Seite 1 von 6. Bundesministerium für Bildung und Forschung
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- Christin Meissner
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1 Seite 1 von 6 Bundesministerium für Bildung und Forschung Richtlinien zur Förderung von Zentren für Innovationskompetenz in den Neuen Ländern Exzellenz schaffen Talente sichern Zweite Phase der Förderung von ZIK der zweiten Förderrunde Vom 17. September Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Das im Jahr 2002 unter dem Dach der Innovationsinitiative Unternehmen Region des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gestartete Programm Zentren für Innovationskompetenz: Exzellenz schaffen Talente sichern (ZIK) zielt auf die nachhaltige Etablierung international leistungsstarker Forschungszentren in den Neuen Ländern. Durch ihre Ausstrahlung und Schwerpunktsetzung, ihre zukunftsfähigen Ansätze zur Nachwuchssicherung und ihre Grenzen überschreitenden Technologie- und Verfahrensinnovationen geben diese bereits heute spürbare Impulse für die Entwicklung Ostdeutschlands. In der ersten Förderrunde wurden im Jahr 2004 sechs und in der zweiten Förderrunde im Jahr 2008 acht Zentren in einem mehrstufigen Auswahlprozess ausgewählt und seitdem systematisch zu Zentren für Innovationskompetenz aufgebaut. Die bisherige Entwicklung der acht Zentren der zweiten Förderrunde (im Folgenden: ZIK II) zeigt, dass diese Zentren mit vergleichbarem Erfolg wie die 2008 evaluierten sechs Zentren der ersten Förderrunde (ZIK I) bereits in der ersten Förderphase hinsichtlich der oben genannten förderpolitischen Ziele des Programms wichtige Fortschritte erzielt haben. Ihnen ist es nicht nur gelungen, mit den über fünf Jahre geförderten Nachwuchsgruppenaufihrenspeziellen Forschungsgebieten zur internationalen Spitze aufzuschließen. Durch die Umsetzung des jedem Zentrum zu Grunde liegenden strategischen Konzepts wurde außerdem eine nachhaltige wissenschaftliche Neuprofilierung der sie tragenden Hochschulen angestoßen. Darüber hinaus gehen von den Zentren erste eigene Anstöße für die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Regionen aus. Alle beteiligten Experten sind sich einig, dass ungeachtet der bereits in der ersten Förderphase erzielten Erfolge ein vergleichsweise kurzer Förderzeitraum von fünf Jahren nicht ausreicht, um die Zentren dauerhaft in der Spitze der internationalen Forschung zu etablieren. Andere führende Einrichtungen haben hierfür in der Regel mindestens zehn Jahre benötigt, um durch einen länger andauernden wissenschaftlichen Output auf höchstem Niveau die notwendige internationale Sichtbarkeit und Attraktivität zu generieren. Das Gleiche gilt für die angestrebten Technologie- und Verfahrensinnovationen, für die zwar in der Regel bereits die Grundlagen erarbeitet worden sind, die aber vor einer umfassenden wirtschaftlichen Nutzung durch in Frage kommende Unternehmen zunächst noch durch speziell hierauf ausgerichtete Forschungsarbeiten in den Zentren qualifiziert werden müssen. Die aktuelle Entwicklung der sechs ZIK der ersten Förderrunde, deren weiterführende Förderung 2009 von einer Jury empfohlen wurde, bestätigt diesen Ansatz. Mit der Fortschreibung ihrer Strategiekonzepte und deren geförderter Umsetzung wurden wichtige Impulse für eine nachhaltige Etablierung dieser Zentren gesetzt. Diese Aspekte veranlassen das BMBF, auch den Zentren der zweiten Förderrunde, deren erste Förderphase in den Jahren 2014 bis 2016 ausläuft, eine weiterführende Förderung in Form neuer Nachwuchsgruppen zu ermöglichen. Die mit einer zweiten Phase der Förderung verbundenen Ziele konzentrieren sich auf der Basis einer Soll/Ist-Analyse auf den Ausbau von Spitzenforschung in den interdisziplinären Kompetenzfeldern der Zentren und hierdurch ihre dauerhafte Etablierung auf höchstem internationalem Niveau, eine weitergehende Internationalität der Zentren durch hierfür gegebenenfalls erforderliche Anpassungen der entsprechenden Rahmenbedingungen und der personellen Besetzung, die Auslösung zusätzlicher Impulse zur Nachwuchssicherung durch die weitere Steigerung der Attraktivität der Zentren für exzellente, junge, aus- und inländische Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, aber auch durch eine enge Verknüpfung zwischen Forschung und Ausbildungsangeboten sowie eine Qualifizierung und Weiterentwicklung der bisher in den Zentren erzielten Forschungsergebnisse zu Technologieund Verfahrensinnovationen mit den Unternehmen der Region (Zusammenarbeit mit der Wirtschaft).
