Adjudikation im Bauwesen

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1 Adjudikation im Bauwesen

2 LHR GmbH & Co. KG Ingenieure und Sachverständige für Baubetrieb und Bauwirtschaft Daimlerstraße Heppenheim Tel.: mail@l-h-r.de

3 Adjudikation im Bauwesen Ablauf des Verfahrens und Adjudikationsordnung Sach- und fachkompetente Bewertung durch öffentlich bestellte Sachverständige baubegleitend Entscheidung mit vorläufiger Bindungswirkung Präambel Bei Streitfällen im Bauwesen handelt es sich sehr häufig um sehr komplexe Sachverhalte mit einer Vielzahl von Einzelaspekten, denen stets technische und häufig auch rechtliche Problemstellungen inne sind. Die Ergebnisse einer zivilrechtlichen, justiziellen Aufarbeitung sind nicht selten deprimierend. Nach Jahren des Prozesses ist trotz der Einsatzbereitschaft des Zivilrichters festzustellen, dass infolge fehlender Erfahrung mit Bauprozessen und einer nicht zur Verfügung stehenden Arbeitszeit für die Durchdringung der Problemstellungen die Urteile von beiden beteiligten Parteien als unbefriedigend, weil nicht umfassend genug begründet, empfunden werden.

4 Veranlassung 1. Baustreitigkeiten sind faktisch geprägt und treten während der Baurealisation auf. Eine nachträgliche Feststellung von Fakten ist fast immer unmöglich oder wird erheblich durch die Fortführung des Projektes erschwert. Weder im Zivilprozess noch im Selbstständigen Beweisverfahren wird eine zeitige Sachverhaltsfeststellung vor Ort geleistet. Es ist daher zwingend, eine zeitnahe, wenn nicht sogar sofortige Sachverhaltsklärung zu leisten. 2. Baustreitigkeiten sind häufig komplex und multikausal. So treten Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung, Baumängel und Störungen im Bauablauf infolge zusätzlicher oder geänderter Ausführungsunterlagen nicht selten gleichzeitig auf und beeinflussen sich auch gegenseitig. Nur durch eine zeitnahe und vor allen Dingen sach- und fachkompetente Bewertung der verschiedenen Sachverhalte sind Ursachen und Wirkungen überhaupt voneinander zu trennen. Ziel muss es dabei sein, die Komplexität von Baustreitigkeiten justiziabel zu halten. Hierzu gehört auch eine vorläufige Entscheidung von einem unabhängigen Dritten innerhalb kürzester Frist.

5 3. Eine solche Entscheidung muss eine vorläufige Bindungswirkung bzw. Umsetzungsverpflichtung haben. Nur so ist die häufig festzustellende lähmende Wirkung von offenen Streitpunkten zu begrenzen und zu einem wirtschaftlichen Bauablauf zurückzukehren. Andererseits darf eine Entscheidung nicht zu einem Verzicht von Rechtsmitteln führen und muss trotz aller Beschleunigungsintentionen das rechtliche Gehör der Parteien sicherstellen. Die getroffenen Entscheidungen sind also durch staatliche Gerichte korrigierbar, sofern nicht hierüber eine abschließende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. 4. Auch wenn die Entscheidungen unabhängiger Dritter nur vorläufigen Charakter haben, so geht von ihnen doch eine gewisse Sicherheit aus. Sie schaffen gerade wegen ihrer vorläufigen Bindungswirkung eine verlässliche Grundlage für den weiteren Bauablauf und lassen eine verstärkte Auseinandersetzung mit der eigentlichen technischen Bauaufgabe zu. 5. Nicht selten wird einer als sinnvoll und sachgerecht erachteten Einigung durch Vertreter der Bauherrschaft nicht zugestimmt, weil sie hierfür keine persönliche Verantwortung übernehmen wollen und daher lieber eine Streitentscheidung den Gerichten überlassen. Die Entscheidung eines bauerfahrenen Dritten kann zu einem Vergleichsergebnis führen, das die Basis einer abschließenden Einigung sein kann.

