K O M M E N T A R zu den Arzneimittelliefer- und Hilfsmittellieferverträgen mit den Primärkassen wirksam ab 1. Oktober 2006

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1 K O M M E N T A R zu den Arzneimittelliefer- und Hilfsmittellieferverträgen mit den Primärkassen wirksam ab 1. Oktober 2006 I. Allgemeines Der bisher einheitliche Arznei- und Hilfsmittelliefervertrag mit den Primärkassen ist auf Wunsch der Kostenträger in zwei Verträge geteilt worden. Grund für diesen Wunsch ist die Vorstellung der Krankenkassen, damit flexibler auf Veränderungen, die sich nur auf einen der Verträgen beziehen, reagieren zu können, ohne den Gesamtvertrag kündigen zu müssen. Die Teilung in zwei Verträge hat zur Folge, dass ein Großteil der Bestimmungen in den beiden Verträgen weitgehend identisch ist. In dem folgenden Kommentar zu den beiden Verträgen werden nur die Veränderungen zur bisherigen Rechtslage kommentiert. II. Arzneimittelliefervertrag Vertragspartner: Kurz vor der letzten Verhandlungsrunde haben die Betriebskrankenkassen überraschend erklärt, den Hilfsmittelliefervertrag nicht unterschreiben zu wollen. Der Vorstand des Apothekervereins war aber nur bereit, vertragliche Beziehungen mit den Betriebskrankenkassen einzugehen, wenn beide Verträge unterschrieben werden (Erläuterungen hierzu siehe unter IV. Betriebskrankenkassen ). 1 Gegenstand: In der Bestimmung sind die Hilfsmittel gestrichen, weil sie nunmehr Gegenstand des separaten Vertrages sind. Ebenso gestrichen worden ist die Bezugnahme auf die 127 Abs. 1 und 302 SGB V, weil diese ausschließlich Hilfsmittel betreffen. 4 Abs. 5: Gestrichen wurde der bisherige Buchstabe e), der sich mit einem Abgabeverbot von Hilfsmitteln befasst. Diese Regelung ist in den Hilfsmittelliefervertrag übernommen worden. Der neu gefasste Buchstabe e) verbietet im Grundsatz die Abgabe von einzeln nach 73 Abs. 3 AMG importierten Arzneimitteln. Eine Abgabe ist aber dann zulässig und hebelt diesen Grundsatz daher weitgehend aus, wenn der Arzt auf Rückfrage die Verordnung bestätigt und der Abgebende die Bestätigung auf dem Rezeptblatt vermerkt hat. Die Abgabe von einzeln importierten Arzneimitteln als Sprechstundenbedarf ist demgegenüber generell unzulässig, selbst wenn der Arzt seine Verordnung bestätigen würde. 4 Abs. 8: Die Frist innerhalb derer ein Rezept nach Ausstellung durch den Arzt beliefert werden darf, ist von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt worden und entspricht damit der Regelung in fast allen anderen Lieferverträgen. Eine Überschreitung der Frist ist aber weiterhin zulässig, wenn sie unvermeidbar ist. In einer neu geschaffenen Klammer ist hierfür beispielhaft eine Reihe von Gründen genannt worden. Die Begründung für die Fristüberschrei- 1

