Lärmkonflikte durch heranrückende Wohnbebauung
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- Rudolph Kirchner
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1 Lärmkonflikte durch heranrückende Wohnbebauung Rechtliche Aspekte aus Sicht des Immissionsschutzes Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
2 Überblick I. Problembeschreibung und Meinungsüberblick II. Überblick über die immissionsschutzrechtlichen Regelwerke III. Schnittstellen zum Baurecht IV. Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren V. Konfliktbewältigung im Bebauungsplanverfahren VI. Fortschreibung der Rechtslage Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
3 I. Lärm als begrenzender Faktor Abstand und Schallausbreitung Der Abstand zur Geräuschquelle ist ein wesentlicher Einflussfaktor bei der Schallausbreitung und der einwirkenden Energie. Halbierung des Abstands entspricht plus 6 db bei Punktquelle mit kugelförmiger Ausbreitung plus 3 db bei Linienquelle mit zylinderförmiger Ausbreitung Vgl. Jäcker-Cüppers: Heranrücken an die Lärmquelle kann Problem werden! Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
4 I. Lärmwirkung Bsp: Gesundheitsrisiken in Deutschland durch Verkehrslärm (UBA) WHO empfiehlt einen Wert von 40 db(a), hilfsweise 55 db(a) für den Nachtlärmindex Lnight i.s.d. Umgebungslärm-RL 2002/49/EG Wirtschaftliche Kosten (Studie BAFU zur Schweiz) Quellen: UBA: WHO: data/assets/pdf_file/0008/136466/e94888.pdf; BAFU: Diese Untersuchungen belegen, dass die Herangehensweise beim Verkehrslärm fortentwickelt werden muss. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
5 I. Schutzwirkung von Schallschutzfenstern Das Schalldämm-Maß von Fenstern ist frequenzabhängig. Im tieffrequenten Bereich ist die Schalldämmung problematisch. Quellen: Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
6 I. Akteure Bevölkerung Investoren Behörden Politik Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
7 I. Bevölkerung Bundesgebiet Quelle: Statistisches Bundesamt llen_/lrbev03.html Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
8 I. Berlin Schwarmstadt? Quelle: Amt für Statistik Berlin - Brandenburg Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
9 I. Berlin Bevölkerungsentwicklung bisher Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
10 I. Bevölkerungsprognose Berlin Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
11 I. Bevölkerungsentwicklung in Berlin: Entwicklung ist dynamisch Prognosen müssen laufend überprüft werden. Flüchtlingsfaktor: Für den Zeitraum zwischen 2015 und 2020 können zusätzlich zwischen und Flüchtlinge zu erwarten sein. Senator Geisel: Berlin erlebt eine dritte Gründerzeit vgl. Pressemitteilung vom , PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DES LANDES BERLIN Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
12 I. Investoren in Berlin Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
13 I. Investoren in Berlin Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
14 I. Investoren in Berlin Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
15 I. Erwerbstätigenentwicklung Berlin Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Statistischer Bericht A VI 9 Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
16 Bevölkerung und Arbeitsplätze in Berlin Bevölkerungs- und Arbeitsplatzzahlen entwickeln sich parallel Grundlage für den dynamischen Bevölkerungszuwachs in Berlin ist das steigende Arbeitsplatzangebot im Dienstleistungssektor Die Erwerbstätigenzahl in der Produktion hat sich auf einem Niveau von rund Arbeitsplätzen stabilisiert. Die Zuwanderung der Flüchtlinge hat andere Ursachen. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
17 I. Behörden: Baugenehmigungen in Berlin Quelle AfS Berlin-Brandenburg, Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