6 Adjudikationsordnung für das Bauwesen 1. Einleitung des Verfahrens (1) Ziel der Adjudikation ist zunächst eine auf hohem fachlichem Niveau stattfindende Sachverhaltsklärung und/oder Sachverhaltsdokumentation, um trotz der Komplexität von Baustreitigkeiten den Sachverhalt bei nicht auszuschließenden rechtlichen Auseinandersetzungen justiziabel zu halten. (2) Die grundsätzliche Einigung auf Adjudikationsverfahren sollte bereits im Bauhauptvertrag oder in einer später abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt sein. (3) Das Verfahren findet nichtöffentlich statt. Auf Antrag einer Partei kann mit Zustimmung aller Beteiligten Dritten die Anwesenheit gestattet werden. (4) Gegenstand des Verfahrens und des Schiedsspruches können alle Arten von Streitigkeiten und Ansprüche im Bauwesen sein. Es kann auch Anwendung finden, wenn der Ort des Bauvorhabens nicht in Deutschland liegt.

7 2. Verfahrensablauf (1) Das Adjudikationsverfahren wird eingeleitet, wenn beide Parteien sich hierauf geeinigt haben (Vereinbarung einer Adjudikation) und eine Beauftragung an den Adjudikator erfolgt ist (Abschluss eines Adjudikationsvertrages). (2) Adjudikator ist entweder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und/oder ein Rechtsanwalt. Je nach Aufgabenstellung können sachverständige Dritte mit Zustimmung der Parteien hinzugezogen werden. (3) Der Adjudikator hat mit den Parteien in einem Auftaktgespräch das gesamte Streitverhältnis unverzüglich unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und eine gemeinsame Aufgabenstellung zu formulieren. (4) Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann er alle Handlungen vornehmen, die dem Ziel einer zügigen Streitbeilegung dienen. Hierzu kann er das Bauwerk und Fertigungsbetriebe in Augenschein nehmen. Er kann auch Gespräche mit den Parteien einzeln und in Abwesenheit der jeweils anderen Partei führen. (5) Die Klärung des strittigen Sachverhaltes hat zügig durch den Adjudikator zu erfolgen. Im Auftaktgespräch sind Zeiträume hierüber zu vereinbaren. Er hat die Parteien anzuhalten, den Sachverhalt so vollständig und so rechtzeitig darzulegen, dass das Verfahren möglichst nach einem Termin abgeschlossen werden kann. (6) Es ist ebenfalls festzulegen, in welcher Tiefe eine Dokumentation des Sachverhaltes erfolgen soll, damit im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zumindest die tatsächlichen Gegebenheiten zweifelsfrei festgestellt und unstreitig beurkundet sind.

8 G ru n d la g e n b e re its im B a u v e rtra g v e re in b a rte s V e rfa h re n A u ftra g g e b e r A u ftra g g e b e r A u ftra g g e b e r/a u ftra g n e h m e r A u ftra g g e b e r/a u ftra g n e h m e r A u ftra g g e b e r E in le itu n g V e re in b a ru n g a u f A djudikation A u s w a h l d e r A djudikatoren In a n s p ru c h n a h m e und A uftaktgespräche g ru n d s ä tz l. F e s tle g u n g e n und S achverhalts - a u fk lä ru n g A n ru fu n g A djudikation d u rc h e in e n V ertragspartner A u ftra g n e h m e r A u ftra g n e h m e r A d ju d ik a to re n A d ju d ik a to re n A u ftra g n e h m e r v e rtra g lic h e D o k u m e n ta tio n B e a u ftra g u n g V e re in b a ru n g T e rm in e s c h riftlic h e r A n tra g m it B e g rü n d u n g In fo rm a tio n e n re le v a n te U n te rla g e n S achverhaltsaufklärung E ntscheidung und U m setzung m onatliche Inform ationsgespräche und V orklärungen A u ftra g g e b e r A u ftra g g e b e r m a x. 7 K T S a c h v o rtra g d e r P a rte ie n A u ftra g n e h m e r A u ftra g g e b e r/a u ftra g n e h m e r 1. m ü n d lic h e m a x. 2 1 K T E rö rte ru n g A d ju d ik a to re n m a x. 7 K T A u ftra g g e b e r/a u ftra g n e h m e r m a x. 1 4 K T 2. m ü n d lic h e E rö rte ru n g A d ju d ik a to re n A d ju d ik a to re n E ntscheidung m it v o rlä u fig e r B in d u n g s - w irk u n g m a x. 7 K T A d ju d ik a to re n V o rs c h la g z u r w e ite re n V o rg e h e n s w e is e u n d B auabw icklung A nnahm e und vertragliche V ereinbarung A u ftra g n e h m e r A u ftra g g e b e r A b le h n u n g u n d w e ite re S treiteskalation A u ftra g n e h m e r + A u ftra g g e b e r U m s e tz u n g A u ftra g n e h m e r

