Umsetzungsvereinbarung elektronische Gesundheitskarte

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1 Information /12 zur Einführung elektronischen Gesundheitskarte zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - den Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH - Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch die Leiterin vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover IKK Brandenburg und Berlin (handelnd als Landesverband) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Knappschaft Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und LKK Mittel- und Ostdeutschland (handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (nachfolgend Verbände Krankenkassen genannt) 87. Erg.-Lfg. - Stand: 01. November 2011 in Fassung vom: gültig ab:

2 /12 Präambel Information Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben eine Vereinbarung zur Finanzierung bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen Einführung elektronischen Gesundheitskarte gemäß 291a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 SGB V, nachfolgend Finanzierungsvereinbarung genannt, und eine Vereinbarung über die Festlegung Höhe Pauschalen in allen Regionen Deutschlands (ohne Nordrhein), nachfolgend Pauschalenvereinbarung genannt, geschlossen. Ergänzend dazu wird mit dieser Vereinbarung das Nähere zum Verfahren Finanzierung bei den Vertragsärzten anfallenden Kosten für die Erstausstattung mit Kartenterminals für die geregelt. Ersatzbeschaffungen von Kartenterminals sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. 1 Geltungsbereich Als Vertragsarzt im Sinne dieser Vereinbarung gelten niegelassene Vertragsärzte, bei niegelassenen Vertragsärzten gem. 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV, Einrichtungen gemäß 311 Abs. 2 SGB V, medizinische Versorgungszentren gemäß 95 SGB V (MVZ), ermächtigte Ärzte und Fachwissenschaftler Medizin, psychologische Psychotherapeuten und Kinund Jugendlichenpsychotherapeuten und ermächtigte Einrichtungen. Die belegärztliche Tätigkeit ist von dieser Vereinbarung nicht erfasst. Einrichtungen gemäß 311 Abs. 2 SGB V, MVZ und ermächtigte Einrichtungen gelten als Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne Finanzierungsvereinbarung. 2 Finanzierung stationärer und mobiler Kartenterminals (1) Auf Antrag (Anlage 1) erhält je Vertragsarzt mit direktem Arzt- Patientenkontakt von eine Pauschalerstattung entstandenen Kosten für die Anschaffung eines von gematik zugelassenen und zertifizierten e-health-bcs-kartenterminals (stationäre Kartenterminals) in Höhe von 355,- Euro sowie installationsbedingten Aufwendungen (Kosten Installation,

3 Information /12 Anpassung Praxisverwaltungssysteme usw.) in Höhe von 215,- Euro je Praxis (je Betriebsstätte sowie je Nebenbetriebsstätte), soweit die dort vorzulegen ist. Sofern niegelassene Vertragsärzte und bei ihnen angestellte Ärzte in einer Betriebsstätte und/o Nebenbetriebsstätte tätig sind, finden die Regelungen gem. 1 Abs. 1 Satz 5 Finanzierungsvereinbarung entsprechend Anwendung. Die Anzahl finanzierbaren Geräte bzw. Zweitgeräte sowie die weiteren Voraussetzungen richten sich nach 1 Finanzierungsvereinbarung sowie nach 1 Pauschalenvereinbarung. Für Berufsausübungsgemeinschaften richtet sich die Anzahl erstattungsfähigen Geräte nach Finanzierungsvereinbarung. Für die Auszahlung vereinbarten Pauschalen sind folgende Voraussetzungen erforlich: - Nachweis bis zum erfolgten Bestellung durch den Vertragsarzt gemäß Anlage 1 (Eingang bei bis zum ) sowie - die funktionsfähige Installation Kartenterminals (Hard- und Software) und die vollständige Antragstellung auf Erstattung Kosten in Zeit vom bis zum gemäß Anlage 1 (Eingang bei bis zum ). (2) Auf Antrag erhalten die Vertragsärzte sowie die ausschließlich am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte eine Pauschalerstattung entstandenen Kosten für die Anschaffung eines von gematik zugelassenen und zertifizierten mobilen Kartenterminals Ausbaustufe 1+ in Höhe von 280,- Euro gemäß Pauschalenvereinbarung. Ärzte ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt beziehungsweise Ärzte, die dauerhaft vom Bereitschaftsdienst befreit sind und keine Hausbesuche durchführen, erhalten grundsätzlich keine Finanzierung zur Ausstattung mit mobilen Lesegeräten. Der Antrag beinhaltet die Erklärung, dass die Ärzte nach Satz 1 am Bereitschaftsdienst teilnehmen bzw. Haus-/Heimbesuche o Einsätze in Fremdpraxen durchführen. Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Berufsausübungsgemeinschaften und niegelassene Vertragsärzte mit bei ihnen angestellten Ärzten erhalten die in Pauschalenvereinbarung genannten Pauschalen für mobile Lesegeräte nach folgen Staffelung: 87. Erg.-Lfg. - Stand: 01. November 2011