2 tung ist auf dem Verordnungsblatt zu vermerken, damit keine Retaxation erfolgt. 5 Abs. 2: Die Apothekerverbände haben sich generell bereit erklärt, Rabattverträge zu unterstützen, die zwischen Krankenkassen und der pharmazeutischen Industrie geschlossen werden. In den Liefervertrag ist daher eine Klausel aufgenommen worden, in der sich der SAV bereit erklärt, mit Krankenkassen, die solche Verträge abschließen, unterstützende Vereinbarungen zu treffen. 8 allgemein: Diese Bestimmung beinhaltete bislang Vorschriften über Abgabe von Hilfsmitteln, die in den Hilfsmittelliefervertrag übernommen worden sind. In 8 sind nun die Preisregelungen angesiedelt. 8 Abs. 4: Die bisherigen Preisregelungen an dieser Stelle sind überwiegend beibehalten worden. Eine Änderung gibt es bei den Impfstoffen zur Lieferung an Ärzte, ab Dosis 2 gilt ein Aufschlag von 5 % (bisher: 7 %). Die bislang in der Bestimmung enthaltenen Regelungen über die Aufschläge für Krankenkost und Diätpräparate, Verbandstoffe und Pflaster, Medizinprodukte und Teststreifen sind in die Anlage 2 des Vertrages aufgenommen worden (Erläuterungen siehe dort). 8 Abs. 5: Bislang konnten Beschaffungskosten nur bei Arzneimitteln und ohne Genehmigung durch die Krankenkasse nur in Höhe von 5,10 Euro berechnet werden. Die Bestimmung ist jetzt auf alle Mittel, die zum Gegenstand des Arzneimittelliefervertrages gehören, ausgedehnt und die Grenze auf 10,-- Euro angehoben worden. 8 Abs. 7: Sofern ein Mittel vom Arzt nicht näher bezeichnet und auch keine Pharmazentralnummer auf dem Verordnungsblatt angegeben ist, waren bisher schon der Einkaufspreis und der Name des Herstellers auf dem Verordnungsblatt zu vermerken. Neu hinzugekommen ist die Angabe des Namens des Lieferanten, sofern das Mittel nicht unmittelbar vom Hersteller bezogen worden ist, sowie der Artikelnummer. 11 Abs. 1: Wenn auch die Verträge für Arzneimittel und Hilfsmittel getrennt worden sind, die Abrechnung wird weiterhin gemeinsam erfolgen. Dies wird in dem neu aufgenommenen Abs. 1 festgehalten. 12 Abs. 2: In Satz 2 sind die dort aufgeführten Gruppen den neuen Regelungen in der Anlage 3 des Rahmenvertrages zu 300 SGB V angepasst worden. Für die Apotheken hat diese Regelung keine praktische Bedeutung. 22 Abs. 4: In der Bestimmung wird klargestellt, dass formale Mängel (z.b. fehlende Bestätigung bei Abgabe eines Importarzneimittels nach 73 Abs. 3 AMG) auch noch im Taxbeanstandungsverfahren geheilt werden können. In der Vergangenheit haben einzelne Krankenkassen sich hin und wieder geweigert, noch im Nachhinein Veränderungen auf dem Verordnungsblatt zu akzeptieren. 22 Abs. 5: Von Mängeln, die im Rahmen der Taxbeanstandung geregelt werden, sind die Fälle zu unterscheiden, in denen eine sofortige Absetzung 2

3 des Rezeptes erfolgt, nämlich bei formalen Mängeln nach 4 Abs. 3 (fehlende Angaben durch den Arzt), Abs. 8 (Überschreitung der Abgabefrist), Abs. 9 Satz 4 (Unterschrift des Arztes bei Veränderung der Abgabemenge) und 11 Abs. 5 Buchstabe a (fehlende PZN oder fehlendes Sonderkennzeichen). Neu aufgenommen ist der Bezug auf 4 Abs. 9 Satz 4, der die Veränderungen der Abgabemenge regelt, die immer durch Unterschrift bestätigt sein müssen. Auch hier ist es in allen Fällen möglich, nach Rückgabe des Rezeptes durch die Krankenkasse den formalen Mangel zu heilen. 26 Abs. 2: Der Absatz ist neu in die Bestimmung eingefügt worden. Er regelt, wer die Geschäfte des Ausschusses zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten führt und vor allem, dass der Ausschuss binnen 14 Tage nach Anrufung zusammentreten muss. 28 Abs. 1: Der Vertrag tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. 28 Abs. 2 und 5: Eine Kündigung ist abweichend von der bisherigen Regelung zum Ende eines jeden Halbjahres (bisher: nur zum Ende eines Kalenderjahres) unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zulässig. Die früheste Kündigung kann zum 30. Juni 2008 erfolgen. Nach Ablauf gilt der Vertrag bis zum Zustandekommen einer Neuregelung, jedoch nicht länger als 12 Monate (bisher: 6 Monate), weiter. 28 Abs. 3: In der Bestimmung ist eine Verknüpfung der beiden Verträge vorgenommen worden. Kündigt nämlich einer der Vertragspartner den Hilfsmittelliefervertrag, kann die andere Seite innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Kündigung den Arzneimittelliefervertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen, selbst wenn für diese Kündigung die Frist bereits verstrichen ist. Eine entsprechende Regelung befindet sich in 26 Abs. 3 Hilfsmittelliefervertrag. Auf diese Weise wird verhindert, dass sich die Krankenkassen z.b. die Hilfsmittel als Spielwiese aussuchen, ohne unter dem Risiko zu stehen, dass auch die Regelungen des Arzneimittelliefervertrages vom SAV kurzfristig in Frage gestellt werden können. 28 Abs. 6: In einer neuen Regelung erklären sich beide Seiten bereit, bei Inkrafttreten neuer gesetzlicher Regelungen oder Veränderungen bei den Rahmenverträgen schnellstmöglich in Verhandlungen über eine Anpassung der Lieferverträge einzutreten. Anlage 2: In dieser Anlage sind die Preise für etliche Produktarten geregelt worden, die bislang in 9 und in Anlage 5 festgelegt wurden. In diesem Bereich hat es Absenkungen der Aufschläge und Preisregelungen gegeben. Bei Verbandsstoffen gilt keine Preisliste mehr, der Aufschlag bei der Abgabe an Versicherte beträgt 10 % und im Sprechstundenbedarf 0 % auf den Apothekeneinkaufspreis nach Lauertaxe. Für Medizinprodukte ist die Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung vereinbart worden, nämlich für apothekenpflichtige die alte Preisverordnung, für verschreibungspflichtige die neue Preisverordnung jeweils abzüglich des hier- 3