2 Seite 2 von 6 Sofern sie unmittelbar dem Erreichen dieser Ziele dienen, sollen darüber hinaus auch weitere strategische Investitionen sowie Verbundprojekte der Zentren mit anderen FuE*-Partnern gefördert werden können. 1.2 Rechtsgrundlage Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Die Förderung gliedert sich in drei verschiedene Module, wobei die Förderung von Nachwuchsgruppen (Modul 1) mit Abstand das wichtigste Förderinstrument darstellt. Modul 1 beinhaltet die Förderung von bis zu zwei multidisziplinär zusammengesetzten Nachwuchsgruppen pro ZIK über eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren. Die Leiterinnen/Leiter dieser Gruppen werden durch ein spezielles Auswahlverfahren (siehe Nummer 7 dieser Förderrichtlinie) bestimmt. Die erste neue Nachwuchsgruppe an einem ZIK soll Forschungsthemen bearbeiten, die im besonderen fachlichen Fokus des jeweiligen Zentrums angesiedelt sind und direkt zu dessen Etablierung in der internationalen Spitzenforschung beitragen. Im Falle der Förderung einer weiteren Arbeitsgruppe, soll diese sich bevorzugt solchen Forschungsarbeiten widmen, die unmittelbar der Qualifizierung vorhandener Ergebnisse aus der Grundlagenforschung des Zentrums für angestrebte Technologie- und Verfahrensinnovationen möglichst auch in den Unternehmen der Region dienen. Modul 2 ermöglicht die Förderung strategischer Investitionen, sofern diese für das Erreichen der förderpolitischen Ziele des Programms (siehe Nummer 1.1) erforderlich sind. Die Förderung von Vorhaben nach Modul 2 ist nur im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Gründe vorgesehen. Modul 3 sieht die Förderung von Verbundprojekten eines ZIK II mit anderen FuE-Partnern vor, wenn diese Projekte für die dauerhafte Etablierung des Zentrums in der internationalen Spitzenforschung oder für die Vorbereitung von Technologie- und Verfahrensinnovationen in den Unternehmen der Region strategisch notwendig sind. 3 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt für die Module 1 und 2 sind die öffentlichen, nicht gewinnorientierten Hochschulen und Forschungseinrichtungen in den neuen Ländern, die Träger der acht ZIK II sind, bzw. die entsprechenden Zentren und ihre Einrichtungen selbst: ZIK innofspec/universität Potsdam bzw. Leibniz-Institut für Astrophysik Potsdam ZIK HIKE/Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald bzw. Universitätsmedizin Greifswald ZIK plasmatis/leibniz-institut für Plasmaforschung und Technologie e.v. ZIK B CUBE/Technische Universität Dresden ZIK Virtuhcon/Technische Universität Bergakademie Freiberg ZIK SiLi-nano/Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Max-Planck-Institut für Mikrostrukturphysik, Fraunhofer- Institut für Werkstoffmechanik bzw. Fraunhofer-Center für Silizium-Photovoltaik ZIK HALOmem/Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ZIK Septomics/Friedrich-Schiller-Universität Jena, Universitätsklinikum Jena bzw. Leibniz-Institut für Naturstoff-Forschung und Infektionsbiologie Hans-Knöll-Institut e.v. Antragsberechtigt für die unter Nummer 2 beschriebenen Verbundprojekte (Modul 3) sind neben den oben genannten Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch ihre Verbundpartner. Diese können weitere öffentliche, nicht gewinnorientierte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in den Neuen Ländern sein. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Grundvoraussetzung für die Förderung eines Vorhabens nach den Modulen 1 bis 3 ist die Vorlage einer qualifizierten Weiterentwicklung des Strategiekonzepts des beantragenden ZIK II aus dem Jahr 2008 durch die das Zentrum tragenden Institutionen. Diese Weiterentwicklung muss durch eine vom BMBF eingesetzte Jury positiv bewertet worden sein (siehe Nummer 7.2.1). Die tatsächliche Umsetzung des fortgeschriebenen Strategiekonzepts am jeweiligen ZIK ist ebenfalls notwendige Bedingung für die Förderung eines Vorhabens gemäß Module 1 bis 3. Eine wesentliche Voraussetzung für eine Förderung nach Modul 1 ist darüber hinaus, dass einen Antrag stellende Einrichtung der/den Nachwuchsgruppe(n) die zur Durchführung ihres/-r Forschungsprojekte(s) erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (Grundausstattung an Laborfläche, Geräte und sonstige Infrastruktur) im Zentrum zur Verfügung stellt und die Leiterin/den Leiter der Nachwuchsgruppe(n) in allen projektbezogenen Belangen unterstützt. An den geförderten ZIK ist ein wissenschaftlicher Beirat mit mindestens vier Mitgliedern einzurichten, der das jeweilige Zentrum in allen Fragen der Umsetzung des Strategiekonzepts unterstützt. Die Beiräte sollen in einem angemessenen * FuE = Forschung und Entwicklung
