Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht
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1 D R. W E R N E R K O L L E R Rechtsanwalt Dr. Werner Koller Rathausplatz 14 A-1010 Wien Tel.: 01/ Fax: 01/ An das Kursgericht als Landesgericht Marxergasse 1a 1030 Wien GZ: 1 Hv 1/12d Angeklagter: Natan Vidor geboren am 18. März 1966 in Sarb/Bosnien bosnischer Staatsangehöriger, Arbeiter, geschieden, wohnhaft in BA Zelica, Karilo 392, Bosnien-Herzegowina, derzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Werner Koller Rathausplatz Wien Code R Vollmacht erteilt wegen: Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht Prozess und Geldvollmacht erteilt Erste Bank Anderkonto: , Blz
2 2 Gegen das Urteil des Kursgerichtes als Landesgericht, 1 Hv 1/12d, vom 16. Jänner 2012, welches dem Vertreter des Angeklagten am 31. Jänner 2012 zugestellt wurde, wird I) die fristgerecht angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und Strafe binnen offener Frist ausgeführt wie folgt: In der Hauptverhandlung vom 16. Jänner 2012 hat das Erstgericht den Angeklagten für schuldig erkannt, am 6. November 2011 in Wien seine Ehegattin Vera Vidor durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Einreichung der Scheidung bzw. zur Rücknahme der bereits eingereichten Scheidungsklage zu nötigen versucht zu haben, in dem er gegen 8.30 Uhr zu ihr sagte wenn du die Scheidung nicht zurücknimmst, dann werde ich die Kinder und dich umbringen"; um 9.20 Uhr telefonisch zu ihr äußerte wenn du das Ganze (gemeint ist die Scheidung) nicht zurücknimmst, passiert dir noch etwas!" Herr Natan Vidor habe hiedurch die Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB begangen und wurde er nach dem Strafsatz des 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß 494a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil vom 23. Juli 2011, 14 Hv 122/11x, des Kursgerichtes als Landesgericht gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von 6 Monaten) widerrufen. 1. Berufung wegen Nichtigkeit: Gemäß 489 Abs 1 StPO wird der Nichtigkeitsgrund des 281 Abs 1 Z. 5 StPO geltend gemacht und ausgeführt wie folgt: a) Vom Erstgericht wurde im Urteil zwar ausgeführt, dass Frau Vera Vidor von Anfang an geschildert habe, dass es sich bei den Äußerungen des Angeklagten um keine erstmalige, und auch keine einmalige Äußerung gehandelt habe. Nach den Ausführungen des Erstgerichtes habe allerdings am 6. November 2011 eine besondere Eskalation stattgefunden. Nicht näher eingegangen ist das Erstgericht, auf die Aussagen der Zeugin Vera Vidor welche ausdrücklich angab, dass der Angeklagte häufig derartige Äußerungen gegenüber der Zeugin machte und dies insbesondere bereits über einen längeren Zeitraum. Wenn vom Erstgericht
3 3 ausgeführt wird, dass auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar bevorstehenden Scheidung eine besondere Situation vorgelegen habe, sodass die Zeugin Vera Vidor tatsächlich ausreichend Anlass dafür hatte, zu befürchten, dass der Angeklagte seine angedrohten Handlungen auch tatsächlich umsetzt, so sind die Ausführungen des Erstgerichtes diesbezüglich nicht schlüssig. Nachdem von der Zeugin Vera Vidor angegeben wurde, dass der Angeklagte derartige Äußerungen auch zuvor bereits häufig machte, ist davon auszugehen, dass diese Äußerungen vom Angeklagten auf Grund emotionaler Erregungen gemacht wurden. Warum nunmehr die emotionale Erregung eine andere gewesen sein soll, als zu früheren Zeiten, geht aus dem Urteil nicht hervor. Richtigerweise hätte das Erstgericht vielmehr zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es keinerlei Unterschied zwischen den dem Angeklagten nunmehr vorgeworfenen Äußerungen und den bereits zuvor vielfach gemachten Äußerungen gibt. Nachdem die Zeugin Vera Vidor allerdings zuvor offenbar nie Anlass zu Furcht gesehen hatte, ergibt sich daraus, dass auch die nunmehr gemachten Äußerungen bei der Zeugin in Wahrheit keine Furcht auslösen konnten. Es hat vielmehr den Anschein, als ob von der Zeugin der gegenständliche Vorfall dazu