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1 Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 49/02 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Lieferung und Montage von Büromöbeln für den Krankenhausneubau in..., Verfahrensbeteiligte: Verfahrensbevollmächtigte:... Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte:... Auftraggeberin, hat die Vergabekammer am 28. August 2002 durch den Vorsitzenden Ministerialrat Schumann, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsrätin Thiele und die ehrenamtliche Beisitzerin Loeben beschlossen: 1. Der Antrag ist unzulässig. 2. Der Auftraggeberin wird gestattet, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen. 3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Die Gebühr wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 5. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Auftraggeberin war notwendig.

2 2 Gründe I. Die Auftraggeberin, eine gemeinnützige GmbH, die nach ihrer Satzung insbesondere das Kreiskrankenhaus... betreibt und unterhält, schrieb im offenen Verfahren als Los 83 die Möblierung des Krankenhausneubaus in... europaweit aus. Das Los war in weitere acht Teillose aufgeteilt. Dazu zählte auch das Los 83/1 Büromöbel: ca. 125 St. Bürodrehstühle; ca. 10 St. Schreibtische; ca. 6 St. Schreibtisch-Winkel- Kombinationen; ca. 20 St. Rollcontainer. Die Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgte u. a. im Ausschreibungsblatt... Der Gesamtauftragswert für den Krankenhausneubau liegt bei rd. 60 Mio. EUR. Die Antragstellerin gab für das Los 83/1 fristgemäß ein Angebot in Höhe von ,95 EUR (brutto) ab. Das für die Vorbereitung der Angebotsauswertung eingeschaltete Architekturbüro... kam in seinem Prüfbericht vom 28. Mai 2002 zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin das preisgünstigste Angebot abgegeben hatte. Das Architekturbüro empfahl deshalb der Auftraggeberin, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen. Das Vergabegremium der Auftraggeberin schloss sich am 25. Juni 2002 dem Vergabevorschlag an. Daraufhin teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2002 mit, sie beabsichtige nach dem derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens ihr Angebot anzunehmen. Darüber hinaus wies sie auf die Einhaltung der in 13 VgV genannten Frist hin. Mit Schreiben vom selben Tage informierte die Auftraggeberin die..., die für das Los 83/1 ein Angebot in Höhe von ,25 EUR (brutto) abgegeben hatte, darüber, dass ihr Angebot ausgeschlossen worden sei, weil die angebotenen Titel 1.8 und 1.9 Fabrikat W bzw. H nicht den Vorgaben der Ausschreibung entsprochen hätten. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 erhob die M Einspruch zur Vergabe. Zur Begründung gab sie an, die Fabrikate W bzw. H seien von ihr nicht angeboten worden. In Position 1.8 habe sie Stühle der Firma I angeboten, die zum Leitfabrikat gleichwertig seien, in Position 1.9 habe sie, wie gefordert, Z angeboten. Mit Schreiben vom 12. Juli 2002 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin und der M mit, sie hätte zu ihrer Bieterinformation einen Einspruch erhalten. Diesem ginge sie nach und müsse in diesem Zusammenhang die Zuschlags- und Bindefrist bis zum 2. August 2002 verlängern. Daraufhin teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Juli 2002 der Auftraggeberin mit, die Verlängerung der Ausschreibung bis zum 2. August 2002 durch einen Einspruch eines Wettbewerbers gebe ihr zu denken. Sie hätte die Anforderung der