4 /12 Information 1 Arzt ein Gerät 2 bis 6 Ärzte zwei Geräte 7 bis 9 Ärzte drei Geräte 10 bis 12 Ärzte vier Geräte 13 bis 15 Ärzte fünf Geräte 16 und mehr Ärzte sechs Geräte (3) Der Vertragsarzt mit Doppelzulassung bei und KZVLB gibt mit Antragstellung bei eine Erklärung ab, dass er keinen entsprechenden Antrag bei KZVLB gestellt hat. Ausschließlich am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmende Ärzte geben mit Antragstellung bei zugleich eine Erklärung ab, dass Anspruch ausschließlich gegenüber geltend gemacht wurde. Ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen geben mit Antragstellung eine Erklärung ab, dass sie nicht durch den Krankenhausträger bzw. Träger Einrichtung ausgestattet werden. Die Erklärung ist jeweils Bestandteil des Antrages auf Erstattung Pauschalen. (4) Die Erstattung Kosten nach Abs. 1 und 2 an die Vertragsärzte und ausschließlich am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte erfolgt durch die nach Prüfung Anträge und Bereitstellung vereinbarten finanziellen Mittel gemäß 3 durch die Krankenkassen/-verbände. (5) Die informiert die Vertragsärzte über die Inhalte des Vertrages. 3 Zahlungsregelungen (1) Schuldner Abschlags- bzw. Abschlusszahlung sind die einzelnen Krankenkassen. Die Bündelung und Abwicklung Zahlungen erfolgt über die jeweiligen Verbände Krankenkassen.

5 Information /12 (2) Die Krankenkassen leisten über die Verbände Krankenkassen auf Anforung nach Erhalt des Rechnungsbriefes drei Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 30 % auf Basis Kalkulation nach Anlage 2. Die erste Abschlagszahlung wird am fällig. Die Rechnungslegung für die 1. Abschlagszahlung erfolgt bis zum Die zweite Abschlagszahlung wird durch die angefort, sobald 80 % von den Verbänden Krankenkassen nach Satz 1 geleisteten Zahlung ausgeschöpft sind. Die dritte Abschlagszahlung wird durch die angefort, sobald 80 % des Betrages für die 1. und 2. Abschlagszahlung erreicht wurden. Den Ausschöpfungsgrad für die zweite und dritte Abschlagszahlung weist die über die Gesamtzahl bis zu diesem Zeitpunkt beschafften stationären und mobilen Lesegeräte, inklusive den Abstaffelungen für Berufsausübungsgemeinschaften, sowie Installationspauschalen entsprechend Anlage 3 nach. Für die zweite und dritte Abschlagszahlung gilt eine Zahlungsfrist von 21 Tagen. Die erstellt aufgrund eingegangenen Nachweise über die bis zum bestellten Geräte bis eine Übersicht entsprechend Anlage 5 und stellt sie den Verbänden Krankenkassen innerhalb von sieben Arbeitstagen zur Verfügung. (3) Die Restzahlung wird auf Anforung 21 Tage nach Erhalt Abschlussrechnung fällig. Die Abschlussrechnung ist durch die bis zum zu erstellen. Mit Abschlussrechnung gem. Anlage 4 weist die den Verbänden Krankenkassen für die Krankenkassen die tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung Abschlagszahlungen nach. Dazu informiert die über die Anzahl je (Neben-) Betriebsstätten- Nummer beschafften stationären und mobilen Lesegeräte sowie Installationspauschalen gem. Anlage 5. (4) Kommt eine Krankenkasse/-verband mit den nach Abs. 2 und 3 fälligen Zahlungen in Verzug, sind von dieser/diesem Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz zu leisten. Im Fall Restzahlung teilt jeweilige Verband Krankenkassen mit, welche Krankenkassen nicht fristgerecht gezahlt haben. Satz 1 gilt analog für diese Krankenkassen. Bei diesen fristsäumigen Krankenkassen übernimmt die unmittelbar den Forungseinzug inklusive Verzugszinsen. 87. Erg.-Lfg. - Stand: 01. November 2011