9 (7) Der Adjudikator, die anderen Sachverständigen sowie alle weiteren Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. (8) Jede Partei kann sich im Verfahren selbst vertreten oder durch Verfahrensbevollmächtigte vertreten lassen. (9) Da eine zügige Verfahrensabwicklung im Vordergrund steht, sind nur geringe formelle Anforderungen zu erfüllen. Die Neutralität als Adjudikator ist aber stets zu wahren. (10) Im Regelfall sollte nicht länger als sieben Arbeitstage nach Einreichung der Sachverhaltsdarstellungen durch die Parteien ein Termin zur mündlichen Verhandlung in Abstimmung mit den Parteien stattfinden. (11) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, die wesentlichen Punkte ihres Vortrages noch einmal darzustellen und zu den Argumenten der anderen Partei Stellung zu nehmen. Es können auch Zeugen angehört werden. Die Parteien sind dafür verantwortlich, dass die Zeugen anwesend sind. Wesentliche Erklärungen der Parteien oder Zeugen sind zu protokollieren. (12) Ein zweiter mündlicher Verhandlungstermin kann dann anberaumt werden, wenn unvorhergesehene Ereignisse dies erforderlich machen oder die Aussicht auf eine einvernehmliche Streitbeilegung hierdurch entscheidend verbessert werden könnte. Der Adjudikator hat hier einen großen Ermessensspielraum. Die zweite mündliche Verhandlung sollte im Regelfall nicht länger als sieben Tage nach dem ersten Termin liegen.

10 3. Entscheidung (13) Die Entscheidung des Adjudikators hat innerhalb von 3 Wochen nach Abschluss der mündlichen Verhandlungen zu erfolgen. Die Entscheidung ist zu begründen und zu protokollieren und ist ggf. mündlich zu erläutern. (14) Zur Förderung des Baufortschritts kann der Adjudikator unter freier Würdigung aller Umstände eine vorläufige Feststellung zur Vergütungsfähigkeit und höhe der Werkleistung treffen und Vorschläge zur Absicherung der streitigen Vergütungsansprüche unterbreiten. (15) Insbesondere, wenn der Streit noch nicht endgültig beizulegen ist, sollte der Adjudikator auch Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise und Bauabwicklung im Sinne beider Parteien unterbreiten. 4. Annahme bzw. Ablehnung der Entscheidung (16) Die Parteien haben die Gelegenheit, die Entscheidung binnen einer Frist von 7 Arbeitstagen nach Zustellung abzulehnen. Diese Frist kann auch anders vereinbart werden. (17) Erfolgt die Ablehnung der Entscheidung durch die beiden Parteien nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist, gilt die Entscheidung als verbindlich und ist von den Parteien umzusetzen. Bei Ablehnung gilt die Adjudikation als gescheitert. Der ordentliche Rechtsweg zu den Gerichten oder einem Schiedsgericht steht den Parteien dann offen. In einem solchen Fall hat die sich verweigernde Partei die bis dahin entstandenen Kosten zunächst allein zu tragen.