3 3 Ausschreibung mit sehr großer Sorgfalt bedient. Sie sehe keinen Grund, dass ihr der Auftrag durch diesen Einspruch nicht erteilt werde. Mit weiteren Schreiben vom 23. Juli 2002 wandte sich die Antragstellerin mit einem Einspruch an die Auftraggeberin. Sie brachte darin zum Ausdruck, dass Herr... sie telefonisch über die Entscheidung des Einspruchs, die zu ihrem Nachteil ausgefallen sei, informiert habe. Sie vertrat die Auffassung, sie werde unrechtmäßig behandelt. Wenn Fehler bei der Auswertung der Ausschreibung aufgetreten seien, sei das kein Grund, die beabsichtigte Auftragserteilung zu wiederrufen. Am 24. Juli 2002 fanden mit der Antragstellerin und der M bei der Auftraggeberin unter Hinzuziehung eines Vertreters des Architekturbüros Bietergespräche statt. Als Ergebnis beider Bietergespräche wurde ausweislich einer Aktennotiz vom 24. Juli/6. August 2002 festgestellt, dass beide Bieter mit den zur Diskussion stehenden Produkten die Ausschreibungskriterien erfüllen würden. Bei dieser Gleichwertigkeit sei der Preis entscheidend, womit das Büro M das wirtschaftlichste Angebot (mit ihrem Nebenangebot) abgegeben habe. Mit Faxschreiben vom 25. Juli 2002 informierte die Auftraggeberin die Antragstellerin darüber, dass sie nach erfolgter Prüfung des ihr vorliegenden Einspruchs eines Bieters ihr Angebot nicht mehr berücksichtigen könne. Sie hätte den Vorgang über ihr externes Prüfbüro, eingesetzt vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, prüfen lassen, was ebenfalls die Entscheidung stütze. Auch das nochmalige Bietergespräch am 24. Juli 2002 ergebe kein anderes Ergebnis. Sie beabsichtige, den Zuschlag am 9. August 2002 auf das Angebot der M zu erteilen. Auf das Angebot der Antragstellerin könne der Zuschlag nicht erteilt werden, weil sie nicht das wirtschaftlichste Angebot gemäß 25 Nr. 3 VOL/A abgegeben habe. Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 forderte die Antragstellerin die Auftraggeberin auf, die folgenden Punkte in Anbetracht der besonderen Situation bis zum 29. Juli 2002 zu beantworten: 1. Worauf basiert der Einspruch der Firma M? 2. Konkrete Aussagen zur Ablehnung der Antagstellerin: Teilen Sie uns die Gründe für die Ablehnung mit. 3. Benennen Sie Ansprechpartner und Anschrift Ihres externen Prüfbüros. 4. Welche Produkte des Nebenangebotes bietet die Firma M? Die Antragstellerin stellte am 30. Juli 2002 bei der Vergabekammer einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Auftraggeberin zu verpflichten, das Vergabeverfahren nicht weiterzuführen und ihr die Erteilung des Zuschlags zu untersagen, 2. der Antragstellerin Akteneinsicht in die Vergabeakten der Auftraggeberin zu gewähren,

4 4 3. der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen, 4. festzustellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Antragstellerin notwendig war. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe mit Schreiben vom 17. Juli, 23. Juli und 25. Juli 2002 die Verstöße gegen Vergabevorschriften ordnungsgemäß gerügt. Sie habe sich in diesem Schreiben ausdrücklich gegen die Vorgehensweise der Auftraggeberin gewandt und um Abhilfe nachgesucht. Dies sei nicht geschehen. Der Antragstellerin drohe ein Schaden, weil der Auftrag nunmehr nicht erteilt werden solle. Die Auftraggeberin habe gegen 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A verstoßen, da sie mit den Beteiligten noch am Nachmittag des 24. Juli 2002 verhandelt habe. Es liege auch ein Verstoß gegen 25 Nr. 3 VOL/A vor, da die Antragstellerin das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Nach Kenntnis der Antragstellerin sei ein Nebenangebot der Beteiligten berücksichtigt worden. Die Verwertung eines Nebenangebotes verstoße gegen 25 Nr. 4 VOL/A. Darüber hinaus habe die Auftraggeberin auch gegen 19 und 28 VOL/A verstoßen. Die Auftraggeberin beantragt, 1. der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 30. Juli 2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen, 2. der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen, 3. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Auftraggeberin wird für notwendig erklärt, 4. der Auftraggeberin die vorzeitige Zuschlagserteilung zu gestatten, 115 Abs. 2 GWB. Die Auftraggeberin trägt vor, der Nachprüfungsantrag sei bereits wegen Verletzung der Antragsbegründungspflicht nach 108 Abs. 2 GWB unzulässig. Zur obligatorischen Begründung des Antrags gehöre die verständliche Schilderung eines Sachverhalts, aus dem sich für einen sachkundigen Leser schon ohne Kenntnis des Akteninhalts die konkrete Möglichkeit einer Rechtsverletzung zum Nachteil des Antragstellers ergebe. Diesen Anforderungen genüge die Antragsbegründung nicht. Der Nachprüfungsantrag sei weiterhin unzulässig, da die Antragstellerin die von ihr behaupteten Vergabeverstöße, nämlich die Berücksichtigung eines Nebenangebots, das Preisverhandlungsverbot, die Nichtberücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebotes und die Nichteinhaltung der Zuschlagsfrist nicht unverzüglich gegenüber der Auftraggeberin gerügt habe. Das Vergabeverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es seien keine Rechtsverstöße zu Lasten der Antragstellerin erfolgt. Die Auftraggeberin begründet ihren Gestattungsantrag damit, dass die kurzfristige Lieferung der Büromöbel zur Inbetriebnahme der Klinik erforderlich sei, denn zum 15.