3 Seite 3 von 6 Verhältnis aus Wissenschaft und Wirtschaft stammen; nur eine Minderheit der Beiratsmitglieder darf einer der das jeweilige ZIK tragenden Institutionen angehören. Beiratssitzungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden, der Projektträger ist im Anschluss zeitnah über wesentliche Ergebnisse zu informieren. Das BMBF beabsichtigt, auch während der zweiten Förderphase die Fortschritte der Zentren bei der Umsetzung der erweiterten Strategiekonzepte im Hinblick auf die Wirksamkeit künftiger Fördermaßnahmen zu bewerten. Die Sprecher der Zentren sowie die Leiterinnen/Leiter der geförderten Vorhaben sind verpflichtet, an diesen Veranstaltungen und Befragungen teilzunehmen. Antragsteller sollen sich auch im eigenen Interesse im Umfeld national beabsichtigter Vorhaben mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin soll geprüft werden, inwieweit ergänzend zur nationalen Beantragung ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in jedem nationalen Förderantrag kurz darzustellen. Im Falle der Beantragung eines Verbundvorhabens (Modul 3) haben die Partner ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor einer Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt Vordruck 0110 unter entnommen werden. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung, andere Zuwendungsgeber Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Förderung von Nachwuchsgruppen erfolgt über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Die Laufzeit von Investitionsprojekten (Modul 2) und Verbundvorhaben (Modul 3) beträgt in der Regel wenige Monate bzw. ein bis drei Jahre. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei der Fraunhofer-Gesellschaft sowie Helmholtz-Zentren die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (nur Modul 3) sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens biszu50% anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation der Europäischen Kommission berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte sowie für kleine und mittlere Unternehmen differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Zuwendungsfähig sind pro Vorhaben je nach technischem Aufwand die Ausgaben bzw. Kosten auf der Grundlage der Standardrichtlinien für die Projektförderung des BMBF. Für die Förderung einer Nachwuchsgruppe (Modul 1) gelten folgende Besonderheiten: Personalressourcen (soweit nicht etatisiert): in der Regel bis zu fünf, im Einzelfall bis zu sieben Stellen (teilbar), darunter eine Stelle für eine Nachwuchsgruppenleiterin/einen Nachwuchsgruppenleiter, eine Stelle bei Zentren, an denen zwei Nachwuchsgruppenprojekte gefördert werden, pro Vorhaben jeweils eine halbe Stelle für eine Koordinatorin/einen Koordinator zur Wahrnehmung von Managementaufgaben der Nachwuchsgruppe und des ZIK (u. a. Budgetierung, Kooperationsanbahnungen, Controlling, Patentstrategie, Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Planung von medien- und öffentlichkeitswirksamer Arbeiten) sowie Postdoktorandeninnen/Postdoktoranden, Doktorandeninnen/Doktoranden und technische Angestellte; darüber hinaus können Mittel für Beschäftigungsentgelte (studentische und/oder wissenschaftliche Hilfskräfte) beantragt werden. Aufwendungen für Baumaßnahmen, Großinvestitionen, Rechnerleistungen und Mieten sind nicht zuwendungsfähig. Ausgaben bzw. Kosten für Aufträge an Dritte bzw. FE-Fremdleistungen dürfen 10 % der gesamten Zuwendung nicht überschreiten. Die Höhe der Ausgaben bzw. Kosten für Gegenstände und andere Investitionen bzw. Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen und sonstige AfA ist auf 20 % der gesamten Zuwendung begrenzt. Projektbezogene Forschungsaufenthalte für Mitglieder der Nachwuchsgruppe (außer technischen Angestellten und Studierenden) im Ausland sowie von ausländischen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern und Studierenden am jeweiligen ZIK II können gesondert beantragt werden. Dabei sind die projektbezogenen Arbeiten und die Ziele der Aufenthalte sowie der zu erwartende Nutzen für das Zentrum ausführlich zu begründen. Grundsätzlich wird der Forschungsaufenthalt ausländischer Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und Studierender am Zentrum nur gefördert, wenn (i) ihr Lebensschwerpunkt in den vorangegangenen zwei Jahren nicht in Deutschland lag, (ii) der Arbeitsbzw. Studienschwerpunkt in den vorangegangenen zwei Jahren dem Themenschwerpunkt des ZIK entsprach und (iii) Studierende das 28. Lebensjahr nicht vollendet haben.