6 /12 Information (5) Die Aufteilung Gesamtkosten gemäß Abs. 2 auf die Verbände Krankenkassen erfolgt für die Abschlagszahlungen gemäß den Versichertenzahlen KM6-Statistik, Stand und für die Restzahlung nach Maßgabe Abschlussrechnung nach Abs. 3 auf Basis Versichertenzahlen KM6-Statistik, Stand Die Verbände Krankenkassen übersenden dazu die jeweiligen Daten für alle Krankenkassen sowie die Verbände Krankenkassen insgesamt. Die KM6-Statistik mit Stand ist unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen, die KM6-Statistik mit Stand zeitnah nach en Erstellung, spätestens jedoch bis zum (6) Die eingereichten Erstattungsanträge nach Anlage 1 stehen den Krankenkassen bzw. Verbänden Krankenkassen zur Prüfung bei zur Verfügung. Die archiviert die Anträge entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. (7) Beteiligt sich Verband Privaten Krankenversicherungen anteilig an den Kosten Einführung elektronischen Gesundheitskarte, werden die Gesamtkosten für die GKV entsprechend verringert. (8) Überzahlungen sind spätestens 21 Tage nach Abschlussrechnung gemäß Abs. 3 von an die jeweilige Krankenkasse zurück zu erstatten. 4 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, unwirksam werden o die Vereinbarung unvollständig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt, es sei denn, die unwirksame o fehlende Bestimmung ist für eine Vertragspartei art wesentlich, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die unwirksame o fehlende Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang und des von den Vertragspartnern gewollten Sinns Vereinbarung entsprechende Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vereinbarung Lücken enthält, die Ergänzung bedürfen.

7 Information 5 Laufzeit, Anpassung /12 (1) Die Vereinbarung tritt am in Kraft. (2) Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen über eine Fortsetzung Finanzierung und eine damit einhergehende entsprechende Anpassung Vereinbarung, falls sich die Vertragspartner auf Bundesebene auf eine Verlängerung des Refinanzierungszeitraumes über den hinaus einigen sollten. Potsdam, Berlin, Cottbus, Hoppegarten, den Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg AOK Nordost - Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband Verband Ersatzkassen e.v. (vdek) Die Leiterin vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Berlin- Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin handelnd als Landesverband Knappschaft Regionaldirektion Cottbus LKK Mittel- und Ostdeutschland handelnd als Landesverband 87. Erg.-Lfg. - Stand: 01. November 2011

8 /12 Information Protokollnotiz zur zur Einführung elektronischen Gesundheitskarte zwischen und den Verbänden Krankenkassen zu 2 Abs. 1 bis 3 Bereits vor Bekanntmachung Vereinbarung bei eingegangene Anträge gelten als Anträge gem. Anlage 1, sofern die notwendigen Erklärungen vollständig sind. Fehlende Erklärungen können nachgereicht werden. Potsdam, Berlin, Cottbus, Hoppegarten, den Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg AOK Nordost - Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband Verband Ersatzkassen e.v. (vdek) Die Leiterin vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Berlin- Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin handelnd als Landesverband Knappschaft Regionaldirektion Cottbus LKK Mittel- und Ostdeutschland handelnd als Landesverband

