Vom 31. August 2017 Az.:
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1 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Frostschäden in der Landwirtschaft in Baden-Württemberg (VwV Frosthilfe 2017) Vom 31. August 2017 Az.: INHALTSÜBERSICHT 1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen 2 Begriffsbestimmungen 3 Zuwendungszweck 4 Zuwendungsempfangende Personen 5 Zuwendungsvoraussetzungen 6 Berechnungsverfahren 7 Art und Höhe der Zuwendung 7.1 Zuwendungsart 7.2 Höhe der Zuwendungen 7.3 Begrenzung bei fehlendem Versicherungsschutz 7.4 Abzüge zur Vermeidung von Überkompensation 7.5 Kumulierung 8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 9 Verfahren 10 Unterrichtung und Prüfung 11 Transparenzpflichten bei staatlichen Beihilfen 12 Inkrafttreten 1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen 1.1 Die Frostereignisse in Baden-Württemberg im Zeitraum vom 19. bis 22. April 2017 wurden vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium) als einer Naturkatastrophe gleichgestellte widrige Witterungsverhältnisse eingestuft. Die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft, die durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursacht werden, liegt zunächst in der Verantwortung der landwirtschaftlichen Unter-
2 nehmen. Die nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Zuwendungen sollen das Krisenmanagement der betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmen unterstützen. 1.2 Die Zuwendungen werden gewährt auf Basis der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 29. Juni 2015, die bei der Europäischen Kommission unter der Nummer SA (2014/N) notifiziert wurde, der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrarund Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 204 vom , S. 1, ber. ABl. C 265 vom , S. 5), die durch Mitteilung der Kommission (ABl. C 390 vom , S. 4) geändert worden ist (Agrarrahmen) und den 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der entsprechenden Verwaltungsvorschriften hierzu in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Die Gewährung einer Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel. 1.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendun-
3 gen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Frostschäden werden als Folge widriger Witterungsverhältnisse nur anerkannt, wenn dadurch mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung (Naturalertrag) des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens zerstört wurde (Mindestschadensschwelle). Das Erreichen der Mindestschadensschwelle wird jeweils auf Basis der betroffenen Produktionsverfahren festgestellt. 2.2 Die durchschnittliche Jahreserzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes (Basiszeitraum). Jahre innerhalb des Basiszeitraums, in denen ein außergewöhnliches Naturereignis stattfand, können dabei übersprungen werden. 3 Zuwendungszweck Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift landwirtschaftlichen Unternehmen Zuwendungen zum (Teil-)Ausgleich von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen (inklusive Wein- und Obstbau), die unmittelbar durch das Frostereignis in Baden-Württemberg in der Zeit vom 19. bis 22. April 2017 verursacht wurden. 4 Zuwendungsempfangende Personen 4.1 Zuwendungen werden landwirtschaftlichen Unternehmen (inklusive Unternehmen des Garten- und Weinbaus), unbeschadet der gewählten Rechtsform, gewährt, die im Sinne des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
4 Union (ABl. L 193 vom , S. 1), die durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom , S.1) geändert worden ist, Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei umfasst und die ihren Betriebssitz oder eine Niederlassung in Baden-Württemberg haben. 4.2 Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Unternehmen mit Betriebssitz oder einer Niederlassung in Baden-Württemberg gefördert, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei umfasst und die unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. 4.3 Von einer Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von Frostschäden ausgeschlossen sind: Landwirtschaftliche Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, Landwirtschaftliche Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition gemäß Randnummer 35 Ziffer 15 des Agrarrahmens, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Frostereignis zurückzuführen, Landwirtschaftliche Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben. 5. Zuwendungsvoraussetzung Voraussetzung für die Beantragung einer Zuwendung für Frostschäden in der Landwirtschaft ist das Erreichen der Mindestschadensschwelle (Nummer 2.1). Der durch das Frostereignis eingetretene Ertragsschaden ist von der antragstellenden Person durch geeignete Dokumentationen und Unterlagen zu belegen.