18 I. Abstimmung zwischen Bau- und Immissionsschutzbehörden in Berlin SenstadtUm Rundschreiben 1/2012: Anwendung der Hafen City-Klausel des Hamburger Leitfadens in Berlin? SenStadtUm, Rundschreiben Nr. 3/2014: An emittierende Anlagen heranrückende Wohnbebauung (Einzelvorhaben) geplanter Leitfaden SenStadtUm zur Bauleitplanung Abstimmungen basieren auf der geltenden Rechtslage und insbesondere der Bindungswirkung der TA Lärm mit dem Ziel rechtssicherer und nachhaltiger Lösungen und schneller Verfahrensweise durch frühzeitige Einbindung Vgl. München Handlungsempfehlungen zum Lärmschutz in der Planung GEWERBELÄRM Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
19 I. Immobiliensituation Berlin Angespannter Wohnungsmarkt aufgrund der schnellen Bevölkerungszunahme, die trotz des steigenden Angebots noch nicht kompensiert werden kann vgl. Investitionsbank Berlin, Wohnungsmarktbericht 2014 Wohnungsbau braucht Vorlaufzeiten Flächenpotential für Wohnungsbau in Berlin ist gut vgl. StEP Wohnen 2025 aus 2014, S. 74: ausreichend für Wohnungen Flächenpotential für Industrie- und produzierendes Gewerbe ist kritisch, vgl. IHK Berlin, 2015/12, Berliner Standorte für die Industrie von morgen : nur 2 Standorte mit mehr als 50ha für Industrieansiedlungen, wenige zusammenhängende Gewerbeflächen Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
20 I. Politik: Baurechtsänderungen zur Stärkung der Innenentwicklung Die Baurechtsänderungen von 2007 und 2013 betrafen insbesondere das BauGB und die BauNVO. Es wurden allgemeine planerische Vorgaben zur Stärkung der Innenentwicklung getroffen (z.b. in 1 Abs. 5, 1a Abs. 2, 9 Abs. 2a und 13a BauGB). Ziele sind Flächenverbrauch reduzieren; Attraktivität von Städten und Gemeinden stärken; Planungsvorhaben vereinfachen, die Arbeitsplätze, Wohnen oder Infrastruktur in innerstädtischen Bereichen betreffen. Konkrete Umweltstandards waren nicht betroffen. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
21 I. Politik: Baurechtsänderungen zur Flüchtlingsproblematik Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz vom Artikel 6 des Asyl-Verfahrensbeschleunigungsgesetzes vom mit Ergänzungen des 246 BauGB (Abs. 8 bis 10 sowie Abs. 11 bis 17), die bis befristet sind und bauplanungsrechtliche Erleichterungen für Flüchtlingsunterkünfte beinhalten. Auch hier sind keine Regelungen zu konkreten Umweltstandards enthalten. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
22 I. Politik Sachstand der Meinungsbildung zu Lärmfragen: BMK vom 29./ bittet das BMUB a. die Einführung eines neuen Baugebietes Mischgebiet der Innenentwicklung, b. (zum Maß der baulichen Nutzung) c. die immissionsschutz- und baurechtlichen Grundlagen zum Trennungsgebot einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Regelwerke zu prüfen. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
23 I. Politik Vorbereitung der BMK: Arbeitsgruppe der Fachkommission Städtebau: sogenannte Großstadtstrategie (Stand ): Neues Baugebiet BauNVO: Mischgebiet der Innenentwicklung Trennungsgrundsatz ( 50 BImSchG) im BauGB durch andere geeignete Maßnahmen gleichrangig ergänzen. Innenpegel sollen bei Innenentwicklung Außenpegel als Maßgabe ersetzen können Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
24 I. Ähnliche Forderungen des difu difu-studie 2014: Grundlagenforschung zur Baugebietstypologie der Baunutzungsverordnung : BauNVO: Gebietstypen im Wesentlichen beibehalten Zum Immissionsschutz: Wohngebiete sollen in lärmvorbelasteten innerstädtischen Lagen mit Mischgebietswerten planbar werden. Lärmschutzfenster sollen auch im Anwendungsbereich der TA Lärm zu berücksichtigen sein. Es wird wohl für ein Vorrang des Bauplanungsrechts gegenüber dem Immissionsschutzrecht plädiert. Quelle: Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
