zusammen. 7.4 Rückstellungen Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen Unter der Bilanzposition Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen werden Mittel für künftige Aufwendungen zur Altersversorgung der Beamte und deren Angehörige, geregelt nach dem Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG, sowie die Rückstellungen für Beihilfen, die nach der Beihilfenverordnung (BVO) geregelt sind,

18 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum bilanziert. Beihilfen sind eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte und Berufsrichter sowie deren Ehepartner und Kinder, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Es bestand eine unmittelbare Versorgungsverpflichtung der Gemeinde Beverstedt gegenüber ihren aktiven Beamten und Pensionären. Infolgedessen waren für diesen Personenkreis Pensionsrückstellungen und Rückstellungen für ähnliche Verpflichtungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen wurde durch die Niedersächsische Versorgungskasse ermittelt. Dementsprechend wurden Pensionsverpflichtungen und ähnliche Verpflichtungen gegenüber Beamten und deren Hinterbliebenen mit einem Betrag von insgesamt ,00 EUR errechnet und entsprechend in die Bilanz eingestellt. Der Wert der Rückstellungen berücksichtigt sowohl die im Ruhestand befindlichen Versorgungsberechtigten, als auch die noch im aktiven Erwerbsstatus befindlichen Beamten und die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen. Für Beihilfen waren insgesamt ,00 EUR zurückgestellt Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen Die Bilanzposition Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen beinhaltet im Allgemeinen Rückstellungen für Altersteilzeit, Urlaub und Überstunden. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres können Beschäftigte mit der Kommune vereinbaren, in einem Altersteilzeitverhältnis mit im Regelfall halbierter durchschnittlicher Arbeitszeit beschäftigt zu werden. Das Altersteilzeitentgelt der Beschäftigten wird von der Kommune für die Laufzeit der Vereinbarung aufgestockt (meist von 50 Prozent des letzten Nettoeinkommens um 33 Prozentpunkte auf insgesamt 83 Prozent). Darüber hinaus ist durch den Arbeitgeber in der Regel der Beitrag zur Rentenversicherung auf 90 Prozent aufzustocken sowie ggf. eine Abfindung zu zahlen. Rechtliche Grundlage für die Altersteilzeitverhältnisse sind individuelle oder Betriebsvereinbarungen (z. B. TV ATZ zum TVöD) auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes. Ebenfalls sind für nicht genommenen Urlaub und nicht vergütete Mehrarbeitszeit Rückstellungen zu bilden. Zum Bilanzstichtag nahmen bei der Gemeinde Beverstedt zehn Mitarbeiter die Altersteilzeit nach dem Blockmodell in Anspruch. Die Bilanzposition Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen weist einen Gesamtwert von ,46 EUR aus. Davon entfallen auf Rückstellungen für Altersteilzeit ,35 EUR. Die Rückstellungen wurden unter Berücksichtigung der finanzmathematischen Abzinsung anhand eines durchschnittlichen Marktzinses gem. 253 Abs. 2 HGB ermittelt. Die Berechnung erfolgte ordnungsgemäß. Ferner wurden Rückstellungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub zum mit ,24 EUR und Rückstellungen für Überstunden mit ,87 EUR erfasst. Die Rückstellungen waren vollständig und ordnungsgemäß gebildet Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung Die Gemeinde Beverstedt hat in ihrer Eröffnungsbilanz Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet. Diese wurden einzeln bestimmt und in ihrer Höhe nach beziffert. Insgesamt wurde eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung in Höhe von ,50 gebildet Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleiches und von Steuerschuldverhältnissen Der Finanzausgleich beschreibt allgemein die Verteilung von Aufgaben, Einnahmen und Ausgaben zwischen und innerhalb der verschiedenen staatlichen Ebenen. Auf Basis der Einnahmesituation wird die Leistungsfähigkeit der Gemeinde festgesetzt und Umverteilungen erfolgen über Umlagen.