benützt wurde, um die von ihr gewünschte Scheidung relativ rasch und ohne große Probleme durchzusetzen. Nachdem die Frage, ob die vom Angeklagten gemachten Äußerungen überhaupt dazu geeignet waren, bei der Zeugin Vera Vidor Furcht zu erregen für die rechtsrichtige Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten wesentlich ist, ist das Urteil mit Nichtigkeit behaftet, da vom Erstgericht diesbezüglich nur unzureichende und undeutliche Feststellungen gemacht wurden und vom Erstgericht insbesondere auch unzureichend begründet wurde, weshalb dieses trotz der Aussagen der Zeugin im konkreten Fall davon ausgegangen ist, dass die gemachten Äußerungen tatsächlich dazu geführt haben, dass die Zeugin in Furcht versetzt wurde. b) Insbesondere für die Verurteilung nach 106 Abs 1 StGB ist es jedoch notwendig, darauf abzustellen, wie die vom Angeklagten gemachte Drohung von der Zeugin Vera Vidor aufgenommen wurde. Vom Erstgericht wurde zwar ausgeführt, dass die Zeugin Vera Vidor auf Grund der wiederholten Übelsankündigung befürchtete, dass der Angeklagte das angekündigte Übel auch umsetzen werde. Diese Ausführungen alleine reichen jedoch nicht aus, um eine Verurteilung nach 106 Abs 1 StGB begründen zu können. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die zweite dem Angeklagten zur Last gelegte Drohung wie folgt lautete: Wenn du das Ganze nicht
4 4 zurücknimmst, passiert dir noch etwas!". Mit dieser zweiten Drohung hat der Angeklagte der Zeugin Vera Vidor jedoch keineswegs angekündigt, dass er sie umbringen werde, wenn sie die Scheidung nicht zurück nehme. Noch viel weniger hat er bei seiner zweiten Äußerung Bezug auf die gemeinsamen Kinder genommen. Weshalb gerade diese zweite Drohung bei der Zeugin Vera Vidor dazu geführt haben soll, dass sie nunmehr befürchtet, der Angeklagte würde die eine Stunde zuvor geäußerte Drohung in der Form wahr machen, dass er sie und auch die Kinder umbringe, geht aus dem Urteil nicht hervor. Nachdem für eine Verurteilung nach 106 Abs 1 Z 1 StGB gerade die unzweifelhafte Feststellung notwendig ist, dass der Bedrohte die Drohung auch so verstanden hat, dass diese in Form des angedrohten Übels auch tatsächlich umgesetzt werden könnte, ist jedoch das gegenständliche Urteil in diesem Umfang unvollständig. Hätte sich das Erstgericht mit dieser Frage näher auseinandergesetzt, so wäre es zumindest zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zeugin Vera Vidor allenfalls eine Körperverletzung nicht jedoch auch die Umsetzung der Morddrohungen befürchtet hat, sodass eine Verurteilung nach 106 Abs 1 Z 1 StGB nicht erfolgen hätte dürfen. Nachdem vom Erstgericht die entscheidungswesentliche Tatsache, ob die Zeugin auf Grund der Drohungen tatsächlich befürchtet hat, dass der Angeklagte seine Morddrohungen umsetzen werde, vom Erstgericht jedenfalls unzureichend begründet wird, ist das Urteil schon aus diesem Grund mit Nichtigkeit behaftet. 2. Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld: Das Erstgericht stützt sich in seiner Beweiswürdigung in erster Linie auf die Aussage der Zeugin Vera Vidor insoweit das Erstgericht davon ausgegangen ist, dass dem Angeklagten eine schwere Nötigung im Sinne des 106 Abs 1 StGB vorzuwerfen sei. Nach den Ausführungen des Erstgerichtes habe die Zeugin vor dem Hintergrund zurückliegender Ereignisse die Übelsankündigungen ausdrücklich und nachvollziehbar ernst genommen. Insbesondere sei dieser Umstand auch durch den unmittelbaren Eindruck des Gerichtes im Rahmen der Einvernahme glaubhaft. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes hat das Beweisverfahren jedoch keineswegs ergeben, dass die Zeugin Vera Vidor tatsächlich die Befürchtung hatte, dass der Angeklagte die von ihm geäußerte Morddrohung auch tatsächlich umsetzen wird. Insbesondere handelte es sich bei der vom Erstgericht wahrgenommenen Verzweiflung der Zeugin Vera Vidor nicht um den Ausdruck ihrer damaligen