25 I. Politik BMUB vom 28./ : Neues Zusammenleben in der Stadt ( bf.pdf) Neues Urbanes Gebiet mit Lärmschutzstandard wie im Mischgebiet Sportanlagenlärm, u.a. UMK vom LAI-Bericht Lärmschutz bei heranrückender Wohnbebauung soll u.a. BMK zugesendet werden Bitte, im Sinne eines vorsorgenden Umwelt- und Gesundheitsschutzes neue Lärmkonflikte zu vermeiden Insbesondere sollte vermieden werden, dass gesundheitsverträgliche Innenpegel nur mit geschlossenen Fenstern eingehalten werden. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
26 I. Politik Vorbereitung der UMK LAI-Bericht Lärmschutzprobleme bei heranrückender Wohnbebauung vom gegen Änderungen zu 50 BImSchG Für Einführung einer neuen Gebietskategorie Mischgebiet der Innenentwicklung Eine allgemeine Zulassung des Schallschutzes beim Gewerbelärm durch sog. Hamburger Fenster bedürfe einer vorherigen gutachterlichen Untersuchung. Sondervotum befürwortet passiven Schallschutz durch Hamburger Fenster als ultima ratio. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
27 I. Politik Meinungsstand: Übereinstimmung zum neuen Mischgebietstyp Differenzen zum Trennungsgebot Differenzen zum passiven Schallschutz in Form von Schallschutzfenstern und Innenpegeln als Vorgabe Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
28 II. Relevante immissionsschutzrechtliche Regelwerke Geräuschquelle Regelungen Unmittelbare Geltung Straßen- und Schienenverkehrslärm Industrie- und Gewerbelärm Sportanlagenlärm Freizeitlärm Lärm von Kindereinrichtungen 41 und 42 BImSchG Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV sowie die Verkehrswege- Schallschutzverordnung 24. BImSchV 4 ff., 22 ff. und 52 ff. BImSchG; Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm 22 ff. und 52 BImSchG; Sportanlagenlärmschutzverordnung BImSchV 22 ff. und 52 BImSchG; keine bundeseinheitliche Regelung, LAI Freizeitlärm-Richtlinie aus dem Jahr 1995 mit Empfehlungscharakter. Beurteilung erfolgt in der Praxis teilweise in Anlehnung an die TA Lärm oder an die 18. BImSchV (Bolzplätze) 22 Abs. 1a BImSchG: die verursachten Geräuscheinwirkungen sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung; keine Heranziehung von Grenz- oder Richtwerten Neubau oder wesentliche Änderung von Straßen oder Schienenwegen Genehmigung und Überwachung von Anlagen i.s.d. 3 Abs. 5 BImSchG Überwachung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen Überwachung von Anlagen Überwachung von Anlagen wird auf Sonderfälle begrenzt Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
29 II. Warum unterschiedliche Regelwerke? unterschiedliche Lärmcharakteristik und Lärmwirkung der Lärmquellen unterschiedlichen Konfliktlagen unterschiedliche Akzeptanz unterschiedliche Wertung des parlamentarischen Gesetzgebers Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
30 II. Was auffällt: Der Verkehrslärm unterliegt schon auf gesetzlicher Ebene einem anderen Regelungsprogramm. Keines der Regelwerke gilt unmittelbar für baurechtliche Genehmigungsverfahren oder die Bauleitplanung. Bei einer mittelbaren, nur entsprechenden Anwendung von Rechtsnormen sind grundsätzlich sachgerechte Anpassungen zulässig, die Verbindlichkeit ist formal nicht streng. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
31 III. Identifizierung der Schnittstellen Wie gelangt das Immissionsschutz- ins Baurecht? 1. Baugenehmigungsverfahren: Rücksichtnahmegebot Das Rücksichtnahmegebot dient nach dem BVerwG der Einzelfallkontrolle. Bei Lärmkonflikten ist sowohl die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen zu prüfen als auch die Frage, wer bei Bedarf Maßnahmen treffen muss. Mangels konkreter baurechtlicher Vorgaben ist das Immissionsschutzrecht heranzuziehen. Anlagenbetrieb muss nach Immissionsschutzrecht ordnungsgemäß sein. Dem Bauherren obliegt es, sein Vorhaben nur den immissionsschutzrechtlich zulässigen Belastungen auszusetzen. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