19 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Im Rahmen des Finanzausgleiches gab es eine berechtigte Erwartung für Mehrausgaben. Damit waren die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleiches erfüllt. Es wurde eine Rückstellung für die Kreisumlage in Höhe von ,00 EUR gebildet Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren. Sofern die Tatbestände der Gewährung von Bürgschaften oder anderen Gewährleistungen gegeben waren, sind die daraus sich ergebenden möglichen drohenden Verluste in ihrer Höhe zu bestimmen und durch die Bildung von Rückstellungen zu passivieren. Tatbestände wie Bürgschaften, Gewährleistungen bzw. anhängige Gerichtsverfahren lagen in der Gemeinde Beverstedt nicht vor. Somit drohten keine Verpflichtungen Andere Rückstellungen Es wurden u.a. für Prüfungsgebühren und ausgegebene Gutscheine Rückstellungen in Höhe von ,71 EUR gebildet. 7.5 Passive Rechnungsabgrenzung Bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten handelt es sich um Einnahmen, die erst nach dem Bilanzstichtag zu Erträgen führen. Die Gemeinde Beverstedt hatte keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. 8. Feststellungen zum Anhang Die erste Eröffnungsbilanz ist gemäß Art. 6 Abs. 8 des GemHausRNeuOG in einem Anhang zu erläutern. Der Anhang soll durch notwendige und vorgeschriebene Angaben dazu beitragen, dass mit der Eröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird ( 60 Abs. 1 i.v.m. 55 Abs. 1 GemHKVO). Zu prüfen ist also, ob der Anhang diesem Anspruch gerecht wird. Im Anhang werden diejenigen Angaben aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz zum Verständnis sachverständiger Dritter notwendig oder vorgeschrieben sind. Die Prüfung des Anhanges bezog sich im Wesentlichen auf die Einhaltung der 55 und 56 GemHKVO. Im Wesentlichen geht es hierbei darum, folgende Sachverhalte zu erläutern bzw. zu begründen: Bewertungsmethoden und Wertansätze in der Bilanz, bestimmte Darstellungsweisen, Abschreibungsmethoden, Bewertung der Vorräte, Bewertung von Pensionsrückstellungen, Aufschlüsselung von Forderungen und Verbindlichkeiten, Haftungsverhältnisse, die auch anzugeben sind, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen, Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können (alle vorhandenen Bürgschaften, Gewährleistungen), noch nicht abgedeckte Fehlbeträge, die nach den einzelnen Jahren getrennt anzugeben waren.

20 Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt zum Der Anhang enthält alle wichtigen Auskünfte über Angaben in der Eröffnungsbilanz. Dem mit dem Anhang beabsichtigten Zweck, die Eröffnungsbilanz zu erläutern, wurde in ausreichendem Maß nachgekommen. 9. Bescheinigung Das Rechnungsprüfungsamt hat die Eröffnungsbilanz zum der Gemeinde Beverstedt geprüft. Zur Prüfung lag die Eröffnungsbilanz mit dem Anhang vor. Im Rahmen der Prüfung wurden die Nachweise für die Angaben in der Eröffnungsbilanz überwiegend auf der Basis umfangreicher Stichproben und insbesondere durch Abgleich mit dem Zweitkataster beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsgrundsätze. In die Prüfung wurden das Inventar sowie die Belege und die Angaben über die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände einbezogen. Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der ersten Eröffnungsbilanz eine Bilanzposition, ausgenommen die Nettoposition, zu Unrecht nicht angesetzt oder mit einem unzutreffenden Wert versehen worden ist, so ist, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt, der unterlassene Ansatz in der späteren Bilanz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen ( 61 Abs. 1 S. 1 GemHKVO). Die Eröffnungsbilanz und der Anhang entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Sie vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde Beverstedt. Nach dem Ergebnis der Prüfung sind keine Einwendungen zu erheben. Es wird der folgende Prüfungsvermerk erteilt: Die erste Eröffnungsbilanz der Gemeinde Beverstedt entspricht nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den geltenden Rechtsvorschriften. Sie vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde Beverstedt. Die erste Eröffnungsbilanz ist nach Art. 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom Rat der Gemeinde Beverstedt zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Darüber hinaus wird empfohlen, aufgrund der erheblichen Bedeutung der Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens analog zu 129 Abs. 2 NKomVG den Beschluss über die erste Eröffnungsbilanz öffentlich bekanntzumachen und im Anschluss die erste Eröffnungsbilanz mit dem Anhang öffentlich auszulegen. Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Cuxhaven Cuxhaven, den 12. Januar 2016 Die Fachgebietsleiterin: Die Prüfer: gez. gez. gez. gez. Orth-Krack Hannemann Kamjunke Kamps

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