5 6. Berechnungsverfahren 6.1 Ein Ausgleich wird für die durch das Frostereignis unmittelbar verursachten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen (inklusive Wein- und Obstbau) gewährt, die unmittelbar ohne Hinzutreten weiterer Ursachen durch das Frostereignis verursacht und von der zuständigen Bewilligungsbehörde plausibilisiert worden sind. 6.2 Die Einkommensminderung des landwirtschaftlichen Unternehmens ist nach der Maßgabe der folgenden Regelungen ausgleichsfähig; sie wird für alle vom Frostereignis betroffenen Produktionsverfahren einzeln berechnet. Die Einkommensminderung eines betroffenen Produktionsverfahrens errechnet sich bei landwirtschaftlichen Kulturen (inklusive Wein- und Obstbau) aus dem im Basiszeitraum (Nummer 2.2) erzielten durchschnittlichen Hektarerlös HE B (durchschnittlicher Hektarertrag Basiszeitraum durchschnittlicher Preis Basisjahre), dem Hektarerlös im Schadjahr HE S (Hektarertrag Preis) und der Anbaufläche im Schadjahr A S nach folgender Formel: Einkommensminderung des jeweiligen Produktionsverfahrens = (HE B minus HE S ) A S. Das Ministerium kann zur Ermittlung der Einkommensminderung auch Durchschnitts- oder regionale Referenzwerte festlegen. 6.3 Der Gesamtschaden des landwirtschaftlichen Unternehmens ergibt sich aus der Summe der Einkommensminderungen gemäß Nummer Nicht beihilfefähig sind: Schäden, die durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können, Schäden in Form einer Wertminderung des Betriebsvermögens, Verluste und entgangene Gewinne durch vorübergehende Unterbrechungen des Produktionsprozesses, Verluste von Aufträgen, Kunden und Märkten, Mehrwertsteuer, Skonti und Rabatte.
6 7 Art und Höhe der Zuwendung 7.1 Zuwendungsart Als Zuwendungsart kommen Zuschüsse (Projektförderung) im Wege der Anteilsfinanzierung sowie Zuschüsse in Verbindung mit einem durch die L-Bank Baden- Württemberg refinanzierten Liquiditätssicherungsdarlehen in Betracht, das die antragstellende Person bei der Hausbank aufgenommen hat und im Einzelfall durch eine Bürgschaftsübernahme ergänzt werden kann. Eine Kombination der Zuwendungsarten ist nicht möglich. Für Zuwendungen bis Euro (Subventionswert) kann die zuwendungsempfangende Person die Zuwendungsart auswählen. Zuwendungen über Euro in den unter Nummer genannten Ausnahmeregelungen können nur in Verbindung mit einem durch die L-Bank Baden-Württemberg refinanzierten Darlehen gewährt werden. Die Darlehenshöhe muss mindestens 80 Prozent des festgestellten (Netto-) Gesamtschadens, der unmittelbar durch das Frostereignis an landwirtschaftlichen Kulturen (inklusive Obst- und Weinbau) verursacht wurde, abzüglich des im Rahmen der VwV Frosthilfe 2017 gewährten Zuschusses, betragen. Überschreitet der festgestellte (Netto-) Gesamtschaden die maximal zuwendungsfähige Schadenssumme, bezieht sich der Wert von mindestens 80 Prozent auf die Schadenssumme, die dem Zuwendungshöchstbetrag nach Nr der VwV Frosthilfe 2017 entspricht. Der Zuschuss in Verbindung mit einem Darlehen ist der Höhe nach auf die Bruttobeihilfeintensität gemäß Nummer begrenzt. 7.2 Höhe der Zuwendungen Die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Zuwendungen beträgt bis zu 50 Prozent des Gesamtschadens gemäß Nummer 6.3.