32 III. Uneinheitliche Verbindlichkeit der Regelwerke Kann von den immissionsschutzrechtlichen Regelwerken bei in entsprechender Anwendung im Baugenehmigungsverfahren abgewichen werden? Regelwerk Bindungswirkung im Baugenehmigungsverfahren TA Lärm: strenge Bindungswirkung (BVerwG, Urt. v C 8.11, juris, Rn. 21) 18. BImSchV: Abweichungsmöglichkeiten (bei Vorbelastungen, BVerwG, Urt. v C 6/98, juris, Rn. 25) Freizeitlärm-RL: Entscheidungshilfe mit Indizcharakter (BVerwG, Urt. v C 16/00, juris, Rn. 12) [Orientierungsmaßstab] 16. BImSchV Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kann zulässig sein. (BVerwG, Urt. v C 40/87, juris, Rn. 28 u. 32 Einfamilienhaus rückt an Bundesstraße heran ; BVerwG, Urt. v BN 41/07, juris, Rn. 7) Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
33 III. 29 BauGB regelt zur Zulässigkeit von Vorhaben: 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die 30 bis 37. (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
34 III. spiegelbildliche Verbindlichkeit des Immissionsschutzrechts Im konditionalen Wenn-dann-Prüfprogramm für eine Baugenehmigung hängt die Bindungswirkung des jeweiligen Regelwerks von dessen Rechtsnatur und Regelungstiefe ab. Die TA Lärm entspricht dem Anspruch an ein vollständiges Regelwerks am weitesten und hat deshalb die strengste Verbindlichkeit. Das BVerwG leitet in seinem Urteil vom C 8.11, Rn. 19 aus dem Rücksichtnahmegebot eine Spiegelbildlichkeit der Verpflichtungen des Anlagenbetreibers einerseits und des Vorhabenträgers andererseits ab. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
35 III. 2. Schnittstellen zur Bebauungsplanung Rechtliche Anknüpfungspunkte für Immissionsschutz: 1 Abs. 5 BauGB zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB Berücksichtigung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie Umweltschutz 1 Abs. 7 BauGB Abwägungsgebot 2 Abs. 4 BauGB Umweltprüfung 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungsmöglichkeiten 50 BImSchG Gebietstypen der BauNVO Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
36 III. 2 Meinungsstreit zur Bindungswirkung in der Bauleitplanung Planung beinhaltet Gestaltungsfreiheit Keine ausdrückliche Vorrangregelung Bauleitplanung soll berücksichtigen und abwägen Regelwerke gelten nicht unmittelbar M.E. ermächtigt die planerische Gestaltungsfreiheit nicht zur Gesetzesabweichung. Das BVerwG nimmt einen Verstoß gegen die Erforderlichkeit nach 1 Abs. 3 BauGB an, wenn ein B-Plan nach Maßgabe des Fachrechts nicht umsetzbar ist. Je konkreter der B-Plan, desto stärker die Bindungswirkung Wenn Gestaltungsspielräume des Vorhabenträgers ausgeschöpft werden, ist 29 Abs. 2 BauGB zu beachten. Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG) Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
37 III. 3. Zusammenfassung Schnittstellen Bindungswirkung des Immissionsschutzrechts Unterschiedlich starke Bindungswirkung abhängig vom Inhalt und der Rechtsnatur des Regelwerks beim Baugenehmigungsverfahren unstrittig ( 29 Abs. 2 BauGB greift) bei der Bauleitplanung umstritten, aber Bauleitplanung muss umsetzbar sein Bundesrecht bricht Landesrecht Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
38 IV. Konfliktbewältigung bei Baugenehmigungen Unproblematisch: IRW sind eingehalten Problemfall: IRW-Überschreitungen Bei der TA Lärm sind nach BVerwG-Rspr Überschreitungen nur in den ausdrücklich geregelten Fällen möglich. Inbesondere sind hier relevant: ergänzende Prüfung im Sonderfall Gemengelage Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
39 IV. 1. ergänzende Prüfung im Sonderfall Nr TA Lärm setzt besondere Umstände voraus, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden. Beispielhaft benannt: Gesamtpegelbildung wegen unterschiedlicher Geräuschcharakteristik nicht sinnvoll besondere Akzeptanz sicher absehbare Verbesserungen Herkömmlichkeit und soziale Adäquanz Praktische Bedeutung begrenzt ( Sonderfall ); Näheres unten. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