5 5 September 2002 sei die Öffentlichkeit zum Tag der offenen Tür eingeladen worden. Der Umzug sei vom 16. bis zum 30. September 2002 vorgesehen. Mit Schriftsatz vom 22. August 2002 beantragt die Antragstellerin, 5. den Antrag der Auftraggeberin auf vorzeitigen Zuschlag abzuweisen, 6. der Antragstellerin den Zuschlag für das Los 83/1 zu erteilen. Sie führt aus, sie habe mit Schreiben vom 26. Juni 2002 den vorläufigen Zuschlag erhalten. Die Auftraggeberin sei nicht berechtigt gewesen, die Zuschlagsfrist aufgrund des Einspruchs zu verlängern. Es liege aufseiten der Auftraggeberin eine Verwechselung bezüglich der Lose vor, denn die Beteiligte habe etwas angeboten, was nicht der Ausschreibung entspreche. Es seien so viele Vergabeverstöße nachgewiesen worden, dass ein vorzeitiger Zuschlag eine grobe Missachtung geltenden Rechts wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Vergabeakte Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, da der Neubau des Krankenhauses in... ein dem Land Brandenburg zuzurechnender Auftrag ist ( 104 Abs. 1 GWB). Auftraggeberin ist das Kreiskrankenhaus..., die als Krankenhaus gemäß 98 Nr. 2 GWB in Verbindung mit Art. 1 b der Lieferkoordinierungsrichtlinie und Anhang I der Baukoordinierungsrichtlinie öffentliche Auftraggeberin ist. Das streitgegenständliche Los 83/1 überschreitet den gemäß 100 GWB in Verbindung mit 2 Nr. 8 VgV maßgeblichen Schwellenwert, denn die Auftraggeberin hat die Leistung europaweit ausgeschrieben und damit das Los dem maßgeblichen Schwellenwert von ,00 zugeordnet. Die Antragstellerin ist jedoch ihrer Rügepflicht gemäß 107 Abs. 3 S. 1 GWB nicht nachgekommen. Ihre Schreiben vom 17. Juli, 23. Juli und 25. Juli 2002 können bei Berücksichtigung aller Umstände nicht als Rügen gewertet werden. Das Brandenburgische Oberlandesgericht stellt in seinem Beschluss vom 11. Mai 2000 Verg 1/00 (NZBau 2001, 226) für eine ordnungsgemäße Rüge in Anlehnung an die 377, 378 HGB inhaltliche Anforderungen auf: Danach reiche es nicht aus, die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens schlechthin zu beanstanden; vielmehr müsse jeder Verstoß gegen Regeln des Vergabeverfahrens konkret benannt werden. Außerdem müsse die Rüge zu erkennen geben, dass der Bieter von den Rechten, die sich für ihn aus dem Fehler des Vergabeverfahrens ergeben, auch