5 5 Befürchtungen. Vielmehr hat die Zeugin in der Verhandlung mitgeteilt, dass ihr offenbar ihr ehemaliger Gatte dahingehend Vorwürfe macht, dass dieser nunmehr wegen ihr" im Gefängnis sei. Auf Grund dieser von der Zeugin geschilderten Vorwürfe ist diese offenbar bei ihrer Einvernahme unter einem derart großen psychischen Druck gestanden, sodass sie die gesamte Einvernahme über weinte. Ein Hinweis darauf, dass die Zeugin die vom Angeklagten gemachten Äußerungen tatsächlich ernst genommen hat, ist daraus nicht zu ersehen. Richtigerweise hätte das Erstgericht vielmehr zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Zeugin die vom Angeklagten gemachten Drohungen allenfalls dahingehend ernst genommen hat, als sie eine Körperverletzung durch den Kläger befürchtete. Nachdem bei der Beurteilung einer Drohung vor allem darauf abzustellen ist, wie der Bedrohte die Drohung verstanden hat, hätte demgemäß ein Schuldspruch nur nach 105 Abs 1 StGB erfolgen dürfen. Ausgehend von einer Straftat nach 105 Abs 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ergibt sich allerdings, dass die gegen den Angeklagten verhängte unbedingte Freiheitsstrafe nicht Schuld und Tat angemessen ist. Vielmehr hätte eine bedeutend geringere und bedingte Freiheitsstrafe verhängt werden müssen. II. Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht: Vom Erstgericht wurde gleichzeitig mit dem Schuldspruch ausgesprochen, dass gemäß 494a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil vom 23. Juli 2011, 14 Hv 122/11x des Kursgerichtes als Landesgericht gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wird. Begründet wurde der Widerruf damit, dass auf Grund der Opferidentität und der Wirkungslosigkeit der bereits erfolgten Bestrafung der Widerruf der bedingten Strafnachsicht unumgänglich erscheine, wenn das Wesen der bedingten Nachsicht insbesondere im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen im Familienkreis glaubhaft bleiben solle. Gemäß 53 Abs 1 StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn diese in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unabhängig von den obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes der Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht geboten erscheint. Der Angeklagte war bis zum Urteil vom 23. Juli 2011, 14 Hv 2/11x des Kursgerichtes als
6 6 Landesgericht völlig unbescholten. Offenbar auf Grund familiärer Probleme und immer wieder eskalierender Auseinandersetzungen mit seiner ehemaligen Gattin ist es dann am 23. Juli 2011 zu einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten welche bedingt nachgesehen wurde, gekommen. Im Zuge des gegenständlichen Strafverfahrens hat der Angeklagte daraufhin erstmals das Haftübel verspürt. Schon durch das Verbüßen einer relativ kurzen Untersuchungshaft bis zur erstgerichtlichen Verhandlung wurde dem Angeklagten bereits deutlich das Unrecht seiner Äußerungen vor Augen geführt und ist ihm dies zwischenzeitig auch völlig bewusst. Es reicht die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe im gegenständlichen Strafverfahren völlig aus, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass je länger die Freiheitsstrafe andauert es für den Angeklagten immer schwieriger wird, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden um sich in der Gesellschaft wieder eingliedern zu können. Abschließend werden daher gestellt nachfolgende Anträge, 1. Der Berufung wegen Nichtigkeit Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und einen Freispruch zu fällen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, es allenfalls im aufgezeigten Sinn abzuändern und die Strafe neu zu bemessen; 2. In eventu im Sinne der Berufung wegen Ausspruchs über die Schuld das angefochtene Urteil aufzuheben und im aufgezeigten Sinn abzuändern, allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen; 3. Der Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht Folge zu geben und den Widerruf der mit Urteil vom 23. Juli 2011, 14 Hv 122/11x des Kursgerichtes als Landesgericht gewährten bedingten Strafnachsicht aufzuheben. Wien, am 28. Februar 2012 Natan Vidor
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