40 IV.2. Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm Nr. 6.7 TA Lärm gilt ausdrücklich für gebietsübergreifende Gemengelagen ( Großgemengelage ) Nach der Rechtsprechung von OVG NRW und VGH BW auch bei Kleingemengelagen anwendbar. Keine schlichte Mittelwertbildung Optimierungsgedanke: keine unnötige Erhöhung des niedrigeren Gebietswerts (Minderungsmaßnahmen). Soll-Obergrenze: Mischgebietswerte Keine wesentliche Konfliktverschärfung Rechtsgedanke auf andere Regelwerke übertragbar Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
41 IV. 2. Nr. 6.7 TA Lärm zu Gemengelagen Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe und Industriebtriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
42 IV.3. Konfliktlösungen Gefordert ist gegenseitige Rücksichtnahme a) Maßnahmen des Anlagenbetreibers ordnungsgemäßer Betrieb Freiwilligkeit bei darüber hinausgehenden Maßnahmen illegale Immissionen belasten nicht den Bauantrag Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
43 IV.3. Bauherr b) Maßnahmen des Bauherrn architektonische Selbsthilfe Vereinbarkeit mit dem jeweiligen Regelwerk Nach Rspr TA Lärm konform: Abstandsvergrößerung Abschirmen des maßgeblichen I-Ortes Anordnung der schutzbedürftigen Räume Nicht öffenbare Fenster Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
44 IV.3. Schallschutzfenster TA-Lärm konform? A.1.3 TA Lärm zum maßgeblichen Immissionsort Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 BVerwG verneint angesichts dieser Regelung 2012 die Vereinbarkeit. Begründung: Mindestwohnkomfort, der natürliche Belüftung und erweiterten Sichtkontakt beinhaltet Sonderstellung Verkehrslärm In dem Fall ging es um einen Beurteilungspegel von tagsüber 70 db(a). Gebietswert wurde nach Annahme einer Gemengelage auf 60 db(a) erhöht. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
45 IV.3. BVerwG, Urt. v C 8/11, juris, Rn. 24: Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrunde legen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-) Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
46 IV.3. Zur Sonderstellung Verkehrslärm: andere Geräuschcharakteristik als Gewerbelärm Differenzierung auch zwischen Parkplatzgeräuschen und fließendem Verkehr Massenerscheinung, statistisch gut erfassbar gesetzliche Sonderstellung durch 41 Abs. 2 BImSchG 16. BImSchV beinhaltet eigenes Beurteilungskonzept Verkehrslärm wird nicht gemessen Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
47 IV.3. Schallschutzfenster und Sonderfallprüfung TA Lärm ist nicht auf besondere Umstände des Anlagenbetriebs beschränkt; Sonderfallprüfung ist aber auf Ausnahmesachverhalte beschränkt und schon deshalb nicht auf Schallschutzfenster anwendbar (Regel-Ausnahmeverhältnis muss gewahrt bleiben); Andere besondere Umstände müssen hinzutreten, damit Schallschutzfenster in eine Sonderfallprüfung einfließen können. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
48 IV.3 denkbare besondere Umstände: wenn dauerhaft störender nächtlicher Gewerbelärm ausgeschlossen ist; oder keine schützenswerten Außenbereiche vorhanden oder betroffen sind; oder erweiterter Sichtkontakt zugebaut ist; Hamburger HafenCity als Sonderfall vertretbar, vgl. Rundschreiben SenStadtUm 2012 Gewerbelärm begrenzt und passiv dämmbar Keine IRW-Überschreitung tagsüber ansonsten attraktive Wohnlage (Mindestwohnqualität) Erhöhung von 45 db(a) auf 53 db(a)? Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
49 V. Konfliktbewältigung beim B-Plan Hinweise aus Sicht des Immissionsschutzes Gebietszuschnitt nutzen oder B-Pläne aufeinander abstimmen Bauleitplanung soll Konflikten vorbeugen (vgl. 1 Abs. 5 BauGB). Vorbeugender Immissionsschutz beinhaltet die Prüfung, ob Immissionsrichtwerte ausgeschöpft werden müssen. Berücksichtigung berechtigter Entwicklungsmöglichkeiten der Anlagenbetreiber 50 BImSchG ist nicht strikt Geräuschkontingentierung nach DIN Beachtung der Gebietstypen der BauNVO Festsetzungen zu Innenpegeln nur beim Verkehrslärm Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