6 6 Gebrauch machen wolle; bloße spontane Meinungsäußerungen genügten daher nicht. Das Schreiben der Auftraggeberin vom 12. Juli 2002 ist der Antragstellerin am 15. Juli 2002 zugegangen. Dieses Schreiben informiert über einen Einspruch zur Bieterinformation und über die in diesem Zusammenhang erforderliche Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist bis zum 2. August In dem daraufhin übersandten Schreiben der Antragstellerin vom 17. Juli 2002 teilt diese der Auftraggeberin mit, dass ihr die Verlängerung der Ausschreibung durch einen Einspruch zu denken gebe, sie habe die Anforderungen der Ausschreibung mit großer Sorgfalt bedient. Sie sehe keinen Grund, dass ihr der Auftrag nicht erteilt wurde. Dieses Schreiben der Antragstellerin erfüllt die formellen inhaltlichen Anforderungen des 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht. Es handelt sich bei diesem Schreiben lediglich um eine allgemeine Meinungsäußerung zum bisherigen Verlauf des Vergabeverfahrens. Nach 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Dabei ist nicht das erkennen können, sondern die positive Kenntnis vorauszusetzen. Diese besitzt grundsätzlich erst, wer nicht nur die die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen kennt, sondern auch den Schluss aus den Tatsachen auf die Fehlerhaftigkeit gezogen hat. Die Antragstellerin ist am 23. Juli 2002 telefonisch durch einen Mitarbeiter der Auftraggeberin, Herrn..., über die Einspruchsentscheidung unterrichtet worden. Dieses Telefonat verschaffte ihr zwar die Kenntnis von einer zu ihrem Nachteil ausfallenden Entscheidung, weil Fehler bei der Auswertung der Ausschreibung aufgetreten waren. Darüber, welche Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes bestanden, welche Prüfungsmaßnahmen durch die Auftraggeberin veranlasst wurden und welcher Bieter den Zuschlag erhalten sollte, konnte die Antragstellerin aufgrund des Telefongespräch allenfalls Mutmaßungen anstellen, nicht aber schon Kenntnis erlangen. Die Antragstellerin hatte am 23. Juli 2002 aufgrund des Telefongespräches von denjenigen Tatsachen, aus denen sie im vorliegenden Verfahren Vergabeverstöße herleitet, keine Kenntnis. Deshalb erschöpft sich ihr Schreiben vom 23. Juli 2002 in dem Vorwurf, sie würde unrechtmäßig behandelt, gehe von einem Wettbewerbsnachteil aus und man könne die beabsichtigte Auftragsvergabe nicht widerrufen, wenn Fehler bei der Auswertung der Ausschreibung aufgetreten seien. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 23. Juli 2002 kann darin keine Rüge hinsichtlich des von der Antragstellerin angenommenen Verstoßes gegen 25 Nr. 3 VOL/A verstanden werden. Dazu hätte die Beanstandung konkret und so klar und deutlich sein müssen, dass daraus eine entsprechende Verletzung von Vergabevorschriften hätte erkannt werden können und die Auftraggeberin in die Lage versetzt worden wäre, den beanstandeten Fehler zu erkennen und zu korrigieren. Deshalb kann das Schreiben vom 23. Juli 2002 lediglich als eine Erläuterung zum Telefongespräch mit Herrn... vom selben Tage verstanden werden. Nicht der Verdacht, sondern erst das Erkennen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften löst die Rügeobliegenheit gemäß 107 Abs. 3 Satz 1 GWB aus. Kenntnis von der Zuschlagserteilung an die M und von den wirklichen Zusammenhängen zwischen dem Einspruch, der erfolgten Überprüfung und dem Grund für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes erhielt die Antragstellerin erst durch das Informati-