4 Seite 4 von 6 Die Obergrenze für die Zuwendungsfähigkeit dieses Aufwands richtet sich nach den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes. In begründeten Einzelfällen können für ausländische Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler auf die Dauer des Forschungsaufenthalts begrenzte Anstellungen beantragt werden. Die zusätzlichen Personalausgaben von Zuwendungsempfängern, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, können im Rahmen der tariflichen Regelungen als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Bediensteten durch diese Ausgaben nicht besser gestellt werden als vergleichbare Bundesbedienstete. Eine Kumulation von Mitteln dieser Fördermaßnahme und Fördermitteln anderer Bundesprogramme zur Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Vorhaben ist grundsätzlich nicht gestattet. Inwieweit eine gemeinsame Förderung von Projekten mit anderen öffentlichen Geldgebern erfolgen kann, hängt von der Rechtsform des Antragstellers bzw. von der Art des Vorhabens ab und ist im Einzelfall zu prüfen. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). 7 Verfahren 7.1 Einschaltung eines Projektträgers Mit der Durchführung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den Projektträger Jülich (PtJ) beauftragt: Projektträger Jülich (PtJ) Geschäftsbereich Technologische und regionale Innovationen (TRI) Forschungszentrum Jülich GmbH Postfach D Berlin Ansprechpartner ist Dr. Christoph Wannek Telefon: 0 30/ Telefax:030/ c.wannek@fz-juelich.de Weitere Informationen und Hinweise sind dort erhältlich. Vordrucke für förmliche Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Für die Antragstellung nutzen Sie bitte ausschließlich das Antragssystem easy-online (Fördermaßnahme: Unternehmen Region Die Innovationsinitiative für die Neuen Länder; Förderbereich: Wachstumskerne, WK Potential, ZIK, InnoProfile, Zwanzig20), zugänglich unter wobei im Feld Kurzwort (Akronym) des Vorhabens auf das ZIK-Programm oder den Namen des jeweiligen ZIK hingewiesen werden soll. 7.2 Mehrstufiges Förderverfahren Das Auswahl- und Förderverfahren ist mehrstufig ausgelegt. Die Auswahl erfolgt im Wettbewerb Vorlage und Bewertung erweiterter Strategiekonzepte der ZIK II, Entscheidung über eine Förderung von Nachwuchsgruppen In einer ersten Verfahrensstufe können die acht ZIK II bis spätestens zum 31. Januar 2015 erweiterte Strategiekonzepte in 14-facher schriftlicher Ausfertigung sowie in elektronischer Form unter dem Stichwort Zentren für Innovationskompetenz, ZIK II, Phase 2 beim Projektträger vorlegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Strategiekonzepte können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage eines Strategiekonzepts können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Ein identisches schriftliches Exemplar muss über das zuständige Kultus- bzw. Wissenschaftsministerium des Sitzlandes des ZIK beim Projektträger eingereicht werden. Das zuständige Ministerium kann eine Stellungnahme beifügen. Die qualifizierten Weiterentwicklungen der Strategiekonzepte dürfen einen Umfang von 40 DIN-A4-Seiten (einseitig beschrieben, Schriftgrad 12, 1,5-zeilig) nicht überschreiten und sollten sowohl die bisherige Entwicklung des ZIK (Soll-Ist-Analyse) als auch die mittel- bis langfristige Perspektive des Zentrums darstellen. Die Strategiekonzepte müssen für sich allein genommen begutachtungsfähig sein, Anlagen sind jedoch zugelassen. Folgende Aspekte sollen nach Möglichkeit sowohl im retrospektiven Teil des Strategiekonzeptes als auch bei der Darstellung der Planung für die kommenden Jahre adressiert werden: Handlungsfelder des ZIK und Positionierung im internationalen Wettbewerb (Wettbewerbsanalyse) wissenschaftliche Arbeiten BMBF-geförderter Nachwuchsgruppen thematische und strukturelle Verankerung des ZIK bei den Trägerinstitutionen