50 V. Zwischenergebnis Schallschutzfenster sind als Konfliktlösung beim Verkehrslärm anerkannt. Im Anwendungsbereich der TA Lärm werden sie von der Rechtsprechung als architektonische Selbsthilfe abgelehnt. Zulässigkeit im Rahmen der ergänzenden Sonderfallprüfung nach Nr TA Lärm denkbar. Der Rückgriff auf nicht öffenbare Fenster wird aber von der Rechtsprechung angesichts des Wortlauts der Nr. 1.3 Anhang TA Lärm zugelassen. Diese Lösung ist in der Berliner Praxis ein seltener Ausnahmefall. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
51 VI. Fortschreibung der Rechtslage: Vorschläge der AG Großstadtstrategie Zustimmung zum neuen Mischgebietstyp: 6 a Mischgebiet der Innenentwicklung (1) Mischgebiete der Innentwicklung dienen der nicht notwendig gleichgewichtigen Mischung von Wohnen und anderen baulichen Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 3. Einzelhandelbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. sonstige das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Tankstellen, 2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. (4) Für Mischgebiete der Innenentwicklung oder Teile dieser Gebiete kann festgesetzt werden, dass 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, 3. bestimmte Nutzungen nach Absatz 2 nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. (5) Für das Mischgebiet der Innentwicklung oder Teile davon können Mindest- und Höchstmaße der Anteile bestimmt werden, die einzelnen oder mehreren Nutzungen nach Absatz 2 zukommen. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
52 VI. Neuer Mischgebietstyp lässt sich unproblematisch in die TA Lärm- Regelungstechnik einfügen, vgl. Nr. 6.1 TA-Lärm ermöglicht eine flexible Zusammensetzung zwischen Wohnen und nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen passt für Berlin auf Grund seiner dienstleistungsbetonten Wirtschaftsstruktur Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
53 VI. Integration des passiven Schallschutzes in die TA Lärm im Sinne der Großstadtstrategie In Anhang Nr. 1.3 TA Lärm (maßgeblicher Immissionsort) aufnehmen: a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989; dies gilt nicht bei heranrückender Wohnbebauung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderen Maßnahme der Innenentwicklung, wenn aufgrund von Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, die prioritär zu berücksichtigen sind (wie Nutzungszuordnung, aktiver Schallschutz, Baukörperstellung, Grundrissgestaltung), gewährleistet ist, dass durch geeignete und zumutbare passive Schallschutzmaßnahmen langfristig die Innenraumpegel für schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete tags 35 db(a) (alternativ: 40 db(a)) und nachts 25 db(a) (alternativ: 30 db(a)) nicht überschreiten und lärmgeschützte Außenwohnbereiche (wie Balkone, Loggien, Terrassen) zur Verfügung stehen. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
54 VI. Großstadtstrategie: Änderung A.1.3 TA Lärm Immissionsort außen entfällt und wird durch Innenpegel- Maßstab ersetzt ( 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989; dies gilt nicht tags 35 db(a) (alternativ: 40 db(a)) und nachts 25 db(a) (alternativ: 30 db(a)) nicht überschreiten ) Anwendbar bei (allen!?) Bebauungsplänen mit heranrückender Wohnbebauung ( bei heranrückender Wohnbebauung im Rahmen und anderen Maßnahme der Innenentwicklung, wenn aufgrund von Festsetzungen in einem Bebauungsplan ) Voraussetzung 1 Abwägung sonstiger Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe ( nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, die prioritär zu berücksichtigen sind (wie Nutzungszuordnung, aktiver Schallschutz, Baukörperstellung, Grundrissgestaltung), gewährleistet ist,.) Maßnahmen der Nutzungszuordnung und des aktiven Schallschutz bei den Anlagenbetreibern müssen deren Bestandsschutz beachten. Prüfprogramm ist abzuarbeiten, aber ohne strenge Verbindlichkeit Voraussetzung 2 ein geschützter Außenwohnbereich (, dass lärmgeschützte Außenwohnbereiche (wie Balkone, Loggien, Terrassen) zur Verfügung stehen.) Genügt ein Berliner Innenhof? Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