4 für geltenden Rabattes (5 % bzw. 2 Euro). Für sonstige Medizinprodukte gilt ein 5 %-iger Aufschlag. Für Blutzuckerteststreifen ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung, die unterschiedliche Vertragspreise für verschiedene Produkte festlegte, ein einheitlicher Preis vorgesehen worden in Höhe von 24,10 Euro. Für neue Blutzuckerteststreifen wird ein Jahr lang eine Pauschale von 1,50 Euro auf den Apotheken-EK vorgesehen. Sonstige Teststreifen sind mit 5 % Aufschlag zu berechnen. III. Hilfsmittelliefervertrag Vertragspartner: siehe Erläuterungen zum Arzneimittelliefervertrag 1 Abs. 1: Im Gegenstand des Vertrages sind nur noch die Hilfsmittel erwähnt. 3ff allgemein: Der Inhalt des bisherigen 3 (Zahlungs- und Lieferanspruch) ist entfallen. Die folgenden Paragraphen sind teilweise geteilt und neu geordnet worden. 3 Abs. 5: Hier ist die bislang schon geltende Regelung enthalten, dass Verordnungen von Hilfsmitteln, die auf der Negativliste stehen, nicht beliefert werden dürfen. 3 Abs. 8: Auch für die Belieferung von Hilfsmittelrezepten gilt nunmehr eine Frist von einem Monat seit Ausstellung. 4 Abs. 2: In der Bestimmung hat es eine Regelung zu Gunsten der Apotheken gegeben. Nicht nur die Hilfsmittel, die in Anlage 2 aufgelistet sind, dürfen von Apotheken geliefert werden, sondern auch solche Hilfsmittel, die in 5 Abs. 4 geregelt sind (s. dort). 5 Abs. 4: Während bislang alle Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt worden sind, der Genehmigung unterlagen, ist dies jetzt nur noch erforderlich, wenn das Hilfsmittel den Zeilenwert von 50 Euro zzgl. Mehrwertsteuer übersteigt. Nur wenn der Abgabepreis höher ist, muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden. Die Regelung entspricht den Vorschriften des Hilfsmittellieferungsvertrages mit den Ersatzkassen. 5 Abs. 5: Hier wird klargestellt, dass Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Herstellung einer parenteralen Lösung nach Anlage 3 des Vertrages zur Hilfstaxe abgegeben werden, nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, selbst wenn sie den Einzelabgabepreis von 125 Euro zzgl. Mehrwertsteuer übersteigen sollten. Genehmigungspflichtig sind allerdings Mittel der Produktgruppen (Elektronische Infusionspumpen) und (Ernährungspumpen), die aber wahrscheinlich ohnehin genehmigungspflichtig sind, weil ihr Preis 125 Euro übersteigt. 5 Abs. 6: Da es bei der Dauer der Genehmigung immer wieder zu Unzuträglichkeiten gekommen ist, wird festgehalten, dass eine Entscheidung über die Genehmigung in der Regel binnen einer Woche zu treffen ist. Das Genehmi- 4