9 Information /12 Anlage 1 zur zur Einführung elektronischen Gesundheitskarte zwischen und den Verbänden Krankenkassen Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg Unternehmensbereich IT Fax-Nr.: 0331 / Antrag auf Erstattung Pauschalen für die Anschaffung von Kartenterminals Einzelpraxis BAG/MVZ Name, Vorname: Praxisanschrift: BSNR: NBSNR: Abweichende Bankverbindung Kontonummer: BLZ: Kreditinstitut: Stationäre Kartenterminals Anzahl zugelassenen Ärzte/Vertragspsychotherapeuten in Praxis/BAG/MVZ Anzahl angestellten Ärzte/Vertragspsychotherapeuten in Praxis/BAG/MVZ Anzahl stationären Lesegeräte Mobile Kartenterminals Teilnahme am Bereitschaftsdienst Durchführung von Haus- und Heimbesuchen/ Einsatz in Fremdpraxen Anzahl mobilen Lesegeräte Wechseloption für BAG/MVZ Anzahl mobilen Kartenterminals, die in stationäre Kartenterminals gewechselt werden (max. Anspruch auf mobile Geräte 1 Gerät) Bestätigung: Hiermit bestätige ich, dass die angegebenen mobilen und stationären Kartenterminals bis zum bestellt wurden. Bestätigung: Hiermit bestätige ich, dass die angegebenen mobilen und stationären Kartenterminals in Praxis funktionsfähig installiert wurden. Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit o.g. Angaben. Nur für Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgen: Hiermit bestätige ich, dass ich gleichzeitig über eine vertragszahnärztliche Zulassung verfüge, jedoch ausschließlich über meine vertragsärztliche Zulassung die Pauschale beanspruche. Nur für ermächtigte Ärzte/Einrichtungen: Hiermit bestätige/n ich/wir, dass ich/wir im Rahmen Ausstattung mit mobilen und stationären Kartenterminals nicht bereits Endgeräte durch eine/ein Einrichtung/Krankenhaus erhalten haben. Nur für ausschließlich am Bereitschaftsdienst teilnehmende Ärzte: Hiermit bestätige ich, dass ich den Antrag auf Erstattung eines mobilen Kartenterminals ausschließlich gegenüber geltend mache. Vertragsarztstempel Ort/Datum: Unterschrift: 87. Erg.-Lfg. - Stand: 01. November 2011

10 /12 Information Anlage 3 zur zur Einführung elektronischen Gesundheitskarte zwischen und den Verbänden Krankenkassen Nachweis über die entstandenen Kosten Abschlagszahlungen Anzahl genehmigten Anträge (GKV) Anzahl Erstattungsbetrag je Einheit Summe a) stationäre Kartenterminals 355,00 b) mobile Kartenterminals 280,00 c) Installationspauschale 215,00 Gesamtsumme 2. Abschlagszahlung Summe ersten Abschlagszahlung: Gesamtsumme entspricht einem prozentualen Anteil an ersten Abschlagszahlung in Höhe von 3. Abschlagszahlung Summe ersten und zweiten Abschlagszahlung: Gesamtsumme entspricht einem prozentualen Anteil an ersten und zweiten Abschlagszahlung in Höhe von

11 Information /12 Anlage 4 zur zur Einführung elektronischen Gesundheitskarte zwischen und den Verbänden Krankenkassen Nachweis über die entstandenen Kosten Restzahlung Anzahl genehmigten Anträge (GKV) Anzahl Erstattungsbetrag je Einheit Summe a) stationäre Kartenterminals 355,00 b) mobile Kartenterminals 280,00 c) Installationspauschale 215,00 Gesamtsumme Anzahl Versicherten gemäß KM 6 vom (GKV) Anzahl Versicherten gemäß KM 6 vom (Krankenkassenverband XXX) Kostenanteil des Krankenkassenverbandes XXX an den Gesamtkosten abzüglich gezahlten Abschläge./. Restzahlung/Erstattung 87. Erg.-Lfg. - Stand: 01. November 2011

12 /12 Information Anlage 5 zur zur Einführung elektronischen Gesundheitskarte zwischen und den Verbänden Krankenkassen Nachweis gemäß 3 Abs. 3 BSNR/NBSNR Anzahl finanzierten stationären Geräte Installationspauschale Anzahl finanzierten mobilen Geräte ausgezahlter Betrag Summe

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