55 VI: Großstadtstrategie: Änderung A.1.3 TA Lärm Voraussetzung 3 Gewährleistung von Innenraumpegeln ( durch geeignete und zumutbare passive Schallschutzmaßnahmen langfristig die Innenraumpegel für schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete tags 35 db(a) (alternativ: 40 db(a)) und nachts 25 db(a) (alternativ: 30 db(a)) nicht überschreiten ) Anlehnung an Nr. 6.2 TA Lärm? Nr. 6.2 TA Lärm gilt für anderen Anwendungsbereich und begrenzt zusätzlich die kurzzeitigen Geräuschspitzen Welche passive Schallschutzmaßnahmen bei tieffrequenten Geräusche geeignet sein sollen, bleibt unklar, wenn damit gerade Schallschutzfenster als geeignete Maßnahme legitimiert werden sollen. Verweis auf Nr. 6.1 Buchstaben a bis f TA Lärm verdeutlicht Zielsetzung: Generell sollen Wohnnutzungen im Gewerbe- und im Industriegebiet planbar werden. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
56 VI. Bewertung: Änderung Anhang 1.3 TA Lärm? Innenpegel verlagert Handlungspflicht auf die Selbsthilfe des Vorhabenträgers Der Anlagenbetrieb und Maßnahmen an der Schallquelle spielen bei diesem Lärmkonflikt grundsätzlich keine Rolle mehr Das Schutzkonzept der TA Lärm und der gesetzlichen Bestimmungen des BImSchG zum anlagenbezogenen Immissionsschutz laufen ins Leere Es greifen also weder der Stand der Technik noch die Minimierungspflicht des Anlagenbetreibers Bei heranrückender Wohnbebauung entstünden also immissionsschutzrechtlich blinde Flecken Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
57 VI. Bewertung A.1.3. TA Lärm neu Wenn Bebauungspläne abweichende Maßstäbe festsetzen: Ist der Umweltstandard geeignet, die zu erwartenden Konflikte tatsächlich zu bewältigen? Wer prüft die Einhaltung der Maßgaben im Beschwerdefall? Die Vorgaben betreffen nicht den Anlagenbetrieb! Sind die Maßgaben überhaupt vollziehbar? Innenpegel sind nicht allein vom Schalldämmmaß der Fenster abhängig. Überwachung von den Behörden nicht leistbar Wozu dienen die allgemeinen Vorgaben des Immissionsschutzes noch? Relativierung bewährter Standards Evtl. unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber einem Baugenehmigungsverfahren, indem ebenfalls Schallschutzfenster zur Einhaltung von Innenpegeln festgelegt werden könnten Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
58 VI. Bewertung A.1.3. TA Lärm neu Besserer Stand der Technik kann gegen eine Festsetzung im Bebauungsplanung nicht durchgesetzt werden. Die Stellvertreter-Funktion der Außen-Immissionsorte geht verloren. Systembruch erfordert Änderung auf der Ebene des BImSchG, vgl. 41, 42 BImSchG Dazu müssten die Eignung von Schallschutzfenstern bei Gewerbelärm und die voraussichtlich erforderlichen ergänzenden Maßnahmen untersucht werden. Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
59 VI. Rechtliche Empfehlung: Innenentwicklungsgebiet fügt sich in das bisherige Zusammenspiel von Bau- und Immissionsschutzrecht ein. Flexibilität für das Nebeneinander insbesondere von Dienstleistungsgewerbe und Wohnen. Untersuchungen und Klarstellung wären wünschenswert, wann und wie weit Mischgebietswerte in Ausnahmen überschreitbar sind (bei Gemengelagen und Sonderfallprüfung) Gewerbelärm nicht mit dem korrekturbedürftigen Regelungsmodell zum Verkehrslärms gleichstellen Regelungsinstrumentarium schaffen, um angemessene Schallschutzmaßnahmen an der Quelle durchzusetzen, wenn die Kosten dafür vom Vorhabenträger der heranrückenden Wohnbebauung übernommen werden Dr. Dirk Liebrecht SenStadtUm IX C 1 ALD-Veranstaltung
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