5 gungsverfahren selbst ist nun in einer Protokollnotiz am Ende des Vertrages geregelt. Diese sieht nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit einer sog. Vorab-Genehmigung per Fax vor. Damit soll eine schnellere Belieferung der Patienten erreicht werden. Das mit den Krankenkassen abgestimmte Formular haben wir Ihnen in Anlage beigefügt. Auf Wunsch kann dieses auch per zur Verfügung gestellt werden. Auf das Formular ist das jeweilige Rezept zu fotokopieren und an die auf dem Formular angegebene Fax-Nummer der jeweiligen Krankenkasse zu senden. Es erfolgt sodann seitens der Krankenkasse eine Vorab-Genehmigung ebenfalls per Fax. Das Original des Rezeptes ist sodann an die Krankenkasse zu senden, damit der Genehmigungsvermerk auf der Vorderseite des Rezeptes aufgetragen werden kann. Der Abrechnung des Rezeptes braucht daher kein weiteres Genehmigungsblatt beigefügt werden. Vorteil der Neuregelung ist, dass die Verordnung bereits nach Faxeingang der Vorab-Genehmigung beliefert werden kann, selbst wenn das Original noch nicht wieder in der Apotheke eingegangen ist. 7: Es war bei den Krankenkassen wie in der Vergangenheit bereits nicht durchzusetzen, die für die Beschaffung von Hilfsmitteln anfallenden Kosten zu übernehmen. Es wurde darauf verwiesen, dass dies bei anderen Hilfsmittellieferanten auch nicht üblich sei. Deutlich ist zu machen, dass bei der Lieferung von Hilfsmitteln den Kassen keine noctu-gebühr berechnet werden kann. Dies war bereits nach dem alten Liefervertrag so, der auf die Arzneimittelpreisverordnung verwiesen hat, die noctu-gebühren nur bei der Abgabe von Arzneimitteln vorsieht. 7 Abs. 2: Der allgemeine Aufschlag auf die Einkaufspreise für Hilfsmittel, für die weder ein Festbetrag festgesetzt noch ein Preis in Anlage 5 vereinbart ist, beträgt 18 % (bisher: 22,5 %). 7 Abs. 4: Entsprechend der Regelung im Arzneimittelliefervertrag ist auch hier auf dem Rezept neben dem Einkaufspreis der Name des Herstellers oder des Lieferanten (neu) sowie die Artikelnummer aufzutragen. Neu ist zudem, dass die für die Preisfindung erforderlichen Maße bei Kompressionsstrümpfen auf dem Rezeptblatt angegeben werden müssen. Es reicht aber aus, dass zwei von der Norm abweichende Messpunkte angegeben werden. Die Beifügung eines Messblattes an dem Verordnungsblatt ist nicht mehr erforderlich. 9 Abs. 1: Siehe Erläuterungen zu 11 Abs. 1 Arzneiliefervertrag. 10 Abs. 2: Siehe Erläuterungen zu 12 Abs. 2 Arzneiliefervertrag. 20 Abs. 4: Siehe Erläuterungen zu 22 Abs. 4 Arzneiliefervertrag 20 Abs. 5: Siehe Erläuterungen zu 22 Abs. 5 Arzneiliefervertrag 24 Abs. 2: Siehe Erläuterungen zu 26 Abs. 2 Arzneiliefervertrag 25: Bei den Vertragsmaßnahmen ist die Möglichkeit des Ausschlusses der Apotheke von der Versorgung der Krankenkasse gestrichen worden. 5

6 26: Siehe Erläuterungen zu 28 Arzneiliefervertrag Anlage 2: Diese Anlage ist entsprechend den Veränderungen des Hilfsmittelverzeichnisses überarbeitet und angepasst worden. Anlage 5: Die allgemeinen Aufschlagsätze, die in dieser Anlage bislang 22,5 % betrugen, sind auf 18 % abgesenkt worden, alle übrigen Preise bleiben unverändert. IV. Betriebskrankenkassen Mit den Betriebskrankenkassen ist eine Weitergeltung des bisherigen Vertrages bis zum vereinbart worden. Die Zeit soll genutzt werden auszuloten, ob es doch noch zu einer vertraglichen Vereinbarung kommen kann. Der bisherige Vertrag unter M1 im Arbeitshandbuch ist daher bis zum Jahresende weiter anzuwenden. Im Gegensatz zu dem unter II. und III. Gesagten gilt für die Praxis in der Apotheke bei den Betriebskrankenkassen weiterhin: - Die Belieferungsfrist beträgt 2 Monate seit Ausstellung des Rezeptes. - Nach 73 Abs. 3 AMG importierte Arzneimittel können ohne Rücksprache mit dem Arzt abgegeben werden. - Beschaffungskosten können nur bei Arzneimitteln und nur bis zur Höhe von 5,10 Euro ohne Rücksprache mit der Krankenkasse berechnet werden. - Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet sind, bedürfen in jedem Fall unabhängig von der Höhe des Preises der Genehmigung durch die Krankenkasse. - Die bisherigen Preisvereinbarungen finden weiterhin Anwendung. Dies wird in ABDA-Stamm + V berücksichtigt. Wenn Ihr Softwarehaus pfiffig genug ist, hat es hierfür rechtzeitig einen neuen Kostenträger in das Kasseprogramm eingebaut, nämlich BKK Saarland. 6

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