5 Seite 5 von 6 Organisation des ZIK; Aufgaben und Befugnisse der Nachwuchsgruppenleiter Anforderungen an und Perspektiven für Nachwuchsgruppenleiter Gewinnung und Ausbildung von Nachwuchswissenschaftlern Internationalität Sicherung und Verwertung von Schutzrechten Finanzplanung (in die Zukunft über mindestens acht Jahre) Die Strategiekonzepte müssen verbindliche Absprachen zur Ausgestaltung der Nachwuchsgruppenleiterstellen (Perspektiven wie Juniorprofessur, Tenure Track oder W2-Professur) ebenso beinhalten wie Erklärungen der vorgesehenen Trägerinstitution bezüglich der Aufnahme und Unterstützung der Nachwuchsgruppe(n) gemäß Nummer 4 dieser Förderrichtlinie. Die Strategiekonzepte werden von einer vom BMBF einberufenen Jury hinsichtlich der unter Nummer 1.1 genannten förderpolitischen Ziele bewertet. Auf Grundlage dieser Bewertung entscheidet das BMBF über den Umfang der Förderung der einzelnen ZIK entsprechend Modul 1 dieser Richtlinien. Das Ergebnis der Förderentscheidung wird den Sprechern der ZIK schriftlich mitgeteilt Antrags- und Entscheidungsverfahren zu einer Förderung nach den Modulen 1 bis Modul 1: Nachwuchsgruppen Das BMBF beabsichtigt, gemeinsam mit den ZIK geeignete Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler durch eine internationale Bekanntgabe zur Bewerbung aufzurufen und in einem zweistufigen Verfahren auszuwählen. Die ausgewählten Nachwuchsgruppenleiterinnen/Nachwuchsgruppenleiter stellen anschließend gemeinsam mit den sie aufnehmenden Einrichtungen Anträge auf Projektförderung für Nachwuchsgruppenprojekte. a) Bewerbungsverfahren für Nachwuchsgruppenleiterinnen/Nachwuchsgruppenleiter Bewerberinnen/Bewerber müssen bis zu einem (in der oben genannten Bekanntgabe) noch festzulegenden Datum auf dem Postweg oder per eine in deutscher oder englischer Sprache verfasste Bewerbung inkl. einer Projektskizze (siehe unten) gleichzeitig sowohl beim Projektträger als auch bei dem betreffenden ZIK vorlegen. Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende Bewerbungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Bewerbung können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Vorlageberechtigt sind promovierte deutsche und ausländische Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als 35 Jahre sein sollen; Überschreitungen der Altersgrenze sind aber in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Kindererziehung, zweiter Bildungsweg, mehrere Studienabschlüsse) möglich. Bewerberinnen/Bewerber für die erste, grundlagenorientierte Nachwuchsgruppe an einem ZIK, deren Lebensschwerpunkt in den vorangegangenen zwei Jahren in Deutschland lag, müssen eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit im Ausland nachweisen. Die Leiterin/der Leiter einer zweiten, ggf. am ZIK zusätzlich zu besetzenden und auf Technologie- und Verfahrensinnovationen ausgerichteten Nachwuchsgruppe sollten aus dem Anwendungsbereich kommen und möglichst eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit im Ausland vorweisen können. Das Bewerbungsschreiben muss Folgendes beinhalten (Ausschlusskriterien): aa) personenbezogener Teil (maximal 5 Seiten bei Schriftgrad 12 pt.): Name, Geburtsdatum und Nationalität der Bewerberin/des Bewerbers wissenschaftlicher Werdegang (seit Schulabschluss) mit Angaben zu bisherigen eigenen Arbeiten derzeitiges Arbeitsverhältnis Darstellung der eigenen Motivation Liste wesentlicher Publikationen und gegebenenfalls Patente Referenzen bb) begutachtungsfähige Projektskizze (maximal 10 Seiten bei Schriftgrad 12 pt.): Name des ZIK und der NWG, auf das bzw. auf die die Bewerbung erfolgt Thema und wissenschaftliche Gesamtzielsetzung des geplanten Forschungsprojekts, das in dem für das ZIK charakteristischen Fachgebiet liegen muss anzuwendende Forschungsmethoden sowie wissenschaftliche Bedeutung des geplanten Forschungsvorhabens Beschreibung der innovativen Ansätze und des Arbeitsplans Vorstellungen der Ressourcenplanung (u. a. wie sollte die Nachwuchsgruppe zusammengesetzt sein; sollen Nachwuchsforscherinnen/Nachwuchsforscher von einer anderen Einrichtung mitgebracht werden?) Zeit- und Meilensteinplan Erfolgsaussichten Perspektiven langfristiger wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeiten
6 Seite 6 von 6 b) Entscheidungsverfahren für Nachwuchsgruppenleiterinnen/Nachwuchsgruppenleiter Die eingehenden Bewerbungen werden zunächst von den ZIK, dem Projektträger und dem BMBF (gegebenenfalls unter Einholung von externen Gutachten) in einer Vorauswahl bewertet. Die besten Bewerber werden vom BMBF zu einer Präsentation in englischer oder deutscher Sprache vor einer gegebenenfalls international besetzten Jury eingeladen. Bewertungskriterien sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem die wissenschaftliche Originalität, aber auch die Realisierbarkeit des Projekts die Qualifikation und das Kompetenzprofil der Bewerberin/des Bewerbers die Kompatibilität des Projekts mit dem Profil des ZIKs dasmitdenerwartetenergebnissendesvorhabens verbundene Innovationspotential. Die Auswahl der Nachwuchsgruppenleiterinnen/Nachwuchsgruppenleiter erfolgt unter Einbeziehung der Voten der entsprechenden ZIK; die abschließende Entscheidung liegt beim BMBF. Die Bewerberinnen/Bewerber werden über das Ergebnis des Entscheidungsverfahrens informiert. c) Antragsverfahren für Nachwuchsgruppenprojekte Nach Auswahl der Nachwuchsgruppenleiterinnen/Nachwuchsgruppenleiter werden die sie aufnehmenden Hochschulen und Forschungseinrichtungen in einer zweiten Verfahrensstufe zur förmlichen Antragstellung für Nachwuchsgruppenprojekte aufgefordert (siehe Nummer 7.1). Die Anträge sind im Einvernehmen mit den designierten Nachwuchsgruppenleiterinnen/Nachwuchsgruppenleiter zu stellen und sollen diese auch formal als Projektleiter vorsehen. Die Förderanträge sollen möglichst drei Monate nach der Aufforderung zur Antragstellung beim Projektträger eingegangen sein. Über die vorgelegten Förderanträge entscheidet das BMBF nach Prüfung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Modul 2: Strategische Investitionen Maßnahmen für strategische Investitionen, deren Bedeutung für die Etablierung eines ZIK II in der internationalen Spitzenforschung im Verlaufe der zweiten Förderphase deutlich wird, können im Einzelfall gefördert werden. Entsprechende Projektskizzen können beim Projektträger eingereicht werden. Diese werden fachlich geprüft und bei positivem Ausgang erfolgt eine Aufforderung zur Antragstellung durch das BMBF. Dem Projektträger ist dann ein förmlicher Förderantrag (siehe Nummer 7.1) vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden wird Modul 3: Verbundprojekte Für Verbundvorhaben, die entweder bereits Bestandteil eines erweiterten Strategiekonzepts sind oder deren Notwendigkeit sich im Rahmen der Umsetzung der Strategiekonzepte herausstellt, ist dem Projektträger zunächst ein Verbundkonzept vorzulegen, das die strategische Notwendigkeit des Verbunds für die Realisierung der förderpolitischen Ziele des Programms ausführlich darlegt. Die Verbundkonzepte werden fachlich geprüft und bei positivem Ausgang erfolgt eine Aufforderung zur Antragstellung durch das BMBF. Dem Projektträger sind dann förmliche Förderanträge bestehend aus einer Verbundvorhabenbeschreibung, einzelnen Vorhabenbeschreibungen der Partner und den Formularen AZA, AZAP bzw. AZK vorzulegen. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung von den Modulen 1 bis 3 sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 BHO sowie die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 8 Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Berlin, den 17. September 2014 Bundesministerium für Bildung und Forschung Im Auftrag Hiepe
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