7 7 onsschreiben der Auftraggeberin vom 25. Juli Dadurch wurde sie in die Lage versetzt, zu beurteilen, in welchen Punkten es sich um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handeln könnte. Auch das daraufhin von der Antragstellerin der Auftraggeberin übersandte Schreiben vom 25. Juli 2002 stellt keine Rüge im Rechtssinne dar. Zwar sind im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes an die Rüge nur geringe Anforderungen zu stellen. So ist es nicht erforderlich, dass der Bieter explizit das Wort Rüge verwendet. Weiter müssen für eine Rüge nicht exakt einzelne Normen der VOB oder des GWB benannt werden, die der Bieter als verletzt ansieht. Für eine Rüge im Sinne des 107 Abs. 3 ist jedoch unabdingbar, dass der Bieter der Vergabestelle gegenüber unmissverständlich deutlich macht, dass ihr hiermit die letzte Chance gegeben wird, den vorgetragenen Verstoß gegen Vergaberecht zu korrigieren, bevor der Bieter den Rechtsweg zur Vergabekammer beschreitet. Diesem Zweck wird jedoch eine Mitteilung an die Vergabestelle nicht gerecht, die zunächst einmal nur eine ausführliche Begründung für eine Entscheidung der Vergabestelle einfordert. In diesem Fall hat die Vergabestelle weder Veranlassung noch die fundierte Möglichkeit, sich mit ihrer eigenen Entscheidung nochmals vertieft auseinanderzusetzen. Vielmehr darf die Vergabestelle davon ausgehen, dass der Bieter nach dem erstmaligen Erhalt einer Begründung diese entweder akzeptiert oder im gegenteiligen Fall sich erneut an sie wendet und nun auf der Grundlage der Begründung im Einzelnen die Punkte darlegt, die er für fehlerhaft hält. So liegt der Fall hier. In Ihrem Schreiben vom 25. Juli 2002 hat die Antragstellerin letztlich nur beanstandet, dass die Auftraggeberin keine hinreichende Begründung für ihre Ausschlussentscheidung geliefert hat. Ihre Begründungsanforderung wird durch entsprechende Fragestellungen unterlegt. Sie widerspricht in diesem Schreiben nicht der beabsichtigten Nichtberücksichtigung ihres Angebots und behält sich auch nicht vor, die Vergabekammer anzurufen. Darüber hinaus werden in keiner Weise Vergaberechtsverstöße aus Sicht der Antragstellerin dargestellt. III. Der Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 GWB zulässig. Der Nachprüfungsantrag wurde der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung zugestellt, so dass die Zustellung die gesetzliche Sperrwirkung des 115 Abs. 1 GWB entfaltet hat. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Dies ist erfolgt. Der Antrag ist auch begründet. Zwar sieht 115 Abs. 2 Satz 2 GWB die Gestattung des Zuschlags allein auf der Grundlage einer Interessenabwägung vor, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache spielen dem gegenüber nur eine Rolle, wenn deren Prüfung einer zeitgerechten Beendigung der Eilverfahrens nicht entgegensteht (OLG Thüringen, Beschluss vom 14. November Verg 6/01 -). Allerdings können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht völlig unberücksichtigt bleiben. So kann die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags mit einer fehlenden Erfolgsaussicht dann begründet werden, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags auf den ersten Blick erschließt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 Verg W 12/01 - ). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die Rügen der

8 8 Antragstellerin den inhaltlichen Anforderungen des 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht entsprechen. IV. Auch die von der Antragstellerin begehrte Akteneinsicht wird versagt. Ein Akteneinsichtsrecht nach 111 GWB setzt voraus, dass überhaupt ein Vergabenachprüfungsverfahren zulässig ist (BayObLG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 Verg 7/00; OLG Jena NZBau 2000, 354 ff.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Antrags konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, 112 Abs. 1 Satz 3 GWB. V. Die Kostenentscheidung folgt aus 128 Abs. 3 GWB. Die Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr mit 128 Abs. 2 GWB bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrags für die Antragstellerin andererseits für angemessen. Die Festsetzung einer Gebühr für das Gestattungsverfahren entfällt aus Billigkeitsgründen, weil die Bescheidung des Eilantrages mit der Entscheidung der Hauptsache erging. Die Pflicht der Antragstellerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Auftraggeberin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten, folgt aus 128 Abs. 3 und 4 GWB in Verbindung mit 80 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten durch die Auftraggeberin war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig ( 128 Abs. 4 Satz 3 GWB in Verbindung mit 80 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg). VI. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim brandenburgischen O- berlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, Brandenburg, einzulegen.

9 9 Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Gegen die Entscheidung über die Gestattung des Zuschlags ist die sofortige Beschwerde gemäß 116 Abs. 1 GWB nicht zulässig. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht unter den Voraussetzungen des 115 Abs. 2 Satz 1 GWB das Verbot des Zuschlags wieder herstellen. Dieser Antrag ist schriftlich beim Beschwerdegericht zu stellen und zugleich mit seiner Einlegung zu begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen ( 115 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit 121 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB). Gemäß 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Brandenburg vom 30. Juni 1999, AAnz. S. 898 ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch die ehrenamtliche Beisitzerin nicht erforderlich. Schumann Thiele

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