11 5. Plichten des Adjudikators (Auszug aus einem zu schließenden Adjudikationsvertrag) (1) Der Adjudikator versichert, dass er unparteiisch und unabhängig vom Auftraggeber, dem Auftragnehmer sowie deren Beauftragten ist. Er wird umgehend allen Beteiligten an dieser Vereinbarung gegenüber alle Tatsachen oder Umstände offenlegen, die auftreten könnten und unverträglich mit einer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sein können. (2) Der Adjudikator hat unparteiisch und ohne finanzielles oder anderweitiges Interesse an dem von den Parteien geschlossenen Bauvertrag tätig zu werden war zuvor nicht als Berater oder anderweitig beim Auftraggeber, dem Auftragnehmer oder deren Beauftragte beschäftigt, abgesehen von den Fällen, die vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung offengelegt wurden hat dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich vor Unterschrift dieser Vereinbarung, nach bestem Wissen, jede persönliche oder berufliche Beziehung zur Leitung, Angestellten oder Beschäftigten des Auftraggebers, des Auftragnehmers oder deren Beauftragten, sowie alle früheren Beteiligungen an dem fraglichen Projekt, welcher Art auch immer, offengelegt sichert seine Verfügbarkeit zur Teilnahme an Terminen, wie z.b. Baustellenbesuchen oder mündlichen Verhandlungen, soweit erforderlich, zu. Er sichert weiterhin zu, dass er zur zügigen Durchführung der Adjudikation in der Lage ist. Kann er sein Amt nicht wahrnehmen, teilt er dies den Parteien unverzüglich mit

12 macht sich mit dem Bauvertrag und dem Projektstand bzw. -fortschritt durch Studium aller maßgebender Akten vertraut, die er in speziellen Ordnern und/oder im Rahmen eines Dokumentenmanagements zur Verfügung gestellt bekommt Haben die Parteien mehrere Adjudikatoren bestellt, sind diese verpflichtet, ihre Aufgaben im Interesse einer zügigen Abwicklung zu koordinieren. 6. Gewährleistung des Adjudikators (Auszug aus einem zu schließenden Adjudikationsvertrag) (1) Kommt der Adjudikator durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichterfüllung seiner Pflichten gemäß Punkt 5 nicht nach, so verliert er seinen Anspruch auf Honorar. (2) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Adjudikators oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Schadenersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sind ebenfalls nicht ausgeschlossen. (3) Im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bei Pflichtverletzungen des Adjudikators oder bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet der Adjudikator unbegrenzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Adjudikators auf ,00 Euro begrenzt.

13 7. Kosten und Gebühren des Verfahrens (Auszug aus einem zu schließenden Adjudikationsvertrag) Der Adjudikator wird - soweit nichts anderes vereinbart wird - wie folgt honoriert: Grundhonorar von 500,00* Euro je angefangenem Monat zur vollständigen Vergütung für eine Verfügbarkeit gemäß Adjudikationsordnung das sich vertraut halten über den Projektverlauf und das Unterhalten einer notwendigen Ablage (zur Klarstellung: hiermit ist nicht die Sichtung und das Durcharbeiten von übergebenen Unterlagen gemeint) alle Büro- und Overhead-Ausgaben einschl. Sekretariat, Kopieren und Büromaterial in Verbindung mit seiner Aufgabe Zeitaufwandrate von 150,00* Euro je Stunde für für die An- und Abreise des Adjudikators vom Heimatort zur Baustelle oder sonstigen Gesprächsorten für die Einarbeitung in das Vertragswerk und weitere maßgebende Unterlagen für Baustellenbesuch, mündliche Verhandlung oder Aufbereitung der Entscheidung und zum Lesen und Bearbeiten der Parteieneingaben und übergebener Unterlagen *Stand 11/2008

14 Muster für eine abzuschließende Vereinbarung einer Adjudikation im Bauwesen, sowie für einen Adjudikatikonsvertrag können gerne zur Verfügung gestellt werden. Ansprechpartner: Prof. Dr.-Ing. A. Lang Von der IHK Darmstadt öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hochund Ingenieurbau sowie Bauablaufstörungen Tel.: Dipl.-Ing. D. Rasch Von der IHK Rhein-Neckar öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung im Bauwesen sowie Bauablaufstörungen und Baupreisermittlung Tel.:

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