7 7.2.2 Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt mindestens Euro (Subventionswert) je landwirtschaftlichem Unternehmen. Ergibt sich aus dem Antrag ein geringerer Zuwendungsbetrag, wird keine Zuwendung gewährt Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt maximal Euro (Subventionswert) je landwirtschaftlichem Unternehmen. In begründeten Härtefällen können je landwirtschaftlichem Unternehmen Zuwendungen bis maximal Euro gewährt werden Ein begründeter Härtefall liegt vor, wenn der Gesamtschaden mehr als Euro beträgt und unter Berücksichtigung eines zumutbaren Eingriffs in das Betriebs- und Privatvermögen oder unter Aufnahme eines Kapitalmarktdarlehens eine Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens gefährdet ist oder die Existenz des landwirtschaftlichen Unternehmens durch das Frostereignis gefährdet ist. Eine Existenzgefährdung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung eines zumutbaren Eingriffs in das Betriebs- und Privatvermögen oder unter Aufnahme eines Kapitalmarktdarlehens die Weiterbewirtschaftung gefährdet ist. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalles sind von der antragstellenden Person anhand geeigneter Unterlagen zu begründen. Eine Gewährung von Zuwendungen über Euro (Subventionswert) bedarf der Zustimmung durch das Ministerium Die Weiterbewirtschaftung ist in der Regel gefährdet, wenn der bereinigte Gesamtschaden im Sinne Nummer 6.4 größer ist als der kalkulatorisch ermittelte Cash-flow III im Basiszeitraum (vorhergehender Dreijahreszeitraum oder Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden
8 Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes) unter Berücksichtigung sonstiger Einkünfte und die finanzielle Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht ausreicht, um den verursachten Schaden aus eigener Kraft zu tragen und ohne die Beihilfe die Weiterbewirtschaftung gefährdet ist. Die antragstellende Person muss der Bewilligungsbehörde ihre durch das Frostereignis verursachte Existenzgefährdung unter Anwendung des vorgegebenen Berechnungsschemas darlegen und erforderliche Nachweise vorlegen. 7.3 Begrenzung bei fehlendem Versicherungsschutz Die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Zuwendung wird abweichend von Nummer um 50 % gekürzt für die landwirtschaftlichen Unternehmen, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die die häufigsten klimatischen Risiken und mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der durchschnittlichen Jahreseinnahmen der betroffenen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren abdeckt. Von der Kürzung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn nachweislich für ein bestimmtes klimatisches Risiko kein beziehungsweise kein erschwinglicher Versicherungsschutz angeboten wurde. Ob ein solcher Versicherungsschutz angeboten wurde, ist im Rahmen des Zuwendungsverfahrens von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. 7.4 Abzüge zur Vermeidung von Überkompensation Die Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Der Gesamtschaden gemäß Nummer 6.3 ist daher um folgende Beträge zu verringern (bereinigter Gesamtschaden):
9 etwaige Versicherungszahlungen, Hilfen Dritter (beispielsweise in Form von Spenden), aufgrund des Frostereignisses nicht entstandene Kosten. 7.5 Kumulierung Die antragstellende Person hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle auf Grund des Frostereignisses für das landwirtschaftliche Unternehmen beantragten Zuwendungen und dem landwirtschaftlichen Unternehmen gewährten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter offenzulegen. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Zuwendung. 8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 8.1 Die Zuwendung muss bis zum 30. September 2018 ausgezahlt werden. 8.2 Bei der Gewährung der Zuwendungen kommen die Nummern 1.4, 1.5, 2, 3 und 6 der ANBest-P nicht zur Anwendung. Die Antragsunterlagen gelten als Verwendungsnachweis. 9 Verfahren 9.1 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bei dem gemäß 29 Absatz 7 Satz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes jeweils für den Betriebssitz / die Niederlassung zuständigen Landratsamt (Bewilligungsbehörde) vollständig mit den hierfür vorgesehenen Antragsformularen ( zu stellen. Der Zuwendungsantrag ist bis zum 30. Oktober 2017 einzureichen. Fehlende Unterlagen können bis zum 15. Dezember 2017 nachgereicht werden.
10 9.2 Die Bewilligungsbehörde prüft die Zuwendungsanträge und entscheidet über die Höhe der Zuwendung. Das Prüfungsergebnis ist in einem Vermerk festzuhalten. 9.3 Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid. 9.4 Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. In Fällen der Gewährung der bewilligten Zuwendung in Verbindung mit einem Darlehen (vgl. Nummer 7.1) erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des entsprechenden Darlehensvertrages. 10 Unterrichtung und Prüfung 10.1 Die Bewilligungsbehörde ist nach Nummer 7.1 der ANBest-P berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen Im Zuwendungsbescheid ist auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach 91, 100 LHO hinzuweisen. 11 Transparenzpflichten bei staatlichen Beihilfen Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach Nummer 3.7 des Agrarrahmens verpflichtet, für die von ihnen gewährten staatlichen Beihilfen bestimmte Informationen im Internet zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht umfasst sind der Name der Bewilligungsbehörde sowie der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen. Darüber hinaus sind bei Einzelbeihilfen, die EUR bei beihilfeempfangenden Personen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, überschreiten auch die Namen der einzelnen beihilfeempfangenden Person, die Art der Beihilfe und der Beihilfebetrag je beihilfeempfangender Person, der Tag der Gewährung, die Art des landwirtschaftlichen Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen), die Region (auf NUTS-Ebene 2), in der die beihilfeempfangende Person angesiedelt ist, sowie der Hauptwirtschaftszweig, in dem die bei-
11 hilfeempfangende Person tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe), zu veröffentlichen. Die beihilfeempfangenden Personen sind hierauf hinzuweisen. 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2017 in Kraft und am 31. August 2018 außer Kraft. gez. Joachim Hauck
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